Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen
|
|
- Emil Keller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen Korruption ist ein schwerwiegender krimineller Vorgang. Die Gefahr einer Ausbreitung von Korruptionsdelikten besteht unverändert. Sie kann nur durch sorgfältige Vorbeugung und Bekämpfung selbst kleinster Ansätze vermieden werden. Die gezielte Bekämpfung der Korruption betrifft alle Aufgabenbereiche der öffentlichen Verwaltung. Neben Investitionsvorhaben sind vor allem Arbeitsgebiete gefährdet, in denen Genehmigungen, Konzessionen und Erlaubnisse erteilt sowie Verträge abgeschlossen werden, zum Beispiel Führerscheinstellen, Ausländerbehörden, Sozialämter, Beschaffungsstellen und Entsorgungseinrichtungen. Wegen der besonderen Gefährdung der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ( 92 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) durch Korruptionsfälle sind die Kommunen und die kommunalen Aufsichtsbehörden gehalten, Korruption im kommunalen Bereich durch Einsatz aller zumutbaren Mittel zu vermeiden und zu bekämpfen. Die nachstehenden, mit Unterstützung der Staatsanwaltschaft, der kommunalen Spitzenverbände, des Hessischen Rechnungshofs und der in Frage kommenden Fachverwaltungen erarbeiteten Empfehlungen sollten daher von allen Kommunen und Kommunalverbänden einheitlich befolgt werden. I. Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und Beschaffungen 1. Planung 1.1 Bei der Vergabe von Planungsleistungen sollen die Aufträge an wechselnde Auftragnehmer erteilt werden. Sofern die bestehenden Rechtsvorschriften dies ermöglichen, sollen solche Leistungen darüber hinaus im Preis-/Leistungswettbewerb vergeben werden. Um einseitige Abhängigkeiten zu vermeiden, soll die Kommune durch vertragliche Vereinbarung sicherstellen, daß ihr zur Vervielfältigung geeignete Ausfertigungen der Planungsunterlagen (Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung) und der in Auftrag gegebenen (Bau-) Bestandspläne, Ausrüstungs- und Inventarverzeichnisse übergeben werden. 1.2 Planung und Objektüberwachung sollen grundsätzlich getennt von der Ausführung von Bauleistungen vergeben werden. Wenn in Sonderfällen Planungs- und Bauleistungen zusammen vergeben werden (sogenannte kombinierte Leistungen, Leistungsprogramme nach 9 Nr. 10 ff. VOB/A, Bauträgerverträge usw.) ist zu prüfen, ob die Bauherreninterssen durch Hinzuziehung von unabhängigen Fachberatern oder in anderer Weise gewahrt werden sollen. 1.3 Bei der Planung, Ausführung und Abrechnung von Baumaßnahmen und Beschaffungen kann es sinnvoll sein, in geeigneten Fällen unabhängige Sachkundige zu beteiligen (zum Beispiel Projektentwickler, Projektsteuerung entsprechend 31 HOAI; Baubetreuung im Sinne von 34c GewO, Sachverständige nach 7 VOB/A). 1.4 Planer und andere Sachkundige sollen bei Erteilung des Auftrags nach 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag verpflichtet werden. 2. Ausschreibung/Angebotsverfahren/Auftragserteilung 2.1 Ausschreibungen sind grundsätzlich überregional durchzuführen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn der mit der überregionalen Ausschreibung verbundene Aufwand erkennbar in einem deutlichen Mißverhältnis zur erwarteten Auftragssumme steht. Freihändige Vergaben sollen möglichst durch öffentliche Teilnahmewettbewerbe oder öffentliche Vergabebekanntmachungen zur Erkundung des Bieterkreises vorbereitet werden. Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, um einen großen Wettbewerberkreis zu erreichen. Die Hilfe der Auftragsberatungsstelle Hessen e.v. (0611/ oder ), Wilhelmstraße 24, Wiesbaden, kann in Anspruch genommen werden.
