Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 3 Ga 4/10 ArbG Leipzig Verkündet am 12. März 2010 Im Namen des Volkes U R T E I L In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom für R e c h t erkannt: Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05. Februar Ga 4/10 wird auf Kosten des Verfügungsklägers z u r ü c k g e w i e s e n. Die Parteien streiten auf die Berufung des beim Arbeitsgericht Leipzig unterlegenen Verfügungsklägers auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung unverändert darüber, ob

2 Seite 2 - festzustellen ist, dass der Vertrag der Parteien über die Tätigkeit des Verfügungsklägers als Vertragsspieler für den Verfügungsbeklagten vom durch Kündigung des Verfügungsklägers vom mit Wirkung zum wirksam beendet wurde und - der Verfügungsbeklagte infolge fristloser Kündigung des Vertragsspielervertrages der Parteien vom durch den Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund vom den in Gewahrsam des Verfügungsbeklagten befindlichen Spielerpass des Sächsischen Fußballverbandes über die Spielberechtigung des Verfügungsklägers an den Verfügungskläger herauszugeben hat. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird im Wesentlichen abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist ( 69 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 72 Abs. 4 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage mit der tragenden Begründung abgewiesen, wonach der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten vor Ausspruch seiner Eigenkündigung nicht abgemahnt habe. Mit der Ladung zum Termin vom , auf welchen das arbeitsgerichtliche Urteil ergangen ist, wurde dem Verfügungskläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten folgender arbeitsgerichtlicher Beschluss vom auszugsweise folgenden Inhalts zugestellt: Es wird darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung bestehen. Zum einen sind die Zahlungsrückstände äußerst gering; zum anderen fehlt es an einer Abmahnung.... Ausweislich der Niederschrift über den Termin vom erklärte der Verfügungskläger, dass mehrfach im Mannschaftskreis der Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen worden sei, dass die Vergütung zu zahlen sei. Dies sei gegenüber Herrn verlautbart worden.

3 Seite 3 Nach dieser Niederschrift blieb der Verfügungsbeklagte bei dem schon schriftsätzlich vorgetragenen Argument, dass dies in der Vergangenheit nicht moniert worden sei. Der Verfügungskläger hat gegen das ihm am zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am Berufung eingelegt und diese sogleich ausgeführt. In der Berufungsbegründung heißt es auszugsweise: Ein rechtlicher Hinweis darauf, dass nach Auffassung des Gerichts die Angemessenheit der Kündigung aus wichtigem Grund nur bei vorangegangener Abmahnung wegen gleichgearteter Zuwiderhandlung anzunehmen sei, ist nicht erfolgt (Verfügung des Arbeitsgerichts Leipzig vom ). Mit Verfügung vom , übersandt per Fax am , 08:57 Uhr, hat das Arbeitsgericht Leipzig Erwiderungsschriftsatz des Verfügungsbeklagten vom zur Kenntnisnahme übersandt. Weder ergibt sich aus dem Stellungnahmeschriftsatz des Verfügungsbeklagten das Erfordernis einer Abmahnung wegen gleichgearteter, vorangegangener Zuwiderhandlung aus Gründen der Angemessenheit der Kündigung aus wichtigem Grund, noch wurde mit der Verfügung von auf dieses Erfordernis durch das Gericht im rechtlichen Hinweis gem. 139 ZPO hingewiesen.... Die Berufungsbeantwortung verweist auf die Klagerwiderung mit Schriftsatz vom im ersten Rechtszug, wo es u. a. für den Verfügungsbeklagten heißt: Der Verfügungskläger trägt selbst nichts vor, dass dieser die unregelmäßigen Zahlungen in irgendeiner Art und Weise moniert hat. Weder erfolgte eine Fristsetzung noch eine Fristsetzung mit Androhung der Kündigung und erst recht keine Abmahnung. Eine solche wäre allerdings Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung gewesen.... In dem Berufungsverfahren wurden eidesstattliche Versicherungen eingereicht. Der Verfügungskläger hat an Eides statt auszugsweise versichert:

4 Seite 4 Ich habe am mit dem Manager des SV, Herrn, als verantwortlicher Vertreter des Vereins telefoniert. In dem Gespräch ging es um ausstehende Zahlungen von Vergütung und Aufwandsentschädigung für die Monate Dezember Diese Zahlungen waren nicht erbracht. Das war deshalb für mich wichtig, weil es um die Erstattung des Fahrtaufwandes zum mehrmals wöchentlichen Training in und zu den Spielen der Fußball-Landesliga Sachsen an den Wochenenden ging. Gezahlt wurde durch den Co-Trainer beim Training in der Woche und zu den Wettkampfspielen am Spielort. Dabei war es nach meiner Erinnerung anfangs im Juli und im August so, dass spätestens nach zwei Wochen am 15. des laufenden Monats gezahlt wurde. Dabei habe ich gefordert, dass die ausstehenden Zahlungen umgehend erbracht werden sollten, sonst würde ich den Vertragsspielervertrag mit dem SV wegen Zahlungsrückständen kündigen. Von meiner Verlobten, Frau, habe ich anschließend erfahren, dass der Manager versucht hatte, mit meiner Verlobten über meine Androhung, bei Ausbleiben der Zahlungen zu kündigen, zu sprechen und mich zum Einlenken zu bewegen. Dabei hat der Manager gegenüber meiner Verlobten ausdrücklich bestätigt, dass ich ihm wegen der Zahlungsrückstände mit Kündigung des Vertragsspielervertrages mit dem SV gedroht hatte.... Die hat an Eides statt u. a. versichert: Am 14. Januar 2010 hat mir mein Verlobter auch erzählt, dass er den Manager des SV, Herrn, als verantwortlicher Vertreter des Vereins sowie dem Abteilungsleiter... ausdrücklich gesagt hatte, dass er die fehlenden Zahlungen sofort erhalten möchte. Er bat zudem um einen Wechsel zu einem anderen Verein, weil ihm die unregelmäßigen Zahlungen in nicht zusagten. Wir sorgten uns beide, sollten diese Zahlungen weiter so unregelmäßig erfolgten, unsere Hochzeit nicht im vorgesehenen Maße finanzieren zu können, da mein Verlobter durch Fahrtkosten einen finanziellen Mehraufwand hatte. Als keiner der beiden Herren auf diese Bitte einging, drohte mein Verlobter mit der Kündigung. Das weiß ich auch deshalb noch, weil ich am gleichen Tag sowohl mit dem Manager als auch mit dem Abteilungsleiter telefonierte. Beide sagten, mein Verlobter habe angedroht, wegen offener Zahlungen zu kündigen Eine eidesstattliche Versicherung des bezieht sich auf eine strittige Zahlungsaufforderung des Verfügungsklägers am 20. oder Der hat an Eides statt auszugsweise Folgendes versichert:

5 Seite 5 Am hat es ein Telefonat zwischen meiner Person und Herrn gegeben. Hintergrund war, dass sich Herr nach dem Sachstand einer Anfrage eines anderen Vereins bezüglich eines möglichen Wechsels erkundigt hatte. Im Zusammenhang mit diesem Telefonat war jedenfalls nicht davon die Rede gewesen, dass Zahlungsrückstände eingefordert wurden bzw. dass eine Kündigung seitens des Herrn im Raume stand. Auch ein später mit Frau geführtes Telefonat hat insoweit keinen anderen Inhalt, auch in diesem Telefonat ging es nicht um die Frage von Gehaltsrückständen bzw. einer angedrohten Kündigung.... Eine eidesstattliche Versicherung des verhält sich nicht zum Der hat auszugsweise an Eides statt Folgendes versichert: Am hat es auch ein Telefonat zwischen mir und Herrn gegeben. Herr hatte mich insoweit angerufen und sich nach dem Sachstand bezüglich einer Wechselanfrage in meiner Person informiert. Von irgendwelchen Zahlungsrückständen bzw. der Setzung von Zahlungsfristen oder gar einer Kündigung war in diesem Telefonat nicht die Rede.... Möglicherweise auch am fand noch ein Gespräch zwischen meiner Person und Frau statt, nach meiner Erinnerung hatte mich Frau angerufen, bei Frau handelt es sich um die Verlobte von Herrn. Auch Frau erkundigte sich nach dem Sachstand der benannten Anfrage. Keinesfalls hat Frau auf ausstehende Zahlungen oder eine mögliche Kündigung hingewiesen, dies weise ich entschieden zurück. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

