Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS

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1 Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS VII-Verg 106/04 Datum: In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschlossen: I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 2. Dezember 2004 (VK VOB 35/2004) zu verlängern, wird abgelehnt. II. Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin wird gebeten, dem Senat binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses mitzuteilen, ob sie ihre sofortige Beschwerde aufrecht erhält. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, ist unbegründet.

2 Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen ( 118 Abs. 2 S. 1 GWB). Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen ( 118 Abs. 2 S. 2 GWB). Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Suspensivwirkung der Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung nicht zu verlängern. I. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin und damit ihre Beschwerde haben voraussichtlich keinen Erfolg. 1. Allerdings ist eine Verletzung der Rügeobliegenheit der Antragstellerin nicht festzustellen ( 107 Abs. 3 GWB). Die erforderliche frühzeitige Tatsachen- und Rechtskenntnis in Bezug auf ihre Rügen kann - wie die Vergabekammer zu Recht ausgeführt hat - nicht festgestellt werden. 2. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin jedoch geltend, dass das Nebenangebot 7 der Beigeladenen, welches als einziges in der bisherigen Wertungsrangfolge vor dem ihrigen liegt, nicht gewertet werden könne. a) Nach Artikel 19 Abs. 2 der Baukoordinationsrichtlinie 93/97 EWG vom können die Auftraggeber von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge nur berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Hierzu fordert Artikel 19 vom öffentlichen Auftraggeber eine Erläuterung in den Verdingungsunterlagen darüber, welche Mindestanforderungen die Änderungsvorschläge erfüllen müssen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom , Rs. C-421/01 - Traunfellner, VergabeR 2004, 50; ebenso: BayObLG, Beschluss vom , Verg 13/04, VergabeR 2004, 654, 656, und OLG Rostock, Beschluss vom , 17 Verg 6/04) genügt hierfür nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich auf nationale Rechtsvorschriften verweist. Im Streitfall hat die Vergabekammer zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die vorgenannten Grundsätze beachtet hat, um die die nationalen Vergabevorschriften im Wege nichtlinienkonformer Auslegung zu ergänzen sind. Die Antragsgegnerin hat Nebenangebote in ihrer Ausschreibung zugelassen (Abschnitt II.1.10 der EUVergabebekanntmachung) und Näheres in Abschnitt 4 ihrer Bewerbungsbedingungen bestimmt. Ergänzend heißt es hierzu in Nr. 9 ihrer Angebotsaufforderung - neben weiteren Vorgaben zu Mindestanforderungen betreffend Nebenangebote - wie folgt: "9. Maßgebende Kriterien für die Angebotswertung gemäß 25 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A.

3 Preis, Betriebs- und Folgekosten, technischer Wert, Gestaltung Bei Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen zusätzlich mindestens Gleichwertigkeit mit der geforderten Leistung.... Weitere Kriterien: Nebenangebote mit Recycling - Baustoffen, mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen (industrielle Nebenprodukte) und Hausmüllverbrennungsaschen sind zugelassen unter Beachtung der in der Baubeschreibung vorgegebenen Randbedingungen..." In der "Baubeschreibung" der Antragsgegnerin ist unter Abschnitt 3.5 (Stoffe, Bauteile) folgendes ausgeführt: a. " "Baustoffe im Erdbau": Für Recycling - Baustoffe gelten die Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen und Erbau" gemäß dem Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz...und d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr...v (Quelle: SMBl. NRW. Gliederungs- Nr ). Für industrielle Nebenprodukte gelten die Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" gemäß dem Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz...und d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr...v (Quelle: SMBl. NRW. Gliederungs- Nr ). Für Hausmüllverbrennungsaschen gelten die "Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Hausmüllverbrennungsasche im Straßen - und Erdbau" gemäß dem Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz...und d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr...v (Quelle: SMBl. NRW. Gliederungs- Nr ) Es gelten die folgenden bautechnischen Anforderungen für Steinkohlenflugasche Der Glühverlust darf höchstens 15 M.-% betragen....