2 Für den Fall, daß Aufträge beschränkt oder nicht überregional ausgeschrieben oder freihändig vergeben werden, sind solche Ausnahmen in jedem Fall schriftlich zu begründen und zu dokumentieren. Den Eröffnungstermin soll eine von dem planenden Fachamt oder von dem planenden Dritten unabhängige Stelle (anderes Amt oder besondere Beauftragte) durchführen. Es soll ein Verfahren angewendet werden, mit dem, unter anderem auf der Basis eines Einheitspreisspiegels, Normabweichungen deutlich gemacht werden können. 2.2 Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen sollten möglichst vor Versendung der Angebote an die Bieter stichprobenartig von einer unabhängigen Einrichtung (zum Beispiel Rechnungsprüfungsamt, staatliche baufachliche Prüfung bei Zuwendungsmaßnahmen, Projektsteuerer usw.) überprüft werden. In den Verdingungsunterlagen soll darauf hingewiesen werden, daß bei handschriftlichen Preisangaben die Einheitspreise nicht nur in Ziffern, sondern grundsätzlich auch in Worten angegeben werden müssen und daß bei Nichtbeachtung Angebote von der Wertung ausgeschlossen werden können. Soweit die mit der Planung und Aufstellung der Verdingungsunterlagen befaßte Stelle geeignete Bewerber aus ihrer fachlichen Sicht vorschlägt, soll eine Änderung oder Ergänzung durch eine unabhängige Stelle erfolgen. Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sollen die ausgewählten Bewerber aufgefordert werden, den Empfang der Verdingungsunterlagen schriftlich zu bestätigen und die Verdingungsunterlagen nicht an Dritte weiterzugeben. Bei Aufträgen über einem vom Auftraggeber festzulegenden Betrag sind vom Auftragnehmer vor Auftragsvergabe die Kalkulationsunterlagen einzureichen. Die ausschreibende Stelle soll hierzu nähere Vorgaben machen. 2.3 Die für die Vergabe erforderlichen Unterlagen sollen aus dem eigentlichen Angebot in zweifacher Ausfertigung und gegebenenfalls den Kalkulationsunterlagen, jeweils in verschiedenen, geschlossenen und einwandfrei gekennzeichneten Umschlägen bestehen. Die Angebotsunterlagen sollen unmittelbar nach ihrem Eingang versiegelt und bis zum Eröffnungstermin in besondere Verwahrung genommen werden. Das zuständige Fachamt soll keinen Zugriff haben. Für den Eröffungstermin wird eine der beiden Angebotsausfertigungen herangezogen. Die zweite Ausfertigung und die Kalkulationsunterlagen bleiben bis zur Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt oder ihrer Vernichtung in versiegeltem Zustand in der besonderen Verwahrung. Das geöffnete Angebot soll im Anschluß an den Eröffnungstermin unverzüglich durch Lochung gekennzeichnet werden. Es soll darauf geachtet werden, daß die einzelnen Seiten des Leistungsverzeichnisses fest miteinander verbunden sind. Wenn auf die zweite Ausfertigung des Angebots verzichtet wird, ist ersatzweise unmittelbar nach dem Eröffnungstermin eine Kopie in Verwahrung zu nehmen. Die erste Prüfung der Angebote auf Vollständigkeit, rechnerische Richtigkeit, nicht ausgefüllte Positionen oder sonstige Auffälligkeiten soll nicht im Fachamt oder beim beauftragten Planer, sondern von einer unabhängigen Stelle (zum Beispiel Verhandlungsleiter des Eröffnungstermins, Hauptamt, Kämmerei, sachkundige Dritte) vorgenommen werden. 2.4 Auf die besondere Bedeutung des gemeinsamen Runderlasses vom 29. Juli 1997 (StAnz. S. 2590) betreffend Ausschluß von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen weise ich hin. Ich empfehle dringend, den Gemeinsamen Runderlaß in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Außerdem empfehle ich den Gemeinden und Gemeindeverbänden, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß ihre Eigenbetriebe und die Unternehmen in privater Rechtsform, an denen sie mehrheitlich beteiligt sind, den Gemeinsamen Runderlaß in der jeweils gültigen Fassung ebenfalls entsprechend anwenden. In die Vertragsbedingungen sollen unbeschadet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche Regelungen über die Folgen wettbewerbsbeschränkender Handlungen wie zum Beispiel Preisabsprachen, Bestechung, Vorteilsgewährung aufgenommen werden (Kündigung, angemessener pauschaler Schadensersatz). Es wird empfohlen, auf einheitliche Vertragsmuster (EVM) zurückzugreifen, die bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Referat Beschaffungswesen -, Rheingaustraße 186, Wiesbaden, bezogen werden können.
