Pflichtenheft Sanierungsprojekt Schiessanlagen

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1 Pflichtenheft Sanierungsprojekt Schiessanlagen Voruntersuchung, Sanierungsplanung Altlasten

2 Herausgeber Amt für Umweltschutz und Energie Rheinstrasse Liestal Autoren Amt für Umweltschutz und Energie Basel-Landschaft, Liestal HOLINGER AG - Büro SCHMASSMANN, Liestal Projektkoordination AUE Dr. Petra Ogermann, Altlasten Internet > Altlasten > Schiessanlagen Auskünfte Amt für Umweltschutz und Energie Altlasten Rheinstrasse Liestal T F altlasten@bl.ch Titelbild Schiessanlage Limperg, Sissach (Foto: HOLINGER AG - Büro SCHMASSMANN) April 2010, Änderungen: September 2013, Januar 2014, Dezember 2015, November 2016

3 Pflichtenheft für die Erstellung eines Untersuchungsberichts für Schiessanlagen Die nachfolgende Vorlage für Untersuchungsberichte für Schiessanlagen konkretisiert die Durchführung altlastenrechtlicher Untersuchungen von Schiessanlagen gemäss Altlasten- Verordnung (AltlV, SR ) und BAFU Mitteilung VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen. Ziel der Vorlage ist es, den Fachbüros die wesentlichen Punkte bei der Erstellung von Untersuchungsberichten für Schiessanlagen aufzuzeigen und den Qualitätsstandard der Berichte zu gewährleisten. Der Inhalt der Vorlage ist als Anforderungsprofil für eingereichte Untersuchungsberichte im Kanton Basel-Landschaft verbindlich. Es kann nur zu vollständigen Berichten Stellung genommen werden, deshalb behält sich das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) vor, unvollständige Berichte mit der Bitte um Vervollständigung zurückzuschicken. Berichte sind in analoger und digitaler Form der Fachstelle Altlasten des AUE zur Stellungnahme einzureichen. Im Anschluss an die Vorlage für das Pflichtenheft werden der generelle Ablauf von Sanierungen von Schiessanlagen und die Pauschallösung des Kantons Basel-Landschaft für die Kostentragung kurz aufgezeigt. Bei Schiessanlagen, die aus mehreren Anlagen bestehen, ist für jede Anlage ein separater Bericht zu erstellen. Erläuterungen und zusätzliche Informationen zu einzelnen Punkten in der Vorlage werden in Info-Kästen gegeben.

4 Pflichtenheft Sanierungsprojekt Schiessanlagen Voruntersuchung, Sanierungsplanung Schiessanlage: Einwohnergemeinde: Auftraggeber Einwohnergemeinde Musterwil Musterstrasse Musterwil Auftragnehmer Sachbearbeitung Projektleitung Qualitätssicherung Verteiler Einwohnergemeinde Musterwil Version, Druckdatum

5 i Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 1 1 Auftrag und Ausgangslage 1 2 Ergebnisse Historischer Check" 2 3 Hydrogeologie, Schutzgüter 5 4 Sanierungsbedarf und Sanierungsziel 6 5 Technische Untersuchung und Resultate 8 6 Geschätzte Sanierungskosten 10 7 Vorgehenskonzept für die Sanierung 11 8 Empfehlung und weiterer Ablauf 16 Anhang 17 Tabellenverzeichnis Abbildungsverzeichnis

6 1 Zusammenfassung 1 Auftrag und Ausgangslage 1.1 Übersicht und Stammdaten Die Stammdaten des Standorts sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Standortnummer Kataster belasteter Standort (KbS) Gemeinde Koordinaten (Kugelfang) Höhe m ü. M. Betroffene Parzelle(n) Grundeigentümer Betreiber Objektart (25-m-, 50-m-, 300-m-Anlage) Betriebsdauer Anzahl Scheiben Nutzungszone gemäss aktuellem Zonenplan Aktuelle Nutzung Grundwasserschutzzone Gewässerschutzbereich von..bis. Schiessanlage in/ausser Betrieb Anzahl total: Anzahl stillgelegt seit: Anzahl mit künstl. Kugelfängen: Abbildung: Situationsplan 1: Abbildung: Lage der Kugelfänge 1.2 Auftrag und Anlass für die Untersuchung 1.3 Bisherige Untersuchungen und Berichte

