Merkblatt. Bauen. Informationen Ihrer Stadtverwaltung. Gesetze Vorschriften Verordnungen
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- Matthias Stein
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1 Merkblatt Bauen Informationen Ihrer Stadtverwaltung Gesetze Vorschriften Verordnungen
2 Lieber Bauherr, Gesetze Vorschriften Verordnungen Sie tragen sich mit der Absicht ein Bauvorhaben zu verwirklichen? Ein neues Wohnhaus oder einen Anbau? Eine Garage oder einen Schuppen? Eine Dachgaube oder einen Schornstein? Sonnenkollektoren oder neue Fensteröffnungen? Baumaßnahmen gibt es denkbar viele. Aber nicht für alles bedarf es einer Baugenehmigung. Für manches reicht eine einfache Mitteilung, vieles ist sogar genehmigungsfrei. Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen einen Überblick über die in Niedersachsen gültigen Verfahrenswege sowie die wesentlichen Pflichtvorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes: Bauen mit einer Baugenehmigung Das Baugenehmigungsverfahren ist detailliert in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt. Hinweise hierzu lesen Sie auf den Seiten 4 und 5. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung schriftlich erteilt wurde. Bauen nach einer Baumitteilung In der NBauO ist unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Ob dieses Verfahren in Ihrem Fall anwendbar ist, hängt ab von der Baumaßnahme und der Lage des Grundstückes. Nähere Informationen finden Sie auf Seite 6. Sie erhalten lediglich eine Bestätigung der Stadt Buchholz. Einer gesonderten Baufreigabe bedarf es nicht, Sie können dann mit dem Bau beginnen. Bauen ohne Baugenehmigung Der Katalog der baugenehmigungsfreien Maßnahmen ist in Niedersachsen sehr umfangreich. Damit Sie sich schnell ein Bild machen können, haben wir für Sie auf den Seiten 7 bis 11 einen Katalog der wichtigsten genehmigungsfreien Maßnahmen zusammengestellt. Zu Gunsten der Lesbarkeit handelt es sich nur um einen nicht vollständigen Auszug (Fragen Sie uns!). Haben Sie die von Ihnen beabsichtigte Maßnahme hier wiedergefunden, brauchen Sie behördlicherseits nichts weiter veranlassen. 2
3 Merkblatt Bauen Bauen nach EEWärmeG Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) des Bundes für Neubauvorhaben ist am in Kraft getreten. Es gilt grundsätzlich für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, für die seit diesem Datum ein Bauantrag gestellt oder ein Mitteilungsverfahren eingeleitet wurde. Die Seiten 12 bis 15 geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Pflichtvorgaben des EEWärmeG. Noch Fragen? Sind Sie unsicher, welcher Weg für Sie der richtige ist oder haben Sie ergänzende Fragen? Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gern! Sie finden alle Ansprechpartner auf der Rückseite dieser Broschüre. 3
4 Gesetze Vorschriften Verordnungen Bauen mit einer Baugenehmigung Das Baugenehmigungsverfahren nach 68ff der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Erforderliche Personen Bauherr Entwurfsverfasser, in der Regel ein(e) Architekt/in, ein(e) in Niedersachsen zugelassene(r) Ingenieur/in, ein(e) Maurer-, Betonbauer- oder Zimmerermeister/in Je nach Art der Baumaßnahme kann die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger (Standsicherheit, Wärme-, Schall- und Brandschutz) erforderlich werden. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. Erforderliche Unterlagen Bauantragsformular, dieses ist zweifach ausgefüllt und vom Bauherrn und Entwurfsverfasser unterschrieben mit den Bauvorlagen bei der Stadt Buchholz, Rathausplatz 1 einzureichen Anlage zum Bauantrag, Vordruck für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach 75a NBauO Bauvorlagen, abhängig von der Baumaßnahme alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung (hierbei hat der Entwurfsverfasser die Bauvorlagenverordnung zu beachten!) Erklärung über eventuell betroffenen Baumbestand entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Buchholz (Fragen Sie im Fachdienst Bauordnung!) Wichtig Vor Erteilung der schriftlichen Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt ist. 4
5 Merkblatt Bauen Hinweise zum Prüfungsverfahren Eingangsbestätigung, diese erhalten sie nach Einreichung der Unterlagen unter Angabe eines Aktenzeichens, das Sie bei Anfragen stets angeben sollten. Vollständigkeit der Antragsunterlagen: Solange Unterlagen nicht vollständig sind, müssen diese nachgefordert werden. In dieser Zeit ruht die Bearbeitung. Deshalb sollte jeder Bauherr auf die Vollständigkeit achten um unnötige Zeitverluste zu vermeiden. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Es wird geprüft, ob das Vorhaben in dem jeweiligen Bereich allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Bauordnungsrechtliche Prüfung: Hierbei geht es um die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und technischen Bauvorschriften (zum Beispiel Grenzabstände, Fluchtwege). Für bestimmte Vorhaben erfolgt diese Prüfung nach 75a NBauO, dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Beteiligung von Fachbehörden: Aufgrund der Lage oder Nutzung eines Grundstückes kann die Beteiligung von Fachbehörden erforderlich werden (zum Beispiel Gewerbeaufsichtsamt, Straßenbauämter) Kann die Prüfung positiv abgeschlossen werden, erhalten Sie die Baugenehmigung! Noch Fragen? Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gern! Sie finden alle Ansprechpartner auf der Rückseite dieser Broschüre. 5
6 6 Gesetze Vorschriften Verordnungen Bauen nach einer Baumitteilung Das Baumitteilungsverfahren nach 69 der Niedersächsischen Bauordnung Voraussetzungen Bebauungsplan, der das Baugebiet als Kleinsiedlungsgebiet oder als Wohngebiet ausweist (Fragen Sie im Fachbereich Bauen!) Wohngebäude geringer Höhe, Nebengebäude und Nebenanlagen für diese Wohngebäude, ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100 Quadratmeter Nutzfläche gesicherte Erschließung (Zuwegung, Ver- und Entsorgung) Erforderliche Personen Bauherr Entwurfsverfasser, d.h. ein(e) Architekt/in oder ein(e) in Niedersachsen zugelassene(r) Ingenieur/in Sachverständiger, ein(e) Architekt/in oder Ingenieur/ in, der in die von der Architekten- und Ingenieurkammer für die jeweilige Fachrichtung geführte Liste eingetragen ist Erforderliche Unterlagen - vor Baubeginn einreichen Entwurf (einschließlich beglaubigter Lageplan vom Katasteramt oder öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur Mitteilung des Bauherrn über die beabsichtigte Baumaßnahme Erklärung des Entwurfsverfassers, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht Erklärung des Sachverständigen, dass die Baumaßnahme bezüglich der Standsicherheit, dem Wärme-, Schall- und Brandschutz den gesetzlichen Bestimmungen entspricht Die hierfür notwendigen Formulare bekommen Sie beim Fachdienst Bauordnung. Wichtig Vor Erteilung der schriftlichen Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt ist. Fragen? Sie finden alle Ansprechpartner auf der Rückseite dieser Broschüre.
