Arbitration Alert: Die neue 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung. 1 Modernisierung und Internationalisierung. Januar Inhalt
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- Hertha Otto
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1 Januar 2018 Arbitration Alert: Die neue 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung Inhalt Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) hat ihre Schiedsgerichtsordnung umfassend überarbeitet. Ziel der Reform ist eine Modernisierung und Anpassung an internationale Standards; die bisherige Fassung ist seit 1998 in Kraft. Im Vordergrund der neuen Vorschriften stehen die Effizienz, Transparenz und Flexibilität von Schiedsverfahren. Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung wird am 1. März 2018 in Kraft treten. 1 Modernisierung und Internationalisierung Effizienz Transparenz Flexibilität Zusammenfassung... 7 Ansprechpartner Modernisierung und Internationalisierung Mit dem geänderten Artikel 4 der DIS-Regeln wird eine Anpassung an die Gegebenheiten des modernen elektronischen Rechtsverkehrs verfolgt. Danach ist nunmehr die elektronische Form für die Mehrheit der Schriftsätze vorgesehen. Zumindest die Klage muss aber weiterhin auch in Papierform eingereicht werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass ex parte-kommunikation nicht zulässig ist. Daneben enthalten Artikel 4.7 bis 4.9 nun Regeln zur Fristberechnung, die wie die ICC-Rules eine Verlängerung des Fristendes bei Feiertagen vorsehen und nach denen, in Anlehnung an 1028 ZPO, eine Zugangsfiktion ab dem Tag gilt, an dem bei üblichem Verlauf des Übermittlungsvorgangs mit einem Empfang zu rechnen gewesen wäre. In internationalen Verfahren muss der Vorsitzende überdies bei Benennung durch den Ernennungsausschuss eine andere Nationalität als die Parteien haben, vgl. Artikel 12. Die nach dem Vorbild der ZPO geschaffene Pflicht zur Förderung einvernehmlicher Streitbeilegung gilt nach Artikel 26 der neuen DIS-Regeln nur dann, wenn keine Partei widerspricht. Gerade im Hinblick auf internationale Verfahren, die nicht selten unter Beteiligung von Parteien und Jurisdiktionen erfolgen, denen eine derartige Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung fremd ist, erscheint eine derartige Regelung durchaus begrüßenswert. Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1
2 2 Effizienz In den neuen DIS-Regeln spiegelt sich deutlich der Wunsch wider, die Schiedsgerichtsbarkeit effizienter und damit für die Parteien attraktiver und kostengünstiger zu gestalten. Hierzu gibt es eine Reihe neuer Regelungsmechanismen, so etwa neue Fristen, Verfahrensmanagementtechniken und Kostensanktionen bei Verzögerung. 2.1 Fristenregelungen Das neue Regelwerk enthält eine Vielzahl von neuen Fristenregelungen, die zur Effizienz und Straffung des Verfahrens beitragen sollen: So sieht Artikel 7 eine Art Verteidigungsanzeige innerhalb von 21 Tagen vor, in der bereits die Schiedsrichterbenennung, der Schiedsort, die Verfahrenssprache und das in der Sache anzuwendende Recht mitgeteilt werden müssen. Die Neuerung stellt sicher, dass der Beklagte gleich zu Beginn aktiv werden muss und nicht erst abwarten kann, bis sich das Schiedsgericht konstituiert und eine Frist gesetzt hat. Die eigentliche Klageerwiderung hat innerhalb von 45 Tagen zu erfolgen. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag des Schiedsbeklagten für maximal 30 Tage möglich. Diese Höchstgrenze soll die Verfahrenseffizienz steigern genau wie der Umstand, dass dem Schiedsgericht bei seiner Konstituierung oder unmittelbar danach die Einlassungen beider Parteien vorliegen. Insgesamt beschleunigen die neuen Fristen den ersten Argumentationsaustausch zwischen den Parteien und die Konstituierung des Schiedsgerichts (zum Vergleich: in Artikel 30 ICC-Rules sind 30 Tage für die Klageerwiderung vorgesehen). Auch eine etwaige Widerklage soll zusammen mit der Klageerwiderung eingereicht werden, vgl. Artikel 7.5. Dies entspricht Artikel 5.5 ICC-Rules, wobei die Regelung dort zwingenden Charakter hat. Mit der Bestätigung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der jeweiligen Schiedsrichterkandidaten haben diese auch ihre zeitliche Verfügbarkeit mitzuteilen (Artikel 9), was ebenfalls die Verfahrenseffizienz steigert. Für die Ablehnung eines Schiedsrichters gilt eine 14-tägige Frist ab Kenntnis des Ablehnungsgrundes (Artikel 15). Die Frist für den Ablehnungsantrag ist damit deutlich kürzer als in den ICC-Rules (vgl. Artikel 14 ICC-Rules: 30 Tage). Im Fall eines dreiköpfigen Schiedsgerichts haben die beisitzenden Schiedsrichter den Vorsitzenden innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Aufforderung durch die DIS gemeinsam zu benennen (Artikel 12). In der alten Fassung betrug die Frist noch 30 Tage. Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung 2
3 Auch die Möglichkeit der Verbindung mehrerer Schiedsverfahren nach Artikel 8, sofern alle Parteien der Verfahrensverbindung zustimmen, trägt zur Effizienz bei. Nach Artikel 10 ICC-Rules ist die Verbindung hingegen auch ohne Zustimmung möglich, wenn alle Ansprüche aufgrund derselben Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden oder die Schiedsverfahren zwischen denselben Parteien anhängig sind, die Streitigkeiten in den Schiedsverfahren sich im Zusammenhang mit derselben Rechtsbeziehung ergeben und der Gerichtshof die Schiedsvereinbarungen für miteinander vereinbar hält. Nach den neuen DIS-Regeln soll der Schiedsspruch schließlich in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz ergehen, vgl. Artikel 37 (vorher: in angemessener Frist). Auch hier wurde eine nur halb so lange Frist wie in den ICC-Rules gewählt (vgl. Artikel 31.1 ICC-Rules: binnen sechs Monaten). Diese Regelung war höchst umstritten, da das Schiedsgericht im Falle eines umfangreichen Schiedsverfahrens oder einer Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit der Schiedsrichter unter erheblichen Zeitdruck geraten könnte. 2.2 Verfahrensmanagementtechniken Artikel 27 gibt neue Verfahrensmanagementtechniken und -maßnahmen vor, die teilweise schon best practice waren: So soll eine Verfahrenskonferenz in der Regel nicht später als 21 Tage nach Konstituierung des Schiedsgerichts stattfinden. In der Verfahrenskonferenz ist zudem zwingend die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens zu diskutieren. Damit wurde eine Kompromisslösung zwischen Opt-in- und Opt-out-Regeln für das beschleunigte Verfahren gewählt. Einerseits ist sichergestellt, dass die Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens mangels Einwahl nicht übersehen wird. Andererseits ist die Lösung flexibler als ein Opt-out-Verfahren, so dass den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann. Im Anschluss haben eine verfahrensleitende Verfügung und die Erstellung eines Verfahrenskalenders zu erfolgen. 2.3 Kostenlast bei Verzögerung Nach Artikel 33 kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung berücksichtigen, ob und inwieweit die Parteien zu einer effizienten Verfahrensführung beigetragen haben. Als Konsequenz der in Artikel 37 genannten dreimonatigen Frist für den Erlass des Schiedsspruchs ist ferner die Möglichkeit für die DIS vorgesehen, das Honorar eines oder mehrerer Schiedsrichter im Falle von Verzögerungen nach ihrem Ermessen herabzusetzen. Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung 3