7 2 1.4 Zielsetzung und generelles Vorgehen Zielsetzung der Untersuchungen zur Erarbeitung des Sanierungsprojekts ist es, die Schadstoffbelastung und -verteilung bei den Kugelfängen zu bestimmen, eine Gefährdungsabschätzung der Schutzgüter durchzuführen und die notwendigen Kubaturen für verschiedene Sanierungsziele (z.b , 200 oder 50 mg Blei pro kg) und deren Kostenfolgen abzuschätzen. Um Grundlagen über den Schiessbetrieb, die beteiligten Personen und frühere Erdbewegungen zu gewinnen, wird ein historischer Check ausgeführt. Das generelle Vorgehen zur Untersuchung von Schiessanlagen wird in der Mitteilung des BAFU VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen beschrieben. 2 Ergebnisse Historischer Check" 2.1 Informationsquellen Die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen wurden wie folgt erhoben: Interviews Archivrecherche Augenschein am xx.xx.xxxx etc. Des Weiteren wurden historische sowie geologische und hydrogeologische Karten und Luftbilder ausgewertet Archive Mündliche Informationen Karten und Luftbilder Diverse Unterlagen

8 Gesetzliche Grundlagen und Vollzugshilfen [1] Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung; AltlV, SR ) vom 26. August 1998 [2] Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR ) vom 1. Juli 1998 [3] Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR ) vom 26. September 2008 [4] Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR ) vom 22. Juni 2005 [5] Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen ( VVEA, SR ) vom 4. Dezember 2015 [6] Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie, VU-3003-D), Vollzug Umwelt 1999 [7] Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub, VU-4812-D), Vollzug Umwelt 2001 [8] VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen, UV-0634-D. Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde, 2006 [9] Kulturland und Kiesabbau - Richtlinie für den fachgerechten Umgang mit Böden (FSK-Rekultivierungsrichtlinie) 2001 [10] Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich. UV-1334-D, Standortgeschichte Die Standortgeschichte ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Zeitraum Nutzung Abbildung: Auswertung historischer Karten Abbildung: Auswertung Luftbilder Erstellung und Änderungen der Schiessanlage (z.b. Neuinstallation / Stilllegung von Scheiben) Anzahl der jemals vorhandenen Schiessscheiben (auch ehemalige)

9 4 2.3 Benutzer der Anlage Die Anlage wird bzw. wurde durch folgende Vereine (Angabe mit Zeitraum) benutzt: Verein Zeitraum War/Ist die Anlage eine reine Sportschützenanlage (ohne obligatorisches Schiessen)? Angaben zum militärischen Nutzungsanteil. Zum militärischen Schiessen zählt nicht das obligatorische Schiessen. Ein allfälliger militärischer Nutzungsanteil ist wie folgt anzugeben: Aufgrund der Kenntnis (z.b. Schützengesellschaft) hat das Militär in vermutlich untergeordnetem Umfang auf der Schiessanlage geschossen. oder Die Anlage wird bzw. wurde durch das Militär benutzt. Der militärische Nutzungsanteil beträgt etwa xx%. 2.4 Eingesetzte Munition, Bleieintrag Eingesetzte Munition Die verursacherbezogene eingebrachte Bleimenge (geschätzt aufgrund jährlicher Schusszahlen) 2.5 Erdbewegungen Erweiterungen / Umbauten? Erdbewegungen im Rahmen von Unterhaltsmassnahmen? (Zwischen-)Lagerung ausgeschossener Holzstapel, wo?

10 5 3 Hydrogeologie, Schutzgüter Geologie/Hydrogeologie Gewässerschutzbereich Grundwasserschutzzonen Abbildung: Ausschnitt aus der Gewässerschutzkarte des Kantons BL Pumpwerke Quellen, Grundwassermessstellen im Zu- und Abstrom Öffentliche Quellen zur Trinkwassernutzung, die mittels Schutzzonen geschützt sind, im möglichen Einflussbereich der Schiessanlage Kataster-Nr. der Quelle Name der Quelle Entfernung zum Standort Höhe (m ü. M.) Die Relevanz der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft wird aus altlastenrechtlicher Sicht beurteilt: Schutzgut Boden Schutzgut Oberflächengewässer Schutzgut Grundwasser Schutzgut Luft

