Nicht für die Ewigkeit gemacht
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- Heidi Lorentz
- vor 7 Jahren
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1 Familienverbrauchsstiftungen Nicht für die Ewigkeit gemacht Durch die Zulassung von Verbrauchsstiftungen können Vermögende ihren Besitz ohne die bisherigen Nachteile der Familienstiftung an Angehörige weitergeben. Der bislang wenig genutzten Stiftungsform könnte ein Boom bevorstehen. Bislang überwogen bei einer Familienstiftung die Nachteile. Unter anderem die hohe Ertragsbesteuerung, erstens auf der Ebene der Stiftung mit Körperschaftsteuer, zweitens auf die Ausschüttungen, verhinderte ihre Errichtung in großer Zahl. Viele wählten daher eher eine langjährige Verwaltungstestamentsvollstreckung oder eine Familiengesellschaft mit klaren Regularien im Gesellschaftsvertrag. Die zahlreichen Vorteile und Möglichkeiten einer Familienstiftung blieben damit oft ungenutzt. Nun hat das Ehrenamtsstärkungsgesetz rückwirkend zum 29. März 2013 Verbrauchsstiftungen anerkennungsfähig gemacht, sofern deren Vermögen zum Verbrauch bestimmt wird und die Stiftung für mindestens zehn Jahre bestehen soll. Die Neuregelung gilt für alle Stiftungen auch für Familienstiftungen. Boom in Deutschland Damit eröffnet sich für die familiäre Vermögensweitergabe die Chance, die zahlreichen Vorteile einer Familienstiftung zu nutzen und zugleich einen Mittelverbrauch noch innerhalb der persönlich erlebten Generationen von Kindern und Enkeln sicherzustellen. Die Familienverbrauchsstiftung könnte damit Gestaltungselemente des anglo-amerikanischen Trusts ersetzen und einen Boom in Deutschland erfahren. Vorteilhaft an einer Familienstiftung ist die Möglichkeit, ein Vermögen dauerhaft dem Nutzen einer Familie zuzuwenden und damit generationsübergreifend die Nachkommen an einer Vermögensmasse teilhaben zu lassen. Weiterer Vorteil ist auch die Begünstigung bei der Erbschaftund Schenkungsteuer anlässlich der Errichtung der Familienstiftung, das sogenannte Steuerklassenprivileg. Die Nutzungsmöglichkeiten einer Familienstiftung sind vielfältig. Sie können die Versorgungsgrundlage für die Familie über mehrere Generationen hinweg sichern, bedeutende Vermögenswerte wie Immobilien oder Familienunternehmen erhalten und Erbengemeinschaften verhindern.
2 Weiter können sie geschäftsuntüchtige Familienmitglieder schützen, das Familienvermögen vor dem Zugriff von Gläubigern bewahren, Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche reduzieren, das eigene Vermögen in einer Pflegephase oder vor Insolvenz schützen sowie Steuervorteile bei der Errichtung einer Familienstiftung bringen. Nachteile entfallen Während diese Vorteile einer Familienstiftung bei der Familienverbrauchsstiftung weitgehend erhalten bleiben, entfallen bei ihr gegebenenfalls die zuvor aufgezeigten Nachteile der Familiendauerstiftung: Der bisherige Nachteil, auch ferne Generationen zu begünstigen, die der Stifter niemals kennenlernt, die er nicht einschätzen kann und eventuell auch nicht fördern will, ist vermeidbar. Der Gesetzgeber verlangt für eine Anerkennungsfähigkeit der Verbrauchsstiftung den Verbrauch des Stiftungsvermögens, und dies in einem Zeitraum von zehn Jahren oder mehr. Das Vermögen kann also planmäßig innerhalb vorbestimmter Jahre dem Verbrauch anheimgestellt werden und fällt dann nicht mehr an ferne, unbekannte Generationen. Bei der Gründung einer Familienverbrauchsstiftung ist darauf zu achten, in der Stiftungssatzung sowohl den Zeitraum hierfür anzugeben, wie auch den Umfang des jährlichen Mittelverbrauchs, um die Zweck- und Dauerhaftigkeit festzuschreiben. Ein weiterer Nachteil der Familienstiftungen war deren Ertragssteuerpflicht für sämtliche Ausschüttungen an die Begünstigten: Nach bislang nicht abschließend gesicherter Rechtslage dürften diese Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen uneingeschränkt der Besteuerung unterliegen. Im Falle einer Verbrauchsstiftung erfolgt indes eine Rückzahlung des Stiftungs(grundstock)kapitals und nicht (nur) von dessen Erträgen. Keine Ertragssteuer fällig Ein Vergleich mit Kapitalgesellschaften legt daher nahe, dass für das ausgekehrte Stiftungsvermögen der Verbrauchsstiftung keine Ertragsteuer anfällt; die Rechtslage hierzu ist jedoch noch ungeklärt. Es verbliebe in diesem Fall eine Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz. >>Vergrößern
3 Hierdurch stehen die Begünstigten jedoch nicht schlechter da als bei einem direkten Erwerb durch den Stifter. Vielmehr kann sogar ein Steuervorteil daraus entstehen, dass durch die schrittweisen Ausschüttungen weitere Zehn-Jahres-Zeiträume und damit neue persönliche Freibeträge erreicht werden. Vorteilhafte Anwendungsfelder für die Familienverbrauchsstiftung können folgende sein: Beispielsweise kann für Kinder und Enkel ein Fonds für Ausbildungskosten aufgelegt werden, der die Hinführung zum Beruf für Nachkommen sicherstellt und hierfür Mittel verbrauchen kann. Gedanke der Versorgungssicherheit Für Krankheitsfälle oder die Altersversorgung bestimmter oder aller Nachkommen kann eine Familienverbrauchsstiftung gebildet werden, die nicht nur die Erträge, sondern auch die Substanz auskehrt. Auch bei behinderten Kindern kommt die Errichtung einer Familienverbrauchsstiftung in Betracht, gegebenenfalls auch gemeinsam durch mehrere Familien in ähnlicher Lage (Versicherungsgedanke). Weiter könnte für bedürftige, überschuldete oder geschäftsuntüchtige Nachkommen eine Familienverbrauchsstiftung angedacht werden, um diese dauerhaft zu versorgen, jedoch einen Zugriff der Gläubiger zu vermeiden.
