1. Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)

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1 1. Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) Einleitung Seit dem ersetzt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) in vielen Bereichen die Sozialhilfe als Hilfe im Fall von Armut. Die Einführung erfolgte zunächst nur in Wien, Niederösterreich und Salzburg, die anderen Bundesländer folgten bis Herbst Leistungen, die Personen in Privathaushalten bzw obdachlosen Men schen zugutekommen, werden seit aus dem Titel der BMS erbracht (früher offene Sozialhilfe ). Leistungen im stationären Bereich, das heißt für Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen, werden jedoch weiterhin meist von der geschlossenen Sozialhilfe getragen. Grundstruktur der BMS Die BMS stellt das sogenannte dritte oder letzte Netz der sozialen Sicherung dar, das all jene auffangen soll, die durch das erste (Soziale Sicherung) oder das zweite Netz (Haushalt und Familienverbund) nicht erfasst werden, oder die ohne BMS einen angemessenen, menschenwürdigen Lebensunterhalt nicht aufrechterhalten können. Im System der sozialen Sicherung in Österreich ist die BMS ein Teil des Sozialrechts, zu dem auch die Systeme der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosen versicherung gehören. Dabei kommt der BMS im Vergleich zu deren Leistungsumfang nur eine untergeordnete Rolle zu. Die BMS ist als pauschale Geldleistung konzipiert, Sachleistungen sind nur dann vorgesehen, wenn dadurch die Deckung des Lebensunterhalts besser erreicht werden kann. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität (= Nachrangigkeit), dh die BMS wird nur gewährt, wenn und soweit andere Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensbedarfs nicht bestehen. Grundsätzlich reduziert jedes erworbene Einkommen die Unterstützungsleistung durch die BMS. Erklärtes Ziel ist die (Wieder-)Eingliederung von erwerbsfähigen Bezieher/ innen in den Arbeitsmarkt, mit Hilfe eines entsprechenden Beratungsund Betreuungsangebotes. Die BMS ist als österreichweiter Mindeststandard konzipiert und gesetz lich geregelt. Dieser darf dementsprechend von den Ländern und ihnen nachgeordneten Institutionen nicht unterschritten werden. Die Länder können jedoch zusätzliche, ergänzende Leistungen anbieten (zb höhere Wohnbeihilfen). Diese sind jedoch in der Regel privatrechtlicher Natur 342

2 und liegen daher im Ermessen der Behörde (es besteht kein Rechtsanspruch). Ein Rechtsanspruch auf Leistungen im Rahmen der BMS besteht nur für die als Mindeststandards festgelegten Bestimmungen. Die Regelungskompetenz zur BMS liegt im Bereich der Bundesländer, auf Basis einer Art. 15a BV-G-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern. Die aus der BMS entstehenden Kosten werden wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß von den Ländern und Gemeinden, dem Bund sowie von regresspflichtigen Personen getragen. Für die Spezifika in Bezug auf die BMS in den einzelnen Bundesländern wird auf die jeweiligen Ländergesetze verwiesen. In der Vereinbarung zur BMS wurde ein Verschlechterungsverbot vereinbart. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Situation entsteht, in der Menschen, die bisher eine Leistung aus der Sozialhilfe bezogen haben, in der BMS schlechter gestellt werden. Aufbau der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Die BMS umfasst die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt, Wohnbedarf sowie den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Unter dem Begriff Lebensunterhalt wird der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die soziale und kulturelle Teilhabe zusammengefasst. Der Lebensunterhalt soll durch eine pauschale Geldleistung der BMS gedeckt werden. Falls im Einzelfall höhere Kosten entstehen (zb durch eine Erkrankung) ist auch die Gewährung einer entsprechend höheren Leistung möglich. Die Entscheidung darüber obliegt den zuständigen Behörden. Der Begriff Wohnbedarf beinhaltet die für die Sicherung einer angemessenen Wohnsituation notwendigen regelmäßig wiederkehrenden Kosten für Miete, allgemeine Betriebskosten und sonstige Abgaben, wie Kanal- oder Abfallgebühren. Der Aufwand für Heizung und Strom fällt hingegen in die Kategorie des Lebensunterhalts. Im Rahmen des Schutzes bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden all jene Sachleistungen und Vergünstigungen (Befreiung von Rezept-, bzw. E-Cardgebühren) gewährt, die Bezieher/innen einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Diese Regelung stellt eine wesentliche Änderung im Vergleich zur früheren offenen Sozialhilfe dar, in der der Gesundheitsschutz in der Krankenhilfe geregelt war. Demgegenüber sind BMS-Bezieher/innen und ihre Angehörigen in die gesetzliche Kranken- Ergänzende Sozialtransferleistungen 343