3 2.5 Das Rechnungsprüfungsamt oder unabhängige Sachkundige sollen eingeschaltet werden, wenn sich eine Auftragserhöhung, der Wegfall oder die Hinzunahme von finanziell bedeutsamen Leistungen oder finanziell bedeutsame Mengenverschiebungen abzeichnen, damit eine sofortige Prüfung erfolgen kann. Sogenannte Anschluß- oder Nachtragsaufträge sind sorgfältig zu prüfen, weil dabei häufig unangemessene Preise gefordert werden. 3. Verwaltungsorganisation 3.1 Für die Vergabeverfahren (einschließlich Ausschreibung und Angebotsverfahren) sollen Dienstanweisungen erlassen werden. 3.2 Die Auftragsvergabe soll von Bauüberwachung und Abnahme organisatorisch getrennt werden. Dem Bauamt obliegt auch im Falle der Einschaltung eines Architektur-/Ingenieurbüros die stichprobenweise Kontrolle - des Bauzustandes, des Baufortschritts und der Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Auftrag und der Abnahme (Teilabnahme) sowie - der Übereinstimmung und Vollständigkeit der Bauabrechnung mit dem ausgeführten Bauvorhaben. Jede Überwachung der Baumaßnahme ist aktenkundig zu machen. 3.3 Bei den Dezernaten sollen im Rahmen der Möglichkeiten Innenprüfdienste eingerichtet werden, die stichprobenweise Prüfungen durchführen. 3.4 Die Vergabevorgänge sollen in geeigneter Weise erfaßt und ausgewertet werden, damit Verflechtungen und eventuelle Auftragshäufungen erkennbar werden. 3.5 Zur Verwirklichung der in diesem Erlaß aufgezählten Maßnahmen kann eine Zusammenarbeit auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit begründet werden. 3.6 Angesichts der zunehmenden Dezentralisierung in den Verwaltungen kann es sinnvoll sein, einen unabhängigen Antikorruptionsbeauftragten zu bestellen. Dieser kann als Ansprechpartner und Vertrauensperson Aufklärungs- und Beraterfunktion übernehmen oder eigene Überprüfungen vornehmen. Um seine Aufgabe effektiv erfüllen zu können, sollte er mit ausreichenden Kompetenzen und Kontrollbefugnissen ausgestattet werden. 4. Kommunale Rechnungsprüfung 4.1 Den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern wird empfohlen, in ihre Prüfungshandlungen folgende Tätigkeiten einzubeziehen bzw. die Prüfung in diesen Bereichen zu verstärken: a) Stichprobenartige Prüfung der Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen, möglichst auch im Hinblick auf Scheinpositionen, b) Teilnahme an Eröffnungsterminen, erste Prüfung der Angebote, c) Jede Art von Änderungen des Auftragsumfangs (zum Beispiel Massenänderungen, zusätzliche Arbeiten, Nachträge), d) Stichprobenartige Prüfung von Vergabevorlagen, e) Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungen vor Ort. Die Fachämter sollen verpflichtet werden, dem Rechnungsprüfungsamt Abnahmen und Teilabnahmen vorher anzuzeigen. Schwerpunktmäßig sollen hierbei solche Lieferungen oder Leistungen geprüft werden, bei denen eine Kontrolle nach Abschluß der Maßnahme nicht mehr zuverlässig möglich ist. 4.2 Zur Verwirklichung der vorstehend aufgeführten Maßnahmen kann es sinnvoll sein, daß das Rechnungsprüfungsamt externe Fachleute einsetzt und zur flexiblen Wahrnehmung der Aufgaben mobile Prüfgruppen bildet. II. Personalführung und Dienstaufsicht Nicht nur bei Baumaßnahmen und Beschaffungen, sondern auch in allen anderen korruptionsanfälligen Bereichen ist besonders auf sorgfältige Personalführung und Dienstaufsicht zu achten. 1. Führungskräfte und Mitarbeiter, in deren Aufgabengebiet korruptionsanfällige Vorgänge bearbeitet werden, sollen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Korruptionsvermeidung teilnehmen.
4 2. Alle Mitarbeiter sind über die Unzulässigkeit der Annahme von Geschenken oder anderer geldwertiger Leistungen sowie über die straf- und personalrechtlichen Konsequenzen zu belehren. Die Mitarbeiter sind zur strikten Einhaltung der Vergabevorschriften anzuhalten. Verstöße sind zu ahnden. Auf meinen Erlaß vom 03. Januar 1996 (StAnz. S. 334) betreffend Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung; Merkblatt für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken geändert durch Erlaß vom 30. Januar 1998 (StAnz. S. 487) weise ich hin. 3. Durch Hausverfügung ist zu untersagen, daß Firmen oder verwaltungsfremde Personen finanzielle oder sonstige Leistungen zu Gemeinschaftsveranstaltungen der Beschäftigten erbringen. 4. Die Mitarbeiter sollen im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in andere Arbeitsgebiete umgesetzt werden, um langfristige Beziehungen zu Unternehmen nicht entstehen zu lassen. III. Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Die Kommune soll anonyme und offene Anzeigen oder Hinweise grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zuleiten. Ansprechpartner beim Generalstaatsanwalt (Frankfurt am Main) und den Staatsanwaltschaften sind: Generalstaatsanwalt: Oberstaatsanwalt Försch (0 69/ ) Darmstadt: Staatsanwalt Binnewies ( / ) Frankfurt: Oberstaatsanwalt Schaupensteiner (0 69/ ) Fulda: Oberstaatsanwalt Wachter (06 61/ ) Gießen: Oberstaatsanwalt Hübner (06 41/ ) Hanau: Oberstaatsanwalt Jung ( / ) Kassel: Oberstaatsanwalt Dinger (05 61/ ) Limburg: Staatsanwalt Herrchen ( / ) Zweigstelle Wetzlar: Staatsanwalt Braun ( / ) Marburg: Staatsanwalt Willanzheimer ( / ) Wiesbaden: Oberstaatsanwalt Greth (06 11/ ) Für den Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderlich werdende Abklärungen mit dem Hessischen Landeskriminalamt steht Herr Oberstaatsanwalt Försch von der Behörde des Generalstaatsanwalts (Frankfurt am Main) zur Verfügung. IV. Zuwendungen Wenn das Land Zuwendungen gewährt, sind die Regelungen dieses Erlasses verbindlich. Bei Verstößen können die Zuwendungen zurückgefordert werden. Bei Maßnahmen, zu denen das Land Zuwendungen gewährt hat, überprüft die zuständige technische Verwaltung die Bauausführung im Rahmen der Nr. 6.1 und 6.2 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit Nr. 7 der Anlage 4 (Zbau-Land). V. Mein Erlaß vom 03. Juli 1992 (StAnz. S. 1654) ist nicht mehr anzuwenden. Wiesbaden, 27 April 1998 Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, IV 65-3 m 02/03 StAnz. 20/1998 S. 1432
5 Staatsanzeiger für das Land Hessen 18. Januar 1999 Nr. 3 Seite 190 Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen Bezug: Erlaß vom 27. April 1998 (StAnz. S. 1432) Der Erlaß vom 27. April 1998 wird wie folgt geändert: Abschnitt I Ziffer 1.2 erhält folgende Fassung: 1.2 Planung und Objektüberwachung sollen grundsätzlich getennt von der Ausführung von Bauleistungen vergeben werden. Wenn in Sonderfällen Planungs- und Bauleistungen zusammen vergeben werden (sogenannte kombinierte Leistungen, Leistungsprogramme nach 9 Nr. 10 ff. VOB/A, Bauträgerverträge usw.) ist zu prüfen, ob die Bauherreninterssen durch Hinzuziehung von unabhängigen Fachberatern oder in anderer Weise gewahrt werden sollen. Wiesbaden, 22. Dezember 1998 Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz IV 65 3 m 02/03 StAnz. 3/1999 S. 190
Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen
Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen Die gezielte Bekämpfung der Korruption betrifft alle Aufgabenbereiche der öffentlichen Verwaltung. Neben Bereichen, in denen Investitionsvorhaben
MehrEffektive Korruptionsprävention Selbstanalyse und Maßnahmenkatalog
Effektive Korruptionsprävention Selbstanalyse und Maßnahmenkatalog Workshop im Rahmen der Fachtagung Korruptionsprävention in der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein
MehrKorruptionsdelikte in Kommunen: Erfahrungen und Prävention
Korruptionsdelikte in Kommunen: Erfahrungen und Prävention Bürgermeisterfachkonferenz am 06.09.2013 LKA SH - 221 1 Vortragsstruktur I. Vorstellung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe Korruption II. Ursachen
MehrVorblatt Beschränkte Ausschreibung mit/ ohne Teilnahmewettbewerb
Dienststelle Geschäftszeichen Vergabe-Nr.: Kurzbezeichnung: mit/ ohne Teilnahmewettbewerb 1. Vergabeverfahren Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb; weiter mit Nr. 2. Beschränkte Ausschreibung
MehrMitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen für die Stadtverwaltung Solingen Nr. 6/ Rechtsnatur der Vergabeordnung
Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen für die Stadtverwaltung Solingen Nr. 6/2007 Mitteilung Nr. 19-27.03.2007 Neufassung der Vergabeordnung 1. Zweck der Regelung Dem Konzern Stadt
MehrAusschluß von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen
Öffentliches Auftragswesen; Hier: Ausschluß von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen Bezug: 1. 55 der Hessischen Landesverordnung 2. Ausschluß von
MehrVorblatt Öffentliche Ausschreibung
Dienststelle Geschäftszeichen Vergabe-Nr.: Kurzbezeichnung: 1. Elektronische Vergabeunterlagen und Bekanntmachung 1.1 Vergabeunterlagen im Projektraum des Vergabemarktplatzes Bbg (VMP Bbg) eingestellt:
MehrAusschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm
Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm Unter Bezug auf 16 Mittelstandsförderungsgesetz vom 27. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 192) in der zur Zeit geltenden Fassung und 29 Gemeindehaushaltsverordnung
MehrAusschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe
Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Magistrats der Stadt Lauenburg/Elbe vom 12. März 1996, das Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) vom 17.
MehrRichtlinien für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen durch die Gemeinde Lohfelden. (in der Fassung der 3. Änderung vom 28.9.
