Gässli Film Festival

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1 1. Nutzungsbedingungen Diese Nutzungsvereinbarung ("Vereinbarung") legt die rechtsverbindlichen Bedingungen für die Nutzung der Dienste ("Leistungen") vom Gässli Film Festival ("GFF") wie hierin definiert fest. Die Vereinbarung ist das gesamte und einzige legale Dokument zwischen Ihnen ("Filmemacher") und dem GFF und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen Vereinbarungen, Zusicherungen, Garantien und Abmachungen in Bezug auf Dienstleistungen vom GFF und dem Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Filmemacher verpflichtet sich, sich an alle geltenden Gesetze zu halten und die im Folgenden aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf dem Anmeldeformular ("Datum des Inkrafttretens") zu bestätigen. Bitte lesen Sie die Vereinbarung sorgfältig und archivieren Sie eine Kopie. 2. Festival Informationen Das GFF ist ein jährlicher Kurzfilmfestival-Wettbewerb, der in Basel, Schweiz, stattfindet. Filmemacher können eine oder mehrere Kurzfilme zur Prüfung einsenden, um diese am GFF zu zeigen. Eine Jury wird alle konkurrierenden Filme evaluieren und die jährlichen Gewinner bestimmen. 3. Leistungen Bei der Aufnahme in den Wettbewerb vom GFF stimmt der Filmemacher folgenden Konditionen zu: a) Anwesenheit am Festival: das GFF verlangt vom Filmemacher alle wesentlichen Veranstaltungen des Festivals, die direkt mit dem Werk des Filmemachers in Zusammenhang stehen, zu besuchen. Die Schlüsseldaten 2016 sind: DO 1. September 18:00 - Fesitval-Eröffnung & Music Videos Premiere FR 2. September 12:00 - Filmemacher-Mittagessen FR 2. September 18:00 - Beste Schweizer Kurzfilme Premiere SA 3. September 18:00 - Hauptwettbewerb, Nachwuchswettbewerb & Preisverleihung Weitere Veranstaltungen werden vor dem Festival bekannt gegeben. Internationale Filmemacher werden ermutigt, am GFF teilzunehmen, können aber bei zu hohen Reisekosten von obiger Pflicht (a) ausgenommen werden. b) Screening-Master: der Filmemacher muss allfällige fehlende Einsendekomponenten inklusive einem digitalen Screening-Master in High Definition Video bis spätestens sieben (7) Tage nach der Auswahl ans GFF senden. c) Vorstellungsclip: der Filmemacher stellt sich in einem separaten Videoclip von nicht länger als 15 Sekunden vor. Für Beispiele klicken sie hier. d) Basler Bezug: Einige Wettbewerbe erfordern einen direkten Bezug des Filmemachers oder des Werks zur Region Basel. Der Filmemacher ist verpflichtet, den Basler Bezug im GFF Anmeldeformular zu vermerken und kann auch im Vorstellungsclip darauf hinweisen. Folgende "Basler Bezüge" akzeptiert das GFF: Wohnsitz oder Heimatort von Filmemacher in der Region Basel Filmemachers Werk wurde in der Region Basel gedreht page 1/6

2 Filmemachers Werk thematisiert die Region Basel Darsteller in einer Schlüsselrolle haben Wohnsitz oder Heimatort in der Region Basel Schlüsselpersonen im Stab haben Wohnsitz oder Heimatort in der Region Basel (Regisseur, Drehbuchautor, Produzent/Produktionsfirma, Kameramann und Animator) Filmemacher ist ehemalige/r Preisträger/in des GFF Andere gut dokumentierte Gründe Wenn das GFF mit einer offiziellen Partner-Region stattfindet, qualifizieren sich Filmschaffende aus der Partner-Region auch für alle Auszeichnungen, die einen "Basler Bezug" erfordern. Im Jahr 2016 findet das GFF ohne Partner-Region statt. 4. Filmanmeldung / Kosten Der Filmemacher kann seine/n Werk/e während der Einsendefrist mittels dem Anmeldeformular auf baselfilmfestival.ch einreichen. Die Einsendefrist (Poststempel) ist auf der offiziellen GFF Website vermerkt. Der Einsendeschluss 2016 ist der 11. Juli. Pro Film verrechnet GFF eine administrative Gebühr in der Höhe von zwanzig (20) Schweizer Franken. Alle Kosten für den Versand der Filmkopie und weiteren Materialien, einschliesslich der Versicherung, liegen in der alleinigen Verantwortung des Filmemachers. Das GFF wird Screener-Kopien nicht retournieren. Beachten Sie, dass das GFF für keine Kosten haftet, die aus der Rücksendung der Filmkopien oder anderen Umständen resultieren. Bei Nichtbezahlung der Anmeldegebühr wird die Filmeinreichung automatisch disqualifiziert. 5. Auswahl für den Wettbewerb GFF Programmierer visionieren die Einsendungen und laden ausgewählte Filmemacher dazu ein, am GFF teilzunehmen. Folgende Kriterien müssen spätestens fünf (5) Tage nach Einsendeschluss beim GFF eintreffen: a) Komplettes Anmeldeformular / akzeptierte Nutzungsbedingungen b) Sichtungskopie des Films c) Zahlung der Anmeldegebühr d) Vorstellungsclip, nicht länger als 15 Sekunden (Definition oben) e) andere erforderliche unterstützende Materialien Weitere Anforderungen sind: a) Film darf maximal zwanzig (20) Minuten lang sein b) Film muss mit einem Link als Online-Screener / Download oder als Quicktime-Datei auf DVD+/-R gebrannt sowie auf einem Stick eingereicht werden. Wenn aus irgendeinem Grund das Werk nicht visioniert werden kann, wird der Filmemacher verpflichtet, so schnell als möglich eine neue Kopie zur Verfügung zu stellen. page 2/6