6 Seite 6 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Für diese letztinstanzliche Entscheidung kann dahinstehen, ob für den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung ein rechtliches Interesse ( 256 Abs. 1 ZPO) für das Feststellungsbegehren des Verfügungsklägers besteht und ob die Verfügungsklage mit ihren Anträgen auch sonst überhaupt zulässig ist. Gegen ersteres streitet, dass der Verfügungskläger sein Klageziel durchaus auch mit einer vollziehbaren Leistungsverfügung erstreiten könnte. Dagegen spricht auch, dass die Gerichte für Arbeitssachen keine Rechtsgutachten mit Blick auf Regelungen in Spielordnungen privater Verbände erstatten, nur weil diese an die gerichtliche Feststellung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses anknüpfen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass damit auch keineswegs die Feststellung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gemeint ist oder gemeint sein muss. 22 Vertragsspieler Nr. 5 Spielordnung DFB (inhaltsgleich 22 Vertragsspieler Nr. 5 Abs. 2 Spielordnung Sächs. Fußball-Verband e. V.) redet nur von Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftigen Urteils oder gerichtlichen Vergleich. Gegen ein Feststellungsinteresse streitet jedenfalls, dass Verfügungsziel einerseits und Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund andererseits nach Lage der Dinge hier nicht kongruent sind: Vordergründig geht es dem Verfügungskläger darum, sich seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu entledigen. In Wirklichkeit geht es jedoch darum, in dem nach den Spielordnungen dafür zur Verfügung stehenden Zeitfenster (Ende Wechselperiode II: , vgl. 23 Nr. 1

7 Seite der jeweiligen Spielordnungen) die Voraussetzungen für den Wechsel zu einem anderen Verein zu schaffen, welchen Wechsel der Verfügungsbeklagte weder billigt noch aufgrund des laufenden Vertrages billigen muss. 2. Jedenfalls ist die Verfügungsklage mit beiden Anträgen unbegründet, weil es sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund für beide an eine Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Eigenkündigung vom anknüpfenden Anträge fehlt. a) Spätestens im Berufungsverfahren hat der Verfügungskläger erkannt, dass Voraussetzung einer wirksamen außerordentlichen fristlosen Eigenkündigung eine vorhergehende fruchtlose Abmahnung wegen des inkriminierten Vertragsverstoßes sein kann (und hier auch ist). 1) Insoweit ergibt sich zwar nunmehr aus der eigenen eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers die Kündigungsandrohung wegen Zahlungsrückständen für Vergütung und Aufwandsentschädigung für die Monate Dezember Diese eidesstattliche Versicherung, die sich auf ein Telefonat mit dem bezieht, ist aber durch die eidesstattliche Versicherung des widerlegt (wo im Prozess Glaubhaftmachung wie hier zugelassen ist, gilt dies auch für die Widerlegung, vgl. Zöller/Greger ZPO 294 Rdnr. 2 m. N.), der zwar das Telefonat bestätigt, den zentralen Gegenstand aber eine Kündigungsandrohung in Abrede stellt. Mehr als aus der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der, denn diese kann nicht mehr versichern als das, was der Verfügungskläger ihr erzählt hat. Insofern ist ihre eidesstattliche Versicherung durch den Gegenstand desjenigen beschränkt, worauf sich die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers bezieht. Die Widerlegung greift auch insoweit.

