Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (4. ÄndG KiföG M-V) Verbandsanhörung nach 4 Abs.

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1 Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Staatssekretär Werderstraße Schwerin Vorab per E- Mail: Schwerin, den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (4. ÄndG KiföG M-V) Verbandsanhörung nach 4 Abs. 6 GGO II Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrter Herr Staatssekretär, sehr geehrte Damen und Herren, die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg- Vorpommern e. V. bedankt sich für die nochmalige Möglichkeit einer Stellungnahme zum aktuellen Entwurf des Vierten ÄndG KiföG M-V durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Die LIGA begrüßt die bereits im Rahmen der frühzeitigen Verbandsanhörung umgesetzten Änderungs- und Ergänzungswünsche aus dem Referentenentwurf: - Klarstellung des Satzungsvorbehaltes und des Merkmals "durchschnittlich" in 10 Abs. 4 KiföG M-V - Streichung der Sätze 7 und 8 des 16 Abs. 1 KiföG M-V gegenüber dem Referentenentwurf - Nebeneinander von Zeiten unmittelbarer und mittelbarer pädagogischer Arbeitszeit in 10 Abs. 3 KiföG M-V - Beibehaltung der alten Regelung zur Fach- und Praxisberatung.

2 Dennoch möchten wir im Weiteren folgende Anregungen zur Vierten Änderung des KiföG M-V geben: 1. Fachkraft-Kind-Relation, 10 Abs. 4 KiföG M-V Bei der weiteren Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation beschreitet die Landesregierung leider nur sehr kleine Schritte und nur im Kindergartenbereich. Dringenden Änderungsbedarf gibt es aber auch in den Bereichen Kinderkrippe und Hort. da es sog. kritische Schwellenwerte gibt, ab denen negative Auswirkungen auf die pädagogische Qualität und das Wohlbefinden der Kinder zu erwarten sind. Diese kritischen Schwellenwerte überschreiten wir in Mecklenburg-Vorpommern. 1 Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Verbesserungen der Fachkraft-Kind-Relation nicht auf sog. integrative Gruppen auswirken. 2. Voraussichtlich höhere Inanspruchnahme von Krippen ab , aber keine Steigerung der Grundförderung, sondern Stichtagsregelung Mit der Erweiterung des Anspruchs auf eine Kindertagesförderung für die unter Dreijährigen ( 3 Abs. 2 KiföG M-V) wird das KiföG M-V an das Bundesgesetz angepasst. Der Platzanspruch für unter Dreijährige tritt ab in Kraft. Wir gehen davon aus, dass dies zu weiteren Steigerungen der Anzahl der Kinder in Kindertagesförderung führt. Wir weisen im Vorfeld darauf hin, dass dies erhebliche Einbußen in der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen mit sich bringen wird, da 18 Abs. 2 KiföG M-V keine Erhöhung der Landespauschale für die Grundförderung bei erhöhter Inanspruchnahme der Kitas vorsieht, so dass die gedeckelte Landespauschale auf mehr Kinder verteilt werden muss, wodurch die Ausgaben des Landes pro Platz sinken werden. Das Land reicht seine Grundpauschale mit der Stichtagsregelung zum bzw. neu zum des Vorjahres unabhängig von der Höhe der Inanspruchnahme gedeckelt aus. Die Folge werden Erhöhungen des kommunalen Anteils für die Kindertagesförderung und die Steigerung des Elternbeitrages sein. Hier sollte der Gesetzgeber Übergangsregelungen treffen. 1 Viernickel/Schwarz, Schlüssel zu guter Bildung, Erziehung und Betreuung, Wissenschaftliche Parameter zur Bestimmung der pädagogischen Fachkraft-Kind-Relation, Berlin

3 3. 10 Abs. 3 Satz 3 - Erhöhung der täglichen Arbeitszeit in der Gruppe von fünf Stunden um die mittelbare pädagogische Arbeitszeit Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege lehnt die Festschreibung der täglichen Arbeitszeit von pädagogischen Fachkräften ab. Die in 10 Abs. 3 Satz 3 KiföG M-V vorgesehene tägliche Mindestarbeitszeit von fünf Stunden in der Gruppe zuzüglich der Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit ist für eine kontinuierliche Entwicklungsförderung fachlich nachvollziehbar und auch wünschenswert. Diese Regelung führt zu einer grundsätzlichen Mindest - Arbeitszeit von Fachkräften in Höhe von 27,5 Stunden in Horten und Krippen sowie in Höhe von 28,75 Stunden im Bereich Kindergarten. Die Vorgaben schränken jedoch zum einen die Kita-Träger in ihrem eigenständigen Betätigungsrecht unzulässig ein, da sie keinerlei Steuerungsmöglichkeiten bezüglich der Belegung der Einrichtung besitzen. Zum anderen schränken die Vorgaben viele Fachkräfte ein, die ihren wöchentlichen Arbeitszeitumfang wegen der hohen Arbeitsbelastung nicht weiter erhöhen möchten Abs. 4 - Mindeststandard zu Personalschlüsseln Die LIGA lehnt ab, dass durch Satzungen die Ausgestaltung der Fachkraft- Kind-Relation für einen Zeitraum von 3 Monaten planmäßig unterschritten werden kann. Wir sehen die Gefahr, dass bei Entgeltvereinbarungen bereits eine Unterschreitung der Fachkraft-Kind-Relation mit eingeplant werden soll. Der letzte Satz in 10 Abs. 4 ist daher zu streichen Leider schafft der vorliegende Entwurf nicht die Voraussetzungen für einen landesweit gültigen Mindeststandard zu Personalschlüsseln für Kindertageseinrichtungen. Die Einführung landesweit gültiger personeller Mindeststandards ist aber dringend geboten, weil es Aufgabe der Jugendhilfe ist, darüber zu wachen, dass Kindertageseinrichtungen: - zur Sicherstellung des Kindeswohls gestaltet werden und die in 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII geforderte Sicherung der Betreuung im Sinne einer Entwicklungsförderung durch geeignete Kräfte zugleich beinhaltet, dass diese Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen müssen 2 2 Stähr, in: Hauck/Noftz, K 45 SGB VIII, Rn. 28; Bei großen altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren (20 Plätze) erfordert der notwendige personelle Mindeststandard die Betreuung durch zwei Fachkräfte, wobei die weitere Kraft selbst in hohem Maße erzieherische Aufgaben wahrnehmen muss (vgl. OVG NRW, Urt. V A 4169/98); Lakies, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 45 Rn. 33 (7. Auflage, 2013); Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 45 Rn. 34 Eignung bezieht sich [ ] sowie auf die Mindestpersonalstärke (BVerwG, Beschl. V , 5 B 7.89).Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 45 Rn. 46 Der Schutzzweck verlangt auch eine ausreichende Zahl geeigneter Kräfte

