Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung

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1 256 RIW 5/2018 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung Dr. Morris Besch, Rechtsanwalt, Dresden, und Manuela Kreuzeder, Rechtsanwältin, Berlin Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung Eine Zusammenfassung der ab geltenden ¾nderungen Am ist die neue Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Kraft getreten. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen ¾nderungen zusammen und zeigt auf, dass mit der neuen DIS-Schiedsordnung eine Anpassung an internationale Standards gelungen ist, die straffere und effizientere Schiedsverfahren mit größerer Transparenz und Qualitätssicherung ermöglicht. Die Reform stärkt auf diesem Wege die Attraktivität von DIS-Schiedsverfahren für nationale und internationale Verfahren. I. Einleitung Mit insgesamt im Jahr 2017 eingereichten Schiedsklagen ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) die bedeutendste deutsche Schiedsinstitution. Am trat ihre neue Schiedsgerichtsordnung in Kraft. Diese gilt für alle ab dem bei der DIS eingereichten Schiedsklagen 2 von deutschen und internationalen Parteien, die mit ihren Vertragspartnern anstelle der Zuständigkeit staatlicher Gerichte die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte nach den DIS-Regeln vereinbart haben. Die neue Schiedsordnung der DIS (nachfolgend: DIS-SchO) ersetzt die seit 20 Jahren unverändert gebliebene DIS-SchO aus dem Jahre Die Schiedsgerichtsbarkeit hat sich seit Inkrafttreten der DIS-SchO aus dem Jahr 1998 erheblich verändert. Zahlreiche internationale Schiedsinstitutionen haben in den letzten Jahren hierauf reagiert und ihre Schiedsordnungen reformiert. 3 Um im internationalen Vergleich gerade auch für internationale Streitigkeiten konkurrenzfähig zu bleiben, leitete auch die DIS im Jahr 2016 einen Reformprozess für ihre Schiedsordnung ein. Die DIS entschied sich dabei für einen sehr umfassenden Reformprozess. Eine Reformkommission, bestehend aus drei Ausschüssen (Expertenausschuss, Konsolidierungsausschuss und Redaktionsausschuss) mit Vertretern aus Unternehmen, Mitgliedern der DIS sowie der DIS40 4 und weiteren nationalen und internationalen Experten, hat dabei in monatelanger Arbeit ein neues Regelwerk entworfen. Hervorzuheben ist, dass die ¾nderungsvorschläge nicht lediglich von ausgewählten Personen gemacht werden konnten. Vielmehr fanden hier bundesweit verschiedene Veranstaltungen insbesondere der DIS40 statt, bei denen offen über mögliche ¾nderungen diskutiert wurde und teilweise im Vorfeld bereits um die Einsendung von ¾nderungsvorschlägen gebeten wurde. Das Ziel der Reform war es, die neue DIS-SchO an internationale Standards anzupassen und zu modernisieren, ohne dabei ihre Vorzüge und Besonderheiten aufzugeben. 5 Die neue DIS-SchO bringt eine Vielzahl von Neuerungen mit sich, welche im Folgenden näher betrachtet werden. Insbesondere legt die neue DIS-SchO Wert auf ein effizient geführtes Verfahren und stärkt die Rolle der DIS als Schiedsinstitution zur Qualitätssicherung der Verfahren. II. Neuregelungen zur Stärkung der Verfahrenseffizienz Die neue DIS-SchO beinhaltet eine Vielzahl von Neuregelungen zur Erhöhung der Verfahrenseffizienz und -schnelligkeit. Die Effizienz ist neben der Vertraulichkeit einer der häufig genannten Vorteile von Schiedsverfahren gegenüber staatlichen Verfahren. 6 Da jedoch auch Verfahren vor deutschen staatlichen Gerichten jedenfalls zumeist durchaus effizient betrieben werden, setzt die neue DIS-SchO für eine höhere Attraktivität im Vergleich unter anderem zu deutschen Gerichtsverfahren auf die Kürzung von verschiedenen Fristen und Sanktionsmöglichkeiten bei ineffektiver Verfahrensführung. 1. Schnellere Konstituierung des Schiedsgerichts Die Effizienz und Schnelligkeit von Schiedsverfahren nach der DIS-SchO wird unter anderem durch kürzere Fristen bei der Schiedsrichterbenennung erhöht: Nach Art. 7.1 DIS-SchO hat der Schiedsbeklagte innerhalb von 21 Tagen nach Übermittlung der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen. Bisher war hierfür eine Frist von 30 Tagen vorgesehen. Des Weiteren hat die Ernennung des Vorsitzenden durch die beiden parteibenannten Schiedsrichter nunmehr gemäß Art DIS-SchO innerhalb von 21 statt bisher 30 Tagen zu erfolgen. 2. Schiedsklage, Klageerwiderung und Widerklage Zur Einleitung eines DIS-Schiedsverfahrens genügt nach Art. 6.1 i.v.m. 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) DIS-SchO die Einreichung einer Schiedsklage in schriftlicher oder elektronischer Form bei der DIS 7 mit Name und Adresse der Parteien, bestimmtem Klageantrag, den Tatsachen und Umständen, 1 Vgl. Statistik der DIS für das Jahr 2017, S. 1, unter: b.org/upload/dis-verfahrensstatistik% pdf. 2 In Fällen, in denen die DIS-Schiedsvereinbarung vor dem geschlossen wurde, gelten die neuen Regelungen jedenfalls dann, wenn die Parteien in der DIS-Schiedsvereinbarung die jeweils geltende Fassung der DIS-Schiedsordnung für anwendbar erklärt haben. Enthält die Schiedsvereinbarung hingegen eine statische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der DIS-Schiedsordnung 1998, so gilt diese nach wie vor. 3 So etwa die Reform der Schiedsordnung der ICC (International Chamber of Commerce) in den Jahren 2012 und 2017, die Überarbeitung der Schiedsregeln des SIAC (Singapore International Arbitration Centre) in den Jahren 2010 sowie 2016 sowie die Überarbeitung der Schiedsordnung der SCC (Stockholm Chamber of Commerce) im Jahr Die DIS40 Deutsche Initiative junger Schiedsrechtler ist die im Jahr 2002 von der DIS gegründete Organisation für an der Schiedsgerichtsbarkeit Interessierte unter 40 Jahren (unter: content/dis40 id45). 5 Vgl. Leitlinien zur Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung, unter: form-dis-schiedsgerichtsordnung-1.pdf. 6 Vgl. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Vorbem. zu 1025 Rn Entweder bei der Hauptgeschäftsstelle in Köln oder bei den weiteren Geschäftsstellen in München oder Berlin.

2 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung 5/2018 RIW 257 auf die der Klageanspruch gestützt wird sowie der maßgeblichen Schiedsvereinbarung. Um den Beginn des Verfahrens und damit auch eine mögliche Hemmung der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nach 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB herbeizuführen, reicht damit eine sehr schlanke Klage aus, die lediglich die vorgenannten Mindestanforderungen enthält. Eine vollständige und umfassende Begründung der Schiedsklage ist dagegen zwar möglich, jedoch nicht zwingend notwendig. 8 Aus dem Wortlaut der gleichwertigen englischen Version der DIS-SchO wird dies noch deutlicher: Für die Einleitung des Verfahrens genügt danach schon ein sog. Request for Arbitration anstelle eines Statement of claim. Letzteres würde einer vollen Klagebegründung entsprechen. Selbst, wenn die nach Art. 6.1 DIS-SchO geforderten Mindestangaben nach Art. 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) DIS-SchO nicht vollständig in der Schiedsklage enthalten sein sollten, so können diese bis zu einer von der DIS gesetzten Frist nachgereicht werden. Auch bei Nachreichung der entsprechenden Angaben gilt das Schiedsverfahren am Tag der Einreichung der Schiedsklage als begonnen, so dass die Verjährung der geltend gemachten Ansprüchewirksam gehemmt wird. 9 Auch hinsichtlich der Einreichung der Klageerwiderung sind ¾nderungen vorgenommen worden. Klageerwiderungen sind nunmehr bereits 45 Tage nach Übermittlung der Schiedsklage an den Schiedsbeklagten bei der DIS einzureichen, unabhängig davon, ob bis dahin das Schiedsgericht bereits vollständig konstituiert ist, Art. 7.2 DIS-SchO. Zuvor waren Klageerwiderungen erst nach Fristsetzung durch das Schiedsgericht einzureichen. Bei einer langwierigen Konstituierung des Schiedsgerichts und Gewährung großzügiger Klageerwiderungsfristen wurden Klageerwiderungen bislang oftmals erst mehrere Monate nach Eingang der Schiedsklage eingereicht. Die Neuregelung des Art. 7.2 DIS-SchO führt zu einer deutlichen zeitlichen Straffung und damit Beschleunigung der Schiedsverfahren nach der DIS-SchO. Spiegelbildlich zur Schiedsklage hat auch die Klageerwiderung einen Mindestinhalt aufzuweisen, vgl. Art. 7.4 DIS- SchO. Es müssen die Adressen der Parteien und Verfahrensbevollmächtigten des Schiedsbeklagten, die Tatsachen und Umstände, auf die die Klageerwiderung gestützt wird, sowie ein bestimmter Antrag enthalten sein. Gemäß Art. 7.5 DIS-SchO soll auch eine Widerklage bereits mit der Klageerwiderung, also 45 Tage nach Übermittlung der Schiedsklage, eingereicht werden. Es handelt sich hier jedoch um eine Soll-Vorschrift, die keine Anwendung findet, wenn die Einreichung der Widerklage zusammen mit der Klageerwiderung nicht möglich ist, beispielsweise weil sich Tatsachen, auf die sich die Widerklage stützt, erst später ergeben. 10 Die Widerklage ist zudem bei der DIS einzureichen. Damit wird sichergestellt, dass die DIS von der Widerklage Kenntnis erlangt Beschleunigtes Verfahren Bereits seit 2008 existierten Regelungen der DIS zu beschleunigten Verfahren. Auch diese wurden nunmehr reformiert und als Anhang in die Schiedsordnung inkorporiert, vgl. Art. 1.4 i.v. m. Anlage 4 DIS-SchO. Gemäß Art. 1 Anlage 4 DIS-SchO ist im beschleunigten Verfahren der Schiedsspruch spätestens sechs Monate nach der Verfahrenskonferenz zu erlassen. Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden, wenn alle Parteien zustimmen, ansonsten ist maximal eine mündliche Verhandlung durchzuführen, vgl. Art. 4 Anlage 4 DIS-SchO. Jede Partei kann grundsätzlich nur einen weiteren Schriftsatz zusätzlich zur Schiedsklage/Klageerwiderung einreichen, Art. 3 Anlage 4 DIS-SchO. Anders als die Schiedsordnung der ICC 12 sieht das beschleunigte Verfahren nach der DIS-SchO keinen Grenzstreitwert vor, bis zu welchem grundsätzlich das beschleunigte Verfahren durchzuführen ist. Vielmehr wird das beschleunigte Verfahren nach der DIS-SchO nur durchgeführt, wenn die Parteien dies vereinbaren, vgl. Art. 1.4 i.v. m. Anlage 4 DIS- SchO. In der zu Beginn des Verfahrens stattfindenden Verfahrenskonferenz soll vom Schiedsgericht mit den Parteien erörtert werden, ob ein beschleunigtes Verfahren in Betracht kommt (vgl. hierzu auch sogleich unter II. 4.). Dieser Lösungsansatz ist zu begrüßen. Zwar mag es durchaus Fälle geben, in denen die Kosten eines nicht beschleunigten Schiedsverfahrens bei kleinen Streitwerten auf den ersten Blick unverhältnismäßig erscheinen. Dennoch kann es in diesen Fällen im Interesse der Parteien liegen, kein beschleunigtes Verfahren durchführen, etwa wenn das Verfahren trotz des geringen Streitwerts sehr komplex ist und es sich aus Sicht der Parteien daher nicht für ein beschleunigtes Verfahren eignet. Zudem kann auch ein Verfahren mit zunächst geringem Streitwert für die Parteien von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein, insbesondere wenn darin Streitpunkte geklärt werden, die für die Parteien strategisch wichtig sind oder die sich auf eine Vielzahl von anderen Anwendungsfällen auswirken. Es ist daher richtig, die Entscheidung für oder gegen ein beschleunigtes Verfahren in die Hände der Parteien zu legen. 4. Verpflichtende Durchführung einer Verfahrenskonferenz Art DIS-SchO verpflichtet das Schiedsgericht und die Parteien zur effizienten Verfahrensführung. Zu diesem Zwecke soll nunmehr gemäß Art DIS-SchO innerhalb von 21 Tagen nach Konstituierung des Schiedsgerichts zwingend eine sog. Verfahrenskonferenz 13 stattfinden. Eine Verfahrenskonferenz im Rahmen eines Schiedsverfahrens ist eine erste Diskussion zwischen dem Schiedsgericht, den Parteien und den Parteivertretern zum geplanten Ablauf des Schiedsverfahrens. U. a. werden dort etwaige Fristen für die Abgabe von Schriftsätzen oder auch der Termin einer mündlichen Verhandlung besprochen und festgelegt. Derartige Verfahrenskonferenzen waren zwar auch bisher bei DIS-Schiedsverfahren durchaus üblich. Dass sie nunmehr zwingend vorgesehen sind, ist jedoch zu begrüßen, da dies einen einheitlichen Ablauf der Verfahrensplanung garantiert und die Parteien wissen, dass bei Wahl der DIS-SchO eine solche Verfahrenskonferenz den Rahmen des Schiedsverfahrens vorgibt. 8 In jedem Fall muss der geltend gemachte Anspruch für eine Hemmung der Verjährung nach deutschen Recht jedoch hinreichend individualisiert sein; vgl. BGH, NJW-RR 2016, So auch Theune, in: Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2017, III. Kapitel, Art. 6 Rn In der englischen Version heißt es zur Vermeidung von Missverständnissen: Any counterclaim shall, when possible, be filed together with the Answer. ; vgl. Art. 7.5 DIS Arbitration Rules 2018, Hervorhebung durch die Verfasser. 11 Das Gupta, SchiedsVZ, Beilage zu Heft 1/2018, S. 52 (Anm. zu Art. 7.6). 12 Vgl. hierzu Art. 30 i.v. m. Art. 1 Anhang VI der ICC-Schiedsordnung. 13 In der Praxis oftmals auch case management conference genannt.

3 258 RIW 5/2018 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung Besondere Bedeutung erlangt die zwingend durchzuführende Verfahrenskonferenz im Hinblick auf die effizientere Ausgestaltung des Schiedsverfahrens. In der Verfahrenskonferenz wird nicht nur frühzeitig der Verfahrenskalender festgelegt. Vielmehr hat das Schiedsgericht mit den Parteien gemäß Art DIS-SchO zwingend mögliche effizienzsteigernde Maßnahmen zu erörtern: Anlage 3 der neuen DIS-SchO enthält einen Katalog von Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, die im Rahmen der Verfahrenskonferenz mit den Parteien zu erörtern sind. U. a. hat das Schiedsgericht mit den Parteien die Begrenzung des Umfangs und der Anzahl der Schriftsätze, etwaiger schriftlicher Zeugenaussagen und der von den Parteien vorgelegten Sachverständigengutachten zu diskutieren (Maßnahmen A.). Damit einer frühzeitigen einvernehmlichen Streitbeilegung nichts im Wege steht, wird bereits in der Verfahrenskonferenz festgelegt, ob das Gericht Einschätzungen zur Sach- und Rechtslage mitteilen darf (Maßnahme F.). Zudem ist zu erörtern, ob und welche Informationstechnologie im Schiedsverfahren genutzt werden kann und ob es gegebenenfalls Beschränkungen bei der Vorlage von Dokumenten geben soll (Maßnahme G.). Gemäß Art (ii) DIS-SchO ist in der Verfahrenskonferenz auch zu erörtern, ob das beschleunigte Verfahren nach Anlage 4 durchgeführt werden soll. Schließlich sind die Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung zu diskutieren, Art (iii) DIS-SchO (dazu auch unten unter VI. 2.). Der Verfahrenskalender sowie eine erste verfahrensleitende Verfügung sind entweder direkt in der Verfahrenskonferenz oder jedenfalls alsbald nach dieser festzulegen, Art DIS-SchO. 5. Frist für Schiedsspruch Auch mit einer expliziten Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs sorgt die neue DIS-SchO für eine zügigere Verfahrensdurchführung. Nach Art. 37 DIS-SchO soll der Schiedsspruch in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz der DIS übermittelt werden. 6. Berücksichtigung der effizienten Verfahrensführung des Schiedsgerichts bei Schiedsrichterhonoraren Art. 37 DIS-SchO sieht darüber hinaus vor, dass das Honorar eines Schiedsrichters vom DIS-Rat gekürzt werden kann auf Grundlage der Zeit, die das Schiedsgericht für die Übermittlung des Schiedsspruchs benötigt hat. Wird daher die dreimonatige Frist zur Übermittlung eines Schiedsspruchs ohne hinreichende Begründung überschritten, so kann dies unmittelbare Folgen für das Schiedsrichterhonorar haben. Ferner sieht Art DIS-SchO vor, dass auch die allgemeine Sorgfalt und Effizienz der Schiedsrichter Auswirkungen auf deren Honorare haben kann (zu beiden Vorschriften vgl. auch unten III. 1. lit. c)). 7. Berücksichtigung der Effizienz der Verfahrensführung durch Parteien in der Kostenentscheidung Damit die neuen Regeln zur Stärkung der Verfahrenseffizienz gegenüber den Parteien nicht lediglich ein stumpfes Schwert bleiben, sind an eine ineffiziente Verfahrensführung durch die Parteien konkrete Folgen gebunden: Art DIS-SchO bestimmt, dass bei der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts auch die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigt wird. Sollte eine Partei also beispielsweise durch Benennung von nicht zwingend benötigten Zeugen oder mehrmaliger Verlängerung von festgesetzten Fristen die Verfahrensdauer unnötig verlängern oder dadurch den Verfahrensaufwand erhöhen, kann sich dies negativ auf die Kostentragung der Partei auswirken, und zwar auch dann, wenn die Partei in der Sache obsiegt. III. Neue institutionelle Kompetenzen der DIS zur Stärkung der Qualitätssicherung und Transparenz Mit der Reform wurde zudem die Rolle der DIS als Schiedsinstitution gestärkt. Zur Qualitätssicherung und Gewährleistung größerer Transparenz kommen der DIS damit mehr Kompetenzen zu. Einige davon hatte zuvor das Schiedsgericht inne, andere sind gänzlich neu hinzugekommen. 1. Neu eingeführt: DIS-Rat für Schiedsgerichtsbarkeit Die vielleicht auffallendste Neuerung der DIS-SchO ist die Einführung des sog. DIS-Rates. Dieser Expertenrat soll künftig einige bisher den Schiedsrichtern obliegende Tätigkeiten übernehmen. Insbesondere soll das Schiedsgericht durch die Einführung des DIS-Rates nicht mehr in eigener Sache entscheiden müssen. Dies war bisher z. B. bei Entscheidungen über den Streitwert sowie insbesondere bei der Frage der Ablehnung eines Schiedsrichters der Fall. Einzelheiten zum DIS-Rat, beispielsweise die Anzahl seiner Mitglieder, sind in der Anlage 1 der DIS-SchO geregelt. Derzeit besteht der DIS-Rat aus 15 Mitgliedern, die in neun verschiedenen Ländern ansässig und vorwiegend in Kanzleien oder an Universitäten tätig sind. 14 Die Amtszeit der DIS-Ratsmitglieder beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. 15 Die Entscheidungen des DIS-Rates werden in Ausschüssen getroffen, denen jeweils drei DIS-Ratsmitglieder angehören. 16 Die Aufgaben des neuen DIS-Rats lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: a) Entscheidung über die Anzahl der Schiedsrichter Nach Art Satz 1 DIS-SchO kann sofern die Parteien keine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter getroffen haben jede Partei beantragen, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter besteht. Der DIS-Rat entscheidet anschließend über den Antrag nach Anhörung der anderen Partei, Art Satz 2 DIS-SchO. b) Entscheidung über die Ablehnung und Amtsenthebung eines Schiedsrichters Der DIS-Rat entscheidet zudem künftig über den Ablehnungsantrag einer Partei, der sich darauf stützt, dass ein Schiedsrichter nicht unparteiisch oder unabhängig sei, Art DIS-SchO. Bisher entschied hierüber das Schiedsgericht unter Einbeziehung des betroffenen Schiedsrichters (vgl DIS- SchO 1998). Eine solche Entscheidung in eigener Sache 14 Vgl. die Auflistung auf der DIS-Homepage, unter: org/de/74/content/dis-rat-fuer-schiedsgerichtsbarkeit-id Vgl. Art. 3.3 Anlage 1 DIS-SchO. 16 Vgl. Art. 4.1 Anlage 1 DIS-SchO.