3 c) Wenn angefordert durch GFF, muss das Werk des Filmemachers in Englischer Sprache (Original mit Untertitel oder synchronisiert) verfügbar sein. Alle Kosten für die Erstellung einer Englischen Vorstellungskopie übernimmt der Filmemacher. 6. Benachrichtigung Das GFF kommuniziert die Auswahl der Filme per oder Telefon an Filmemacher. Filme stehen zur Auswahl bis der Filmemacher eine erhält, dass sein Werk akzeptiert wurde. Nach positiver Benachrichtigung und innerhalb von sieben (7) Tagen, schickt der Filmemacher weitere fällige Informationen zum Werk und der Teilnahme ans GFF. Lässt der Filmemacher die Frist tatenlos verstreichen, kann das GFF Filmemachers Werk wieder aus dem Wettbewerb streichen. Das GFF verlangt für die Projektion eine Quicktime-Datei in HD-Qualität. Für optimale Kompatibilität muss das Werk vom Filmemacher entsprechend exportiert werden. Bei Fragen steht das GFF Team im Festivalbüro jederzeit zur Verfügung. 7. Festival Jury & Auszeichnungen Das GFF verfügt über eine Jury ("Jury") mit einem Minimum von drei (3) Mitgliedern, die Kenntnisse über Film, Kunst oder verwandte Medien haben. Jedes Mitglied stimmt in geheimer Abstimmung ab und diskutiert die endgültigen Gewinner im Gremium. GFF Mitarbeiter können an Jury-Sitzungen zu Beratungszwecken teilnehmen, sind aber nicht in der Lage zu wählen. Entscheidungen sind endgültig und werden nicht kommentiert. Die Jury ist verpflichtet, die folgenden Auszeichnungen zu vergeben: 1. Gässli Hauptpreis* (Altersbegrenzung: bis 30 Jahre) 2. Gässli Nachwuchspreis* (Altersbegrenzung: bis 20 Jahre) 3. Gässli Bester Schweizer Kurzfilm Preis 4. Gässli Bestes Musikvideo Preis * Basler Bezug notwendig (wie oben definiert) Der Gässli Social Media Publikumspreis kann jeder Film erhalten, der am GFF läuft. Der Gewinner des Gässli Social Media Publikumspreis wird durch Publikum SMS-Voting ermittelt und an der GFF Preisverleihung bekannt gegeben. Preise sind nicht verhandelbar. Allfälliger finanzieller Profit, der durch das Publikum-Abstimmungsverfahren erzeugt wird, bleibt zu 100% beim GFF. Sollte das GFF Manipulationsversuche im Abstimmungsverfahren erkennen, wird eine Untersuchung eingeleitet. Bei Fehlverhalten können Filmemacher vom Erhalt der Auszeichnung disqualifiziert werden. 8. Preise Das GFF wird die Gewinner mit den folgenden Preisen auszeichnen: page 3/6