4 3 Transparenz Die reformierten Regeln erweitern in vielerlei Hinsicht die Kompetenzen der DIS, um durch eine unabhängige Kontrollinstanz mehr Transparenz zu schaffen. Dabei haben die Reformgeber jedoch darauf geachtet, die Parteiautonomie nicht übermäßig einzuschränken. Auch hier wird die in großen Teilen gelebte Praxis festgeschrieben. 3.1 In Bezug auf die Schiedsrichter Nach Artikel 9.4 haben die Schiedsrichter solche Umstände offenzulegen, die bei objektiver Betrachtung an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vernünftige Zweifel der Parteien hervorrufen könnten. In der bisherigen Fassung war nur von Zweifeln die Rede, wobei teilweise dafür plädiert wurde, in Anlehnung an Artikel 12 Abs. 1 UNCIT- RAL-Modellgesetz das Merkmal berechtigt oder zumindest plausibel bezüglich der Zweifel hineinzulesen. Artikel 11 ICC-Rules stellt auf nicht unerhebliche Zweifel ab. Im Falle eines Schiedsgerichts mit drei Schiedsrichtern sieht Artikel 12 vor, dass grundsätzlich die beisitzenden Schiedsrichter den Vorsitzenden gemeinsam benennen. Nur wenn dieses Verfahren nicht zum Erfolg führt, wählt der DIS-Ernennungsausschuss einen Vorsitzenden. Hierin liegt ein großer Unterschied zu den ICC-Rules, nach deren Artikel 12.5 grundsätzlich der Gerichtshof den Vorsitzenden benennt. Sollte etwas anderes vereinbart sein, so ist anschließend aber die Bestätigung durch den ICC-Generalsekretär erforderlich. Die ICC-Rules gewähren diesbezüglich also weniger Parteiautonomie. Die neuen DIS Rules sehen zudem ein Gremium, den DIS Rat für Schiedsgerichtsbarkeit ( DIS-Rat ), vor, das in Anbetracht der erweiterten Zuständigkeiten der DIS wesentliche Verfahrensentscheidungen treffen wird: Um eine gewisse Kontrolle und mehr Transparenz zu schaffen, entscheidet der DIS-Rat nach Artikel 15 über den Ablehnungsantrag einer Partei bezüglich eines Schiedsrichters. Vorher war das Schiedsgericht zuständig, nach Artikel 14 ICC-Rules ist es der Gerichtshof. Der DIS-Rat hat nach Artikel 16 der neuen DIS-Regeln jetzt auch die Befugnis, den Schiedsrichter in Extremfällen seines Amtes zu entheben. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes findet eine Ersatzbenennung statt. Für die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters gilt das Verfahren, das für die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden war. Wie in den ICC-Rules (vgl. Artikel 15, dort der Gerichtshof) kann der DIS- Rat nach Anhörung der Parteien und der anderen Schiedsrichter sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Falles entscheiden, dass ein anderes Verfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung Anwendung findet. Ist ein Ersatzschiedsrichter bestellt worden, setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne bereits Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung 4
5 vorgenommene Verfahrenshandlungen zu wiederholen, es sei denn die Parteien vereinbaren etwas anderes oder das Schiedsgericht hält nach Anhörung der Parteien eine Wiederholung für erforderlich. Schließlich prüft die DIS nach Artikel 39 nunmehr die formale Qualität des Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht hat der DIS den Text des Schiedsspruchs zur Durchsicht zu übermitteln, und die DIS kann eine formale Fehlerkontrolle durchführen. Eine scrutiny wie in Artikel 34 der ICC-Rules wird damit nicht bezweckt. Das formale Prüfungsrecht ist ein Recht, aber keine Pflicht der DIS, und das Schiedsgericht bleibt weiterhin für den Schiedsspruch und dessen Inhalt alleinverantwortlich. 3.2 In Bezug auf Mehrparteienverfahren Die neuen Regelungen zu Mehrparteienverfahren zeigen eindrücklich, dass für die DIS der Grundsatz der Parteiautonomie an vorderster Stelle steht: Ausgangspunkt ist immer und ausschließlich der Parteiwille, Zweckmäßigkeitserwägungen des Schiedsgerichts verbieten sich und auch eine Vorabentscheidung durch die DIS über Zuständigkeitsfragen ist nicht vorgesehen. Sind an einer Schiedsvereinbarung mehrere Parteien beteiligt, besteht also weiterhin Regelungsbedarf in der Schiedsklausel, wenn man sich nicht auf nachträgliche Abreden verlassen möchte. Sowohl die in Artikel 17 geregelten Mehrvertragsverfahren als auch die in Artikel 18 geregelten Mehrparteienverfahren sind nur möglich, wenn alle Parteien dies