Die LABO-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht nach IE- Richtlinie Handlungsempfehlungen für Behörden und Verpflichtete

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1 Die LABO-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht nach IE- Richtlinie Handlungsempfehlungen für Behörden und Verpflichtete Fröhlich, J. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstr. 3, Kiel Zusammenfassung: Mit der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IE-Richtlinie) in deutsches Recht finden neue Regelungen Eingang in das BImSchG und den Vollzug. Dies betrifft aus der Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes insbesondere die Regelungen über den Ausgangszustandsbericht und die Rückführungspflicht in den Ausgangszustand bei Stilllegung der betroffenen Anlage. Die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) wurde von der Umweltministerkonferenz beauftragt, eine Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser zu erstellen. 1 Einleitung Die IE-Richtlinie fordert für bestimmte Industriebereiche die Erstellung eines Ausgangszustandsberichts (AZB) (s. z. B. LABO (2011)). Dieser AZB soll den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück darstellen. Er dient letztlich als Beweissicherung und Vergleichsmaßstab für die neue Rückführungspflicht bei Anlagenstilllegung nach 5 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz n. F. (BImSchG) (vgl. Art. 22 IE-Richtlinie). Die IE-Richtlinie beauftragt in Art. 22 Abs. 2 die Europäische Kommission zur Erstellung von Leitlinien für den Inhalt des Berichts über den Ausgangszustand. Zwar liegt zwischenzeitlich der sog. AMEC-Bericht (AMEC 2012) an die Kommission vor, der gutachterliche Informationen und Empfehlungen für die Leitlinien enthält. Allerdings sind seitens der Kommission bisher noch keine Entwürfe oder erste Eckpunkte bekannt. Nach bisherigen Informationen sollen erste Beratungen im Rahmen der Industrial Emissions Expert Group (IEEG) erfolgen. Die 77. Umweltministerkonferenz (UMK) hat vor diesem Hintergrund die LABO beauftragt, eine Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nach Art. 22 der IE-Richtlinie unter Beteiligung von Vertretern der LAWA zu erarbeiten. Diese Arbeitshilfe soll für die die bodenschutzrechtlichen Bestimmungen vollziehenden Behörden einen konkretisierenden Beitrag zu dem den Bodenschutz betreffenden Teilbereich der IE- Richtlinie liefern und in die Arbeiten der LAI-Arbeitsgruppe zur IE-Richtlinie eingebracht werden. Zur Umsetzung des UMK-Auftrages wurde ein Entwurf einer Arbeitshilfe erarbeitet (vgl. FRÖHLICH & BRÜCKNER (2012)). Dabei haben Vertreter der LABO-Fachausschüsse

2 (BORA, ALA und BOVA) sowie der LAWA mitgewirkt. Darüber hinaus wurden weitere Experten eingebunden. Zudem haben Interessenverbände Anregungen und Vorstellungen zu Fragen der Umsetzung vorgestellt. Die Arbeitshilfe wurde nach Einbindung von LAWA und LAI der 79. UMK vorgelegt und durch diese zur Kenntnis genommen. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Rechtsetzungsverfahrens auf nationaler Ebene wurde die LABO gebeten, nach Abschluss die Arbeitshilfe zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die LABO hat eine überarbeitete Fassung (LABO-AD-HOC-AG (2013), FRÖHLICH (2013) und MARTIN & MEISE (2013)) zur Kenntnis genommen und diese in die Abstimmung mit der LAWA gegeben. Nach erfolgter Abstimmung soll im Einvernehmen mit der LAI die Zustimmung der UMK zur Veröffentlichung der Arbeitshilfe eingeholt werden. Die Arbeitshilfe soll dem Anlagenbetreiber und dem hinzugezogenen Gutachter als Leitfaden für die Erstellung eines AZB dienen sowie den zuständigen Behörden Hinweise für die Prüfung eines vorgelegten AZB im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geben. Die Arbeitshilfe gliedert sich in zwei wesentliche Teile. Das Kapitel 2 legt den Rahmen und die rechtlichen Grundlagen zur Erstellung eines AZB dar. Die Kapitel 3 und 4 können als fachliche Hilfe zur Erstellung eines AZB herangezogen werden. Das Kapitel 3 beschreibt die wesentlichen Punkte zur Erstellung eines AZB, das Kapitel 4 ergänzt dies anhand des beispielhaften Vorgehens bei unterschiedlicher Vornutzung des neuen Anlagengrundstücks. 2 Rechtliche Grundlagen zur Erstellung eines AZB Das Ziel der IE-Richtlinie ist es, dass durch den Anlagenbetrieb keine Verschlechterung der Qualität des Bodens und des Grundwassers eintritt (vgl. Erwägungsgründe Nr. 23f IE- Richtlinie). Die Pflicht zur Erstellung eines AZB ergibt sich aus 10 Abs. 1a BImSchG n.f.: Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. Mit den Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag hat der zukünftige Betreiber einer Anlage nach der IE-Richtlinie u. a. Daten über die im Betrieb verwendeten, erzeugten oder freigesetzten Stoffe vorzulegen. Sind darunter relevante gefährliche Stoffe, sind diese separat aufzulisten. Es ist dann zu prüfen, ob ein AZB zu erstellen ist. Fallen keine solchen Stoffe an, ist dies in den Antragsunterlagen als Ausschlusskriterium zu vermerken. Ein AZB ist dann nicht erforderlich. Diese Pflicht zur Erstellung eines AZB gilt unmittelbar für Neugenehmigungen. Bei einem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist ein AZB immer dann erforderlich, wenn mit der Änderung erstmals oder neue relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt, oder freigesetzt werden oder die Erhöhung der Menge erstmals dazu führt, dass die Mengenschwelle zur Relevanz überschritten wird oder die Stoffe an anderen Stellen