8 Seite 8 Soweit die ihrerseits von einem Gespräch mit dem berichtet und in dem Zusammenhang davon, dass der Verfügungskläger mit Kündigung gedroht habe, ist dies ebenfalls durch eidesstattliche Versicherung des widerlegt. Weitergehende Mittel der Glaubhaftmachung hat der Verfügungskläger nicht angeboten, so dass Aussage gegen Aussage steht. Allerdings sind die eidesstattlichen Versicherungen des Verfügungsklägers und der auch falsch. Abgegeben sind sie lediglich mit Blick auf den die Abweisung der Klage tragenden Entscheidungsgrund einer fehlenden Abmahnung im Rechtssinne. Die Unlauterkeit des Vorgehens des Verfügungsklägers im Umgang mit seinem gerichtlichen Vorbringen und dem Inhalt der eingereichten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich bereits daraus, dass er erstinstanzliche gerichtliche Hinweise zum Erfordernis einer Abmahnung leugnet, obzwar der streiterhebliche Hinweis bereits mit der Ladung erfolgt ist (und ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls ausstehende Vergütung im Mannschaftskreis Thema gewesen und auch gegenüber dem Herrn verlautbart worden sei). Auch stellt er in Abrede, dass wenigstens der Verfügungsbeklagte was übrigens auch ausgereicht hätte auf das Erfordernis einer Abmahnung (die aber fehle) abgehoben habe. Auch dies ist nachweislich falsch. Es gibt aufgrund dieses (dem Verfügungskläger wenigstens auch selbst nach 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzurechnenden) prozessualen Verhaltens keinen Anlass dafür, warum dem Verfügungskläger nunmehr und erstmals im Berufungsverfahren auf seine auch noch durch eidesstattliche Versicherung widersprochenen Versicherungen Glauben geschenkt werden sollte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Lösungsinteresse nur vordergründig mit Zahlungsrückständen begründet wird und es in Wahrheit um ein Wechselinteresse zu einem anderen Verein geht. Denn anderenfalls hätte der Verfügungskläger seine Ansprüche ohne weiters auch durch Leistungsklage, ggf. sogar für die Zukunft ( 259 ZPO), jedenfalls aber durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich der Arbeitsleistung als milderes Mittel gegenüber einer außerordentlichen fristlosen Kündigung verfolgen können.

9 Seite 9 (2) Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist die außerordentliche fristlose Kündigung aber selbst dann rechtsunwirksam, wenn die vom Verfügungskläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zuträfen: Denn mit dem Ausspruch einer Abmahnung hätte der Verfügungskläger zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist (vgl. für den umgekehrten Fall Abmahnung durch Arbeitgeber etwa BAG vom AZR 145/07 JURIS). Das war der Rückstand für Dezember. Wäre die Abmahnung erfolgt und hätte der Verfügungskläger durch sie nicht auf sein Kündigungsrecht verzichtet, hätte er jedoch wenigstens zwischen Abmahnung am und Kündigung am nicht mehr die Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen des 626 Abs. 2 BGB gewahrt, was ebenfalls wiederum unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend die Unwirksamkeit der Eigenkündigung begründet. Mit dem erstinstanzlich eidesstattlich versicherten Bereithalten der Vergütung in der Geschäftsstelle (nicht entkräftete eidesstattliche Versicherung des im ersten Rechtszug) war die Leistung gemäß 270 Abs. 4, 269 BGB rechtzeitig zum Zeitpunkt der Kündigung (bereits) erbracht und der vertragsgemäße Zustand hergestellt. Die Kündigung entbehrt allerdings nicht nur deshalb auch eines wichtigen Grundes i. S. des 626 Abs. 1 BGB. Denn zum einen hat es sich zum Zeitpunkt zwischen Abmahnung und Kündigung lediglich noch um einen Rückstand aus dem Monat Dezember gehandelt, auf dessen Berichtigung hätte gewartet werden können. Zum anderen begründet das Wechselinteresse des Verfügungsklägers kein gesteigertes Interesse (und damit im Ergebnis geringere Anforderungen) an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung. In Bezug zu setzen ist vielmehr das Lösungsinteresse des Verfügungsklägers zur andauernden Vertragsverletzung. Insoweit ist

10 Seite 10 das Interesse des Verfügungsbeklagten an der Aufrechterhaltung des Vertrages in Rechnung zu stellen, mit dem sich der Verfügungskläger (wenn auch nur befristet bis Mitte 2011) eben nun einmal gebunden hat. Außerdem stand vor Ausspruch einer Kündigung wegen des Rückstandes einer Monatsvergütung über 150,00 als schonenderes Mittel die Möglichkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich der Arbeitsleistung zur Verfügung und zu Gebote. b) Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend fehlt es wie bereits gesagt für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hier an einem Verfügungsgrund. (1) Welche Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind, richtet sich aufgrund der Regelungen in 939, 940, 940 a ZPO nach dem Inhalt des begehrten Rechtsschutzes, also nach der Art der beantragten Verfügung. Dies ist hier keine bloße Sicherungsverfügung, sondern es geht dem Verfügungskläger um die Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsverfügung). Für eine derartige die Hauptsache schon vorwegnehmende sog. Befriedigungsverfügung müssen allerdings die Voraussetzungen in 940 ZPO nicht nur behauptet, sondern glaubhaft gemacht sein (vgl. 936, 920 Abs. 2 ZPO). Für die Anforderungen, die an den Verfügungsgrund einer Regelungsverfügung zu stellen sind, ist zunächst von den Vorgaben des Wortlauts der Regelung in 940 ZPO auszugehen. Danach muss die anzuordnende Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis bei objektiver Betrachtung nötig erscheinen. Worauf sich diese Notwendigkeit beziehen muss, wird zwar vom Gesetz nicht ausdrücklich klargestellt, zumal neben der Abwendung wesentlicher Nachteile und der Verhinderung drohender Gewalt auch andere Gründe für ausreichend erklärt werden. Allerdings muss auch die Befriedigungsverfügung deshalb notwendig sein, weil die Effektivität des Hauptsacherechtsschutzes durch den damit verbundenen Zeitablauf oder durch Vereitelungshandlungen des gewarnten Gegners gefährdet ist. Anders als etwa beim Arrest und bei der Sicherungsverfü-