4 - eine Mindestqualität einhalten (Aufgabe der Mitwirkung der nach 45 ff. zuständigen Behörde an der Qualitätssicherung 3, 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII i.v.m. Art. 2 Ziff. 13 Bundeskinderschutzgesetz, wobei Sicherung von Qualität nur stattfinden kann, wenn die Qualität definiert ist 4 ). Allein die Ausführung zum Satzungsvorbehalt hinsichtlich der Fachkraft-Kind- Relation in 10 Abs.4 Satz 3 und 4 ist hierfür nicht ausreichend und reicht zur Schaffung von personellen Mindeststandards nicht aus, weil die Personalressourcen einer Kindertageseinrichtung nicht allein durch die Fachkraft-Kind-Relation, sondern durch den Personalschlüssel maßgeblich bestimmt werden. Die Fachkraft-Kind-Relation benennt lediglich, für wie viele Kinder eine einzige Fachkraft verantwortlich ist. Die Personalschlüssel bestimmen die tatsächliche Betreuungsrelation maßgeblich, weil bei deren Berechnung insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden müssen: - Arbeitszeiten für die unmittelbare pädagogische Arbeit (zur Umsetzung der Fachkraft-Kind-Relation, 10 Abs. 4 KiföG M-V)) - Arbeitszeiten für die Umsetzung der weiteren fachlich-qualitativen Anforderungen 5 des KiföG M-V (mittelbare pädagogische Arbeit, 10 Abs. 5 KiföG M-V und Fort- und Weiterbildung, 11 a Abs. 2 KiföG M-V) - Ausfallzeiten der Kita-Fachkräfte wegen Krankheit und Urlaub 6 - Arbeitszeiten zur Umsetzung der Zwecksetzung der Einrichtung 7 (laut Konzeption, z.b. Kitas mit verlängerten Öffnungszeiten, integrativ oder inklusiv arbeitende Kitas). Zum Personalschlüssel regelt nur der Landkreis Vorpommern-Rügen Untergrenzen als personelle Mindeststandards. Darüber hinaus besteht keine Transparenz bei der Berechnung der Personalschlüssel in den Satzungen oder Richtlinien der Landkreise und kreisfreien Städte, so dass nicht nachvollziehbar ist, ob die vom KiföG M-V vorgegebenen Standards (Fachkraft- Kind-Relation, mittelbare pädagogische Arbeitszeit, Fort- und Weiterbildung) und Ausfallzeiten wegen Krankheit und Urlaub hinreichend berücksichtigt wurden. Damit ist auch nicht feststellbar, ob die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihrer ordnungsrechtlichen Aufgabe zur Sicherstellung des Kindeswohls nach 45 Abs. 3 Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 45 Rn. 8; Lakies, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 45 Rn. 35; Stähr, in: Hauck/Noftz, K 45 SGB VIII, Rn Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 45 Rn. 8 Bezugsgröße für die Qualitätssicherung sind in erster Linie bis auf den Einzelfall hin konkretisierbare (also nicht zu allgemein formulierte) Mindestanforderungen. Diese dürfen naturgemäß weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch oder müssen zumindest nicht identisch sein mit der wünschenswerten fachlichen Qualität (vgl. Hauck/Noftz/Stähr 45 Rn. 25; Nonninger in LPK-SGB VIII, 45 Rn. 20). 5 Lakies, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 45 Rn. 35; VGH BW S 967/96 FEVS 49, Stähr, in: Hauck/Noftz, K 45 SGB VIII, Rn. 28; Lakies, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 45 Rn Stähr, in: Hauck/Noftz, K 45 SGB VIII, Rn. 28; Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 45 Rn

