Das Berufskrankheiten-Konzept der DEKRA Automobil GmbH Niederlassung Chemnitz. Dipl.-Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik, Chemnitz, 21.
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- Hannah Eberhardt
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1 Das Berufskrankheiten-Konzept der DEKRA Automobil GmbH Niederlassung Chemnitz Dipl.-Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik, Chemnitz, 21. Mai 2015
2 Berufskrankheiten-Konzept (BK-Konzept) DEKRA begibt sich auf ein neues Aufgabengebiet: Die arbeitstechnische Begutachtung von Berufskrankheiten Bisher nur von den Präventionsdiensten der Berufsgenossenschaften ermittelt und beurteilt Warum wird die DEKRA hier aktiv? Welche Berufskrankheiten werden begutachtet?
3 Unfallversicherung - Berufskrankheiten Historie Kaiser Wilhelm I. regte gemeinsam mit von Bismarck die Einführung einer Sozialversicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle 1881 an. Das Unfallversicherungsgesetz trat am 1.Oktober 1885 in Kraft. Am selben Tag nahmen auch die ersten 57 Berufsgenossenschaften ihre Arbeit auf. Größte Berufsgenossenschaft war die Knappschafts-BG mit 1658 Mitgliedsbetrieben und Versicherten, zweitgrößte die Ziegelei-Berufsgenossenschaft. Die erste wirkliche Normierung von Berufskrankheiten erfolgte im Jahre 1925.
4 Berufskrankheiten Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz,
5 Berufskrankheiten - Statistik Berufskrankheiten-Kennzahlen bis 2013 Auszug aus dem Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2013
6 Berufskrankheiten - Statistik Auszug aus dem Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2012
7 9 SGB VII - Berufskrankheit (1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung als Berufskrankheiten..bezeichnet Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz,
8 Berufskrankheiten Sozialgesetzbuch VII 9 Abs. 1 als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind;
9 Berufskrankheiten Sozialgesetzbuch VII 9 Abs. 2 Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind
10 Berufskrankheiten Wissenschaftliche Begründung Die Aufnahme einer Berufskrankheit in die Berufskrankheiten- Liste wird vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat - Sektion "Berufskrankheiten" mit Vorlage einer wissenschaftlichen Begründung an den Verordnungsgeber empfohlen, wenn neue Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Wie -BK (z. B. Gonarthrose)
11 Berufskrankheiten Derzeit gibt es 77 anerkannte Berufskrankheiten in 6 Obergruppen Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells Hautkrankheiten Krankheiten sonstiger Ursache
12 Berufskrankheiten - Statistik Vergleich zwischen BK-Anzeigen und Anerkennungen BK-Anzeigen: Anerkannte BK: BK-Anzeigen BK-Anerkennungen Quelle: DGUV
13 Berufskrankheiten - Statistik BK (Quarz) BK (Asbest) BK (Asbest) BK 4101 BK 4105 Anzeigen Anerkennungen Quelle: DGUV
14 Berufskrankheiten-Statistik BK (WS) BK (Knie) BK 2108 BK 2112 Anzeigen Anerkennungen Quelle: DGUV
15 Berufskrankheiten Es werden generell zwei Sachverhalte geprüft: 1.Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der versicherten Tätigkeit (haftungsbegründende Kausalität)? 2. Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Krankheit (haftungsausfüllende Kausalität)? Die erste Frage wird durch die Erhebung der Arbeitsgeschichte, die zweite Frage durch die Erstellung eines medizinischen Zusammenhanggutachtens geklärt.
16 BK-Konzept der DEKRA Warum befasst sich die DEKRA mit Berufskrankheiten? Empfehlung: Zumindest in Widerspruchsverfahren sowie in den Sozialgerichtsverfahren sollte die Möglichkeit bestehen, auf unabhängige technische Sachverständige zurückgreifen zu können. Die Ermittlung der beruflichen Einwirkung im Klageverfahren kommt einer entscheidenden Bedeutung zu. Quelle: Vortrag auf der Jahrestagung der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin am in Hamburg
17 BK-Konzept der DEKRA Die Feststellung der beruflichen Exposition ausschließlich durch den Präventionsdienst wird problematisch gesehen, weil die Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zum UV-Träger stehen. Quelle: IG Metall 2013 Diese Auffassung vertrat bereits auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Darin heißt es: Aufgabe des Gutachters ist... die Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten aufgrund der Berufskrankheit. Die Akzeptanz der Begutachtung beim Versicherten ist vom Gesprächsverlauf abhängig. Der Gutachter ist oft der einzige, der dem Versicherten persönlich gegenübertritt. Diese Empfehlungen betreffen bisher nur die medizinische Begutachtung. Quelle: Empfehlungen der Unfallversicherungsträger zur Begutachtung bei Berufskrankheiten (2004)
18 BK-Konzept der DEKRA DEKRA ist ein neutraler Gutachter in Streitfällen zwischen den Berufsgenossenschaften und den Antragstellern (Klägern) und kann auch im Vorfeld beratend tätig sein.