3 eingesetzt werden. Befand sich eine solche Anlage bereits vor dem Inkrafttreten der Umsetzung der IE-Richtlinie in Betrieb oder war sie genehmigt oder lagen vollständige Anträge vor, ist bei der ersten Änderungsgenehmigung nach dem bzw ein AZB für diese Stoffe zu erstellen, auch wenn die Änderung nicht diese Stoffe betrifft (vgl. 25 Absatz 2 der 9. BImSchV). Eine Pflicht zur Erstellung eines AZB besteht ferner nicht, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers nicht möglich ist. 10 Absatz 1a Satz 2 BImSchG regelt, dass die Möglichkeit einer Verschmutzung nicht besteht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. Diese Regelung führt dazu, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob solche tatsächlichen Umstände bestehen, die von der Pflicht zur Erstellung des AZB befreien. Zwar hat der AZB keine Bedeutung für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Allerdings entfaltet er Feststellungswirkung bezüglich des Ausgangszustandes im Hinblick auf die relevanten gefährlichen Stoffe. Diese Feststellung ist Grundlage eines quantifizierten Vergleiches des Ausgangszustandes mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Anlage und damit Maßstab für die Rückführungspflicht. Die Abbildung 1 enthält eine Übersicht über die Arbeitsschritte für die Erstellung eines AZB im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

4 Abb.1: Fließschema zur Erstellung des AZB im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (LABO-AD-HOC AG (2013)) 3 Ausgangszustandsbericht 3.1 Voraussetzungen für die Pflicht zur Erstellung eines AZB Die Pflicht zur Erstellung eines AZB knüpft an folgende Voraussetzungen an: das Vorliegen eines betroffenen Industriebereiches (vgl. die mit E in Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) gekennzeichnete Anlagen): - Energiewirtschaft (z. B. Verbrennung von Brennstoffen, Öl- und Gasraffinerien) - Herstellung und Verarbeitung von Metallen (z. B. Roheisen- und Stahlerzeugung) - Mineralverarbeitende Industrie (z. B. Herstellung von Zement, Magnesiumoxid) - Chemische Industrie

5 - Abfallbehandlung (z. B. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen) und - Sonstige Tätigkeiten (z. B. Holzverarbeitung, Gerbereien, Nahrungsmittelproduktion, Tierkörperbeseitigung, Intensivtierhaltung von Geflügel und Schweinen, CO 2 -Speicherung und weitere), die Verwendung, Erzeugung, Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe durch den Anlagenbetrieb und die Möglichkeit der Verschmutzung. Die Abbildung 2 fasst die Prüfungsschritte zur Bestimmung von relevanten gefährlichen Stoffen oder Gemischen zusammen. Abb.2: Fließschema zur Prüfung von Stoffen und Stoffgemischen (LABO-AD-HOC AG (2013))

