Informationen zum Biokontrolljahr 2012/1
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- Gottlob Kramer
- vor 7 Jahren
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1 Rundschreiben 2012 Rohrbach, im März 2012 Informationen zum Biokontrolljahr 2012/1 Liebe Biobäuerin, lieber Biobauer! Vorerst möchten wir uns für Ihr Entgegenkommen und Ihr Vertrauen im abgelaufenen Jahr bedanken. Die Kontrollen konnten im Sinne der Bio-Qualität sehr kooperativ durchgeführt werden. Ein neues Bio-Jahr hat nun begonnen. Um Ihnen die jährliche Bio-Inspektion zu erleichtern, möchten wir Sie im folgenden Rundschreiben über die wichtigsten Neuerungen im Biolandbau informieren. Die Etikettierung ist uns heuer ein besonderes Anliegen. Ab müssen sämtliche Etiketten, welche neu erstellt werden, an die aktuellen Vorgaben der EU-Bio-Verordnung angepasst werden. EU-Bio-Logo: Hiervon sind ausschließlich vorverpackte Lebensmittel betroffen. Das Etikett muss den Konformitätsvermerk AT-BIO direkt darunter die Herkunftsbezeichnung (Österreich Landwirtschaft, EU-Landwirtschaft, usw.) und im gleichen Sichtfeld das EU-BIO-Logo aufweisen. Die Mindestgrößen für das EU-BIO-Logo betragen 9 x 13,5 mm bzw. bei Kleinpackungen 6 x 9 mm. Zusätzlich ist auf die richtige Farbwahl bei der Erstellung derartiger Etiketten zu achten. Auf der LACON Homepage sind entsprechende Druckvorlagen sowie eine Kurzbeschreibung für die korrekte Kennzeichnung abrufbar. Wir empfehlen, vor Druckfreigabe Musteretiketten zur Überprüfung an LACON zu senden. Anbei nun das LACON - Rundschreiben, sollten offene Fragen verbleiben, stehen wir Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit im Bio-Jahr 2012 und verbleiben mit freundliche Grüßen Ihre Bio-Kontrollstelle LACON 1
2 LACON - RUNDSCHREIBEN 1/2012 Neuerungen zur Bio-Verordnung Ausnahmegenehmigungen Tierhaltung: Sämtliche Betriebe, welche bei der zuständigen Lebensmittelbehörde um Ausnahmegenehmigung für ihre Tierhaltung angesucht haben, und diese mittels Bescheid genehmigt bekamen, müssen auch heuer wieder 2 x / Jahr kontrolliert werden. Sobald die Tierhaltung auf derartigen Betrieben an die EU-Bio-Verordnung angepasst wurde, entfällt diese zweite Kontrolle. Die letzte Frist zur Anpassung dieser Tierhaltungssysteme läuft mit Ende 2013 aus. Tierhaltung: Laut Gesundheitsministerium wurde nun die Summenbildung von Stall- und Auslaufflächen in Schaf- und Ziegenställen, analog zum System in Rinderställen, zugelassen. Des Weiteren gilt ab sofort auch die neu definierte Regelung des Kälberauslaufes für Lämmer und Kitze. Siehe hierzu die Erklärung auf unserer Homepage. Weidepflicht für Pflanzenfresser ab 2014: Ab 2014 besteht eine generelle Weideverpflichtung für BIO Betriebe. Es ist jedoch bereits jetzt ratsam, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Um die Weidepflicht für jeden einzelnen Betrieb festlegen zu können, wurden eigene EDV-Programme entwickelt (Weiderechner). Zusätzlich werden seitens der Bio-Beratungsstellen in den nächsten Jahren verstärkt Informationskampagnen zu diesem Thema durchgeführt. Fütterung: Seit gilt die 100 % Bio-Fütterung für alle Pflanzenfresser (Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen, Wild)! Für alle anderen Arten (Schweine, Geflügel, Kaninchen) beträgt der höchstzulässige Anteil an konventionellem Futter je Zwölfmonatszeitraum 5 % im Zeitraum von bis Da diese Frist mit ausgelaufen ist, dieses Thema jedoch auch auf europäischer Ebene diskutiert wird, soll es auf Basis einer Verordnungsänderung zu einer Weitergeltung dieser Ausnahme kommen. Bis