5 2 Satz 2 Nr. 1 SGB und ihrer Aufgabe zur Mitwirkung an der Qualitätssicherung nach 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII nachkommen. Die Deutsche Liga für das Kind fordert daher die schnelle Einführung verbindlicher Mindeststandards in Krippen, Kindergärten und Horten 8 Die Aufgabe der Festlegung von konkretisierbaren Mindestanforderungen zur personellen Ausstattung einer Kindertageseinrichtung obliegt nach 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII originär dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weil er sachlich für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ( 45 bis 48 a SGB VIII) zuständig ist. Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg- Vorpommern e. V. fordert daher, dass die Landesregierung mit dem Vierten ÄndG KiföG M-V ihrer Verantwortung nachkommt und einen landesweit gültigen Mindeststandard für Personalschlüssel rechtlich regelt Abs. 5 - Mittelbare pädagogische Arbeitszeit Nach 10 Abs. 5 Satz 3 KiföG M-V gelten für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Regel 2,5 Stunden wöchentlich als angemessen, wobei allerdings die Bezugsgröße fehlt. Die LIGA fordert eine Ergänzung des Gesetzestextes um die Wörter pro Fachkraft. Dafür spricht die Systematik und der Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach jede Fachkraft die in 10 Abs. 5 benannten Aufgaben - unabhängig vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang - zu erfüllen hat. 10 Der Bezug erfolgt auf Fachkräfte, also auf Köpfe und nicht auf den Beschäftigungsumfang einer Fachkraft. 8 Deutsche Liga für das Kind, Newsletter Nr. 459 vom Siehe so auch 34 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Mindestverordnung MVO) vom , Land Hessen GVOBl. Teil I, Nr. 25 vom , S f. 10 Begründung zum 3. ÄndG KiföG M-V: wonach Fachkräfte unter anderem kindbezogene Beobachtungen und Dokumentationen aufzunehmen, zu reflektieren und sich fachlich darüber auszutauschen haben, wird durch den neuen Absatz 5 konkretisiert. Soweit diese Aufgabe nicht ohnehin zur unmittelbaren Förderung der Kinder zählt, werden entsprechende Zeiten für die mittelbare Arbeit eingeräumt. Angemessen sind dabei in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich in allen Altersgruppen, LT MV Drs. 5/3381, S. 39; Begründung zum Entwurf eines KiföG M-V: Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben den pädagogischen Fachkräften angemessene Zeiten [ ] einzuräumen, wobei in der Regel wöchentlich zweieinhalb Stunden als angemessen anzusehen sind.; LT MV Drs. 4/864, S. 23. Die damalige Ministerin Dr. Marianne Linke sagte: Zweieinhalb Stunden pro Woche sollen den Erzieherinnen nach dem Gesetz in der Regel für Dienstberatungen, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie für die Zusammenarbeit mit den Eltern zur Verfügung stehen, Plenarprotokoll 4/23 vom , S

6 Darüber hinaus bestand auch der gesetzgeberische Wille beim 3. ÄndG KiföG M-V darin, mehr und nicht weniger Zeit zur Verfügung zu stellen. 11 Somit änderte das 3. ÄndG KiföG M-V lediglich den Bezug für die zusätzlichen zweieinhalb Stunden für den Bereich Kindergarten, im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Regelung mit dem Bezug auf eine Fachkraft Abs. 6 - Inklusion Die LIGA fordert eine unmissverständliche Klarstellung in 10 Abs. 6 KiföG M- V, dass Fachkräfte mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger auch in Regeleinrichtungen und in Kinderkrippen und in Horten einzusetzen sind. Dazu empfehlen wir folgende Formulierung: Liegt ein behinderungsbedingter Mehrbedarf vor, sind in Abhängigkeit von der Behinderung in allen Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten und Horten in integrativen Einrichtungen und Regeleinrichtungen) zusätzlich zu den Fachkräften [ ]. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wäre ein Bezug zur Eingliederungshilfe hergestellt, wonach die Fördermaßnahmen vom Bedarf des behinderten Kindes abhängen und die Kostenübernahme für die behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu erfolgen hat. Der Leistungstyp Integrative Kindertagesstätten (A.9) im Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach 79 Abs. 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen bezieht nur Kinder mit und ohne Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Schulfähigkeit ein, so dass eine Integration in Kinderkrippen und Horte mangels Finanzierung nicht umgesetzt werden kann. Daher ist es erforderlich, eine unmissverständliche Klarstellung im Gesetz und nicht nur in der Begründung aufzunehmen. Die Ergänzung um die Wörter in integrativen Einrichtungen und Regeleinrichtungen würde behinderten Kindern die volle Teilhabe im Sinne der UN-BRK ermöglichen, da behinderte Kinder nicht auf bestimmte integrative Gruppen in Kindertageseinrichtungen verwiesen werden könnten, die einige Kommunen in der Anzahl deckeln. Anderweitige, einschränkende Regelungen verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 2 UN-Kinderrechtskonvention, Art. 3 UN-Behindertenrechtskonvention (Recht auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Einbeziehung 11 So sagte Ministerin Manuela Schwesig in der 1. Lesung zum 3. ÄndG KiföG M-V: Die Verbesserung der Vor- und Nachbereitungszeiten, die jetzt für jeden auf 2,5 Stunden festgelegt sind, wollen wir noch mal aufstocken, sodass umgerechnet auf ein Vollzeitäquivalent noch einmal 2,5 Stunden draufkommen. Also jede Erzieherin wird zukünftig mehr Zeit für die Vor- und Nachbereitung und für Elterngespräche haben, Plenarprotokoll 5/94 vom , S