3 versicherung eingebunden, inklusive Befreiung von Rezept- und E-Cardgebühr. Auf die genannten Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch gebührt im Unterschied dazu auf Zusatzleistungen der Länder im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Diese können anlassbezogen bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der oder des Einzelnen auf Privatrechtsbasis gewährt werden (siehe unten). Zu Redaktionsschluss lagen noch keine Daten zu den Ausgaben in der BMS vor. Die durch sie ersetzte offene Sozialhilfe stellte lediglich einen verhältnismäßig geringen Teil der Gesamtausgaben in der Sozialhilfe dar. So beliefen sich die Gesamtausgaben der wichtigsten Sozialleistungen der Länder (Allgemeine Sozialhilfe, Altenwohn- und Pflegeheime, Soziale Dienste, Flüchtlingshilfe, sonstige Einrichtungen und Maßnahmen) 2009 auf 2,99 Mrd (+ 10,2 % gegenüber 2008 mit 2,71 Mrd). 226 Gemessen an den gesamten Sozialausgaben in Österreich lt Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in der Höhe von 84,5 Mrd (2009) waren dies ca 3,5 %. Aufgrund unklarer Bezugsvoraussetzungen, Regresspflichten und behördlicher Sozialkontrolle nahmen viele potenzielle Sozialhilfebezieher/innen die Leistungen nicht in Anspruch. Die Rate der Nicht-Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen bspw aus Scham, Angst vor Stigmatisierung, aufgrund von Informationsdefiziten usw ist in diesem Bereich beträchtlich hoch, eine Studie auf Basis von Daten aus dem Jahr 2003 geht von bis zu 50% der potenziellen Empfänger/innen aus. 227 Inwieweit es diesbezüglich in der BMS zu Verbesserungen kommen wird, ist noch ungewiss, da aussagekräftige Daten für 2011 voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 zur Verfügung stehen werden. 226 Quelle: Pratscher, 2011, S Quelle: Fuchs, 2009, S 295 f. 344

4 1.1 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Gesetzliche Grundlage: Finanzierung: Art 12 Abs 1 Z 1 (ivm Art 15 Abs 6) so wie Art 15 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), derzeit gültige Mindestsicherungsgesetze der Bundesländer, darunter: Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz (Bgld MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 76/2010; Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 97/2010; Niederösterreichisches Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl 9205/1; Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz (OÖ BMSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2011; Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 63/2010; Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/2011; Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG); zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 110/2011; Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz (MSG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 64/2010; Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 06/2011; und dazugehörige Mindestsicherungsverordnungen. Bund, Länder, Gemeinden, regresspflichtige Personen Ergänzende Sozialtransferleistungen 345

