Newsletter 1/2014. Neues aus dem Rentenrecht Zeiten im Ausland was zählt für die Rente? Seite 6

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1 Newsletter 1/2014 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Erbschaftssteuerpflicht gem. 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei Erwerb eines Anspruches aus einer Direktversicherung (BFH, Urteil vom II R 55/12) Seite 2 Übernahme einer Pensionszusage Zufluss von Arbeitslohn (FG Köln, Urteil vom K 2247/10) Seite 2 Aus dem Arbeitsrecht Anspruch auf Entgeltumwandlung Aufklärungspflicht des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 21. Januar AZR 807/11 PM 3/14) Seite 3 Spätehenklausel Erneute Eheschließung mit früherer Ehefrau (BAG, Urteil vom 15. Oktober AZR 294/11 PM 60/13) Seite 4 Kündigung einer ehemaligen Direktversicherung wegen Privatinsolvenz (BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2013 IX ZR 165/13) Seite 4 Auslegung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 IV ZR 201/13) Seite 5 Neues aus dem Rentenrecht Zeiten im Ausland was zählt für die Rente? Seite 6 Neues aus der Versicherungsmathematik Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz Seite 7 Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 1/2014 Seite 1 von 7

2 Aus dem Steuerrecht (Nicole Lehr) Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt (BFH, Urteil vom , II R 55/12) Der Kläger ist der Alleinerbe seines verstorbenen Lebensgefährten und erhielt aus einer Direktversicherung eine Kapitalleistung, da er für den Todesfall als Bezugsberechtigter benannt war. Das Finanzamt nahm an, dass der vom Kläger erworbene Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) der Erbschaftsteuer unterliege. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, der Erwerb von Hinterbliebenenbezügen, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Erblassers beruhten, unterlägen nicht gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Dies gelte auch für Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung im Sinne des BetrAVG an Bezugsberechtigte, die keine beamten- oder rentenversicherungsrechtliche Hinterbliebenenversorgung beanspruchen könnten. Mit der Revision rügt das Finanzamt die Verletzung des 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der vom Kläger erworbene Anspruch auf die Versicherungsleistung unterliege der Erbschaftsteuer. Das FG hat nach Ansicht des BFH zu Unrecht angenommen, dass der vom Kläger erworbene Anspruch auf die vereinbarte Versicherungssumme nicht der Erbschaftsteuer unterliege. Gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen ( 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Diese Vorschrift ist auch auf den Erwerb eines Anspruchs auf eine Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung anwendbar, wenn der Bezugsberechtigte nicht die in 46 bis 48 des Sozialgesetzbuchs - Sechstes Buch (SGB VI) bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt. Der Bezugsberechtigte erfüllte im vorliegenden Fall die in 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Arbeitnehmers nicht. Bei alten 40b-Direktversicherungen konnte der Bezugsberechtigte noch frei gewählt werden. Sind als Bezugsberechtigte z.b. Eltern, Geschwister oder fremde Dritte benannt, erfüllen diese nicht die in 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und somit unterliegt die Leistung aus der Direktversicherung der Erbschaftssteuer. Übernahme einer Pensionszusage Zufluss von Arbeitslohn (FG Köln, Urteil vom K 2247/10) Die ursprünglich einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bei einer anderen Gesellschaft erteilte Pensionszusage wurde von einer zweiten Gesellschaft übernommen, bei der der Versorgungsberechtigte ebenfalls beherrschender GGF war. Ein entsprechender Vermögenswert für den erdienten Teil der Pensionszusage wurde der übernehmenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt. In der Betriebsprüfung wurde der Vorgang als lohnsteuerlicher Zufluss von Arbeitslohn gewertet. Als Begründung wurde angeführt, dass hier kein Arbeitgeberwechsel vorliegt und somit eine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 55 EStG nicht zum Newsletter 1/2014 Seite 2 von 7

