Präambel. Allgemeines. Gesetzliche Grundlagen
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- Siegfried Kneller
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1 Grundsätze der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein über die teilstationäre, in der Regel integrative Förderung von Kindern mit wesentlicher Behinderung und Kindern, die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, in Kindertageseinrichtungen Präambel Die Kreise und kreisfreien Städte sind sich einig, dass die folgenden "Kita-Grundsätze" eine übergangsweise Regelung bis längstens darstellen. Es wird angestrebt, im Rahmen der beabsichtigten Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen im Bereich der Sozialhilfe die integrative Förderung von behinderten Kindern in Kindertageseinrichtungen unter Einbeziehung der Kinder unter drei und über sechs Jahren zum in einem einheitlichen ambulanten System zusammen zu führen. In diesem Zusammenhang entschließen sich die Träger der Sozialhilfe im Benehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Vergütungsvereinbarungen auch längstens bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen. Allgemeines Gesetzliche Grundlagen Das SGB XII, insbesondere der Landesrahmenvertrag Schleswig- Holstein gem. 79 Abs. 1 SGB XII, nebst Anlagen in der jeweils gültigen Fassung, sowie das SGB IX und das SGB VIII. Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KitaG) vom (GVOBl. Schl.-H Nr. 25 S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBI.Schl.-H.S.346) und die dazu ergangene Landesverordnung über die Mindestvoraussetzungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten- und Tagespflegeverordnung - KitaVO) vom (GVOBl. Schl.-H. Nr. 20 S. 500), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (GVOBI. Schl.-H. S. 323), sind zu beachten. Vorraussetzung für eine Finanzierung des Betriebs von integrativen Gruppen und heilpädagogischen Kleingruppen sind eine Leistungsvereinbarung gemäß 75 Abs. 3 SGB XII unter Berücksichtigung des 8a SGB VIII und für integrative Gruppen zusätzlich eine Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII. Auf der Grundlage des Inklusionsgedanken wird angestrebt, eine Umwandlung der bestehenden Plätze des Einrichtungstyps B I.1 in integrative Plätzen (BI.2) bis 2013 zu erreichen. 1. Leistungstypen 1.1 Integrative Gruppe Diese Einrichtungen entsprechen dem teilstationären Einrichtungstyp Kindertagesstätte mit integrativen Kindergartengruppen (BI.2 der Anlage 2 zum Landesrahmenvertrag Schleswig- Holstein) und sind Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 4 des Landesrahmenvertrages Schleswig-Holstein. 1
2 Die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung erfolgt grundsätzlich in integrativen Gruppen ( 4 Abs. 4 KitaG). Dabei handelt es sich um Gruppen in Kindertagesstätten, Kindergärten und integrativen Kindergärten/Kindertagesstätten, in denen im Sinne des 13 Abs. 2 SGB XII i.v.m. 97 SGB XII nicht eingeschulte Kinder mit wesentlicher Behinderung 1 und Kinder ohne Behinderung regelmäßig gemeinsam betreut, gefördert, erzogen, gepflegt und gebildet werden, im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. 