Elterninfo Nannyvermittlung

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1 Elterninfo Nannyvermittlung Seite 1/13

2 Inhaltsübersicht 1. Mittel- und langfristige Nannyvermittlung bei profawo Bern 2. Kinderbetreuung am Wohnort 2.1. Konkrete Fragen zwischen Eltern und Betreuer/in 2.2. Dauer und Gestaltung der Eingewöhnungszeit 2.3. Warum ist die Eingewöhnungszeit so wichtig? 2.4. Mögliche Probleme in der Eingewöhnungszeit 2.5. Eingewöhnung von heute auf morgen? 2.6. Bezahlung während der Eingewöhnungszeit 2.7. Ablösungszeit 3. Das Anstellungsgespräch 3.1. Darauf sollten Sie bei der Auswahl achten 3.2. Kleiner Interview-Leitfaden für ein Bewerbungsgespräch 3.3. Was zu beachten ist 3.4. Folgendes sollte ebenfalls schriftlich fixiert werden 3.5. Diese Punkte könnten zu Konflikten führen 4. Empfehlungen für die Anstellung von Kinderbetreuungspersonen 4.1. Lohnempfehlung und Spesenreglement 4.2. Merkblatt zum Arbeitsvertrag 4.3. Beispiel Lohnabrechnung für Monatslohn Seite 2/13

3 1. Nanny-Vermittlung durch profawo Bern Grundsätzliches profawo unterstützt Familien bei der Suche einer Nanny am Wohnort im Kanton Bern. Für den Anstellungsprozess einer Nanny in einer Familie kann profawo eine beratende Funktion übernehmen sowie spezifische Unterlagen abgeben (Vorschläge für Arbeitsvertrag, Checklisten etc.) profawo sucht laufend geeignete Frauen, die für diese Arbeit in Frage kommen und übernimmt vor einer Vermittlungsempfehlung gewisse Abklärungen (Prüfen der Qualifikation und Erfahrung aufgrund der Arbeitszeugnisse, Eignungsklärung mittels Interview) profawo setzt seinen Schwerpunkt auf die Vermittlung von erfahrenen und qualifizierten Kinderfrauen, welche eine gute Kinderbetreuung gewährleisten. Die zu erledigenden Aufgaben im Haushalt haben sich auf die im direkten Zusammenhang mit den Kindern anfallenden Haushaltstätigkeiten zu beschränken. Profil Nannies profawo Bern Vermittlung, Nachfassen, Abschluss Vertrauenswürdige Persönlichkeiten Erfahrung in der Betreuung fremder Kinder und allf. zusätzliche Ausbildung im pädagogischen Bereich Aktueller Strafregisterauszug vorliegend Nothilfekurs für Kinder vor maximal 3 Jahren besucht Über 20 Jahre, grösster Teil über 30 Jahre alt Verschiedene Mutter- und Fremdsprachen Führerausweis/Fahrbereitschaft, im Ausnahmefall gegeben Durchschnittliche Lohnvorstellung: 27.00/Stunde bzw. 4'400.00/Monat brutto profawo strebt eine möglichst hohe Vermittlungsquote an. Eine Vermittlung ist erfolgreich, wenn eine passende Nanny in eine Familie vermittelt werden kann und beide Parteien die Zusammenarbeit längerfristig als gut beurteilen. Mit dem Ausstellen eines Arbeitsvertrages übernimmt die Familie die verantwortungsvolle Rolle eines Arbeitgebers sowie die Haftung für den weiteren Verlauf (Haftungserklärung) profawo erkundigt sich kurz vor oder nach Ablauf der Probezeit bei der Familie, wie die Zusammenarbeit erlebt wird. Danach gilt die Vermittlung als abgeschlossen. Schwierige Voraussetzungen für Der Suchauftrag kommt kurzfristig (weniger als 2 Monate vor Betreuungsbeginn) eine erfolgreiche Die Familie wohnt sehr abgeschieden oder ausserhalb des Kantons Bern Vermittlung Die gewünschten Betreuungszeiten sind ungünstig, z.b. zerstückelt, regelmässig am Abend, an Wochenenden oder nachts Die Familie wünscht neben der Kinderbetreuung die Erledigung umfangreicher Haushaltsarbeiten oder das Kochen nicht nur in Verbindung mit den Kindern Die Familie hat unangemessene Ansprüche an die Nanny (z.b. Erledigen des gesamten Haushaltes, Kochen für die ganze Familie usw.) Die Nanny findet kein freundliches oder vertrauensvolles Arbeitsklima vor Die Familie ist nicht bereit oder in der Lage, einen marktgerechten Lohn zu bezahlen Seite 3/13

