1. Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)
|
|
- Kilian Ursler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) Einleitung Seit dem ersetzt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) in vielen Bereichen die Sozialhilfe als Hilfe im Fall von Armut. Die Einführung erfolgte zunächst nur in Wien, Niederösterreich und Salzburg, die anderen Bundesländer folgten bis Herbst Leistungen, die Personen in Privathaushalten bzw obdachlosen Men schen zugutekommen, werden seit aus dem Titel der BMS erbracht (früher offene Sozialhilfe ). Leistungen im stationären Bereich, das heißt für Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen, werden jedoch weiterhin meist von der geschlossenen Sozialhilfe getragen. Grundstruktur der BMS Die BMS stellt das sogenannte dritte oder letzte Netz der sozialen Sicherung dar, das all jene auffangen soll, die durch das erste (Soziale Sicherung) oder das zweite Netz (Haushalt und Familienverbund) nicht erfasst werden, oder die ohne BMS einen angemessenen, menschenwürdigen Lebensunterhalt nicht aufrechterhalten können. Im System der sozialen Sicherung in Österreich ist die BMS ein Teil des Sozialrechts, zu dem auch die Systeme der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosen versicherung gehören. Dabei kommt der BMS im Vergleich zu deren Leistungsumfang nur eine untergeordnete Rolle zu. Die BMS ist als pauschale Geldleistung konzipiert, Sachleistungen sind nur dann vorgesehen, wenn dadurch die Deckung des Lebensunterhalts besser erreicht werden kann. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität (= Nachrangigkeit), dh die BMS wird nur gewährt, wenn und soweit andere Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensbedarfs nicht bestehen. Grundsätzlich reduziert jedes erworbene Einkommen die Unterstützungsleistung durch die BMS. Erklärtes Ziel ist die (Wieder-)Eingliederung von erwerbsfähigen Bezieher/ innen in den Arbeitsmarkt, mit Hilfe eines entsprechenden Beratungsund Betreuungsangebotes. Die BMS ist als österreichweiter Mindeststandard konzipiert und gesetz lich geregelt. Dieser darf dementsprechend von den Ländern und ihnen nachgeordneten Institutionen nicht unterschritten werden. Die Länder können jedoch zusätzliche, ergänzende Leistungen anbieten (zb höhere Wohnbeihilfen). Diese sind jedoch in der Regel privatrechtlicher Natur 342
2 und liegen daher im Ermessen der Behörde (es besteht kein Rechtsanspruch). Ein Rechtsanspruch auf Leistungen im Rahmen der BMS besteht nur für die als Mindeststandards festgelegten Bestimmungen. Die Regelungskompetenz zur BMS liegt im Bereich der Bundesländer, auf Basis einer Art. 15a BV-G-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern. Die aus der BMS entstehenden Kosten werden wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß von den Ländern und Gemeinden, dem Bund sowie von regresspflichtigen Personen getragen. Für die Spezifika in Bezug auf die BMS in den einzelnen Bundesländern wird auf die jeweiligen Ländergesetze verwiesen. In der Vereinbarung zur BMS wurde ein Verschlechterungsverbot vereinbart. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Situation entsteht, in der Menschen, die bisher eine Leistung aus der Sozialhilfe bezogen haben, in der BMS schlechter gestellt werden. Aufbau der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Die BMS umfasst die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt, Wohnbedarf sowie den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Unter dem Begriff Lebensunterhalt wird der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die soziale und kulturelle Teilhabe zusammengefasst. Der Lebensunterhalt soll durch eine pauschale Geldleistung der BMS gedeckt werden. Falls im Einzelfall höhere Kosten entstehen (zb durch eine Erkrankung) ist auch die Gewährung einer entsprechend höheren Leistung möglich. Die Entscheidung darüber obliegt den zuständigen Behörden. Der Begriff Wohnbedarf beinhaltet die für die Sicherung einer angemessenen Wohnsituation notwendigen regelmäßig wiederkehrenden Kosten für Miete, allgemeine Betriebskosten und sonstige Abgaben, wie Kanal- oder Abfallgebühren. Der Aufwand für Heizung und Strom fällt hingegen in die Kategorie des Lebensunterhalts. Im Rahmen des Schutzes bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden all jene Sachleistungen und Vergünstigungen (Befreiung von Rezept-, bzw. E-Cardgebühren) gewährt, die Bezieher/innen einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Diese Regelung stellt eine wesentliche Änderung im Vergleich zur früheren offenen Sozialhilfe dar, in der der Gesundheitsschutz in der Krankenhilfe geregelt war. Demgegenüber sind BMS-Bezieher/innen und ihre Angehörigen in die gesetzliche Kranken- Ergänzende Sozialtransferleistungen 343
3 versicherung eingebunden, inklusive Befreiung von Rezept- und E-Cardgebühr. Auf die genannten Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch gebührt im Unterschied dazu auf Zusatzleistungen der Länder im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Diese können anlassbezogen bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der oder des Einzelnen auf Privatrechtsbasis gewährt werden (siehe unten). Zu Redaktionsschluss lagen noch keine Daten zu den Ausgaben in der BMS vor. Die durch sie ersetzte offene Sozialhilfe stellte lediglich einen verhältnismäßig geringen Teil der Gesamtausgaben in der Sozialhilfe dar. So beliefen sich die Gesamtausgaben der wichtigsten Sozialleistungen der Länder (Allgemeine Sozialhilfe, Altenwohn- und Pflegeheime, Soziale Dienste, Flüchtlingshilfe, sonstige Einrichtungen und Maßnahmen) 2009 auf 2,99 Mrd (+ 10,2 % gegenüber 2008 mit 2,71 Mrd). 