zur Veröffentlichung dieser Verordnung wurde aufgrund eines Runderlasses weiterhin der Einsatz von 5 % konventioneller Futtermittelkomponenten bei Nichtverfügbarkeit von Bio-Produkten zugelassen. Die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln ist im Durchschnitt bis max. 30 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebes, so kann dieser Prozentsatz 100 % betragen. Eingriffe bei Tieren: Sämtliche Eingriffe bei Tieren dürfen nicht routinemäßig erfolgen und sind unter Schmerzausschaltung durchzuführen. Zur Dokumentation müssen dementsprechende Tierarztbelege vorliegen. Zusätzlich gilt ab : Auch die Kastration von Ferkeln darf nur mehr unter Schmerzausschaltung erfolgen. 2
3 Neuerungen zur Bio-Verordnung Arzneimittel: Einsatz von Arzneimitteln aufzeichnen! Werden von TGD-Mitgliedern Medikamente eigenständig verabreicht, so ist es unbedingt notwendig, den Einsatzzeitpunkt und die Identität des Tieres schriftlich festzuhalten. Bei Medikamenteneinsatz Wartefristen verdoppeln! (ist am Medikament keine Wartezeit angegeben, so sind mindestens 48 Stunden einzuhalten) Tiere, welche trotz Einsatz von Arzneimitteln während der doppelten Wartefrist verkauft werden, dürfen keinesfalls als Bio-Tiere in die Schlachtung vermarktet werden! Beim Verkauf solcher Tiere an andere Bio-Betriebe sind die offenen Wartezeiten am Viehverkehrsschein zu dokumentieren. Um den Tierhaltern die Tierbehandlungen am Bio-Betrieb zu erläutern, wurde ein Leitfaden erstellt. Dieser kann auf der Homepage heruntergeladen werden. Geflügelhaltung: Legehennen: Auch im Bereich der Legehennenhaltung wurde mittels Runderlass das Vorhandensein einer sogenannten Kotgrube präzisiert. Eine derartige Kotgrube ist jene Fläche, die in einem Legehennenstall für die Aufnahme des Kotes zur Verfügung steht. Dieses Flächenausmaß muss mindestens 450 cm² / Henne betragen. Für Bestände bis zu 100 Legehennen ist eine derartige Kotgrube nicht erforderlich, die Fläche unter den Sitzstangen kann jedoch bei fehlender Kotgrube nicht zur nutzbaren Stallfläche gezählt werden. Elterntierhaltung: Da für die Haltung von Elterntieren auf Bio-Betrieben laut Runderlass eigene Vorschriften festgelegt wurden (kein Grünauslaufzugang erforderlich), wurde ab sofort beschlossen, dass Konsumeier aus derartigen Betrieben nicht als Bio-Produkte vermarktet werden können. Mastgeflügel: Zusätzlich zu den geltenden Bestimmungen für das Mindestschlachtalter von Mastgeflügel wurden die Kriterien für sogenannte langsam wachsende Rassen per Runderlass erweitert. Die derzeit gültigen Voraussetzungen lauten für Masthühner maximal 40 g Tageszunahme, für männliche Mastputen maximal 115 g Tageszunahme und für weibliche Mastputen maximal 80 g Tageszunahme. Zusätzlich zu diesen Beschränkungen wurde auch eine Liste mit derzeit aus der Praxis bekannten Rassen erstellt: Hühner Red JA (braun) JA 757 (Steirerhuhn-Bio weiß) Red JA 87K, begrenzt bis Coloryield JA, begrenzt bis Puten Kelly BBB Kelly Wrolstad Kelly Supermini Dies ergibt, dass für alle anderen Rassen das laut EU-Bio-Verordnung festgelegte Mindestschlachtalter von 81 Tagen bei Hühnern, 150 Tage bei Kapaunen, 49 Tage bei Pekingenten, 70 Tage bei weiblichen Barbarie- Enten, 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, 92 Tage bei Mulard-Enten, 94 Tage bei Perlhühnern, 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen, 100 Tage bei Truthennen eingehalten werden muss. Des Weiteren wurden im Bereich des Mastgeflügels die Tierhaltungsvorschriften für die Besatzdichte im Stall per Runderlass genauer definiert: Bis können Betriebe, auch ohne Ausnahme der Behörde, die Besatzdichte von 10 Tieren / m² in der Aufzuchtphase überschreiten. Die vorgeschriebenen 21 kg pro m² an Lebendgewicht müssen jedoch eingehalten werden. Ab 2014 wird auf eine EU-weite Regelung zu diesem Thema gehofft. 3