4 Was tun bei Problemen? Grundsätzlich hat profawo nach einer abgeschlossenen Vermittlung keine Pflichten mehr in Bezug auf die Familie oder die Nanny. profawo übernimmt keine vermittelnde Rolle bei Konflikten oder Problemen zwischen den Parteien Familie Nanny. Probleme sollen sinnvollerweise zwischen der Familie und der Nanny geregelt werden. profawo empfiehlt, die Aufgaben möglichst detailliert in einem Arbeitsvertrag und Stellenbeschrieb zu definieren. Problematischer Vorfall Melden bei profawo, evtl. neue Suche einer Person bzw. einer Familie Rechtliche Fragen bei Krankheit, Urlaub, Unfall, Mutterschaft, etc. unentgeltliche Rechtsauskunft des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes: oder des Zürcher Anwaltsverbandes: 2. Kinderbetreuung am Wohnort Wenn Sie als Eltern eine Kinderbetreuungsperson für zu Hause suchen, hilft ein Arbeitsvertrag, die juristische Seite der Beziehung zu regeln. Um Missverständnissen vorzubeugen, möchten wir Sie aber noch auf weitere Aspekte hinweisen, die sinnvollerweise im Voraus geregelt werden: Wichtig ist, dass Sie zum Wohl des Kindes zu einer intensiven Zusammenarbeit mit der Betreuungsperson bereit sind, um dem Kind den Wechsel der Bezugspersonen zu erleichtern und eine kontinuierliche, stabile Betreuung zu erreichen. Dazu gehört, dass Sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Kinderfrau eine angemessene Kontakt- und Eingewöhnungsphase vereinbaren. Falls es dennoch später zu Schwierigkeiten kommen sollte, welche die Betroffenen untereinander nicht lösen können, bietet profawo in reduziertem Umfang beratende Unterstützung an. Nehmen Sie sich als Eltern für die Übergabe eines Kindes an die Betreuerin grundsätzlich genügend Zeit. Vielleicht setzen sich Mutter oder Vater beim Nachhause kommen ab und zu kurz mit der Kinderfrau zu einem Tee oder Kaffee zusammen. Ein solches Ritual bietet eine gute Gelegenheit, über aktuelle Geschehnisse zu berichten, sich auszutauschen und somit unausgesprochenen Problemen vorzubeugen Konkrete Fragen zwischen Eltern und Betreuer/in 1. Welches sind die genauen Betreuungszeiten (täglich/wöchentlich)? Gibt es Ausnahmen (unvorhergesehene Einsätze, Ferien immer möglichst frühzeitig besprechen)? Definieren Sie die Ferienzeiten und die diesbezüglichen Vorstellungen am besten im Voraus. 2. Wie sieht ein normaler Tagesablauf zu Hause aus? Wann und was isst Ihr Kind und wann schläft es? Wann hat es Kindergarten/Schule? Wie kommt es dorthin? 3. Was mag Ihr Kind? Was mag es nicht? Hat es spezielle Ängste? 4. Was kann Ihr Kind schon alleine machen und was lernt es gerade? Beispiele: Auf die Toilette gehen, essen, Schuhe binden etc. 5. Welche speziellen Wörter gebraucht Ihr Kind? Beispiele: Toilette, Essen und Trinken, für sich selbst? 6. Was erlauben Sie Ihrem Kind? Was verbieten Sie ihm grundsätzlich? Gibt es wichtige Erziehungsfragen zu besprechen? Seite 4/13