226 Gemessen an den gesamten Sozialausgaben in Österreich lt Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in der Höhe von 84,5 Mrd (2009) waren dies ca 3,5 %. Aufgrund unklarer Bezugsvoraussetzungen, Regresspflichten und behördlicher Sozialkontrolle nahmen viele potenzielle Sozialhilfebezieher/innen die Leistungen nicht in Anspruch. Die Rate der Nicht-Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen bspw aus Scham, Angst vor Stigmatisierung, aufgrund von Informationsdefiziten usw ist in diesem Bereich beträchtlich hoch, eine Studie auf Basis von Daten aus dem Jahr 2003 geht von bis zu 50% der potenziellen Empfänger/innen aus. 227 Inwieweit es diesbezüglich in der BMS zu Verbesserungen kommen wird, ist noch ungewiss, da aussagekräftige Daten für 2011 voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 zur Verfügung stehen werden. 226 Quelle: Pratscher, 2011, S Quelle: Fuchs, 2009, S 295 f. 344
4 1.1 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Gesetzliche Grundlage: Finanzierung: Art 12 Abs 1 Z 1 (ivm Art 15 Abs 6) so wie Art 15 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), derzeit gültige Mindestsicherungsgesetze der Bundesländer, darunter: Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz (Bgld MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 76/2010; Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 97/2010; Niederösterreichisches Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl 9205/1; Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz (OÖ BMSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2011; Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 63/2010; Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/2011; Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG); zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 110/2011; Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz (MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 64/2010; Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 06/2011; und dazugehörige Mindestsicherungsverordnungen. Bund, Länder, Gemeinden, regresspflichtige Personen Ergänzende Sozialtransferleistungen 345
5 Gesamtausgaben Allgemeine Sozialhilfe: ,1 Mio (2009) Dauerleistungen (Richtsätze) ,9 Mio (2009) Mietbeihilfen ,0 Mio (2009) Geldaushilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs ,6 Mio (2009) Krankenhilfe ,4 Mio (2009) Sonstige Leistungen 233 Leistungsbezieher/innen: (offene Sozialhilfe, 2009) Zweck der Leistung Die BMS ist ein Teil der staatlichen sozialen Sicherung, die dann einsetzt, wenn Menschen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Die BMS soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Sie versteht sich als Hilfe zur Selbsthilfe. Ziel ist es, hilfsbedürftige Person zu befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden bzw zumindest zur Beseitigung der Notlage selbst beizutragen. Weiters ist auch die präventive Hilfestellung die Vermeidung von sozialen Notlagen in den Mindestsicherungsgesetzen verankert. 2. Leistungsformen 2.1 Richtsatzleistung und Richtsatzhöhe Die regelmäßige Geldleistung der BMS umfasst die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und die des angemessenen Wohnbedarfes. 228 Zum Zeitpunkt der Drucklegung waren noch keine Daten zu den Kosten der BMS verfügbar. Die Ausgaben in der allgemeinen Sozialhilfe sind mit jenen der BMS voraussichtlich nur bedingt vergleichbar. 229 Quelle: Pratscher, 2011, S Quelle: Ebenda. 231 Quelle: Ebenda. 232 Quelle: Ebenda. 233 Quelle: Ebenda. 234 Zum Zeitpunkt der Drucklegung waren noch keine Daten zu den Leistungsbezieher/innen der BMS verfügbar. Die Anzahl der Leistungsbezieher/innen in der allgemeinen Sozialhilfe ist mit jenen in der BMS voraussichtlich nur bedingt vergleichbar. 235 Quelle: Pratscher, 2011, S
6 Sie basiert auf dem monatlichen Richtsatz der Ausgleichszulage in der gesetzlichen Pensionsversicherung (2012: 814,82) und ist von den Ländern zu tragen. Dieser Betrag beinhaltet wie in der Pensionsversicherung den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (2012: 5,1 %), der vor der Auszahlung abgezogen wird. Da sich die Höhe des BMS- Richtsatzes nach der Höhe der Ausgleichszulage richtet sind zusätzliche jährliche Beschlüsse zur Leistungsanpassung an die Lebenserhaltungskosten nicht notwendig. Die BMS wird bei Bedürftigkeit, maximal zwölfmal im Jahr ausbezahlt, eine 13. und 14. Auszahlung wie in der Pensionsversicherung, gibt es hier grundsätzlich nicht. Zusatzleistungen der Länder (ohne Rechtsanspruch) sind jedoch möglich. Die jeweilige Höhe der Richtsatzleistung hängt von der Haushaltsgröße und -zusammensetzung ab: Alleinstehende und Alleinerzieher/innen haben Anspruch auf 100 % der Richtsatzleistung (Ehe-)Paare haben Anspruch auf 150 % (zweimal 75 %) Ab der dritten, im selben Haushalt lebenden volljährigen Person, sofern diese einer anderen im Haushalt lebenden Person gegenüber unterhaltsberechtigt ist, erhöht sich der Anspruch um jeweils 50 %. Minderjährige Personen, mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die mit zumindest einer anspruchsberechtigten Person im selben Haushalt leben: Für die ersten (ältesten) drei Kinder 18 % Für alle nachfolgenden Kinder 15 % Der Richtsatz für Paare ist im Vergleich zu jenem für Alleinstehende niedriger, weil davon ausgegangen wird, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Einsparungen im Bereich der Fixkosten möglich sind. Ebenso wird davon ausgegangen, dass Kinder einen geringeren Bedarf als Erwachsene haben. Die tatsächliche Leistungshöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden Eigenmitteln (Einkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ) und dem entsprechenden BMS-Richtsatz. 2.2 Der Wohnbedarf 75 % des BMS-Richtsatzes machen die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes aus, die restlichen 25 % die des angemessenen Wohnbedarfes. Wenn die tatsächlichen Wohnkosten den sich daraus ergebenen Betrag übersteigen, können die Länder zusätzliche Leistungen (auf Grund- Ergänzende Sozialtransferleistungen 347