19 Berufskrankheiten-Begutachtung Grundlage der Begutachtung: Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) einschließlich der Merkblätter für die Begutachtungen (Wissenschaftliche Begründungen) Forschungsergebnisse der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bzw. des IFA (Reporte) Somit werden gesetzliche und technische Beurteilungsgrundlagen analog den Berufsgenossenschaften angewendet.
20 Berufskrankheiten-Begutachtung 1. Aktenstudium - Ermittlungen der Berufsgenossenschaften, so die Überprüfung von Berechnungen, Tätigkeitsbeschreibungen, Vollständigkeit der Aktenunterlagen - Angaben des Antragstellers bzw. Klägers (Widerspruchs-/ Klagebegründungen) 2. Vorbereitungen auf das Gespräch mit dem Kläger - Zusammenstellung aller strittigen Angaben
21 Berufskrankheiten-Begutachtung 3. Gespräch mit dem Kläger - Vertrauensvolle Atmosphäre schaffen - keinen Zeitdruck entstehen lassen - Expositionen bzw. Belastungen für alle Beschäftigungsverhältnisse ermitteln 4. Nachbearbeitung des Gespräches - Überprüfung der Angaben aus dem Gespräch auf Plausibilität - Befragung von Zeitzeugen - Studium der Fachliteratur - Festlegung von Ortsterminen mit allen beteiligten Parteien (wenn nicht bereits durch das Gericht vorgegeben)
22 Berufskrankheiten-Begutachtung 5. Das Gutachten (Inhalt) - Grundlagen der Begutachtung BKV (gesetzliche und arbeitstechnische Grundlagen) - Beschreibung der Arbeitsplatzverhältnisse, ggf. mit Bilddokumentation - Diskussion widersprüchlicher Angaben beider Parteien - Berechnung von Expositionen/ Belastungen - Vergleich der Ergebnisse mit den Vorgaben in der BKV - Begründung der Endaussage Im Gutachten wird der vollständige Verfahrensweg nachvollziehbar dargestellt.
23 Berufskrankheiten-Begutachtung 6. Das Gutachten nach speziellem Auftrag Prinzipiell werden Gutachten nach den Vorgaben des Auftraggebers gefertigt, d. h. es können auch nur z. B. - Überprüfung von Berechnungen - Stellungnahmen zu Angaben der Gegenpartei - Gutachten ausschließlich nach Aktenlage erstellt werden.
24 Berufskrankheiten-Begutachtung DEKRA erstellt Gutachten im Berufskrankheitsfeststellungsverfahren: Dies betrifft hauptsächlich die Berufskrankheiten BK BK 2102, 2105, 2112 BK 4101 BK BK 4113/4114 Erkrankungen der Wirbelsäule Knieerkrankungen Lungenerkrankung (Silikose) Lungenerkrankungen (Asbest) Lungenerkrankungen (Asbest) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
25 Berufskrankheiten-Begutachtung Zusammenarbeit mit dem Gutachteninstitut Döbeln Erstellung von medizinischen Gutachten für die Berufskrankheiten Nummer Prof. Dr. sc. med. Thomas Müller Dr. med. Roland Cyffka Dipl. -Ing. (FH) Hans-Ulrich Slavik Chemnitz,
26 BK-Konzept der DEKRA Bereich Analytische Gutachten Berufskrankheiten-Konzept (BK-Konzept) Begutachtung von Belastungen / Einwirkungen an Arbeitsplätzen auf der Grundlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) Individuelle Erhebung & Berechnung von Expositionen bzw. Belastungen an Arbeitsplätzen Begutachtung von Belastungen des Muskel-Skelettsystems nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) BK 2108 sowie Berechnungen bei Knieerkrankungen BK 2112 Begutachtung von Lungenerkrankungen durch die Einwirkung von Asbest Prüfung der Plausibilität von bereits erstellten Belastungsermittlungen
27 BK-Konzept der DEKRA Bisherige Erfahrungen bei der Erstellung von Gutachten: sowohl Bestätigung der Erhebungen und Beurteilungen der Berufsgenossenschaften als auch Feststellung, dass die Erhebungen durch die Berufsgenossenschaften nicht vollständig und/ oder nicht korrekt waren
28 BK-Konzept der DEKRA Zur Sicherstellung der hohen Qualität der Gutachten bleiben die Mitarbeiter durch die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen auf aktuellem Wissensstand. DEKRA Chemnitz ist bundesweit eine der wenigen Stellen, die arbeitstechnische Gutachten in diesem Umfang erstellt. Nutzen Sie diese Möglichkeit!
29 Vielen Dank!
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