Richtlinien für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen durch die Gemeinde Lohfelden (in der Fassung der 3. Änderung vom 28.9.2006) Abschnitt 1 - Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für alle Ämter
MehrVorblatt offenes Verfahren
Dienststelle Geschäftszeichen Vergabe-Nr. 1. elektronische Vergabeunterlagen und Bekanntmachung 1.1 Vergabeunterlagen im Projektraum des Vergabemarktplatzes Bbg (VMP Bbg) eingestellt: Ja. Die Vergabeunterlagen
MehrDienstanweisung. zur Korruptionsprävention bei der Kreisstadt Dietzenbach
Dienstanweisung zur Korruptionsprävention bei der Kreisstadt Dietzenbach 1. REGELUNG: Dienstanweisung zur Korruptionsprävention bei der Kreisstadt Dietzenbach 2. IN DER FASSUNG VOM: 18.01.2011 3. INKRAFTTRETEN:
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Vergabeordnung der Stadt Frechen für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 13.12.2006 (in der aufgrund der 6. Änderung vom 20.02.2014 ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung) Präambel Aufgrund der
MehrVV zu 55 LHO. Zu 55:
55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände
MehrVorblatt übrige EU-Vergabeverfahren
Dienststelle Geschäftszeichen Vergabe-Nr. Vorblatt Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (I) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (II) Wettbewerblicher Dialog (III) Innovationspartnerschaft
MehrVerbindliche Entscheidung
Der Bundesvorstand Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
MehrKorruption und Untreue im öffentlichen Dienst
Korruption und Untreue im öffentlichen Dienst Erkennen - Bekämpfen - Vorbeugen Von Helmut Fiebig Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Meerbusch und Heinrich Junker Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft
MehrAllgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen
F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft
MehrOrtsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Januar 2018
Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Januar 2018 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Liefer- und Dienstleistungen... 4 4 Bauleistungen... 4
MehrVerpflichtungserklärung LTMG
Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung
MehrLandesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen
Landesfeuerwehrschule BW: : Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Vergaben nach der VOL/A Rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Vergabevorschriften Sach- und Finanzverantwortung
MehrÖffentliche Ausschreibung
14.055 VV zu 55 LHO 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder
MehrIntegritätsvertrag. 1 Verpflichtung des Auftraggebers
Integritätsvertrag zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis vertreten durch den Landrat und... (Name und Adresse des Bieters) 1 Verpflichtung des Auftraggebers Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Durchführung
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 22 vom Seite 479 bis 502
Page 1 of 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 22 vom 11.9.2018 Seite 479 bis 502 6300 Vergabegrundsätze für Gemeinden nach 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze) Runderlass
MehrVV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO
Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO vom 01.07.2010 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht
MehrOrtsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016
Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Februar 2016 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Vergaben nach VOL... 4 4 Vergaben nach VOB... 5 5 Vergaben
MehrHandbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung
Die nachstehende Dienstanweisung gilt seit dem 23.03.2009: 1 Geltungsbereich (1) Die Dienstanweisung des Landkreises Stade erstreckt sich auf alle Vergaben von Bauleistungen, von sonstigen Lieferungen
MehrEignungsnachweise durch Präqualifikationen bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Bauleistungen
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden aus den Bereichen Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Wasserstraßen (ohne BSU
MehrVerpflichtungserklärung LTMG
Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung
MehrAz.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE
CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE 1:Grunddaten des Vertrages 1. Zuwendungsempfänger: 2. Beschreibung der Leistung: 3. Bezeichnung des Gewerks (bei Bauleistungen): 4. Bei Aufteilung
MehrHinweise und Handlungsempfehlungen zur Korruptionsprävention im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Hinweise und Handlungsempfehlungen zur Korruptionsprävention im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin von März 2008 der ständigen AG Antikorruption, Bau- und Innenrevision des Bezirksamtes Lichtenberg von
MehrVergabeordnung der Stadt Pulheim (einschl Änderung) Inhaltsverzeichnis
Vergabeordnung der Stadt Pulheim (einschl. 1. 5. Änderung) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 2 1.1 Geltungsbereich 2 1.2 Rechtsgrundlagen 2 1.3 Wertgrenzen 3 2. Festlegung der Wettbewerbsform 3 2.1
MehrRichtlinien. über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen vom 19. Februar 2004 in der Fassung der Änderung vom 20. März 2013
Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen vom 19. Februar 2004 in der Fassung der Änderung vom 20. März 2013 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Geltungsbereich Die Richtlinien haben Gültigkeit
Mehr122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle
122 Vergabestelle Datum Vergabenummer Veröffentlichung einer Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A Baumaßnahme Leistung Anlage Bekanntmachungstext Sehr
MehrCheckliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern
Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Bottrop, den 28.08.2012 Marianne Eicker-Bix 1. Von der Bedarfserhebung bis zur Wahl der Vergabeart Bezeichnung des Dienstleistungsauftrages
Mehr55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge
55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere
MehrRichtlinien für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen
Richtlinien für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen Die Dienstanweisung für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen der Stadt Lichtenfels vom 31. Mai 2002 (mit den Änderungen vom 26. Februar
MehrMerkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO - Direkterhebung beim Betroffenen)
Merkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO - Direkterhebung beim Betroffenen) 1. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO)
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Unterrichtung. Drucksache 15/4505. durch die Landesregierung
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/4505 zu Drucksache 15/3363 27. 04. 2010 Unterrichtung durch die Landesregierung zu dem Beschluss des Landtags vom 26. Juni 2009 zu Drucksache 15/3363
Mehr14. Management-Fachtagung des EVVC
14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?
