Empfehlung zum Umgang mit kranken Kindern und zur Medikation in katholischen Tageseinrichtungen. in der Diözese Mainz
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- Birgit Acker
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1 Empfehlung zum Umgang mit kranken Kindern und zur Medikation in katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz
2 1. Einleitung Immer wieder wird die Frage an die Fachberatung gerichtet, ob Erzieher/-innen der Tageseinrichtungen verpflichtet oder befugt sind, kranke Kinder aufzunehmen und/oder Medikamente an Kinder zu verabreichen. Die Zahl der Kinder, die an längeren Betreuungsangeboten der Tageseinrichtungen teilnehmen, ist in den letzten Jahren gestiegen und somit auch die Zahl der Kinder, die wegen der Berufstätigkeit der Eltern trotz Erkrankung die Tageseinrichtung besuchen. Erfreulicherweise ist auch die Zahl der Einrichtungen gestiegen, die Kinder mit Behinderungen oder mit drohenden Behinderungen und die der dauerhaften Medikation bedürfen, aufgenommen haben. Die veränderten Lebensbedingungen von Kindern und Familien erfordern heute einen differenzierten Umgang mit kranken oder körperlich beeinträchtigten Kindern. Dies trifft ebenso auf die Abgabe von Medikamenten in unseren Tageseinrichtungen zu. Weder die generelle Ausgrenzung der betroffenen Kinder noch die strikte Ablehnung jeglicher Medikation, noch die wohlgemeinte bedenkenlose Aufnahme und Betreuung der kranken Kinder sind geboten. Im folgenden bieten wir hier eine Orientierungshilfe für den Umgang mit kranken Kindern in Ihren Tageseinrichtungen als Hilfe für den konkreten Einzelfall. 2. Akute Erkrankungen 2.1 Grundsatz Ein akut krankes Kind gehört nicht in die Tageseinrichtung für Kinder, sondern je nach Krankheitszustand in häusliche Pflege, ärztliche Behandlung oder Krankenhausbehandlung. Ziff. 8.1 der Ordnung der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz regelt, dass Kinder bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Auftreten von ansteckenden Hautauschlägen, Erbrechen, Durchfall, Fieber und ähnlichen Erkrankungen zu Hause zu behalten sind. Ziff. 8.3 der Ordnung der Katholischen Tageseinrichtungen zählt die ansteckenden Krankheiten i.s.d. 45 Abs.1 Bundesseuchengesetz auf. Diese sind: Borkenflechte, Cholera, Diphterie, Enteritis infectiosa, Keuchhusten, Krätze, Masern, Meningitis/Encephalitis, Milzbrand, Mumps, Ornithose, Paratyphus, Pest, Pocken, Poliomelytis, Q-Fieber, Röteln, Scharlach, Shingellenruhr, an-steckungsfähige Tuberkulose der Atmungsorgane, Tularämie, Typhus abdominalis, viusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Virusepatitis oder Windpocken und Verlausung. Seite 2
3 2.2 Voraussetzungen der Wiederzulassung in die Tageseinrichtung Nicht ansteckende Krankheiten Wird ein nach Einschätzung der Erzieher/-innen immer noch akut krankes Kind (mit deutlichen Krankheitssymptomen) in die Tageseinrichtung gebracht, muss mit den Eltern eine Verständigung darüber herbeigeführt werden, dass das Kind die Tageseinrichtung erst wieder besuchen darf, wenn es gesund ist. Sollten die Eltern uneinsichtig sein, ist bei fortdauernder Betreuung in der Tageseinrichtung besonderes Augenmerk auf die Entwicklung des Krankheitszustandes zu richten und gegebenenfalls erneut auf die Eltern einzuwirken. In Notfällen sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Von berufstätigen Eltern soll die private als auch die dienstliche Telefonnummer in der Einrichtung bekannt sein. Kindern mit längerfristigen Beeinträchtigungen (z.b. mit Gipsverbänden, mit Gehhilfen) kann unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Behinderungen der Besuch der Tageseinrichtung ermöglicht werden. Nach Rücksprache mit den Eltern sollte eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgen Ansteckende Krankheiten Kinder, die an ansteckenden Krankheiten gemäß 45 Bundesseuchengesetz erkrankt oder dessen verdächtigt oder verlaust sind, sind nicht befugt, die Räume der Tageseinrichtung zu betreten oder zu benutzen und dürfen auch an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen. Nach Abklingen der akuten Symptome sind bei einigen Infektionen die Erkrankten längerfristig Ausscheider (z. B. bei Salmonellen). Diese dürfen mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sowie der räumlichen, hygienisch ausgestalteten und personellen Bedingungen die Tageseinrichtung für Kinder wieder besuchen. Bei der Wiederzulassung sollten die Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen vom Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten und dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (Stand 1996) zugrundegelegt werden. Diesen Empfehlungen kann auch entnommen werden, wann ärztliche Bescheinigungen über die Wiederzulassung notwendig sind. Das Merkblatt ist ausschließlich beim Deutschen Ärzteverlag, Dieselstr. 2, Köln zu beziehen. Es 2.3 Empfehlungen für Medikationen und sonstige medizinische Maßnahmen Medikation Wenn eine Therapie über einen längeren Zeitraum erforderlich ist und das Kind die Tageseinrichtung bereits wieder besuchen kann, ist anzustreben, dass die notwendigen Medikamente von den Eltern verabreicht werden. Medikamente (z. B. Antibiotika, fiebersenkende Mittel, Schmerzmittel usw.) sollten grundsätzlich von den Erzieher/-innen auf eigene Veranlassung nicht verabreicht werden. Seite 3
4 Das gleiche gilt für die Abgabe von vorbeugenden Mitteln, z. B. Naturheilmittel, Stärkungsmittel aller Art, Fluortabletten, Beruhigungsmittel, Reisetabletten u. a. (Ausnahme: Sonnenschutzmittel, harmlose Mittel gegen Insektenstiche, z. B. Soventol). Etwas anderes gilt, soweit Medikationen ärztlich angeordnet sind. Soweit die Medikation innerhalb der Betreuungszeiten der Tageseinrichtung erfolgen muss, sollten die Erzieher/-innen entweder vom Arzt oder von den Eltern eine schriftliche Anweisung verlangen, aus der eindeutig hervorgeht welches Medikament von wann bis wann zu welcher Zeit und in welcher Dosierung verabreicht werden soll (siehe hierzu Muster 1). Soweit Erzieher/-innen eine Medikation vornehmen sollen, die von den Eltern angeordnet wird, sollten die Erzieher/-innen bei den Eltern die näheren Hintergründe erfragen. Darüber hinaus wird empfohlen, sich von den Eltern einen entsprechenden Haftungsausschluss unterschreiben zu lassen (Muster 2). Wenn festgestellt wird, dass Kinder ohne Wissen der Erzieher/-innen eigenständig Medikamente nehmen, sollte hierüber mit den Eltern gesprochen werden. Die Medikamente müssen sachgerecht (im Medikamentenschrank oder Kühlschrank) und kindersicher gelagert werden. Sie müssen mit dem Namen des Kindes versehen sein. Auf die Verfallsdaten ist zu achten. Für die Lagerung von Medikamenten im Kühlschrank ist eine klar gekennzeichnete, dafür geeignete Box bereitzuhalten, die kindersicher gelagert werden muss Sonstige medizinische Maßnahmen Sind in der Genesungsphase eines Kindes besondere Verhaltensweisen (z. B. jegliche Vermeidung von Erschütterungen des Kopfes bei ausheilenden Schädelverletzungen, Kletterverbot bei ausheilenden Knochenbrücken etc.) oder Schutzmaßnahmen (z. B. Verhinderung von Kontakt mit Sand oder sonstigen Verunreinigungen) erforderlich, sollten diese vom Arzt oder den Eltern dokumentiert werden und der Tageseinrichtung zur Kenntnis gebracht werden. Die Leitung der Tageseinrichtung hat sicherzustellen, dass die Erzieher/-innen die Aufsichtspflichten in entsprechender Weise wahrnehmen, Verbote und Verhaltensweisen des kranken Kindes und der anderen Kinder überwachen bzw. erforderliche Schutzmaßnahmen ergreifen. 