4 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung 5/2018 RIW 259 wird durch die neue Regelung vermieden. Dies stellt zum einen eine Anpassung an den internationalen Standard dar. 17 Zum anderen dient die neue Vorschrift auch dazu, im Falle eines Ablehnungsantrags ein unvoreingenommeneres Verhältnis zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien zu schaffen. Darüber hinaus ist der DIS-Rat nach Art DIS-SchO befugt, einen Schiedsrichter seines Amtes zu entheben, wenn er der Ansicht ist, der Schiedsrichter erfülle seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß. Hierfür ist kein Antrag einer Partei notwendig. Auch diese Regelung folgt dem Vorbild anderer internationaler Schiedsordnungen. 18 Die Vorschrift dient der Qualitätssicherung von Schiedsverfahren und Schiedssprüchen nach der DIS-SchO. Es kann nunmehr sichergestellt werden, dass ungeeignete Schiedsrichter das Amt nicht weiter ausführen. Die Praxis wird zeigen, in welchem Umfang der DIS-Rat von dieser Vorschrift Gebrauch machen wird. c) Anpassung der Schiedsrichterhonorare bei besonderen Umständen Der DIS-Rat hat zudem die Kompetenz, unter bestimmten Umständen die Schiedsrichterhonorare anzupassen. Sofern sich die Parteien vergleichsweise einigen und daher das Schiedsverfahren ohne Schiedsspruch oder durch Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut endet, setzt der DIS-Rat nach Art SchO das Schiedsrichterhonorar nach seinem Ermessen fest. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass im Falle eines Vergleichsschlusses gegebenenfalls ein weitaus geringerer Tätigkeitsaufwand des Schiedsgerichts angefallen sein kann als im Falle einer streitigen Entscheidung durch Schiedsspruch. Da es aber auch hier auf den Einzelfall ankommt ein Vergleich kann bekanntlich auch erst nach einer mündlichen Verhandlung und auch nach Abfassung, aber vor Übermittlung des Schiedsspruchs geschlossen werden gibt es keinen pauschalen Abzug, sondern der DIS-Rat entscheidet nach seinem Ermessen. Auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes nach Art DIS-SchO (z.b. durch Rücktritt des Schiedsrichter oder durch Amtsenthebung) bestimmt der DIS-Rat nach seinem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Honorar gezahlt wird (Art DIS- SchO). Nach Art. 37 DIS-SchO entscheidet der DIS-Rat ferner nach seinem Ermessen und nach Anhörung des Schiedsgerichts über eine Herabsetzung des Schiedsrichterhonorars unter Berücksichtigung der Zeit, die das Schiedsgericht bis zum Erlass des Schiedsspruches benötigt hat. Die Vorschrift dient der Disziplinierung von Schiedsrichtern in Hinblick auf eine rasche Abfassung des Schiedsspruchs und damit auch der Effizienz von Schiedsverfahren nach der DIS-SchO. d) Überprüfung des vom Schiedsgericht festgelegten Streitwerts Gemäß Art DIS-SchO kann der DIS-Rat auf Antrag einer Partei den vom Schiedsgericht festgelegten Streitwert überprüfen. Dies dient der Vermeidung zu hoch angesetzter Streitwerte, an deren Höhe auch die Höhe der Schiedsrichterhonorare geknüpft ist (Art i.v. m. Anlage 2 DIS- SchO). Indirekt hat die Kompetenz des DIS-Rates zur Überprüfung des Streitwerts daher auch Auswirkungen auf das Schiedsrichterhonorar. e) Beendigung des Verfahrens durch den DIS-Rat Schließlich ist der DIS-Rat gemäß Art DIS-SchO berechtigt, nach Anhörung der Parteien bereits vor der Konstituierung des Schiedsgerichts das Schiedsverfahren zu beenden, wenn (i) die Parteien dies vereinbaren, (ii) die DIS der Ansicht ist, dass sie kein Schiedsgericht gemäß der DIS- SchO konstituieren kann, (iii) die Parteien das Verfahren trotz Aufforderung nicht weiterführen oder (iv) wenn die DIS der Ansicht ist, dass das Schiedsverfahren aus anderem Grund nicht fortgesetzt werden kann. Vor und nach der Konstituierung des Schiedsgerichts kann der DIS-Rat das Schiedsverfahren beenden, wenn die Parteien die eingeforderten vorläufigen Sicherheiten, Kostensicherheiten oder Bearbeitungsgebühren der DIS nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlen, Art DIS-SchO. 2. Überprüfung des Schiedsspruchs durch die DIS auf formale Fehler Eine weitere der Qualitätssicherung der DIS-Schiedsverfahren dienende Regelung ist Art DIS-SchO. Danach überprüft die DIS (dort das DIS-Sekretariat) den vom Schiedsgericht übermittelten Schiedsspruch auf mögliche formale Fehler. Auch andere unverbindliche ¾nderungsvorschläge kann die DIS unterbreiten. Erstmals kommt der DIS damit die Kompetenz zur Überprüfung des Schiedsspruches zu. Anders als etwa bei Schiedsverfahren nach den Vorschriften der ICC (vgl. sog. Scrutiny-Verfahren nach Art. 34 ICC Schiedsordnung) ist das Prüfungsrecht der DIS allerdings grundsätzlich lediglich auf mögliche formale Fehler des Schiedsspruchs beschränkt. Zudem sind die formalen Hinweise der DIS für das Schiedsgericht nicht bindend. Dieses bleibt für den Inhalt des Schiedsspruchs allein verantwortlich. Häufig wird in diesem Zusammenhang daher von einem Scrutiny light -Verfahren gesprochen. 19 IV. Neuerungen für die Lösung komplexer Streitigkeiten In der Praxis entstehen Streitigkeiten zunehmend in Zusammenhang mit komplexen Geschäfts- und Vertragsbeziehungen sowie Großprojekten unter Beteiligung von mehr als zwei Parteien. Dieser Entwicklung Rechnung tragend, enthält die DIS-Schiedsordnung nach dem Vorbild anderer Schiedsordnungen nunmehr ausdrückliche Regelungen zur Zulässigkeit von Schiedsverfahren, in denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind und/oder Ansprüche auf mehrere Verträge gestützt werden. Den neuen Regeln liegt hierbei der Leitgedanke zugrunde, dass für die Zulässigkeit von Mehrparteien- oder Mehrvertragsverfahren stets allein der übereinstimmende Wille aller beteiligten Parteien maßgeblich ist und im Streitfall allein das Schiedsgericht (und nicht die DIS) über Zulässigkeitsfragen entscheidet. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Mehrvertragsverfahren (Art. 17 DIS-SchO) In komplexen Streitigkeiten ergeben sich Ansprüche oftmals nicht nur aus einem, sondern aus mehreren Verträgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich mehr als zwei Parteien an einem Projekt beteiligen und mehrere Verträge un- 17 Vgl. Art. 20 (3) Vienna Rules 2018 (Rules of Arbitration and Mediation of the Vienna International Arbitral Centre, VIAC); Rule 16.1 SIAC Rules 2016; Art. 14 (3) ICC Schiedsordnung. 18 Vgl. etwa Art (iii) SCC-Schiedsordnung. 19 Vgl. Theune (Fn. 9), Kapitel III., Art. 39 Rn. 15.

