Bestandsaufnahme zur. Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung. in den Bundesländern

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1 Dezernat II - Krankenhausfinanzierung und -planung Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern - Stand: Januar Ansprechpartner für Rückfragen/Anmerkungen: Dr. Michael Mörsch Referent der DKG M.Moersch@dkgev.de

2 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern Inhaltsverzeichnis ABBILDUNGSVERZEICHNIS... II TABELLENVERZEICHNIS...III ABKÜRZUNGEN... IV 1. VORBEMERKUNGEN RECHTSGRUNDLAGEN KRANKENHAUSFINANZIERUNGSGESETZ KRANKENHAUSPLANUNG INVESTITIONSFINANZIERUNG Einzelförderung Pauschalförderung Art. 14 Gesundheitsstrukturgesetz Rationalisierungsinvestitionen Instandhaltungsfinanzierung Investitionsförderung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz KRANKENHAUSPLANUNG METHODEN UND GUTACHTEN IN DER KRANKENHAUSPLANUNG Die Hill-Burton-Formel Dornier/IGES-Gutachten IGSF/Beske-Gutachten Rüschmann (GSbG)-Gutachten BASYS/I+G-Gutachten ENTWICKLUNG DER KRANKENHAUSLANDSCHAFT IN DEUTSCHLAND KRANKENHAUSPLANUNG IN DEN BUNDESLÄNDERN Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen AUSBILDUNGSSTÄTTEN IN DEN KRANKENHAUSPLÄNEN FRÜHREHABILITATION IN DEN KRANKENHAUSPLÄNEN TEILSTATIONÄRE EINRICHTUNGEN UND REGELUNGEN ZU TEILSTATIONÄREN LEISTUNGEN IN DEN KRANKENHAUSPLÄNEN ABGRENZUNG VON VERSORGUNGSSTUFEN IN DEN BUNDESLÄNDERN INVESTITIONSFINANZIERUNG GESAMTENTWICKLUNG EINZEL- UND PAUSCHALFÖRDERUNG VERGLEICH DER BUNDESLÄNDER INVESTITIONSQUOTEN UND INVESTIVE FÖRDERLÜCKE VERORDNUNGEN DER BUNDESLÄNDER ZUR PAUSCHALFÖRDERUNG NACH 9 ABS. 3 KHG ANHANG KHG-FÖRDERMITTEL, 1991 BIS 2005 GESAMT KHG-FÖRDERMITTEL, 1994 BIS PAUSCHALFÖRDERUNG KHG-FÖRDERMITTEL, 1994 BIS EINZELFÖRDERUNG... 82

3 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern II Abbildungsverzeichnis ABBILDUNG 3.1: ENTWICKLUNG DER KRANKENHAUS- UND BETTENZAHLEN ABBILDUNG 3.2: FÄLLE, BETTENDICHTE, BERECHNUNGS- UND BELEGUNGSTAGE, VERWEILDAUER UND BETTENAUSLASTUNG ABBILDUNG 3.3: KRANKENHÄUSER UND BETTEN NACH TRÄGERSCHAFT, ANTEILE IM JAHR ABBILDUNG 3.4: KRANKENHÄUSER NACH TRÄGERSCHAFT, VERGLEICH ABL / NBL, ANTEILE IM JAHR ABBILDUNG 3.5: BETTEN NACH TRÄGERSCHAFT, VERGLEICH ABL / NBL, ANTEILE IM JAHR ABBILDUNG 3.6: KRANKENHÄUSER NACH TRÄGERSCHAFT IM JAHR ABBILDUNG 3.7: BETTEN NACH TRÄGERSCHAFT IM JAHR ABBILDUNG 3.8: KRANKENHAUSPLANUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG ABBILDUNG 3.9: KRANKENHAUSPLANUNG IN BAYERN ABBILDUNG 3.10: KRANKENHAUSPLANUNG IN BERLIN ABBILDUNG 3.11: KRANKENHAUSPLANUNG IN BRANDENBURG ABBILDUNG 3.12: KRANKENHAUSPLANUNG IN BREMEN ABBILDUNG 3.13: KRANKENHAUSPLANUNG IN HAMBURG ABBILDUNG 3.14: KRANKENHAUSPLANUNG IN HESSEN ABBILDUNG 3.15: KRANKENHAUSPLANUNG IN MECKLENBURG-VORPOMMERN ABBILDUNG 3.16: KRANKENHAUSPLANUNG IN NIEDERSACHSEN ABBILDUNG 3.17: KRANKENHAUSPLANUNG IN NORDRHEIN-WESTFALEN ABBILDUNG 3.18: KRANKENHAUSPLANUNG IN RHEINLAND-PFALZ ABBILDUNG 3.19: KRANKENHAUSPLANUNG IM SAARLAND ABBILDUNG 3.20: KRANKENHAUSPLANUNG IN SACHSEN ABBILDUNG 3.21: KRANKENHAUSPLANUNG IN SACHSEN-ANHALT ABBILDUNG 3.22: KRANKENHAUSPLANUNG IN SCHLESWIG-HOLSTEIN ABBILDUNG 3.23: KRANKENHAUSPLANUNG IN THÜRINGEN ABBILDUNG 4.1: VERGLEICH DER ENTWICKLUNGEN DES KHG-FÖRDERMITTELVOLUMENS UND DES BIP ABBILDUNG 4.2: KHG-MITTEL JE PLANBETT IM JAHR 2005, IN EURO ABBILDUNG 4.3: SUMME DER KHG-MITTEL IM ZEITRAUM VON 1991 BIS 2005 JE PLANBETT, IN EURO ABBILDUNG 4.4: VERTEILUNG DER KHG-FÖRDERMITTEL AUF PAUSCHAL- UND EINZELFÖRDERUNG IM JAHR ABBILDUNG 4.5: PAUSCHALFÖRDERMITTEL IM JAHR 2005 JE PLANBETT, JE FALL UND JE EINWOHNER ABBILDUNG 4.6: KRANKENHAUS-INVESTITIONSQUOTEN UND VOLKSWIRTSCHAFTLICHE INVESTITIONSQUOTE. 58