6 Der Begriff gefährliche Stoffe umfasst nach 3 Abs. 9 BImSchG n. F. Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Nach 3 Abs. 10 BImSchG n. F. sind relevante gefährliche Stoffe als gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können. Insofern konzentriert sich die Prüfung der Relevanz auf zwei Kriterien: die grundsätzliche Fähigkeit einer Substanz, eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers verursachen zu können und die Menge. Ausgehend von der Annahme, dass wassergefährdende Stoffe und Gemische grundsätzlich auch bodenrelevant sind, können die Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als Orientierung herangezogen werden. Dort werden Gefahrensätze mit einer Wassergefährdungsklasse verknüpft. Daraus folgt, dass bei Vorliegen wassergefährdender Eigenschaften die stoffliche Relevanz im Sinne von 3 Abs. 10 BImSchG stets gegeben ist. Sofern ein nach der CLP-Verordnung gefährlicher Stoff keine wassergefährdenden Eigenschaften besitzt, ist jedoch eine Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf die Bodenrelevanz erforderlich (vgl. MARTIN & MEISE 2013). Die Zuordnung einer Mengenschwelle für einen gefährlichen Stoff muss mit Bezug auf Boden und Grundwasser erfolgen und ist abhängig von den Eigenschaften des Stoffes und seiner Gefährlichkeit. Dabei kann sich die Mengenrelevanz sowohl aus dem Durchsatz (Masse pro Zeit) als auch aus der Lagerungskapazität (Volumen) ergeben. Die LABO- Arbeitshilfe (Stand ) sieht in ihrem Konzept zur Prüfung der Mengenrelevanz die Zuordnung von Wassergefährdungsklassen bestimmten Mengenschwellen vor. Die Rückhaltefunktion oberirdischer VAwS-Anlagen kann Berücksichtigung bei der Entscheidung, welche Mengenschwelle zuzuordnen ist, finden (vgl. Anhang 3 der LABO- Arbeitshilfe (Stand: )). 3.2 Anlagengrundstück Der AZB ist für das Anlagengrundstück zu erstellen. Die Abgrenzung des Anlagengrundstücks basiert auf der Abgrenzung der genehmigungsbedürftigen Anlage. Maßgeblich sind die technisch-funktionale Verknüpfung zwischen Anlagenteilen und die Typenbildung, die der Anhang zur 4. BImSchV enthält. Das Anlagengrundstück umfasst die Flächen, auf denen sich die Hauptanlage und die Nebeneinrichtungen der genehmigungsbedürftigen Anlage befinden sowie weitere Flächen, die zur Erfüllung des Anlagenzwecks genutzt werden. Wesentlich ist somit die Verknüpfung von Flächen mit der genehmigungsbedürftigen Anlage durch die zweckgerichtete Nutzung zu einer funktionellen

7 Einheit. Das Anlagengrundstück ist vom zivilrechtlichen Grundstück, auf dem sich ein Betrieb befindet, zu unterscheiden und mit die-sem nicht zwangsläufig deckungsgleich. Nach 10 Abs. 1a Satz 2 BImSchG besteht die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers dann nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist für die betreffenden Flächen kein AZB zu erstellen. Keinen solchen tatsächlichen Umstand stellen in Planung befindliche Sicherheitsmaßnahmen dar. Sofern der Ausschluss von VAwS-Anlagen erfolgen soll, sind in der Regel folgende Aspekte zu berücksichtigen. Nach 62 Abs. 1 WHG darf durch Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen sein. Nach 62 Abs. 2 WHG gelten für sie mindestens die "allgemein anerkannten Regeln der Technik". Trotz dieses hohen Standards des Gewässerschutzes kann die Befreiung von der Pflicht einen AZB zu erstellen und somit auch von der Rückführungspflicht nicht allein auf die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gestützt werden, vielmehr müssen die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu einem Ausschluss führen. Sofern vorhandene Flächen kein hinreichendes Schutzniveau erreichen, um eine Verschmutzung durch die relevanten gefährlichen Stoffe entsprechend diesem hohen Niveau sicher auszuschließen, sind sie im AZB mit zu betrachten. Dem Interesse, eine Beschädigung von vorhandenen Sicherheitssystemen zu verhindern, sollte dann aber dadurch Rechnung getragen werden, dass zur Bewertung bereits gesicherter Flächen auf Methoden zurückgegriffen wird, die keinen Eingriff erfordern. 3.3 Mindestinhalte des Ausgangszustandsberichts und verfügbare Informationen Der AZB für das Anlagengrundstück hat nach dem 4 Abs. 5 der 9. BImSchV folgende Informationen zu enthalten: Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks, Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des AZB wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Neue Boden- und Grundwassermessungen sind nicht erforderlich, soweit bereits ausreichende Informationen über den Zustand des Bodens und Grundwassers hinsichtlich der relevanten gefährlichen Stoffe vorliegen. Informationen über die derzeitige Nutzung eines Geländes müssen dem Antragsteller vorliegen. Während die Beibringung dieser Informationen zwingend ist, kann der Anlagenbetreiber von der Beibringungspflicht bezüglich der Informationen über die frühere Nutzung befreit sein, wenn diese nicht verfügbar sind. Als verfügbar dürften solche Informationen anzusehen sein, die für den Anlagenbetreiber mit zumutbaren Mitteln und Aufwand erreichbar sind. Dies sind zunächst Informationen, die beim Anlagenbetreiber selbst vorliegen (Sanierungsanordnungen, Bauunterlagen, Baugrunduntersuchungen, Grundstücksverträge,