11 Seite 11 gung muss hier aber nicht nur die Sicherung, sondern gerade die Durchführung der Zwangsvollstreckung notwendig sein, um die Effektivität des Rechtsschutzes zu erhalten. Dafür in Betracht kommende Fälle lassen sich zwar kaum abschließend aufzählen, allerdings haben sich eine Reihe von Fallgruppen herausgebildet. So wird von der Notwendigkeit einer Anordnung etwa dann auszugehen sein, wenn die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes droht, sich der die Verfügung Beantragende in einer Notlage befindet oder wenn der Gegner so etwas wie verbotene Eigenmacht übt; schließlich darf die Notwendigkeit der Anordnung nicht negativ ausgeschlossen sein, beispielsweise durch sog. Selbstwiderlegung (zum Vorstehenden mit zahlr. Einzelnachweisen etwa Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und in arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rdnrn. 246 bis 256). Anzustellen ist m. a. W. eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung dessen, was die verfügungsklagende Partei glaubhaft gemacht hat. (2) Diese Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Verfügungsklägers: Dem Verfügungskläger droht keine Gefahr endgültigen Rechtsverlustes. Offene Vergütungen und Aufwandsentschädigungen, auf deren Zahlung Anspruch besteht, lassen sich klageweise realisieren. Deshalb spielt der einzige überhaupt glaubhaft gemachte Umstand, wonach die Finanzierung einer Hochzeit in Rede steht, keine tragende Rolle. Auch befindet sich der Verfügungskläger nicht in einer Notlage. Zwar hat er unter dem einen Vertrag als Vertragsfußballspieler bei e. V. unterzeichnet, welchen er jetzt nicht erfüllen kann. In diese Situation hat er sich aber selbst erst und am selben Tag des Eingangs seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Leipzig gebracht, ohne das Ergebnis abzuwarten. Im Übrigen dürfte den Verfügungskläger der Umstand der eingegangenen anderweitigen vertraglichen Verpflichtung nicht nennenswert belasten. Denn der Spielerpass befindet sich weiter in der Obhut des Verfügungsbeklagten und konnte dem neuen Verein nicht vorgelegt werden. Bei diesem Wissensstand wird der neue Verein ohnehin nicht darauf bestehen können, dass der Verfügungskläger für die Dauer sei-

12 Seite 12 nes laufenden Vertrages bei dem Verfügungsbeklagten für ihn spielt ( unsportliches und zu ahndendes Verhalten i. S. 22 Vertragsspieler, 2. Eingangsabsatz letzter Satz der jeweiligen Spielordnungen). Schließlich wird sich der Verfügungskläger im Ergebnis auch nicht darauf berufen können, dass der Verfügungsbeklagte auch in Zukunft mit Zahlungen in Rückstand geraten könnte. Denn er könnte seine Arbeitsleistung für den Verfügungsbeklagten ggf. verweigern und die Nachzahlung der Vergütung gleichwohl beanspruchen. Der Hinweis auf die wirtschaftliche Bedeutung der Aufwandsentschädigung erschließt sich daher nicht. Denn würde der Verfügungskläger bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts tatsächlich nicht spielen, würde ihm auch kein zu ersetzender Aufwand entstehen. II. Der Verfügungskläger hat aufgrund der Regelung in 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte, durch die wie hier über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, aufgrund der Regelung in 72 Abs. 4 ArbGG die Revision nicht zulässig ist.

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