4 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern III Tabellenverzeichnis TABELLE 3.1: GRUNDDATEN DER KRANKENHÄUSER FÜR DAS JAHR 2004, DEUTSCHLAND TABELLE 3.2: GRUNDDATEN DER KRANKENHÄUSER FÜR DAS JAHR 2004, VERGLEICH DER BUNDESLÄNDER. 16 TABELLE 3.3: KOSTEN- UND PERSONALENTWICKLUNG, DEUTSCHLAND TABELLE 3.4: KRANKENHÄUSTRÄGER, DEUTSCHLAND TABELLE 3.5: KRANKENHÄUSTRÄGER IM JAHR 2004, VERGLEICH DER BUNDESLÄNDER TABELLE 3.6: AUSBILDUNGSSTÄTTEN IN DEN KRANKENHAUSPLÄNEN TABELLE 3.7: FRÜHREHABILITATION IN DEN KRANKENHAUSPLÄNEN TABELLE 3.8: TEILSTATIONÄRE EINRICHTUNGEN UND REGELUNGEN ZU TEILSTATIONÄREN LEISTUNGEN IN DEN KRANKENHAUSPLÄNEN TABELLE 3.9: VERSORGUNGSSTUFEN DER BUNDESLÄNDER TABELLE 4.1: KHG-FÖRDERMITTEL TABELLE 4.2: EINZELFÖRDERUNG TABELLE 4.3: PAUSCHALFÖRDERUNG TABELLE 5.1: KHG-FÖRDERMITTEL INSGESAMT (IN MIO. EUR) IN JEWEILIGEN PREISEN TABELLE 5.2: KHG-FÖRDERMITTEL, PAUSCHALFÖRDERUNG (IN MIO. EUR) IN JEWEILIGEN PREISEN TABELLE 5.3: KHG-FÖRDERMITTEL, EINZELFÖRDERUNG (IN MIO. EUR) IN JEWEILIGEN PREISEN... 82

5 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern IV Abkürzungen Abs. ABL AEB AOLG Art. B BAY BPflV BR BW BIP DRGs EUR GEBERA GKV GSbG GSG HB HBF HBFG HH HE HNO IGSF i.v. KHEntgG KHG LKHG MVP NBL NIE Absatz Alte Bundesländer Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlungen Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden Artikel Berlin Bayern Bundespflegesatzverordnung Brandenburg Baden-Württemberg Bruttoinlandsprodukt Diagnosis Related Groups Euro Gesellschaft für betriebswirtschaftliche Beratung mbh Gesetzliche Krankenversicherung Gesellschaft für Systemberatung im Gesundheitswesen Gesundheitsstrukturgesetz Hansestadt Bremen Hill-Burton-Formel Hochschulbauförderungsgesetz Hansestadt Hamburg Hessen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Institut für Gesundheits-System-Forschung in Verbindung Krankenhausentgeltgesetz Krankenhausfinanzierungsgesetz Landeskrankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern Neue Bundesländer Niedersachsen

6 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern V NRW PKV RP SA SAA SAAR SFG SGB SH TH u.a. VPI VV Nordrhein-Westfalen Private Krankenversicherung Rheinland-Pfalz Sachsen Sachsen-Anhalt Saarland Solidarpaktfortführungsgesetz Sozialgesetzbuch Schleswig-Holstein Thüringen unter anderem Verbraucherpreisindex Verwaltungsvereinbarung

7 1. Vorbemerkungen 1 1. Vorbemerkungen Die vorliegende Bestandsaufnahme gibt einen umfassenden Überblick über den derzeitigen Stand der Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern. Neben neu herausgegebenen bzw. fortgeschriebenen Krankenhausplänen sind insbesondere die aktuellen Zahlen zur Entwicklung der KHG-Fördermittel sowie aktualisierte Daten des Statistischen Bundesamtes in die Überarbeitung der letztjährigen Bestandsaufnahme eingeflossen. Da sich die Umstellung der Vergütung von Krankenhausleistungen auf ein pauschaliertes System (DRGs) bislang nicht auf die zentralen Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung ausgewirkt hat, wurde Kapitel 2 bis auf einige redaktionelle Änderungen aus dem Vorjahr übernommen. In Kapitel 3 wurde gegenüber dem Vorjahr vor allem Abschnitt 3.2 Entwicklung der Krankenhauslandschaft in Deutschland um einige Indikatoren erweitert und Abschnitt 3.3 Krankenhausplanung in den Bundesländern unter anderem um Übersichtsdarstellungen, die einen besseren Vergleich der Länderspezifika in der Krankenhausplanung ermöglichen sollen, ergänzt. Erweitert wurde außerdem Kapitel 4 Investitionsfinanzierung. Die neu eingefügten Indikatoren und Abbildungen verdeutlichen, dass es zwischen den Bundesländern sowohl hinsichtlich des Fördervolumens als auch im Hinblick auf die Aufteilung der Fördermittel auf Einzel- und Pauschalförderung nach wie vor erhebliche Unterschiede gibt. Darüber hinaus zeigt sich, dass sich der schon seit langem zu beobachtende Trend zur Reduzierung der KHG-Fördermittel auch im Jahr 2005 fortgesetzt hat. Die Geschäftsstelle der Deutschen Krankenhausgesellschaft wird die Übersicht zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung auch in Zukunft in enger Kooperation mit den Landeskrankenhausgesellschaften regelmäßig aktualisieren. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass bei der Bearbeitung der Übersicht bis zum Zeitpunkt der Erstellung ausschließlich aktuelles Material berücksichtigt wurde und im Folgenden unter den Bezeichnungen Neue Bundesländer und Alte Bundesländer zum einen die Beitrittsländer nach dem Einigungsvertrag und zum anderen die übrigen Bundesländer einschließlich Berlin verstanden werden.

8 3. Krankenhausplanung 2 2. Rechtsgrundlagen 2.1. Krankenhausfinanzierungsgesetz Auf der Bundesebene ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) seit dem Jahr 1972 die bedeutendste rechtliche Grundlage für die Krankenhausfinanzierung und die Krankenhausplanung. Gleichzeitig ist mit der Verabschiedung des KHG die duale Finanzierung, also die Investitionsfinanzierung als Aufgabe der öffentlichen Hand und die Begleichung der Betriebskosten über die Krankenkassen, verankert worden. Der Zweck des KHG ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen ( 1 Abs. 1 KHG). Nach 1 Abs. 2 KHG soll durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz aber auch die Vielfalt der Krankenhausträger und damit das Bestehen öffentlicher, freigemeinnütziger und auch privater Krankenhäuser gefördert werden. Die Rechtsform eines Krankenhauses soll keinen Ausschlag bei der Verteilung von Fördermitteln geben. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz bietet nur einen Rahmen für die Krankenhausplanung und -finanzierung, der durch die individuellen Krankenhausgesetze der Bundesländer erweitert und mit Inhalt gefüllt wird. Dies kann u. a. als Folge der dualen Krankenhausfinanzierung, aber auch des föderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, gesehen werden Krankenhausplanung Laut 6 Abs. 1 KHG ist jedes Bundesland dazu verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen. Die Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sollen dabei berücksichtigt werden. Ist in dem Krankenhausplan nicht nur die Versorgung der eigenen Bevölkerung, sondern auch die benachbarter Länder zu regulieren, dann hat nach 6 Abs. 2 KHG eine Absprache zwischen den beteiligten Ländern zu erfolgen. Derartige Absprachen oder Kooperationen existieren derzeit u. a. zwischen Hamburg und Schleswig- Holstein (s. a. Abschnitt 3.4). Die Bundesländer stimmen gemäß 6 Abs. 3 KHG ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen. Der Krankenhausplan an sich besitzt keine verbindliche Rechtswirkung. Diese wird erst durch einen Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan nach 8 Abs. 1 KHG erzielt, der gegenüber den Krankenkassen der Wirkung eines Versorgungsvertrages nach 109 Abs. 1 SGB V vergleichbar ist. Dabei besteht nach 8 Abs. 2 KHG für die Krankenhäuser kein Anspruch auf Feststellung in den Kran-

