Neuerungen durch die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2012
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- Waldemar Winter
- vor 7 Jahren
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1 INTERNATIONALE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT MANDANTENINFORMATION Dezember Neuerungen durch die ICC-Schiedsgerichtsordnung Zum 1. Januar 2012 tritt die reformierte Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) in Kraft. Die Anpassung des bisherigen Regelwerks aus dem Jahr 1998 bezweckt zuvorderst die Steigerung der Zeit- und Kosteneffizienz von ICC-Schiedsverfahren. Daneben wurden das zunehmend praktisch relevante Mehrparteienverfahren und die Verfahrensverbindung geregelt und Bestimmungen für ein Eilverfahren ("Emergency Arbitrator") geschaffen. Die neue ICC-Schiedsgerichtsordnung findet auf alle ab dem 1. Januar 2012 eingeleiteten ICC-Schiedsverfahren Anwendung. Die am 1. Januar 2012 in Kraft tretende Reform der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) (im Folgenden "Schiedsgerichtsordnung 2012") ist Ergebnis einer fast vierjährigen Überprüfung der seit 1998 unverändert geltenden Vorgängerversion der Schiedsgerichtsordnung Von Beginn an war klar, dass das Ergebnis dieses Prozesses eine vorsichtige Reform des bisherigen Regelwerks sein würde, da sich dieses in der Praxis der ICC Schiedsverfahren im Wesentlichen gut bewährt hatte. Verbesserungspotential wurde vor allem im Hinblick auf Kosten und Zeitdauer der Schiedsverfahren gesehen. Unter anderem fehlte ein ICC-eigenes Eilverfahren, das in dringenden Fällen noch vor Konstituierung des Schiedsgerichts einstweiligen Rechtsschutz gewähren konnte. Zunehmend relevant waren in der Vergangenheit zudem Fragen der Mehrparteienverfahren und der Verfahrensverbindung geworden. Insbesondere diese Punkte spricht das Reformwerk nunmehr an. Zudem sind im Rahmen der Überarbeitung des Regelwerks eine Vielzahl kleinerer Anpassungen vorgenommen worden. Schließlich wurde versucht, das ICC-Schiedsverfahren insbesondere aus der Perspektive beteiligter Staaten für Investitionsschutzstreitigkeiten attraktiver zu gestalten. Die aktuelle Reform der ICC-Schiedsordnung kommt dabei im internationalen Vergleich nicht überraschend. Sie entspricht vielmehr einem allgemeinen Trend. Auch zahlreiche andere Schiedsregeln, -gesetze und -richtlinien sind unlängst überarbeitet worden (z.b. die französischen und Schweizer Schiedsgesetze, die Schiedsregeln der Stockholm Chamber of Commerce ("SCC"), die UNCITRAL Schiedsregeln und die IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration ("IBA-Regeln")). Zeit- und Kosteneffizienz der ICC-Schiedsverfahren Schlüsselnorm im Hinblick auf die Zeit- und Kosteneffizienz ist der neue Artikel 22. Dieser ruft sowohl das Schiedsgericht als auch die Parteien auf, das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens und des Streitwerts "zügig und kosteneffizient" zu führen. Dieser Grundsatz der Zeit- und Kosteneffizienz, der zunächst nicht weiter ausgestaltet ist, findet sich in einer Vielzahl der überarbeiteten Regeln wieder. Er geht jedoch im Gegensatz zu den IBA-Regeln (s. Abs. 3 der Präambel) - nicht so weit, den Parteien aufzuerlegen, nach Treu und Glauben den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Im Hinblick auf Anreize auf Seiten der Parteien zur Verfahrensbeschleunigung ist insbesondere erwähnenswert, dass zukünftig Verzögerungstaktiken negative Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht der betreffenden Partei haben können. Denn Schiedsgerichte sind nunmehr ausdrücklich dazu berechtigt, bei
