I. Gegenstand und Ziel der Untersuchung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I. Gegenstand und Ziel der Untersuchung"

Transkript

1 I. Gegenstand und Ziel der Untersuchung Die vorliegende Arbeit befasst sich mit Problemen der zivilrecht lichen Haftung von Organen in Sportvereinen, welche bislang in diesem Ausmaß nicht erörtert wurden. 1 Nicht nur das vorliegende Thema wurde wissenschaft lich kaum durchleuchtet, sondern sind ganz allgemein gesehen wissenschaft liche Auseinandersetzungen mit dem Vereinsrecht in Rela tion zum übrigen Gesellschaftsrecht eher Mangelware. Dementsprechend setzt sich die vorliegende Arbeit das Ziel, einen Beitrag zum Vereinsrecht zu liefern, dies vor allem vor dem Hintergrund der steigenden praktischen Relevanz betreffend Rechtsfragen im Verein. Im Vordergrund dieser Untersuchung steht der Sportverein, weshalb einleitend die Bedeutung der Rechtsform des Vereins für den Sport aufgezeigt wird. Daran anschließend wird ein kurzer Überblick über die Vereinsgesetznovelle 2011 gegeben, um in den folgenden Abschnitten jeweils die Neuerungen darstellen zu können. Sodann wird auf die Haftung der Vereinsgründer sowie auf die damit in Zusammenhang stehende Frage der Rechtsnatur des Vorvereins eingegangen. Den Hauptteil der Arbeit bildet Kapitel V., in dem die Innenhaftung des Organwalters gegenüber dem Verein thematisiert wird. Dabei wird insb geklärt, wer in den Genuss des durch die Vereinsgesetznovelle 2011 eingeführten Haftungsprivilegs kommt. Des Weiteren wird auf die Frage eingegangen, was unter Unentgelt lichkeit isd 24 VerG zu verstehen ist. Mag diese Frage auf den ersten Blick leicht zu beantworten sein, wirft sie bei näherer Betrachtung doch einige Probleme auf, die unter Heranziehung deutscher Literatur gelöst werden. In Kapitel VI. wird der Frage nachgegangen, wie der durch die Vereinsgesetznovelle 2011 eingeführte Befreiungsanspruch des unentgelt lich tätigen Organwalters gegenüber dem Verein bei Inanspruchnahme durch einen Dritten recht lich zu qualifizieren ist. 1 Hinzuweisen ist frei lich auf den Praxiskommentar von Kossak, Die neue Haftung der Vereinsfunk tionäre (2012) 2. Auflage sowie auf die Disserta tion von Mandl, Die Haftung des Vereinsvorstands Mit Berücksichtigung des Vorvereins (2000), wobei diese Arbeit bereits vor dem Vereinsgesetz 2002 verfasst wurde. 1

2 Gegenstand und Ziel der Untersuchung Abgerundet wird die Untersuchung schließ lich mit Haftungsfragen in der Krise und Insolvenz des Vereins. Den Schwerpunkt in diesem Kapitel bildet die Haftung der Organe wegen verspäteter Anmeldung eines Insolvenzverfahrens. Dabei wird aufgezeigt, dass sich aufgrund der durch das VerG eingeräumten Privatautonomie der Vereinsgründer, wonach in den Statuten vorgesehen werden kann, dass nicht sämt liche Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaft liche Vertreter des Vereins sind, Probleme im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht ergeben können. Aufgrund der praktischen Relevanz der 25 Abs 3 Z 2 GmbHG sowie 84 Abs 3 Z 6 AktG im Kapitalgesellschaftsrecht, welche jeweils die Haftung von Geschäftsführen und Vorständen für verbotswidrige masseschmälernde Zahlungen regeln, wird deren analoge Anwendung auf das Vereinsrecht erörtert. 2

3 II. Verein und Sport Die Rechtsform des Vereins stellt in Österreich die beliebteste Organisa tionsform zur Ausübung sport licher Interessen dar. 2 Mit Stichtag umfassten die drei großen Sportdachverbände ASKÖ, ASVÖ und Sportunion Österreich Sportvereine, die zusammen knapp drei Millionen Mitglieder aufwiesen. 3 Daneben sind mehr als 1,8 Millionen Mitglieder in beinahe Vereinen unter den Dächern der 60 Fachverbände und sonstigen Sportverbände zu nennen, wobei hier der Österreichische Fußballbund mit Vereinen und Mitgliedern besonders hervorzuheben ist. 4 Nicht nur die genannten Vereine und Verbände sind in der Rechtsform des Vereins organisiert, sondern auch bedeutsame Organisa tionen des österreichischen Sports, wie etwa das Österreichische Olympische Komitee (ÖOC), die Bundessportorganisa tion (BSO) oder die Österreichische Sporthilfe (ÖSH). 5 Vor allem bei professionell betriebenen Sportvereinen stellt sich vor dem Hintergrund der noch zu erörternden Problematik der ideellen Zwecksetzung des Vereins die Frage, ob aufgrund der mitunter beträcht lichen wirtschaft lichen Tätigkeit der genannten Vereine, die Rechtsform des ideellen Vereins überhaupt noch zulässig ist bzw ob der Profisportbetrieb auf Kapitalgesellschaften oder andere mög liche Organisa tionsformen ausgegliedert werden soll. 6 Es werden daher im Folgenden Grundfragen des Vereinsrechts sowie die Anwendbarkeit desselben auf professionell organisierte Sportvereine im Hinblick auf die damit 2 Die Rechtsform des Vereins ist auch insgesamt gesehen eine der in Österreich am häufigsten gewählten privatrecht lichen Assozia tionsformen: Mit Stichtag standen Vereine GmbHs (Stichtag: ) gegenüber; siehe Statistik Austria, Statistisches Jahrbuch 2016, sowie Haybäck, Firmenbuch- Gesellschaften-H@y-Statistik 2015, PSR 2015, 41 f. 3 Statistik Austria, Statistisches Jahrbuch 2016, Statistik Austria, Statistisches Jahrbuch 2016, Nur die Landessportorganisa tionen (LSO) haben ihre Grundlage in den jeweiligen Landesgesetzen und sind dementsprechend als Körperschaften öffent lichen Rechts einzustufen. 6 Dazu unten S. 9 ff. 3