4 Wichtige Hinweise zur Kontrolle Für die Kontrolle gilt folgendes: Flächennutzungsliste und Flächenbogen (Mehrfachantrag 2012): in Kopie für die Biokontrolle bereithalten und dem Kontrollor bei der Jahreskontrolle 2012 mitgeben. Ebenso sind die Hofskizze und der Katasterplan für die Jahreskontrolle 2012 bereitzuhalten. Erhebungsblatt Tiere soll für die Biokontrolle vollständig ausgefüllt bereitgelegt werden. Bei Betrieben, welche um Verlängerung von Ausnahmen im Tierhaltungsbereich angesucht haben, sind die vorliegenden Bescheide für die Kontrolle bereitzuhalten. Betriebsmittelzukäufe: Betriebsmittelkatalog 2012 beachten! Bewirtschafterwechsel: diesen mit dem Datum der Übergabe an LACON melden (ev. AMA Formular verwenden). Aufzeichnungen: Sämtliche Zu- und Verkaufsbelege sind aufzubewahren und im Aufzeichnungsheft zu dokumentieren. Im Tierhaltungsbereich sind Bestandsverzeichnisse aktuell zu führen, Viehverkehrsscheine sind vollständig aufzubewahren. Wird für die Kontrolle das Stallregister laut eama verwendet, so bitten wir Sie, einen Ausdruck sämtlicher Zu- und Abgänge vom Datum der letzten Kontrolle bis zum aktuellen Kontrolldatum bereitzuhalten. Der Einsatz von Arzneimitteln muss ebenfalls in Schriftform dokumentiert sein. Folgende Formulare sind auf der LACON-Homepage abrufbar oder im Büro erhältlich: Düngervereinbarung: zwischen Düngerlieferanten (Biobetrieb) und Düngerabnehmer (Biobetrieb). Nutzungsvereinbarung: für die Nutzung von Flächen, welche nicht im eigenen Mehrfachantrag gelistet sind (diese muss bei Neuabschluss umgehend an LACON übermittelt werden). Vereinbarung zu Lohntätigkeiten: Diese Vereinbarung muss dann getroffen werden, wenn ein Biobetrieb auf einem konventionellen Betrieb Bioprodukte bearbeiten lässt (Schlachtung und Zerlegung, Saftpressen, Lagerung bzw. Reinigung von Biogetreide, etc.). Dabei ist darauf zu achten, dass diese Tätigkeiten vor der Aufnahme der Produktion an LACON gemeldet werden müssen! Almerhebungsbogen: wird am Postweg im Frühjahr übermittelt, für die Kontrolle 2012 ausfüllen und unterschrieben dem Kontrollor bei der Bio-Kontrolle mitgeben. Lehnviehvereinbarung: Dieses Formular dient zur Dokumentation einer zeitlich begrenzten Haltung von Tieren, welche aus konventionellen Betrieben stammen (muss vor Aufnahme der konventionellen Tiere an LACON gesendet werden). Vorzeitige Anerkennung, Eidesstattliche Erklärung: Formulare für die Inanspruchnahme der verkürzten Umstellungszeit (Verzicht auf ertragssteigernde Mittel laut ÖPUL ist Voraussetzung!). Ansuchen um Ausnahmegenehmigung Saatgut / Pflanzkartoffel Aufzeichnungsheft für Biobetriebe: für die Dokumentation von Betriebsmittelzukäufen und Betriebsmittelverkäufen sowie Reklamationen. Ansuchen um konventionellen Tierzukauf (Behördenformular): Für konventionelle Tierzukäufe im Zuchtbereich bis maximal 40 % des Ausgangstierbestandes. Formular zur Meldung von Beeinträchtigungen von Bio-Flächen: Sollte es zu einer Beeinträchtigung Ihrer Bio-Flächen durch beispielsweise Abtrift eines N benachbarten konventionellen Betriebes kommen, so ist dies unverzüglich an LACON zu melden. E Hierfür steht Ihnen ein eigenes Formular zu Verfügung. U Des Weiteren sind auf der Homepage sämtliche Rechtsvorschriften und aktuelle Informationen abrufbar! 4
