Rechtsfragen bei Domainnamen Dr. Ursula Widmer Rechtsanwältin, Dr. Widmer & Partner, Rechtsanwälte, Bern
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- Elisabeth Kraus
- vor 8 Jahren
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1 Publiziert in MegaLink 6/1997 Rechtsfragen bei Domainnamen Dr. Ursula Widmer Rechtsanwältin, Dr. Widmer & Partner, Rechtsanwälte, Bern Zusammenfassung/Lead-Text Internet-Adressen, sogenannte Domain names oder Domainnamen, werden für Unternehmen, welche das Internet für kommerzielle Zwecke nutzen wollen, immer wichtiger. So ist denn nicht erstaunlich, dass es vermehrt zum Streit um Domainnamen kommt. Wer Anspruch auf welchen Domainnamen hat, regeln einerseits die Domain name policies der Registrierungsstellen und andererseits die nationalen Wettbewerbs-, Marken-, Firmen- und Namensrechte. Die rechtzeitige und rechtsbeständige Registrierung eines eigenen Domainnamens im Internet wird immer wichtiger. Immer mehr Unternehmen nutzen das Internet zu kommerziellen Zwecken, sei es, um für ihre Produkte und Dienstleistungen Werbung zu machen oder sei es, um diese über das Internet zur Verfügung zu stellen. So können nicht nur Pralinen, Wein und Bücher übers Internet bestellt werden, sondern es kann Software direkt heruntergeladen, Informationen eingesehen und Dienstleistungen, wie etwa Reiseoder Anlageberatung, direkt online bezogen werden. Auch bieten bereits zahlreiche Institutionen, Verwaltungsbehörden, Städte und Gemeinden Texte, Informationen und Angebote, etwa für Touristen, übers Internet an. Typische Fallkonstellationen Zwei Beispiele aus dem deutschsprachigen Raum, eines aus der Schweiz, das andere aus Deutschland, zeigen die nun auch hier erkannte Bedeutung von Domainnamen und damit auch das Konfliktpotential bei deren Verwendung. Der weltweit nun zweitgrösste Pharmakonzern Novartis, eben entstanden aus der Fusion der beiden Basler Chemiekonzerne Ciba und Sandoz, sah sich damit konfrontiert, dass ein Tag nach der Ankündigung der Fusion die amerikanische Firma Adamar den Domainnamen novartis.com für sich eintragen liess. Vertreter von Novartis bezeichneten diese Namenspiraterie vorerst als unbedeutende Nebensächlichkeit, erwarben jedoch kurz darauf von Adamar den Domainnamen zu nicht publik gewordenen Konditionen für sich selber. Als zweites Beispiel sei hier ein im Frühling dieses Jahres vom Landgericht Mannheim durch Gerichtsurteil entschiedener Fall erwähnt. Ein deutsches Unternehmen stellte im World Wide Web ab Mitte Februar unter dem Domainnamen heidelberg.de Informationen über die Region Rhein-Neckar zur Verfügung. Die Stadt Heidelberg sah in der Verwendung dieses Domainnamens durch das Unternehmen eine Verletzung ihres Namensrechts, klagte auf Unterlassung und gewann. Es gibt grundsätzlich zwei typische Fallgruppen, bei welchen es zu möglichen Rechtsverletzungen und damit zu Streit kommen kann. Bei der einen ist der Inhaber eines
2 Namens bzw. einer Firmenbezeichnung oder einer Marke betroffen, welcher feststellt, dass sein Name bzw. seine Marke, das heisst der von ihm gewünschte Domainname, bereits in identischer Weise als Interntet-Adresse durch einen Dritten reserviert ist oder verwendet wird, zum Beispiel für eine Website. Bei der zweiten Fallgruppe trägt ein Dritter einen neuen Domainnamen ein (z.b. zueri.ch), welcher, im Vergleich zu einem bereits von einer anderen Person, Behörde, Firma etc. reservierten oder benutzten Domainnamen (z.b. zuerich.ch), diesem ähnlich ist und es deshalb zu Verwechslungen kommen könnte. Domainnamen können somit mit bereits bestehenden Namen, Marken oder Kennzeichen von Dritten in Konflikt kommen. Die gängige, aber falsche Vorstellung, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, hat bespielsweise bereits dazu geführt, dass ein paar Berner Studenten, nachdem sie die Pressemitteilung, Piraten