11 6 4 Sanierungsbedarf und Sanierungsziel 4.1 Sanierungsbedarf und -dringlichkeit Beurteilung des Sanierungsbedarfs und der -dringlichkeit nach Beurteilungsschema in BAFU-Mitteilung VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen". Das Schutzgut Boden ist aus altlastenrechtlicher Sicht nicht relevant, solange die Anlage in Betrieb ist. Die Pflicht zur Sanierung betreffend das Schutzgut Boden ist erst bei einer Stilllegung der Anlage je nach Folgenutzung gegeben. Bei stillgelegten Schiessanlagen in der Landwirtschafts- oder Wohnzone (Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätze) ist dies automatisch der Fall. Ist das Schutzgut Grundwasser bzw. Oberflächengewässer relevant, ist eine Gefährdungsabschätzung z.b. mit PlumBum- Risk (BAFU) durchzuführen, um zu überprüfen, ob von der angetroffenen oder verbleibenden Belastung keine Gefahr für die Schutzgüter ausgeht. Die dafür benötigten Parameter wie Flurabstand, Grundwasserfliessgeschwindigkeit etc. sind zu ermitteln. Ton- und Eisenoxidgehalt sind tiefenzoniert an den Profilen mittels Laboranalysen mit zu bestimmen (Tongehalte eventuell mittels Fingerprobe durch Bodenspezialist). Wenn Grundwassermessstellen oder Quellen in der Nähe sind, ist bei Kanton und Gemeinde abzuklären, ob Grundwasserdaten vorhanden sind. Gegebenenfalls ist das Grundwasser zur Bestimmung der Blei- und Antimonkonzentrationen zu beproben. 4.2 Sanierungsziel Angaben zum geplanten Sanierungsziel Sofern das Sanierungsziel nicht von vornherein festgelegt worden ist, dienen die Abklärungen im vorliegenden Bericht als Grundlage für den Entscheid für das Sanierungsziel. Minimalsanierung (altlastenrechtlich notwendige Sanierung): Entfernung des gesamten Materials mit einer Bleikonzentration von mehr als mg pro kg (unter Umständen nicht nur im Bereich A (Kugelfang und Scheibenstand)). Bei 300-m-Anlagen ist nur die Minimalsanierung nach VASA abgeltungsberechtigt. Bei übrigen, prozentual bezuschussten Anlagen kann je nach Einzelfall (wenn relativ geringe Mehrkosten) innerhalb des Bereichs A auch die Sanierung unter einen Bleigehalt von mg pro kg abgeltungsberechtigt sein. In Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereichen ist rechnerisch nachzuweisen (z.b. mit dem Programm PlumBumRisk vom BAFU), dass eine Minimal-

12 sanierung auf mg Blei pro kg unter den gegebenen Standortbedingungen einen ausreichenden Schutz schafft. Totalsanierung: Wird zusätzlich freiwillig der Bereich A (im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Bereich) bis 50 mg Blei pro kg saniert, kann der Standort gemäss Altlastenrecht aus dem Kataster der belasteten Standorte gelöscht werden. Im Falle von künftigen Bauvorhaben richtet sich der Umgang mit dem ausgehobenen belasteten Boden (Ober- und allenfalls Unterboden) nach der BAFU-Wegleitung Bodenaushub (Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden ). Diese schreibt vor, dass über den Prüfwerten belasteter Bodenaushub (bei Blei: 200 mg pro kg) als stark belastet gilt und umweltverträglich zu deponieren ist Nutzungseinschränkungen Angaben zu allfälligen Nutzungseinschränkungen Verbleibende Bodenbelastungen > 200 mg Blei pro kg Boden können zu Nutzungseinschränkungen führen (Bodenschutzrecht, VBBo) und könnten u.u. vom Grundeigentümer nicht akzeptiert werden. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass solche Empfehlungen oder Einschränkungen langfristig überwacht und regelmässig überprüft sowie aufgrund von Nutzungsänderungen oder Veränderungen der Bodeneigenschaften angepasst werden müssen. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht empfiehlt das Amt für Umweltschutz und Energie deshalb dringend, mindestens die Belastungen > 200 mg Blei pro kg Boden zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. 4.4 Abgeltungen an eine Sanierung Angaben zu den zu erwartenden VASA Abgeltungen. Nach Art. 32e Abs. 3 lit. c Umweltschutzgesetz (USG, SR ) werden für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen Abgeltungen des Bundes gesprochen, wenn 1. auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr in den Boden gelangt sind, d.h. die Schiessanlage seit Beginn der Schiesssaison 2013 auf ein emissionsfreies Kugelfangsystem umgerüstet oder stillgelegt wurde.