7 Merkblatt Bauen Bauen ohne Baugenehmigung nach 69 der Niedersächsischen Bauordnung und Anhang Entscheidend Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllen Die Baumschutzsatzung der Stadt Buchholz muss beachtet werden! Darüber hinaus kann es sein, dass Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Landschaftsschutzverordnungen) Der Katalog der baugenehmigungsfreien baulichen Anlagen ist sehr umfangreich. Bei der nachfolgenden Auflistung handelt es sich daher nur um einen nicht vollständigen Auszug der wesentlichen, den privaten Bauherrn betreffenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen (Fragen Sie im Fachbereich Bauen!). Auszug Abbruch oder Beseitigung von baulichen Anlagen, ausgenommen Hochhäuser Die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören Die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 Kubikmeter - im Außenbereich nicht mehr als 20 Kubikmeter - Bruttorauminhalt haben und weder Verkaufsnoch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach 69a genehmigungsfrei sind Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 Kubikmeter Bruttorauminhalt - im Außenbereich mit nicht mehr als Kubikmeter - Bruttorauminhalt jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 Meter entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen- Feuerungsanlagen, ausgenommen Schornsteine 7
8 Gesetze Vorschriften Verordnungen Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden Wärmepumpen Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und kanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerbeständig sein müssen, oder Gebäudetrennwände geführt werden Leitungen für Elektrizität, Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas oder Wärme Brunnen Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in genehmigten Bauten Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens täglich acht Kubikmeter häusliches Schmutzwasser Sanitärinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken oder Badewannen, in Wohngebäuden und Wohnungen Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen Antennenanlagen, die als solche nicht höher als zehn Meter sind Ortsveränderliche Antennenanlagen, die für höchstens drei Monate aufgestellt werden Sirenen und deren Masten Fahnenmasten Blitzschutzanlagen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe ausgenommen Jauche und Gülle bis ein Kubikmeter Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich auch mehr als ein Kubikmeter Behälterinhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie die zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen; in Gebäuden oder Brandabschnitten, in denen mehr als 5000 Liter Heizöl gelagert werden, dürfen Behälter für Heizöl nur in den dafür genehmigten Räumen aufgestellt werden Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als drei Tonnen; unberührt bleiben Vorschriften, nach denen vor Inbetriebnahme solcher Behälter deren ordnungsgemäße aufstellung bescheinigt werden muss 8
9 Merkblatt Bauen Behälter für nicht verflüssigte Gase bis sechs Kubikmeter Behälterinhalt Behälter für Regenwasser bis 50 Kubikmeter Rauminhalt Einfriedungen bis 1,80 Meter Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 Meter entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen Stützmauern bis 1,50 Meter Höhe über der Geländeoberfläche Durchlässe und Brücken bis fünf Meter Lichtweite Selbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis drei Meter Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn diese nicht der Herstellung von Teichen dienen oder nicht mehr als 300 Quadratmeter Fläche haben Künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 15 Kubikmeter Rauminhalt Erkundungsbohrungen Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 Meter entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen Luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 Quadratmeter Grundfläche für vorgenannte Schwimmbecken Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern Wildfütterungsstände Hochsitze mit einer Nutzfläche bis vier Quadratmeter Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis ein Quadratmeter Vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden 9