1.2 Einzelintegration Die Einrichtung entspricht dem teilstationären Einrichtungstyp Einzelintegration in Kindergärten (BI.3 der Anlage 2 zum Landesrahmenvertrag Schleswig-Holstein), wenn dort weniger als 4 Kinder mit wesentlicher Behinderung 1 zeitgleich teilstationär betreut werden. Sofern eine Kindertageseinrichtung über die allgemeinpädagogische Arbeit hinaus auch die erforderliche heilpädagogische Förderung gewährleistet, handelt es sich auch dann um eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung im Sinne des 1 Abs. 4 des Landesrahmenvertrages Schleswig-Holstein. Dabei handelt es sich um Gruppen in Kindertagesstätten, Kindergärten und integrativen Kindergärten/Kindertagesstätten, in denen im Sinne des 13 Abs. 2 SGB XII i.v.m. 97 SGB XII nicht eingeschulte Kinder mit wesentlicher Behinderung 1 und Kinder ohne Behinderung regelmäßig gemeinsam betreut, gefördert, erzogen, gepflegt und gebildet werden, und zwar im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. Bei Einzelintegrationen in Regelgruppen ist als Vorraussetzung eine Einzelvereinbarung nach 75 Abs. 4 SGB XII zu schließen. Es sind die Vorgaben des KitaG 13 (1) zu berücksichtigen. 1.3 Heilpädagogische Kleingruppen Die Einrichtung entspricht dem teilstationären Einrichtungstyp "Kindertagesstätte mit heilpädagogischen Kleingruppen" (B I.1 der Anlage 2 zum Landesrahmenvertrag Schleswig- Holstein) und ist eine Einrichtung im Sinne des 1 Abs. 4 des Landesrahmenvertrages. Dabei handelt es sich um Gruppen in Kindertagesstätten, Kindergärten und integrativen Kindergärten/Kindertagesstätten 2 in denen im Sinne des 13 Abs. 2 SGB XII i.v.m. 97 SGB XII ausschließlich nicht eingeschulte Kinder mit wesentlicher Behinderung 1 betreut, gefördert, erzogen, gepflegt und gebildet werden, und zwar im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. 2. Aufgabe und Ziele 2.1 Integrative Gruppen/ Einzelintegration Aufgabe integrativer Gruppen ist es, Kindern mit wesentlicher Behinderung 1 im Rahmen der Gruppenarbeit die erforderlichen heilpädagogischen Leistungen zu gewähren und Kinder mit und ohne Behinderungen gem. 4 und 5 Abs. 7 KiTaG zu fördern. Ziel der heilpädagogischen Leistungen ist eine dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes mit wesentlicher Behinderung 1 angemessene gesellschaftliche Teilhabe am Kindergartenalltag und eine wohnortnahe Förderung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. 2
3 2.2 Heilpädagogische Kleingruppen Aufgabe heilpädagogischer Kleingruppen ist es, Kindern mit wesentlicher Behinderung 1, die aufgrund der Art und Schwere der Behinderung und der damit verbundenen Teilhabeeinschränkung nicht im Rahmen von Einzelintegration oder integrativen Gruppen betreut werden können, in einem überschaubaren Rahmen von 6-8 Kindern im Rahmen der Gruppenarbeit die erforderlichen heilpädagogischen Leistungen zu gewähren. Ziel der heilpädagogischen Leistungen ist eine dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes mit wesentlicher Behinderung 1 angemessene gesellschaftliche Teilhabe am Alltag und eine weitgehende wohnortnahe Förderung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. 3. Aufnahme von Kindern mit Behinderungen 3.1 Integrative Gruppen/Einzelintegration Kinder mit wesentlicher Behinderung 1 sollen wohnortnah in integrativen Gruppen oder in Regelgruppen mit Einzelintegration gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern gefördert werden. (1) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder mit wesentlichen körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderungen 1 aufgenommen, sofern sie nach Feststellung des Leistungsträgers auf eine teilstationäre Hilfe der Eingliederungshilfe gem. 53,54 SGBXII i.v.m. 55 SGB IX, angewiesen sind. Vor Beginn der Leistungsaufnahme ist ein Antrag zu stellen. Die Leistungserbringung beginnt frühestens mit der Entscheidung