Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 D Berlin An alle öffentlichen Grund- und Sonderschulen und Schulen der Sekundarstufen I die Schulaufsichten in den Außenstellen die für Schule zuständigen Bezirksstadträte/innen Geschäftszeichen II D 3 die Leitungen der bezirklichen Schulämter Bearbeitung Jörg Freese die Leitungen der schulpsychologischen und Zimmer 5B06 inklusionspädagogischen Beratungs- und Telefon Unterstützungszentren Zentrale intern nachrichtlich: alle Schulpraktischen Seminare und alle allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft Fax Vorab per Mail Datum Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 8 / 2016 Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2017/18 Für den Übergang zum Schuljahr 2017/18 von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 der öffentlichen Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen gelten die nachstehend dargestellten Verfahrenshinweise und Termine. Alle am Verfahren teilnehmenden Schulen sind mit ihrem jeweiligen Profil in Anlage 1 aufgeführt. Für die Aufnahme in die 5. Klassen der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik sowie die Eliteschulen des Sports gilt diese Verwaltungsvorschrift nur hinsichtlich des Anmeldezeitraums; es handelt sich dabei nicht um einen Übergang in Klassen der Sekundarstufe I, sondern um einen Wechsel innerhalb der Grundstufe. Diese Verwaltungsvorschrift gilt ebenfalls nicht für die Nelson-Mandela-Schule, da deren in Jahrgangsstufe 5 gebildete Klasse nur hochmobilen Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Seiteneinstiegs zur Verfügung steht und insofern kein Übergang aus der Grundschule stattfindet. Zur Sicherung der Einhaltung der Termine und der verlässlichen Datenübermittlung ist von den Schulen das von den Schulträgern (bezirkliche Schulämter und Sen BJW - Referat I E - bei zentral verwalteten Schulen) als Anlage beigefügte einheitlich festgelegte Muster (Anlage 2) zu verwenden. 1. Festlegung der Aufnahmekapazität Die Zahl der grundständigen Züge, die maximal an den einzelnen Schulen eingerichtet werden, darf die Festlegungen in der Aufnahmeverordnung in Schulen besonderer pädagogischer Prägung Zentrales -Postfach (auch für Dokumente mit elektronischer Signatur): post@senbjw.berlin.de

2 2 bzw. den Schulversuchsgenehmigungen nicht übersteigen; aus diesen Festlegungen ergeben sich auch ggf. abweichende Frequenzvorgaben. Veränderungen bei der Einrichtung altsprachlicher Züge bedürfen gemäß 12 Absatz 1 Sek I-VO der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. 2. Verfahrensschritte an den Grundschulen bis bis bis am Die Grundschule informiert die Erziehungsberechtigten über die Anmeldetermine bei einem möglichen Wechsel in eine 5. Klasse einer Schule der Sekundarstufe I. Sie informiert dabei auch über die vorgezogene Anmeldung zur Teilnahme am Testverfahren (für die Aufnahme an einem Schnelllernergymnasium, dem Französischen Gymnasium und den Musikgymnasien). Die Erziehungsberechtigten, die den Übergang ihres Kindes in eine 5. Klasse einer Schule der Sekundarstufe I beabsichtigen, teilen dies der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer der Grundschule mit. Achtung: Dies ist keine Ausschlussfrist! Kinder von Eltern, die danach einen Wechselwunsch äußern, sind ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen. Die Grundschulen führen Beratungsgespräche mit allen Eltern der Jahrgangsstufe 4 durch, die den Übergang ihres Kindes in eine 5. Klasse einer Schule der Sekundarstufe I beabsichtigen. Die Grundschulen geben die Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 zusammen mit der Förderprognose, dem mit einem Hologramm gekennzeichneten Original-Anmeldebogen und der Elterninformation aus Winterferien Dieses Verfahren ist an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die zielgleich nach dem Rahmenlehrplan der Grundschule unterrichten, analog durchzuführen; anders als beim Wechsel in Regelzüge in Jahrgangsstufe 7 ist der Übergang in Jahrgangsstufe 5 an eine spezifische Eignung gebunden, so dass kein gesondertes Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorab durchgeführt wird. Allerdings werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Aufnahmekriterien erfüllen, bei gleicher Eignung - im Rahmen der Frequenzfestlegung des 20 Absatz 1 SopädVO - vorrangig aufgenommen. 3. Verfahrensschritte zur Aufnahme an Schulen der Sekundarstufe I, die grundständige Züge einrichten Im Unterschied zu den vergangenen Jahren wissen die Eltern, ob ihr Kind die Eignungskriterien erfüllt, sofern sie als Mindestqualifikation definiert sind (z. B. bei Schnelllernerklassen), da sie über das Testergebnis vor Beginn des Anmeldezeitraums informiert werden. Dadurch entfällt der Wechsel vom Zweitwunsch in einen Erstwunsch; das Auswahlverfahren wird dadurch vereinfacht. Eltern, die ihr Kind an einer Schule mit unterschiedlichen Profilen anmelden (Hans-Carossa-, Eckener- und Melanchthon-Gymnasium), müssen eines der Profile präferieren, um eine sichere