5 7. Was möchten Sie ausschliesslich selber mit Ihrem Kind machen? (Beispiele: Kind baden, auf neues Essen umstellen) 8. Hat Ihr Kind eine spezielle Krankengeschichte (Allergien, Anfälligkeiten, Behinderungen?) Braucht es Medikamente? Wer betreut das Kind bei Krankheit? 9. Welche Hausarbeiten soll die Betreuungsperson allenfalls zusätzlich übernehmen? 10. Wie wird die Bezahlung genau organisiert? Wie viel wird zu welchem Zeitpunkt bezahlt? (wöchentlich, monatlich, im Voraus? Bar oder per Bank-/Postkonto?) 2.2. Dauer und Gestaltung der Eingewöhnungszeit Eine Eingewöhnungszeit ist in jedem Fall erforderlich. Das Kind kann sich während dieser Phase schonend an die neue Bezugsperson gewöhnen und eine Beziehung zu ihr aufbauen. Es fühlt sich nicht abgeschoben, sondern wächst langsam in die neue Situation hinein und hat Zeit, sich auf die stundenweise Abwesenheit der Eltern einzustellen. Die Eltern können beruhigt arbeiten gehen, wenn sie die Betreuungsperson besser kennen gelernt haben und ihr Kind gut aufgehoben wissen. Wie viel Eingewöhnungszeit ein Kind benötigt, hängt von verschiedenen Umständen ab: Wichtig ist, dass die Eltern sich eindeutig entschieden haben, ihr Kind von einer andern Person betreuen zu lassen und sich somit auch vom Kind lösen können. Auch die Betreuungsperson soll sich eindeutig für die Anstellung entschieden haben. Die Länge der Eingewöhnungszeit ist vom Charakter des Kindes, aber oft auch stark von seinem Alter abhängig. Fremdbetreuung in den ersten sechs Monaten ist in der Regel einfacher als danach bis zum zweiten Lebensjahr. In dieser Phase fremden Kinder gerne. Sie reagieren auf fremde Menschen mit Abwendung, sie protestieren gegen Berührung und weinen schnell. Natürlich sind nicht alle Kinder gleich. Diese sensible frühkindliche Lebensphase ist aber kein Grund, dass Kinder ausschliesslich von ihren Eltern betreut werden müssen. Sie zeigt vielmehr, dass sich die Gewöhnung an eine fremde Person an den kindlichen Bedürfnissen orientieren sollte. In den meisten Fällen dauert die Eingewöhnung etwa 14 Tage, im Einzelfall auch einmal drei Wochen, bei einzelnen Kindern ist aber auch schon eine Woche ausreichend. Im Idealfall könnte die Eingewöhnungszeit so gestaltet werden: An mindestens drei aufeinander folgenden Tagen sind Betreuungsperson, Kind(er) und Mutter oder Vater gemeinsam für ein oder zwei Stunden anwesend. Ein Kind kann sich so neugierig, aber aus sicherer Position auf die fremde Person einlassen. Machen Sie als Eltern während dieser Tage auf keinen Fall Trennungsversuche. Versuchen Sie einfach ruhig da zu sein. Lassen Sie Ihr Kind zu Ihnen kommen und gehen, wie es möchte. Drängen Sie es zu keinem bestimmten Verhalten und behalten Sie es im Auge. Unterstützen Sie das Interesse des Kindes an der Betreuungsperson. Der nachfolgende Tag ist der Zeitpunkt für einen ersten kurzen Trennungsversuch des begleitenden Elternteils. Wenn sich das Kind in dieser Situation nicht von der Betreuungsperson trösten lässt, sollte der Trennungsversuch abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Die Abwesenheit des Elternteils kann langsam verlängert werden, wenn das Kind sich eingelebt hat, mit der Betreuungsperson vertraut ist und diese das Kind auch in schwierigen Situationen trösten kann. Ein Elternteil sollte immer telefonisch erreichbar sein. Seite 5/13

6 2.3. Warum ist die Eingewöhnungszeit so wichtig? Die Eltern bekommen Einblick in den Umgang der Betreuungsperson mit ihren Kindern. Die Betreuungsperson erlebt die Eltern im Umgang mit ihren Kindern. Sie lernt diese einzuschätzen und gewinnt einen Einblick in die Persönlichkeit, den Entwicklungsstand und die Gewohnheiten des Kindes. Sie schafft Kontakt zwischen Eltern und Betreuungsperson. Die Eingewöhnungszeit soll eine behutsame Atmosphäre bieten, in der Kinder oft das erste Mal in ihrem Leben den Schmerz der Trennung von den Eltern erleben. Als Mutter oder Vater ist es besonders wichtig, sich dieser schmerzvollen Situation zu stellen, sich nicht etwa weg zu