vereinbart haben oder im Nachhinein vereinbaren. Die Einbeziehung einer zusätzlichen Partei ist bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts zwar durch Einreichung einer zusätzlichen Klage möglich, ab Konstituierung des Schiedsgerichts ist aber auch hierfür die Zustimmung aller Parteien erforderlich (Artikel 19). Sind die Voraussetzungen streitig, entscheidet in allen Fällen das Schiedsgericht. In Mehrparteienverfahren mit drei Schiedsrichtern erfolgt nach Artikel 20 grundsätzlich eine gemeinsame Benennung der Schiedsrichter. Benennt eine Einzelpartei ihren Schiedsrichter nicht, so wird der beisitzende Schiedsrichter durch den Ernennungsausschuss ausgewählt. Erfolgt keine gemeinsame Benennung mehrerer Klage- oder Beklagtenparteien, kann der Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen entweder nur für die Mehrparteien oder auch für die Gegenseite einen beisitzenden Schiedsrichter auswählen. Von der Möglichkeit, der DIS die Befugnis einzuräumen, alle drei Schiedsrichter unmittelbar zu benennen, wurde abgesehen, damit die Parteien auch in komplexen Konstellationen größtmöglichen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts ausüben können. Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung 5
6 3.3 In Bezug auf die Kosten Weil sich die überwiegende Mehrheit der Reformkommission für eine Integritätskontrolle im Rahmen der Kostenverwaltung und Kostenfestsetzung ausgesprochen hatte, sehen die neuen DIS-Regeln hier weitergehende Kontrollbefugnisse der DIS vor: Wie erwähnt, kann die DIS das Schiedsrichterhonorar bei vorzeitiger Beendigung des Schiedsverfahrens herabsetzen (Artikel 34). Möglich ist jetzt auch auf Antrag eine Teilauszahlung (Vorschuss) von Honoraren vom DIS-Rat an die Schiedsrichter. Auch hinsichtlich der vorläufigen Sicherheit und der Kostensicherheit werden der DIS erweiterte Befugnisse eingeräumt. So besteht nach den neuen Regeln eine Pflicht zur Erbringung einer Kostensicherheit (vorher lag es im Ermessen des Schiedsgerichts, ob ein Vorschuss verlangt wird), die ausschließlich von der DIS einverlangt und verwaltet wird (Artikel 35). Die DIS kann nach ihrem Ermessen beide Parteien oder nur eine Partei zur Zahlung der vorläufigen Sicherheit auffordern. Haben die Parteien die vorläufige Sicherheit oder die Kostensicherheit nicht vollständig geleistet, kann die DIS das Schiedsverfahren gemäß Artikel 42.5 beenden. Nur für die Festsetzung des Streitwerts bleibt das Schiedsgericht aufgrund seiner größeren Sachnähe zuständig; auch die streitwertabhängige Pauschalvergütung der Schiedsrichter wird beibehalten. Allerdings obliegt dem DIS-Rat nach Artikel 36.3 die Überprüfung der Streitwertfestsetzung des Schiedsgerichts auf Antrag einer Partei, was auch mittelbaren Einfluss auf die Schiedsrichterhonorare hat. 4 Flexibilität Viele der Regelungen sind zudem von dem Wunsch nach mehr Flexibilität geprägt: So ist zwar der Grundsatz von drei Schiedsrichtern bei fehlender Vereinbarung geblieben, allerdings kann jetzt nach Artikel 10.2 jede Partei bei der DIS beantragen, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll. Genauso besteht für die Parteien die Möglichkeit, sich auf jede ungerade Zahl von Schiedsrichtern zu einigen. Eine Beschränkung, nur eine ungerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbaren zu dürfen, bestand bislang weder in der DIS Schiedsordnung selbst, noch im ergänzend heranzuziehenden 1034 Abs. 1 ZPO. Auch die Regelung zum in der Sache anwendbaren Recht in Artikel 24 hat eine Erweiterung erfahren: Es sind nicht mehr nur Rechtsvorschriften, sondern Rechtsregeln erfasst. Dies soll verdeutlichen, dass die Parteien auch die Anwendung nichtstaatlicher Rechtsquellen vereinbaren können. Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung 6