des Leistungsträgers über die Bewilligung der Maßnahme. (2) Die Personensorgeberechtigten, als Vertreter des Kindes mit wesentlicher Behinderung 1, haben das Recht, zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (vgl. 5 SGB VIII, 9 SGB IX, 9 SGB XII). (3) Grundsätzlich darf die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung nicht aus Gründen einer Behinderung verweigert werden. Die wohnortnahe Aufnahme eines Kindes mit wesentlicher Behinderung 1 ist durch den Träger der Kindertagesstätte zu prüfen. Ablehnungen werden dem Beirat und dem oder der Behindertenbeauftragten mit Begründung schriftlich mitgeteilt. (vgl. 12 Abs.3 KitaG). 3.2 Heilpädagogische Kleingruppen (1) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder mit wesentlichen körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderungen 1 aufgenommen, sofern sie nach Feststellung des Leistungsträgers auf diese teilstationäre Hilfe der Eingliederungshilfe gem. 53,54 SGBXII i.v.m. 55 SGB IX angewiesen sind. Vor Beginn der Leistungsaufnahme ist ein Antrag zu stellen. Die Leistungserbringung beginnt frühestens mit der Entscheidung des Leistungsträgers über die Bewilligung der Maßnahme. (2) Die Personensorgeberechtigten, als Vertreter des Kindes mit wesentlicher Behinderung 1, haben das Recht, zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (vgl. 5 SGB VIII, 9 SGB IX, 9 SGB XII). 3
4 4. Betreuungszeit 4.1 Integrative Gruppen In den integrativen Gruppen soll das allgemeine Angebot an Betreuungszeit für Kinder mit und ohne Behinderung grundsätzlich gleich sein. Die kommunalen Grundlagen für die Betreuungszeit von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ( 22 ff. SGB VIII) sind dabei zu berücksichtigen. 4.2 Einzelintegration Die direkte Betreuungszeit durch die heilpädagogische Fachkraft in der Gruppe je Kind soll wie bei einer Integrativen Gruppe mindestens 7,5 Stunden wöchentlich betragen. Zu den direkten Leistungen gehören: Unmittelbare Arbeit mit dem Kind (in der Regel mindestens 6 Stunden) Elternarbeit Gespräche mit den Bezugspersonen in der Einrichtung Anleitung des Regelpersonals der Kita Abstimmung mit Therapeuten, Ärzten, ggf. Lehrern für den Übergang zur Schule Hilfeplangespräch auf Veranlassung des Leistungsträgers Darüber hinaus werden u.a. folgende Leistungen erbracht: Supervision Teambesprechungen Teilnahme an Hilfeplangesprächen, die nicht als Betreuungszeit abgerechnet werden können Allgemeine Beratung/ Statistik Vor- und Nachbereitung, Dokumentation Das Verhältnis von direkter zu indirekter Betreuungszeit beträgt 80 % zu 20 %. 4.3 Heilpädagogische Kleingruppen In den heilpädagogischen Kleingruppen werden Kinder mit wesentlicher Behinderung 1 im Umfang von montags bis freitags von 6 Stunden (ohne Beförderungszeiten) betreut. 5. Gruppenstärke und zusammensetzung 5.1 Integrative Gruppen Die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne wesentliche Behinderung 1 erfordert eine angemessene Begrenzung der Gruppengröße und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kindern mit und ohne wesentliche Behinderung 1 (vgl. auch 13 Abs. l Satz 2 KitaG). In integrativen Gruppen werden Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt altersgemischt betreut und Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen gefördert. Abweichende Regelungen sind in der Leistungsvereinbarung gemäß 75 Abs. 3 SGB XII zu vereinbaren. Die integrativen Gruppen bestehen aus 4 Kindern mit wesentlicher Behinderung 1 und 11 Kindern ohne Behinderung (Gruppengröße 15 Kinder, 8 (2) 2. KitaVO). 4