schleichen, sondern sich vom Kind zu verabschieden. Lange Abschiedszeremonien sind aber zu vermeiden Mögliche Probleme in der Eingewöhnungszeit Die Eingewöhnungszeit verläuft nur selten konfliktfrei. Wichtig ist, dass Eltern und Betreuungsperson offen darüber sprechen können. Vielleicht tauchen bei den Eltern während der Eingewöhnungszeit grundsätzlich ungute Gefühle gegenüber der Betreuungsperson auf. Wichtig ist, dass Sie in dieser Situation mutig sind und versuchen, darüber zu sprechen. Vielleicht lösen Sie dadurch erst recht Unstimmigkeiten aus. Sich letztlich gegen ein Pflegeverhältnis zu entscheiden, ist aber in jedem Fall besser, als sich nur halbherzig darauf einzulassen! Es kann aber auch sein, dass Eltern Schwierigkeiten haben, ein Kind abzugeben, etwa dann, wenn dieses noch nicht abgestillt ist. Vielleicht will sich eine Mutter noch gar nicht wirklich vom Kind trennen, die äusseren Umstände erfordern es aber. Sprechen Sie mit der Betreuungsperson, aber auch mit andern, Ihnen nahe stehenden Personen darüber. Auch profawo bietet hier Begleitung und Unterstützung an Eingewöhnung von heute auf morgen? Manchmal kommt es aber auch vor, dass eine Eingewöhnungszeit wie oben beschrieben kaum möglich ist und ein Pflegeverhältnis von heute auf morgen beginnen muss. Unter diesen Umständen sollte die verbleibende Eingewöhnungszeit intensiviert werden, d.h. sie sollte täglich und über mehrere Stunden stattfinden. Für die Betreuungsperson bedeutet dies, allfällige andere (Haushalt-)Pflichten zu vernachlässigen, um sich vorerst ganz dem Kind zu widmen Bezahlung während der Eingewöhnungszeit Wir empfehlen, während dieser Zeit den normalen Stundentarif zu bezahlen. Die Betreuerin ist während dieser Zeit einer grossen Belastung ausgesetzt, denn sie widmet sich intensiv Ihrem Kind und seinen Bedürfnissen. Zudem legt die Kinderbetreuungsperson mit Ihnen das Fundament einer künftig gemeinsamen Erziehung Ihres Kindes Ablösungszeit Wenn das Betreuungsverhältnis beendet werden soll, ist es für ein Kind äusserst wichtig auf den Abschied und die Veränderung vorbereitet zu werden. Erklären Sie dem Kind altersgemäss die Gründe des Weggangs. Feiern Sie den Abschied zum Beispiel mit einem kleinen gemeinsamen Fest. Seite 6/13

7 3. Das Anstellungsgespräch Sie suchen eine Person, die zeitweise in Ihrer Familie Ihr(e) Kind(er) betreut. Es ist sehr wichtig, dass Sie ein Bewerbungsgespräch mit einer interessierten Person so offen und ehrlich wie möglich gestalten und dass Sie die Betreuerin so gut als möglich über Ihr(e) Kind(er) und Ihre Familie informieren. Bedenken Sie, dass die Betreuerin intime Familienzeit mit Ihnen verbringt. Dadurch kann auch einiges von Ihrer Privatsphäre tangiert werden. Wie bei jeder beruflichen Vereinbarung ist es auch hier sehr wichtig, klare Linien und Regelungen bezüglich Zuständigkeiten, Funktionen, Aufgabengebiete, Anforderungen und Erwartungen vorzugeben. Es ist empfehlenswert, einen einfachen Vertrag aufzusetzen (siehe Musterverträge) Darauf sollten Sie bei der Auswahl achten: Besteht die Möglichkeit, mit Eltern zu sprechen, deren Kind bereits von dieser Person betreut worden ist? Erteilt die Bewerberin das Einverständnis hierfür (Datenschutz)? Wie reagiert Ihr Kind auf die Betreuerin? Wie reagiert die Betreuerin auf Ihr Kind und Ihre Familie? Wie spricht sie mit Ihnen? Wie geht sie auf Sie und Ihre Familie ein? Scheint sie ein gut organisierter, entspannter und warmherziger Mensch zu sein? Ist sie schnell aus der Ruhe zu bringen? Fühlen Sie und Ihre Familie sich in ihrer Nähe wohl? Können Sie ihr Vertrauen? Ist sie ehrlich, aufrichtig und korrekt? Achten Sie hier auf Ihre Gefühle und Ihre Intuition. Vertrauen Sie auf diese! Sprechen Sie mit einer möglichen Betreuungsperson bereits vor Stellenantritt über alles, was Ihnen wichtig ist Kleiner Interview-Leitfaden für ein Bewerbungsgespräch 1. Warum wollen Sie als Kinderbetreuerin arbeiten? 