3. Chronische Erkrankungen 3.1 Grundsatz Kinder mit chronischen Erkrankungen wie z. B. Diabetes, Anfallsleiden, Asthma, Allergien, Herzund Nierenerkrankungen, Rheuma, Mukoviszidose, Hepatitis, Aids etc. können i.d.r. eine Tageseinrichtung besuchen. Der Träger der Tageseinrichtung sollte vor Aufnahme eines Kindes mit erhöhtem Betreuungsaufwand rechtzeitig in die Überlegungen mit einbezogen werden. Seite 4
5 3.2 Voraussetzungen des Besuchs der Tageseinrichtung Vor der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes oder des Protokolls des Gespräches zwischen Kinderarzt, Eltern und Erzieher/-innen sollte ein Gesamtplan folgenden Inhaltes erarbeitet werden: Beschreibung des Krankheitsbildes Beschreibung der individuellen Krankheitssymptome Dauer- und Notfallmedikation notwendige Verhaltensweisen der Erzieher/-innen Befürwortung des Besuchs der Tageseinrichtung Die Leitung der Tageseinrichtung hat organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass alle notwendigen Maßnahmen jederzeit im erforderlichen Maße umgesetzt werden. Hierzu gehört es auch, dass während der Betreuungszeiten mindestens ein/r der anwesenden Erzieher/-innen mit allen erforderlichen Maßnahmen vertraut ist. Für die Mitwirkung des Arztes ist die von den Eltern erklärte Entbindung von der Schweigepflicht auch im Hinblick auf zukünftige Gespräche mit dem behandelndem Arzt in schriftlicher Form erforderlich Die Grundmedikation müssen die Eltern selbst durchführen. Wenn eine regelmäßige Medikation während des Tages innerhalb der Betreuungszeiten notwendig ist, können und sollen die Erzieher/-innen dies übernehmen. Entsprechend des in Ziff dargelegten Gesamtplanes ist die Medikation umzusetzen. Tagesmedikamente müssen vorbereitet von den Eltern mitgebracht werden. Die Medikamente müssen sachgerecht (im Medikamentenschrank oder Kühlschrank) und kindersicher gelagert werden. Sie müssen mit dem Namen des Kindes versehen sein. Auf die Verfallsdaten ist zu achten. Für die Lagerung von Medikamenten im Kühlschrank ist eine klar gekennzeichnete, dafür geeignete Box bereitzuhalten, die kindersicher gelagert werden muss Bei der Aufnahme chronisch kranker Kinder ist es erforderlich, eine zusätzliche Vereinbarung zum Aufnahmevertrag mit den Eltern zu treffen. Diese soll zum einen sicherstellen, dass die Kinder eine optimale Betreuung in der Tageseinrichtung erfahren, und zum anderen, dass der Träger und die Erzieher/-innen in ihrem Handeln sicher sind. Die als Anlage beigefügte Mustervereinbarung (Muster 3) kann hierfür verwendet werden In Notfällen sind die im Gesamtplan dargelegten Maßnahmen durchzuführen. Soweit sich hierbei Unsicherheiten ergeben, ist umgehend ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen Die erfolgte Medikation ist zu dokumentieren (Muster 4) Seite 5