7 lage des Privatrechts) gewähren. Wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert werden kann, können Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs auch an Dritte (zb den/die Vermieter/in einer Wohnung etc) ausbezahlt werden. 2.3 Zusatzleistungen in besonderen Lebenslagen Zusatzleistungen stellen eine anlassbezogene Unterstützung bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten dar, die ihre Ursache in persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Einzelnen haben können. Während die laufenden Geldleistungen die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen abdecken sollen, wird durch einmalige Geldleistungen ein unregelmäßiger Bedarf der Hilfe suchenden Person abgedeckt (Kosten im Zusammenhang mit dem Schulbeginn der Kinder, Reparaturen in der Wohnung etc). Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch, sie wird von den Ländern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. 2.4 Sachleistungen Sachleistungen sind nur dann vorgesehen, wenn dadurch die Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann als durch Geldleistungen. Mit der Einführung der BMS ist auch die Einbeziehung der Betroffenen in die gesetzliche Krankenversicherung einhergegangen. Vergleichbar mit Bezieher/innen der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung sind sie nun von Rezept- und E-Cardgebühren befreit. 2.5 Über die Mindeststandards hinausgehende Leistungen der Länder Die Bundesländer haben die Möglichkeit über die in der Art. 15a BV-G Vereinbarung festgelegten Mindeststandards hinaus zusätzliche Leistungen zu gewähren. Dies erfolgt jedoch auf Grundlage des Privatrechts, was dazu führt, dass die Bewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Es steht den Ländern frei diese Zusatzleistungen in Form von Geldoder von Sachleistungen zu gewähren. 2.6 Mindestsicherung in der Arbeitslosenversicherung Zusammen mit der BMS wurde der Einbau mindestsichernder Elemente in der Arbeitslosenversicherung beschlossen. Darunter fallen: Die Erhöhung der Notstandshilfe für Personen, bei denen der tägliche Grundbetrag des vorherigen Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt, durch die Ab- 348
8 bildung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes von bis zu 60 % (bei Anspruch auf Familienzuschläge: von bis zu 80 %) des vorherigen Einkommens. Die Sicherstellung, dass es auf Grund der Anrechnung von Einkommen der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners zu keinem geringeren Anspruch auf Notstandshilfe kommt, als er Ausgleichszulagenbezieher/ innen mit (Ehe-)Partner/innen und allfälligen Kindern zusteht. 3. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen 3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis Einen Anspruch auf Leistungen aus der BMS haben grundsätzlich Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Darunter fallen: österreichische Staatsbürger/innen asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte EU-/EWR-Bürger/innen sowie Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den BMS-Bezug ihr Aufenthaltsrecht nicht verlieren Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder Daueraufenthalt Familienangehörige Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Antragsrecht und Parteistellung steht grundsätzlich allen volljährigen Personen zu. Die Geltendmachung von Leistungen ist dabei auch im Namen von Personen im gleichen Haushalt möglich. 3.2 Einsatz der Arbeitskraft Um Leistungen aus der BMS beziehen zu können, ist bei arbeitsfähigen Personen Arbeitswilligkeit Voraussetzung. Zeigt die betroffene Person trotz Ermahnung keine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme, so ist eine Kürzung der BMS-Leistung um 50% möglich, bei beharrlicher Weigerung auch darüber hinaus. Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfesuchenden Rücksicht zu nehmen. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit einer Beschäftigung bestehen die gleichen gesetzlichen Regelungen wie in der Notstandshilfe (mit einigen Ausnahmen). Keinesfalls darf der Einsatz der Arbeitskraft von Personen verlangt werden, die: Ergänzende Sozialtransferleistungen 349
9 das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einer Beschäftigung deshalb nicht nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen; pflegebedürftige Angehörige überwiegend betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen; Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten; in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen. Personen, die nach längerer Arbeitslosigkeit bei gleichzeitigem BMS- Bezug (wieder) ins Erwerbsleben eintreten, steht jedoch ein Wiedereinsteiger/innenfreibetrag zu. Dieser beträgt zwischen 7% und 17% des für die BMS relevanten Ausgleichszulagenrichtsatzes (2012: zwischen 57 und 139 ). 3.3 Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln Bevor eine Leistung aus der BMS zuerkannt wird, müssen eigene Einkünfte, eigenes Vermögen sowie Leistungen Dritter, die der hilfesuchenden Person zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden. Erst wenn diese aufgebraucht sind, bzw auf das vereinbarte Niveau zurückgegangen sind, sind Leistungen aus der BMS zuzuerkennen. Nicht berücksichtigt werden dürfen dabei: freiwillige soziale Zuwendungen Leistungen von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, wenn dadurch die Notlage nicht überwunden werden kann Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Pflegegeld und vergleichbare Leistungen therapeutisches Taschengeld ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die hilfesuchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war (Wiedereinsteiger/innenfreibetrag, siehe oben). Bei der Vermögensverwertung muss darauf geachtet werden, dass dadurch eine Notlage nicht ausgelöst, verlängert oder erschwert wird. Daher ist auf die Verwertung in Bezug auf folgende Bereiche zu verzichten: 350