3 Tragen kommt. Dagegen klagte die Ehefrau des bereits verstorbenen Versorgungsberechtigten. Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung der Betriebsprüfung. Bei der Übertragung einer Pensionszusage fließt dem Versorgungsberechtigten dann zusätzlicher Arbeitslohn zu, wenn der Ablösungsbetrag auf das Verlangen des Versorgungsberechtigten an die übernehmende Gesellschaft übertragen wird. Diesen Sachverhalt sieht das FG Köln in dem vorliegenden Fall als gegeben an, da die Übertragung nach Auffassung des Gerichts ausschließlich im Interesse des GGF lag, da ein Verkauf der übertragenden Gesellschaft andernfalls nur schwierig zu bewerkstelligen gewesen wäre. Infolgedessen hat der GGF die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Pensionszusage. Da er in beiden Gesellschaften beherrschender GGF war und kein Arbeitgeberwechsel vorlag, kommt eine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 55 EStG nicht in Betracht. Die Entscheidung ist dem BFH zur Revision vorgelegt worden. Da in der Praxis viele ähnlich gelagerte Übertragungen vorgenommen werden, ist die Vorlage des Sachverhaltes an den BFH zu begrüßen. Es ist zu hoffen, dass der BFH hier eine Grundsatzentscheidung fällt, um ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu erhalten. Aus dem Arbeitsrecht (RAin Regina Böhm/Nadine Stachowski) Anspruch auf Entgeltumwandlung Aufklärungspflicht des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 21. Januar AZR 807/11 PM 3/14) Die Parteien streiten über Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Arbeitgeber. Der Kläger war bis zum 30. Juni 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Der Beklagte hat den Kläger während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht über seinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach 1a BetrAVG aufgeklärt. Der Kläger behauptet, dass er bei Kenntnis des Rechtsanspruchs einen Teil seines Entgelts für die betriebliche Altersversorgung aufgewendet hätte und fordert von der Beklagten hierfür Schadensersatz. Der dritte Senat des BAG hat den Anspruch abgelehnt. Nach Ansicht des BAG war der Arbeitgeber weder nach 1a BetrAVG noch aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung über den Anspruch auf Entgeltumwandlung war lange Zeit umstritten und hat in der Praxis vor allem unter den Arbeitgebern oft für Unsicherheit gesorgt. Mehrfach wurde diese angebliche Verpflichtung des Arbeitgebers bereits von den Landesarbeitsgerichten verworfen. Nun endlich hat auch das BAG diese Rechtsprechung bestätigt. Will der Arbeitnehmer künftig Entgeltumwandlung betreiben, muss er sich selbst über seinen Rechtsanspruch informieren. Der Arbeitgeber ist zu einer generellen Information hierüber nicht verpflichtet. Besteht bei dem Arbeitgeber jedoch ein Versorgungswerk, welches die Möglichkeit der Entgeltumwandlung regelt, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierüber detailliert aufzuklären hat. Anders als bei gesetzlich verankerten Rechten, kann der Newsletter 1/2014 Seite 3 von 7

4 Arbeitnehmer sich hierüber nicht ohne weiteres selbst informieren. nahe liege, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken für den Arbeitgeber mit sich bringt. Spätehenklausel Erneute Eheschließung mit früherer Ehefrau (BAG, Urteil vom 15. Oktober AZR 294/11 PM 60/13) Die Parteien streiten darüber, wie eine sog. Spätehenklausel auszulegen ist, wonach ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistung nur dann besteht, wenn die Ehe vor Eintritt des Leistungsfalls geschlossen worden ist. Die dem Kläger erteilte Pensionszusage enthielt unter anderem einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung. Dieser Anspruch war mit einer Spätehenklausel versehen, wonach der Anspruch nur dann bestand, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tod des Versorgungsberechtigten andauerte. Der Kläger war bei Eintritt des Versorgungsfalls verheiratet, hat sich jedoch einige Jahre später von seiner Ehefrau getrennt. Durch diese Trennung ging der Anspruch auf Hinterbliebenenleistung unter. Später heiratete er jedoch erneut seine frühere Ehefrau. Die Beklagte teilte ihm auf Anfrage jedoch mit, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht bestehe, da die zweite Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden sei. Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Spätehenklausel ebenso wie die Ansicht des Arbeitgebers, dass der erneute Eheschluss mit der früheren Ehefrau den durch Scheidung bereits erloschenen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung nicht wieder aufleben lässt. Nach Ansicht des BAG ist es unerheblich, dass der Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses in erster Ehe mit seiner jetzigen Frau verheiratet war. Das BAG hat erneut zur Wirksamkeit einer Spätehenklausel entschieden. Es setzt damit seine bisherige Rechtsprechung fort. Bereits im Jahr 2010 hat das BAG entschieden, dass eine derartige Begrenzung des Hinterbliebenenkreises Kündigung einer ehemaligen Direktversicherung wegen Privatinsolvenz (BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2013 IX ZR 165/13) Ein Privatinsolvenzverwalter kündigte eine Direktversicherung und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes für die Insolvenzmasse. Eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung war nach Ausscheiden aus dem Unternehmen im Wege der versicherungsvertraglichen Lösung nach 2 Abs. 2 BetrAVG auf die versicherten Person übertragen und beitragsfrei fortgeführt worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der versicherten Person, kündigte der Insolvenzverwalter die Versicherung und forderte vom Versicherer die Auszahlung des Rückkaufswertes. Der Versicherer wandelte die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Hamm, indem er entschied, dass die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf den Rückkaufswert. Der Gesetzgeber wollte durch 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG erreichen, dass die bestehenden Anwartschaften im Interesse des Versorgungszwecks aufrechterhalten bleiben und verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Dies ist die Grundkonzeption der 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungsanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrechtzuerhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck soll möglichst lückenlos gesichert werden. Newsletter 1/2014 Seite 4 von 7

5 Dieser Beschluss des BGH bestätigt den Schutz der Anwartschaften aus einer Direktversicherung durch 2 Abs. 2 BetrAVG auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, soweit der Rückkaufwert auf Arbeitgeberbeiträgen beruht. Auslegung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 IV ZR 201/13) Der BGH hat erneut über die Auslegung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt bei Insolvenz des Arbeitgebers entschieden. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht mit Vorbehalt erteilt. Das unwiderrufliche Bezugsrecht mit Vorbehalt sah vor, dass der Arbeitgeber aus der Direktversicherung bezugsberechtigt ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Leistungsfalls endet und der Arbeitnehmer die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt hat. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Arbeitsverhältnisse beendet. Der Insolvenzverwalter wollte die Direktversicherung kündigen und den Rückkaufswert zur Masse ziehen. eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt bei insolvenzbedingtem Ausscheiden aus dem Unternehmen auseinandergesetzt. Während die Auslegung des BGH meist zu einem Fortbestand des unwiderruflichen Bezugsrechts zu Gunsten des Arbeitnehmers gelangt, kommt die Auslegung des BAG meist zu einem widerruflichen Bezugsrecht zu Gunsten des Arbeitgebers. Im Jahr 2010 legte das BAG ein Verfahren dem Großen Senat zur abschließenden Klärung vor. Der Große Senat sah jedoch keine Notwendigkeit einer Entscheidung und stellte das Verfahren ein. Die nachfolgende Rechtsprechung des BGH erweckte den Eindruck, dass der BGH nun auf die Linie des BAG einschwenkt und bei insolvenzbedingtem Ausscheiden vor Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen ein widerrufliches Bezugsrecht annimmt. Durch das aktuelle Urteil des BGH tritt nun erneut Unsicherheit auf. Bis zu einer abschließenden Klärung ist nun davon auszugehen, dass die Versicherer in gleichgelagerten Fällen zur eigenen Sicherheit einen Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter nicht zulassen und eine gerichtliche Klärung abwarten werden. Die versicherten Arbeitnehmer müssen sich in diesen Fällen gegebenenfalls auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter einstellen. Der BGH hat die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut der Vorbehaltsklausel nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist. Maßgeblich ist dabei nach Ansicht des BGH allein die Interessenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsschutzes darstellt. Die Interessen der Insolvenzgläubiger nach der erst später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens spielen keine Rolle. Der BGH legt das unwiderrufliche Bezugsrecht mit Vorbehalt einschränkend dahingehend aus, dass Fälle der insolvenzbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfasst sind. BAG und BGH haben sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage der Auslegung Newsletter 1/2014 Seite 5 von 7

6 Neues aus dem Rentenrecht (Rentenberaterin Sandra Nowak-Gotovac) Zeiten im Ausland was zählt für die Rente? Wer hat nicht schon mal davon geträumt, einmal im Leben den Ausstieg zu wagen und in ein anderes Land zu gehen? Viele treibt das Fernweh, einige versprechen sich bessere Karrierechancen bei einer Rückkehr, andere möchten einfach nur ihre Sprachkenntnisse verbessern. Es gibt viele Gründe Deutschland den Rücken zu kehren... So ein Schritt sollte jedoch wohl überlegt sein, damit es später kein böses Erwachen gibt. Sollte die Beschäftigung allerdings in einem Staat ausgeübt werden, der nicht zur EWG gehört oder mit dem kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde und wird die Beschäftigung auch nicht im Rahmen einer Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber ausgeübt, entstehen aus dieser Beschäftigung keine Leistungsansprüche. Gegebenenfalls ist es auch hier sinnvoll über eine freiwillige Versicherung nachzudenken. In erster Linie kommt es darauf an, in welchem Land zukünftig gearbeitet werden soll. Grundsätzlich richtet sich die Versicherungspflicht bei Staaten, für die das europäische Gemeinrecht gilt (EWG-Mitgliedsstaat) oder für die ein Sozialversicherungsabkommen (= völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten oder Nationen, durch den ihr Sozialversicherungsrecht koordiniert wird) geschlossen wurde, nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Jedoch gibt es hierzu auch Ausnahmen. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Deutschland entsendet, handelt es sich also um eine zeitlich befristete Beschäftigung im Ausland, besteht weiterhin Versicherungspflicht nach deutschem Recht. In so einem Fall handelt es sich um deutsche Versicherungszeiten, auch wenn die Beschäftigung im Ausland erfolgt. Liegt keine sog. Entsendung vor, ist zu klären, ob die ausgeübte Beschäftigung in dem Mitglieds- oder Vertragsstaat versicherungspflichtig ist oder nicht. Liegt eine Versicherungspflicht vor, entstehen in der Regel keine Nachteile für den Arbeitnehmer. Die Regelungen der EWG- Verordnungen bzw. der Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass diese Zeiten bei einem späteren Rentenanspruch berücksichtigt werden. Sie werden zu den in Deutschland zurückgelegten Zeiten addiert. Besteht keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Ausland, ist es evtl. sinnvoll, freiwillige Beiträge zu entrichten, um Leistungsansprüche aufrecht zu erhalten bzw. zu sichern. Dies sollte im Einzelfall geklärt werden. Newsletter 1/2014 Seite 6 von 7

7 Neues aus der Versicherungsmathematik (Irmgard Breitsameter) Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz ist seit Einführung des BilMoG gesetzlich vorgeschrieben: Anzusetzen ist gemäß 253 Abs. 2 HGB der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen; die Zinssätze werden monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Die meisten Unternehmen verwenden dabei den Zinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren. Von 5,25% zum ist dieser Zinssatz seither gefallen, auf zuletzt 4,88% zum Nun ist ein Zinsrückgang von knapp 0,4% in vier Jahren wohl verkraftbar sinkt der Zins um 0,1%, so erhöht sich der Barwert einer durchschnittlichen Pensionsverpflichtung um ca. 1% im Pensionsalter aber diese Abwärtsbewegung wird sich in den nächsten Jahren voraussichtlich verstärken. Nach Ansicht von Fodor/Gohdes/Knußmann, BB 2013, 2987 ff., ist für 2014 von einem weiteren moderaten Rückgang des HGB-Zinses um ca. 20 Basispunkte auszugehen, sofern die für den Siebenjahresdurchschnitt heranzuziehenden Stichtagszinsen ( ) auf dem gegenwärtigen äußerst niedrigen Niveau verharren sollten. Weiterhin rechnen Thurnes/Vavra/Geilenkothen, DB 2013, 2817 ff., jedoch mit einem Absinken des Rechnungszinses bis Ende 2016 auf etwa 3,80%- 4,00% und bis Ende 2018 auf etwa 3,40%- 3,60%. Ein Rückgang von heute aus gesehen um über 1% bedeutet dann aber einen Anstieg der Rentenbarwerte um ca. 10%, für aktive Anwärter kann sich die Erhöhung noch deutlicher auswirken! Fazit: Sinkt der Rechnungszins für die Handelsbilanz, bedeutet dies eine höhere Pensionsrückstellung. In den nächsten Jahren ist aufgrund des herrschenden Zinsniveaus daher von spürbar steigenden Rückstellungen auszugehen. Unternehmen sollten auf diesen Anstieg vorbereitet sein. Die MAGNUS GmbH unterstützt sie dabei z.b. durch Prognoseberechnungen und sachkundige Beratung in allen Fragen zur Gestaltung von Pensionszusagen. Für nähere Informationen oder bei Fragen stehen Ihnen die genannten Autoren gerne zur Verfügung. Die Kontaktadresse der MAGNUS GmbH lautet wie folgt: MAGNUS GmbH Maximiliansplatz München Tel: 089 / Fax: 089 / info@magnus-gmbh.de Somit werden die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz künftig deutlich ansteigen, auch wenn die zugrunde liegenden Pensionszusagen unverändert bleiben. Newsletter 1/2014 Seite 7 von 7

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