13 2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr in den Boden gelangen. Die Abgeltungen betragen gemäss Abs. 4 lit. c Art. 32e bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8'000 Franken pro Scheibe, bei übrigen Anlagen (25-m-, 50-m- Schiessanlagen, Jagdschiessanlagen, provisorische Anlagen für historische Schiessen, usw.) 40% der abgeltungsberechtigten Kosten. Die Abgeltungen werden dabei an die Kantone ausgezahlt und nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. 8 5 Technische Untersuchung und Resultate 5.1 Ausgeführte Arbeiten Probenahme und Schadstoffanalytik müssen gemäss BAFU Mitteilung VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen" (Anhang 1 und 2) erfolgen; dementsprechend Entnahme von 20 cm tiefen Proben (für Flächenbeprobung) sowie Tiefenprofile (zur Abgrenzung der Belastung in der Tiefe). ausgeführte Feldarbeiten, Analysen und Berechnungen Probenahme im kontaminierten Bereich (Verteilung und Abgrenzung der Belastung horizontal (< 200 mg Blei pro kg) und in der Tiefe (bis 50 mg Blei pro kg), Geschossanteil im Grobmaterial) Analyse der Bodenproben vor Ort mittels mobiler Röntgenfluoreszenz- Spektrometrie (XRF), Angaben zum Gerät (Typ und Hersteller), Vorgehen bei der Messung (vorgängige Eichung des Geräts) Anzahl Proben Verifikation durch Laboranalysen nach VVEA - Korrektur der XRF-Messwerte mittels Korrelation zwischen XRF- Messergebnissen und Laboranalysen, Angabe der Korrelationsgleichung und des entsprechenden Bestimmtheitsmass (R 2 ), bei Abweichungen Ursachen erläutern Für die Korrelation sind jeweils 2 Proben im schwach, mittel und stark belasteten Bereich, i.d.r. bis mg Blei pro kg bezogen auf unkorrigierte XRF-Messwerte bzw. bis mg Blei pro kg bezogen auf korrigierte XRF-Messwerte zu nehmen und gemäss Vollzugshilfe Analysemethoden im Abfall- und Altlastenbereich zu analysieren. Korrelieren die Laborwerte mit den XRF-Messungen bei schwacher (< 200 mg Blei pro kg) und starker Belastung ( mg Blei pro kg) sehr unterschiedlich, muss

14 geprüft werden, ob mehrere Regressionsgleichungen für verschiedene Konzentrationsbereiche anzuwenden sind. Zusätzlich zur Bestimmung der Bleikonzentrationen im Labor sind auch die Antimonkonzentrationen in den Proben zu bestimmen. Mit dem gewonnenen Sb-/Pb-Verhältnis kann dann die für die Triage zulässige Bleikonzentration hinsichtlich der VVEAkonformen Deponierung in Hinblick auf Antimon erfolgen Messresultate Kugelfangbereich Flächenproben Probenraster Anzahl Proben Beschreibung Belastungssituation Tiefenprofile Anzahl Tiefenprofile Anzahl Proben pro Tiefenprofil Beschreibung Belastungssituation 5.3 Belastungskarte Erläuterung zur Belastungskarte basierend auf den Messwerten 5.4 Perimeter der Dekontamination Unterteilung des belasteten Bereichs basierend auf den Blei-Gehalten in folgende Bereiche: Stufe Belastung Entsorgungsweg sehr stark belastet Über mg Blei pro kg Bodenwäsche stark belastet bis mg Blei pro kg Deponie Typ E belastet 500 bis mg Blei pro kg Deponie Typ E mässig belastet 200 bis 500 mg Blei pro kg Deponie Typ B gering belastet 50 bis 200 mg Blei pro kg Deponie Typ B