hätten den Namen novartis erfolgreich für sich belegt, über Nacht reich werden wollten und Namen von bekannten Unternehmen und von Touristenorten als Domainnamen für sich registrierten, in der Absicht, diese an die Betroffenen gegen teures Geld zu verkaufen bzw. zu übertragen. Domainnamen Policies Nachfolgend sollen kurz einige Rechtsgrundlagen dargestellt werden, welche bei der Wahl und der Verwendung von Domainnamen zu beachten sind. Vorab sei jedoch daran erinnert, dass die Registrierung von Domainnamen nicht etwa durch staatliche Behörden erfolgt, sondern durch private Organisationen. Die ISOC (Internet Society) bestimmt über die IANA (Internet Assigned Numbers Authority) die in den einzelnen Ländern für die Registrierung zuständigen, privatrechtlich organisierten Stellen. Diese Stellen haben jeweils eigene Regeln, sogenannte policies, aufgestellt, nach denen sie die Domainnamen registrieren. Da die erwähnten Policies rein privater Natur sind, haben sie keine rechtliche Verbindlichkeit in dem Sinne, dass ein entsprechend der anwendbaren Policy angemeldeter Domainname in jedem Fall auch der jeweiligen nationalen Rechtsordnung entspricht, das heisst rechtlich einwandfrei ist. Es verhält sich im Gegenteil so, dass die nationalen Registrierungsstellen sich ausdrücklich nicht damit befassen, ob der Anmelder eines Domainnamens auf denselben einen Rechtsanspruch hat oder aber umgekehrt, durch dessen Anmeldung die Rechte Dritter verletzt. Wichtig ist deshalb festzuhalten, dass die Registrierung eines Domainnamens durch die erwähnten Stellen nicht unbedingt bedeutet, dass dadurch dem Eintragenden auch die Berechtigung zu dessen Führung zusteht. Bei der Eintragung von Domainnamen wird insbesondere nicht geprüft, ob ein Domainname mit anderen Domainnamen oder mit Marken, Firmen oder sonstigen Unternehmenskennzeichen in nach der jeweils anzuwendenden nationalen Rechtsordnung rechtlich relevanter Weise verwechselbar ist oder nicht. Es wird in der Regel nur überprüft, ob ein angemeldeter Domainname nicht mit einem bereits eingetragenen Domainnamen identisch ist. 2/5
3 So wäre es beispielsweise nicht möglich gewesen, den Domainnamen novartis.com nochmals eintragen zu lassen. Die Registrierung von novartis2.com oder novartiss.com, da nicht identisch mit dem vorerwähnten Namen, wäre jedoch möglich gewesen. Markenrecht Wenn ein Domainname mit einer eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ist, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Markeninhaber erfolgreich gegen den Inhaber des Domainnamens vorgehen kann: Einerseits darf der Domainname nicht bereits vor Hinterlegung der Marke gebraucht worden sein, da sich sonst der Markeninhaber entgegenhalten lassen muss, dass das Zeichen bzw. der Domainname zu beispielsweise Werbezwecken (etwa als Website- Adresse) und im Internet-Verkehr (etwa als Bestandteil der -Adresse) bereits benutzt worden ist. Andererseits muss der Domainname zur Kennzeichnung von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen oder sonstwie in der Werbung oder im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit gleichartigen Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, z.b. zur Kennzeichnung eines Unternehmens, welches gleiche oder gleichartige Dienstleistungen erbringt. Ausserhalb dieses Bereichs der gleichartigen Waren oder Dienstleistungen besteht grundsätzlich kein Markenschutz. Etwas anderes gilt nur für sogenannt berühmte Marken. Der Markenschutz als effiziente Rechtsgrundlage zum Schutz gegen identische oder verwechselbare Domainnamen wird durch das Erfordernis der Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen eingeschränkt. Hier zeigt sich gleichzeitig auch ein wesentlicher Unterschied zwischen Marken und Domainnamen. Gleiche Marken können durchaus rechtsbeständig nebeneinander existieren, wenn die Waren