10 Gesetze Vorschriften Verordnungen Werbeanlagen bis zu zehn Meter Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebieten Warenautomaten Fliegende Bauten bis fünf Meter Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden Gerüste Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünften Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für höchstens drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und gewerblich genutzten Flächen, außer im Außenbereich Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen ausgenommen Außenwände, Gebäudetrennwände und Dachkonstruktionen in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerbeständig oder feuerhemmend sein müssen, in fertiggestellten Gebäuden Verkleidungen und Dämmschichten in fertiggestellten Wohngebäuden und fertiggestellten Wohnungen Verkleidungen und Dämmschichten, die weder schwer entflammbar noch nicht brennbar sein müssen, in fertiggestellten Gebäuden Öffnungen für Fenster und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden und fertiggestellten Wohnungen Fenster und Türen innerhalb vorhandener Öffnungen Fenster und Rolläden Außenwandverkleidung, Verblendung und Verputz fertiggestellter baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt werden Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen 10
11 Merkblatt Bauen Bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis 50 Quadratmeter Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Einstellplätze Fahrradabstellanlagen, ausgenommen notwendige Fahrradabstellanlagen; Gebäude müssen jedoch an mindestens einer Seite vollständig offen sein Noch Fragen? Sind Sie unsicher, welcher Weg für Sie der richtige ist oder haben Sie ergänzende Fragen? Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gern! Sie finden alle Ansprechpartner auf der Rückseite dieser Broschüre. 11
12 Gesetze Vorschriften Verordnungen Das EEWärmeG Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) des Bundes für Neubauvorhaben Das EEWärmeG ist am in Kraft getreten. Es gilt grundsätzlich für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, für die ab ein Bauantrag gestellt oder ein Mitteilungsverfahren nach 69a der Nds. Bauordnung durchgeführt wurde. Für diese Gebäude besteht die Pflicht, den Wärmebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken (Nutzungspflicht). Daran gebunden sind Verpflichtungen zum Nachweis darüber, dass die Vorgaben des Gesetzes eingehalten sind (Nachweispflicht). Auf den folgenden Seiten finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Pflichtvorgaben des EEWärmeG. Die bestehenden Förderungsmöglichkeiten von Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes. Für wen gilt das Gesetz? Welche Nutzungspflichten werden geregelt? Das Wärmegesetz gilt für alle Eigentümer von neuen Gebäuden - unabhängig davon, ob das Gebäude oder darin befindliche Wohnungen vermietet werden oder nicht. Die Kosten der Nutzungspflicht sind von den Gebäudeeigentümern zu tragen. Eigentümer von Gebäuden, die bereits bestehen (Bestandsbauten), werden von der Pflicht nicht erfasst. Allerdings besteht die Nutzungspflicht für Wohngebäude genauso wie für Nichtwohngebäude. Bestimmte Gebäudetypen sind von der Nutzungspflicht ausgenommen. Dazu zählen bestimmte Betriebsgebäude, Unterglasanlagen, Zelte und Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind. Für welche Gebäude gilt das EEWärmeG? Betrofffen sind im Grunde alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Hiervon gibt es bestimmte Ausnahmen, die weiter unten erläutert werden. In welchem Umfang müssen erneuerbare Energien genutzt werden? Jeder Gebäudeeigentümer muss nur anteilig erneuerbare Energien nutzen. Diese Mindestanteile richten sich nach der eingesetzten Energiequelle. Siehe Übersicht 1. 12
13 Merkblatt Bauen Übersicht 1 - Mindestanteile erneuerbare Energien Solarthermie 0,04 bzw.0,03 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Nutzfläche Sonstige solare Strahlungsenergie 15 Prozent Geothermie 50 Prozent Umweltwärme 50 Prozent feste Biomasse 50 Prozent gasförmige Biomasse 30 Prozent flüssige Biomasse 50 Prozent Es besteht auch die Möglichkeit der Kombination der Nutzung unterschiedlicher Energien. Einzelheiten zu Fragen der Nutzung der jeweiligen Energiequellen sollten Sie mit Ihrem Architekten klären. Gibt es Ersatzmaßnahmen? Nicht jeder Eigentümer kann erneuerbare Energie nutzen. Und nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb können anstelle erneuerbarer Energien andere Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend sind (Ersatzmaßnahmen): die Nutzung von Abwärme: Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde. Deshalb kann Abwärme keine erneuerbare Energie sein. Dennoch ist die Wiederverwertung von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss mindestens 50 Prozent seines Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen. die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen: Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung und gleichzeitigen Wärmegewinnung. Auch hier ist ein Mindestanteil von 50 Prozent vorgesehen. eine gegenüber dem gesetzlichen Niveau verbesserte Dämmung sowie ein reduzierter Primärenergieverbrauch: Wer seinen Jahres-Primärenergiebedarf so reduziert, dass er 15 Prozent weniger verbraucht als von der geltenden EnergiesparVO gefordert, spart Energie ein und muss deshalb keine erneuerbaren Energien mehr zusätzlich nutzen. Gleichzeitig muss die Dämmung so gut sein, dass der Höchstwert der EnEV für den spezifischen Transmissionswärmeverlust HT um 15 Prozent unterschritten wird. 13