5 260 RIW 5/2018 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung tereinander schließen. Ebenso ist es aber denkbar, dass die Vertragsbeziehung zwischen zwei Parteien und die hieraus resultierende Streitigkeit auf mehreren Verträgen beruhen. Nach dem Vorbild von Art. 9 der ICC-Schiedsgerichtsordnung bestimmt Art. 17 DIS-SchO nunmehr, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben, in einem einzigen Schiedsverfahren ( Mehrvertragsverfahren ) behandelt werden können: a) Zulässigkeit von Mehrvertragsverfahren Der Ansatz des Art. 17 DIS-SchO ist zunächst einfach und selbsterklärend: Ein Mehrvertragsverfahren ist nur dann zulässig, wenn sämtliche am Schiedsverfahren beteiligte Parteien hiermit einverstanden sind ( Grundvoraussetzung, siehe nachfolgend aa)). Werden Ansprüche auf Grundlage mehrerer Schiedsvereinbarungen geltend gemacht, ist zusätzlich erforderlich, dass diese Schiedsvereinbarungen miteinander vereinbar sind ( Zusatzvoraussetzung, siehe nachfolgend bb)): aa) Grundvoraussetzung: Vereinbarung eines Mehrvertragsverfahrens (Art DIS-SchO) Gemäß Art DIS-SchO ist ein Mehrvertragsverfahren stets nur zulässig, wenn sämtliche Parteien des Schiedsverfahren dies vereinbart haben. Ohne eine entsprechende Vereinbarung sämtlicher Parteien ist ein Mehrvertragsverfahren nicht möglich, möge es im konkreten Fall auch noch so zweckmäßig erscheinen. Diese Grundvoraussetzung gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf Grundlage einer oder mehrerer Schiedsvereinbarungen geltend gemacht wird. Die Vereinbarung eines Mehrvertragsverfahrens kann ausdrücklich oder wie der Verweis in Art Satz 2 DIS-SchO auf eine fehlende ausdrückliche Vereinbarung verdeutlicht konkludent erfolgen. In der Vertragspraxis kommt es bislang nur selten vor, dass sich die Parteien bereits in der oder den Schiedsvereinbarung(en) ausdrücklich auf die Zulässigkeit von Mehrvertragsverfahren verständigen. Fehlt wie im Regelfall eine ausdrückliche Regelung, kommt allenfalls eine konkludente Vereinbarung in Betracht. Wann eine solche vorliegt, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Haben die Parteien für sämtliche Verträge eine einheitliche Schiedsvereinbarung getroffen, mag dies zumindest ein erstes Indiz für den Willen der Parteien sein, Streitigkeiten aus diesen Verträgen am Ende auch in einem einheitlichen Schiedsverfahren beizulegen. Um diesbezügliche Auslegungszweifel von vornherein zu vermeiden, kann sich in Mehrvertragskonstellationen zukünftig die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung zur Zulässigkeit von Mehrvertragsverfahren in der DIS-Schiedsvereinbarung anbieten. Enthält die Schiedsvereinbarung keine ausdrückliche oder konkludente Regelung zum Mehrvertragsverfahren, steht es den Parteien selbstverständlich frei, sich auch noch nach Entstehen der Streitigkeit auf die Durchführung eines Mehrvertragsverfahrens zu verständigen und auf diesem Wege die Grundvoraussetzung des Art DIS-SchO zu erfüllen. Dies mag insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sämtliche Parteien aus Kosten- und Effizienzgründen die Durchführung mehrerer Parallelschiedsverfahren vermeiden wollen. Denkbar ist eine diesbezügliche Einigung aller Parteien sowohl vor Einleitung des Schiedsverfahrens als auch im Rahmen des Schiedsverfahrens bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Schiedsgerichts über die Zulässigkeit des Mehrvertragsverfahrens (siehe hierzu unten IV. 1. b)). bb) Zusatzvoraussetzung: Vereinbarkeit mehrerer Schiedsvereinbarungen (Art DIS-SchO) In der Vertragspraxis wird für mehrere Verträge nur selten eine einheitliche Schiedsvereinbarung getroffen. Vielmehr enthält meistens jeder Vertrag seine eigene Schiedsklausel. In diesen Fällen können Ansprüche aus mehreren Verträgen nur unter einer zusätzlichen Voraussetzung in einem einzigen Schiedsverfahren behandelt werden: Die Schiedsvereinbarungen müssen miteinander vereinbar sein (Art DIS-SchO). Der Sinn und Zweck dieser Zusatzvoraussetzung liegt auf der Hand: Ein einheitliches Schiedsverfahren lässt sich nur dann sinnvoll durchführen, wenn die Konstituierung des Schiedsgerichts und die Durchführung des Schiedsverfahrens in den verschiedenen Schiedsvereinbarungen konsistent und nicht in Widerspruch zu einander stehend geregelt wurden. Wann die unterschiedlichen Schiedsvereinbarungen als miteinander vereinbar anzusehen sind, ist in der DIS- SchO allerdings nicht geregelt. Dies ist anhand der Umstände jedes Einzelfalls zu ermitteln. Unproblematisch sind Schiedsvereinbarungen mit demselben Wortlaut diese sind stets miteinander vereinbar. Schiedsvereinbarungen mit unterschiedlichem Wortlaut dürften jedenfalls dann miteinander vereinbar sein, wenn sie konsistente Regelungen im Hinblick auf die Konstituierung des Schiedsgerichts und die Durchführung des Schiedsverfahrens enthalten und daher Widersprüche ausgeschlossen sind. 20 Sind die Schiedsvereinbarungen nicht miteinander vereinbar, liegt es freilich in der Hand sämtlicher Parteien, die Schiedsvereinbarungen auch noch nach Verfahrenseinleitung zum Zwecke der Durchführung eines einheitlichen Schiedsverfahrens so anzupassen, dass sie miteinander vereinbar werden. Gibt es mehr als zwei Schiedsvereinbarungen, so ist Art DIS-SchO als wenn und soweit -Regelung zu verstehen: Das Schiedsgericht kann nur über Ansprüche entscheiden, die auf der Grundlage von Schiedsvereinbarungen geltend gemacht werden, die miteinander vereinbar sind. Alle übrigen Ansprüche müssen zum Gegenstand eines oder mehrerer gesonderter Schiedsverfahren gemacht werden. 21 b) Prüfungskompetenzen der DIS und des Schiedsgerichts Die DIS hat grundsätzlich keine Vorabentscheidungskompetenz für Zuständigkeitsfragen. Die neuen DIS-Regeln sehen insoweit keine prima-facie-entscheidung durch die DIS vor. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme: Machen die Parteien Ansprüche auf Grundlage mehrerer Schiedsvereinbarungen geltend, hat die DIS gemäß Art DIS-SchO vor Konstituierung des Schiedsgerichts zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarungen miteinander vereinbar sind und damit eine Zuständigkeit gegeben ist. Wenn und soweit die DIS nach vorheriger Anhörung der Parteien zu der Ansicht gelangt, dass die Schiedsvereinbarungen miteinander unvereinbar sind (z. B. wenn die Schiedsvereinbarungen eine unterschiedliche Anzahl an Schiedsrichtern vorsehen) und daher kein Schiedsgericht konstituiert werden kann, wird die DIS eine 20 Theune (Fn. 9), III. Kapitel, Art. 17 DIS-SchO Rn Theune (Fn. 9), III. Kapitel, Art. 17 DIS-SchO Rn. 4.

6 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung 5/2018 RIW 261 diesbezügliche prima-facie-entscheidung treffen und das Schiedsverfahren gemäß Art (ii) DIS-SchO durch Beendigungsbeschluss beenden. Wurde das Schiedsgericht erfolgreich konstituiert, liegt die Entscheidungskompetenz über Zulässigkeitsfragen allein beim Schiedsgericht. Es hat demzufolge in Mehrvertragskonstellationen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Art und 17.2 DIS-SchO erfüllt sind, d. h., ob sämtliche Parteien ein Mehrvertragsverfahren vereinbart haben und ob im Falle mehrere Schiedsvereinbarungen diese miteinander vereinbar sind 22.Bevor das Schiedsgericht hierzu eine Entscheidung trifft und bestimmt, welche Ansprüche in dem anhängigen Schiedsverfahren behandelt werden können, wird es ebenfalls regelmäßig die Parteien hierzu anhören. 2. Mehrparteienverfahren In komplexen Streitigkeiten stehen oftmals nicht nur Ansprüche zwischen zwei Parteien, sondern zwischen mehreren Parteien im Raum. So handelte es sich bei 26% der im Jahre 2017 bei der DIS eingeleiteten Verfahren um Mehrparteienverfahren, d. h. um Verfahren, bei denen mehrere Kläger klagen oder mehrere Beklagte verklagt werden 23. Typische Beispiele für derartige Mehrparteienverfahren sind die Fälle der einfachen oder notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne der 59 ff. ZPO oder miteinander verbundene oder in einer Anspruchskette stehende Ansprüche mehrerer Parteien. Der Vorteil eines Mehrparteienverfahrens liegt auf der Hand: Es erspart den Parteien die Führung mehrerer Parallelprozesse und führt somit zu einer regelmäßig deutlich kostengünstigeren und effizienteren Lösung der Gesamtstreitigkeit. Zudem vermeidet es in Fällen gleichgelagerter Lebenssachverhalte und Ansprüche das Risiko sich widersprechender Schiedssprüche in mehreren Parallelverfahren. Der neue Art. 18 DIS-SchO regelt nunmehr, unter welchen Voraussetzungen mehrere Parteien in einem Schiedsverfahren klagen oder mehrere Parteien verklagt werden können (siehe nachfolgend a)). Art. 20 DIS-SchO ersetzt den bisherigen 13 DIS-SchO 1998 und bestimmt, wie die Schiedsrichter bei einem Mehrparteienverfahren benannt werden (siehe nachfolgend b)). a) Zulässigkeit von Mehrparteienverfahren (Art. 18 DIS-SchO) Art. 18 DIS-SchO folgt demselben Grundprinzip wie Art. 17 DIS-SchO (Mehrvertragsverfahren): Maßgeblich für die Zulässigkeit des Mehrparteienverfahrens ist allein das Einverständnis aller Parteien, nicht jedoch etwaige Zweckmäßigkeitserwägungen. Ein Mehrparteienverfahren ist nur möglich, wenn alle beteiligten Parteien hiermit einverstanden sind. Dies ist gemäß Art. 18 DIS-SchO dann der Fall, wenn die Schiedsvereinbarung für sämtliche Parteien vorsieht, dass ihre Ansprüche in einem einzigen Schiedsverfahren behandelt werden können, oder wenn die Parteien dies in sonstiger Weise vereinbart haben. In den allerwenigsten Schiedsvereinbarungen wird ausdrücklich die Zulässigkeit eines Mehrparteienverfahrens vereinbart. Denkbar ist jedoch auch an dieser Stelle eine diesbezügliche konkludente Vereinbarung. Eine solche dürfte beispielsweise anzunehmen sein, wenn mehr als zwei Parteien an einem Vertrag beteiligt sind und in der Schiedsvereinbarung vereinbart wurde, dass sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind. In diesem Fall ist die