2. Ist Kinderbetreuung eine Beschäftigung, die Sie nur vorübergehend oder für längere Zeit ausüben wollen? 3. Erzählen Sie mir etwas über Ihre Erfahrungen im Bereich Kinderbetreuung und Erziehung. Wie viel Erfahrung haben Sie darin? Haben Sie Referenzen anderer Eltern? 4. Welche Ausbildung oder praktische Erfahrung haben Sie, die Sie für die Kinderbetreuung qualifiziert? 5. Welche Vorstellungen haben Sie von Kindererziehung? Was für Schwerpunkte würden Sie setzen? Wie sehen Sie Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung? (Wie harmonieren diese Vorstellungen mit den Ihren?) 6. Haben Sie irgendwelche anderen Verpflichtungen oder Schwierigkeiten, die Ihre Arbeit mit meinem (unseren) Kind(ern) beeinträchtigen könnten? 7. Wie legen Sie den Arbeitsweg zurück? 8. Erzählen Sie, wo Sie bisher gearbeitet haben. Warum haben Sie mit dieser Arbeit aufgehört? Können Sie mir einige Namen früherer Arbeitgeber nennen, damit ich mit ihnen sprechen kann? 9. Was tun Sie, wenn ein Kind weint? 10. Was unternehmen Sie, wenn ein Kind ungezogen oder quengelig ist? Seite 7/13

8 11. Was glauben Sie, machen Kinder im Alter meiner Kinder gerne, was spielen sie gerne und was bereitet ihnen Spass? 12. Können Sie mir ein Leumundszeugnis vorlegen oder besorgen? 13. Haben Sie einen Erste-Hilfe-Kurs besucht oder sind Sie dazu bereit? Sind Sie über Notfallmassnahmen unterrichtet? 14. Sind Sie für eine derartige Arbeit ausreichend versichert? 3.3. Was zu beachten ist Besprechen Sie mit der Kinderbetreuerin den normalen Tagesablauf: Aufstehen, Mahlzeiten, Bettruhe, Arbeitszeit, Freizeit, wann Ihr(e) Kind(er) zur Schule od. zum Kindergarten muss (müssen), wann es (sie) abgeholt werden soll(en) und wer dies tut. Besprechen Sie mit ihr: Wo und mit wem Ihr Kind spielen darf; Wann und worin Ihr Kind Betreuung, Versorgung, Pause und Hilfe braucht. Besprechen Sie bei einer Anstellung Unstimmigkeiten immer sofort und direkt mit der Betreuerin. Geben Sie der Betreuerin in Ruhe und mit Verständnis eine Chance zu lernen. Sie wird sich ihrerseits bemühen, gut mit Ihnen auszukommen und Ihr Kind so zu erziehen, wie es für das Kind am besten ist. Vielleicht hat sie ja auch in dem einen oder anderen Punkt, durch lange Arbeitserfahrung und/oder Ausbildung, sehr gute und begründete neue Ideen und Ansätze. Vertragliches: Wann beginnt die Anstellung? Wie ist die Arbeits-, Ferien- und Freizeit definiert? Was wird Ihrerseits bezahlt, was beinhaltet diese Bezahlung und was wird extra bezahlt? Wie sieht die konkrete Leistung der Kinderbetreuerin aus? Wir empfehlen den Eltern, einen Stellenbeschrieb abzugeben. Gibt es noch andere Ausgaben oder sind noch andere Leistungen zu erbringen? Müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihre Kinder nicht von der Kinderbetreuerin betreut werden, z.b. bei Krankheit der Kinder oder in andern Ausnahmefällen? Wie ist die Bezahlung bei Krankheit der Kinderfrau geregelt, auch bei längerem Ausfall? Gemäss gesetzlicher Lohnfortzahlungspflicht oder Abschluss einer Krankentaggeldversicherung (Merkblatt zum Arbeitsvertrag)? Bezahlung für Sonderbetreuungszeiten, z.b. bis nachts, wenn Sie ausgehen, einmal übers Wochenende, etc. Was müssen Sie an Sozialleistungen und Versicherungen für die Betreuerin zahlen? (Sie sollten als Arbeitgeber bereits vor Vertragsabschluss alle Fragen auch mit der Betreuerin geklärt haben!) Regeln Sie genau, wie und wann ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Seite 8/13