4 Verein und Sport zusammenhängenden Haftungsfragen erörtert. Die Ausführungen beziehen sich dabei auf professionell organisierte Fußballvereine. 7 A. Allgemeines Der Verein ist wie die Kapitalgesellschaften eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit 8 und kann folg lich Träger von Rechten und Pflichten sein, Verträge abschließen sowie schadenersatzpflichtig werden. 9 Aus haftungsrechtlicher Sicht ist ferner die Insolvenzfähigkeit des Vereins zu nennen, aus der sich die Pflicht der organschaft lichen Vertreter des Vereins ergeben kann, rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. 10 Bezüg lich des Vereinsbegriffs enthält 1 Abs 1 VerG zum einen allgemeine Begriffsmerkmale, die jeder privatrecht lichen Organisa tion immanent sind und zum anderen spezielle Tatbestandselemente des ideellen Vereins. 11 B. Ideeller Zweck Als differentium specificum 12 des Vereinsbegriffs ist die bereits angesprochene ideelle Zwecksetzung hervorzuheben. 13 Der Begriff des ideellen Zwecks wird in 1 Abs 2 VerG konkretisiert, wonach ein Verein nicht auf Gewinn berechnet sein und das Vereinsvermögen nicht zweckwidrig verwendet werden darf. Der Begriff ideell ist dabei als Komplementärbegriff zum auf Gewinn berechneten 7 Diese Auswahl beruht nicht nur auf subjektiven Kriterien, sondern auch darauf, dass die Diskussionen über die Zulässigkeit der Rechtsform des Idealvereins regelmäßig vor dem Hintergrund der jeweils aktuellen Situa tion der österreichischen Profifußballklubs geführt werden. Hinzu kommt, dass die Österreichische Fußball- Bundesliga (ÖFBL) als einziger Verband in ihren Statuten und Lizenzierungsbestimmungen auf dieses Thema reagiert (ausführ lich dazu unten S. 9 ff). 8 Dies wurde durch das Vereinsgesetz 2002 in dessen 1 Abs 1 kodifiziert. 9 Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine (2013) 4. Auflage Ausführ lich zur Haftung izm der Insolvenz des Vereins unten S. 113 ff. 11 Vgl Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 Kurzkommentar (2009) 2. Auflage 1 Rz Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG² 1 Rz 21, wonach die ideelle Zwecksetzung des Vereins als einzige tatbestand liche Besonderheit des Vereinsbegriffes erscheint. 13 Daneben existieren frei lich noch andere Begriffsmerkmale, wie etwa die Bestimmtheit oder Gemeinsamkeit, die sich allerdings bei jeder Organisa tionseinheit finden. Auf diese allgemeinen Begriffsmerkmale wird daher im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen; ausführ lich dazu Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG² 1 Rz 1 ff. 4

5 Ideeller Zweck Verein zu verstehen 14, wodurch sich die Abgrenzung des ideellen vom wirtschaftlichen Verein manifestiert, die mitunter fließend und nicht immer eindeutig zu ziehen ist. 15 Wie weit die wirtschaft liche Tätigkeit ohne Verlust des Idealismus und der damit drohenden behörd lichen Auflösung des Vereins gem 29 VerG gehen darf ist aber weder gesetz lich geregelt noch finden sich eindeutige Aussagen in der Literatur. Korinek unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen dem restriktiven, dem teleolo gischen 16 und dem Ansatz des VfGH Der restriktive Ansatz Nach diesem Ansatz ist eine unzulässige Gewinnorientierung des Vereins bereits dann gegeben, wenn sich die Vereinstätigkeit positiv auf die Mitglieder auswirkt bzw wenn dies zumindest beabsichtigt ist. 18 Dieser Ansatz wird heute allerdings weder von Literatur noch Judikatur vertreten Lehre vom Nebenzweckprivileg Im Rahmen des von der Zivilrechtsdogmatik 20 vertretenen Nebenzweckprivilegs man spricht auch von Nebenerwerbs- oder Nebentätigkeitsprivileg darf ein Verein insoweit ein auf Gewinn berechnetes Unternehmen betreiben, als diese 14 VfSlg 9566/ Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht (2015) 5. Auflage 59; ideell ist nicht mit gemeinnützig zu verwechseln: Unter Gemeinnützigkeit werden gemeinnützige, mildtätige und kirch liche Zwecke verfolgende Vereine zusammengefasst, die steuer lich begünstigt werden; ausführ lich dazu Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Vereine ff. 16 Dieser Ansatz wird von der Zivilrechtslehre unter dem Begriff Nebenzweckprivileg oder Nebentätigkeitsprivileg vertreten; dazu sogleich. 17 Korinek, Vereins- und gewerberecht liche Fragen der Wirtschaftstätigkeit von Vereinen, in Korinek/Krejci (Hrsg), Der Verein als Unternehmer (1988) 25 (27 ff). 18 Korinek in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer 25 (27), wonach dieser puritanische Ansatz nicht haltbar sei. 19 Brändle/Rein, Vereinsrecht Krejci, Zum Organisa tionsrecht wirtschaft lich tätiger ideeller Vereine, in Korinek/Krejci (Hrsg), Der Verein als Unternehmer (1988) 51 (52); Jud, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei seiner Selbstauflösung, ÖZW 1980, 33; Tichy, Die Vereinsfreiheit in Österreich, EuGRZ 1984, 57; Mummenhoff, Verkehrsschutz im österreichischen und deutschen Vereinsgründungsrecht, JBl 1987, 273; vgl zur insoweit gleichgelagerten deutschen Problematik K. Schmidt, Der bürgerlich- recht liche Verein mit wirtschaft licher Tätigkeit, AcP 182 (1982) 1; Knauth, Die Ermittlung des Hauptzwecks bei eingetragenen Vereinen, JZ 1978, 339; Hemmerich, Mög lichkeiten und Grenzen wirtschaft licher Betätigung von Idealvereinen (1982). 5