Schiedsvereinbarung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen sämtlichen Vertragsparteien in einem einheitlichen Schiedsverfahren und nicht zwingend in mehreren Parallelverfahren beigelegt werden kann 24. Art. 18 DIS-SchO stellt klar, dass ein Mehrparteienverfahren nicht zwingend in der Schiedsvereinbarung vereinbart sein muss, sondern eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen sämtlichen Parteien auch in sonstiger Weise erfolgen kann, beispielsweise im Rahmen einer nachträglichen Vereinbarung sämtlicher Parteien. Insbesondere ist es den Parteien auch noch nach Einleitung des Schiedsverfahrens möglich, sich bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung des Schiedsgerichts auf die Zulässigkeit eines Mehrparteienverfahrens zu einigen. Ist streitig, ob die Parteien ein Mehrparteienverfahren vereinbart haben, entscheidet hierüber gemäß Art Satz 2 DIS-SchO allein das Schiedsgericht. Eine prima-facie-entscheidung durch die DIS ist in den neuen Schiedsregeln nicht vorgesehen. b) Nebeneinander von Mehrvertrags- und Mehrparteienverfahren In komplexen Streitigkeiten sind oftmals nicht nur mehrere Verträge, sondern gleichzeitig auch mehr als zwei Parteien involviert. Art und 18.2 DIS-SchO stellen für diese Fälle klar, dass die Regeln für das Mehrvertragsverfahren (Art. 17 DIS-SchO) und das Mehrparteienverfahren (Art. 18 DIS-SchO) nebeneinander gelten. Für eine Kombination aus Mehrvertrags- und Mehrparteienverfahren müssen demzufolge die Voraussetzungen der Art. 17 und 18 DIS-SchO kumulativ vorliegen. c) Benennung von Schiedsrichtern bei Mehrparteienverfahren (Art. 20 DIS-SchO) Sind auf Kläger- und/oder Beklagtenseite mehrere Parteien beteiligt, stellt sich die Frage, nach welchem Prozedere die Schiedsrichter benannt werden und was passieren soll, wenn sich eine Mehrparteienseite nicht auf einen gemeinsamen Schiedsrichter einigen kann. Unproblematisch sind Konstellationen, in denen das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter besteht. In diesem Fall können die Parteien den Einzelschiedsrichter gemäß Art. 11 DIS-SchO gemeinsam benennen. Erfolgt die gemeinsame Benennung nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist, z.b. weil sich die Parteien nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten verständigen können, wählt der DIS-Ernennungsausschuss den Einzelschiedsrichter aus und bestellt diesen gemäß Art DIS-SchO. Komplizierter kann die Bestellung von Schiedsrichtern werden, wenn ein Dreierschiedsgericht über ein Mehrparteienverfahren entscheiden soll. Unter Art DIS-SchO wurde für diese Konstellation eine differenzierende und die Interessen aller Beteiligten ausbalancierende Lösung geschaffen: Art DIS-SchO bestimmt zunächst, dass der Schiedskläger oder mehrere Schiedskläger gemeinsam einen beisitzenden Schiedsrichter bestellen. Gleiches gilt für die Schiedsbeklagtenseite. Steht auf Kläger- oder Beklagtenseite nur eine Einzelpartei und benennt diese keinen beisitzenden Schieds- 22 Vgl. Art Satz 2, Art Satz 2 DIS-SchO. 23 Vgl. Statistik der DIS für das Jahr 2017 (Fn. 1), S So auch Theune (Fn. 9), III. Kapitel, Art. 18 Rn. 2.

7 262 RIW 5/2018 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung richter, wird der beisitzende Schiedsrichter durch den DIS- Ernennungsausschuss ausgewählt und bestellt (Art DIS-SchO). Bis dahin ergeben sich wenige Probleme. Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn sich die Mehrparteien auf der Kläger- oder Beklagtenseite nicht auf die Benennung eines beisitzenden Schiedsrichters verständigen können, die Gegenseite jedoch ihren beisitzenden Schiedsrichter bereits bestellt hat. In diesem Fall räumt Art DIS-SchO dem DIS-Ernennungsausschuss in Abweichung zum bisherigen 13.2 DIS-SchO 1998 ein Ermessen ein, sich zwischen zwei Optionen zu entscheiden: Erstens kann der DIS-Ernennungsausschuss die bereits erfolgte Schiedsrichterbenennung der Gegenseite berücksichtigen und nur den zweiten beisitzenden Schiedsrichter für die nicht benennenden Mehrparteien auswählen und bestellen. Zweitens kann der DIS-Ernennungsausschuss die bereits erfolgte Parteibenennung der Gegenseite unberücksichtigt lassen und beide beisitzenden Schiedsrichter auswählen DIS-SchO 1998 sah bislang nur die zweite Option vor. Allerdings entsprach es der bisherigen (ungeschriebenen) Praxis der DIS, dass auf Antrag der bereits benannte Schiedsrichter vom DIS-Ernennungsausschuss berücksichtigt werden kann 25. Die Neuregelung in Art DIS-SchO sorgt durch die ausdrückliche Benennung beider Alternativen nunmehr für Klarheit und Transparenz. Sie räumt dem DIS-Ernennungsausschuss zudem die Möglichkeit ein, auch ohne Antrag einer Partei die bisherige Schiedsrichterbenennung der Gegenseite zu berücksichtigen und somit flexibler die Interessenlage des Einzelfalls in die Entscheidungsfindung einbeziehen zu können. Der DIS-Ernennungsausschuss muss in seiner Ermessensentscheidung letztlich zwei widerstreitende Interessen in Einklang bringen: einerseits das Recht der nicht benennenden Mehrparteien auf prozessuale Chancengleichheit und Gleichbehandlung, andererseits das Recht der Gegenseite auf Respektierung der ausgeübten freien Schiedsrichterwahl. Wenn die säumigen Mehrparteien damit einverstanden sind, wird der DIS-Ernennungsausschuss in der Regel die erste Option wählen, d. h. die bereits erfolgte Schiedsrichterbenennung der Gegenseite berücksichtigen und eine Ersatzbestellung nur für die säumigen Mehrparteien vornehmen. Sind die säumigen Mehrparteien hiermit nicht einverstanden, wird der DIS-Ernennungsausschuss alle weiteren Umstände des Einzelfalls in seine Ermessenabwägung einfließen lassen, insbesondere den Grund für die Nichtbenennung des beisitzenden Schiedsrichters, das Verhältnis der säumigen Mehrparteien zueinander sowie etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die säumigen Mehrparteien ihren beisitzenden Schiedsrichter möglicherweise nur aus taktischen Gründen nicht benannt haben, um die Bestellung des von der Gegenseite benannten Schiedsrichters zu verhindern. 26 Wurden die beiden beisitzenden Schiedsrichter nach Maßgabe des Art. 20 DIS-SchO benannt und bestellt, benennen diese gemäß Art DIS-SchO gemeinsam den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Erfolgt die Benennung des Vorsitzenden nicht innerhalb von 21 Tagen nach Aufforderung durch die DIS, wählt der DIS-Ernennungsausschuss den Vorsitzenden aus und bestellt diesen gemäß Art DIS-SchO. 3. Einbeziehung zusätzlicher Parteien (Art. 19 DIS-SchO) In komplexen Streitigkeiten mit einer Vielzahl von Beteiligten kann sich auf Seiten der Parteien das Bedürfnis bzw. die Notwendigkeit ergeben, nach Einreichung der Schiedsklage durch den Schiedskläger zusätzliche Parteien in das Verfahren einzubeziehen. Auf Schiedsklägerseite besteht ein solches Bedürfnis etwa dann, wenn sich der Schiedskläger erst nach Einreichung der Schiedsklage dazu entschließt, die Klage auf eine zusätzliche Partei zu erstrecken. Für den Schiedsbeklagten ist die Einbeziehung einer zusätzlichen Partei beispielsweise dann von Interesse, wenn die vom Schiedskläger geltend gemachten Ansprüche Anlass zu einer Drittwiderklage gegen einen bislang nicht am Verfahren beteiligten Dritten geben. Bislang wurden die Parteien des Verfahrens stets allein durch die Schiedsklägerseite bestimmt. Die Schiedsklägerseite kann im Rahmen der Schiedsklage festlegen, wie viele Schiedskläger klagen und wie viele Schiedsbeklagte verklagt werden. Art. 19 DIS-SchO räumt nunmehr nach dem Vorbild von Art. 7 ICC-Schiedsgerichtsordnung auch der Schiedsbeklagtenseite das Recht ein, bis zur Bestellung eines Schiedsrichters durch Erhebung einer Schiedsklage eine oder mehrere zusätzliche Partei(en) in das Schiedsverfahren einzubeziehen. a) Voraussetzungen einer Einbeziehung zusätzlicher Parteien Diese Einbeziehung ist jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss die Einbeziehung erfolgen, bevor ein parteibenannter Schiedsrichter von der DIS bestellt wurde (Art DIS- SchO). Sobald der erste Schiedsrichter bestellt wurde (egal von welcher Partei benannt), ist eine Einbeziehung zusätzlicher Parteien ausgeschlossen. Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Einbeziehung zusätzlicher Parteien in irgendeiner Form auf bereits abgeschlossene Schiedsrichterbestellungen auswirkt bzw. der Bestellvorgang wiedereröffnet wird. Zweitens hat die Einbeziehung in Form einer Schiedsklage zu erfolgen, welche mit Ausnahme der Benennung eines Schiedsrichters die für eine Schiedsklage erforderlichen Mindestangaben des Art. 5.2 DIS-SchO und zusätzlich das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens enthalten muss (Art DIS-SchO). Drittens müssen, da die Einbeziehung einer zusätzlichen Partei zu einem Mehrparteiverfahren führt, die Voraussetzungen des Art. 18 DIS-SchO und im Falle eines Mehrvertragsverfahrens die Voraussetzungen des Art. 17 DIS-SchO (siehe hierzu oben IV. 1. und 2.) erfüllt sein (Art Satz 2 DIS-SchO). Ist streitig, ob Ansprüche gegen die zusätzliche Partei im anhängigen Verfahren behandelt werden können, entscheidet hierüber gemäß Art DIS-SchO das Schiedsgericht. b) Reaktionsmöglichkeiten der zusätzlichen Partei Die zusätzliche Partei ist letztlich nichts anderes als ein weiterer Schiedsbeklagter. Sie muss daher wie jeder andere Schiedsbeklagte auch innerhalb der von der DIS gesetzten Frist eine Klageerwiderung mit dem in Art. 7.4 DIS-SchO festgelegten Mindestinhalt einreichen (Art DIS- SchO). Zusätzlich muss sie zur Bildung des Schiedsgerichts Stellung nehmen (vgl. hierzu sogleich unter c)). Zudem hat die zusätzliche Partei gemäß Art DIS-SchO das Recht, ihrerseits Ansprüche gegen jede andere Partei des Schiedsverfahrens geltend zu machen. Derartige (Dritt-)Wi- 25 Das Gupta, SchiedsVZ, Beilage zu Heft 1/2018, S. 63 (Anm. zu Art. 20.3). 26 Vgl. hierzu im Einzelnen Theune (Fn. 9), III. Kapitel, Art. 20 Rn. 9 ff.