7 in die Gesellschaft), Diskriminierungsverbot in der EU-GR-Charta und in Art. 3 Abs. 3 GG i.v.m. Art. 20 GG. Die LIGA fordert eine klare Landesregelung zur vollumfänglichen Integration in den Bereichen Kinderkrippe, Kindergarten und Kinderhort als Voraussetzung hin zur Inklusion Gleichzeitig fordert die LIGA ein landesweit gültiges Instrument zur Bestimmung des (behinderungsbedingten) Mehrbedarfs und empfiehlt hierfür eine Teilhabekonferenz mit Eltern, Jugendamt, Amtsärztin, Sozialamt, Kita, evtentuell Frühförderstelle und Therapeuten. Schließlich fordert die LIGA eine Liste mit den nach 15 LBGG M-V 12 anerkannten Landesverbänden von Mecklenburg-Vorpommern, welche Rechte behinderter Kinder durchsetzen können. 7. DESK als Voraussetzung für die Finanzierung der gezielten individuellen Förderung, 1 Abs. 6 KiföG M-V Die LIGA fordert, dass die Finanzierung der gezielten individuellen Förderung nicht an die Anwendung des DESK-Verfahrens oder ein anderes bestimmtes Beobachtungsverfahren geknüpft wird. Das DESK-Verfahren ist für eine (gezielte) individuelle Förderung der Kinder weder zwingend erforderlich noch geeignet, ausführlich begründet im Praxisbericht zum Dortmunder Entwicklungsscreening für den Kindergarten (DESK 3-6) als Basis gezielter individueller Förderung in Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg- Vorpommern des Fachausschusses Kinder- und Jugendhilfe der LIGA vom Grundlage für die Verteilung der Mittel des Landes zur gezielten Entwicklungsförderung von Kindern im Sinne des 1 Abs. 6 KiföG M-V sind die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme des Elternbeitrages gem. 21 Abs. 6 KiföG M-V für das vorvergangene Jahr entstanden sind. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn den Eltern eine Kostenbeteiligung mangels ausreichender eigener Einkünfte nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Die Kostenübernahme für Maßnahmen der gezielten individuellen Förderung ist mithin nicht an den Bedarf des jeweiligen Kindes und an die daran auszurichtenden Maßnahmen geknüpft. Die Regelung zur Kostenübernahme widerspricht somit dem Anliegen von 1 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V, wo- 12 Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz LBGG M-V, letztmalig geändert am

8 nach die individuelle Förderung aller Kinder sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen ihrer Familien zu orientieren hat. Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Mittel des Landes zur gezielten Entwicklungsförderung von Kindern ist, dass die Kindertageseinrichtung einen überdurchschnittlichen Anteil übernommener Elternbeiträge gem. 21 Abs. 6 KiföG M-V nachweisen kann, 18 Abs. 5 Satz 5 KiföG M-V. Die Einschränkung der Finanzierung für gezielte individuelle Förderung auf Kitas mit einem besonders hohen Anteil an Kindern aus bildungsfernen Schichten benachteiligt andere und insbesondere behinderte Kinder, die ebenfalls einen gezielten individuellen Förderbedarf haben, aber nicht eine Kita besuchen, die einen überdurchschnittlichen Anteil übernommener Elternbeiträge gem. 21 Abs. 6 KiföG M-V nachweisen kann a Aus-, Fort- und Weiterbildung Der letzte Satz in 11a Abs. 1 ist fachlich klar darzustellen. Die Erzieherausbildung in unserem Bundesland beträgt zur Zeit zwei Jahre. Die vorgeschaltete Ausbildung zum Sozialassistenten ist eine eigenständige Berufsausbildung und Voraussetzung für die Erzieherausbildung. Wenn der Gesetzgeber die Sozialassistentenausbildung und die Erzieherinnenausbildung zusammen auf 36 Monate gestalten will, dann sollte er das auch so benennen. Andernfalls sollte hierzu eine Klarstellung erfolgen Zuständigkeit im Betriebserlaubnisverfahren Die LIGA fordert eine behördliche Trennung von Aufsichtsfunktion und Finanzierungsverantwortung. Da die Finanzierungsverantwortung als Teil der Gesamtverantwortung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, muss die Aufsichtsfunktion beim überörtlichen Träger verbleiben. Die LIGA hält die Übertragungsfähigkeit der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 45 ff. SGB VIII auf die Träger der örtlichen Jugendhilfe durch die Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes zum und durch den Entwurf zu 15 KiföG M-V für rechtswidrig. 85 SGB Abs. 2 Nr. 6 VIII bestimmt eindeutig die sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen. Abweichungen hiervon kamen gemäß 85 Abs. 4 und 5 SGB VIII nur in Betracht, wenn sie im Zeitpunkt des Inkraftretens des SGB VIII (Abs. 4) beziehungsweise bis zum (Abs. 5) bereits landesrechtlich geregelt waren. Das ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht der - 8 -