15 10 6 Geschätzte Sanierungskosten 6.1 Berechnete Varianten Abschätzung der Aushubkubaturen und der Entsorgungskosten mindestens für folgende Varianten: Minimalsanierung Mehrkosten für Totalsanierung im Bereich A Mehrkosten für Sanierung bis 200 mg Blei pro kg Dekontamination der Bereiche mit mehr als 1'000 mg Blei pro kg (unabhängig von Lage zum Kugelfang) (VASA abgeltungsberechtigt, s. Kap. 4.4) Zusätzliche Dekontamination mit mehr als 50 mg Blei pro kg im Bereich A (bedingt VASA abgeltungsberechtigt, s. Kap. 4.2) Zusätzliche Dekontamination bis 200 mg Blei pro kg auf dem gesamten Areal (nicht abgeltungsberechtigt) Standort bleibt nach Sanierung im Kataster Standort wird nach Sanierung aus dem Kataster gelöscht Keine Nutzungseinschränkungen nach VBBo, Standort bleibt im Kataster Eine Totalsanierung (Dekontamination bis unter 50 mg Blei pro kg) empfiehlt sich nur, wenn der Schiessbetrieb eingestellt wird und eine Neuverunreinigung ausgeschlossen werden kann. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht empfiehlt das Amt für Umweltschutz und Energie in der Landwirtschafts- bzw. Wohnzone dringend auch die Belastungen ausserhalb des Bereichs A von > 200 mg Blei pro kg Boden zu entfernen (s. Kap. 4.2). Sanierungskosten für die Sanierung von Belastungen < 1'000 mg Blei pro kg ausserhalb des Bereichs A hat aber vollumfänglich der Grundeigentümer zu zahlen oder die Kostentragung wird anderweitig privatrechtlich geregelt. 6.2 Gesamtkosten Sanierung detaillierte Aufstellung der anfallenden Kubaturen im Anhang detaillierte Aufstellung der Kosten (differenziert nach unterschiedlichen Entsorgungswegen) im Anhang falls notwendig, Trennung nach VASA abgeltungsberechtigten und nicht abgeltungsberechtigten Kosten (s. Kap. 6.1) Kostenschätzung beinhaltet Unsicherheiten bezüglich der vertikalen Ausdehnung der Belastung

16 11 Tabelle Kostenschätzung: Kosten in Franken (inkl. MwSt.) Sanierungsprojekt erstellen Vorarbeiten Aushubarbeiten, Triage, Rekultivierung Entsorgung inkl. Transport (nach VVEA klassiert) Total Kosten VASA-Abgeltungen Bund Verbleibender Restbetrag Gesamtkosten pro Scheibe Minimalsanierung Mehrkosten für Totalsanierung im Bereich A Die exakten Mengen der belasteten Materialien und deren Entsorgungswege können erst bei der Triage und anhand der Analysen bestimmt werden. Die angegebenen Kosten sind daher eine Schätzung mit einer Abweichung von ± 25%. Bei voraussichtlichen anrechenbaren Kosten über 250'000 CHF darf mit den Sanierungsarbeiten erst begonnen werden, wenn die Abgeltungen vom BAFU zugesichert worden sind. Die Zusicherung der VASA-Abgeltungen erfolgt schriftlich vom BAFU nach Einreichung des Sanierungsprojekts durch die kantonale Fachstelle. 7 Vorgehenskonzept für die Sanierung 7.1 Ausschreibung und Vorbereitung der Arbeiten Einreichen eines Baugesuches beim kantonalen Bauinspektorat Für die Sanierung von Schiessanlagen ist ein Baugesuch zwingend notwendig, dafür werden die gängigen Unterlagen/Informationen benötigt. Detaillierte Beschreibung der auszuführenden Arbeiten, Entsorgungswege und einzuhaltende Bedingungen Entsprechende Einwilligungen seitens der Eigentümer In Grundwasserschutzzonen: Erstellung eines Grundwasserüberwachungskonzepts vor Baustart zur Einhaltung der dort geltenden speziellen Sicherheitsvorkehrungen Ggf. muss ein Rodungsgesuch beim Amt für Wald beider Basel gestellt werden