8 Überwachungsprotokolle etc.). Inwieweit weiterer Beibringungs- bzw. (mögliche) Rechercheaufwand besteht, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Unter Umständen können folglich verfügbare Informationen z. B. bei Behörden (Bebauungspläne, Genehmigungsunterlagen, Schichtenverzeichnisse, Altlastenkataster, Erkenntnisse aus Maßnahmen nach 9 BBodSchG, Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Grundbuch-, Gewerberegister- und Handelsregisterauszüge etc.), ehemaligen Grundstückseigentümern, Anlagenbetreibern, Nachbarn etc. vorliegen. Die Reichweite der Beibringungspflicht des Anlagenbetreibers wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. 3.4 Untersuchungskonzept Welche Informationen über Boden- und Grundwassermessungen den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des AZB im Hinblick auf die relevanten gefährlichen Stoffe hinreichend beschreiben, ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden Informationen zur Vornutzung unter Berücksichtigung der geplanten Anlage. Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen bzw. Messungen sind in einem Untersuchungskonzept festzulegen. Das Untersuchungskonzept sollte in Abstimmung zwischen der Behörde und dem Antragsteller bzw. seinem beauftragten Gutachter erarbeitet werden. Das Untersuchungskonzept ist speziell auf das Anlagengrundstück, den vorgesehenen Anlagenbetrieb und die in der Anlage verwendeten Stoffe auszurichten. Im Wesentlichen ist zu untersuchen, ob relevante gefährliche Stoffe, die beim zukünftigen Anlagenbetrieb verwendet werden sollen, aktuell im Boden oder im Grundwasser vorhanden sind. Vorhandene Informationen und Messergebnisse sind soweit sie geeignet sind zu nutzen. Der Inhalt des Untersuchungskonzeptes hängt maßgeblich von der Vornutzung des Anlagengrundstückes ab, d. h. es ist festzustellen, ob eine bauliche oder gewerbliche bzw. industrielle Vornutzung erfolgt ist oder nicht Standortverhältnisse Bedeutsam für die Beschreibung des Ausgangszustandes sind zu einen die Standortverhältnisse. Diese können z. B. durch Basisdaten (Bodenverbreitung, geologische Ausgangssubstrate, Charakterisierung der Grundwasseroberfläche und des Grundwasserleiters, Angaben zur Grundwasserfließrichtung und zur Durchlässigkeit der oberflächennahen Gesteine sowie weitere Daten, die sich zur Beweissicherung empfehlen [Bodenbelastungen, Hochwassergefährdungssituation, Wasserschutzgebiete, Topografie / Relief])) beschrieben werden Boden- und Grundwasserzustand

9 Die notwendigen Untersuchungen an Boden und Grundwasser sind i. d. R. in einem Schritt durchzuführen. Die zusammengestellten Informationen sind dahingehend zu bewerten, ob sie die lokalen natürlichen Standortverhältnisse im Hinblick auf die relevanten gefährlichen Stoffe hinreichend beschreiben. Bei unvollständiger oder unzureichender Datenlage zur Beschreibung des Ausgangszustandes sind neue Untersuchungen und Messungen in Boden und Grundwasser durchzuführen. Das Vorgehen bei der Probennahme richtet sich grundsätzlich nach der auf Grund der Vorinformationen zu erwartenden Variabilität der Bodenmerkmale, der Lage, der Ausdehnung und der baulichen Ausführung der auf der zu betrachtenden Fläche geplanten IE-Richtlinien-Anlagenteile sowie der Flächengröße. Untersuchungsumfang, Probennahmestrategie und Vorgehen bei der Beprobung müssen sich am branchentypischen Kontext orientieren. Mit Blick auf die bei Einstellung des Anlagenbetriebs gebotene Reproduzierbarkeit der Ergebnisse, hat der AZB ein hohes Maß an Standardisierung hinsichtlich der Beweissicherung zu enthalten. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe sind die relevanten gefährlichen Stoffe, mit denen in der geplanten Anlage umgegangen werden soll, Gegenstand der bodenchemischen Untersuchungen. Eine fachliche Aussagefähigkeit der Untersuchungsergebnisse setzt die Kenntnis grundlegender Bodenparameter voraus. Deren Zusammenstellung basiert gemäß der Arbeitshilfe Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz (AD-HOC-AG BODEN 2009) auf den für orientierende Untersuchungen als obligatorisch empfohlenen Parametern. Zur Beschreibung des Grundwasserzustandes kommen folgende Merkmale in Betracht: Grundwasserfließrichtung Grundwasserzustand (chemische Untersuchung des Grundwassers im An- und Abstrom) Vorortparameter (Färbung, Trübung, Geruch, Leitfähigkeit, ph-wert, Temperatur, Sauerstoffkonzentration, Redoxpotential, Pumpenförderleistung und Wasserspiegelabsenkung) Die Beprobungstiefe im Grundwasser sollte in Abhängigkeit von Struktur des Grundwasserleiters und Stoffeigenschaften festgelegt werden. 4. Fazit