9 Fall. Daher ist sowohl die Regelung des 15 KiföG M-V und die des Aufgabenzuordnungsgesetzes in der Fassung vom wegen Verletzung von Bundesrecht rechtswidrig. Zu dieser Zuständigkeitsregelung für die Aufgaben nach 45 ff. heißt es in der Regierungsbegründung Wegen möglicher Interessenkollisionen wäre es dem Kindeswohl abträglich, die Zuständigkeit für die Heimaufsicht mit der Zuständigkeit für die Hilfe zur Erziehung oder für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zu vereinen 13 Wenn die entsprechende Aufsichtsfunktion und die Finanzierungsverantwortung für die zu beaufsichtigenden Angebote in einer Hand lägen, könnte es vor allem dann zu Interessenkollisionen kommen, wenn mit der Abwehr von Gefährdungen finanzielle Weiterungen verbunden sind 14. In der Verquickung von Kostenzuständigkeit und Schutzaufgaben hat die Bundesregierung zu Recht die Gefahr von Interessenkollisionen mit der möglichen Folge einer Gefährdung des Kindeswohls gesehen [ ] und deshalb die entsprechenden Zuständigkeiten gesetzlich getrennt. Der Auftrag zur Sicherung der Mindeststandards darf durch Einschaltung der Kostenträger nicht unterlaufen werden 15. Diese Gefahr sieht die LIGA insbesondere für die dringend erforderliche Einführung von Mindeststandards zu Personalschlüsseln. Schließlich kann es weder im Interesse der betroffenen Kinder noch im Interesse des Staates liegen, die Einrichtungsträger zwischen den Fronten des Kostenträgers und des Schutzbeauftragten zu zerreiben. 16 Die Argumente für eine Konzentration der Aufgabe beim Landesjugendamt gewinnen zusätzlich an Bedeutung angesichts der Debatten darüber, welche Organisationsstrukturen für einen wirkungsvollen achtsamen Kinderschutz erforderlich sind Abs. 1 - Darlegungs- und Nachweispflicht Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg- Vorpommern fordert die Streichung der Sätze 5 und 6 des 16 Abs. 1 KiföG M-V. Der Gesetzgeber hat mit dem KiföG M-V vom 1. April 2004 entschieden, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen mittels eines prospektiven und leistungsbezo- 13 BT-Drs. 11/5948, S. 107; Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 85 Rn. 25; So auch Wiesner, in: Wiesner, 85 Rn Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 85 Rn Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 45 Rn Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 45 Rn Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 85 Rn

10 genen Vertragsmodells zu gestalten. Die prospektive Ausrichtung der Entgeltvereinbarungen beinhaltet, dass diese für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen sind und nachträgliche Ausgleiche nicht zulässig sind (vgl. 78 d Abs. 1 SGB VIII). Nach 78 b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind die als Voraussetzung für die Übernahme des Leistungsentgeltes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffenden Vereinbarungen mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Mit Leistungsfähigkeit ist die Möglichkeit gemeint, die der Einrichtung gestellte Aufgabe angesichts der vorhandenen personellen und sächlichen Mittel und ihrer organisatorischen Entfaltungsbedingungen optimal zu erfüllen. Der Begriff der Wirtschaftlichkeit bezeichnet eine günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten. Das Gebot der Sparsamkeit soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen. Die in der vergangenen Wirtschaftsperiode entstandenen Selbstkosten sind kein Anknüpfungspunkt für die Gestaltung des prospektiven Entgelts. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu Vereinbarungen nach 78 b SGB VIII sind bei der Kalkulation eines leistungsgerechten Entgeltes nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt ( ) ein genereller, nicht auf die jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab (BVerwG, NDV-RD 1999, 34,36). Da kein legitimes Interesse des Gesetzgebers an einer Kenntnis der betriebswirtschaftlichen Daten des freien Trägers ersichtlich ist, handelt es sich bei der Verpflichtung der Einrichtungsträger aus 16 Abs. 1 Satz 5 KiföG M-V um eine verfassungswidrige Regelung. Selbst dann, wenn man die Verfassungswidrigkeit des 16 Abs. 1 Satz 5 und 6 KiföG M-V für hilfsweise außer Acht lässt, sind in Rechtsvorschriften, welche Informationspflichten von Unternehmen regeln, die Informationspflichten aufzuführen und hinsichtlich der Kostenfolgen einzeln abzuschätzen, 3 Abs. 7 GGO II Gemeinsame Geschäftsordnung II, Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GGO II) vom , AmtsBl. M-V 2009, S