7 Wie bereits erwähnt, gilt nach Artikel 4 der neuen DIS-Regeln grundsätzlich das Verbot von ex parte-anordnungen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde allerdings in Artikel 25 die Möglichkeit des Schiedsgerichts vorgesehen, ausnahmsweise auf die vorherige Übermittlung eines Antrags und auf die vorherige Anhörung der anderen Partei zu verzichten, wenn andernfalls der mit dem Antrag verfolgte Zweck gefährdet werden könnte. Dies entspricht auch der in Deutschland herrschenden Lehre, wonach in Ausnahmefällen auch ex parte-anordnungen möglich sein müssen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist in Artikel 32 dem Schiedsgericht nun den international üblichen Maßstäben entsprechend weitreichendes Ermessen eingeräumt. Bislang hatte grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. Die offene Formulierung soll auch nach der Intention der DIS einen größeren Spielraum für die Berücksichtigung von Zeithonoraren für die Parteivertreter oder Inhouse-Kosten eröffnen. Schließlich ist das Schiedsgericht jetzt ausdrücklich ermächtigt, bereits vor Erlass des Endschiedsspruchs vorläufige oder teilweise Entscheidungen in Bezug auf die Kosten des Verfahrens zu treffen. 5 Zusammenfassung Angesichts der Reformprojekte anderer Schiedsinstitutionen war es an der Zeit, die seit 1998 geltenden DIS-Regeln zu modernisieren. Wer nach der breiten Konsultation der Mitglieder und den umfangreichen Vorbereitungsarbeiten einen größeren Wurf erwartet hatte, mag enttäuscht sein. Gerade der Vergleich mit den erst kürzlich modernisierten ICC-Regeln zeigt aber, dass die Reform alle wesentlichen Themenbereiche abdeckt und mit einer Fülle von Detailänderungen potentielle Schwachstellen und Einfallstore für Ineffizienzen adressiert. Die bisherige DIS-Schiedsordnung hat in der Praxis gut funktioniert, die Regeln sind in internationalen Verträgen jedenfalls unter deutscher Beteiligung sehr beliebt. Deshalb lag eine Evolution viel näher als eine Revolution. Der ewige Spagat zwischen Parteiautonomie, Ermessen des Schiedsgerichts und Eingriffsbefugnissen der Schiedsinstitution wird teilweise innovativ gelöst, das Gesamtkonzept erscheint gut ausbalanciert. Die Praxis wird zeigen, ob die Nutzer der DIS-Schiedsordnung wirkliche Verbesserungen bei Effizienz, Transparenz und Flexibilität wahrnehmen, wie es der Zielsetzung entspricht. Im Wettbewerb der Schiedsinstitutionen, erst recht aber im Wettbewerb mit der staatlichen Gerichtsbarkeit ist die DIS-Schiedsgerichtsbarkeit durch die modernisierten Regeln noch besser aufgestellt. Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung 7
8 Ansprechpartner Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte: Ansprechpartner Dr. Rupert Bellinghausen Partner Leiter Dispute Resolution Deutschland (+49) Alexandros Chatzinerantzis Partner Dispute Resolution (+49) Kirstin Schwedt, LL.M. Partnerin Dispute Resolution (+49) Autoren: Mirjam Erb, Dr. Nathalie Lengert, Kirstin Schwedt Dieses Dokument enthält Hinweise zu ausgewählten Rechtsthemen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt des Dokuments stellt keine Rechtsberatung dar, und es wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der behandelten Themen übernommen. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier behandelten oder anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP. Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten Sollte dieses Dokument Links zu externen Webseiten Dritter enthalten, weisen wir darauf hin, dass wir auf deren Inhalte keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Ihre Kontaktdaten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Wenn Sie keine weiteren Marketing-Kommunikation von uns erhalten möchten, schreiben Sie uns an Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff Partner bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. Wichtige Informationen zu unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung 8
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