5 5.2 Einzelintegration Zur Förderung der wohnortnahen Integration von weniger als 4 behinderten Kindern in einer Gruppe (Einzelintegrationsmaßnahmen) ist die Gruppengröße gemäß 13 (1) KitaG angemessen zu verringern. Folgende Zusammensetzungen mit der Soll-Gruppenstärke gemäß 13 Abs. 1 KitaG sind hierbei die Grundlage: Kind mit wesentlicher Kinder ohne Behinderung Zulässige Behinderung* Gruppengröße: Heilpädagogische Kleingruppen: Die heilpädagogischen Kleingruppen bestehen aus 6-8 Kindern mit wesentlicher Behinderung Personelle Besetzung 6.1 Integrative Gruppe Die Förderung von Kindern mit und ohne wesentliche Behinderung 1 in integrativen Gruppen muss durch geeignete Fachkräfte in ausreichender Zahl gesichert sein. In Integrationsgruppen ist eine personelle Besetzung mit 2 Fachkräften erforderlich, davon eine staatlich anerkannte Fachkraft mit sonder- bzw. heilpädagogischer Ausbildung. Abweichungen hiervon sind in der Leistungsvereinbarung gemäß 75 Abs. 3 SGB XII festzulegen. 6.2 Einzelintegration Gem. 8 Abs. 2 Nr. 3 KiTaVO erfolgt neben dem Einsatz der Personalressourcen des Regelbereiches im Rahmen der Eingliederungshilfe die Bereitstellung einer zusätzlichen staatlich anerkannten Fachkraft mit sonder- bzw. heilpädagogischer Ausbildung (Heilpädagogin, Heilerzieherin, Heilerziehungspflegerin). 6.3 Heilpädagogische Kleingruppe In heilpädagogischen Kleingruppen ist eine personelle Besetzung mit 2 Fachkräften erforderlich, davon eine Gruppenleitung mit der Qualifikation staatlich anerkannte Fachkraft mit sonder- bzw. heilpädagogischer Ausbildung (Heilpädagogin, Heilerzieherin, Heilerziehungspflegerin) und eine Gruppenassistenz mit der Qualifikation Sozialpädagogische Assistentin oder Heilerziehungspflegehelferin. Abweichungen hiervon sind in der Leistungsvereinbarung gemäß 75 Abs. 3 SGB XII festzulegen. Personalschlüssel: Leitung 1:40 max. 1.0 Kraft Verwaltung 1:47 Erziehung Betreuung Gruppenleitung 1: 7 Gruppenassistenz 1:12 Wirtschafts-/Versorgungs-/Technische Dienste 1:20 (Funktionskräfte) In Einrichtungen mit Zentralverwaltung oder bei der Inanspruchnahme externer Dienste werden die Kosten im Rahmen der vereinbarten Personalschlüssel berücksichtigt und darauf angerechnet, es werden keine Mehrkosten anerkannt. 5
6 6.4 Zusatzpersonal Schwerbehinderung Bei Aufnahme eines schwerstbehinderten Kindes (schwerpflegebedürftige, mehrfach behinderte Kinder), das aufgrund einer Begutachtung des MdK in die Pflegestufe II oder III eingestuft wurde, kann auf Antrag des Leistungserbringers nach Prüfung des Leistungsträgers ein Zuschlag zum vereinbarten Entgelt gewährt werden, die Zusatzleistung muss durch eine geeignete Pflegekraft /Pflegehilfskraft sichergestellt und in voller Höhe für die bewilligte Zusatzleistung eingesetzt und plausibel nachgewiesen werden. Es wird dabei ein Personalschlüssel von 1:4 für eine Pflegekraft zu Grunde gelegt. 7. Finanzierung 7.1 Integrative Gruppe Die personelle und sachliche Ausstattung der integrativen Gruppen im Rahmen der Eingliederungshilfe wird überwiegend durch die Ausstattung der Regeleinrichtung bestimmt, wobei die Personalschlüssel nach 6.3 für LTG, Verwaltung und Funktionskräfte als Obergrenzen dienen. Die Kostenpositionen 1 und 2 werden ggf. aufgrund von Nachweisen der Einrichtung folgendermaßen belegt: 1. Die Personalkosten, für die staatlich anerkannte Fachkraft mit Sonder- bzw. heilpädagogischer Zusatzausbildung. Die Sachkosten, die allein den behinderten Kindern zuzuordnen sind. Volle Stellen werden nur anerkannt, wenn die tägliche Betreuungszeit mindestens sechs Stunden täglich in der Gruppe beträgt. 