10 Mit der Umsetzung der IE-Richtlinie in deutsches Recht finden neue Regelungen Eingang in das BImSchG und den Vollzug. Dies trifft insbesondere den Boden- und Grundwasserschutz durch die Regelungen über den Ausgangszustandsbericht und die Rückführungspflicht in den Ausgangszustand bei Stilllegung der betroffenen Anlage. Allerdings sind von dieser Regelung nur bestimmte Anlagen unter Berücksichtigung bestimmter Produktionskapazitäten oder Anlagenleistungen betroffen, bei denen mit relevanten gefährlichen Stoffen umgegangen wird. Diese Regelungen werden den Vollzug im Zusammenhang mit der Genehmigung, aber auch mit der Stilllegung von Industrieanlagen vor neue Herausforderungen stellen. Der AZB wird Teil der Genehmigungsunterlagen und im Sinne einer Beweissicherung auch Maßstab für die Rückführungspflicht bei Stilllegung. Dies erfordert ein hohes Maß an Einhaltung von Qualitätsstandards und an die Dokumentation der Probenahme und -untersuchung. Vorhandene Informationen aus bestehenden Untersuchungen sollten soweit wie möglich genutzt werden. 5 Literatur AD-HOC-AG BODEN (2009): Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5. Hannover AMEC ENVIRONMENT & INFRASTRUCTURE UK UNLIMITED (2012): Collection and analysis of data to inform European Commission guidance on the content of the baseline report as required under Article 22(2) of Directive 2010/75/EU on industrial emissions (IED), and as defined in Article 3(19), London FRÖHLICH, J. & BRÜCKNER, M. (2012): Richtlinie über Industrieemissionen - Neue bodenschutzrechtliche Anforderungen für die Anlagengenehmigung. In: XXII. Sächsisches Altlastenkolloquium 2012 Tagungsband, Dresden FRÖHLICH, J. (2013): Die LABO-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht nach der IE- Richtlinie Handlungsempfehlung für Behörden und Verpflichtete. In: ITVA- Altlastensymposium 2013 Tagungsband. LABO (2011): LABO-Eckpunktepapier zur Stilllegung von Anlagen nach Art. 22 der Richtlinie über Industrieemissionen (IED); (Stand ). LABO-AD-HOC AG (2013): Entwurf der Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser: Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit mit der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Entwurfsstand: MARTIN, J. & MEISE, B. (2013): Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser - ein neues Instrument bei der Anlagenzulassung. In: Wasser und Abfall 4/2013, S Rechtsvorschriften: RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES: über Industrie-emissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der

11 Umweltverschmutzung), Neufassung 2010, VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES: über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Auf-hebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 2008, GESETZ zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013, BGBl. I Nr. 17, S. 734 ff. VERORDNUNG zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 02. Mai 2013, BGBL. I Nr. 21, S. 973 ff.

12 Anlage 2: Vita-Vordruck V I T A (Bitte ausfüllen und zusammen mit der Vollfassung ihres Beitrages zurückschicken) Es ist geplant, dass der jeweilige Sessionsleiter den/die Redner(in) eingangs kurz vorstellt. Dazu benötigen wir von Ihnen nachfolgende Angaben: Titel: Name/Vorname: Fröhlich, Jörn Ausbildung/Fachrichtung: Diplom-Geograph und Diplom-Verwaltungswirt (FH) Arbeitsstelle: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Stellung: Angestellter Arbeitsgebiet/Arbeitsschwerpunkte: - Vorsorgender Bodenschutz Mantelverordnung; IE-Richtlinien-Umsetzung ggf. sonstige Funktionen: 2012: Obmann der LABO-ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Erstellung einer Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nach Art. 22 der Industrie- Emissions-Richtlinie; jetzt Redaktionsgruppe der LABO seit 5/2012 Vertreter der LABO in der LAI-Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der IE-Richtlinie

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