9 3.4. Folgendes sollte ebenfalls schriftlich fixiert werden: Anweisungen für spezielle Ernährung, Diäten oder Medizingaben Ihres Kindes sowie für alle wichtigen und ausserordentlichen Bedürfnisse. Pläne für alle erdenklichen Notsituationen, z.b. Unfall, Krankheit, Feuer, u.a. Eine Liste aller wichtigen Telefonnummern von Ihnen als Eltern (Büro und sonstige) dem Notdienst, Ihrem Arzt, einem Krankenhaus, der Feuerwehr, der Polizei, Nachbarn, guten Freunden, den Grosseltern oder anderen nahe stehenden Personen. Essens- und Schlafzeitpläne für alle zu betreuenden Kinder, auch wann sie z.b. zum Arzt, zum Sport, etc. müssen. Absprache über Besucher, Freunde, Telefongespräche, Radiohören, Fernsehen, Rauchen, etc Diese Punkte könnten zu Konflikten führen: Sie passen einfach nicht zusammen: Ihre Lebensart, Ihre Werte und Ihr Lebensstil sind zu verschieden. Sie haben zu unterschiedliche Auffassungen von Kindererziehung und die Kinderbetreuerin kann Ihre Anforderungen und Vorstellungen nicht erfüllen (z.b. Zeit, Fertigkeiten, Bildung, etc.) Verhaltensregeln bezüglich Telefonieren, Rauchen, Ausgehen, Besuche, etc. Bei Verständigungsproblemen ist es manchmal wichtig, sich zu versichern, ob Absprachen richtig verstanden worden sind. Es gibt Konkurrenz in der Beziehung zum Kind Wer ist die bessere Mutter? Die Familie hält sich nicht an die Abmachungen. Sie bezahlt nicht wie vereinbart oder hält sich nicht an die festgelegten Arbeitszeiten etc. Das Kind wird durch unterschiedliche Regeln verunsichert. Die Kinderbetreuerin arbeitet nicht ausreichend mit Ihnen als Eltern zusammen und umgekehrt. Die Kosten sind nicht genau kalkuliert worden und übersteigen auf Dauer Ihre finanziellen Möglichkeiten. Keine oder zu wenig präzise Ferienabsprache vor Vertragsabschluss. Seite 9/13

10 4. Empfehlungen für die Anstellung von Kinderbetreuungspersonen 4.1. Empfehlungen bezüglich Lohn sowie Spesenentschädigung Stundenlohn: Fr bis Fr pro Stunde brutto für qualifizierte Betreuerinnen, wie z.b. Fachfrauen Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung (frühere Bezeichnung Kleinkinderzieherin), Kindergärtnerinnen, Lehrerinnen, Kinderpflegerinnen etc. Mindestens Fr pro Stunde brutto für Betreuerinnen ohne spezifische Ausbildung. Der Stundenansatz kann nicht 1:1 auf einen Monatslohn hochgerechnet werden, da der Monatslohn auch während Ferien ausbezahlt wird, im Stundenlohn jedoch die Ferienentschädigung bereits mit abgegolten ist. Monatslohn: Fr bis Fr brutto bei 100%-Anstellung (42 Std. pro Woche) für Kinderbetreuerinnen mit langjähriger Erfahrung sowie allenfalls zusätzlicher Ausbildung bzw. Berufskenntnissen. Fr bis Fr brutto bei 100%-Anstellung (42 Std. pro Woche) für Kinderbetreuerinnen ohne mehrjährige Erfahrung bzw. spezifische Ausbildung. Der durchschnittlicher Monatslohn einer gelernten Fachfrau Betreuung beträgt in der Region Bern Fr brutto, mit 4 Wochen bezahlten Ferien und 13. Monatslohn. Bitte beachten Sie, dass in diesen Bruttolöhnen der Arbeitgeberanteil der obligatorischen Sozialabgaben (AHV, ALV, BVG) nicht enthalten ist. Dieser ist dazu zu rechnen (Ein Berechnungsbeispiel finden Sie am Ende dieses Elternbriefes). Der Lohn wird zwischen den beiden Parteien vereinbart. Massgebende Kriterien bei der Lohndefinition