2 ihren Kostenentscheidungen zu berücksichtigen, inwieweit jede der Parteien "das Verfahren in einer zügigen und kosteneffizienten Weise betrieben hat" (Art. 37 Abs. 5). Ein im Hinblick auf die allgemeine Effizienzsteigerung logischer Schritt ist schließlich die allgemeine Modernisierung der Standardkommunikationswege einschließlich der Festlegung von u.a. -kommunikation als regulärer Kommunikationsform (unter Streichung der früheren Hinweise auf Fax-, Telex- und Telegrammübermittlungen) (Art. 3 Abs. 2). Verfahrensführungstechnik und Verfahrensmanagementkonferenz Wesentlich zur Verfahrenseffizienz beitragen soll das neu eingeführte Instrument der "Verfahrensmanagementkonferenz" (Art. 24), das sich in ähnlicher Form bereits in den revidierten IBA-Regeln von 2010 wiederfindet (s. dort Art. 2). Die Verfahrensmanagementkonferenz hält das Schiedsgericht nunmehr regelmäßig schon anlässlich der Formulierung des Schiedsauftrags oder jedenfalls sobald wie möglich danach ab. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Parteien zu möglichen Maßnahmen der Verfahrensgestaltung anzuhören. Ein Treffen in personam wird sich oft anbieten und kann vom Schiedsgericht auch angeordnet werden. Art. 24 Abs. 4 weist aber explizit darauf hin, dass auch moderne Kommunikationsmittel wie Telefon- oder Videokonferenz genutzt werden können. Welche Verfahrensführungsmaßnahmen im Einzelfall geeignet sind, hängt regelmäßig von Gegenstand des Schiedsverfahrens ab. Ihre Wahl steht daher im Ermessen des Schiedsgerichts, wobei ein eigener Anhang IV der Schiedsgerichtsordnung 2012 verschiedene Verfahrensmanagementtechniken vorschlägt. So kann erwogen werden, ob das Verfahren für eine Zweiteilung und Teilschiedssprüche geeignet ist. Ferner ist zu überlegen, ob mithilfe der Parteien oder deren Sachverständigen gezielt unstreitige Punkte identifiziert werden können, um den Streitstoff zu begrenzen. Auch können die Möglichkeit, Vorlageanträge zu stellen, eingeschränkt werden sowie Umfang und Zahl der Schriftsätze beschränkt werden. Auch die effiziente Gestaltung von Anhörungen und Terminen ist angesprochen. Hinweisen kann das Schiedsgericht schließlich auf seine Möglichkeit, die Parteien bei einer einvernehmlichen Streitbeilegung zu unterstützen, sofern die Parteien hierzu ihre explizite Zustimmung erteilen. Es wird sich zeigen, inwieweit das neue Instrument der Verfahrensmanagementkonferenz in der Praxis tatsächlich zu gesteigerter Effizienz und Transparenz der Verfahrensführung beitragen wird, zumal dies letztlich natürlich jeweils auch von dem Verhalten der Parteien und dem konkreten Führungsstil des betreffenden Schiedsgerichts abhängt. Schon früher war das Schiedsgericht dazu angehalten, einen Zeitplan für die Durchführung des Schiedsverfahrens zu erstellen. Dieses Instrument hat sich bewährt, um sowohl die Parteien als auch das Schiedsgericht selbst zur konsequenten Durchführung des Verfahrens anzuhalten. Ein Zeitplan ist nunmehr während oder nach der Verfahrensmanagementkonferenz zu erstellen (Art. 24 Abs. 2). Dabei versucht die Neuregelung nun auch den Verbindlichkeitsgrad des Zeitplans zu stärken, indem sie diesen explizit nicht mehr als lediglich "vorläufig" (s. Art. 18 Abs. 4 der alten ICC- Schiedsregeln) bezeichnet. Zweckmäßigerweise werden Abfassung des Schiedsauftrags, die Verfahrensmanagementkonferenz und die Festlegung des Zeitplans zusammengelegt, um bei allen Maßnahmen die konzentrierte Beteiligung der Parteien zu gewährleisten. Selbstverständlich sind weder die verfahrenstechnischen noch die zeitlichen Festlegungen im weiteren Verfahrensverlauf unveränderbar. Wenn es die Effizienz der Verfahrensführung gebietet, kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien weitere Maßnahmen ergreifen oder den Zeitplan ändern (Art. 24 Abs. 3). Zudem stehen die Maßnahmen des Schiedsgerichts immer unter dem Vorbehalt, dass sie einer Parteivereinbarung nicht widersprechen (Art. 22 Abs. 2). Vereinfachter Umgang mit Einwänden gegen die Zuständigkeit Eine weitere wesentliche Verfahrensvereinfachung sieht die Schiedsgerichtsordnung 2012 gleich zu Beginn des Schiedsverfahrens im Hinblick auf Einwände gegen die Wirksamkeit der Schiedsabrede vor. Während bisher der Gerichtshof zwingend eine prima facie Prüfung vornehmen musste, findet diese nunmehr nur noch in Ausnahmefällen statt, wenn das Sekretariat die Sache an den Gerichtshof verweist (Art. 6 Abs. 3). In der überwiegenden Zahl der Fälle wird nunmehr gleich das Schiedsgericht im Rahmen des Schiedsverfahrens entscheiden. Dies steht letztlich auch im Einklang mit dem 2