10 Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der hilfesuchenden Person dienen Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangspunktes nach Art 10 Abs 2 der Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (2012: 4.074,10 ) sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als sechs Monate bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. 4. Kostenersatz Grundsätzlich gilt für Bezieher/innen von BMS-Leistungen, dass sie bei Wiedererlangung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Gegensatz zur früheren Sozialhilfe nur in Ausnahmesituationen zur Rückzahlung der bezogenen Leistungen verpflichtet sind. 236 Ersatz durch die Bezieher/innen der BMS Bezieher/innen von BMS-Leistungen haben die für sie aufgewendeten Kosten nur dann zu ersetzen, wenn sie im Nachhinein zu einem Vermögen (zb aus einer Erbschaft) in relevanter Höhe kommen sie über Einkommen oder Vermögen verfügen, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistung der Behörde nicht bekannt war sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundlegend geändert haben. Eine Einschränkung des Kostenersatzes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der BMS, sodass Rückzahlungen nicht geleistet werden müssen, 236 Eine dieser Ausnahmen stellt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz dar. Es enthält verhältnismäßig weitreichende Regressmöglichkeiten, die in Widerspruch zur Art. 15a BV-G-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern stehen. Ergänzende Sozialtransferleistungen 351
11 wenn andernfalls eine Gefährdung des Erfolgs der Hilfe befürchtet werden muss. Verbindlichkeiten zum Ersatz der Kosten gehen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Empfänger/innen der BMS über. Kostenersatzansprüche können daher auch gegen die Erb/innen von BMS-Empfänger/innen geltend gemacht werden, jedoch nur in dem Ausmaß als sie aus dem Nachlass befriedigt werden können. Alle darüber hinausgehenden Forderungen verfallen. Ersatz durch Dritte Von Dritten darf generell dann Ersatz verlangt werden, wenn der/die Leistungsbezieher/in für den gleichen Zeitraum Dritten gegenüber entsprechende Ansprüche hatte (Personen, die zum Unterhalt verpflichtet gewesen wären). Zum Ersatz verpflichtet sind neben den Leistungsempfänger/innen deren Eltern, insoweit die Bezieher/innen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch nicht volljährig waren. Von Kindern, Enkelkindern oder Großeltern darf kein Ersatz gefordert werden. Ebenfalls nicht zum Ersatz herangezogen werden dürfen Personen, denen (frühere) Bezieher/innen von Leistungen ein Vermögen ohne adäquate Gegenleistung übertragen haben. Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche beträgt in der Regel drei Jahre. 5. Bezugsdauer Die Bezugsdauer ist abhängig von der Art des Bedarfs bzw der Notlage. 6. Steuerliche Behandlung Leistungen aus der BMS sind gemäß 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 steuerfrei. 7. Folgetransfers Bezieher/innen von Leistungen aus der BMS sind auf Antrag von der Fernseh- und Radiogebühr zu befreien und können einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt erhalten (siehe Befreiung von der Fernseh- und Radiogebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt, Kap 7.2.1). 8. Antragstellung und Verfahren Anträge auf Gewährung der BMS können in jenem Bundesland eingebracht werden, in dem der/die Antragssteller/in seinen/ihren Hauptwohn- 352
12 sitz, oder in Ermangelung eines solchen, seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Orte der Antragsstellung sind traditionell Bezirksverwaltungsbehörden, Sozialämter sowie in Wien die Sozialzentren. Seit der Einführung der BMS ist es zudem möglich Anträge in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) einzubringen, die von dort an die für die BMS zuständigen Behörden weitergeleitet werden. Sinn dieser als One-Stop-Shop bezeichneten Praxis ist das Ermöglichen einer gemeinsamen Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) mit den oftmals ergänzenden Leistungen der BMS. Die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung der Leistung erfolgt nur durch Bezirksverwaltungen, Sozialämter und Sozialzentren, nicht durch das AMS. Als eingebracht gilt ein Antrag auf BMS mit dem Einlangen in der auszahlenden Stelle und nicht mit der Abgabe beim AMS, das lediglich für die ungeprüfte Weiterleitung zuständig ist. Nähere Regelungen in Bezug auf die Antragstellung ergeben sich aus den einzelnen Landesgesetzen. Sowohl in den Bezirkshauptmannschaften als auch in den Magistratischen Bezirksämtern gibt es eigene Referate, an die sich Auskunftssuchende wenden können. Darüber hinaus gibt es auch auf Landesebene Abteilungen, denen ein/e für Mindestsicherungsangelegenheiten zuständige/r Landesrat/Landesrätin vorsteht. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit hat sich bei der Konzeption der BMS die Einsicht verfestigt, dass das Verfahrensrecht auf die besonderen Bedürfnisse und die Vulnerabilität der BMS beantragenden Personen Bedacht genommen werden muss. Darunter fallen: die Zulassung der Antragseinbringung bei allen dafür geeigneten Stellen ( One-Stop-Shop ) eine breitere Definition des zur Antragstellung berechtigten bzw zur Vertretung befugten Personenkreises (zb Personen, die im gleichen Haushalt leben, Lebensgefährten/innen) und nicht wie bisher nur durch die sogenannten Haushaltsvorstände und die ausdrückliche Verankerung von Informations- und Anleitungspflichten der Behörden. Zu den wesentlichen Zielen der BMS zählt die Beschleunigung des Verfahrens. Dabei wurde eine dezidierte Mitwirkungspflicht der Antragssteller/innen und bei Nichteinhaltung die Verhängung von Sanktionen beschlossen. Weiters wurde die Verkürzung der Entscheidungspflicht (zumindest in der ersten Instanz) auf höchstens drei Monate vereinbart sowie Ergänzende Sozialtransferleistungen 353
13 die Schaffung von Möglichkeiten zu effektiver Soforthilfe in besonderen Notfällen. Ein ebenfalls zentrales Ziel bei der Entwicklung der BMS war die Verbesserung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes der Betroffenen im Verhältnis zu den in der Vergangenheit oft kritisierten Sozialhilfegesetzen. Darunter fällt die Verpflichtung zur Ausstellung eines schriftlichen Bescheids wenn (zb aufgrund von anzurechnenden Arbeitslosengeldbezügen) geringere als die in der Art 15a BV-G Vereinbarung festgelegten Mindeststandards zugesprochen werden oder wenn die Partei (die zu ihrer Vertretung befugte Person) einen Bescheid verlangt. Entscheidungen in einem allfälligen Berufungsverfahren haben jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Die Möglichkeit einen Berufungsverzicht zu vereinbaren ist grundsätzlich ausgeschlossen. 354
Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)
Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) Gesetzliche Grundlagen Gesetz vom 28. Oktober 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Burgenland (Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz - Bgld.
MehrBedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)
Bedarfsrientierte Mindestsicherung (BMS) Gesetzliche Grundlagen Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsrientierte Mindestsicherung in Kraft mit
MehrMindestsicherung in Ö: Einführung und Evaluation
Mindestsicherung in Ö: Einführung und Evaluation Keynote zur Mindestsicherungs-Konferenz: Österr. Realitäten und Europ. Perspektiven Wien, 10. 10. 2014 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil Übersicht 1. Ausgangssituation
MehrInformationen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in leichter Sprache (gültig ab Jänner 2017)
Informationen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in leichter Sprache (gültig ab Jänner 2017) 1. Was ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung? Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist eine Unterstützung
MehrBEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG IN OBERÖSTERREICH. Antworten auf die wichtigsten Fragen. ooe.arbeiterkammer.at.
BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG IN OBERÖSTERREICH Antworten auf die wichtigsten Fragen Stand: März 2016 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG IN
MehrWiener Mindestsicherungsgesetz WMG neu
Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG neu Mit 01.02.2018 ist die Novelle des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Kraft getreten. Damit sind folgende Änderungen verbunden: Erweiterung des Personenkreises (
MehrSOZIAL. INFORMATION gemäß 33 WMG zum Antrag auf MINdestsicheruNG MA40
1 Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht Tel.: +43 (1) 4000 8040 www.wien.at Die Voraussetzungen und Bedingungen für die Zuerkennung der Mindestsicherung sind im Wiener Mindestsicherungsgesetz
MehrEntwurf. Kundmachung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Mindeststandards der
Entwurf Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2013 Auf Grund der 6 Abs
MehrI N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Sozial-Landesrat Reinhold Entholzer am 29. Jänner 2016 zum Thema Faktencheck: Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich Die bedarfsorientierte
MehrDie Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) Norman Wagner Arbeiterkammer Wien 12.03.2011 Zentrale Herausforderungen Lücken im sozialen Netz Atypisierung der Erwerbsarbeit Individualisierung der Lebensformen
MehrANTRAG. der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und Schuster
28.05.2015 ANTRAG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 28.05.2015 Ltg.-668/A-1/43-2015 S-Ausschuss der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/035/RP02/156/2018-1
MehrEntwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe) Auf Grund des 11
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38660 Telefax: (43 01) 4000 99 38660 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/002/RP12/6629/2017-1 Wien, 16.05.2017
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/RP24/4799/2017-2 Wien, 11.04.2017
MehrArbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg. Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit?
Arbeitslosengeld Quelle: AMS Vorarlberg http://www.ams.or.at/neu/ Stand: 01.01.2006 Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Was? Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche.
MehrWORKSHOP 1 MINDESTSICHERUNG. Mag. Markus Brandner Rechtsschutz Linz
WORKSHOP 1 MINDESTSICHERUNG Mag. Markus Brandner Rechtsschutz Linz 3. Juli 2017 Übersicht! Rechtliche Grundlagen! Ziele! Grundsätze! Wer hat Anspruch auf eine BMS! Höhe Berechnung! Judikatur 2 Rechtsgrundlagen!