5 ALLGEMEINE INFORMATIONEN - Tierischer Bereich Tierherkunft: Der Tierzukauf muss generell von Bio-Betrieben erfolgen. Tiere für die Mast müssen aus biologischer Herkunft stammen. Sind Bio-Tiere nicht verfügbar, so dürfen konventionelle Tiere ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung unter folgenden Voraussetzungen zugekauft werden: Kälber, Fohlen, Büffelkälber für die Zucht müssen weniger als 6 Monate alt sein. Ersatzkälber in der Mutterkuhhaltung dürfen im Fall von Totgeburten oder Verendung von Kälbern (maximal 6 Monate alt) konventionell zugekauft werden, wenn ein Nachweis über die Entsorgung des Tierkörpers am Betrieb aufliegt. Zuchtkälber erlangen nach der Umstellungszeit den Bio-Status, Mastkälber müssen konventionell vermarktet werden. Lämmer, Zickel für die Zucht müssen weniger als 60 Tage alt sein. Ferkel für die Zucht müssen ein Gewicht von weniger als 35 kg haben. Ergänzung der natürlichen Bestandsvergrößerung od. -erneuerung: - nur mit weiblichen Jungtieren, welche nicht geworfen haben (= nullipare). - gefährdete Tierrassen Möglich sind jährlich bis 10 % der ausgewachsenen Pferde und Rinder bzw. 20 % der ausgewachsenen Schweine, Schafe, Ziegen. Bei weniger als 10 Pferden bzw. Rindern am Betrieb: Zugang von maximal einem konventionellen Tier/Jahr. Bei weniger als 5 Schweinen, Schafen bzw. Ziegen am Betrieb: Zugang von maximal einem konventionellen Tier/Jahr. Der Zukauf von Tieren darf nur mit Belegen (Viehverkehrsschein, Rechnungen,...) erfolgen. Bei der jährlichen Bio-Kontrolle werden die Belege des Zukaufs vom Kontrollor eingesehen. Bei Zukauf von folgenden Tieren muss um schriftliche Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Landeslebensmittelbehörde angesucht werden: Junghennen in begründeten Fällen (dies trifft vor allem für Betriebe mit Elterntierhaltung zu). Bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen für die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestandes. Bei Zukauf von bis zu 40 % an konventionellen Zuchttieren (nullipare) - bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung, bei Rassenumstellung, beim Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion. ACHTUNG: Zukauf von konventionellen Muttertieren (Kühe, Mutterschafe etc.; ausgenommen gefährdete Rassen) ist gem. EG-VO 834/2007 und 889/2008 NICHT erlaubt und die Muttertiere müssen wieder verkauft werden. ACHTUNG: Tiere aus Umstellungsbetrieben sind mit konventionellen Tieren gleichgestellt! 5
6 ALLGEMEINE INFORMATIONEN - Tierischer Bereich Umstellungszeiten Tiere: Werden von einem Bio-Betrieb unter den genannten Richtlinien konventionelle Tiere zugekauft, so sind folgende Umstellungszeiten einzuhalten: 12 Monate und in jedem Fall jedoch mindestens ¾ der Lebensdauer dieser Tiere 6 Monate bei milchproduzierenden Tieren, Kleinwiederkäuern, Schweinen 10 Wochen bei Mastgeflügel (< 3 Tage eingestellt) 6 Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung Erst nach Einhalten dieser Umstellungszeiten können von diesen Tieren Bio-Produkte vermarktet werden. ALLGEMEINE INFORMATIONEN - Pflanzlicher Bereich Saatgut: Im Bio-Landbau muss grundsätzlich biologisch hergestelltes Saatgut / Pflanzkartoffeln verwendet werden. Dies schließt auch zertifiziertes Umstellungssaatgut ein. Bei Nichtverfügbarkeit von Bio-Saatgut / Bio-Pflanzkartoffeln muss mittels LACON-Formular ( vor der Aussaat / Auspflanzung um Ausnahmegenehmigung bei der Kontrollstelle LACON angesucht werden. Der Einsatz von konventionell gebeiztem Saatgut ist verboten! Gentechnisch verändertes Saatgut ist verboten! Des Weiteren gilt: Jungpflanzen müssen aus biologischem Anbau stammen!!! Der Einsatz von Saatgut / Pflanzkartoffeln sowie Jungpflanzen ist ebenfalls im Aufzeichnungsheft zu dokumentieren. Zusätzlich ist mindestens ein Sackanhänger je Charge aufzubewahren!!! Sind im Fall von vegetativem Vermehrungsmaterial (Stecklinge, Weinreben, Jungbäume, etc.) keine Bio- Produkte verfügbar, so kann konventionell unbehandeltes Vermehrungsmaterial zugekauft werden, wenn die Nichtverfügbarkeit von Bio-Material schriftlich bestätigt wird (keine Ausnahmegenehmigung der Kontrollstelle erforderlich). Die Verfügbarkeit von biologisch erzeugtem Saatgut oder Pflanzkartoffeln ist auf der Homepage der AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) unter Rubrik Bio-Saatgutdatenbank abrufbar. Düngemittel: Bevor betriebsfremde Düngemittel eingesetzt werden, muss mit geeigneten Maßnahmen wie z.b.: Fruchtfolge oder Bodenbewirtschaftung versucht werden, die Pflanzen bestmöglich zu versorgen. Der Einsatz von Zukaufdüngern bedarf keiner Genehmigung der Kontrollstelle, dieser muss jedoch im Aufzeichnungsheft wie folgt dokumentiert werden: Zukaufdatum / Herkunftsbetrieb / Düngemittelart / Einsatzmenge / betroffene Parzellen (Feldstücke) / Einsatznotwendigkeit Allgemein ist darauf zu achten, dass die höchstzulässige Gesamtstickstoffmenge von 170 kg N / ha und Jahr aus Wirtschaftsdünger nicht überschritten wird! (betriebseigenen Wirtschaftsdünger ebenfalls berücksichtigen) ACHTUNG: BIO-Austria-Verbandsbetriebe müssen weiterhin den Zukauf von Düngemittel direkt bei BIO Austria genehmigen lassen! 6
7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN - Pflanzlicher Bereich Pflanzenschutzmittel: Wie bei den betriebsfremden Düngemitteln ist auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur dann zulässig, wenn geeignete Maßnahmen wie Fruchtfolge, Bodenbewirtschaftung bzw. Förderung von Nützlingen bereits berücksichtigt wurden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bedarf keiner Genehmigung der Kontrollstelle, dieser muss jedoch im Aufzeichnungsheft wie folgt dokumentiert werden: Zukaufdatum / Hersteller / Pflanzenschutzmittelart / Einsatzmenge / betroffene Parzellen (Feldstücke) / Einsatznotwendigkeit / Ausbringmethode Zugelassene Dünge- und Pflanzenschutzmittel können aus dem aktuellen Betriebsmittelkatalog 2012 entnommen bzw. unter aktuell abgerufen werden. Flächenzugang / Parallelanbau: Bei Zugang von konventionellen Flächen zum Bio-Betrieb sind folgende Punkte zu beachten: Der Flächenzugang muss umgehend schriftlich an LACON gemeldet werden (Parzellennummer, Zugangsdatum, Flächenausmaß...)! Die konventionellen Zugangsflächen durchlaufen, unabhängig vom Status des Bio-Betriebes, die Umstellungszeiten. Bei Ackerflächen ist darauf zu achten, dass auf den konventionellen Zugangsflächen nicht dieselbe Kultur wie auf den Bio-Flächen angebaut wird. Lässt sich dies nicht vermeiden, wird die gesamte Kultur im ersten Jahr des Flächenzugangs auf konventionellen Status zurückgestuft (= Parallelanbau). Die Ernte von einjährigen Ackerkulturen darf dann auch nicht an die eigenen Bio-Tiere verfüttert werden. Beim Zugang von Grünlandflächen und mehrjährigen Ackerfutterflächen kann jedoch die erste Ernte im Rahmen von 20 % TS der jährlichen Ration an die eigenen Bio-Tiere verfüttert werden. Die Verfütterung von Eiweißpflanzen im ersten Jahr der Umstellung im Ausmaß von 20 % TS der jährlichen Ration kann nur dann erfolgen, wenn die betroffene Eiweißpflanze über die gesamte Kulturdauer hinweg