14 14 Gesetze Vorschriften Verordnungen Gibt es Ausnahmen von der Nutzungspflicht? Niemand soll finanziell überfordert werden. Ein Ausnahmetatbestand sieht die Befreiung von der Nutzungspflicht nicht nur dann vor, wenn die Nutzung erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder gar andere öffentlichrechtliche Pflichten entgegenstehen. Auch wenn es für den Gebäudeeigentümer finanziell unzumutbar ist, auf regenerative Energiequellen zurückzugreifen, kann er von seiner Pflicht befreit werden. Liegt eine solche besondere Härte vor, muss der Eigentümer des Gebäudes allerdings einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist hier die Stadt Buchholz Fachdienst Bauordnung. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Gebäude, bei denen der Einsatz erneuerbarer Energien typischer Weise unmöglich ist oder keinen Sinn macht. Dazu zählen zum Beispiel Zelte, Treibhäuser, Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmeter, bestimmte Betriebsgebäude, Gotteshäuser, Wohngebäude die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder unterirdische Bauten. Was gilt für An- und Umbauten? In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch eine solche bauliche Maßnahme, wenn sie nach ihrem planerischen und baulichen Aufwand so wesentlich ist, dass sie einem Neubau vergleichbar ist. Auch in anderen Rechtsbereichen erkennt die Rechtsprechung Ersatzbauten als Neubauten an. Ein solcher Fall kann bei einem Anbau in der Regel angenommen werden, wenn die oben genannten Kriterien vorliegen und die bauliche Maßnahme mehr als 50 Quadratmeter umfasst. Zu den Nachweispflichten Wer muss Nachweise erbringen? Eigentümer der betroffenen Gebäude müssen die geforderten Nachweise erbringen und der zuständigen Behörde - das ist die Stadt Buchholz, Fachdienst Bauordnung -, vorlegen und danach fünf Jahre aufbewahren. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Je nach dem, welche Option der Gebäudeeigentümer zur Erfüllung der Nutzungspflicht wählt, treffen ihn unterschiedliche Nachweispflichten. Nachzuweisen ist, dass erneuerbare Energien im vorgesehenen Umfang und so eingesetzt wurden, wie es die Anforderungen des EEWärmeG vorschreiben.
15 Merkblatt Bauen Wann müssen die Nachweise erbracht werden? Der Eigentümer eines Neubaus hat die Nachweise innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des neuen Gebäudes und mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr aufzuheben auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Etwas anderes gilt für Eigentümer, die flüssige oder gasförmige Biomasse nutzen. In diesem Fall muss im Prinzip 15 Jahre lang nachgewiesen werden, dass der gelieferte Brennstoff im geforderten Umfang genutzt wird. Das Vorliegen einer Ausnahme wegen technischer oder öffentlich rechtlicher Gründe ist in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzuzeigen. Wer kann Nachweise ausstellen? Zur Ausstellung von Nachweisen sind in erster Linie Sachkundige berechtigt. Sachkundig ist jede Person, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen kann. Dazu können je nach Aus- und Weiterbildung Schornsteinfeger, Architekten, Bauingenieure, Maschinenbauer und Elektrotechniker sowie Anlagenhersteller und Brennstofflieferanten gehören. Darüber hinaus lässt das Gesetz beim Einsatz bestimmter Energieformen auch Nachweise durch den Anlagenhersteller oder durch den Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat. Wer kontrolliert die Nachweise und Erfüllung der Nutzungspflicht? Jeder Gebäudeeigentümer muss aktiv bestimmte Nachweise führen. Diese sind der Stadt Buchholz - Fachdienst Bauordnung - als zuständiger Behörde zu übermitteln. Zusätzlich zu den Nachweisen werden Stichproben durchgeführt, zu deren Zweck auch das Grundstück und das Gebäude des verpflichteten Eigentümers betreten werden darf. Gibt es Formulare zur Nachweisführung? Leider sind offizielle Vordrucke Formulare für die Erbringung der Nachweise noch nicht erhältlich. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren Architekten oder einen der austellungsberechtigten Sachkundigen. Noch Fragen? Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gern! Sie finden alle Ansprechpartner auf der Rückseite dieser Broschüre. 15
16 Ihre Ansprechpartner Cornelia Prange Volker Hellert Annegret Denk Lars Meyer (Erneuerbare Energien) Sprechzeiten Mo Di Do Fr 8 12 Uhr Do Uhr Anschrift Stadt Buchholz Fachdienst Bauordnung Postfach Buchholz Herausgeber Stadt Buchholz in der Nordheide Rathausplatz Buchholz Stand Januar 2011
Merkblatt. Bauen. Informationen Ihrer Stadtverwaltung. Gesetze Vorschriften Verordnungen
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