5 Gesamtausgaben Allgemeine Sozialhilfe: ,1 Mio (2009) Dauerleistungen (Richtsätze) ,9 Mio (2009) Mietbeihilfen ,0 Mio (2009) Geldaushilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs ,6 Mio (2009) Krankenhilfe ,4 Mio (2009) Sonstige Leistungen 233 Leistungsbezieher/innen: (offene Sozialhilfe, 2009) Zweck der Leistung Die BMS ist ein Teil der staatlichen sozialen Sicherung, die dann einsetzt, wenn Menschen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Die BMS soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Sie versteht sich als Hilfe zur Selbsthilfe. Ziel ist es, hilfsbedürftige Person zu befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden bzw zumindest zur Beseitigung der Notlage selbst beizutragen. Weiters ist auch die präventive Hilfestellung die Vermeidung von sozialen Notlagen in den Mindestsicherungsgesetzen verankert. 2. Leistungsformen 2.1 Richtsatzleistung und Richtsatzhöhe Die regelmäßige Geldleistung der BMS umfasst die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und die des angemessenen Wohnbedarfes. 228 Zum Zeitpunkt der Drucklegung waren noch keine Daten zu den Kosten der BMS verfügbar. Die Ausgaben in der allgemeinen Sozialhilfe sind mit jenen der BMS voraussichtlich nur bedingt vergleichbar. 229 Quelle: Pratscher, 2011, S Quelle: Ebenda. 231 Quelle: Ebenda. 232 Quelle: Ebenda. 233 Quelle: Ebenda. 234 Zum Zeitpunkt der Drucklegung waren noch keine Daten zu den Leistungsbezieher/innen der BMS verfügbar. Die Anzahl der Leistungsbezieher/innen in der allgemeinen Sozialhilfe ist mit jenen in der BMS voraussichtlich nur bedingt vergleichbar. 235 Quelle: Pratscher, 2011, S

6 Sie basiert auf dem monatlichen Richtsatz der Ausgleichszulage in der gesetzlichen Pensionsversicherung (2012: 814,82) und ist von den Ländern zu tragen. Dieser Betrag beinhaltet wie in der Pensionsversicherung den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (2012: 5,1 %), der vor der Auszahlung abgezogen wird. Da sich die Höhe des BMS- Richtsatzes nach der Höhe der Ausgleichszulage richtet sind zusätzliche jährliche Beschlüsse zur Leistungsanpassung an die Lebenserhaltungskosten nicht notwendig. Die BMS wird bei Bedürftigkeit, maximal zwölfmal im Jahr ausbezahlt, eine 13. und 14. Auszahlung wie in der Pensionsversicherung, gibt es hier grundsätzlich nicht. Zusatzleistungen der Länder (ohne Rechtsanspruch) sind jedoch möglich. Die jeweilige Höhe der Richtsatzleistung hängt von der Haushaltsgröße und -zusammensetzung ab: Alleinstehende und Alleinerzieher/innen haben Anspruch auf 100 % der Richtsatzleistung (Ehe-)Paare haben Anspruch auf 150 % (zweimal 75 %) Ab der dritten, im selben Haushalt lebenden volljährigen Person, sofern diese einer anderen im Haushalt lebenden Person gegenüber unterhaltsberechtigt ist, erhöht sich der Anspruch um jeweils 50 %. Minderjährige Personen, mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die mit zumindest einer anspruchsberechtigten Person im selben Haushalt leben: Für die ersten (ältesten) drei Kinder 18 % Für alle nachfolgenden Kinder 15 % Der Richtsatz für Paare ist im Vergleich zu jenem für Alleinstehende niedriger, weil davon ausgegangen wird, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Einsparungen im Bereich der Fixkosten möglich sind. Ebenso wird davon ausgegangen, dass Kinder einen geringeren Bedarf als Erwachsene haben. Die tatsächliche Leistungshöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden Eigenmitteln (Einkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ) und dem entsprechenden BMS-Richtsatz. 2.2 Der Wohnbedarf 75 % des BMS-Richtsatzes machen die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes aus, die restlichen 25 % die des angemessenen Wohnbedarfes. Wenn die tatsächlichen Wohnkosten den sich daraus ergebenen Betrag übersteigen, können die Länder zusätzliche Leistungen (auf Grund- Ergänzende Sozialtransferleistungen 347