3 3 Zuordnung zu ermöglichen. Sofern für sie beide Profile in Frage kommen, benennen sie das andere Profil als Zweit- oder Drittwunsch. Die Durchführung von Aufnahmetests außerhalb geregelter Verfahren ist nicht zulässig. Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, dürfen auch keine Aufnahme-, sondern lediglich Beratungsgespräche geführt werden. Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Ersatzschulen den Anmeldebogen weder verlangen noch einbehalten dürfen, da damit keine Anmeldung an Ersatzschulen zulässig ist. Die Schulträger gestalten das Verfahren und die Zusammenarbeit mit den Schulen weitgehend selbständig. Da die Schulträger die rechtliche Verantwortung für die Aufnahmeentscheidungen tragen, sind alle schulischen Entscheidungen rechtzeitig mit ihnen abzustimmen. Bei der Übermittlung der Daten sind die maßgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. vom bis am am bis bis bis am am Am Besuch einer Schnelllernerklasse interessierte Eltern melden ihr Kind für die Testung an dem gewünschten Standort an. An den Schulen der dafür vorgesehenen Standorte wird der standardisierte Test für die Aufnahme in Schnelllernerklassen zeitgleich durch die Schulpsychologie durchgeführt. (Schnelllernerschulen stellen eine Lehrkraft je 15 Schüler/innen) Die Schulen mit Schnelllernerzügen informieren die Eltern gemäß Musterschreiben (Anlage 3 oder 4) über das Testergebnis. Interessierte Eltern melden ihr Kind an den Musikgymnasien und am Französischen Gymnasium für die Testung an. Die Musikgymnasien und das Französische Gymnasium führen ihre Aufnahmetests durch. Die Musikgymnasien und das Französische Gymnasium informieren die Eltern gemäß Musterschreiben (Anlage 3 oder 4) über die Eignung oder Nichteignung ihres Kindes (ggf. mit Angabe des Testergebnisses). Die Eltern melden ihre Kinder an bis zu drei Wunschschulen an, zuerst an der Erstwunschschule, die das Original des vollständig ausgefüllten Anmeldebogens behält. Diese Schule erstellt für die Zweit- und Drittwunschschule eine Kopie und kennzeichnet die (bis zu zwei) Ausfertigungen mit ihrem Schulstempel. Mit den gekennzeichneten Kopien melden sich die Eltern an ihrer Zweit- und ggf. Drittwunschschule an. Die Schulen sind verpflichtet, diese Anmeldebögen anzunehmen und die Bewerber/innen an den vorgesehenen Testverfahren teilnehmen zu lassen. Die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Schulen führen den standardisierten Aufnahmetest durch. Die naturwissenschaftlich profilierten Schulen führen den standardisierten Aufnahmetest durch. bis Die Schulträger melden SenBJW I D die Anmeldungen mit Anlage 5. bis Die Erstwunschschulen führen mit allen Erstwunschbewerber/innen (ergänzende) Eignungs- und Aufnahmegespräche; dies gilt entsprechend auch für Zweit- und Drittwunschbewerber/innen, sofern absehbar ist, dass nicht alle

4 4 Plätze mit Erstwunschbewerbungen belegt werden. bis am bis bis am bis bis Die Erstwunschschulen beenden ihre Aufnahmeverfahren. a) An Schulen ohne Mindesteignung: 1. Besteht keine Übernachfrage, werden alle Bewerber/innen berücksichtigt. 2. Bei Übernachfrage werden eine Rangfolge aufgrund der anzuwendenden Kriterien erstellt und Bewerbungen entsprechend der verfügbaren Platzzahl berücksichtigt. b) An Schulen mit Mindesteignung: 1. Besteht keine Übernachfrage an geeigneten Bewerber/innen, werden alle geeigneten Bewerbungen berücksichtigt. 2. Bei Übernachfrage geeigneter Bewerber/innen werden eine Rangfolge aufgrund der anzuwendenden Kriterien erstellt und Bewerbungen entsprechend der verfügbaren Platzzahl berücksichtigt. Alle Erstwunschschulen übermitteln ihrem Schulträger - die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren mit der Dokumentation der Auswahlentscheidungen und - informieren über eventuell noch freie oder bereits vollständig ausgeschöpfte Kapazitäten. Es erfolgt noch keine Information an Grundschulen und Eltern! Alle Schulträger informieren sich gegenseitig über noch bestehende Aufnahmemöglichkeiten an Schulen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Schulträger der Erstwunschschulen informieren die Schulträger der Zweitwunschschulen über die nicht berücksichtigten Bewerber/innen im Erstwunschverfahren. Die Schulträger der Zweitwunschschulen informieren die Zweitwunschschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit noch freien Plätzen über die nicht berücksichtigten Bewerber/innen im Erstwunschverfahren. Die Zweitwunschschulen entscheiden über die Aufnahme nach ihren schulspezifischen Kriterien und übermitteln ihrem Schulträger - die Unterlagen für das Auswahlverfahren bei Zweitwünschen mit der Dokumentation der Auswahlentscheidungen, - informieren über eventuell noch freie oder bereits vollständig ausgeschöpfte Kapazitäten. Sie führen - wenn nicht bereits im Erstwunschverfahren erfolgt - ggf. noch spezifische Eignungsverfahren durch. Die Schulträger der Zweitwunschschulen informieren die Schulträger der Erstwunschschulen über Aufnahme oder Nichtaufnahme der Bewerber/innen. Alle Schulträger informieren sich gegenseitig über noch bestehende Aufnahmemöglichkeiten an Schulen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. Die Schulträger der Erstwunschschulen informieren die Schulträger der Drittwunschschulen mit noch freien Plätzen über die nicht berücksichtigten Bewerber/innen. Die Schulträger der Drittwunschschulen informieren die