6 Verein und Sport unternehmerische Tätigkeit der ideellen Zwecksetzung des Vereins nachgeordnet bzw bloß Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks ist und zu dieser in einer angemessenen Mittel-Zweck-Relation steht. 21 Die Beurteilung dieser Mittel- Zweck- Rela tion fällt aber im Einzelfall schwer. Hinzu kommt, dass für Vereine im Unterschied zu Kapitalgesellschaften keine Gläubigerschutzvorschriften existieren. Dies führt vor dem Hintergrund, dass Sportvereine oft Wirtschaftsunternehmen von erheb lichem Ausmaß betreiben, zu einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Gläubigerschutz, weshalb vereinzelt vertreten wird, das Nebenzweckprivileg restriktiv anzuwenden. 22 Durch diese Ansicht werden allerdings Abwägungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten nicht beseitigt Liberale Rsp des VfGH Der Begriff auf Gewinn berechnet wird am liberalsten von der Judikatur des VfGH skizziert. Demnach wird nicht ausschließ lich darauf abgestellt, dass die wirtschaft liche Tätigkeit dem ideellen Vereinszweck untergeordnet wird. Entscheidend für die Einstufung einer erlaubten wirtschaft lichen Tätigkeit ist vielmehr die Absicht des Vereins, einen Gewinn zu erzielen und seinen Mitgliedern Einkünfte zu verschaffen. 24 Als wesent liche Kriterien nennt der VfGH dabei das Verbot der Gewinnausschüttung, das durch 1 Abs 2 VerG um das Verbot vereinszweckwidriger Vermögensentnahmen ergänzt wird sowie das Deckmantelverbot. 25 Die Rsp des VfGH wurde in der Literatur teilweise kritisiert. 26 Von manchen wurde sie befürwortet. 27 Im Folgenden werden die soeben genannten 21 Aicher, Der Verein im System wirtschaft licher Assozia tionen, in Korinek/Krejci (Hrsg), Der Verein als Unternehmer (1988) 1 (23); Jud, ÖZW 1980, 33, wonach ein Verein zur Erfüllung seines Zwecks finanzielle Mittel benötige und dementsprechend insofern auf Gewinn berechnet sein dürfe, als sich der Geschäftsbetrieb der ideellen Zielsetzung unterordne und nicht zum Selbstzweck werde. 22 Aicher in Korinek/Krejci, Verein als Unternehmer 1 (23 FN 68) mwn. 23 Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG² 1 Rz Korinek in Korinek/Krejci, Verein als Unternehmer 25 (32); Brändle/Rein, Vereinsrecht 5 61 f wollen in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf die tatsäch liche Handlungsweise des Vereins abstellen. 25 Vgl dazu Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG² 1 Rz 31 ff. 26 Aicher in Korinek/Krejci, Verein als Unternehmer 1 (9 ff, 21 ff); Ostheim, Fragen der Haftung für wirtschaft liche Tätigkeiten im Verein, in Korinek/Krejci (Hrsg), Der Verein als Unternehmer (1988) 117 ff; Krejci in Korinek/Krejci, Verein als Unternehmer 51 (61 f). 27 Korinek in Korinek/Krejci, Verein als Unternehmer 25 (32 ff) mwn. Im Wesentlichen korreliert die liberale Ansicht des VfGH mit der Frage, inwieweit eine Einschränkung der Grundrechte der Erwerbs- und Vereinsfreiheit zulässig ist. 6