11 Abs. 2 - Weiterleitung der Mittel Der LIGA ist nicht verständlich, wie weitergeleitete Landesmittel inhaltlich ausgestaltet werden könnten. Gemeint ist vermutlich eine Beschreibung der Leistungen, die mit den Mitteln nach 18 Abs. 3 bis 6 KiföG M-V unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks finanziert werden sollen. Die nach diesen Vorschriften vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den Einrichtungsträger weitergeleiteten Mittel und die mit ihnen finanzierten Leistungen sollen nach der Gesetzesbegründung zwar in den Vereinbarungen nach 16 Abs. 1 KiföG M-V gesondert ausgewiesen werden, aber nicht Bestandteil der zu verhandelnden Entgelte werden. Diese Konstruktion ist unter folgenden Gesichtspunkten problematisch: Geregelt ist damit ein Nebeneinander von Entgelt- und Zuwendungsfinanzierung, wobei die zuwendungsfinanzierten Leistungsbestandteile zwar in den Vereinbarungen geregelt werden sollen, aber durch eine der Höhe nach von den Einrichtungsträgern nicht beeinflussbare Finanzierung zu decken sind. Weder die Höhe der weitergeleiteten Mittel für jede einzelne Kindertageseinrichtung, noch die Weiterleitung von Mitteln überhaupt (ein Rechtsanspruch der Einrichtungsträger ist im Gesetz nicht einmal dem Grunde nach, schon gar nicht der Höhe nach, geregelt) ist aber gesichert. So kann sich der Einrichtungsträger ggf. einer vertraglichen Leistungsverpflichtung aus 16 Abs. 1 KiföG M-V gegenüber sehen, ohne dass eine Refinanzierung dieser Leistungszusage abgesichert bliebe. Wenn also ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Vereinbarung eines Fachkraft- Kind-Verhältnisses von 1:16 in der Leistungsvereinbarung nach 16 Abs. 1 KiföG M- V verlangt, hierfür aber keine Entgelte in der Entgeltvereinbarung vorsieht bzw. die Entgeltvereinbarung nur einen Personalschlüssel von 1:17 berücksichtigt, kann der Fall eintreten, dass der Einrichtungsträger zur Leistung eines Personalschlüssels von 1:16 verpflichtet ist, eine Refinanzierung aber nicht oder aufgrund unzureichend weiter geleiteter Mittel nicht auskömmlich erfolgt. Das ist aus unserer Sicht eine nicht haltbare Situation. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann ein Einrichtungsträger verpflichtet werden (oder seine Teilnahme an dem System der Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern davon abhängig gemacht werden), dass er Leistungen vertraglich verspricht, ohne dass dieser Zusage eine adäquate Entgeltverpflichtung gegenüber stünde. Eine solche Regelung, die den Trägern von Kindertageseinrichtungen einseitiges und von ihnen nicht steuerbares Finanzierungsrisiko bei gleichwohl bestehender Leistungsverpflichtung aufbürdete, wäre ohne Weiteres als Verletzung des Rechts der Einrichtungsträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig

12 Aus unserer Sicht ist es sachlich und rechtlich nur akzeptabel, nicht entgeltwirksame Leistungen in Vereinbarungen nach 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V zu versprechen, wenn bei Abschluss dieser Vereinbarungen eine rechtsverbindliche Zusage hinsichtlich der weiterzuleitenden Mittel nach 18 Abs. 2 bis 7 KiföG M-V für den gesamten Vereinbarungszeitraum vorliegt. Auch dann kann eine entsprechende Verpflichtung zur Leistung in Vereinbarungen nach 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V nur insoweit erfolgen, als die rechtlich gesicherte Weiterleitungszusage zur Deckung der Aufwendungen zur Vorhaltung der durch sie zu finanzierenden Standards ausreicht. Decken also die bei Vertragsschluss rechtlich verbindlich zugesagten weiterzuleitenden Landesmittel nach der wirtschaftlichen und leistungsgerechten Kalkulation des Einrichtungsträgers den über die Weiterleitungsmittel zu finanzierenden Standards nicht vollständig, ist die Differenz zwischen zugesagten Weiterleitungsmitteln und leistungsgerechter Kalkulation zwingend in dem Leistungsentgelt nach 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V zu berücksichtigen. Eine dem entgegenstehende Regelung wäre nicht systemkonform und aus unserer Sicht verfassungsrechtlich kaum haltbar. Wenn und soweit die Höhe der Weiterleitungsmittel zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen nach 16 Abs. 1 Satz 1KiföG M-V (die Vereinbarungen sind prospektiv abzuschließen) nicht feststehen und ein Rechtsanspruch auf diese nicht gesichert ist, ist das sich aus dem KiföG M-V ergebende Finanzierungsmodell aus einem Nebeneinander von Entgelt- und Zuwendungsfinanzierung aus unserer Sicht nicht praktikabel. Daher lehnen wir es ausdrücklich ab. Für diese aus unserer Sicht unnötige komplexe Regelung besteht auch jedenfalls dann kein praktisches Bedürfnis, wenn man eine leistungsgerechte Kalkulation nach Maßgabe der 78 b ff. SGB VIII, worauf 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V grundsätzlich schließen lässt, hinsichtlich aller Leistungsbestandteile akzeptieren will. Dann genügt an Stelle der Regelungen der 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3 bis 7 KiföG M-V die Formulierung des 78 c Abs. 2 Satz 4 SGB VIII: Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind [auf die Entgelte] anzurechnen. 12. Aufnahme der Kosten für die Verpflegung in die Entgeltvereinbarung Die LIGA fordert, dass die Kostenübernahme für die Verpflegung der Kinder in die Entgeltvereinbarungen nach 16 Abs. 1 KiföG M-V aufgenommen wird. Mit dem 3. ÄndG KiföG M-V wurde das in 10 Absatz 1 beschriebene Leistungsangebot von Kindertageseinrichtungen inhaltlich erweitert. Es wurde klargestellt, dass die Verpflegung von Kindern neben Bildung, Erziehung und Betreuung zum Angebot einer Kindertageseinrichtung gehört