6 MUSTER 1 Medikation bei akut kranken Kindern Dem Kind, geboren am, (Vorname, Name) das derzeit die Tageseinrichtung für Kinder (Name der Einrichtung) besucht, wurde von mir (Bezeichnung des Medikaments) verordnet und zwar wegen (Bezeichnung der Erkrankung) Die Erkrankung ist ansteckend / nicht ansteckend / nicht mehr ansteckend *. Name des Medikamentes MEDIKAMENT 1 MEDIKAMENT 2 Zeitraum der Verabreichung von...bis.... von...bis.... Zeitpunkt der Verabreichung Dosierung:. Dosierung: Arztstempel (Unterschrift der Kinderärztin / des Kinderarztes) * Nichtzutreffendes streichen Seite 6
7 MUSTER 2 Haftungsausschluss bei nichtärztlich angeordneter Medikation Ich beauftrage die Mitarbeiter/-innen der Tageseinrichtung für Kinder unter Ausschluss jeglicher Haftung meinem Kind Medikamente in folgender Form zu verabreichen: (Name des Kindes) Name des Medikamentes MEDIKAMENT 1 MEDIKAMENT 2 Zeitraum der Verabreichung von...bis.... von...bis.... Zeitpunkt der Verabreichung Dosierung:. Dosierung: Dies geschieht ohne ärztliche Anordnung. Dazu habe/n ich/wir das entsprechende Behältnis durch Aufkleber deutlich lesbar mit Namen und Vornamen des Kindes sowie der Dosierungsanleitung gekennzeichnet. (Ort), den (Datum) (Vorname, Name des Personensorgeberechtigten) (Vorname, Name der Personensorgeberechtigten) (Unterschrift) (Unterschrift) Seite 7
8 MUSTER 3 Zusatzvereinbarung zur Betreuung chronisch kranker Kinder Zusatzvereinbarung über die Betreuung eines chronisch kranken Kindes zwischen der kath. Kirchengemeinde als Träger der Tageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten : Das Kind, geb. am, soll/ist zum in die kath. Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen werden / worden. Folgende Vereinbarungen werden getroffen: Grundlage der Vereinbarung ist die Stellungnahme des behandelnden Arztes bzw. das Protokoll des Gespräches zwischen dem Arzt, den Eltern und den Erzieher/-innen. Der in diesem Schriftstück dargelegte Gesamtplan ist Bestandteil dieser Vereinbarung (Ziff der Empfehlung mit kranken Kindern usw.). Die Mitarbeiter/-innen haben eine exakte Anweisung über den Zeitpunkt und die Dosierung des Medikamentes bzw. eine erforderliche Notmedikation vom Arzt erhalten. Der behandelnde Arzt bescheinigt, dass das Kind aus medizinischer Sicht in der Lage ist, eine Tageseinrichtung besuchen zu können. Die Grundmedikation wird von den Eltern durchgeführt. In der Tageseinrichtung wird die Medikation nur durchgeführt, wenn sie während der Betreuungszeit der Tageseinrichtung erforderlich ist. Die Medikamente werden sachgerecht und kindersicher aufbewahrt. Sie sind mit dem Namen des Kindes versehen. Die Tageseinrichtung stellt sicher, dass während der Betreuungszeit des Kindes immer mindestens ein/e in die notwendige Betreuung eingewiesene/r Mitarbeiter/-in anwesend ist. Veränderungen des Gesundheitszustandes bzw. der Medikation müssen umgehend den Mitarbeiter/-innen mitgeteilt werden. Zusätzliche Vereinbarungen: Beide Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die Betreuung aufgrund der chronischen Krankheit besondere Risiken birgt. (Ort), den (Datum) (Unterschrift des Personensorgeberechtigten) (Unterschrift der Personensorgeberechtigten) (Unterschrift des Trägers) (Unterschrift der Leiterin / des Leiters) Anlage: Schriftliche Stellungnahme des behandelnden Arztes bzw. Protokoll des Gespräches zwischen Arzt, Eltern und Erzieher/-innen. Seite 8
9 MUSTER 4 Dokumentation zur Verabreichung von Medikamenten Monat: Tag Medikament 1 Uhrzeit Unterschrift Medikament 2 Uhrzeit Unterschrift Medikament 3 Uhrzeit Unterschrift M:\FB3\Allgemein\Gesundheit\Medikamentengabe\2009_11_24, Empfehlungen Medikation.doc Seite 9
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