7 Ideeller Zweck Kriterien des VfGH kurz umrissen, um sodann die geltende Rechtslage aus dem Blickwinkel der österreichischen Sportvereine darstellen zu können. Um nicht als gewinnorientierter Verein eingestuft zu werden, unterliegt ein Idealverein einem Gewinnausschüttungsverbot, wonach ein Verein dann auf Gewinn berechnet ist, wenn er die von ihm erzielten Gewinne an die Mitglieder ausschüttet oder Dritten einen Gewinnbezug gewährt. 28 Ergänzend dazu statuiert 1 Abs 2 VerG ein generelles Verbot für Vereinsmitglieder, Vereinsvermögen zweckwidrig zu entnehmen. Im Ergebnis bedeutet dies nichts anderes, als dass das Vereinsvermögen ausschließ lich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden darf. Vermögensentnahmen, die im Vereinszweck Deckung finden, sind demzufolge zulässig, ein auf Gewinnausschüttung abzielender Vereinszweck ist hingegen unerlaubt. 29 Schließ lich stellt der VfGH klar, dass ein Verein nicht als Deckmantel für die Wirtschaftstätigkeit seiner Mitglieder oder Dritter dienen darf. 30 Mit anderen Worten: Die Rechtsform des ideellen Vereins darf nicht dazu missbraucht werden, Vereinsmitgliedern oder Dritten durch die gegen Entgelt angebotenen Vereinsaktivitäten eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen. 31 Trotz zahlreicher Kritik an dieser VfGH-Judikatur ist diese als maßgeb lich für die Beurteilung des in 1 Abs 2 VerG normierten Tatbestandsmerkmals nicht auf Gewinn berechnet anzuerkennen: Dies zeigt sich vor allem durch einen Blick in die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum VerG 2002, wonach sich am bisherigen Verständnis der zulässigen Zielsetzungen ideeller Vereine nichts ändern soll und die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs damit weiterhin maßgeb lich bleibt. 32 Der Gesetzgeber sah sich dementsprechend nicht veranlasst, eine über 1 Abs 2 VerG hinausgehende Regelung in Bezug auf die ideelle Zwecksetzung von Vereinen zu schaffen, sondern ist vielmehr der Ansicht, dass die derzeitige Regelung ausreichend in dem Sinne ist, um weitere Entwicklungen der Rsp nicht zu behindern. 33 Mit ein Grund dafür, die wie ursprüng lich geplant Kernaussagen der VfGH-Judikatur, nament lich das Verbot der Gewinnausschüttung, das Verbot der vereinszweckwidrigen Vermögensentnahme und das sog Deckmantelverbot, nicht in das Gesetz aufzunehmen, ist überdies darin zu sehen, Divergenzen zu einer künftigen, vielleicht davon abweichenden Judikatur des VfGH zu vermeiden. 34 Schließ lich wird der 28 VfSlg 1498/1932; 8844/1980; 9052/1981; 9566/1982; 9879/ Vgl Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG² 1 Rz VfSlg 9879/1983: Entgelt liche Personenbeförderung mit Omnibussen, die nicht auf Vereinsmitglieder beschränkt ist. 31 Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Vereine f. 32 ErläutRV 990 BlgNR 21. GP Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG² 1 Rz Krejci, Zum Mitglieder- und Gläubigerschutz nach dem VerG 2002, JBl 2003, 713 (721). 7

8 Verein und Sport Ansatz des VfGH als im Sinne einer großzügigen Auslegung der Grundrechte auf Vereins- und Erwerbsfreiheit angesehen. 35 Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass Vereine unter Zugrundelegung der vom VfGH entwickelten Grundsätze grds erwerbswirtschaftlich tätig sein können, ohne dabei den Verlust des Idealismus sowie damit verbunden die behörd liche Auflösung gem 29 VerG fürchten zu müssen. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erlaubte wirtschaft liche Tätigkeit ausgeübt wird, ist nach der Rsp des VfGH im Wesent lichen die Art der Gewinnverwendung. 4. Konsequenzen Betreiben Vereine ein Unternehmen im Rahmen der vom VfGH abgesteckten Grenzen, stellen sich Fragen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des UGB 36 oder anderer gesetz licher Sonderbestimmungen (zb KSchG, UWG) auf Vereine. 37 Aus dem Umstand, dass Vereine grds selbst Unternehmen betreiben dürfen, folgt konsequenterweise auch die Mög lichkeit für Vereine, sich bloß an Unternehmen zu beteiligen. Diese Tatsache spielt zunehmend im Profimannschaftssport eine Rolle, wo durch verschiedene Ausgliederungsmodelle der Profibetrieb einer Mannschaft auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert wird und der Verein als Gesellschafter bzw Ak tionär auftritt Brändle/Rein, Vereinsrecht Ausführlich dazu Dehn, Der Unternehmer nach den 1 ff UGB, ÖJZ 2006, 44 (47 ff); Perl, Ist das Unternehmensgesetzbuch für gemeinnützige Vereine relevant? Ein Überblick für Praktiker über den Anpassungsbedarf gemeinnütziger Vereine an das neue UGB, SWK 2006, 123; die Unternehmereigenschaft eines ideellen Vereins bejahend OGH 3 Ob 34/12i immolex LS 2012/50 = Zak 2012, 236 = GES 2012, 341 = ZUS 2012, 115 (Knauder, Rechtsprechungsübersicht) = RZ 2012, 279 = AnwBl 2013, 188 = ecolex 2013, 42 = ZVR 2013, 76 (Danzl, tabellarische Übersicht). 37 Dazu insb Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG² 1 Rz 41 ff; Werdnik, Ideelle Vereine und Unternehmenstätigkeit Unternehmereigenschaft und ihre Folgen, SWK 2012, 955; zur Haftung für Wettbewerbsverstöße Höhne/Jöchl/ Lummerstorfer, Vereine ff. 38 Ausführ lich zu den diversen Ausgliederungsmög lichkeiten Karollus, Fußball- Kapitalgesellschaften Gesellschaftsrecht liche Gestaltungsmög lichkeiten, in Karollus/ Achatz/Jabornegg (Hrsg), Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports II (2001) 45; für Österreich kann die Ausgliederung der Profiabteilung am anschau lichsten anhand des FK Austria Wien dargestellt werden: Die Profiabteilung ist in die FK Austria Wien AG eingegliedert. An der AG wiederum ist der Verein FK Austria Wien zu 8