3 inzwischen beinahe universal akzeptierten Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz. Hintergrund dieser Änderung ist, dass in der Praxis die prima facie Prüfung nur in äußerst seltenen Fällen zu einer Verneinung der Zuständigkeit geführt hat. Mehrparteienverfahren und Verfahrensverbindung Ein eigener Abschnitt im Regelwerk wurde geschaffen für Fragen der Zusammenlegung von Verfahren mit mehr als zwei Parteien und solche Verfahren, in denen mehrere Streitgegenstände, insbesondere unter mehreren Schiedsvereinbarungen, verbunden werden (Art. 7-10). Die Möglichkeit solcher Verbindungen gab es schon bisher; aufgrund der zunehmenden praktischen Relevanz wurde jedoch eine Kodifikation der Regeln für erforderlich gehalten. Die neuen Regelungen halten im Wesentlichen, wenn auch mit gelegentlichen leichten Abweichungen, die bisherige Entscheidungspraxis des ICC-Gerichtshofs fest. Ein Schiedsverfahren kann zwischen mehr als zwei Parteien geführt werden (Art. 7 f., 6 Abs. 4). Dies kann schon anfänglich durch Erhebung der Schiedsklage bewirkt werden, oder aber auch nachträglich durch Einbeziehung weiterer Parteien. Prinzipiell können zwischen allen Parteien in jeder Richtung Ansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzung einer solchen Zusammenführung ist jedoch, dass sie gegebenenfalls der prima facie Prüfung durch den ICC- Schiedsgerichtshof standhält. Nach den hierfür geltenden Sonderregeln muss ein erster Anschein dafür bestehen, dass die jeweils geltend gemachten Ansprüche unter dieselbe Schiedsvereinbarung fallen oder aber wenn mehrere Schiedsvereinbarungen im Raum stehen dass diese Schiedsvereinbarungen miteinander vereinbar sein könnten und dass die Parteien vereinbart haben könnten, die Ansprüche in einem Schiedsverfahren gemeinsam abzuhandeln. Sobald bereits ein Schiedsrichter bestätigt oder ernannt worden ist, ist eine Einbeziehung weiterer Parteien nur noch mit Zustimmung aller Parteien möglich. Der genannte Prüfungsstandard gilt genauso für die Geltendmachung mehrerer bzw. weiterer Ansprüche unter derselben oder aber unter mehreren Schiedsvereinbarungen (Art. 8, 9, 6 Abs. 4). Restriktiver wird schließlich die Verbindung mehrerer bestehender Schiedsverfahren gehandhabt (Art. 10). Hierüber entscheidet allein der Gerichtshof letztlich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Zweckmäßig wird eine Verbindung regelmäßig nur dann sein, wenn neben der zwingenden Parteiidentität auch das Schiedsgericht gleich besetzt ist. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die neuen Regelungen zu Mehrparteienverfahren und zur Verfahrensverbindung von praktischer Relevanz sein werden. Angesichts des sehr engen Zeitfensters, der strikten Anforderungen betreffend die Identität der Parteien im Falle einer Verfahrensverbindung bei Anspruchsgeltendmachung auf der Grundlage verschiedener Schiedsvereinbarungen und der im Hinblick auf unterschiedliche Streitfragen und Beteiligte gesteigerten Komplexität der Verfahrensführung und Streiterledigung versprechen derartige Verfahrenskonstellationen komplexe Fragen aufzuwerfen. Auch ist bemerkenswert, dass die neuen ICC-Regeln hier nicht so weit reichende Bestimmungen aufnehmen wie z. B. die Swiss Rules of International Arbitration (Art. 4). Jene räumen dem Schiedsgericht