9 3. Krankenhausplanung 3 kenhausplan. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Die nähere Ausgestaltung und Form der Krankenhauspläne wird in den individuellen Landeskrankenhausgesetzen der Länder geregelt. Einzelheiten aus diesen Gesetzen werden zum Teil in den Abschnitten bis , der Beschreibung landesspezifischer Details im Krankenhausplan, erläutert Investitionsfinanzierung Unter Investitionskosten versteht das KHG a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter). Zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihre Finanzierung ( 2 Abs. 2 KHG). Die Investitionsfinanzierung ist wie die Krankenhausplanung auf Bundesebene in 6 Abs. 1 KHG geregelt. Jedes Bundesland hat danach einen Investitionsplan aufzustellen. Die Investitionsförderung teilt sich in zwei Bereiche, in die Einzelförderung und in die Pauschalförderung, auf. Zudem existiert noch eine weitere Alternative, die sich allerdings ausschließlich auf die neuen Bundesländer bezieht und im Art. 14 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) verankert ist. Alle drei Möglichkeiten der Förderung werden in den Abschnitten 2.3.1, bzw erläutert. Nach 8 Abs. 1 KHG besitzen ausschließlich die Krankenhäuser einen Anspruch auf Förderung, die im Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes und bei Investitionen nach 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach 9 Abs. 1 KHG eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren Einzelförderung Nach 9 Abs. 1 und 2 KHG fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers entstehende Investitionskosten insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

10 3. Krankenhausplanung 4 1. für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, 2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, 3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, 4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, 5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, 6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen. Die weiteren Einzelheiten zur Einzelförderung sind nach 11 KHG in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen geregelt Pauschalförderung Laut 9 Abs. 3 KHG fördern die Länder die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; 10 KHG bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen. Die weiteren Einzelheiten zur Pauschalförderung sind nach 11 KHG in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen geregelt und werden durch landesspezifische Verordnungen der zuständigen Landesbehörde in bestimmten Abständen ergänzt bzw. korrigiert. Einen Überblick über die Verordnungen der Bundesländer zur Pauschalförderung ist Kapitel 4.5 zu entnehmen Art. 14 Gesundheitsstrukturgesetz Eine weitere Möglichkeit zur Förderung von Investitionen besteht für die Krankenhäuser der neuen Bundesländer durch eine Förderung nach Art. 14 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG). Das Ziel des Art. 14 GSG ist eine zügige und nachhaltige Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern, um eine Anpassung an das Niveau in den alten Bundesländern zu erreichen.

11 3. Krankenhausplanung 5 Zur Erlangung dieses Ziels gewährte der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von 1995 bis (ursprünglich) 2004 eine jährliche Finanzhilfe in Höhe von rund 358 Mio. (700 Mio. DM). Die Aufteilung der zweckgebundenen Bundesergänzungshilfe erfolgte nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes. Wie der Name (Bundesergänzungshilfe) besagt, werden die betroffenen Bundesländer durch die Finanzhilfe nicht von ihrer Pflicht auf eigene Finanzierungshilfe für die Krankenhäuser befreit. Die jährliche Zuwendung des Bundes diente lediglich als Ergänzung zu den eigenen Fördermitteln und durfte nach 2 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung (VV) in jedem Land pro Jahr den Anteil des Landes für das gemeinsam finanzierte Krankenhausinvestitionsprogramm nicht überschreiten. Am 20. Dezember 2001 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2002 die Zweckbindung der Bundesergänzungshilfe mit der Verabschiedung des Solidarpaktfortführungsgesetzes (SFG) aufgehoben worden. Somit steht den betroffenen Ländern seit diesem Jahr die Verwendung der Finanzhilfe frei zur Verfügung und muss damit nicht mehr zwingend in die Förderung von Krankenhausinvestitionen fließen. Am 10. Mai 2002 ist eine weitere Änderung des Art. 14 GSG verabschiedet worden. Der neu hinzugefügte Absatz 3 erkennt rückwirkend von 1995 bis 2000 die bis zum 31. Dezember 2000 von Krankenhäusern für die Durchführung von förderungsfähigen Krankenhausinvestitionen verausgabten Mittel aus einem Darlehen als zusätzliche Mittel im Sinne des Art. 14 GSG an. Formell ergibt sich dadurch für die Krankenhäuser jedoch keine neue Situation, da von der Regelung direkt nur die Landesbehörden betroffen sind. Die gegenwärtige Fassung des Art. 14 GSG regelt die Erhebung eines Investitionszuschlags, der von jedem Benutzer des Krankenhauses oder dessen Kostenträger zu zahlen ist. Der Investitionszuschlag beträgt 5,62 Euro für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Er wird zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen oder von entsprechenden Kosten anderer privatwirtschaftlicher Finanzierungsformen oder für eine unmittelbare Investitionsfinanzierung verwendet und soll bis zum Jahr 2014 erhoben werden. Nähere Details regelt die Landesebene Rationalisierungsinvestitionen Rationalisierungsinvestitionen im Sinne von 18b KHG sind im Rahmen des Fallpauschalengesetzes zum 01. Januar 2004 aufgehoben worden Instandhaltungsfinanzierung Die Instandhaltungskosten sind entsprechend 17 Abs. 4b KHG im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan

12 3. Krankenhausplanung 6 aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt Investitionsförderung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz Der Aus- und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken wird von Bund und Ländern nach Maßgabe des Hochschulbauförderungsgesetzes (HBFG) als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen. Zum Ausbau und Neubau von Hochschulen gehören nach 3 Abs. 1 HBFG die Ausgaben u.a. für die folgenden Zwecke: Gesamtplanung einschließlich der gesondert im Rahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie Einzelplanung; Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforderlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, einschließlich der Kosten für ihre Freimachung; Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an Dritte in dem für die Baumaßnahme erforderlichen Umfang, Ersteinrichtung, Außenanlagen, Baunebenleistungen, besondere Betriebseinrichtungen und Zubehör, wenn die Investitionskosten für das jeweilige Vorhaben 1,5 Mio. übersteigen; Beschaffung der gesondert im Rahmenplan ausgewiesenen Großgeräte für Ausbildung und Forschung, wenn die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich Zubehör an Universitäten , an anderen Hochschulen übersteigen; Beschaffungen im Rahmen von Vorhabenprogrammen. In einem von Bund und Ländern aufzustellenden Rahmenplan sind gemäß 6 HBFG Angaben zu dem gegenwärtigen Ausbaustand und die dem Rahmenplan zugrunde liegenden Zielvorstellungen, den Vorhabenprogrammen für vordringlich zu verwirklichende Ausbauschwerpunkte nebst den dafür vorgesehenen Gesamtkosten, den Bauvorhaben und den Beschaffungsvorhaben, jeweils nebst Kosten sowie gegebenenfalls einer verbindlichen Kostenobergrenze, den zunächst nur zur Planung vorgesehenen Vorhaben und den für die Erfüllung der Gemeinschaftaufgabe erforderlichen Vorstudien, jeweils nebst Kosten, den vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung der Gemeinschaftaufgabe im nächsten Jahr bereitzustellenden und für die folgenden Jahre des Planungszeitraums jeweils vorgesehenen Mittel