4 a. für Hausmüllverbrennungsasche Die Grenzwerte gemäß TL Min StB 2000, Abschn. B für die stoffliche Zusammensetzung dürfen nicht überschritten werden. Recycling-Baustoffe, industrielle Nebenprodukte und Hausmüllverbrennungsaschen müssen einer Güteüberwachung gemäß RG Min STB bzw. Gem. Rderl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr... und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz..."Güteüberwachung von mineralischen Stoffen und Straßenund Erdbau" unterliegen (Quelle: SMBl. NRW. Gliederungs-Nr ) unterliegen... (Hervorhebungen durch den Senat) Aus der verständigen Sicht der angesprochenen fachkundigen Anbieter der ausgeschriebenen Leistungen bedeutete dies für Nebenangebote, die statt des zum Hauptangebot ausgeschriebenen "grobkörnigen Bodens nach ZTVE-StB" den Einbau industrieller Nebenprodukte vorsahen, dass diese industriellen Nebenprodukte mindestens - dem Gemeinsamen Runderlass "Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom unterfallen und genügen mussten, - einer unter Ziffer der Baubeschreibung unmittelbar angesprochenen, aber auch im Gemeinsamen Runderlass erwähnten Güteüberwachung unterliegen mussten, die ihrerseits nach einem Gemeinsamen Runderlass "Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau" des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom SMBl. NRW 913, zu erfolgen hatte, - bestimmte, in Ziffer der Baubeschreibung genannte bautechnische Anforderungen erfüllen mussten. Entsprechendes galt, soweit Hausmüllverbrennungsasche zum Einsatz kommen sollte. In diesem Falle waren die Güteüberwachung gemäß dem Gemeinsamen Runderlass "Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Hausmüllverbrennungsaschen im Straßen- und Erdbau" und - als bautechnische Anforderung gemäß der Baubeschreibung - die Einhaltung der Grenzwerte gemäß TL Min StB 2000, Abschn. B für die stoffliche Zusammensetzung maßgebend.

5 Mit den genannten materiellen Mindestanforderungen (und im Übrigen den weiteren Anforderungen in Nr. 9 der Angebotsaufforderung) genügte die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Angabe von Mindestanforderungen an ein Nebenangebot. Die gegenteilige Ansicht der Antragstellerin vermag nicht zu überzeugen. Der Verweis in Ziffer 9 der Angebotsaufforderung auf die "in der Baubeschreibung vorgegebenen Randbedingungen" war in Bezug auf die Verwendung mineralischer Stoffe keineswegs - wie die Antragstellerin meint - "inhaltsleer". Die Baubeschreibung nahm Bezug auf den Gemeinsamen Runderlass, in welchem nur bestimmte mineralische Stoffe aus industriellen Prozessen genannt sind, unter anderem die "Steinkohlenflugasche", und zwar solche aus "Trocken- und Schmelzfeuerung". Ferner mussten nach der Baubeschreibung die mineralischen Nebenprodukte bestimmte "bautechnische Anforderungen" erfüllen; so ist für die Steinkohlenasche ein bestimmter Glühverlust einzuhalten. Ferner müssen die industriellen Nebenprodukte einer genau geregelten Güteüberwachung unterliegen. Die Hausmüllverbrennungsasche hatte den o.a. besonderen Kriterien zu entsprechen. All jene Angaben ermöglichten den (fachkundigen) Bietern in gleicher Weise die Kenntnis von den Mindestanforderungen, die ihre Nebenangebote erfüllen mussten, um von der Antragsgegnerin berücksichtigt werden zu können. Daraus ergibt sich ferner zwanglos, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Baubeschreibung keineswegs nur das Hauptangebot betraf. Die aufgezeigten Mindestanforderungen waren auch nicht, wie die Antragstellerin meint, "selbstverständlich einzuhalten". Nr. 9 der Angebotsaufforderung enthielt mit seiner Bezugnahme auf die Baubeschreibung (hier: Nr ) keinen bloßen Standardverweis auf immer zu beachtende Rechtsvorschriften. Zum Einen legte die Baubeschreibung in Nr für die Nebenangebote spezielle "bautechnische Anforderungen" fest. Zum Anderen focussierten die in der Baubeschreibung in Bezug genommenen Runderlasse die für den Erdbau verwendbaren industriellen Nebenprodukte auf ganz bestimmte mineralische Stoffe und ordneten für diese und für die Hausmüllverbrennungsasche spezielle Gütekontrollen an. Die Anordnungen in den Runderlassen waren mit Blick auf das anzubahnende Vertragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem obsiegenden Bieter keine rechtlich ohne Weiteres geltenden Regelungen. Materielle Adressaten der Runderlasse waren zunächst nur die nachgeordneten Landesbehörden bzw. öffentlichrechtlichen Baulastträger, nicht aber die privaten Bieter, für welche die rechtliche Verbindlichkeit vertraglich konstituiert werden musste.