4 Abfindungen für weichende Erben, Pflichtteilsberechtigte, Ehegatten (im Falle der Trennung oder als Gegenleistung für einen Ehevertrag) können bei deren Zustimmung durch Begünstigungen aus einer Familienverbrauchsstiftung abgefunden werden, zugleich kann der vorzeitige Verbrauch durch eine langjährige Familienverbrauchsstiftung vermieden werden (Gedanke der Versorgungssicherheit). Verringerter Verwaltungsaufwand Jedwede Einzelzwecke in der Familie können durch eine Familienverbrauchsstiftung eine Struktur erhalten, etwa Sondervermögen für die Ausrichtung von Familientreffen, für Urlaubsreisen einer Familie, für den Erhalt eines Ferienhauses oder Ähnliches. Sind nur kleine Schenkungen vorgesehen, bietet sich die nicht rechtsfähige Familienstiftung an, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. So könnten unter dem Dach einer rechtsfähigen Stiftung mehrere Familien nicht rechtsfähige Familienverbrauchsstiftungen errichten, um den Aufwand bei Gründung, Führung und Beendigung der Stiftung zu reduzieren. Da jedoch die Anerkennung nicht rechtsfähiger Stiftungen als Familienstiftung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes umstritten ist, sollte die Gewährung von deren Steuervorteilen vor einer Umsetzung mit der Finanzverwaltung geklärt werden. Familienstiftungen in Form einer Dauerstiftung können in eine Familienverbrauchsstiftung umgewandelt werden, wenn die Stiftungssatzung dies vorsieht. Künftig sollten Familienstiftungen eine solche Umwandlung von vornherein vorsehen, insbesondere wenn eine spätere Generation kinderlos bleibt und das Vermögen damit den letzten Nachfahren zum Verbrauch freigestellt wird oder wenn die Erträge alleine den Stiftungszweck nicht mehr ausreichend fördern können. >>Vergrößern
5 Um die alle 30 Jahre anfallende Ersatzerbschaftsteuer zu reduzieren, kann eine Verbrauchsstiftung leichter als eine Dauerstiftung Einfluss auf das zu versteuernde Stiftungsvermögen nehmen durch vollständigen oder teilweisen Verbrauch (etwa bis unter die Grenze einer Steuertarifstufe) oder durch kurze Abfolge zwischen Erbersatzsteuer und Stiftungsauflösung (zur Erlangung einer Anrechnung der einen Steuer auf die andere). Familienverbrauchsstiftungen können auch Vorerben werden: So kann vor dem Übergang größerer Vermögen etwa auf eine gemeinnützige Einrichtung die Stiftung als Vorerbe zunächst für mehrere Jahre oder Jahrzehnte die Erträge (und als befreiter Vorerbe auch die Substanz) verbrauchen dürfen und nur das Verbleibende an den gemeinnützigen Zweck fallen. Verschieden ausgeprägte Stiftungsaufsicht Vorteilhaft ist dies für die Familienstiftung durch gegebenenfalls hohe Mittelzuflüsse, aber auch für den Nacherben, der die Steuer des Vorerben teilweise von der eigenen abziehen darf. Dies wäre nicht möglich, wenn der Schlussempfänger nur durch die Auflösung der Familienstiftung begünstigt würde. Auch kann ein anderer zum Nacherben bestimmt werden als der bei Auflösung der Stiftung laut Satzung Anfallberechtigte. Je nach Ziel und Zweck der Stiftung sollte deren Sitz sorgfältig ausgewählt werden. Grund ist die verschieden ausgeprägte Stiftungsaufsicht, die in einigen Bundesländern für Familienstiftungen ganz unterbleibt und in anderen eingeschränkt erfolgt. Der Sitz der Stiftung wäre also danach zu wählen, ob eine Aufsicht gewollt ist oder nicht.
6 Powered by TCPDF ( Über den Autor: Dr. Dietrich Ostertun ist Gründer der gleichnamigen Rechtsanwaltskanzlei, die auf die Gestaltung von Vorsorge und Vermögensnachfolge spezialisiert ist. Ein halbes Dutzend Anwälte kümmert sich ausschließlich um Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und alle berührten Rechtsgebiete. Dieser Artikel erschien am unter folgendem Link:
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