13 3. Krankenhausplanung 7 zu tätigen. Bis zum 1. März jedes Jahres gibt jedes Bundesland seine allgemeinen und langfristigen Ziele auf dem Gebiet des Hochschulbaus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie bekannt ( 8 HBFG). Für die gemeinsame Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen nach 7 HBFG einen Planungsausschuss, der bereits seit mehreren Jahren aktiv ist.

14 3. Krankenhausplanung 8 3. Krankenhausplanung 3.1. Methoden und Gutachten in der Krankenhausplanung Zur Ermittlung des zukünftigen Bettenbedarfs eines Bundeslandes sind die mit der Aufstellung des Krankenhausplans beauftragten Landesministerien auf Prognosen angewiesen. Eine der bekanntesten und am längsten verwendeten Methoden ist die Hill-Burton-Formel. In jüngerer Vergangenheit sind durch Aufträge der verschiedenen Beteiligten in der Krankenhausplanung mehrere Gutachten zur Entwicklung alternativer bzw. ergänzender Methoden in der Bettenbedarfsermittlung entstanden, die sich mehr oder weniger erfolgreich in der Krankenhausplanung durchgesetzt haben. Im Folgenden werden neben der Hill-Burton-Formel eine Auswahl mehrerer Gutachten zur Krankenhausplanung vorgestellt. Eine Auflistung aller für die Krankenhausplanung erstellten Gutachten würde den Rahmen dieses Kapitels sprengen, so dass auf Vollständigkeit verzichtet werden muss. Die Auswahl der vier Gutachten ist keinesfalls als Wertung oder Bevorzugung zu verstehen. Der jeweilige Inhalt der vorgestellten Gutachten kann an dieser Stelle aus dem gleichen genannten Grund nur verkürzt wiedergegeben werden Die Hill-Burton-Formel Die aus den USA stammende Hill-Burton-Formel existiert inzwischen seit annähernd 60 Jahren und wird nach wie vor überwiegend zur Ermittlung des Bettenbedarfs herangezogen. Als Determinanten fließen Einwohnerzahl, Verweildauer, Krankenhaushäufigkeit und Bettennutzungsgrad (Auslastungsgrad) in die Formel ein. a) Die Einwohnerzahl (E) basiert auf landesspezifischen Daten. Diese werden zur Ermittlung der Einwohnerentwicklung bis zum Zieljahr des Krankenhausplanes prognostiziert. b) Die Verweildauer (VD) ist die durchschnittliche Anzahl der Tage, die ein Patient stationär im Krankenhaus verbringt. Aufnahme und Entlassungstag zählen zusammen als ein Tag. Pflegetage VD =, Fallzahl wobei die Fallzahl wie folgt definiert ist: Patientenzugang + Patientenabgang Fallzahl = 2 c) Die Krankenhaushäufigkeit (KH) ist die Relation der in einem bestimmten Gebiet wohnenden Patienten, die im Laufe des Jahres stationär behandelt werden, zu der Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes. Fallzahl 1000 KH = E

15 3. Krankenhausplanung 9 d) Der Bettennutzungsgrad (BN) kann zum einen über die Formel Pflegetage 100 BN = Betten 365 erfolgen. In den meisten Fällen wird dieser jedoch vom jeweiligen Ministerium vorgegeben (s. dazu auch 3.4). Unter der Berücksichtigung der vorhergehenden Faktoren lautet die Hill-Burton- Formel (HBF) dann wie folgt: E KH VD 100 HBF = = Bettenbedarf. BN Dornier/IGES-Gutachten Das vom Stadtstaat Hamburg bei Dornier und IGES in Auftrag gegebene Gutachten basiert auf der Hill-Burton-Formel. Im Vordergrund dieses Gutachtens steht die Berücksichtigung des Morbiditätsfaktors, die durch die Einbeziehung von Expertenmeinungen erreicht wird. Die Ermittlung des Bettenbedarfs geschieht damit im Gegensatz zu bisherigen Ansätzen auf prognostizierten Werten. Das Prognoseverfahren an sich verläuft in zwei Schritten. Zunächst erfolgt für jedes medizinische Fachgebiet eine Fortschreibung der bestehenden Statistiken von Fallzahlen und Verweildauern. In einem zweiten Schritt werden die ermittelten Ergebnisse einem Kreis von medizinischen Experten vorgelegt. Die den Experten vorgestellten Ergebnisse werden zudem durch weitere Informationen aus der Diagnosestatistik über fachgebietsbezogene Fakten ergänzt. Auf dieser Grundlage wird der Expertenkreis gebeten, eine Einschätzung zu den Einflussfaktoren auf die Fallzahlen und die Verweildauern abzugeben IGSF/Beske-Gutachten Ein weiterer Ansatz stammt von Professor Dr. Fritz Beske vom Institut für Gesundheits-System-Forschung (IGSF), der mit Hilfe der Krankenhausdiagnosestatistik eine Prognose der Krankenhaushäufigkeit durchgeführt hat. Unter der Annahme, dass die Morbidität nach Alter und Geschlecht gleich bleibt, geht die zuvor ermittelte Bevölkerungsvorausschätzung in das Prognosemodell mit ein. Die Verweildauer wird, wie bei dem Dornier/IGES-Gutachten, durch eine Trendextrapolation bestimmt. Im Anschluss an dieses Verfahren werden ebenfalls Expertenbefragungen zu den Ergebnissen durchgeführt. Die Ermittlung des Bedarfs erfolgt standortbezogen. Neben dem Faktor Morbidität bezieht Beske im Gegensatz zu z.b. IGES - die Wirtschaftlichkeit in die Gutachtenmethodik mit ein. Diese wird an der Höhe der Fallkosten gemessen Rüschmann (GSbG)-Gutachten Das Rüschmann-Gutachten (Professor Dr. Hans-Heinrich Rüschmann, Gesellschaft für Systemberatung im Gesundheitswesen) bietet mit seiner Benchmark-Methode einen, nach eigenen Angaben, leistungsorientierten Ansatz in der Krankenhausplanung. Hierzu werden die den Krankenkassen verfügbaren Daten nach 301 SGB V

16 3. Krankenhausplanung 10 verwendet, anhand derer Krankheitsgruppen, ähnlich den DRG`s, gebildet werden. Auf dieser Basis wird eine Ermittlung des Substitutionspotentials durch ambulante, vor-, nach- und teilstationäre Behandlung durchgeführt. Der Benchmarking-Ansatz fordert, dass nach der Analyse alle Krankenhäuser das gleiche Substitutionspotential wie die 25% der Krankenhäuser mit dem derzeit höchsten Substitutionspotential besitzt. Die durch den Ansatz ermittelte Prognose wird durch eine geschätzte Morbiditätsentwicklung (Fortschreibung der bisherigen Morbiditätsstruktur) ergänzt bzw. korrigiert. Auch die Prognose der Verweildauer erfolgt durch den 25%-Ansatz, wobei davon ausgegangen wird, dass die Krankenhäuser zukünftig die gleiche Verweildauer besitzen wie die 25% der Krankenhäuser mit der aktuell geringsten Verweildauer. Anhand der gewonnenen Werte für Fallzahl und Verweildauer wird zuletzt der zukünftige Bedarf an Planbetten berechnet BASYS/I+G-Gutachten Das von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten von BASYS und I+G ähnelt dem bereits beschriebenen IGSF-Gutachten, das aus zwei Schritten besteht, die beide übernommen werden. Der Unterschied liegt darin, dass nicht nur die krankenhausbezogene Morbidität, sondern die bevölkerungsbezogene Morbidität zur Prognose hinzugezogen wird, die anhand von Surveyund Registerdaten ermittelt wird. Die Ergebnisse werden jedoch nicht zur Ermittlung des zukünftigen Bedarfs an Betten, sondern lediglich zur Feststellung eines Zusammenhangs von Morbidität und Krankenhausinanspruchnahme verwendet. Ein zukünftiger Bettenbedarf wird in diesem Gutachten nicht berechnet.

17 3. Krankenhausplanung Entwicklung der Krankenhauslandschaft in Deutschland Die deutsche Krankenhauslandschaft unterliegt einem tief gehendem Wandel. Besonders deutlich spiegelt sich dieser Wandel in der Entwicklung der Krankenhausund Bettenzahlen sowie in deren Verteilung auf öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger wider. Aber auch viele andere Indikatoren, darunter z. B. die durchschnittliche Verweildauer der Patienten oder die Anzahl der stationären Behandlungsfälle, machen deutlich, dass sich sowohl die Strukturen als auch das Leistungsgeschehen der Krankenhäuser in Deutschland mit hoher Geschwindigkeit fortentwickeln. Im Folgenden sind die zentralen Entwicklungen dargestellt. Krankenhäuser, aufgestellte Betten, Bettendichte Die Anzahl der Krankenhäuser ist zwischen den Jahren 1991 und 2004 von auf und damit um rund 10 Prozent gesunken. Die Anzahl der aufgestellten Betten fiel im gleichen Zeitraum von auf und somit sogar um 20 Prozent (vgl. Abbildung 3.1). Die Bettendichte, die die Zahl der Betten je Einwohner angibt, sank zwischen 1991 und 2004 um 23 Prozent. Abbildung 3.1: Entwicklung der Krankenhaus- und Bettenzahlen Krankenhäuser Betten Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Fälle, Berechnungs- und Belegungstage, Verweildauer, Bettenauslastung Dem Rückgang der Krankenhaus- und Bettenzahlen steht ein erheblicher Anstieg der Zahl der stationären Behandlungsfälle gegenüber. So stieg die Fallzahl von 14,6 Mio. im Jahr 1991 auf 16,8 Mio. im Jahr 2004 und damit um rund 15 Prozent. Die Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage ist im betrachteten Zeitraum von 204,2 Mio. auf 146,7 Mio. (-28 Prozent) gesunken. Die durchschnittliche Verweildauer sank von 14,0 Tagen auf 8,7 Tage und somit um 38 Prozent. Die Bettenauslastung belief sich im Jahr 2003 auf 77,6 Prozent (1991: 84,0 Prozent). Abbildung 3.2 weist die jeweiligen Veränderungsraten gegenüber dem Vorjahr aus. Die dazugehörigen Einzeldaten sind den Tabellen 3.1 und 3.2 am Ende des Kapitels zu entnehmen.

18 3. Krankenhausplanung 12 Abbildung 3.2: Fälle, Bettendichte, Berechnungs- und Belegungstage, Verweildauer und Bettenauslastung Veränderung ggü. Vorjahr 4% 2% 0% -2% -4% -6% 2,7% 2,8% 2,5% 2,0% 1,4% 1,5% 1,6% 1,6% 1,5% 1,0% 0,5% 0,4% 0,6% 0,0% -0,4% -0,1% -1,1% -1,2% -1,8% -1,8% -2,7% -2,5% -1,9% -3,7% -4,0% -4,2% -4,0% -4,8% -5,3% -5,3% -5,7% -0,1% -0,4% -0,7% -1,2% -1,1% -1,0% -0,8% -2,0% -2,0% -2,9% -2,5% -3,1% -2,2% -2,2% -2,1% -2,9% -2,7% -3,3% -4,0% -3,1% -4,4% -8% Fälle Berechnungs- und Belegungstage Verw eildauer Bettenauslastung Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Krankenhausträger Deutliche Veränderungen sind auch in der Verteilung der Krankenhäuser auf öffentliche, freigemeinnützige und private Träger zu beobachten. Befanden sich im Jahr 1991 noch 46 Prozent der Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft, so waren es im Jahr 2004 nur noch 36 Prozent. Der Anteil der privaten Krankenhausträger stieg im selben Zeitraum von 15 auf 26 Prozent. Der Anteil der freigemeinnützigen Krankenhäuser blieb mit 38 Prozent im Jahr 2004 gegenüber 39 Prozent im Jahr 1991 weitgehend konstant. Der Anteil der privaten Krankenhausträger fällt niedriger aus, wenn man als Bezugsgröße nicht die Zahl der Krankenhäuser, sondern die Zahl der aufgestellten Betten heranzieht. Der Anteil der privaten Träger beläuft sich dann auf 12 Prozent im Jahr 2004, während die entsprechenden Anteile der öffentlichen Träger 53 Prozent und die der freigemeinnützigen Träger 36 Prozent betragen (vgl. Abbildung 3.3 sowie Tabelle 3.4 am Ende des Kapitels). Abbildung 3.3: Krankenhäuser und Betten nach Trägerschaft, Anteile im Jahr 2004 Krankenhäuser Betten 25,6% 36,0% 11,5% öffentlich freigemeinnützig 35,6% 52,8% privat 38,4% Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen.

19 3. Krankenhausplanung 13 Zwischen den Bundesländern gibt es im Hinblick auf die Verteilung der Krankenhäuser und Betten auf öffentliche, freigemeinnützige und private Träger deutliche Unterschiede. So betrug der Anteil der öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäuser im Jahr 2004 in den Alten Bundesländern (inkl. Berlin) 35, 40 und 25 Prozent gegenüber 42, 29 und 29 Prozent in den Neuen Bundesländern (vgl. Abbildung 3.4). Abbildung 3.4: Krankenhäuser nach Trägerschaft, Vergleich ABL / NBL, Anteile im Jahr 2004 ABL NBL 25,2% 35,1% 28,7% öffentlich freigemeinnützig 42,2% privat 39,7% 29,1% Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Die Unterschiede zwischen den ABL und den NBL treten deutlicher zu Tage, wenn man die Anteile der Träger an der Zahl der aufgestellten Betten betrachtet. Besonders auffällig ist in diesem Vergleich der mit 25 Prozent gegenüber 9 Prozent fast dreimal so hohe Anteil der privaten Träger in den NBL. Auffällig ist aber auch der mit rund 39 Prozent gegenüber 18 Prozent mehr als doppelt so hohe Anteil der freigemeinnützigen Träger in den ABL (vgl. Abbildung 3.5). Abbildung 3.5: Betten nach Trägerschaft, Vergleich ABL / NBL, Anteile im Jahr ,8% ABL NBL 25,0% öffentlich 39,1% 52,1% 18,3% 56,6% freigemeinnützig privat Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Wie die Abbildungen 3.6 und 3.7 illustrieren, bleiben die Unterschiede in der Verteilung der Krankenhäuser und Betten auf öffentliche, freigemeinnützige und private Träger nicht auf den Vergleich zwischen ABL und NBL beschränkt. Vielmehr weichen die Anteile der Trägerarten auch innerhalb der ABL (z. B. Bayern mit einem Anteil von 77 Prozent der Betten in öffentlicher Trägerschaft gegenüber Nordrhein-

20 3. Krankenhausplanung 14 Westfalen mit einem Anteil von 31 Prozent) und innerhalb der NBL (z. B. Thüringen mit einem Anteil von 36 Prozent der Betten in privater Trägerschaft gegenüber einem Anteil von 14 Prozent in Sachsen-Anhalt) zum Teil deutlich voneinander ab. Abbildung 3.6: Krankenhäuser nach Trägerschaft im Jahr 2004 Deutschland 36% 38% 26% Bayern 57% 14% 29% Sachsen-Anhalt 47% 29% 24% Brandenburg 47% 38% 15% Sachsen 47% 20% 34% Baden-Württemberg 44% 24% 32% Saarland 42% 58% Thüringen 38% 30% 32% Hessen 37% 36% 27% Bremen 36% 50% 14% Niedersachsen 35% 37% 28% Schleswig-Holstein 30% 30% 39% Meckl.-Vorpommern 24% 38% 38% Hamburg 21% 40% 38% Rheinland-Pfalz 20% 60% 19% Nordrhein-Westfalen 20% 70% 11% Berlin 4% 51% 45% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% öffentlich freigemeinnützig privat Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Abbildung 3.7: Betten nach Trägerschaft im Jahr 2004 Deutschland 53% 36% 12% Bayern 77% 12% 11% Baden-Württemberg 70% 20% 9% Sachsen-Anhalt 66% 20% 14% Sachsen 65% 11% 24% Brandenburg 63% 22% 15% Bremen 61% 34% Saarland 61% 39% 0% Schleswig-Holstein 58% 19% 23% Hessen 56% 33% 11% Niedersachsen 52% 37% 11% Hamburg 51% 41% 8% Thüringen 42% 22% 36% Berlin 41% 44% 14% Rheinland-Pfalz 35% 58% 7% Meckl.-Vorpommern 34% 24% 42% Nordrhein-Westfalen 31% 65% 4% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. öffentlich freigemeinnützig privat

21 3. Krankenhausplanung 15 Tabelle 3.1: Grunddaten der Krankenhäuser für das Jahr 2004, Deutschland Jahr Aufgestellte Betten Krankenhäuser Bettendichte Fälle Berechnungsund Belegungstage in Tsd. Verweildauer (in Tagen) Bettenauslastung (in %) , ,0 84, , ,2 83, , ,5 82, , ,9 81, , ,4 81, , ,8 80, , ,4 80, , ,1 81, , ,9 81, , ,7 81, , ,4 80, , ,2 80, , ,9 77, , ,7 75,5 Jahr Aufgestellte Betten Krankenhäuser Bettendichte Fälle Berechnungsund Belegungstage Verweildauer Bettenauslastung (in %) ,2% -2,8% -3,5% 2,7% -2,7% -5,7% -0,4% ,1% -2,8% -3,5% 1,4% -4,0% -5,3% -1,1% ,7% -1,7% -2,0% 2,0% -2,5% -4,8% -1,2% ,5% -1,5% -1,8% 2,8% -1,8% -4,2% -0,1% ,4% -2,5% -2,8% 1,5% -4,0% -5,3% -1,8% ,5% -2,2% -2,4% 1,6% -1,9% -3,7% 0,5% ,2% -1,5% -1,5% 2,5% 0,0% -2,9% 1,6% ,5% -1,1% -1,2% 1,5% -1,2% -2,0% -0,1% ,4% -1,0% -1,1% 1,0% -1,1% -2,0% -0,4% ,1% -1,2% -1,4% 0,4% -2,5% -3,1% -1,0% ,8% -1,0% -1,1% 0,6% -2,2% -2,1% -0,7% ,1% -1,0% -1,0% -0,8% -4,0% -3,3% -3,1% ,4% -2,0% -1,9% -2,9% -4,4% -2,2% -2,7% Jahr Aufgestellte Betten Entwicklung seit 1991, Deutschland Veränderung gegenüber dem Vorjahr Veränderung gegenüber 1991 Krankenhäuser Bettendichte Fälle Berechnungsund Belegungstage Verweildauer Bettenauslastung (in %) ,2% -2,8% -3,5% 2,7% -2,7% -5,7% -0,4% ,4% -5,5% -6,9% 4,2% -6,6% -10,7% -1,4% ,1% -7,1% -8,8% 6,3% -8,9% -15,0% -2,6% ,6% -8,5% -10,4% 9,3% -10,6% -18,6% -2,7% ,9% -10,8% -12,9% 10,9% -14,2% -22,9% -4,5% ,3% -12,8% -15,0% 12,7% -15,9% -25,7% -4,0% ,1% -14,1% -16,3% 15,6% -15,9% -27,9% -2,5% ,6% -15,1% -17,2% 17,3% -16,9% -29,3% -2,6% ,0% -15,9% -18,2% 18,4% -17,8% -30,7% -3,0% ,1% -17,0% -19,3% 18,9% -19,9% -32,9% -3,9% ,9% -17,8% -20,3% 19,6% -21,7% -34,3% -4,6% ,9% -18,6% -21,1% 18,7% -24,8% -36,4% -7,6% ,2% -20,2% -22,6% 15,3% -28,1% -37,9% -10,1% Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen.

22 3. Krankenhausplanung 16 Tabelle 3.2: Grunddaten der Krankenhäuser für das Jahr 2004, Vergleich der Bundesländer Vergleich der Bundesländer Krankenhäuser aufgestellte Betten Bettendichte Verände- Verände- Verände- Verände- Verände- Veränderung zum rung zum zum rung zum (Betten rung zum rung zum Anzahl Vorjahr Jahr 1991 Anzahl Vorjahr Jahr 1991 je Vorjahr Jahr 1994 (in %) (in %) (in %) (in %) Einwohner) (in %) (in %) Deutschland ,4-10, ,0-20,2 64,4-1,9-15,2 Baden-Württemberg ,3 0, ,5-9,5 58,3-1,8-12,6 Bayern ,8-8, ,9-9,4 64,1-3,2-12,4 Berlin ,9-31, ,2-48,5 60,6-2,1-40,8 Brandenburg ,1-29, ,8-32,2 60,5-0,6-12,6 Bremen ,7-6, ,1-19,6 88,7-0,1-14,8 Hamburg ,4 11, ,9-22,5 68,2-3,1-22,0 Hessen ,9-8, ,4-15,0 60,9-2,3-14,1 Mecklenburg-Vorpommern ,9-27, ,5-35,1 60,2-2,9-14,4 Niedersachsen ,0-7, ,3-18,4 56,9-3,4-18,6 Nordrhein-Westfalen ,7-6, ,8-18,5 72,2-1,8-15,8 Rheinland-Pfalz ,9-15, ,4-11,0 63,5-0,4-13,4 Saarland ,0-13, ,6-22,3 69,4-0,2-13,1 Sachsen ,1-23, ,2-33,3 66,2-1,6-4,7 Sachsen-Anhalt ,8-28, ,3-32,2 69,1 0,8-6,7 Schleswig-Holstein ,9 1, ,4-10,4 57,7-0,7-8,8 Thüringen ,0-27, ,9-26,4 70,9-0,2-7,2 Fälle 1) Verweildauer Bettenauslastung Verände- Verände- Verände- Verände- Verände- Veränderung zum rung zum zum rung zum rung zum rung zum Anzahl Vorjahr Jahr 1991 in Vorjahr Jahr 1991 in % Vorjahr Jahr 1994 (in %) (in %) Tagen (in %) (in %) (in %) (in %) Deutschland ,9 15,3 8,7-1,6-37,9 75,5-2,8-7,7 Baden-Württemberg ,1 18,3 8,9-0,2-32,6 74,3-2,0-10,0 Bayern ,1 23,7 8,5-3,1-35,1 74,1-4,5-10,6 Berlin ,5 17,9 8,7-3,0-59,2 80,7-0,6-6,9 Brandenburg ,1 34,3 8,8-2,0-45,0 79,1-3,5 1,8 Bremen ,4 21,3 8,5 1,8-42,2 75,9 0,2-6,4 Hamburg ,6 18,6 8,4-2,5-42,9 75,5-0,5-7,4 Hessen ,7 16,8 8,4-2,4-37,8 73,3-2,0-11,2 Mecklenburg-Vorpommern ,0 10,9 8,1 2,3-39,1 79,9 0,4 1,3 Niedersachsen ,8 15,0 8,8-1,4-35,8 77,7-1,1-4,5 Nordrhein-Westfalen ,8 18,7 9,0-1,4-40,8 74,6-2,7-8,9 Rheinland-Pfalz ,1 16,4 8,4 0,0-36,4 72,0-3,0-12,9 Saarland ,9 15,1 8,3 0,6-38,5 79,7-2,0-8,2 Sachsen ,8 38,6 9,1-4,2-50,5 77,2-5,0-3,4 Sachsen-Anhalt ,2 24,7 8,7-1,3-43,9 77,4-3,5-2,1 Schleswig-Holstein ,2 27,7 8,6-0,7-38,6 77,1-4,7-8,4 Thüringen ,8 29,3 8,9-1,2-42,2 75,5-4,3-4,2 1) Einschließlich Stundenfälle. Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen.

23 3. Krankenhausplanung 17 Tabelle 3.3: Kosten- und Personalentwicklung, Deutschland Jahr Bereinigte Kosten in Tsd. EUR Bereinigte Kosten je Fall in EUR Personal (Vollkräfte) Personalkosten* (Pk) Sachkosten* ,2% ,7% ,1% ,5% ,4% ( ) ( ) 67,9% ( ) ( ) 67,6% ( ) ( ) 67,2% ( ) ( ) 67,3% ( ) ( ) 66,9% ( ) ( ) 66,5% ,0% ,1% Veränderung gegenüber dem Vorjahr Jahr Bereinigte Kosten Bereinigte Kosten je Fall Personal (Vollkräfte) Verhältnis Pk/Gesamtkosten Personalkosten* Sachkosten* ,3% 7,3% 0,8% 10,9% 8,3% 0,8% ,9% 3,4% -0,8% 5,9% 4,0% 0,6% ,2% 2,1% 0,6% 3,0% 6,0% -0,9% ,2% 3,3% 0,8% 5,8% 6,3% -0,2% ,1% -0,4% -0,9% - - 0,8% ,7% -0,9% -2,1% 0,2% 1,3% -0,4% ,9% -0,6% -1,2% 1,3% 3,3% -0,6% ,0% 0,5% -0,9% 2,2% 1,6% 0,2% ,0% 1,0% -1,1% 1,4% 3,5% -0,7% ,6% 2,2% -0,2% 2,0% 3,8% -0,6% ,4% 2,7% 0,1% ,8% ,7% 2,5% -1,2% 2,1% 1,5% 0,2% Jahr Bereinigte Kosten Entwicklung seit 1991, Deutschland Daten indiziert (1991 = 100) Bereinigte Kosten je Fall Personal (Vollkräfte) Verhältnis Pk/Gesamtkosten Personalkosten* Sachkosten* Verhältnis Pk/Gesamtkosten * Seit 2002 ermittelt das Statistische Bundesamt die Personal- und Sachkosten wieder nach dem Bruttoprinzip. Damit findet eine Abkehr vom Nettoprinzip, das zwischen den 1996 und 2001 angewendet wurde, statt. Ein Vergleich der Personal- und Sachkosten der Jahre 1991 bis 1995 und 2002 bis 2003 mit den Kosten der Jahre 1996 bis 2001 ist deshalb nicht möglich. Bei der Kostenermittlung auf Basis des Bruttoprinzips werden zunächst die gesamten Kosten der Buchhaltung ausgewiesen und erst später um die nicht-pflegesatzfähigen Kosten für z. B. Ambulanzen sowie Forschung und Lehre bereinigt. Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen.

24 3. Krankenhausplanung 18 Tabelle 3.4: Krankenhäusträger, Deutschland Krankenhäuser Davon Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil ,0% ,1% ,8% ,6% ,9% ,5% ,5% ,4% ,2% ,2% ,6% ,2% ,8% ,6% ,6% ,1% ,9% ,9% ,7% ,7% ,6% ,3% ,7% ,0% ,9% ,3% ,8% ,6% ,7% ,7% ,8% ,3% ,9% ,8% ,5% ,7% ,2% ,0% ,8% ,0% ,4% ,6% Aufgestellte Betten Davon Insgesamt Jahr öffentlich freigemeinnützig privat Insgesamt Jahr öffentlich freigemeinnützig privat Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil ,5% ,7% ,9% ,6% ,4% ,0% ,8% ,6% ,5% Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen.

25 3. Krankenhausplanung 19 Tabelle 3.5: Krankenhäusträger im Jahr 2004, Vergleich der Bundesländer Krankenhäuser Davon öffentlich freigemeinnützig privat Berlin ,2% 36 50,7% 32 45,1% Nordrhein-Westfalen ,7% ,5% 49 10,7% Rheinland-Pfalz ,4% 59 60,2% 19 19,4% Hamburg ,3% 19 40,4% 18 38,3% Meckl.-Vorpommern ,5% 13 38,2% 13 38,2% Schleswig-Holstein ,5% 32 30,5% 41 39,0% Niedersachsen ,0% 77 37,4% 57 27,7% Bremen ,7% 7 50,0% 2 14,3% Hessen ,2% 62 36,0% 46 26,7% Thüringen ,0% 15 30,0% 16 32,0% Saarland ,3% 15 57,7% 0 0,0% Baden-Württemberg ,0% 76 24,1% ,0% Sachsen ,5% 17 19,8% 29 33,7% Brandenburg ,8% 18 38,3% 7 14,9% Sachsen-Anhalt ,1% 15 29,4% 12 23,5% Bayern ,1% 53 13,7% ,2% Alte Bundesländer ,1% ,7% ,2% Neue Bundesländer ,2% 78 29,1% 77 28,7% Deutschland ,0% ,4% ,6% Betten Davon Insgesamt Insgesamt Jahr öffentlich freigemeinnützig privat Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Nordrhein-Westfalen ,8% ,7% ,5% Meckl.-Vorpommern ,2% ,8% ,0% Rheinland-Pfalz ,9% ,4% ,7% Berlin ,5% ,2% ,3% Thüringen ,8% ,2% ,0% Hamburg ,8% ,4% 932 7,9% Niedersachsen ,1% ,0% ,8% Hessen ,1% ,7% ,2% Schleswig-Holstein ,8% ,5% ,7% Saarland ,6% ,4% 0 0,0% Bremen ,1% ,8% 298 5,1% Brandenburg ,5% ,1% ,4% Sachsen ,5% ,2% ,3% Sachsen-Anhalt ,1% ,6% ,2% Baden-Württemberg ,2% ,4% ,4% Bayern ,6% ,4% ,0% Alte Bundesländer ,1% ,1% ,8% Neue Bundesländer ,6% ,3% ,0% Deutschland ,8% ,6% ,5% Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen.

26 3. Krankenhausplanung Krankenhausplanung in den Bundesländern Baden-Württemberg Der Krankenhausplan für das Land Baden-Württemberg wird vom Sozialministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt (vgl. dazu Abbildung 3.8). Er bildet Versorgungsgebiete und ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein gegliedertes Versorgungssystem verschiedener Leistungsstufen ein. Für Fachkrankenhäuser und besondere zentrale Krankenhauseinrichtungen kann hiervon abgesehen werden. Das Versorgungssystem umfasst neben der Akutversorgung auch die Nachsorge in Krankenhäusern. Abbildung 3.8: Krankenhausplanung in Baden-Württemberg Sozialministerium (bzw. zuständige Landesbehörde) Landeskrankenhausausschuss Mitglieder (Vertreter): - Landeskrankenhausgesellschaft (6) - Landesverbände der Krankenkassen (5) - Landesausschuss der PKV - Landesärztekammer (1) - Kassenärztliche Vereinigung im Lande (2) - Landkreistag (1) - Städtetag (1) - Gemeindetag (1) stellt auf / aus Krankenhausplan - weist die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere nach - Leistungsstufe - Standort - Fachrichtungen - Zahl der Planbetten und die als bedarfsgerecht angesehenen und mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten ( 2 Nr. 1a KHG) aus und beraten und streben einvernehmliche Lösungen an zu - kann durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden. Investitionsprogramm / Jahreskrankenhausbauprogramm Quelle: DKG. Feststellungsbescheide - Aufnahme/Nichtaufnahme in den Krankenhausplan - ggf. Nebenbestimmungen Die Bedarfsberechnung erfolgt auf Basis der Hill-Burton-Formel nach Fachgebieten für jeden Stadt- und Landkreis. Die vorgegebene Auslastung beträgt nach dem Krankenhausplan 85%. Ausnahmen sind: Augenheilkunde: 80%, Frauenheilkunde und Geburtshilfe 82%, HNO 80%, Innere Medizin 86%, Kinderheilkunde 75%, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 82%, Neu-

27 3. Krankenhausplanung 21 rologie 86%, Nuklearmedizin 82%, Orthopädie 86%, Psychosomatik 90%, Psychiatrie/ Kinder- und Jugendpsychiatrie 90%. Eine besondere Erwähnung im vorliegenden Krankenhausplan findet die Behandlung von Mukoviszidose-Patienten, von Schmerzpatienten (auch Palliativstationen - ausschließlich für Tumorerkrankte), Tumorzentren und onkologischer Schwerpunkte, Stroke Units und medizinisch-technischer Großgeräte und die psychotherapeutische Medizin. Aktueller Krankenhausplan: Krankenhausplan 2000 (Bekanntmachung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom , Nr im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg Nr. 15/2000 vom ) Bayern Der Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtung sowie Versorgungsstufen dar. Krankenhausplanungsbehörde ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung. Es schreibt unter Mitwirkung der Beteiligten nach Art. 7 BayKrG und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie im Benehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen den Krankenhausplan jährlich fort. An der Krankenhausplanung wirkt der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss nach Art. 7 BayKrG, dem u. a. die Bayerische Krankenhausgesellschaft angehört, mit (vgl. dazu Abbildung 3.9). Der Krankenhausplan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des Krankenhausplans sind, ergänzt werden. Aktuell gelten der Dialyseversorgungsplan für den stationären und ambulanten Sektor, das Programm für die stationäre Versorgung und Rehabilitation von Schlaganfallpatienten und Schädel-Hirn-Verletzten (einschl. Stroke Units). Ein Planungsvorbehalt gilt außerdem für die neonatologische Versorgung und für Zentren für Schwerbrandverletzte. Die vorgegebene Auslastung beträgt 85%. Ausnahmen sind möglich, werden aber weder erläutert, noch wird hiervon derzeit Gebrauch gemacht. Aktueller Krankenhausplan: Krankenhausplan des Freistaates Bayern, 30. Fortschreibung, Stand: 1. Januar 2005 (Bekanntmachung im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 9/2005 vom 04. März 2005, online abrufbar unter:

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