6 Im Übrigen ist anzumerken, dass der EuGH in seinem Urteil vom (VergabeR 2004 a.a.o.) lediglich entschieden hat, dass Art. 19 der Baukoordinationsrichtlinie nicht eingehalten sei, wenn die Verdingungsunterlagen nur auf eine nationale Rechtsvorschrift verweisen, die das Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung wie derjenigen sichergestellt ist, die der Ausschreibung zugrunde liegt. Gegenstand der EuGH-Entscheidung war eine Verweisung der Verdingungsunterlagen auf 42 des österreichischen Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz), wo nur ganz allgemeine, nicht auf den konkreten Beschaffungsvorgang bezogene Anforderungen an die Zulässigkeit eines Alternativangebotes normiert waren. Um derartig abstrakte, nicht auf einen konkreten Beschaffungsvorgang bezogene und somit für die konkrete Ausgestaltung eines Nebenangebotes "inhaltsleere" Bestimmungen geht es hier nicht. b) Die Beigeladene hat ein den Mindestanforderungen genügendes und auch sonst wertbares Nebenangebot zu ihrem Hauptangebot betreffend die Beschaffungsmaßnahme "A 4, 6-streifiger Ausbau zwischen AS Eschweiler und AS Weisweiler, hier: Los 1, Verbreiterung zwischen AS Eschweiler, und Los 2, bei Durwiß" hinsichtlich der LV-Position " (Boden liefern und einbauen)" abgegeben. Sie hat alternativ zum in des Leistungsverzeichnisses der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Material, dort: a. "Grobkörniger Boden nach ZTVE-StB, für Wasserschutzgebiete geeignet" in ihrem Nebenangebot 7 die "Lieferung und den Einbau von "industriellen Nebenprodukten" gem. MUNLV- Erlaß 2001, Flugasche gem. beiliegenden Prüfzeugnissen und Müllverbrennungsasche in variablen Anteilen..." angeboten, wobei der Einbau erfolgen sollte "...unter Zugrundelegung sämtlicher Bedingungen der Ausschreibung wie z.b. wasserwirtschaftliche Merkmale, Einbaubereiche, Eignungsprüfungen usw." Dies war als wertbares Nebenangebot nicht zu beanstanden; die Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch.

7 aa) Die Beigeladene hat im Nebenangebot Nr. 7 die Steinkohlenflugasche und Müllverbrennungsasche im Gemisch angeboten. Dies war nach den Bedingungen der Baubeschreibung nicht unzulässig; Nr gestattete den generellen Einbau von Recycling-Baustoffen, industriellen Nebenprodukten (hier: Steinkohlenflugasche) und Hausmüllverbrennungsasche, ohne eine diesbezügliche Einschränkung für Gemische anzuordnen. Gemische von Hausmüllverbrennungsaschen mit mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen waren überdies gemäß Nr. 3.1 in Verbindung mit Tabelle 1 des Runderlasses "Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Hausmüllverbrennungsaschen im Straßen- und Erdbau" zulässig. In Zeile 5 der Tabelle 1 ist das Gemisch von Hausmüllverbrennungsasche (HMVA)/Steinkohlenflugasche (SFA) aufgeführt (80:20). Die Einhaltung auch dieser Anforderungen hatte die Beigeladene - pauschal - zugesichert, so dass es der von der Antragstellerin vermissten Angabe der konkreten Mengenanteile für das Nebenangebot Nr. 7 nicht bedurfte. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin vermissten Angaben über den Ort der Vermischung und dessen technische Durchführung. Ganz allgemein ergaben sich die bei einem Gemisch einzuhaltenden Bedingungen erschöpfend aus Nr. 3.1 des Runderlasses. bb) Dass dem Nebenangebot 7 für die Steinkohlenasche keine Prüfzeugnisse beigefügt waren, führt ebenfalls nicht zum Ausschluss des Angebotes. Eine generelle, gattungsbezogene Eignung von Steinkohlenflugasche (aus Trocken- und Schmelzfeuerung) hatte die Antragsgegnerin durch den Bezug auf den Runderlass "Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau", wo die Steinkohlenasche ausdrücklich genannt ist, schon bejaht; sie war deshalb nicht nochmals durch den Bieter darzulegen. Es genügte daher, dass die Beigeladene die Bedingungen des Runderlasses rechtsverbindlich anerkannte. Soweit in jenem Runderlass und in Nr der Baubeschreibung der Antragsgegnerin der Gütenachweis behandelt wird, betrifft dieses Erfordernis nur das konkret vor Ort gelieferte Material und nicht bereits die Abgabe des Angebotes. Dies zeigt schon der Wortlaut in Nr der Baubeschreibung, wonach maßgebend sein sollen "alle letztgültigen Prüfzeugnisse, welche nach dem jeweiligen Turnus der Fremdüberwachung die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen."