4 1. Der Gässli Hauptpreis besteht aus einer Barauszahlung in der Höhe von CHF 1'000.- an den Gewinner, sobald das GFF im Besitz der gültigen Bankverbindung des Gewinners ist. 2. Der Gässli Nachwuchspreis besteht aus einer Canon 80D Kamera und einem Gutschein im Wert von CHF von Kulturbüro Basel. 3. Der Gässli Bester Schweizer Kurzfilm Preis besteht aus einer Barzahlung in Höhe von CHF 1'000.-, sobald GFF im Besitz der gültigen Bankverbindung des Gewinners ist. 4. Der Gässli Bestes Musikvideo Preis besteht aus einer Barzahlung in Höhe von CHF 500.-, sobald GFF im Besitz der gültigen Bankverbindung des Gewinners ist. 5. Der Gässli Social Media Publikumspreis besteht aus einer Barzahlung in Höhe von CHF 500.-, sobald GFF im Besitz der gültigen Bankverbindung des Gewinners ist. Um zu gewinnen, müssen Filmemacher bei der Preisverleihung anwesend sein. Bei Abwesenheit muss der Filmemacher das GFF spätestens zwei Wochen vor der Preisverleihung schriftlich kontaktieren, die Gründe und die Entsendung eines Vertreters mit Name und Kontaktinformationen kommunizieren. Schwere Krankheit und höherer Gewalt überschreiben die zeitliche Komponente. Um zu gewinnen, ist eine Vertretung weiterhin erforderlich. 9. Rechte Der Filmemacher muss der alleinige Eigentümer aller Rechte, Titel und Interessen in und an dem eingereichten Film besitzen. Der Filmemacher hat alle Rechte in der Eigentümerkette gesichert; der Filmemacher hat das exklusive, uneingeschränkte Recht und die Autorität, den Film am GFF zu zeigen und garantiert, dass keine Forderungen Dritter oder andere Leistungen an dem Titel geltend gemacht werden können. Der Filmemacher sichert auch zu, dass jegliches geistiges Eigentum, einschliesslich Musik und / oder Warenzeichen, derzeit im Film enthalten, mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet werden und stellt das GFF frei von jeglicher Verantwortung, Ansprüchen und allfälligen Zahlungsforderungen. Der Filmemacher ist damit einverstanden, dass sein eingereichtes Werk in der Öffentlichkeit gezeigt wird. Weiter hat GFF das Recht auf zusätzliche Auswertung entsprechend den Angaben des Filmemachers auf dem Anmeldeformular. Jede Nutzung des Werks für kommerzielle Zwecke ausserhalb des GFF bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung zwischen Filmemacher und GFF. Beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung, gewährt der Filmemacher dem GFF das komplette, unbelastete, nicht-exklusive, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das Werk des Filmemachers sowie alle zusätzlich eingereichten Materialien hochzuladen, herunterzuladen und für GFF-Werbezwecke auch zu bearbeiten und zu integrieren. Zusätzlich zu solchen Rechten gewährt der Filmemacher dem GFF die unbefristete nicht-exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung und Veröffentlichung des Namen, page 4/6

5 des Filmemachers, biografischen Materials und Interviews in voller Länge und / oder bearbeitet oder als Auszug oder Vervielfältigung oder Simulation davon in Verbindung mit dem GFF. Das GFF hat das Recht, den Vertrag jederzeit an Dritte abzutreten. 10. Compilations Das GFF behält sich das Recht vor, ausgewählte Kurzfilme auf DVD oder anderen Kanälen / Medien für das Ziel, das Festival zu fördern und / oder Spenden für den Festivalbetrieb zu sammeln, zu kompilieren und zu vertreiben. Weiter darf das GFF die Kurzfilme im Programm Vereinsmitgliedern als Teil der Mitgliedschaft zugänglich machen. Eine zusätzliche Vereinbarung mit Filmemacher muss abgeschlossen werden, sollten sich weitere Vertriebsmöglichkeiten präsentieren, speziell wenn diese von profitabler Art sind. 11. Werbung Das GFF hält das alleinige Recht, in jegliche Form und Art der Werbung oder Sponsoring- Angebote, die in Verbindung mit den ausgewählten Filmen stehen, zu engagieren. Werbung ist Fundraising und gewährleistet den Betrieb des GFF. Der Filmemacher weder an einer Teilnahme berechtigt, noch ist er oder sie Teil einer Entscheidungsfindung in dieser Angelegenheit. Der Filmemacher gibt dem GFF die Erlaubnis, Trailer und kurze Segmente des Films sowie alle durch das Anmeldeformular und die Pressemappe eingereichten Informationen für Werbezwecke ohne zeitliche Begrenzung weltweit zu verwenden. Filmemacher können eigene Sponsoren in Verbindung mit ihrem Werk ans GFF weiterleiten. Das GFF prüft eine mögliche Zusammenarbeit und fällt den finalen Entscheid. Eine zusätzliche Vereinbarung zur Regelung solcher Bemühungen ist erforderlich, um fortzufahren. 12. Datenschutz Das GFF respektiert die Privatsphäre des Filmemachers und verschreibt sich der Geheimhaltung sensibler Informationen. Bei Fragen zum Datenschutz nimmt das GFF Anfragen per an info@baselfilmfestival.ch oder per Post an Verein Innovative EYE, Gässli Film Festival, Hauptstrasse 82, 4132 Muttenz, Schweiz entgegen. 13. Schlichtungsgerichtsverfahren Bei Streitigkeiten zwischen Filmemacher und GFF kann jede Partei verlangen, dass alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag durch ein Schlichtungsgerichtsverfahren beigelegt werden. Gerichtsstand ist Basel, Schweiz. page 5/6

6 14. Haftungsfreistellung Der Filmemacher verpflichtet sich, Verluste, Verbindlichkeiten, Ansprüche oder Forderungen, einschliesslich Anwaltskosten von Dritten zu entschädigen und hält das GFF, ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen und ihre jeweiligen Führungskräfte, Vertreter, Partner und Mitarbeiter, schadlos. Gässli Film Festival ist ein Projekt vom Verein Gässli Film 2016 alle Rechte vorbehalten durch Innovative EYE page 6/6

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