Bereits die Philosophenschulen im antiken Griechenland um 600 v. Chr. waren als wissenschaftliche Vereine organisiert. Die Vereinsfreiheit wurde da-

Bereits die Philosophenschulen im antiken Griechenland um 600 v. Chr. waren als wissenschaftliche Vereine organisiert. Die Vereinsfreiheit wurde da- I. Einleitung A. Gegenstand und Methode Im Rahmen dieser Arbeit wird die Finanzierung gemeinnütziger Vereine 2 aus Sicht des Beihilfe- und Steuerrechts erörtert. Dabei werden die anspruchsvollen Bereiche

Mehr

Die Vereinsorgane. Rechte und Pflichten. von Dr. Oliver Ginthör. 1. Auflage

Die Vereinsorgane. Rechte und Pflichten. von Dr. Oliver Ginthör. 1. Auflage Die Vereinsorgane Rechte und Pflichten von Dr. Oliver Ginthör 1. Auflage Die Vereinsorgane Ginthör schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag Wien 20 Verlag C.H.

Mehr

5. Das Vereinsgesetz 2002

5. Das Vereinsgesetz 2002 5. Das Vereinsgesetz 2002 Allgemeine Bestimmungen 5. Das Vereinsgesetz 2002 5.1. 1 VereinsG: Verein 5.1. 1 VereinsG: Verein (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer

Mehr

Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen

Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 9.11.2016 Unternehmerbegriff bei Vereinen und Stiftungen Rechtsformspezifische Unternehmereigenschaft? nicht mit einer bestimmten

Mehr

ZUM FÖRDERUNGSPRIVILEG DER GENOSSENSCHAFTEN

ZUM FÖRDERUNGSPRIVILEG DER GENOSSENSCHAFTEN VORTRÄGE UND AUFSÄTZE DES FORSCHUNGSVEREINS FÜR GENOSSENSCHAFTSWESEN HEFT 26 ZUM FÖRDERUNGSPRIVILEG DER GENOSSENSCHAFTEN HEINZ KREJCI Eigenverlag des FOG Wien 2002 Heinz Krejci Die hier vorliegende Publikation

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Vereinsrecht

Vereinsberatung: Steuern. Vereinsrecht Vereinsrecht Gesetzliche Grundlagen 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch Definition eines Vereins nach BGB Ein Verein ist: ein freiwilliger auf eine gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierter

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Kapitel A. Vereine und Vereinsrecht

Kapitel A. Vereine und Vereinsrecht Kapitel A. Vereine und Vereinsrecht (Anton Baldauf) Inhaltsübersicht A.1 Einleitung... 32 A.2 Vereine und nahestehende Organisationsformen... 33 A.2.1 Vereine... 34 A.2.1.1 Ideelle Vereine... 34 A.2.1.2

Mehr

Verein. Elternverein. Ilse Schmid-LVEV 1

Verein. Elternverein. Ilse Schmid-LVEV 1 Verein Elternverein 1 Merkmale eines Vereins Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, zur Verfolgung eines

Mehr

Namasté. Folien nur für Seminarteilnehmer - Alle Rechte bei Alexander Wagandt

Namasté. Folien nur für Seminarteilnehmer - Alle Rechte bei Alexander Wagandt Namasté 1 Namasté Ich ehre in dir den göttlichen Geist, den ich auch in mir selbst ehre und weiß, dass wir eins sind. 2 Wir könnten viel wenn wir zusammenstünden Friedrich Schiller 3 4 Hintergrund Status

Mehr

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme

Mehr

Agenda. Einführung Vereinsrecht. Statuten EV im Schulrecht. Vereinsrecht im Überblick Quellen und Unterlagen. SGA Mitglieder

Agenda. Einführung Vereinsrecht. Statuten EV im Schulrecht. Vereinsrecht im Überblick Quellen und Unterlagen. SGA Mitglieder Agenda Einführung Vereinsrecht Vereinsrecht im Überblick Quellen und Unterlagen Statuten EV im Schulrecht SGA Mitglieder Merkmale eines Vereins Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch

Mehr

Public Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Public Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 www.pwc.at 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 Mag. Christian Weber Agenda Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015 dzt. Entwurf): 1. Erweiterung des Tätigkeitsbereiches

Mehr

Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines

Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines Personenrecht HS 2012 11. Verein Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 11.1. Allgemeines Charakteristika: körperschaftlich organisierte Personenverbindung ideeller

Mehr

2. Kapitel. Inhaltsübersicht. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein. A. Gemeinnützige Tätigkeiten

2. Kapitel. Inhaltsübersicht. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein. A. Gemeinnützige Tätigkeiten 2. Kapitel Inhaltsübersicht II. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein A. Gemeinnützige Tätigkeiten 1. Sportbetrieb, Sportplatzvermietung 2. Mitgliedsbeiträge 3. Förderungswesen 2. Kapitel, Seite 1 von

Mehr

7897/AB. vom zu 8169/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

7897/AB. vom zu 8169/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien 7897/AB vom 15.04.2016 zu 8169/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 12. April 2016 GZ. BMF-310205/0057-I/4/2016 Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Mehr