MehrSozialleistungen auf einen Blick 2012
Sozialleistungen auf einen Blick 2012 Zuverdienst-/ Einkommensgrenzen Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag Anspruch u. Höhe: bei einem Kind 494,-- bei zwei Kindern 669,-- 6.000,-- für
MehrTiroler Mindestsicherungsgesetz
Tiroler Mindestsicherungsgesetz Eine Gegenüberstellung zum Tiroler Grundsicherungsgesetz 2010 - Europäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung 15a B-VG - Vereinbarung Ziele: 1. Verstärkte
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2016 beschlossen: Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2016 beschlossen: Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
MehrVerordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln. 9200/2 0 Stammverordnung 82/ Blatt 1-3
Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln 9200/2 0 Stammverordnung 82/00 2000-07-31 Blatt 1-3 9200/2 1 1. Novelle 59/07 2007-07-20 Blatt 2 9200/2 2 2. Novelle 77/10 2010-08-31 Blatt 1, 2, 2a,
MehrSozialrecht. Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) SR 15. Norman Wagner. Stand: März 2014 INHALT. Inhaltliche Koordination: Norman Wagner
Sozialrecht SR 15 Norman Wagner Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) INHALT Einleitung 3 Armut und Armutsbekämpfung in Österreich oder: warum es die BMS braucht 4 Entwicklung des Fürsorgewesens in
MehrLandesgesetzblatt für Wien
~achdruck Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1973 Ausgegeben am 26. März 197 3 8. Stück 11. Gesetz: Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG). 37 2 3 9 11. Gesetz vom 19. Dezember 1972
MehrDie wichtigsten Fragen zur Mindestsicherung
Page 1 of 9 Die wichtigsten Fragen zur Mindestsicherung Untenstehende Information zum Thema spiegelt den aktuellen Verhandlungsstand mit den Bundesländern wider. Eine Beschlussfassung soll in den nächsten
MehrWeiters ist darauf hinzuweisen, dass die das Jahr 2018 betreffenden Zahlen nur vorläufig sind.
Herrn Landtagsabgeordneten Christof Bitschi FPÖ Landtagsklub Im Hause im Wege der Landtagsdirektion Bregenz, am 19.02.2019 Betreff: Leistungen der Mindestsicherung wie ist der aktuelle Stand in Vorarlberg?
MehrBEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG IN OBERÖSTERREICH. Antworten auf die wichtigsten Fragen. ooe.arbeiterkammer.at. Stand: August 2017
BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG IN OBERÖSTERREICH Antworten auf die wichtigsten Fragen Stand: August 2017 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG
MehrReform der Mindestsicherung
Reform der Mindestsicherung Grundsatzgesetz Wien, November 2018 Neues Sozialhilfe Grundsatzgesetz kommt 2019 2010 2017 HEUTE Q2 2019 Ende 2019 unterschiedliche Sozialhilfegesetze in den Bundesländern,
MehrFAKTEN STATT MYTHEN!
FAKTEN STATT MYTHEN! BEHAUPTUNG In der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) werden massenweise Unsummen ausgezahlt. STIMMT DAS? Wir haben allein in Oberösterreich hunderte Fälle, die mehr als 2000
MehrEntwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß dem
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen MSV-L) Auf Grund
MehrMINDESTSICHERUNG = EXISTENZSICHERUNG?
MINDESTSICHERUNG = EXISTENZSICHERUNG? Vortrag im Depot 29.8.2012 Martina Kargl (Caritas der ED Wien / DIE ARMUTSKONFERENZ) KARGL: MINDESTSICHERUNG = EXISTENZSICHERUNG? Depot, 29.8.2012 1 EINLEITUNG Die
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH
1 von 7 LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 30. Dezember 2016 103. Gesetz: NÖ Mindestsicherungsgesetz - Änderung Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2016
MehrStatistik der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Bundesländer
Statistik der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Bundesländer 2016 1 Inhaltsverzeichnis 0 Zusammenfassung...3 1 Vorbemerkung...4 2 Wichtige gesetzliche Bestimmungen...4 2.1 Bund-Länder-Vereinbarung...4
MehrStatistik der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Bundesländer
Statistik der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Bundesländer 2014 1 Zusammenfassung: Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrBedarfsorientierte Mindestsicherung der bundesländer im Jahr 2012
Soziale Fragen Bedarfsorientierte Mindestsicherung der bundesländer im Jahr 2012 Kurt Pratscher Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrAnlage Statistik zur Art. 15a B-VG Vereinbarung
188/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Erläuterungen 1 von 11 Anlage Statistik zur Art. 15a B-VG Vereinbarung Es sollen gesamtösterreichische, bundesländerweit vergleichbare, zuverlässige
MehrIm Hause St. Pölten, am
GZ: Mag. a Karin Scheele LANDESRÄTIN Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 14.12.2012 zu Ltg.-1385/A-5/246-2012 -Ausschuss Herrn Präsidenten des NÖ Landtages Ing. Hans Penz Im Hause St.
MehrV ERWALTUNGSGERICHT WIEN
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/035/RP02/11484/2017-3 Wien, 8. September
MehrIm Namen der Republik! Erkenntnis
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-12/2016-R11 Bregenz, am 06.07.2017 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl
Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum
Mehr4. Mai Mindestsicherung. Ich weise darauf hin, dass alle meine Infos, trotz gewissenhafter Recherchen ohne Gewähr erfolgen!