2. Die anteiligen Sachkosten die nicht allein den behinderten Kindern zuzuordnen sind und die übergreifenden Personalkosten, d.h. die Personalkosten für Leitung, Verwaltung und Funktionskräfte werden durch die Anzahl der jeweiligen Gruppen der Einrichtung geteilt und der anteilige Gruppenbetrag wird dann im Verhältnis von 9/20 auf die vier behinderten Kinder aufgeteilt. 3. Der integrative Mehrbedarf für die zusätzlichen Personalkosten (0,25 Stelle) der Gruppenleitung wird gesondert über einen landeseinheitlichen festgelegten Wert außerhalb der individuellen Kalkulation gewährt. 4. Für pflegebedürftige, mehrfach behinderte Kinder nach Position 6.4, kann ein Zuschlag gewährt werden. Die Finanzierung erfolgt über die Gewährung eines landeseinheitlichen Zuschlages zur Maßnahmepauschale außerhalb der individuellen Kalkulation. 7.2 Einzelintegration 1. Bei Integration von weniger als 4 behinderten Kindern pro Gruppe wird von den Leistungsträgern ein landeseinheitlicher Pflegesatz festgesetzt, der auf der Grundlage der landesweiten, durchschnittlichen Kosten einer Maßnahme in einer integrativen Gruppe (Leistungstyp. B.I. 2, Stand ) für das kommende Jahr errechnet wird, darin ist der integrative Mehrbedarf enthalten. 2. Für pflegebedürftige, mehrfach behinderte Kinder nach Position 6.4, kann ein Zuschlag gewährt werden. Die Finanzierung erfolgt über die Gewährung eines landeseinheitlichen Zuschlages zur Maßnahmepauschale außerhalb der individuellen Kalkulation. 3. Sofern der Leistungserbringer externe Dienstleister für die heilpädagogische Betreuung der Kinder mit Behinderungen in Anspruch nimmt, ist dem Leistungsträger Qualifikation und Anbieter nachzuweisen. 6
7 7.3 Heilpädagogische Kleingruppe: 1. Die Personalkosten bzw. anteiligen Personalkosten gem. definierten Personalschlüssel (6.3) werden durch den Leistungserbringer ggf. nachgewiesen und im betriebsnotwendigen Umfange übernommen. Volle Stellen werden nur anerkannt, wenn die tägliche Betreuungszeit mindestens sechs Stunden in der Gruppe beträgt. 2. Die Sachkosten und Investitionskosten der Gruppen werden durch die Leistungserbringer nachgewiesen und betriebsnotwendigen Umfange übernommen. 3. Für pflegebedürftige, mehrfach behinderte Kinder nach Position 6.4, kann ein Zuschlag gewährt werden. Die Finanzierung erfolgt über die Gewährung eines landeseinheitlichen Zuschlages zur Maßnahmepauschale außerhalb der individuellen Kalkulation Landeseinheitliche Werte Die landeseinheitlichen Werte für die Einzelintegrationsmaßnahmen, den integrativen Mehrbedarf in integrativen Gruppen und die Zuschlagsregelung für Mehrfachbehinderung nach Position 6.4 werden durch die AG Vergütung errechnet und der Vertragskommission zur Beschlussfassung vorgelegt. 7.5 Einnahmen Einnahmen des Trägers von dritter Seite z.b. für Personalkosten, Sachkosten oder Investitionskosten( z.b. vom Bund, Land, Kommune, Aktion Mensch etc.) sind vom Leistungserbringen auszuweisen und im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigen. Vorrangige Leistungsträger sind in Anspruch zu nehmen (z.b. SGB V). 8. Öffnungsklausel Ausnahmen von diesen Grundsätzen können im Rahmen der individuellen Leistungsvereinbarungen vereinbart werden. 9. Gültigkeit Die Grundsätze treten am in Kraft. 1 und Kindern, die von einer solchen wesentlichen Behinderung im Sinne des 53,54 SGB XII bedroht sind 7
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