oder Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung sie verwendet werden, nicht gleichartig sind. Die Eintragung eines mit einem bereits eingetragenen Domainnamen identischen Domainnamens ist jedoch bereits aus technischen Gründen nicht möglich. Ferner kommt der Markenschutz gegenüber Privatpersonen nicht zur Anwendung, setzt dieser doch voraus, dass der Domainname im Geschäftsverkehr, und nicht etwa nur privat, genutzt wird. Firmenrecht Auf ähnliche Weise wie der Markenschutz lässt sich auch der Firmenschutz (Artikel des Obligationenrechts) einsetzen. Es gilt, dass von den im Handelsregister eingetragenen Firmenamen sich spätere Firmennamen und sonstige Bezeichnungen für ein Unternehmen deutlich unterscheiden müssen und dass sie nicht verwechselbar sein dürfen. 3/5
4 Lautet der vom Kunsthändler Thomas für sein Unternehmen im Handelsregister eingetragene Firmenname (Tomart AG) gleich wie der von ihm gewählte Domainname (tomart.ch) oder enthält der Firmenname zumindest auch den kennzeichnenden Bestandteil des Domainnamens, zum Beispiel tomart-online.ch, kann Herr Thomas dem Herrn Tobias die Verwendung dessen Domainnamens tobart-online.ch für die Bezeichnung von dessen Unternehmen, wegen Verwechselbarkeit mit dem eingetragenen Firmennamen untersagen lassen. Anders als beim Markenschutz ist dabei die Gleichartigkeit der angebotenen Leistungen bzw. des Geschäftszweckes der beiden Unternehmen nicht gefordert. Zu beachten ist allerdings, dass der Firmenschutz für Einzelkaufleute, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie zum Teil für Gesellschaften mit beschränkter Haftung räumlich eng begrenzt ist, und nur gegen die Verwendung von verwechselbaren Firmennamen am Ort des Sitzes oder einer Zweigniederlassung des den Firmenschutz beanspruchenden Unternehmens geltend gemacht werden kann. Aufgrund dieser Beschränkung hat der Firmenschutz zur Abwehr von verwechselbaren Domainnamen nur eine beschränkte Bedeutung. Für Aktiengesellschaften jedoch erstreckt sich der Firmenschutz auf die ganze Schweiz, so dass er jedoch gegenüber der Verwendung verwechselbarer Domainnamen durch andere schweizerische Unternehmen eine wirksame Handhabe bieten kann. Unlauterer Wettbewerb Gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es untersagt, Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Derartige Verwechslungen können insbesondere auch Folge des Eintrags eines verwechselbaren Domainnamens sein. Wird jemand durch Verwechslungen mit einem anderen in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt, gibt ihm das UWG die Möglichkeit, nötigenfalls mit gerichtlicher Klage die Beseitigung einer erlittenen Verletzung oder das präventive Verbot einer erst drohenden Verletzung zu verlangen. Nehmen wir an, dass im unter dem Firmenrecht erwähnten Beispiel Herr Thomas den Katalog seiner von ihm antiquarisch angebotenen Kunstwerke auch übers Internet verfügbar macht und Herr Tobias seinerseits Kataloge von billigen Kunstdrucken online anbietet. Leider kommt es zu Verwechslungen: es werden nämlich Bestellungen jeweils an die falsche Firma zugestellt. Herr Thomas kann nun, da er wegen der Verwechslungen mit Herrn Tobias nicht nur in seinem täglichen Geschäftsablauf gestört wird, sondern auch um seinen Ruf als angesehener Kunsthändler fürchtet, Herrn Tobias die weitere Verwendung des Domainnamens tobart-online.ch untersagen bzw. gerichtlich verbieten lassen. 4/5
5 Das Beispiel zeigt, dass nicht nur für bereits bestehende Unternehmen, sondern auch bei Gründung eines neuen Unternehmens, welches im Internet präsent sein will, für die Wahl und Eintragung des Domainnamens mit der gleichen Sorgfalt vorzugehen ist, wie etwa für die Eintragung des Firmennamens im Handelsregister oder für die Wahl von Marken als Bezeichnung von Produkten und Dienstleistungen. 5/5
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