sind: spezifische Ausbildung, Alter, Erfahrung, persönlicher Eindruck. Als spezifische Ausbildung gelten: Fachfrau Betreuung, Kinderpflegerin, Kinderkrankenschwester, Kindergärtnerin, Spielgruppenleiterin, etc. Die Lohnempfehlungen basieren auf den marktüblichen Durchschnittswerten. Spesen Reisespesen (nicht Anreise), Eintritte, Nahrungsmittelausgaben auf mit den Eltern abgesprochenen Ausflügen für sich und die Kinder. Nahrungsmitteleinkäufe für die Essenszubereitung für sich und die Kinder. Fahrspesen für Autofahrten während der Arbeitszeit (Einkaufen, Kinder holen/bringen etc.): pro Kilometer Fr Seite 10/13

11 4.2. Merkblatt zum Arbeitsvertrag für Kinderbetreuung Allgemeines Wenn Sie eine Betreuungsperson anstellen, werden Sie zum Arbeitgeber. Dies gilt für jede Anstellung im Privathaushalt, sei das Arbeitspensum auch noch so klein. Seit dem 1. Januar 2008 gilt das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Dieses sieht ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleinere, unselbständige Tätigkeiten vor (ab : bis zu einem max. Jahreslohn von Fr. 21'150.-). Viele nützliche Informationen finden Sie unter In den Merkblättern 2.01 und 2.07 der AHV ( finden Sie ebenfalls die nötigen Informationen. Stundenlohn und Ferienentschädigung AHV/IV/EO/ALV Quellensteuern Die Lohnabrechnung muss die Ferienentschädigung separat in Franken und Prozenten ausweisen (4 Wochen Ferien = 8.33% Zuschlag, 5 Wochen = 10,64% und 6 Wochen = 13,04%). Fragen zur Abrechnung der Beiträge für AHV/IV/EO und ALV beantworten die AHV-Ausgleichskassen sowie die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV sind auf verfügbar. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren der kant. Ausgleichskassen wird die Quellensteuer direkt dem Bruttolohn abgezogen und weitergeleitet. Somit muss die Arbeitnehmerin dieses Einkommen nicht noch zusätzlich versteuern. BVG Ab einem jährlichen Bruttolohn (hochgerechnet) von Fr (Stand ) müssen BVG-Prämien bezahlt werden. Lediglich bei befristeten Anstellungen von weniger als 3 Monaten entfällt die Versicherungspflicht. Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, dann wenden Sie sich an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Tel (deutsch), Tel (französisch), Tel (italienisch), Internet Berufsunfall Nichtberufsunfall Die Arbeitnehmerin ist obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern. Die Versicherung ist bei jeder grösseren Versicherungsgesellschaft erhältlich. Die Prämie trägt der Arbeitgeber und richtet sich nach dem Lohn. Ist die Arbeitnehmerin mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt, ist sie obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle zu versichern. Die Versicherung kann bei jeder grösseren Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Prämien werden in der Regel paritätisch aufgeteilt. Von Gesetzes wegen darf dem Arbeitnehmer die volle Prämie belastet werden. Seite 11/13

12 Krankheit Schwangerschaft Haftpflicht Kinderzulagen Beitragssätze (Stand ) Die gesetzliche Mindestleistung bei Krankheit des Arbeitnehmenden beträgt gemäss OR 3 Wochen Lohnfortzahlung im 1. Anstellungsjahr. Danach steigert sich die Lohnfortzahlungspflicht jährlich gemäss der sog. Berner Skala (im 2. Jahr 4 Wochen, im 3. und 4. Jahr 9 Wochen). Wir empfehlen bei unbefristeter Anstellung den Abschluss einer Taggeldversicherung, damit die Arbeitnehmerin im Krankheitsfall nicht in eine finanzielle Notlage gerät. Sie können sich an jede grössere Versicherungsgesellschaft wenden. Die Arbeitnehmerin kann auch