weitreichendes Ermessen hinsichtlich der Verbindung von Verfahren bzw. der Einbeziehung weiterer Parteien ein. Eilschiedsrichter ("Emergency Arbitrator") Ein Novum im Rahmen der Schiedsordnung 2012 das aber in ähnlicher Form beispielsweise bereits in der SCC- Schiedsordnung aus dem Jahr 2010 vorgesehen ist ist die Einrichtung eines Eilschiedsrichters ("Emergency Arbitrator", Art. 29 und Anhang V). Bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts und selbst vor Einreichung der Schiedsklage kann ein eigens eingesetzter Eilschiedsrichter auf Antrag einer Partei Eilmaßnahmen anordnen, "[w]enn eine Partei dringende Sicherungsmaßnahmen benötigt, die nicht bis zur Bildung eines Schiedsgerichts warten können" (Art. 29 Abs. 1). Welches Maß an Dringlichkeit erforderlich ist, um die Einsetzung eines Eilschiedsrichters zu rechtfertigen, ist nicht näher definiert. Ebenso nicht näher geregelt und somit von Fall zu Fall zu entscheiden ist, inwiefern möglicherweise abweichende Dringlichkeitsstandards für Eilmaßnahmen in dem Schiedsrecht des Schiedsorts (lex arbitri) bzw. in den allgemeinen Prozessordnungen des Schiedsorts oder des anwendbaren Sachrechts oder auch derjenigen Rechtsordnung, in der die Eilmaßnahme sich schwerpunktmäßig auswirkt, mit eine Rolle spielen mögen. 3
4 Die Bestimmungen unter den Eilschiedsrichter finden grundsätzlich auf alle ICC-Schiedsverfahren Anwendung, die aufgrund einer nach dem 1. Januar 2012 getroffenen Schiedsvereinbarung geführt werden. Die Parteien können das Eilschiedsrichter-Verfahren jedoch abbedingen (Art. 29 Abs. 6). Damit steht dieses Instrument bewusst im Gegensatz zu dem bisher von den Parteien frei wählbaren "Pre-Arbitral Referee"-Verfahren, das in der ICC-Praxis jedoch eher selten genutzt wurde. Die Tatsache, dass eine Entscheidung des Eilschiedsrichters "spätestens" 15 Tage nach Eingang des Antrags ergehen soll, zeigt, dass der Eilrechtsschutz für wirklich unaufschiebbare Fälle ungeeignet ist. Hier mag der immer parallel verfügbare Eilrechtsschutz vor einem staatlichen Gericht vorzugswürdig erscheinen. Im Übrigen kann das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung Verfügungen des Eilschiedsrichters immer abändern, beenden oder gar aufheben. Gleichwohl sind die Reaktionen aus der Praxis auf das neu einzuführende Eilverfahren bisher überwiegend positiv ausgefallen, unter anderem auch deshalb, da es der betroffenen Partei ein stärkeres rechtliches Gehör gewährt (Anhang V, Art. 5). Allerdings muss die Ernsthaftigkeit des Rechtschutzgesuchs durch einen Kostenvorschuss in Höhe von USD (Anhang V, Art. 7) und die Einreichung einer Schiedsklage zehn Tage nach Eingang des Eilantrags unter Beweis gestellt werden. Angesichts des erheblichen Kostenvorschusses ist fraglich, inwieweit von der Möglichkeit eines Eilschiedsrichters auch in Verfahren mit kleineren Streitwerten Gebrauch gemacht werden wird. Ernennung von Schiedsrichtern Wie bisher haben die Parteien die Möglichkeit, den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bzw. ihren Einzelschiedsrichter einverständlich auszuwählen. Gelingt den Parteien dies nicht, sah bereits die bisherige ICC-Schiedsgerichtsordnung vor, dass dann der ICC-Schiedsgerichtshof die betreffende Person ernennen sollte. Die neue Schiedsgerichtsordnung 2012 nennt nun aber erstmals eine zeitliche Einigungsfrist von 30 Tagen (i. d. R. ab Bestätigung oder Ernennung der Parteischiedsrichter bei einem Dreier-Schiedsgericht bzw. ab Eingang der Klage bei dem Beklagten bei einem Einzelschiedsrichter), nach deren Verstreichen der ICC-Schiedsgerichtshof aktiv werden und den Vorsitzenden bzw. Einzelschiedsrichter bestimmen muss. Eine weitere Neuerung in diesem Zusammenhang besteht darin, dass der ICC- Schiedsgerichtshof anders als in der Vergangenheit und in Ermangelung einer abweichenden Parteivereinbarung seine Ernennung nicht mehr zwingend auf der Grundlage des Vorschlags eines ICC-Nationalkomitees tätigen muss. Vielmehr kann sich der Gerichtshof in jedem geeignet erscheinenden Fall über einen Vorschlag des Nationalkomitees mit einer eigenen Ernennung hinwegsetzen bzw. hiervon gänzlich unabhängig Ernennungen vornehmen (Art. 13 Abs. 2 und 4). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn eine oder mehrere Parteien ein Staat oder eine staatliche Institution ist (Art. 13 Abs. 4 a). Diese Änderung soll ICC-Verfahren vor allem für Investitionsschutzstreitigkeiten attraktiver machen. Die unter den bisherigen ICC-Regeln vorgesehene Ernennungspraxis des ICC-Schiedsgerichtshofs auf zwingenden Vorschlag eines ICC-Nationalkomitees war bei Staaten in der Vergangenheit mehrfach auf Skepsis gestoßen, da die ICC- Nationalkomitees tendenziell mit führenden Vertretern der Wirtschaft besetzt sind und daher im Verdacht standen, dass ihre Vorschläge eher Unternehmensinteressen als staatliche Interessen im Blick hätten. Die Öffnung der ICC- Schiedsgerichtsordnung für Investitionsschutzstreitigkeiten, die im letzten Jahrzehnt ganz erheblich an Bedeutung gewonnen haben, hat auch in Art. 1 Abs. 2 der Schiedsgerichtsordnung 2012 Niederschlag gefunden. Diese Bestimmung erklärt den ICC-Schiedsgerichtshof nunmehr nicht nur für die Verwaltung von "business disputes", sondern vielmehr allgemein für die Verwaltung von internationalen Streitigkeiten aller Art für zuständig. Schließlich sieht die Schiedsgerichtsordnung 2012 im Sinne der Effizienzsteigerung erstmals explizit vor, dass alle Schiedsrichter vor ihrer Ernennung bzw. Bestätigung nicht nur ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, sondern auch ihre zeitliche Verfügbarkeit versichern müssen, um so eine "Überbuchung" von Schiedsrichtern zu verhindern (Art. 11 Abs. 2). 4
5 Fazit Die Schiedsgerichtsordnung 2012 versucht durch verschiedene Neuerungen insbesondere dem Parteianliegen nach gesteigerter Zeit- und Kosteneffizienz gerecht zu werden. Dabei lässt sie aber zugleich alt bekannte und bewährte Kennzeichen der ICC-Schiedspraxis (wie insbesondere den Schiedsauftrag und die Überprüfung des Schiedsspruchs durch den ICC-Schiedsgerichtshof) unberührt. Daher können die Schiedsparteien auf ein im Wesentlichen bekanntes Regelwerk aufbauen und genießen so entsprechende Rechtssicherheit. Der Fokus auf Zeit- und Kosteneffizienz war angesichts der Bemühungen konkurrierender Schiedsinstitutionen zur Verkürzung der Verfahrensdauer und mehr Pragmatismus bei der Verfahrensgestaltung zu erwarten. Inwiefern die neuen Regeln aber in der Praxis tatsächlich zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer und Kostenersparnissen bei ICC-Schiedsverfahren führen werden, bleibt abzuwarten. Signifikante Verbesserungen sind hier sicherlich nur durch ein entsprechendes Verhalten sowohl des Schiedsgerichts als auch der Schiedsparteien zu erzielen. Die Möglichkeit des Schiedsgerichts, das Parteienverhalten im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dürfte zumindest in dem einen oder anderen Fall bisherige Verzögerungstaktiken auf Beklagtenseite hemmen. Diese Publikation dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Gerne stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung oder beraten Sie in konkreten Situationen. Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung: Prof. Dr. Richard Kreindler Frankfurt Dr. Markus S. Rieder München Rainer Wilke Düsseldorf Copyright 2011 Shearman & Sterling LLP Shearman & Sterling LLP ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Recht des Staates Delaware gegründete Limited Liability Partnership. Nach dem Recht des Staates Delaware ist die persönliche Haftung der einzelnen Partner beschränkt. 5
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