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kurzfassung 1

Inhaltsverzeichnis. Kurzfassung 1 Inhaltsverzeichnis Kurzfassung 1 1 - Einleitung 3 A. Zulässigkeit von Rechtsformen für Medizinische Versorgungszentren i.s.v. 95 Abs. 1 S. 6 SGB V 3 B. Rechtliche Fragen betreffend das Bürgschaftserfordernis

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen VL Gebietskörperschaften als Unternehmer 3. Einheit: Organisationsformen 1 Systematisierung: Unternehmensträgerschaft Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund Länder Gemeinden

Mehr

Konzernhaftung beim eingetragenen Verein

Konzernhaftung beim eingetragenen Verein Peter Fiedler Konzernhaftung beim eingetragenen Verein Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung j l.teil: Rechtstatsachen zur Konzembeteiligung eingetragener Vereine 15 I. Automobilclubs

Mehr

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN 4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN SYSTEMATISIERUNG(1) Unternehmensträgerschaft: Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund (zb ÖBIB: http://www.oebib.gv.at/beteiligungen/) Länder

Mehr

2. Die Gründung eines Vereins Nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Die Gründung eines Vereins Nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Alfred Mages 1. Vors Kleintierzuchtverein Stammheim Rechtswegweiser zum Vereinsrecht wegen aktuellem Anlass was jeder Verein wissen muss! Quelle bzw. Herausgeber Justizministerium Baden-Württemberg 1.

Mehr

2. Der gemeinnützige

2. Der gemeinnützige 2. Der gemeinnützige Sportverein ein Überblick Alles, was Sie über die Besteuerung von Vereinen wissen müssen, ist in den Vereinsrichtlinien enthalten. Danach sind Vereine, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

Risikomanagement für den Architekten

Risikomanagement für den Architekten Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Für Unternehmen ist die Wahl der passenden Rechtsform von zentraler Bedeutung.

Für Unternehmen ist die Wahl der passenden Rechtsform von zentraler Bedeutung. V Vorwort Für Unternehmen ist die Wahl der passenden Rechtsform von zentraler Bedeutung. Zu Beginn der Tätigkeit ist zu entscheiden, ob das Unternehmen vom Unternehmer persönlich, auf Basis einer juristischen

Mehr

Ich beziehe mich auf Ihre s vom 20., 21. und 24. Mai Sie haben mich mit der

Ich beziehe mich auf Ihre  s vom 20., 21. und 24. Mai Sie haben mich mit der em o univ prof ddr heinz mayer Wirtschaftkammer Österreich Fachverband Gastronomie Wiedner Hauptstraße 63 Postfach 114 1045 Wien Wien, am 1. Juni 2016 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf

Mehr

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters Personengesellschaftsrecht II # 12 Tod eines Gesellschafters Tod eines Gesellschafters Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft? Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil

Mehr

Künstliche Befruchtung aus juristischer Sicht

Künstliche Befruchtung aus juristischer Sicht Künstliche Befruchtung aus juristischer Sicht Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. 13. November 2012 I. Rechtslage nach dem FMedG II. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen III. Argumentationswege

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten I

Wiederholungsfragen und Antworten I Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 57 Steuerbefreite juristische Personen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 57 Steuerbefreite juristische Personen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 57 Steuerbefreite juristische Personen 57 - Stand 1. Juli 2009 1 Inhalt 1. Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen um Steuerbefreiung

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 27. Oktober 2016 Umsatzbesteuerung

Mehr

Verzeichnis der Publikationen (in chronologischer Reihenfolge)

Verzeichnis der Publikationen (in chronologischer Reihenfolge) Dr. Reinhold MORITZ Verzeichnis der Publikationen (in chronologischer Reihenfolge) Darf die Nichtentbindung von einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht der Beweiswürdigung unterzogen werden? Österreichische

Mehr

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen Gemeinnützige Vereine und Stiftungen Erfolgreich gründen und Führen von Dr. Michael Sommer Dr. Ralf Stefan Werz Dr. Benjamin Leuchten I.Auflage, 2013 C.H.BECK o f rztf JvT.ltyV Inhalt l&tes 1. Kapitel

Mehr

Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein

Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft

Mehr

Kassieretagung

Kassieretagung MOORE STEPHANS Kassieretagung 19.11.2004 Rechnungsprüfung und Haftungsbestimmungen für Vorstand und Rechnungsprüfer Jeder Verein hat mindestens zwei unabhängige und unbefangene Personen zu Rechnungsprüfern

Mehr

H. DIE GRÜNDUNG EINES KULTURVEREINS

H. DIE GRÜNDUNG EINES KULTURVEREINS 1. Was spricht für die Gründung eines Kulturvereins? Kulturinitiativen und andere Veranstalter sind anfänglich oft nur ein loser Zusammenschluss kulturinteressierter Menschen. Die Gründung eines Vereins

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel

Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel Vortrag für Service Freiwillige Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel 1 Wichtige Definition: Gemeinnützigkeit Umgangssprachlich: tue Gutes und rede darüber Steuerlich: nicht jeder

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung Inhaltsverzeichnis Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung I. Gegenstand und Ziel der Arbeit... 1 1. Gegenstand: Der Handelsbrauch... 1 2. Ziel der Arbeit... 4 II. Gang der Untersuchung...