5 5 Drittwunschschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit noch freien Plätzen über die nicht berücksichtigten Bewerber/innen im Zweitwunschverfahren. bis bis Die Drittwunschschulen entscheiden über die Aufnahme nach ihren schulspezifischen Kriterien und übermitteln ihrem Schulträger - die Unterlagen für das Auswahlverfahren bei Drittwünschen mit der Dokumentation der Auswahlentscheidungen und - informieren über eventuell noch freie Kapazitäten. Sie führen - wenn nicht bereits im Erst- oder Zweitwunschverfahren erfolgt - ggf. noch spezifische Eignungsverfahren durch. Die Schulträger der Drittwunschschulen informieren die Schulträger der Erstwunschschulen über Aufnahme oder Nichtaufnahme der Bewerber/innen Osterferien am bis Alle Schulträger stimmen im Rahmen der Ausgleichskonferenz zur Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 die Liste der Schulen mit noch freien Plätzen in Jahrgangsstufe 5 ab. Alle Schulen übersenden ihrem Schulträger die Aufnahmebescheide. 4. Abschluss des Aufnahmeverfahrens am Der Schulträger der aufnehmenden Schulen übersenden den Eltern die Aufnahmebescheide ihrer Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule. Die Schulträger der Erstwunschschulen übersenden den Eltern - die Bescheide über die Nichtaufnahme an der Erstwunschschule und ggf. die Information über die Nichtberücksichtigung bei der Zweit- und Drittwunschschule und - informieren diejenigen Eltern, deren Kinder an keiner ihrer Wunschschulen einen Platz erhalten haben, über Schulen mit noch freien Plätzen. bis am am Bewerber/innen, die an keiner ihrer Wunschschulen einen Platz erhalten haben, können sich an Schulen mit noch freien Plätzen anmelden, sofern sie die erforderlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und einen Ablehnungsbescheid für ihre Wunschschulen vorlegen. Dabei können an Schnelllernergymnasien auch Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die den Aufnahmetest bestanden haben, aber bei der Bewertung durch die Grundschule nur drei oder vier Punkte erreicht haben ( 15 Absatz 6 AufnahmeVO-SbP). Achtung: Die Reihenfolge der Anmeldung ist kein zulässiges Aufnahmekriterium! Die Schulen der Sekundarstufe I entscheiden über die Vergabe ihrer noch freien Plätze und teilen dies den Eltern mit. Die Schulen der Sekundarstufe I melden den Grundschulen unmittelbar alle aufgenommenen Schüler/innen.

6 6 Eine Änderung der benannten Wunschschulen durch die Erziehungsberechtigten ist bis zum letzten Tag des Anmeldezeitraums möglich, sofern die Bewerber/innen noch nicht an einem für die Aufnahme in diese Schule(n) maßgeblichen Testverfahren teilgenommen haben. Eine solche Änderung erfolgt über die Erstwunschschule. Die Erziehungsberechtigten ändern dazu den Originalanmeldebogen, zeichnen die Änderung ab und melden sich an den neu gewählten Schulen an. Die Erstwunschschule stellt neue Kopien aus und informiert ihren Schulträger und die Schulen, die nicht mehr gewählt sind. Sofern die Erziehungsberechtigten die Erstwunschschule wechseln, händigt die bisherige Erstwunschschule den Erziehungsberechtigten den Originalbogen aus. Nicht mehr benötigte Kopien sind ungültig zu machen. Im Auftrag Thomas Duveneck

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