8 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung 5/2018 RIW 263 derklagen können nur in der Klageerwiderung erhoben werden, nicht jedoch in einem späteren Stadium des Verfahrens. Sie dürfen sich außerdem ausschließlich gegen eine andere Partei des anhängigen Schiedsverfahrens richten, nicht jedoch gegen zusätzliche Dritte. Für die (Dritt-)Widerklagen der zusätzlichen Partei gelten die Bestimmungen zur Widerklage in Art. 7.5 bis 7.9 DIS-SchO entsprechend. c) Konstituierung des Schiedsgerichts bei Einbeziehung einer zusätzlichen Partei Bei der Einbeziehung einer zusätzlichen Partei gelten schließlich besondere Regeln im Hinblick auf die Konstituierung des Schiedsgerichts. Da die Einbeziehung zusätzlicher Parteien stets nur vor der Bestellung eines Schiedsrichters möglich ist, hat die Konstituierung des Schiedsgerichts im Zeitpunkt der Einbeziehung noch nicht begonnen. Die zusätzliche Partei hat nicht die Möglichkeit, isoliert von den bisherigen Parteien des Schiedsverfahren einen beisitzenden Schiedsrichter zu benennen. Vielmehr kann sie gemäß Art DIS-SchO ihr Benennungsrecht ausschließlich gemeinsam mit der Schiedskläger- oder Schiedsbeklagtenseite ausüben. Die Benennung gemeinsam mit der Schiedsklägerseite erfolgt, wenn die zusätzliche Partei von den Schiedsbeklagten verklagt wurde. Wird die zusätzliche Partei vom Schiedskläger verklagt, benennt sie den beisitzenden Schiedsrichter gemeinsam mit der Schiedsbeklagten. Gemäß Art DIS-SchO muss die zusätzliche Partei innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist zur Bildung des Schiedsgerichts Stellung nehmen. Sie muss sich demzufolge bereits frühzeitig nach Erhalt der gegen sie gerichteten Klage mit der Schiedskläger- oder Schiedsbeklagtenseite in Verbindung setzen und sich auf einen gemeinsamen beisitzenden Schiedsrichter einigen. Gelingt eine solche Einigung, wird der Schiedsrichter gemeinsam benannt. Erfolgt keine gemeinsame Benennung, wird der beisitzende Schiedsrichter gemäß Art DIS-SchO durch den DIS- Ernennungsausschuss benannt. Hierbei wird dem DIS-Ernennungsausschuss dasselbe Ermessen eingeräumt wie schon im Zusammenhang mit der Ersatzbestellung von Schiedsrichtern in Mehrparteienverfahren (siehe oben IV. 2. c)): Der DIS-Ernennungsausschuss kann entweder die bereits erfolgte Schiedsrichterbenennung der Gegenseite berücksichtigen und nur den zweiten beisitzenden Schiedsrichter auswählen oder aber die bereits erfolgte Parteibenennung der Gegenseite unberücksichtigt lassen und beide beisitzenden Schiedsrichter auswählen. Die beiden beisitzenden Schiedsrichter benennen wiederum einen Vorsitzenden. 27 Erfolgt die Benennung nicht innerhalb von 21 Tagen, wird der Vorsitzende vom DIS-Ernennungsausschuss gewählt und bestellt Verbindung mehrerer Schiedsverfahren (Art. 8 DIS-SchO) Neu ist schließlich auch die Regelung des Art. 8 DIS-SchO, welche nach dem Vorbild von Art. 10 der ICC-Schiedsordnung die Voraussetzungen für die Verbindung mehrerer Schiedsverfahren aufstellt. Auch hier ist das bereits für Mehrparteien- und Mehrvertragsverfahren geltende Konsensprinzip maßgeblich: Eine Verfahrensverbindung ist nur zulässig, wenn alle Parteien sämtlicher Schiedsverfahren zustimmen. Wenn die Verbindung mehrerer Schiedsverfahren zu einem Mehrvertrags- und/oder Mehrparteienverfahren führt, hat das Schiedsgericht darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Art. 17 und 18 DIS-SchO (siehe hierzu oben IV. 1. und 2.) erfüllt sind und alle Ansprüche tatsächlich in einem Verfahren behandelt werden können (Art. 8.1 Satz 2 DIS-SchO). Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, so ist sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben gemäß Art. 8.2 DIS-SchO das zuerst begonnene Schiedsverfahren das führende Verfahren, d. h. das in diesem führenden Verfahren bestellte Schiedsgericht entscheidet über die Gesamtstreitigkeit. V. ¾nderungen zum einstweiligen Rechtsschutz Auch die Regeln zum einstweiligen Rechtsschutz wurden durch die Reform der DIS-SchO erweitert. Art DIS- SchO bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass eine einstweilige Anordnung des Schiedsgerichts ausnahmsweise auch ohne vorherige Anhörung des Gegners der beantragenden Partei möglich ist, wenn ansonsten der mit dem Antrag verfolgte Zweck gefährdet werden könnte. Dies macht den einstweiligen Rechtsschutz durch das Schiedsgericht, der grundsätzlich neben dem einstweiligen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten möglich ist (vgl. deklaratorisch dazu Art DIS-SchO), für die Parteien attraktiver. Zuvor war die andere Partei grundsätzlich stets vor einer Entscheidung anzuhören, da in jedem Verfahrensstadium rechtliches Gehör gewährleistet werden musste (vgl. 20 und 26 DIS- SchO 1996). Eine ausdrückliche Ausnahme von der Anhörung der Gegenseite war in der alten Fassung der DIS-SchO nicht enthalten. Dies war insbesondere in Fällen misslich, in denen die Gegenseite den Zeitraum der Anhörung und die damit verbundene Vorwarnung dazu nutzte, die beantragten einstweiligen Maßnahmen zu vereiteln bzw. ins Leere laufen zu lassen. Entgegen dem Trend anderer Schiedsordnungen hat sich die DIS entschieden, keine Regelungen zu einem sog. Eilschiedsrichter (im Englischen emergency arbitrator ) 29 einzuführen. Solche Eilschiedsrichter sollen vor Konstituierung des Schiedsgerichts gewährleisten, dass eine Partei ausreichenden Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Für die Nichteinführung eines Eilschiedsrichters mag es mehrere Gründe gegeben haben: Insbesondere ist in Deutschland Eilrechtsschutz selbst bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung ohnehin vor staatlichen Gerichten zulässig. Zum anderen wäre mit der Zurverfügungstellung eines solchen Eilrechtsschutzes durch die Schiedsinstitution ein erheblicher Aufwand einhergegangen. VI. Förderung frühzeitiger Konfliktlösung Trotz aller ¾nderungen und Anpassungen an internationale Standards bleibt die neue DIS-Schiedsordnung ihrem Ansatz treu, frühzeitige Konfliktlösungen zu fördern. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, da jahrelange und kostenintensive Schiedsverfahren oftmals nicht im Interesse der betei- 27 Vgl. Art i.v. m DIS-SchO. 28 Vgl. Art i.v. m DIS-SchO, Art (iii) DIS-SchO. 29 Vgl. hierzu Art. 29 ICC-Schiedsordnung, Art. 43 Internationale Schweizerische Schiedsordnung ( Swiss Rules ), Art. 9B der Schiedsordnung des London Court of International Arbitration (LCIA), Anhang 1 SIAC- SchO.

9 264 RIW 5/2018 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung ligten Unternehmen liegen, insbesondere dann, wenn diese noch in laufenden Geschäftsbeziehungen zueinander stehen. Sämtliche frühzeitige Konfliktlösungsmöglichkeiten sollten jedoch nicht als Automatismus missverstanden werden. Es mag zahlreiche Fälle geben, in denen frühzeitige Konfliktlösungsansätze wenig erfolgsversprechend sind und daher nur unnötig Zeit und Geld kosten würden. Zu denken ist hier etwa an Fälle, in denen ein wichtiges Interesse einer oder mehrerer Parteien an einer Sachentscheidung des Schiedsgerichts besteht oder in denen sich keine Kompromisslösung anbietet bzw. eine Partei von vornherein nicht kompromissbereit ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass frühzeitige Konfliktlösungen in anderen Jurisdiktionen, insbesondere den Rechtsordnungen des common law, oftmals unüblich sind und sogar einen Ablehnungsgrund darstellen können. Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung stellt daher völlig zu Recht klar, dass eine frühzeitige Konfliktlösung niemals gegen den Willen einer Partei erfolgen darf. Eine frühzeitige Konfliktlösung wird in der neuen DIS- Schiedsgerichtsordnung an einer Vielzahl von Stellen gefördert: 1. Förderung einvernehmlicher Streitbeilegung Gemäß Art. 26 DIS-SchO soll das Schiedsgericht in jeder Phase des Verfahrens eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte fördern. Die Neuregelung ist insoweit etwas zurückhaltender als die Vorgängerregelung des 32 DIS-SchO 1998, die dem Schiedsgericht auferlegte, stets auf eine einvernehmliche Streitbeilegung bedacht zu sein. Die Neuregelung stellt zudem ausdrücklich klar, dass diese Streitbeilegungsförderung nicht verpflichtend ist, sondern unter dem ausdrücklichen Widerspruchsvorbehalt der Parteien steht. Auf welche Weise das Schiedsgericht eine einvernehmliche Streitbelegung fördert, liegt in seinem Ermessen (zu einzelnen Möglichkeiten des Schiedsgerichts siehe sogleich unter 2. 4.). Gerade in internationalen Schiedsverfahren mit Beteiligung von Parteien, bei denen eine derartige Vergleichsförderung unüblich ist, empfiehlt es sich jedoch für das Schiedsgericht, vor Einleitung bestimmter Maßnahmen die Zustimmung aller Parteien einzuholen Erörterung alternativer Streitbeilegungsoptionen Die DIS bietet neben einem administrierten Schiedsverfahren zahlreiche Verfahrensordnungen für alternative Streitbeilegungsverfahren (ADR-Verfahren) an. So könnten die Parteien namentlich Mediations-, Schlichtungs-, Adjudikations-, Gutachter- oder Schiedsgutachterverfahren nach der DIS-Mediationsordnung, DIS-Schlichtungsordnung, DIS- Verfahrensordnung für Adjudikation, DIS-Gutachtensordnung und der DIS-Schiedsgutachtenordnung durchführen. Um den Parteien einen zusätzlichen Anreiz für derartige ADR-Verfahren zu bieten, bestimmt Art DIS-SchO, dass das Schiedsgericht auf Antrag der Parteien den Vergleich oder die Entscheidung aus einem solchen ADR-Verfahren in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten kann, sofern dem nach Ansicht des Schiedsgerichts kein wichtiger Grund entgegensteht. Zudem wird die Bearbeitungsgebühr für ein DIS-ADR-Verfahren auf die Bearbeitungsgebühr im Schiedsverfahren angerechnet. Um die Möglichkeit der Durchführung von ADR-Verfahren frühzeitig in das Bewusstsein der Parteien zu bringen, hat das Schiedsgericht gemäß Art (iii) DIS-SchO bereits in der Verfahrenskonferenz mit den Parteien verpflichtend zu erörtern, ob eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte mittels einer Mediation oder eines anderen alternativen Streitbeilegungsverfahrens herbeigeführt werden kann. Die Erfolgsaussichten einer solchen Erörterung dürften im Großteil der Fälle allerdings eher gering sein. Denkbar ist ein Erfolg etwa, wenn sich die Parteien mit alternativen Streitbeilegungsverfahren bis dahin nicht ernsthaft auseinandergesetzt haben und erst auf Grundlage der Erörterung mit dem Schiedsgericht eine diesbezügliche Entscheidung treffen. Dies dürfte jedoch der Ausnahmefall sein. Im Großteil der Fälle haben sich die anwaltlich vertretenen Parteien durch die Einleitung des Schiedsverfahrens und die Konstituierung des Schiedsgerichts bereits bewusst für die Durchführung eines Schiedsverfahrens und somit gegen alternative Streitbeilegungsverfahren entschieden. 3. Konfliktmanager Bei der DIS kann gemäß Art. 2.2 DIS-SchO die Bestellung eines Konfliktmanagers nach der Konfliktmanagementordnung (Anlage 6 zur DIS-SchO) beantragt werden. Der Konfliktmanager berät und unterstützt die Parteien bei der Auswahl des für ihren Fall am besten geeigneten Konfliktlösungsverfahrens und kann den Parteien somit Wege für eine frühzeitige Konfliktlösung aufzeigen. Das Schiedsgericht kann die Anwesenheit des bestellten Konfliktmanagers bei der Verfahrenskonferenz zulassen (Art DIS-SchO). Die Bestellung des Konfliktmanagers kann vor Einleitung eines Schiedsverfahrens, aber auch im Laufe des Schiedsverfahrens beantragt werden. Ein Konfliktmanager wird nur bestellt, wenn keine Partei widerspricht. Auch hier gilt daher der Grundsatz, dass keiner Partei alternative Beilegungsmethoden und eine frühzeitige Konfliktlösung aufgedrückt werden sollen. 4. Vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Schiedsgericht Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung verpflichtet das Schiedsgericht darüber hinaus, in der Verfahrenskonferenz mit den Parteien zu erörtern, inwieweit eine Mitteilung der vorläufigen Einschätzung zur Sach- und Rechtslage durch das Schiedsgericht in Betracht kommt (Art (i) i. V. m. Anlage 3 zur DIS-SchO (Maßnahme F.). In der Praxis kann eine solche vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Schiedsgericht durchaus förderlich für den Abschluss eines Vergleichs sein. Ein außergerichtlicher Vergleich scheitert oftmals daran, dass beide Parteien um keine Schwäche zu zeigen zu 100% auf ihrer Rechtsposition beharren und die Entscheidungsträger in dieser Situation nicht die Verantwortung für einen Kompromiss und damit verbundene Zugeständnisse an die Gegenseite übernehmen wollen oder können. Ein vorläufiger Hinweis des Schiedsgerichts, in dem jeder Partei die entsprechenden eigenen Chancen und Risiken aufgezeigt werden, kann diese 30 So auch Theune (Fn. 9), III. Kapitel, Art. 26 Rn. 3. Vgl. zudem Standard 4 lit. d) der IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration.

10 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung 5/2018 RIW 265 Situation auflösen und den Entscheidungsträgern als Rechtfertigung für einen Vergleichsabschluss dienen. Bevor das Schiedsgericht eine entsprechende vorläufige Einschätzung abgibt, sollte allerdings in jedem Fall das Einverständnis aller Parteien eingeholt werden, um etwaige Ablehnungsanträge von vornherein zu vermeiden. Dies gilt wie einleitend bemerkt insbesondere für internationale Schiedsverfahren unter Beteiligung von Parteien aus Jurisdiktionen, in denen derartige vorläufige Hinweise des Schiedsgerichts unüblich sind. VII. ¾nderungen im Hinblick auf das Schiedsgericht und dessen Verfahrensführung Auch im Hinblick auf das Schiedsgericht und dessen Verfahrensführung bringt die DIS-SchO einige Neuerungen mit sich: 1. Qualifikation der Schiedsrichter Nach den neuen DIS-Schiedsregeln muss der Vorsitzende Schiedsrichter bzw. der Einzelschiedsrichter nicht mehr zwingend ein Jurist sein. Die diesbezügliche Einschränkung in 2.2 DIS-SchO 1998 ist entfallen. Die Parteien sind gemäß Art. 9.2 DIS-SchO frei in der Auswahl des Schiedsrichters und dessen Qualifikationen. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch weiterhin, als Vorsitzenden Schiedsrichter bzw. Einzelschiedsrichter einen Juristen (bestenfalls mit Erfahrungen im Schiedsrecht) auszuwählen. Hierdurch wird am ehesten sichergestellt, dass die materiell- und verfahrensrechtlichen Probleme des Falles zügig und kompetent gelöst und einer rechtssicheren und vollstreckbaren Entscheidung zugeführt werden. 31 Können sich die Parteien bei der Benennung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder benennen die beisitzenden Schiedsrichter den Vorsitzenden nicht innerhalb der 21-Tage-Frist, so wählt der DIS-Ernennungsausschuss den Einzelschiedsrichter bzw. Vorsitzenden aus. Neu ist dabei, dass der Schiedsrichter in diesem Fall eine andere Nationalität als die Parteien aufweisen muss, sofern nicht alle Parteien die gleiche Nationalität aufweisen, vgl. Art. 11 und Art DIS- SchO. Dies stellt eine Anpassung an internationale Standards der Schiedsrichterbenennung durch die Schiedsinstitution dar Offenlegungspflichten der Schiedsrichter zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Mit der Neufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind der Umfang und die Voraussetzungen der Offenlegungspflicht der Schiedsrichter zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit enger gefasst worden. Unter 16.1 DIS-SchO 1998 lösten bereits Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, eine Offenlegungspflicht aus. Nach Art. 9.4 DIS-SchO sind Umstände nur noch dann offenzulegen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel der Parteien an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen können. Letzterer Maßstab entspricht den Kriterien, die bislang gemäß 18.1 DIS-SchO 1998 für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach dessen Bestellung galten. Diese ¾nderung ist zu begrüßen, da sie die Offenlegungspflicht auf Informationen beschränkt, welche die Parteien für die Beurteilung möglicher Ablehnungsgründe benötigen. Gleichzeitig wird das Risiko vermindert, dass Parteien offengelegte Umstände zum Anlass nehmen, allein zum Zwecke einer Verfahrensverzögerung ersichtlich abwegige Ablehnungsanträge zu stellen. 