Mehr

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte beim Betriebsübergang Gliederung Gliederung A. Schutzzweck des 613 a BGB B. Voraussetzungen des 613 a BGB C. Rechtsfolgen bei einem

Mehr

PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften

PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften Sung-Po An Die Vor-AG Eine rechtsvergleichende Untersuchung zwischen deutschem und koreanischem Recht PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis XV Einleitung

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle

Mehr

Exposé. Titel der Dissertation

Exposé. Titel der Dissertation Exposé Titel der Dissertation Die Auswirkungen des Entgelts auf die Haftung der Organwalter im Kapitalgesellschafts-, Genossenschaftsund Vereinsrecht Verfasser Mag. Christoph Steinacker angestrebter akademischer

Mehr

Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1. A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5

Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1. A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5 Abkürzungsverzeichnis XIII I. Einleitung 1 A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3 II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5 A. Vorbemerkung 5 B. Grundkonstellation 5 C. Vertraglich

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im

Mehr

Vereinssatzung. In der Fassung vom 2. März Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v..

Vereinssatzung. In der Fassung vom 2. März Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. Vereinssatzung In der Fassung vom 2. März 2012 1 Name und Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. 1.2. Er hat seinen Sitz in 78003 Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts Berlin, im Oktober 2004 45/04 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Zivilrechtsausschuss zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Vereinsrechts (Schreiben des BMJ vom 31.08.2004 - Az. I B1-3411/I

Mehr

Gemeinnützige Vereine

Gemeinnützige Vereine Kapitel 4 Gemeinnützige Vereine Für die Steuerfreiheit der Vereinstätigkeit hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Voraussetzung ist der Nutzen für die Allgemeinheit. Wie das zu verstehen ist, wird in diesem

Mehr

Der wirtschaftliche Verein als Ausweg?

Der wirtschaftliche Verein als Ausweg? Der wirtschaftliche Verein als Ausweg? Das Gesetz zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften Koalitionsvertrag Wir wollen

Mehr

Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten - Gesellschaftsrecht

Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten - Gesellschaftsrecht Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten - Gesellschaftsrecht DR. GERALD SCHMIDSBERGER M.B.L.-HSG Allgemeines: PersGes / KapGes Personengesellschaft: 125 UGB: Zur Vertretung der Gesellschaft

Mehr

Unmittelbare und mittelbare Anwendung und Wirkung des Energieprotokolls der Alpenkonvention

Unmittelbare und mittelbare Anwendung und Wirkung des Energieprotokolls der Alpenkonvention Unmittelbare und mittelbare Anwendung und Wirkung des Energieprotokolls der Alpenkonvention Andreas Th. Müller I. Einleitung Das Energieprotokoll der Alpenkonvention 1 hat gegenwärtig sieben Vertragsparteien,

Mehr

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Zulässigkeit, Grenzen und Haftung, unter besonderer Berücksichtigung der organschaftlichen Verantwortlichkeit eines Generalbevollmächtigten

Mehr

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis 15 Zeitschriften und Schriftensamnüungen 17 I Einleitung 19 A Ziel der Arbeit 19 B Gang der Untersuchung 19 1) Aufriss der Problematik 20 2) Wirtschaftliche Implikationen

Mehr

STELLUNGNAHME V/2010

STELLUNGNAHME V/2010 STELLUNGNAHME V/2010 Arbeitskräfteüberlassung und Betriebsübergang I. Ausgangslage: In der Praxis treten im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung immer wieder zwei Fallkonstellationen auf, die

Mehr

Die wirtschaftliche Betatigung nichtwirtschaftlicher Vereine

Die wirtschaftliche Betatigung nichtwirtschaftlicher Vereine Die wirtschaftliche Betatigung nichtwirtschaftlicher Vereine Von Thomas Menke Duncker & Humblot Berlín Inhaltsverzeichnis Einleitung und Gang der Untersuchung 15 /. Teil Die Vereinsklassenabgrenzung 19

Mehr

I. Der Verein aus öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Sicht

I. Der Verein aus öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Sicht I. Der Verein aus öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Sicht 1. Definition des Vereins 1.1 Ideeller Zweck Das Wort Verein leitet sich von dem deutschen Zahlwort ein ab, sich vereinen bedeutet daher

Mehr

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung Vergleichende Werbung Mag. Hannes Seidelberger Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb Das Verbot Wechselvolle Entwicklung Ursprünglich keine eigene Regelung im UWG Verbotsprinzip durch Rechtsprechung

Mehr

Anwendungsvoraussetzungen

Anwendungsvoraussetzungen Kap 2 Anwendungsvoraussetzungen Der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 sind folgende Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung zu entnehmen: Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, keine

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Europaisches Vereinsrecht

Europaisches Vereinsrecht Christian Weisbrod Europaisches Vereinsrecht Eine rechtsvergleichende Studie PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften Literaturverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VII.*...XXI

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Neuregelung des 26 Beschäftigungsverordnung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten 38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 8 Bode Bohne (B) ist Eigentümer einer kleinen Hotelanlage auf Ibiza, eines Mehrfamilienhauses in Dortmund und einer Ferienwohnung auf Norderney. Die Hotelanlage wird ganzjährig von Touristen genutzt,

Mehr

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen

Mehr

Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen 1. Hintergrund 1.1 Umsätze vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit Voraussetzungen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 740 BGB 1. Personenmehrheit formal rechtliche Betrachtung; mind. zwei verschiede Personen notwendig. Auch beschränkt geschäftsfähige Person 2.

Mehr

Folgebewertung von Kreditforderungen

Folgebewertung von Kreditforderungen Folgebewertung von Kreditforderungen im Hinblick auf das RÄG 2014 und IFRS 9 Mag. Gerhard Margetich 21. November 2017 1 Inhaltsübersicht Kreditforderungen im UGB und Änderungen durch das RÄG 2014 Kreditforderungen

Mehr

Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein in der Organisationsstruktur des BDMP e.v.

Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein in der Organisationsstruktur des BDMP e.v. Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein in der Organisationsstruktur des BDMP e.v. Thema Nicht eingetragener Verein Eingetragener Verein (e.v.) Zur Rechtsform Rechtliche Bewertung Es handelt

Mehr

Divergenzen der Innen- und Außenhaftung des Kommanditisten

Divergenzen der Innen- und Außenhaftung des Kommanditisten Richard Kammergruber Divergenzen der Innen- und Außenhaftung des Kommanditisten PETER LANG Europäischer Nfertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung A B Problemstellung Vörgehensweise 1. Kapitel:

Mehr

Organisation des Sports in Österreich

Organisation des Sports in Österreich Organisation des Sports in Österreich Übungsleiterkurs 2012 Mag. Christian Pfleger 1 Struktur des Sports in Österreich 2 Staatlicher Bereich Sektion Sport HSZ Sportakademien (BAFL) Schulsport Hochschulsport

Mehr

Die Geschäftsführerhaftung nach 43II GmbHG und die Möglichkeit privatautonomer Begrenzungen

Die Geschäftsführerhaftung nach 43II GmbHG und die Möglichkeit privatautonomer Begrenzungen Beate Mand Die Geschäftsführerhaftung nach 43II GmbHG und die Möglichkeit privatautonomer Begrenzungen Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 9 1. Kapitel: Einleitung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.

Mehr

Exposé. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

Exposé. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung Exposé zum Dissertationsthema Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung zur Erlangung des akademischen Grades: doctor iuris Eingereicht als Beilage zur Dissertationsvereinbarung Eingereicht

Mehr

A. Der GmbH-Geschäftsführer in der Krise. I. Insolvenzanfälligkeit und Haftungsgrundsätze der GmbH

A. Der GmbH-Geschäftsführer in der Krise. I. Insolvenzanfälligkeit und Haftungsgrundsätze der GmbH Einleitung A. Der GmbH-Geschäftsführer in der Krise I. Insolvenzanfälligkeit und Haftungsgrundsätze der GmbH Die GmbH als Unternehmensrechtsform erfreut sich einer großen und weiterhin steigenden Beliebtheit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/0326-S/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wolf Schuler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

tsb - Info: Vereine und Steuern

tsb - Info: Vereine und Steuern tsb - Info: Vereine und Steuern Mit Einführung der Registrierkassen wurde auch wieder das Thema Vereine und Steuern aufgegriffen und seit März 2016 veranstaltet das BMF (Bundesministerium für Finanzen)

Mehr

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler

Mehr

Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB

Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB Dezember 2009 Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Aslan Milla (aslan.milla@at.pwc.com) Mitglieder der Arbeitsgruppe: Otto Altenburger, Erich

Mehr

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Information, 12. Februar 2013 Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten I. Welche Gewerbe gibt

Mehr

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016

Mehr

Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht

Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht Univ.-Ass. Dr. Julia Told julia.told@univie.ac.at Rep PersG Told 1 Übersicht Personengesellschaften 1. Allgemeines 2. GesBR ( 1175 ff ABGB) 3. OG ( 105 ff UGB)

Mehr

Die Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften

Die Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften Die Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften Teil 1 Cyber-Forum 2015/I Carsten Roth Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 1 Kernfragen I. Welche Rechtsgebilde können Gewerberechtsträger

Mehr

Stille Gesellschaft I

Stille Gesellschaft I Stille Gesellschaft I Vertrag zwischen Träger eines Unternehmens und Stillem Leistung einer Einlage Gewinnbeteiligung des Stillen Reine Innengesellschaft WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Mehr

Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster

Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Westfälischer Steuerkreis; er hat seinen Sitz in

Mehr

3 Überblick über die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes vertretenen Vermögens- und Schadensbegriffe 8

3 Überblick über die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes vertretenen Vermögens- und Schadensbegriffe 8 IX Inhaltsverzeichnis: 1 Einleitung 1 2 Meinungsstand zum Begriff Vermögen" in 263 StGB 4 2.1 Sog. juristischer Vermögensbegriff 4 2.2 Sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff 5 2.3 Sog. juristisch-ökonomischer

Mehr

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Steuern S 349 Folgen des Endes der Schenkungssteuer Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Abgrenzungsbestimmung des 15 Abs. 3 GebG 1957 hinsichtlich Schenkungssteuer kommt seit 1. 8. 2008 nicht mehr

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 8 GZ. RV/0259-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz betreffend Einkommensteuer für das Jahr

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter

Mehr

Vereinsrichtlinien 2001 Wartungserlass 2015

Vereinsrichtlinien 2001 Wartungserlass 2015 Vereinsrichtlinien 2001 Wartungserlass 2015 Agenda Allgemeine Änderungen Änderungen izm Profisport in Mannschaftspielsportarten 2 Allgemeine Änderungen 3 Definition Sport (VereinsR Rz 72) Adaptierung der

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 8 ObS 4/17x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.

Mehr

Pizza Max Christof Ramseier & Co. mit Sitz in Belp Quelle:

Pizza Max Christof Ramseier & Co. mit Sitz in Belp Quelle: Fach: Thema: Wirtschaft und Recht Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft RECHTSGRUNDLAGE: OR 552 593 VOLKSWIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG: Eine Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform für die Führung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr