Vorlage Nr. 129/2011

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1 Vorlage Nr. 129/ FB 2-3/Str - Rees, den Öffentliche Sitzung Beratungsplan: Gremium: Status: voraussichtlich Sitzung am: Haupt- und Finanzausschuss Rat der Stadt - Zur Beratung Zur Entscheidung Gebührenbedarfsberechnung für die Abwasserbeseitigung für das Haushaltsjahr 2012 und Erlass einer Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung I. Allgemeines Gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Benutzungsgebühren der Abwasserbeseitigung ist 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der zuletzt geltenden Fassung. Nach dieser Bestimmung sind die Gemeinden verpflichtet, Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Zu solchen Einrichtungen und Anlagen gehört auch die Abwasserbeseitigung. Diese Einrichtung muss durch Gebühren finanziert werden, weil es weder gerecht noch zweckmäßig wäre, ihre Kosten der Allgemeinheit der Steuerzahler aufzuerlegen. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtungen oder Anlagen in der Regel decken (Kostendeckungsprinzip). Die Kosten, die gedeckt werden sollen, sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Als solche Kosten werden der in Geld bewertete Verzehr von Gütern, Arbeits- und Dienstleistungen einschl. der Fremdleistung und Kapitalnutzungen für die Erstellung und Bewertung einer Leistung bezeichnet. Im Einzelnen umfassen die betriebswirtschaftlichen Kosten: 1. Personalausgaben, 2. sächliche Kosten für den Betrieb der Einrichtung, 3. Kosten für die laufende Unterhaltung des beweglichen und unbeweglichen Betriebsvermögens, 4. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, 5. angemessene Abschreibungen, 6. angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

2 - Seite 2 - Nach der Rechtsprechung können diese Kosten entsprechend den von den Wasserversorgungsunternehmen bezogenen oder durch Eigenwasserförderung gewonnenen Frischwassermengen und der Größe der an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen sowie der Anzahl der Anschlüsse an die Abwasserleitung auf die Benutzer verteilt werden. Bei der Bemessung der Benutzungsgebühren muss berücksichtigt werden, dass es im Stadtgebiet Bereiche mit Mischkanalisation sowie auch Bereiche nur mit Schmutzwasserkanalisation gibt. Der Mischwasserkanalisation darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser zugeleitet werden. In die Schmutzwasserkanalisation ist dagegen nur die Einleitung von Schmutzwasser zulässig. Die Benutzer, die das Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation ableiten dürfen, haben auf ihre Kosten zur Versickerung dieses Wassers Sickeranlagen zu errichten. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der Begründung zu seinem Urteil vom , Az.: BVerG VII C 4.76, getroffenen Feststellungen ist bei der Gebührenerhebung das Äquivalenzprinzip zu beachten. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass zwischen der Gebühr und der von der Gemeinde erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz fordert das Äquivalenzprinzip, dass die Gebühr nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden müssen. Da bei der Ableitung sowohl des Schmutz- als auch des Regenwassers die Abwasseranlage stärker beansprucht wird als bei der Ableitung nur von Schmutzwasser muss dieser Unterschied bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Als Grundgebühr wird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten. Die Erhebung einer Grundgebühr führt dazu, dass die Einleiter geringerer Schmutzwassermengen für den Kubikmeter Wasser im Ergebnis höher belastet werden als die Einleiter durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sachlich begründet. Die Heranziehung zu einer Grundgebühr, so das Bundesverwaltungsgericht, beruhe nämlich gerade auf der sachlich einleuchtenden Überlegung, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Abwasseranlage für jeden Anschluss verbrauchsunabhängige Kosten verursache. Deshalb wäre es gerechtfertigt, diese Vorhaltekosten ganz oder teilweise unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Zu den Vorhaltekosten, die über die Grundgebühr verteilt werden können, gehören die Abschreibungen auf die Sachanlagen und die Zinsen für die zur Finanzierung von Investitionen aufgenommenen Darlehen.

3 - Seite 3 - Die Vorhaltekosten sollten jedoch nur zum Teil bei der Berechnung der Grundgebühr berücksichtigt werden, um zu vermeiden, dass die Einleiter kleinerer und mittlerer Schmutzwassermengen übermäßig hoch belastet werden. Die Grundgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn keine oder nur eine geringe Abwassermenge eingeleitet wird. II. Kostenermittlung Kostenrechnung Die Einrichtung Abwasserbeseitigung ist aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Rees vom in einen eigenbetriebsähnlichen Betrieb umgewandelt und aus dem Haushalt der Stadt Rees ausgegliedert worden. Der Eigenbetrieb führt den Namen Abwasserbetrieb der Stadt Rees. Mit seiner Betriebsführung wurden die Klärwerke Kalkar-Rees in Kalkar beauftragt. Nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land NW (EigVO) vom (GV. NW S. 666) in der zuletzt geltenden Fassung umfasst das Rechnungswesen des Abwasserbetriebes der Stadt Rees den Wirtschaftsplan, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht, die Buchführung, den Jahresabschluss und den Jahresbericht. Die Rechnung hat der Abwasserbetrieb nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung zu führen. Die Erträge und Aufwendungen, die voraussichtlich im Haushaltsjahr 2012 anfallen werden, sind im Erfolgsplan ausgewiesen. Gebührenmaßstäbe Die Gebühren werden nach den Mengen des bezogenen Frischwassers und der Größe der versiegelten Flächen sowie der Anzahl der Abwasserleitungsanschlüsse bemessen. Schmutzwasser- und Niederschlagsmenge, Anzahl der angeschlossenen Grundstücke Als Schmutzwassermenge gelten die im vorletzten Kalenderjahr den angeschlossenen Grundstücken aus öffentlichen und im abgelaufenen Kalenderjahr aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der auf den Grundstücken verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Die Wassermenge, die in den Erhebungszeiträumen den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wurde, beläuft sich auf cbm.

4 - Seite 4 - Entw icklung Schmutzw assermenge in cbm Als Niederschlagswassermenge gelten die von den bebauten und befestigten Grundstücksflächen in die öffentliche Abwasseranlage abgeleiteten Wassermengen. Von der Rechtsprechung und in der Literatur wird die Berechnung der Gebühr für die Niederschlagsentwässerung nach einem eigenen Maßstab und einer verursachergerechten Kostenzuordnung gefordert, um eine größere Gebührengerechtigkeit und Gebührenbelastung zu erzielen. Dieser Forderung ist die Stadt Rees bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nachgekommen. Sie erhebt für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennte Gebühren. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die Flächen wurden der Stadt Rees im Jahre 1995 von den Grundstückseigentümern im Rahmen einer Selbstauskunft angezeigt. Der damals ermittelte Flächenbestand ist in der Zwischenzeit um die neu angeschlossenen und die vom Kanalnetz abgetrennten Flächen fortgeschrieben worden. Die Berechnungseinheit ist beim Niederschlagswasser eine Menge von 0,780 cbm je qm der angeschlossenen Grundstücksflächen. Dieser Wert wird aufgrund von Messwerten der Wetterstationen für die mittlere Niederschlagswassermenge eines Jahres ermittelt. Die bei der Ermittlung der Niederschlagswassermenge anzusetzende Fläche, die der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 als Grundlage diente, belief sich auf qm. Diese Fläche hat sich jetzt auf qm verringert. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Niederschlagsmenge eines Jahres von 0,780 cbm und bei einer Fläche von qm ergibt sich eine Niederschlagswassermenge von cbm.

5 - Seite 5 - Entwicklung private Niederschlagswassermenge in cbm Die Gesamtfläche der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, von der Regenwasser in die Abwasseranlage gelangt, beläuft sich auf qm. Aufgrund dieser Fläche ergibt sich eine Menge von cbm Niederschlagswasser. Die Gesamtmenge des Niederschlagswassers, die bei der Gebührenermittlung im Jahre 2012 zugrunde zu legen ist, beträgt somit cbm. Der Anteil des Niederschlagswassers beträgt für die: 1. Grundstücke in Wohngebieten und Flächen in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 33,75 % und 2. Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze 66,25 %. Entwicklung öffentliche Niederschlagswassermenge in cbm Die Anzahl der Anschlüsse der in den Wohngebieten sowie in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten gelegenen Grundstücke an das öffentliche Kanalnetz belief sich bei der Gebüh-

6 - Seite 6 - renkalkulation für das Jahr 2011 auf Bis jetzt hat sich die Anzahl auf erhöht. Der Zugang ist auf die neu errichteten Wohngebäude sowie Industrie- und Gewerbebetriebe zurückzuführen. Entwicklung Anzahl der Ansc hlüsse III. Gebührenermittlung Nach dem Erfolgsplan benötigt der Betrieb zur Deckung seiner Aufwendungen für das Jahr 2012 an Gebühren ,--. Um eine gerechte Gebührenbelastung erzielen zu können und um der Forderung der Rechtsprechung, dass Leistung und Gegenleistung einander entsprechen müssen, gerecht zu werden, hat der Abwasserbetrieb der Stadt Rees die Kosten entsprechend der Verursachung getrennt. Die Kostentrennung, die der Abwasserbetrieb in seinem Aktenvermerk vom dargelegt hat, führt für das Jahr 2012 zu folgendem Ergebnis: 1. Kostenanteil Schmutzwasser 65,95 % und 2. Kostenanteil Niederschlagswasser 34,04 %. Unter Berücksichtigung dieser Kostenanteile teilen die sich vom Abwasserbetrieb in dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 veranschlagten Aufwendungen wie folgt auf: Aufteilung der Gesamtkosten Aufwendungen Niederschlagswasser insgesamt ,-- 34,04 % Aufwendungen Schmutzwasser insgesamt ,-- 65,95 % Gesamtkosten ,-- 100,00 % ========== =======

7 - Seite 7 - Im Wirtschaftsplan sind an Zinsen für die zur Finanzierung von Investitionen aufgenommenen Darlehen ,-- und an Abschreibungen ,-- veranschlagt. Die Stadt hat für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen einen Anteil von 66,25 % an den Kosten für die Regenwasserbehandlung zu tragen. Aufgrund dieses Anteils ergibt sich eine Kostenbeteiligung von ,-- ( ,-- x 66,25 %). Die verbleibenden Kosten für die Ableitung des Niederschlagswassers von ,-- sind abzuwälzen. Zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung im Jahre 2012 müssen folgende Gebühren erhoben werden: Grundgebühr für das Schmutzwasser Über die Grundgebühr können die Kosten verteilt werden, die unabhängig vom Maß der Benutzung sind. Zu diesen Kosten gehören die Aufwendungen des Abwasserbetriebes der Stadt Rees für: 1. Abschreibungen auf die Sachanlagen ,-- 2. Zinsen für aufgewandtes Kapital ,-- Gesamtkosten ,-- ========= Die Aufwendungen für Abschreibung und Verzinsung des Anlagevermögens verteilen sich nach der Kostentrennung des Abwasserbetriebes der Stadt Rees zu zu 41,20 % auf das Niederschlagswasser und 58,80 % auf das Schmutzwasser. Von diesen als Vorhaltekosten bezeichneten Aufwendungen entfällt aufgrund der durchgeführten Verteilung der Gesamtkosten ein Anteil von 58,80 % und somit ,-- auf die Schmutzwasserbeseitigung. Damit die Einleiter kleinerer und mittlerer Schmutzwassermengen durch die Grundgebühr nicht übermäßig hoch belastet werden, sind von den Vorhaltekosten nur 60 % und somit ,-- für die Berechnung der Grundgebühr angesetzt worden. Bei Anschlüssen ergibt sich somit eine Grundgebühr je Anschluss von 56,56. Verbrauchsabhängige Gebühr je cbm Schmutzwassermenge Von dem Gesamtkostenanteil für das Schmutzwasser von ,-- verbleibt nach Abzug der durch die Grundgebühr abgegoltenen Kosten von ,-- noch ein Kostenbetrag von ,--, der über die Schmutzwassermenge von cbm zu verteilen ist. Die Verteilung ergibt einen Gebührensatz für einen cbm Schmutzwasser von 1,57. Ohne Berücksichtigung der Grundgebühr beläuft sich die Gebühr je cbm Schmutzwasser auf 1,93.