3. Schiedsrichterhonorare und Kostensicherheiten ¾nderungen sieht die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung auch im Hinblick auf die Schiedsrichterhonorare und die diesbezüglichen Kostensicherheiten vor: Neu ist zunächst, dass der DIS-Rat in Zukunft die Schiedsrichterhonorare reduzieren kann, wenn das Schiedsgericht die Frist für den Schiedsspruch überschritten oder das Verfahren in sonstiger Weise nicht sorgfältig und effizient geführt hat (Art und 37 DIS-SchO; siehe hierzu bereits oben II. 6.). Darüber hinaus haben die Parteien in Zukunft keinen (vorläufigen) Vorschuss mehr an das Schiedsgericht, sondern eine (vorläufige) Kostensicherheit für die Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts an die DIS zu zahlen (Art. 35 DIS-SchO). Die Verwaltung der Kostensicherheiten erfolgt ausschließlich durch die DIS. Anders als bisher hat das Schiedsgericht demzufolge keinen unmittelbaren Kontakt mehr mit den Parteien im Hinblick auf Kostenfragen. Ziel dieser Neuregelung ist es, mehr Transparenz zu schaffen und das Schiedsgericht zu entlasten. 4. Neuregelungen zur Verfahrensführung Schließlich ergeben sich aus den neuen DIS-Regeln auch einige ¾nderungen im Hinblick auf die Verfahrensführung, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Pflicht zur effizienten Verfahrensführung Ein wesentlicher Kernpunkt der neuen DIS-SchO sind die zahlreichen Neuregelungen, die auf eine effizientere Verfahrensführung abzielen. Dies sind bereits oben (unter II.) ausführlich dargestellt. b) Anwendbares Recht Haben die Parteien die in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln nicht vereinbart, kann das Schiedsgericht mit der Neufassung der DIS-SchO diejenigen Rechtsregeln anwenden, die es für geeignet hält (Art DIS-SchO). Damit ist das Schiedsgericht nicht mehr auf die zwingende Anwendung des Rechts des Staates beschränkt, das die engste Verbindung zum Verfahrensgegenstand aufweist. 33 Vielmehr kann es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts auch andere Kriterien heranziehen, beispielsweise die Nationalität der Parteien, das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Vertragsverhältnis oder von den Parteien praktizierte Handelsbräuche. Zudem muss das Schiedsgericht nicht zwingend nationale Rechtsordnungen auswählen. Denkbar ist vielmehr auch die Anwendung von Modellgesetzen oder nicht kodifizierten Regelwerken (z. B. INCOTERMS oder UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts) Vgl. Schlosser, SchiedsVZ 2003, 1; Lörcher, in: Lörcher, Das Schiedsverfahren national/international nach deutschem Recht. 2. Aufl. 2001, Rn. 96; Wais, in: Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 2010, Rn Vgl. z. B. Art. 13 (5) ICC Schiedsordnung. 33 Vgl DIS-SchO Theune (Fn. 9), Kapitel III., Art. 24 Rn. 5.

11 Powered by TCPDF ( 266 RIW 5/2018 Besch/Kreuzeder, Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird das Schiedsgericht die Parteien vorab darüber unterrichten, welche Regeln es auf den Rechtsstreit anwenden will und den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. c) Sachverhaltsermittlung und Bestellung von Sachverständigen Für das Schiedsgericht gilt im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung wie auch schon zuvor der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. 35 Die bisherige Regelung in 27.1 DIS- SchO 1998 wurde nunmehr in Art dahingehend klarstellend ergänzt, dass das Schiedsgericht den Sachverhalt auch selbst ermitteln und hierfür u. a. die Vorlage von elektronisch gespeicherten Daten anordnen kann. Die Ausgestaltung als kann -Vorschrift stellt klar, dass eine Amtsermittlung im Ermessen des Schiedsgerichts liegt, jedoch nicht verpflichtend in jedem Schiedsverfahren durchgeführt werden muss. 36 Zudem können die Parteien die schiedsrichterliche Sachverhaltsermittlung einvernehmlich begrenzen. 37 Wie auch schon unter der DIS-SchO 1998 kann das Schiedsgericht u. a. einen Sachverständigen bestellen. Die Neuregelung des Art DIS-SchO stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Sachverständige während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unabhängig sein muss. Für den Sachverständigen gelten die Regeln der Art. 9 DIS- SchO (Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, Offenlegungspflicht) sowie Art. 15 DIS-SchO (Ablehnung) entsprechend mit der Maßgabe, dass das Schiedsgericht gegenüber dem Sachverständigen die Funktion der DIS gegenüber dem Schiedsrichter übernimmt. Darüber hinaus sieht Art DIS-SchO nunmehr ausdrücklich vor, dass die Parteienvor einer Sachverständigenbestellung durch das Schiedsgericht zu hören sind. d) Kostenentscheidungen des Schiedsgerichts Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung ermächtigt das Schiedsgericht ausdrücklich, bereits vor Erlass des Endschiedsspruchs, vorläufige oder teilweise Entscheidungen in Bezug auf die Verfahrenskosten zu treffen (Art DIS- SchO). Derartige vorläufige oder teilweise Entscheidungen sind in vielerlei Hinsicht denkbar: Eine vorläufige Entscheidung kann das Schiedsgericht beispielsweise treffen, indem es durch Beschluss oder verfahrensleitende Verfügung die Vergütung eines von ihm bestellten Sachverständigen festlegt, ohne eine diesbezügliche Kostengrundentscheidung zu treffen. Eine teilweise Entscheidung liegt beispielsweise vor, wenn das Schiedsgericht in einem Teilschiedsspruch eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der darin entschiedenen Ansprüche trifft und die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der übrigen Ansprüche sowie die Entscheidung über die betragsmäßige Höhe der Kosten dem Endschiedsspruch vorbehält. 38 Neu ist zudem, dass das Schiedsgericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung nunmehr auch die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigen und somit Verzögerungstaktiken der Parteien unmittelbar in der Kostenentscheidung sanktionieren kann (Art DIS-SchO) Die neue DIS-SchO ermöglicht und gewährleistet zum einen straffere und effizientere Schiedsverfahren, insbesondere durch kurze Fristen in allen Verfahrensstadien (beispielsweise für die Schiedsrichterbenennung oder die Übermittlung des Schiedsspruchs), die zwingende Durchführung einer Verfahrenskonferenz sowie durch die eingeführten Sanktionsmöglichkeiten im Falle einer ineffektiven Verfahrensführung. Zum anderen kommt der DIS selbst nunmehr eine erhöhte Kompetenz bei der Qualitätssicherung zu. Der hierfür neu eingeführte DIS-Rat hat etwa die Möglichkeit, Schiedsrichter des Amtes zu entheben, wenn sie für diese Aufgabe nicht (mehr) geeignet sind, oder in Einzelfällen über das Schiedsrichterhonorar zu entscheiden. 3. Trotz der Anpassung an internationale Standards ist es der Reformkommission gelungen, die bewährten Besonderheiten der DIS-Schiedsverfahren beizubehalten. Insbesondere wird den Parteien und dem Schiedsgericht bei der Ausgestaltung des DIS-Schiedsverfahrens weiterhin ein vergleichsweise großer Spielraum eingeräumt. 4. Die neue DIS-SchO ist dazu geeignet, im dynamischen Wettbewerb internationaler Schiedsordnungen zu bestehen. Es ist daher zu erwarten, dass DIS-Schiedsverfahren und somit auch der Schiedsort Deutschland durch die neue DIS- SchO sowohl für nationale als auch internationale Parteien weiter an Attraktivität gewinnen. Dr. Morris Besch Seit 2008 Rechtsanwalt bei Noerr LLP am Standort Dresden in der Praxisgruppe Litigation, Arbitration & ADR. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Schiedsverfahrensrechts sowie der Prozessführung und vertritt deutsche und internationale Mandanten in nationalen und internationalen Schiedsverfahren (u. a. nach den Regeln der DIS, ICC und SCC sowie in Ad-hoc- Schiedsverfahren) und vor staatlichen Gerichten. Er ist spezialisiert auf komplexe zivil-, handels- und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, beispielsweise in Zusammenhang mit langfristigen Lieferverträgen, Vertrags- und Preisanpassungen sowie Vertragsstrafenregelungen. Sein Branchenschwerpunkt liegt im Bereich Energie/Erneuerbare Energien und Handel. Manuela Kreuzeder Rechtsanwältin; Senior Associate im Bereich Prozessführung, Schiedsverfahren und ADR bei Noerr LLP am Standort Berlin. Sie vertritt deutsche und internationale Unternehmen in vertrags- und haftungsrechtlichen Streitfällen sowohl vor staatlichen als auch vor Schiedsgerichten. Dabei berät und vertritt sie Kreditinstitute umfassend im Bereich des Bank- und Kapitalanlagerechts. Ein weiterer Schwerpunkt ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Kartellschadensersatzfällen. Studium in Passau, Referendariat in Berlin und New York City. VIII. Zusammenfassung 1. Die neue DIS-SchO stellt ein modernes Regelwerk für Schiedsverfahren dar und ist in wesentlichen Punkten an internationale Standards angepasst. 35 Vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn ff. 36 Das Gupta, SchiedsVZ, Beilage zu Heft 1/2018, S Lachmann (Fn. 35), Rn. 1282; Theune (Fn. 9), Kapitel III., Art. 28 Rn Theune (Fn. 9), Kapitel III., Art. 33 Rn Siehe hierzu bereits oben II. 7.

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