MehrEnergieeffizienz von Abwasseranlagen. Das Förderprogramm des Landes Hessen
Energieeffizienz von Abwasseranlagen Das Förderprogramm des Landes Hessen Fachtagung Hessen-Umwelttech 2012 11.10.2012, Wetzlar Wiesbaden, den 10. Oktober 2012 Förderung der Erstellung von Energieanalysen
MehrNeufestsetzung der EU-Schwellenwerte für die Jahre 2018 und 2019
Aktuelle Informationen Stand: Montag, 30. April 2018 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Hohenfelder Straße 16 56068 Koblenz www.add.rlp.de Ansprechpartner(/in) : Katharina Lenhart MO DO 9:00 15:30 Uhr Telefon
MehrÖffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar
Vergabestelle I/12/1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar Präambel Die Städte Siegburg und Lohmar wollen künftig
MehrRdErl. d. MW v ,-32574, VORIS
Öffentliches Auftragswesen; Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A, B, C Ausgabe 2012; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B);
MehrWertgrenzen* für beschränkte Ausschreibungen / freihändige Vergaben. (Stand: )
Wertgrenzen* für beschränkte Ausschreibungen / freihändige Vergaben (Stand: 31.01.2017) Bund Keine Angaben Aber: Direktkauf bis Auftragswert 500 Euro Behörden der Bundesverwaltung Behörden der Bundesverwaltung
MehrVergabeordnung. der Stadt Voerde (Niederrhein) vom (nach dem Stand der Änderung. vom )
107010 Vergabeordnung Seite 1 Vergabeordnung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 30.10.2001 (nach dem Stand der Änderung vom 22.09.2015) 107010 Vergabeordnung Seite 2 Inhaltsangabe: 1 Vergabegrundsätze
MehrRundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes
Öffentliche Auftragsvergabe Rundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes Aus aktuellem Anlaß weisen wir auf folgendes hin: 1. Vergabe von Leistungen
MehrAusschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Oldenburg in Holstein. in der Fassung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22.
Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Oldenburg in Holstein in der Fassung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 Unter Bezug auf 14 des Gesetzes zur Förderung des Mittelstandes
MehrVergabeordnung. zur Regelung des Beschaffungs- und Vergabewesens für die Stadt Rahden. gültig ab
Vergabeordnung zur Regelung des Beschaffungs- und Vergabewesens für die Stadt Rahden gültig ab 01.12.2005 Datum der Satzung bzw. Änderung 1. Änderung vom 08.07.2010 Änderungen Tag des Inkrafttretens Tag
MehrWertgrenzen für die Vorlage an das Rechnungsprüfungsamt
Wertgrenzen für die Vorlage an das Rechnungsprüfungsamt im Bereich Vergabeprüfungen und Prüfungen von Baumaßnahmen für die Dauer des Konjunkturpakets II vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2011 (die vorhergehende
MehrAllgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.
Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-
MehrAnwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes
Vergabe-Nr.: Anmerkung: Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Im Zusammenhang mit dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, ist die nachstehende Eigenerklärung zu Tariftreue,
MehrOrdnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit
Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober 1965 in der Fassung der Änderungen vom 18. Februar 1974, 14. September 1981, 9. Mai 1983, 9. November 1987, 23.