bei ihrer eigenen Krankenkasse eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Beiträge sind paritätisch aufzuteilen. Ein medizinisch bedingter Arbeitsausfall während der Schwangerschaft wird bezüglich der Lohnfortzahlung der Krankheit gleichgestellt. Der Mutterschaftsurlaub wird durch die Mutterschaftsversicherung abgedeckt (Max. 14 Wochen ab Geburt). Die Mutter muss neun Monate vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein. Merkblätter bei Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für ein einzelnes Arbeitsverhältnis nicht möglich. Für Schäden, welche die Arbeitnehmerin verursacht, haftet in der Regel der Arbeitgeber. Für Schäden, welche die Arbeitnehmerin vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, haftet sie selber. Kinderzulagen sind obligatorisch. Mit der AHV-Anmeldung ist der Arbeitgeber automatisch bei der kantonalen Familienausgleichskasse (FAK) angeschlossen, selbst wenn die Arbeitnehmerin keine Kinder hat oder Kinderzulagen bezieht. Der Beitrag an die Familienausgleichkasse beträgt 1,8% (Kt. BE) der AHV-pflichtigen Lohnsumme und ist ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen. Die vom Arbeitgeber ausbezahlten Kinderzulagen werden mit den von ihm geschuldeten AHV-Beiträgen verrechnet. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulagen, steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu: der Person, welche die höhere Kinderzulage beziehen kann, der oder dem Erziehungsberechtigten, dem oder der Erwerbstätigen mit dem höheren Beschäftigungsgrad, der Mutter. Bei Fragen: Ausgleichskasse des Kantons Bern, Telefon oder Internet Arbeitgeber: AHV/IV/EO 5.15 %, ALV 1.1 %, FAK 1.8 % (Kt. BE), Verwaltungskosten 1 bis 3 % vom AHV-Beitrag, Prämien für BU/NBU und BVG in individueller Höhe Arbeitnehmerin: AHV/IV/EO 5.15 %, ALV 1.1 %, Prämien für NBU und BVG in individueller Höhe. Der gesamte Betrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) wird vom Arbeitgeber bezogen. Seite 12/13

13 4.3 Beispiel Lohnberechnung für Monatslohn 1. Berechnung Nettolohn Kinderbetreuerin Bruttolohn Kinderbetreuerin Fr AHV IV EO 5.15% (Anteil Kinderbetreuerin) - Fr ALV 1.1% (Anteil Kinderbetreuerin) - Fr 44.- *Krankentaggeldversicherung (Anteil Kinderbetreuung) 0.84% - Fr *Pensionskasse BVG (Anteil Kinderbetreuerin) - Fr *Nichtberufsunfallversicherung (Anteil Kinderbetreuerin) obligatorisch bei Arbeitspensum ab 8 Std. die Woche - Fr 35.- Total = Nettolohn Kinderbetreuerin Fr Berechnung Bruttolohnkosten Eltern Bruttolohn Kinderbetreuerin Fr AHV IV EO 5.15 % (Anteil Eltern) AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons Fr ALV 1.1 % (Anteil Eltern) Fr 44.- Familienausgleichskasse FAK 1.8% (Kt. BE) wird ebenfalls über AHV-Ausgleichskasse abgerechnet *Krankentaggeldversicherung (Anteil Eltern) ca. 0.84% Beträge variieren stark und hängen vom Lohn, Alter und von der Versicherung ab Fr 72.- Fr Verwaltungskosten AHV (1 3% vom AHV-Beitrag) Fr 4.- *Pensionskasse BVG (Anteil Eltern) Beträge variieren stark und hängen vom Lohn, Alter und von der Versicherung ab Fr *Berufsunfallversicherung (vollumfänglich zu Lasten Eltern) Fr 25.- *Nichtberufsunfallversicherung (obligatorisch bei Arbeitspensum ab 8 Std. die Woche) Empfehlung Aufteilung paritätisch zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber. Kann von Gesetzes wegen vollumfänglich der Arbeitnehmerin belastet werden. Fr 35.- Total = Bruttolohnkosten Eltern Fr * Offerten einholen bei Versicherungsgesellschaft Seite 13/13

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