13 Gleichzeitig wurde geregelt, dass die Kostenübernahme bei den Personensorgeberechtigten ( 21 Absatz 5) oder den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ( 21 Absatz 6) verbleibt. Die Kostenübernahme durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt nur auf Antrag der Eltern, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist Finanzielle Beteiligung des Landes Die grundsätzliche Kritik der zu geringen Grundförderung des Landes in der Kindertagesbetreuung bleibt weiterhin bestehen. Die als Grundförderung ausgewiesenen für die Finanzierung der allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Verfügung gestellten Landesmittel in Höhe von 1.283,16 Euro sind zu gering. Seit dem Jahr 2012 berechnet das Land seine Beteiligung an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege auf der Basis von in Vollzeitäquivalente umgerechnete belegte Plätze statt wie vorher auf der Basis von belegten Plätzen. Damit werden Kitas mit einem großen Anteil an Teilzeit- und Halbtagsplätzen, die sich besonders in ländlichen Regionen befinden, geringer ausgestattet. Insbesondere in den kreisfreien Städten, mit einem hohen Anteil an Ganztagsplätzen, stehen hingegen mehr Landesmittel im Vergleich zu 2011 zur Verfügung. Das hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Elternbeiträge. Legt man zugrunde, dass Kitas im Durchschnitt zu 60 Prozent mit Ganztagsplätzen, zu 34 Prozent mit Teilzeitplätzen und zu 7 Prozent mit Halbtagsplätzen belegt sind 19, dann ergibt sich daraus ein durchschnittlicher Landesanteil von 1.011,43 Euro 20 im Jahr Dieser Betrag entspricht in etwa dem Landesanteil im Jahr Zudem ist die Höhe der Landesmittel für Teilzeit- und Halbtagsplätze zu gering. Plätze im Umfang von sechs bzw. vier Stunden produzieren aufgrund der Fixkosten mehr als 60% bzw. 40% der Kosten für einen Ganztagsplatz. Auch hat der Träger nicht die Möglichkeit z. B. bei einer Belegung durch ein Halbtagskind, diesen Platz ein zweites Mal zu vergeben. In Folge werden Träger benachteiligt, die zum Beispiel einen hohen Anteil von Kindern im Hartz IV Bezug betreuen (hier Anspruch auf 30 Stunden) beziehungsweise die Halbtagsbetreuung anbieten. 19 Diese Durchschnittsbelegung ergibt sich aus einer Betrachtung der Jahre 2009 und Basis der Berechnung bilden die Kinderzahlen der verschiedenen Platzarten (Ganztagsplatz, Teilzeitplatz, Halbtagsplatz) aus dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. 20 Bei Plätzen in 2011(StatA MV, Statistischer Bericht K , S. 7) und einer Zuweisung in Höhe von 1.258,00 EUR im Jahr 2012 ( 18 Abs. 3 KiföG M-V)

14 Aber nicht nur die Umstellung der Finanzierung auf Vollzeitäquivalente führte zur Absenkung der Landesförderung in den Kindertagesförderung. Auch die gestiegene Inanspruchnahme der Kindertagesförderung verursacht weiterhin die Absenkung dieser. Ursache ist die Stichtagsregelung zum 01.April des Vorjahres. Bereits der Landesrechnungshof kritisierte in seinem Jahresbericht 2012 Da der platzbezogene Betrag für das Jahr 2011 kalkuliert wurde und Grundlage der Verteilung dafür die gemeldeten Plätze zum 01. April 2010 waren, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb zwar die Höhe der Landesmittel, aber nicht die Platzzahlen hochgerechnet wurden Um einer weiteren Absenkung der Grundförderung durch Landesmittel entgegen zu wirken, sollte der Gesetzgeber die Stichtagsregelung aus dem Gesetzestext entfernen und auf eine Ist-Zuweisung umstellen. Bereits in diesem Jahr führte die Stichtagsregelung durch die erhöhte Inanspruchnahme im Landkreis Ludwigslust Parchim zu einer Steigerung des Elternbeitrages in der Krippe um 45,00 im Monat. Die steigenden Betriebskosten und gehaltlichen Anpassungen haben und werden sich weiter linear auf die Höhe der Elternbeiträge und die Höhe der kommunalen Finanzierungsanteile auswirken. Die verständlichen Anliegen, die Elternbeiträge und kommunalen Finanzierungsanteile nicht immens steigen zu lassen, führen zu einem enormen Kostenminderungsdruck bei den Leistungs- und Entgeltverhandlungen. Die LIGA schlägt deshalb vor: landeseinheitliche Elternbeiträge einzuführen, die Elternbeiträge von der Höhe der Leistungsentgelte zu entkoppeln und des Weiteren die Bezugsgröße für die Pauschalfinanzierung des Landes zu ändern. Darüber hinaus möchten wir ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass die nach 18 Abs. 3 und 4 KiföG M-V durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitergeleiteten Landesmittel für die Umsetzung der Standarderhöhungen insgesamt nicht auskömmlich sind und somit die fachlich qualitativen Anforderungen dieses Gesetzes im vollen Umfang nicht erfüllt werden können Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V - Mindestlohn Die Mindestvergütungsregelung darf überdies nicht dazu führen, dass sich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Verhandlungen an 8,50 Euro (brutto) pro Stunde im Sinne einer Obergrenze orientieren und in Folge dessen eine Refinanzierung der Entgelte fragwürdig werden könnte. Wir empfehlen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 22 folgende Formulierung: Wenn der Einrichtungsträger an einen Tarif gebunden 21 Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern, 2012, Jahresbericht 2012, / (eingesehen am ). 22 BVerwG, Urteil vom , FEVS 52, 1,