8 - Seite 8 - Gebühr je cbm Niederschlagswasser Die Kosten, die auf das Niederschlagswasser entfallen, betragen ,--. Bei einer Wassermenge von cbm beläuft sich die Benutzungsgebühr für einen cbm Niederschlagswasser auf 1,57. Bisher gelten folgende Gebührensätze: Grundgebühr für den Anschluss an die Kanalleitung 56,06 je Anschluss, Gebühr für die Ableitung von Schmutzwasser 1,45 je cbm, Gebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser 1,30 je cbm. Der Vergleich dieser Sätze zu den neu kalkulierten Sätzen ergibt eine Gebührenerhöhung bei der Grundgebühr für den Anschluss an die Kanalleitung von 6,596 % je Anschluss Niederschlagswassergebühr von 20,769 % je cbm Niederschlagswasser und Schmutzwassergebühr von 8,276% je cbm Schmutzwasser. Die nicht unerhebliche Gebührenerhöhung ist vorwiegend darauf zurück zu führen, dass über den Wirtschaftsplan des Abwasserbetriebes der Stadt Rees ab dem Jahr 2012 die Aufwendungen für die ab dem Jahr 2012 durchzuführenden Dichtsheitsprüfungen pauschal auf die Gebührenschuldner der Abwasserbeseitigung nach dem Beschluss des Rates der Stadt Rees vom umgelegt werden.

9 - Seite 9 - Die Grundgebühr für einen Anschluss an die Kanalleitung im Vergleich von 1996 bis 2012 in : Grundgebühr je Anschluss 70,00 65,00 60,46 60, ,00 55,32 57,6 56,9 58,85 56,6 54,9 55,07 56,56 55,00 51,53 57,78 54,39 53,06 50,00 51,18 51,21 45,00 40, Die Schmutzwassergebühr je cbm im Vergleich von 1996 bis 2012 in : 2,5 Schmutzwassergebühr 2 1,5 1 1,45 1,32 1,32 1,32 1,17 1,09 1,05 1,01 1,07 1,09 1,18 1,19 1,17 1,21 1,34 1,45 1,57 0, Die Niederschlagswassergebühr je cbm im Vergleich von 1996 bis 2012 in : 2,5 Niederschlagswassergebühr 2 1,5 1,57 1,60 1,60 1,52 1,43 1,49 1,52 1,51 1,49 1,47 1,45 1,47 1,48 1,52 1,42 1,30 1,57 1 0,

10 - Seite 10 - Mit den neuen Gebührensätzen wird folgendes Aufkommen erzielt: Grundgebühr für das Schmutzwasser (5.989 Anschlüsse x 56,56 ) ,84, Schmutzwassergebühren ( cbm x 1,57 ) ,80, Niederschlagswassergebühren für die bebauten und befestigten Flächen ( cbm x 1,57 ) ,18, Niederschlagswassergebühren für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ( cbm x 1,57 ) ,32, Gesamtaufkommen ,14. ============ IV. Gebührensatzung Um die neu kalkulierten Gebührensätze vom Jahre 2012 an erheben zu können, ist die Änderung der zur Zeit geltenden Gebührensatzung erforderlich. Für die Beschlüsse werden folgende Entwürfe vorgeschlagen: a) für den Haupt- und Finanzausschuss: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, 1. die in der Vorlage enthaltene Gebührenbedarfsberechnung für das Haushaltsjahr 2012 für die Abwasserbeseitigung mit den sich ergebenden Gebührensätzen und 2. den als Anlage beigefügten Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Rees zu beschließen. b) für den Rat der Stadt: Der Rat der Stadt beschließt gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses.

11 - Seite 11 - Entwurf Satzung zur Änderung der Gebührensatzung in der Stadt Rees vom 2011 Aufgrund des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzes vom (GV NW S. 271), und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 394), der 53, 64 und 65 des Wassergesetzes (LWG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetzes vom (GV NW S. 185), in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Rees vom und aufgrund der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Rees vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , hat der Rat der Stadt Rees in seiner Sitzung am 2011 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Rees beschlossen: Artikel 1 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Gebühren im Sinne des 1 Abs. 1 dieser Satzung betragen a) je cbm Schmutzwasser 1,57 b) je cbm Niederschlagswasser 1,57 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Grundgebühr beträgt je Anschluss 56,56 Diese Satzung tritt am in Kraft. Artikel 2 Inkrafttreten

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