MehrVergabeordnung Bauleistungen im Sinne der VgV und Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/ A (EU),
Vergabeordnung der Stadt Bergisch Gladbach (VergO) für die Vergabe von Bauleistungs-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträgen in der Fassung des IX. Nachtrages 1. Anwendungsbereich 1.1 Die städtische Vergabeordnung
MehrVergabeordnung der Gemeinde Rheurdt vom 01. November 2000
Vergabeordnung der Gemeinde Rheurdt vom 01. November 2000 1 Rechtsgrundlagen 1. Oberhalb der Schwellenwerte gemäß 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten folgende Bestimmungen: a)
MehrErklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt
Erklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt gem. 7 Nr. 5 c), 7a Nr.2 Abs. 1 VOL/A; 8 Nr. 5 Abs. 1c), 8a Nr.1 Abs.1 VOB/A; 11 Abs. 1 VOF Hiermit
MehrNiedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis
Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 5. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 0.03.202 bis 3.2.203 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Präambel
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N der Gemeinde Schiffdorf für das öffentliche Auftragswesen 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie erstreckt sich auf alle Vergaben von Bauleistungen, von sonstigen Lieferungen und Leistungen
MehrDer Öffnungstermin VOB/A 14 Der Eröffnungstermin
ARBEITSBLATT Nr. 02 Stand: April 2018 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Hohenfelder Straße 16 56068 Koblenz www.add.rlp.de Postanschrift: Postfach 20 05 55 56005 Koblenz vob-stelle@add.rlp.de Ansprechpartner(/in)
MehrDienstanweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen des Kreises Rendsburg Eckernförde
Dienstanweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen des Kreises Rendsburg Eckernförde Zur Ausführung der Bestimmungen des 9 GemHVO wird folgende Dienstanweisung für die Vorbereitung
MehrKontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG
Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG von Michael Becker, Hauptreferent beim Städteund Gemeindebund NRW Kontroll- und Prüfrechte der AG gegenüber
MehrZweite Evaluierungsrunde. Nachtrag zum Umsetzungsbericht über Deutschland
Übersetzung aus dem Englischen GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 2. Juli 2009 Öffentlich Greco RC-II (2007) 3E Nachtrag Zweite
MehrVergabe unterhalb der EU- Schwelle Die UVgO in NRW
Vergabe unterhalb der EU- Schwelle Die UVgO in NRW 22. November 2018, AKNW Düsseldorf Tagung: Kommunale Vergabe von Planungsleistungen Dr. Alexander Fandrey Fachanwalt für Vergaberecht Kapellmann und Partner
MehrBEWERBERBOGEN - PROJEKTSTEUERUNG
BEWERBERBOGEN - PROJEKTSTEUERUNG Bewerber Mitglied der Bewerbergemeinschaft Nachunternehmer Anderes Unternehmen 1. Angaben zum Teilnehmer 1.1 Teilnehmer Name und Rechtsform Bei juristischen Personen bevollmächtigter
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten
MehrFreihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb für die Leistung: KEP-Dienste (gem. 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A)
Teilnehmer des Öffentlichen Teilnahmewettbewerbs Frankfurt/Main, den 26.08.2016 Teilnahmeantrag zum Öffentlichen Teilnahmewettbewerb (zum Verbleib beim Teilnehmer bestimmt) Freihändige Vergabe mit Öffentlichem
MehrVom Rat beschlossene Sonderregelungen für einzelne, der Verwaltung unterliegende Bereiche bleiben unberührt.
Vergabeordnung der Stadt Bergisch Gladbach (VergO) für die Vergabe von Bauleistungs-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträgen in der Fassung des VIII. Nachtrages 1. Anwendungsbereich 1.1 Die städtische Vergabeordnung
MehrZentrale Vergabestelle des Werra-Meißner-Kreises
Zentrale Vergabestelle des Werra-Meißner-Kreises Leitfaden für Bieter -Tipps und Hinweise zur Vergabe- Allgemeines Dieser Leitfaden soll für interessierte Unternehmen eine Handlungshilfe sein, um sich
MehrAngebot Sonderkraftstoffe und Bio-Sägekettenöl korrigiert
ForstBW Angebot Sonderkraftstoffe und Bio-Sägekettenöl Seite 1 von 5 Angebot Sonderkraftstoffe und Bio-Sägekettenöl korrigiert 01.04.14 Lieferung von Sonderkraftstoffen und Bio-Sägekettenöl im Zuständigkeitsbereich
MehrAuftragsvergabeordnung der Gemeinde Sonsbeck Bekanntmachungsanordnung
Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten 06.03.2007 - - - 07.03.2007 1. Änderung 14.05.2013 - - - 15.05.2013 2. Änderung 3. Änderung
MehrRahmenvertrag Grafikagentur-Dienstleistungen. Nummer 18692h
Rahmenvertrag Grafikagentur-Dienstleistungen Nummer 18692h zwischen Hochschule Heilbronn Max-Planck-Straße 39 74081 Heilbronn - nachfolgend Auftraggeber genannt- und dem Auftragnehmer Seite 1 von 5 1.
Mehr23 - Vertrag Bauphysik Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8. Vertrag Bauphysik
Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8 Vertrag Bauphysik Zwischen dem Land Schleswig-Holstein Vertreten durch endvertreten durch Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR Gartenstraße 6 24103 Kiel -nachstehend
Mehrin der Fassung vom 23. August 1999 (GVBl S. 498 ff.)
V e r o r d n u n g über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) in der Fassung vom 23. August 1999 (GVBl
MehrDokumentation der Vergabe
M2 Dokumentation der Vergabe 1. Daten der Vergabestelle Datum: 2. Leistungsart Lieferleistung Bezeichnung der Maßnahme: Dienstleistung Bauleistung Umfang der Leistung: freiberufliche Leistung 3. Schätzung
Mehr121 - Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung
121 - Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung a) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle) Name: Stadt Chemnitz, Rechtsamt, Zentrale Vergabestelle Straße: Friedensplatz 1 Postleitzahl: 09111 Ort: Chemnitz
MehrVergabe- und Vertragshandbuch für Bauleistungen
Synopse zu Fundstellen der Regelungen und Vordrucke der ABau alt - Abau 2013 Neufassung Teil V Vergabe- und Vertragshandbuch für Bauleistungen Bezeichnung Richtlinie/ Vordruck Nr. Abschnitt 1 Anlage Nr.