4. Mai 2018 Mindestsicherung Ich weise darauf hin, dass alle meine Infos, trotz gewissenhafter Recherchen ohne Gewähr erfolgen! Quellen: Peter Resetarits und Diverse: Mein großer Rechtsratgeber Linde Verlag,
MehrDATEN & FAKTEN KEIN KAHLSCHLAG BEI DER MINDESTSICHERUNG. Fakten statt Mythen. ooe.arbeiterkammer.at. Stand: Februar 2016
DATEN & FAKTEN KEIN KAHLSCHLAG BEI DER MINDESTSICHERUNG Fakten statt Mythen Stand: Februar 2016 ooe.arbeiterkammer.at Die Mindestsicherung ist eine soziale Leistung auf Ebene der Länder. Aktuell ist die
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at GZ: VGW-242/043/RP28/16675/2017-1 Wien, 20.07.2018
MehrLandwehrstraße Bregenz Telefon Fax
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-26/2016-R11 Bregenz, am 12.09.2017 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht
MehrBedarfsorientierte Mindestsicherung in der Steiermark
Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Steiermark www.soziales.steiermark.at Vorwort Ziel der steirischen Sozialpolitik ist es, allen Menschen in Not jene Hilfe zu geben, die sie brauchen. Daher gibt
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-214/001-2016 St. Pölten, am
MehrDas Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt für alle Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder), die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden.
Seite 1 von 5 Sie sind hier: Startseite (Bürger/in)» Geburt» Kinderbetreuungsgeld Kinderbetreuungsgeld Allgemeines Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Zuverdienstmöglichkeiten Verzicht Krankenversicherung
MehrIm Namen der Republik! Erkenntnis
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-30/2017-R11 Bregenz, am 21.06.2018 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrIm Namen der Republik. 1. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I.) des Bescheides als unbegründet abgewiesen.
05.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 05.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/010/21422/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde
MehrWer kann Hilfe zur Pflege beantragen?
Hilfe zur Pflege ( 61 SGB XII) Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung
MehrIm Namen der Republik!
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-1/2017-R12 Bregenz, am 11.05.2017 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/043/RP28/3471/2017-10 Wien, 26.06.2017
MehrUnd wer hilft mir? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein Überblick Sozialamt Tirschenreuth 1
Und wer hilft mir? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein Überblick - 08.01.2019 Sozialamt Tirschenreuth 1 Leistungen des sozialen Ausgleichs bei Hilfebedürftigkeit und einer Erwerbsfähigkeit
MehrWelche Verschlechterungen würde die Umsetzung der Mindestsicherung Neu für die KlientInnen sozialer Organisationen bringen?
Welche Verschlechterungen würde die Umsetzung der Mindestsicherung Neu für die KlientInnen sozialer Organisationen bringen? Fallbeispiel 1 Personenkreis: Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen Bundesland:
MehrVereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung. 1. Abschnitt Allgemeines
188/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 9 Begutachtungsentwurf Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
MehrNovelle zum WMG Warum?
Stand Februar 2018 Novelle zum WMG Warum? Auslaufen der 15a Vereinbarung B-VG Politische Positionierung der Wiener Stadtregierung Empfehlungen Rechnungshofbericht Entscheidungen Verwaltungsgericht Anpassung
MehrMindestsicherung in Österreich
Mindestsicherung in Österreich Weiterhin Unterschiede zwischen den Ländern MMag. a Barbara Hauenschild Wien, Oktober 2012 Österreichische Gesellschaft für Politikberatung und Politikentwicklung - ÖGPP
MehrA N T R A G nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz
A N T R A G nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschl. Wohnbedarf Krankenhilfe Sonstiges Eingangsvermerk: 1. Angaben zum(r) AntragstellerIn (Personaldaten) Zutreffendes
MehrWelche Verschlechterungen würde die Umsetzung der Mindestsicherung Neu für die KlientInnen sozialer Organisationen bringen?
Welche Verschlechterungen würde die Umsetzung der Mindestsicherung Neu für die KlientInnen sozialer Organisationen bringen? Fallbeispiel 3 Personenkreis: 2-Eltern-Familien mit minderjährigen Kindern Bundesland:
MehrTextgegenüberstellung. Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG Begriffsbestimmungen 3 Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\L-MSG Änderung\L-MSG-Änderung 2016 Textgegenüberstellung.docx \ 21.10.2016 12:14:00 1 von 6 Textgegenüberstellung Begriffsbestimmungen 3 Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten
MehrVORARLBERGER 199 LANDESGESETZBLATT
VORARLBERGER 199 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2010 Herausgegeben und versendet am 16. Dezember 2010 38. Stück 71. Verordnung: Mindestsicherungsverordnung 71. Verordnung der Landesregierung über Arten, Form
Mehrgemäß 24 des Bundesbehindertengesetzes
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß 24 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) 1. FÖRDERUNGSZWECK Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen
MehrWohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005
Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21
MehrBedarfsorientierte Mindestsicherung
Bedarfsorientierte in der Steiermark Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration Vorwort Bedarfsorientierte Ziel der steirischen Sozialpolitik ist es, allen Menschen in Not jene Hilfe zu geben, die sie
MehrEntwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geändert wird
Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBI Nr 63/2010, zuletzt geändert durch
MehrEntwurf. Gesetz. Artikel I
Entwurf Gesetz vom..., mit dem im Zusammenhang mit der Erlassung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Grundversorgungsgesetz, das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz
MehrRichtlinien. des Landes Burgenland. zur Förderung der Kurzzeitpflege. für pflegebedürftige Personen
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 6 SOZIALES, GESUNDHEIT, FAMILIE, SPORT Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Amt der Burgenländischen Landesregierung
MehrVorarlberger Mindestsicherungsverordnung (Vbg MSV) StF: LGBl 71/2010, idf LGBl 69/2011. Inhaltsverzeichnis
Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung (Vbg MSV) StF: LGBl 71/2010, idf LGBl 69/2011 Auf Grund der 8 Abs 7, 10 Abs 2, 11 Abs 2 und 16 Abs 1 des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl 64/2010, wird verordnet:
MehrBEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG FAKTENCHECK
BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG FAKTENCHECK Im Jahr 2015 wurden für die BMS ca. 870 Mio. Euro ausgegeben. Ca. 284.000 Menschen haben die BMS erhalten (davon 38 Prozent Frauen, 35 Prozent Männer und
MehrBedarfsorientierte Mindestsicherung in der Steiermark
Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Steiermark www.soziales.steiermark.at Vorwort Menschen, denen es im Leben nicht so gut ergangen ist, verdienen es, dass sich politische Verantwortliche besonders
MehrAlle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.
Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 Beispiel für die Ausformulierung einer Lösung 1. Hilfeart/Anspruchsnorm Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß 7 Abs. 1 Personen,
Mehr"Sozialhilfe - nein danke?"
"Sozialhilfe - nein danke?" Empirische Daten zur Nicht-Inanspruchnahme berechtigter Sozialhilfe (2003) Pressekonferenz 11. Juli 2007 Michael Fuchs Gliederung Leistungsbeschreibung Sozialhilfe Bezieher
MehrA n t r a g a u f G e w ä h r u n g v o n L e i s t u n g e n n a c h d e m B g l d. M i n d e s t s i c h e r u n g s g e s e t z
Bezirkshauptmannschaft Magistrat GZ.: A n t r a g a u f G e w ä h r u n g v o n L e i s t u n g e n n a c h d e m B g l d. M i n d e s t s i c h e r u n g s g e s e t z Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrSozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht
Sozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht Johannes Peyrl, AK Wien Universität Salzburg, 26.4.2012 Breites Spektrum an Fragen Nötige Unterhaltsmittel und Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe
MehrSozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht
Sozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht Johannes Peyrl, AK Wien Universität Salzburg, 24.4.2012 Breites Spektrum an Fragen Nötige Unterhaltsmittel und Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe
MehrII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar
MehrSozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII)
Stadt Leipzig Wirtschaftliche Sozialhilfe Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII) Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer
Mehr#DASMINDESTE BEI EINER KÜRZUNG DER MINDESTSICHERUNG SPIELEN WIR NICHT MIT. WARUM DIE MINDESTSICHERUNG WICHTIG IST
#DASMINDESTE BEI EINER KÜRZUNG DER MINDESTSICHERUNG SPIELEN WIR NICHT MIT. WARUM DIE MINDESTSICHERUNG WICHTIG IST Die Mindestsicherung zielt auf eine materielle Existenzsicherung ab, die gleichzeitig eine
MehrSozialrechtliche Werte 2013
Sozialrechtliche Werte 2013 Mit 1.1.2013 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt. Inhalt Seite
MehrEinführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung. mit 1. September 2010
Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 1. September 2010 Der Ministerrat hat sich am 29. Juli auf die Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 1. September 2010 festgelegt.
MehrMindestsicherung in Österreich - ein Bundesländervergleich
Mindestsicherung in Österreich - ein Bundesländervergleich Simone Leitgeb / Verein DOWAS Innsbruck Bundestagung obds; Juni 2012 Bestimmungen zur Mindestsicherung sind geregelt im: jeweiligen LANDESGESETZ
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder), Fassung vom Abschnitt Allgemeines
Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder), Fassung vom 12.01.2015 Langtitel Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/035/RP02/4745/2017-12 Wien, 16. Juni
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/028/RP14/11024/2017-3 Wien, 14.8.2017
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/16106/2017-3
MehrBedarfsorientierte Mindestsicherung in der Steiermark
Bedarfsorientierte in der Steiermark www.soziales.steiermark.at Vorwort Bedarfsorientierte Menschen, denen es im Leben nicht so gut ergangen ist, verdienen es, dass sich politische Verantwortliche besonders
Mehr3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen
Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird (Wohnbeihilfenverordnung) Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2006
MehrKundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 14. Dezember Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 449 Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 14. Dezember 2010 40. Stück 93. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite
Mehr#DASMINDESTE BEI EINER KÜRZUNG DER MINDESTSICHERUNG SPIELEN WIR NICHT MIT. WARUM DIE MINDESTSICHERUNG WICHTIG IST
#DASMINDESTE BEI EINER KÜRZUNG DER MINDESTSICHERUNG SPIELEN WIR NICHT MIT. WARUM DIE MINDESTSICHERUNG WICHTIG IST Die Mindestsicherung zielt auf eine materielle Existenzsicherung ab, die gleichzeitig eine
MehrVORARLBERGER 139 LANDESGESETZBLATT
VORARLBERGER 139 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2010 Herausgegeben und versendet am 7. Dezember 2010 33. Stück 62. Kundmachung: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine
MehrDas angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter,
MehrWesentliche Änderungen:
Wesentliche Änderungen 5 Wesentliche Änderungen: Fassung vom 31.01.2005 Kapitel 1 Absätze 5 und 6 eingefügt: Vorrang der Leistungen Wohngeld und Kinderzuschlag Gesetzestext 5 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
Mehr