7 lage des Privatrechts) gewähren. Wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert werden kann, können Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs auch an Dritte (zb den/die Vermieter/in einer Wohnung etc) ausbezahlt werden. 2.3 Zusatzleistungen in besonderen Lebenslagen Zusatzleistungen stellen eine anlassbezogene Unterstützung bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten dar, die ihre Ursache in persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Einzelnen haben können. Während die laufenden Geldleistungen die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen abdecken sollen, wird durch einmalige Geldleistungen ein unregelmäßiger Bedarf der Hilfe suchenden Person abgedeckt (Kosten im Zusammenhang mit dem Schulbeginn der Kinder, Reparaturen in der Wohnung etc). Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch, sie wird von den Ländern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. 2.4 Sachleistungen Sachleistungen sind nur dann vorgesehen, wenn dadurch die Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann als durch Geldleistungen. Mit der Einführung der BMS ist auch die Einbeziehung der Betroffenen in die gesetzliche Krankenversicherung einhergegangen. Vergleichbar mit Bezieher/innen der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung sind sie nun von Rezept- und E-Cardgebühren befreit. 2.5 Über die Mindeststandards hinausgehende Leistungen der Länder Die Bundesländer haben die Möglichkeit über die in der Art. 15a BV-G Vereinbarung festgelegten Mindeststandards hinaus zusätzliche Leistungen zu gewähren. Dies erfolgt jedoch auf Grundlage des Privatrechts, was dazu führt, dass die Bewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Es steht den Ländern frei diese Zusatzleistungen in Form von Geldoder von Sachleistungen zu gewähren. 2.6 Mindestsicherung in der Arbeitslosenversicherung Zusammen mit der BMS wurde der Einbau mindestsichernder Elemente in der Arbeitslosenversicherung beschlossen. Darunter fallen: Die Erhöhung der Notstandshilfe für Personen, bei denen der tägliche Grundbetrag des vorherigen Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt, durch die Ab- 348

8 bildung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes von bis zu 60 % (bei Anspruch auf Familienzuschläge: von bis zu 80 %) des vorherigen Einkommens. Die Sicherstellung, dass es auf Grund der Anrechnung von Einkommen der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners zu keinem geringeren Anspruch auf Notstandshilfe kommt, als er Ausgleichszulagenbezieher/ innen mit (Ehe-)Partner/innen und allfälligen Kindern zusteht. 3. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen 3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis Einen Anspruch auf Leistungen aus der BMS haben grundsätzlich Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Darunter fallen: österreichische Staatsbürger/innen asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte EU-/EWR-Bürger/innen sowie Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den BMS-Bezug ihr Aufenthaltsrecht nicht verlieren Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder Daueraufenthalt Familienangehörige Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Antragsrecht und Parteistellung steht grundsätzlich allen volljährigen Personen zu. Die Geltendmachung von Leistungen ist dabei auch im Namen von Personen im gleichen Haushalt möglich. 3.2 Einsatz der Arbeitskraft Um Leistungen aus der BMS beziehen zu können, ist bei arbeitsfähigen Personen Arbeitswilligkeit Voraussetzung. Zeigt die betroffene Person trotz Ermahnung keine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme, so ist eine Kürzung der BMS-Leistung um 50% möglich, bei beharrlicher Weigerung auch darüber hinaus. Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfesuchenden Rücksicht zu nehmen. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit einer Beschäftigung bestehen die gleichen gesetzlichen Regelungen wie in der Notstandshilfe (mit einigen Ausnahmen). Keinesfalls darf der Einsatz der Arbeitskraft von Personen verlangt werden, die: Ergänzende Sozialtransferleistungen 349