8 Damit sollte gewährleistet werden, dass nur die angebotene und nach den Maßgaben der Runderlasse verbindlich vereinbarte Qualität eingebaut wurde, was wiederum nur eine zeitnahe Güteüberwachung gemäß dem einschlägigen weiteren Runderlass "Güteüberwachung" (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen - und Erdbau - SMBl. NRW. 913), auf den der Runderlass "Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" in Punkt 2.1 verweist, sicherstellen konnte. Schon mit dem Angebot eingereichte Prüfnachweise würden diesen Zweck nicht oder nur in einem deutlich geringeren Maße erfüllen. Hinzu kommt, dass die Rubrik zu Nr. 5.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe ("5.2. Mit dem Angebot vorzulegende weitere Nachweise:...") von der Antragsgegnerin offen gelassen worden war. Es kann somit auf sich beruhen, ob, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene geltend machen, der dem Nebenangebot 6 beigefügte Prüfnachweis für die Steinkohlenflugasche auch auf das Nebenangebot 7 zu beziehen war. cc) Eine besondere Erläuterung der Beigeladenen über die Herkunft der Steinkohlenflugasche war entgegen der Ansicht der Antragstellerin für die Vorlage eines wertbaren Nebenangebotes ebenfalls nicht notwendig. Mit Blick auf den Runderlass "Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" war ohne Rücksicht auf eine bestimmte Herkunft des Materials der Einbau von "Steinkohlenflugasche aus Trocken- und Schmelzfeuerung" schlechthin zulässig. Etwaige Qualitätsmängel hatte die später ansetzende konkrete Güteüberwachung hervorzubringen. dd) Gleiches (wie cc) gilt, soweit die Antragstellerin Angaben der Beigeladenen über die "sonstigen Eigenschaften" der Steinkohlenflugasche vermisst. ee) Angaben, ob die Steinkohlenflugasche schon vormals eingebaut war, waren nach den Ausschreibungsunterlagen nicht verlangt. Nach dem Untertitel der Bauschreibung Nr : "Verwendung gebrauchter Stoffe" waren Zweitverwendungen allgemein zulässig. Spezielle Vorgaben machten hierzu auch die einschlägigen Runderlasse nicht. ff) Was die "Art" der Steinkohlenflugasche angeht, hatte die Beigeladene durch das Akzeptieren der Vorgaben des Runderlasses "Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" die Lieferung von Steinkohlenflugasche aus "Trocken- und Schmelzfeuerung" zugesagt und damit verbindlich angeboten. Hiervon konnte die Antragsgegnerin im Rahmen der Wertung also ebenfalls ohne weitere ausdrückliche Angaben der Beigeladenen ausgehen.