MehrDER OBERBÜRGERMEISTER DER LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN
DER OBERBÜRGERMEISTER DER LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN Antikorruptionsrichtlinie Dienstanweisung des Oberbürgermeisters für alle seinem Weisungsrecht unterliegenden Beschäftigten der Landeshauptstadt München
MehrVOL/A - Form und Frist der Angebote
163. 18 VOL/A - Form und Frist der Angebote Form und Frist der Angebote 1. (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand
Mehr121 - Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung
121 - Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung a) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle) Name: Stadt Chemnitz, Rechtsamt, Zentrale Vergabestelle Straße: Friedensplatz 1 Postleitzahl: 09111 Chemnitz
MehrBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Vergaberecht Regierungsrat Dr. Stephan Wagner Bayerisches Staatsministerium für 1. Abgrenzung VOB VOL bei gemischten Aufträgen Gemischter Auftrag, d.h. ein öffentlicher Auftrag, der neben Bauleistungen
MehrBieterbogen (Stand: ) Seite 1 von 5. Bieterbogen. Angebotsaufforderung vom Bekanntmachung im.. vom
Bieterbogen (Stand: 28.09.2017) Seite 1 von 5 Bieterbogen Angebotsaufforderung vom Bekanntmachung im.. vom Hinweis für Bieter: Das vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnis mit dem Angebotsbogen einschließlich
MehrDienstanweisung. über die Ausschreibung, Prüfung und Vergabe von Aufträgen der Kreisstadt Saarlouis vom in der Fassung vom
Dienstanweisung F 2. über die Ausschreibung, Prüfung und Vergabe von Aufträgen der Kreisstadt Saarlouis vom 17.05.1982 in der Fassung vom 03.09.1997 Für die Ausschreibung, Prüfung und Vergabe von Aufträgen
MehrRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
Mehr1. Wer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung?
Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch das Beschaffungsmanagement der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft (HSKA) bei der
Mehr121 - Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung
121 - Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung a) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle) Name: Stadt Chemnitz, Rechtsamt, Zentrale Vergabestelle Straße: Friedensplatz 1 Postleitzahl: 09111 Chemnitz
MehrTOP 9. Anlage 5 GEMEINDE BIRKENWERDER TOP 10. Der Bürgermeister Beschlussvorlage 951/2016 Öffentlichkeitsstatus: Einreicher / Antragsteller: bearbeitender Bereich: öffentlich Der Bürgermeister Bauen, Umwelt,
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
Mehr1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3
MehrMecklenburg-Vorpommern Paulshöher Weg Schwerin
INGENIEURVERTRAG Zwischen endvertreten durch dieser vertreten durch diese vertreten durch Land Mecklenburg-Vorpommern den Minister für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Paulshöher Weg 1
MehrDienstanweisung. über das. Vergabewesen. bei der. Stadt Voerde. und dem Kommunalbetrieb Voerde (KBV) (Niederrhein)
Dienstanweisung über das Vergabewesen bei der Stadt Voerde und dem Kommunalbetrieb Voerde (KBV) (Niederrhein) Inhaltsangabe: 1. Allgemeines 2. Vergabearten 2.1 EU-Vergabeverfahren 2.2 Nationale Vergabeverfahren
MehrVom 14. Juni Az.: /39 -
Anlage Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
MehrAbschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9
1 Vierte Neufassung der Verwaltungsvorschriften nach 12 des Hessischen Kindergartengesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen nach 7 bis 9 des Hessischen Kindergartengesetzes
Mehr1 von 8 Tabelle 61.2
Hessen Industrie und Handel 23.418 23.760 24.537 21.684 21.288 22.506 22.446 23.997 26.544 26.430 24.048 24.303 25.278 24.873 23.382 23.031 22.866-165 -0,7 Handwerk 13.140 12.435 11.553 10.665 10.650 10.536
MehrOberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München Regierungen Autobahndirektionen Staatliche
Mehr1. Zielsetzung Die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit darauf sind das Schutzgut der Korruptionsdelikte.
Merkblatt zum Vertrauensanwalt 1. Zielsetzung Die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit darauf sind das Schutzgut der Korruptionsdelikte. Die Korruptionsbekämpfung in
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 14 vom Seite 341 bis 364
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 8.6.2018 Seite 341 bis 364 631 Änderung des Runderlasses Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) Runderlass des Ministeriums
MehrOffergeld-Gruppe. Anti-Korruptionsrichtlinie
Offergeld-Gruppe Anti-Korruptionsrichtlinie INHALT Seite Einleitung 3 Zielsetzung 4 Geltungsbereich 4 Begriffsbestimmung 4 Zuwendungen und Vergabe von Vorteilen an Dritter 5 Dokumentation 5 Verantwortung
Mehr