9 das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einer Beschäftigung deshalb nicht nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen; pflegebedürftige Angehörige überwiegend betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen; Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten; in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen. Personen, die nach längerer Arbeitslosigkeit bei gleichzeitigem BMS- Bezug (wieder) ins Erwerbsleben eintreten, steht jedoch ein Wiedereinsteiger/innenfreibetrag zu. Dieser beträgt zwischen 7% und 17% des für die BMS relevanten Ausgleichszulagenrichtsatzes (2012: zwischen 57 und 139 ). 3.3 Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln Bevor eine Leistung aus der BMS zuerkannt wird, müssen eigene Einkünfte, eigenes Vermögen sowie Leistungen Dritter, die der hilfesuchenden Person zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden. Erst wenn diese aufgebraucht sind, bzw auf das vereinbarte Niveau zurückgegangen sind, sind Leistungen aus der BMS zuzuerkennen. Nicht berücksichtigt werden dürfen dabei: freiwillige soziale Zuwendungen Leistungen von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, wenn dadurch die Notlage nicht überwunden werden kann Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Pflegegeld und vergleichbare Leistungen therapeutisches Taschengeld ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die hilfesuchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war (Wiedereinsteiger/innenfreibetrag, siehe oben). Bei der Vermögensverwertung muss darauf geachtet werden, dass dadurch eine Notlage nicht ausgelöst, verlängert oder erschwert wird. Daher ist auf die Verwertung in Bezug auf folgende Bereiche zu verzichten: 350

10 Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der hilfesuchenden Person dienen Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangspunktes nach Art 10 Abs 2 der Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (2012: 4.074,10 ) sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als sechs Monate bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. 4. Kostenersatz Grundsätzlich gilt für Bezieher/innen von BMS-Leistungen, dass sie bei Wiedererlangung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Gegensatz zur früheren Sozialhilfe nur in Ausnahmesituationen zur Rückzahlung der bezogenen Leistungen verpflichtet sind. 236 Ersatz durch die Bezieher/innen der BMS Bezieher/innen von BMS-Leistungen haben die für sie aufgewendeten Kosten nur dann zu ersetzen, wenn sie im Nachhinein zu einem Vermögen (zb aus einer Erbschaft) in relevanter Höhe kommen sie über Einkommen oder Vermögen verfügen, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistung der Behörde nicht bekannt war sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundlegend geändert haben. Eine Einschränkung des Kostenersatzes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der BMS, sodass Rückzahlungen nicht geleistet werden müssen, 236 Eine dieser Ausnahmen stellt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz dar. Es enthält verhältnismäßig weitreichende Regressmöglichkeiten, die in Widerspruch zur Art. 15a BV-G-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern stehen. Ergänzende Sozialtransferleistungen 351

11 wenn andernfalls eine Gefährdung des Erfolgs der Hilfe befürchtet werden muss. Verbindlichkeiten zum Ersatz der Kosten gehen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Empfänger/innen der BMS über. Kostenersatzansprüche können daher auch gegen die Erb/innen von BMS-Empfänger/innen geltend gemacht werden, jedoch nur in dem Ausmaß als sie aus dem Nachlass befriedigt werden können. Alle darüber hinausgehenden Forderungen verfallen. Ersatz durch Dritte Von Dritten darf generell dann Ersatz verlangt werden, wenn der/die Leistungsbezieher/in für den gleichen Zeitraum Dritten gegenüber entsprechende Ansprüche hatte (Personen, die zum Unterhalt verpflichtet gewesen wären). Zum Ersatz verpflichtet sind neben den Leistungsempfänger/innen deren Eltern, insoweit die Bezieher/innen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch nicht volljährig waren. Von Kindern, Enkelkindern oder Großeltern darf kein Ersatz gefordert werden. Ebenfalls nicht zum Ersatz herangezogen werden dürfen Personen, denen (frühere) Bezieher/innen von Leistungen ein Vermögen ohne adäquate Gegenleistung übertragen haben. Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche beträgt in der Regel drei Jahre. 5. Bezugsdauer Die Bezugsdauer ist abhängig von der Art des Bedarfs bzw der Notlage. 6. Steuerliche Behandlung Leistungen aus der BMS sind gemäß 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 steuerfrei. 7. Folgetransfers Bezieher/innen von Leistungen aus der BMS sind auf Antrag von der Fernseh- und Radiogebühr zu befreien und können einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt erhalten (siehe Befreiung von der Fernseh- und Radiogebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt, Kap 7.2.1). 8. Antragstellung und Verfahren Anträge auf Gewährung der BMS können in jenem Bundesland eingebracht werden, in dem der/die Antragssteller/in seinen/ihren Hauptwohn- 352