9 3. Gleichheitsgrundsatz Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin mit zweierlei Maß messe. Denn ihr Nebenangebot Nr. 4, das die Dammschüttung aus verschiedenen Materialien vorsah, sei deshalb zurückgewiesen worden, weil für ein bestimmtes, von der Antragstellerin vorgesehenes Schüttgut nicht schon mit dem Nebenangebot die wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde eingereicht worden sei. Indes behauptet die Antragstellerin nicht, dass sie bei Zulassung des Nebenangebotes 4 an die erste Wertungsstelle rücken würde. 4. Die Antragstellerin verweist auf Nr des Leistungsverzeichnisses, wo es wörtlich heißt: "...Material liefern und einbauen, Material für Einbau in Wasserschutzgebieten geeignet." (Hervorhebung durch den Senat) Diese Eignung - so die Antragstellerin - besitze das von der Beigeladenen angebotene Material nicht, weshalb das Nebenangebot 7 auszuschließen sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Einbau von Hausmüllverbrennungsasche bzw. Steinkohlenflugasche ist auch in wasserrechtlicher Hinsicht in den genannten Runderlassen geregelt. Für die Steinkohlenflugasche ergibt sich die wasserrechtliche Zulässigkeit aus Anlage 5 zum Gem. Runderlass. Danach ist der Einbau von Steinkohlenflugasche aus Trocken- und Schmelzfeuerung in Wasserschutzgebieten zulässig, mag dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein (vgl. i. E. Anlage 5, Spalten 5 und 6). Für die Hausmüllverbrennungsasche ergibt sich die Zulässigkeit der Verwendung in Wasserschutzgebieten aus den Anlagen 1 und 2 des betreffenden Runderlasses, dort Spalten 5 und 6. Die Bedingung "Eignung für Einbau in Wasserschutzgebieten" ist daher in Bezug auf das Nebenangebot 7 der Beigeladenen erfüllt. 5. Die Antragstellerin meint, mit Blick darauf, dass wasserrechtlich ein 20 m breiter Abstand zu den im Baugebiet verlaufenden offenen Gewässern Z., R. und G. einzuhalten sei, hätte es noch eines zusätzlichen Hinweises der Beigeladenen auf das für diesen Streifen berücksichtigte Material bedurft. Die Beigeladene wolle offenbar innerhalb des 20 m - Streifens auch industrielle Nebenprodukte einbauen, was jedoch unzulässig sei.

10 In dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sinne ist das Nebenangebot 7 indes nicht zu verstehen. Angeboten wird dort im interessierenden Teil wie folgt: "Alternativ zur ausgeschriebenen Lieferung von natürlichem Boden bieten wir Ihnen die Lieferung und den Einbau von "industriellen Nebenprodukten gem. MUNLV-Erlaß 2001, Flugasche...und Müllverbrennungsasche in variablen Anteilen an. Der Einbau erfolgt unter Zugrundelegung sämtlicher Bedingungen der Ausschreibung wie z.b. wasserwirtschaftliche Merkmale, Einbaubereiche, Eignungsprüfungen usw. Wirtschaftlichkeit: ) m³ Boden liefern und einbauen [Einheitspreis]... EUR a. Summe... EUR a. Wir gewähren auf die Pos einen Nachlaß von... EUR³..." Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass, da die Beigeladene die einschlägigen Runderlasse erklärtermaßen beachten will, auch der "20 m breite Randstreifen an kleinen Gewässern; Hochwasser-Retentionsräume" (vgl. Anlage 5, Spalte 4 zum Gem. Runderlass betreffend mineralische Stoffe aus industriellen Prozessen) entsprechend ausgestaltetet werden soll, was wiederum die Lieferung des insoweit zulässigen Bodens bedingt, und dass die Beigeladene dessen ungeachtet für alle einzubauenden Materialien also Hausmüllverbrennungsasche, Steinkohlenflugasche und im 20 m-streifen zulässiger Boden - nur einen Einheitspreis pro m³ "Boden" berechnen will. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr, dass die Beigeladene mangels Klarheit ihres Angebotes die für den 20 m-streifen anfallenden Mehrkosten für natürlichen Boden nachträglich auf den Angebotspreis aufschlagen könnte, besteht mithin nicht. Auch insoweit ist das Nebenangebot 7 der Beigeladenen eindeutig und mithin einer Wertung zugänglich. II. Die von der Antragstellerin beantragte Akteineinsicht ist nicht zu bewilligen, weil sie für die substantielle Verfolgung des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin und ihrer Beschwerde nicht erforderlich ist. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass sie insoweit über die notwendigen Informationen verfügt. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Bei den Kosten des Verfahrens nach 118 Abs. 1 S. 3 GWB handelt es sich um Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die gemäß 128 GWB einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden ist.

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