biologisch bewirtschaftet wurde. (Der konventionelle Flächenzugang muss vor dem Anbau der Eiweißpflanze erfolgt sein.) Beim Zugang von Bioflächen zum Bio-Betrieb sind folgende Punkte zu beachten: Der Flächenzugang muss schriftlich an LACON gemeldet werden (Parzellennummer, Zugangsdatum, Flächenausmaß...). Als Nachweis für die vorangegangene Bio-Bewirtschaftung müssen das letztgültige Bio-Zertifikat sowie der letztgültige Flächenbogen des Vorbewirtschafters vorhanden sein. Umstellungszeiten Pflanzen: Einjährige Kulturen und Grünland: Sämtliche Produkte, welche zwischen Datum Kontrollvertrag bzw. Datum Flächenzugang und den ersten zwölf Monaten geerntet werden, sind konventionelle Ware. Sämtliche Produkte, welche zwölf Monate nach Datum Kontrollvertrag bzw. Datum Flächenzugang geerntet werden, sind Umstellungsware auf die biologische Landwirtschaft. Sämtliche Produkte, welche 24 Monate nach Datum Kontrollvertrag bzw. Datum Flächenzugang angebaut und im Fall von Grünland geerntet werden, sind anerkannte Bio-Ware. Dauerkulturen: Sämtliche Produkte, welche zwischen Datum Kontrollvertrag bzw. Datum Flächenzugang und den ersten zwölf Monaten geerntet werden, sind konventionelle Ware. Sämtliche Produkte, welche zwölf Monate nach Datum Kontrollvertrag bzw. Datum Flächenzugang geerntet werden, sind Umstellungsware auf die biologische Landwirtschaft. Sämtliche Produkte, welche 36 Monate nach Datum Kontrollvertrag bzw. Datum Flächenzugang geerntet werden, sind anerkannte Bio-Ware. 7
8 Kennzeichnung: ALLGEMEINE INFORMATIONEN Allgemein ist darauf zu achten, dass Bio-Produkte erst dann gekennzeichnet werden können, wenn diese am aktuell gültigen Bio-Zertifikat als solche ausgewiesen sind! Auf sämtlichen Verkaufsbelegen muss darauf geachtet werden, dass die Produkte mit dem korrekten Status angeführt werden. Am Viehverkehrsschein nur bei Bio-Vermarktung das Feld Nähere Angaben z.b. BIO, Prämienstatus mit BIO ausfüllen, bei Kontrollstelle AT-BIO-402 einfügen. (aktuelles Bio- Zertifikat ist Voraussetzung) Kontrolle Gastronomie: Werden in einer der Landwirtschaft angeschlossenen Gastronomie (Buschenschank, Mostheuriger, etc.) Bio-Speisen ausgelobt, so ist dies kontrollpflichtig. Dies kann unsererseits jedoch problemlos im Zuge der landwirtschaftlichen Bio-Kontrolle mitkontrolliert werden. Anlagen an das Rundschreiben: Erhebungsblatt-Tiere Sanktionskatalog LW Zusätzliche Aufwendungen: Sollten aufgrund der Bio-Kontrolle Fristen zur Nachreichung von Unterlagen gesetzt worden sein und werden diese Fristen nicht eingehalten, so wird für die weitere Bearbeitung ein Betrag von 12,- in Rechnung gestellt. Für die Bearbeitung von Saatgutansuchen wird ein Verwaltungsaufwand von 12,- / Ansuchen in Rechnung gestellt. Weitere Kontrollbereiche der LACON BIO Verarbeitung, Handel GLOBALG.A.P. Obst, Gemüse, Ackerbaukulturen, Blumen, Zierpflanzen, Tiere IFS International Featured Standards gga, gu geschützte Herkunftsbezeichnungen GVO frei Kontrolle auf Gentechnikfreiheit KAT Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e.v. AMAG.A.P., AMA-Gütesiegel NOP - National Organic Program (für Vermarktung in die USA) Sämtliche private Standards Alle Standards können in Kombiaudits angeboten werden! Detailinformationen können Sie auf der Homepage nachlesen oder im Büro anfordern. 8
9 ALLGEMEINE INFORMATIONEN In eigener Sache: Zu folgenden Bürozeiten stehen wir Ihnen zur Verfügung: Montag bis Donnerstag und Uhr Freitag Uhr Besuchen Sie uns auf unserer neu gestalteten Homepage! 9
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