12 sitz, oder in Ermangelung eines solchen, seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Orte der Antragsstellung sind traditionell Bezirksverwaltungsbehörden, Sozialämter sowie in Wien die Sozialzentren. Seit der Einführung der BMS ist es zudem möglich Anträge in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) einzubringen, die von dort an die für die BMS zuständigen Behörden weitergeleitet werden. Sinn dieser als One-Stop-Shop bezeichneten Praxis ist das Ermöglichen einer gemeinsamen Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) mit den oftmals ergänzenden Leistungen der BMS. Die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung der Leistung erfolgt nur durch Bezirksverwaltungen, Sozialämter und Sozialzentren, nicht durch das AMS. Als eingebracht gilt ein Antrag auf BMS mit dem Einlangen in der auszahlenden Stelle und nicht mit der Abgabe beim AMS, das lediglich für die ungeprüfte Weiterleitung zuständig ist. Nähere Regelungen in Bezug auf die Antragstellung ergeben sich aus den einzelnen Landesgesetzen. Sowohl in den Bezirkshauptmannschaften als auch in den Magistratischen Bezirksämtern gibt es eigene Referate, an die sich Auskunftssuchende wenden können. Darüber hinaus gibt es auch auf Landesebene Abteilungen, denen ein/e für Mindestsicherungsangelegenheiten zuständige/r Landesrat/Landesrätin vorsteht. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit hat sich bei der Konzeption der BMS die Einsicht verfestigt, dass das Verfahrensrecht auf die besonderen Bedürfnisse und die Vulnerabilität der BMS beantragenden Personen Bedacht genommen werden muss. Darunter fallen: die Zulassung der Antragseinbringung bei allen dafür geeigneten Stellen ( One-Stop-Shop ) eine breitere Definition des zur Antragstellung berechtigten bzw zur Vertretung befugten Personenkreises (zb Personen, die im gleichen Haushalt leben, Lebensgefährten/innen) und nicht wie bisher nur durch die sogenannten Haushaltsvorstände und die ausdrückliche Verankerung von Informations- und Anleitungspflichten der Behörden. Zu den wesentlichen Zielen der BMS zählt die Beschleunigung des Verfahrens. Dabei wurde eine dezidierte Mitwirkungspflicht der Antragssteller/innen und bei Nichteinhaltung die Verhängung von Sanktionen beschlossen. Weiters wurde die Verkürzung der Entscheidungspflicht (zumindest in der ersten Instanz) auf höchstens drei Monate vereinbart sowie Ergänzende Sozialtransferleistungen 353

13 die Schaffung von Möglichkeiten zu effektiver Soforthilfe in besonderen Notfällen. Ein ebenfalls zentrales Ziel bei der Entwicklung der BMS war die Verbesserung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes der Betroffenen im Verhältnis zu den in der Vergangenheit oft kritisierten Sozialhilfegesetzen. Darunter fällt die Verpflichtung zur Ausstellung eines schriftlichen Bescheids wenn (zb aufgrund von anzurechnenden Arbeitslosengeldbezügen) geringere als die in der Art 15a BV-G Vereinbarung festgelegten Mindeststandards zugesprochen werden oder wenn die Partei (die zu ihrer Vertretung befugte Person) einen Bescheid verlangt. Entscheidungen in einem allfälligen Berufungsverfahren haben jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Die Möglichkeit einen Berufungsverzicht zu vereinbaren ist grundsätzlich ausgeschlossen. 354

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