15 ist, ist den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig genüge getan Elternbeitrag: Mehrkosten für auswärtige Nutzung einer Kita Die LIGA fordert die Streichung des 21 Abs. 3 KiföG M-V. Die meisten Eltern wählen die Einrichtung zwar nach ihrer Lage zum Wohnort aus; für viele spielen aber auch das pädagogische Konzept und die Öffnungszeiten eine sehr entscheidende Rolle. Dies kann insbesondere bei Kindern in Landkreisen zu einer vermehrten auswärtigen Inanspruchnahme führen, weil in den Gemeinden vor Ort ein ausreichend vielfältiges Angebot nicht vorgehalten werden kann. Auch die Nähe zum Arbeitsplatz bedingt häufig eine auswärtige Betreuung. Weitere Unklarheiten und Unzufriedenheiten entstehen dadurch: - dass in Kitas mit einem gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet für dieselbe Platzart unterschiedliche Elternbeiträge gezahlt werden müssen - dass einige Gemeinden einen höheren Gemeindeanteil bei auswärtiger Betreuung gewähren und andere nicht - dass die Jugendämter sich teilweise weigern, diese Mehrkosten bei der Beitragsentlastung zu berücksichtigen. Die zur 2. Effektestudie zum KiföG M-V abgegebenen Antworten der befragten Träger, Einrichtungen und Eltern ergaben u.a. folgendes Bild: - Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts - Mehrkosten auch dann zu zahlen, wenn ein Platz vor Ort nicht zu bekommen ist - teilweise erhebliche Mehrkosten - Träger tragen die Mehrkosten zum Teil selbst, um den Eltern die Wahl des Platzes zu ermöglichen - Keine klare Durchführungsbestimmung für die Berechnung - erhöhter Aufwand durch die Berechnung der verschiedenen Elternbeiträge - Unverständnis der Eltern. 23 Schließlich folgt die LIGA der Begründung des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales zum Referentenentwurf zum 4. ÄndG KiföG M-V im Rahmen der frühzeitigen Verbandsanhörung, wonach die Vorschrift aufgehoben werden sollte. In der Begründung führt das Ministerium aus: Die Regelung dient der Anpassung der KiföG M-V an 78 e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen 23 Mönch-Kalina, 2. Effektsstudie zum KiföG M-V, Wismar März 2009, S. 68 ff

16 nach 78 b Abs. 1 SGB VIII trifft. Nach 78 e Abs.1 Satz 2 SGB VIII sind die vom nach Satz 1 zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe getroffenen Vereinbarungen für alle örtlichen Träger bindend. Soweit also die Vereinbarungen nach 16 Abs. 1 KiföG M-V in Verbindung mit 78 b bis e SGB VIII Aussagen zur Höhe der einrichtungsbezogenen Entgelte treffen, ergibt sich bereits aus der konkreten einrichtungsbezogenen Vereinbarung, die nach 78 e Abs.1 Satz 2 SGB VIII bindend ist, entsprechend der Grundsätze der Finanzierung nach 17 ff KiföG M-V die Höhe der von den Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts nach 20 KiföG M- V zu tragenden Anteils am Finanzierungsbedarf. Dementsprechend entfällt die Verpflichtung der Eltern, diejenigen Mehrkosten zu tragen, die durch die Wahl einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegeperson entstehen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder dem Amtsbereich, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt, auch wenn für die in deren Zuständigkeitsbereich gelegenen Kindertageseinrichtungen andere Entgelte vereinbart worden sind. Für die Höhe der von der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zu tragenden Finanzierungsanteile sind die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen der aufnehmenden Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson maßgeblich. Damit wird das Wunsch und Wahlrecht der Eltern gestärkt und ein Beitrag zum Abbau des Verwaltungsaufwands bei der Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleistet. 5 Abs. 2 SGB VIII ist zugeschnitten auf die öffentlichen Leistungen. Der Sinn besteht darin, dass die Ausübung des Wahlrechts nicht durch eine Belastung des Sozialleistungsberechtigten, hier der Eltern, behindert werden soll. Mehrkosten, die dem Sozialleistungsträger aus der Wahl entstehen, muss dieser tragen; er darf sie nicht auf den Sozialleistungsberechtigten (Eltern) abwälzen Verordnungsermächtigung Die Begriffsverwendung "fachlich zuständiges Ministerium" verstößt gegen das Bestimmtheits-gebot. Das zuständige Ministerium muss entweder in der Vorschrift selbst benannt werden oder es muss eine eigene Norm mit der Begriffsdefinition (Fachlich zuständiges Ministerium i.s.d. 24 Abs. 2 ist usw.) eingefügt werden. Die Aufhebung des Abs. 5 ist im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit des 15 (vgl. oben Pkt. 6.) rückgängig zu machen

17 Die LIGA steht gerne für Gespräche zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Bernd Tünker Vorsitzender

Kita - Finanzierung. Ansprechpartner 2013: Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Uecker-Randow e.v. Helmut Grams. Bahnhofstraße 36a Torgelow

Kita - Finanzierung. Ansprechpartner 2013: Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Uecker-Randow e.v. Helmut Grams. Bahnhofstraße 36a Torgelow Kita - Finanzierung Ansprechpartner 2013: Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Uecker-Randow e.v. Helmut Grams Bahnhofstraße 36a 17358 Torgelow Tel.: 03976-256700 Fax: 03976-2567021 E-Mail: info@awo-uer.de Schwerpunkte:

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