17 Ablauf Aushubarbeiten und Triage Vorbereitung und Randbedingungen Sicherheit und Gesundheitsschutz Begleitung Ausführung der Sanierung durch Fachperson (Geologe, Fachingenieur) Leitung und Durchführung der Triage Instruktion Baggerführer und Lastwagenfahrer vor Ort. ggf. Zusammenarbeit mit zuständigen Personen für die Massnahmen zum physikalischen Bodenschutz und der Rekultivierung des Kugelfangs Markierung der massgebenden Bereiche im Gelände Darstellung der entsprechenden Zufahrten, Pisten, Zugänglichkeiten und Triageplätze für das Baugesuchsverfahren (vgl. 7.1) Die Arbeiten dürfen nur bei trockener Witterung bzw. nicht unmittelbar nach stärkeren Niederschlagsereignissen stattfinden. Bei sehr feuchten Verhältnissen sind die Messungen mit dem XRF-Gerät unzuverlässig und feinkörniges ausgehobenes Material zu nass, was stark erhöhte Deponiekosten zur Folge haben kann. Das Vorgehen der Aushubarbeiten muss vorrangig mit dem ausführenden Baupersonal besprochen werden Abtrag Abtragung erfolgt pro Teilfläche zu Schichten von etwa 20 cm Mächtigkeit Messung der freigelegten Fläche mit XRF, weiterer Abtrag bis Sanierungsziel erreicht ist getrennte Dokumentation der Arbeiten, der Materialmengen und der Kategorien nach altlastenrechtlich notwendigen und freiwilligen Massnahmen für die getrennte Berechnung der VASA-abgeltungsberechtigten und der nicht-anrechenbaren Kosten Keine Aufbereitung von Kugelfangmaterial innerhalb einer Grundwasserschutzzone Abbruch von Zeigergräben bis 1 m unter künftigem Terrain, Rest bleibt im Boden (aufspitzen, damit sich darin kein Wasser ansammelt) Beprobung während der Triage Entnahme repräsentativer Mischproben aus jeder freigelegten Teilfläche/-Schicht

18 13 mittels über die ganze Teilfläche homogen verteilten Einstichen mit dem Handbohrgerät Untersuchung mit XRF nach vorgängiger Eichung des Geräts Zwischenlager Separierung des ausgehobenen Erdreichs vor Ort und getrennte Zwischenlagerung je nach Aushubklasse Zum Schutz vor Eindringen von Meteorwasser Abdecken des Zwischenlagers mit Plastikblachen je nach Belastung Trennung des zwischengelagerten Aushubs durch eine undurchlässige Schicht (Plastik, Asphalt usw.) vom natürlichen Boden Sohlbeprobung zur Erfolgskontrolle Mit der Rekultivierung darf erst nach Erfolgskontrolle durch das AUE (Durchsicht der Laborresultate der Sohlbeprobungen) und erfolgter Freigabe begonnen werden. In der hoch belasteten Zone (> 1'000 mg Blei pro kg) muss die Anzahl Sohlproben die Hälfte der Anzahl Scheiben, mindestens aber 4 Einzelproben betragen, die nach VVEA-Methodik analysiert werden. Unterschreiten die Probenahme-Punkte den im Sanierungsprojekt definierten Belastungswert für Blei, ist das Sanierungsziel erreicht. Für einen Katasteraustrag muss die durchschnittliche Bleikonzentration aller Proben den Grenzwert nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA (50 mg Blei pro kg, ehemals U-Wert) einhalten und von den Einzelwerten darf kein Ausreisser eine grössere Bleikonzentration als 300 mg pro kg aufweisen. Für die freiwilligen Sanierungsmassnahmen zum Bodenschutz (gemäss VBBo) in der mässig belasteten bis belasteten Zone (> 200 mg Blei pro kg und < 1000 mg Blei pro kg), welche sich im Oberboden befindet, müssen mindestens 4 oberflächennahe Mischproben (mindestens 16 Einstiche) genommen werden. In der Regel wird zur Sanierung der mässig belasteten Zone nur wenig Oberboden abgetragen, so dass die Sohlbeprobung und Analytik in diesem Fall nach Vorgaben der VBBo erfolgen.

19 Wenn die Bleikonzentration in den Proben das im Sanierungsprojekt definierte Belastungsziel unterschreitet, gilt das Sanierungsziel als erreicht Entsorgung des ausgehobenen Materials Die fachgerechte Entsorgung des belasteten Materials erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (VVEA, Wegleitung Bodenaushub, Aushubrichtlinie). Die Entsorgungswege der verschiedenen Aushubklassen sind in der BAFU-Mitteilung VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen" beschrieben. Der Transport von Sonderabfällen unterliegt der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR ). Die vorgesehenen Entsorgungswege sind in der folgenden Tabelle ausgewiesen. Bleikonzentration Entsorgungskategorie Menge (t) (mg Blei pro kg) im Aushub > Sonderabfall Deponie Typ E Deponie Typ B Entsorgungsweg Für alle Aushubkategorien ist der Nachweis zu erbringen, dass die Materialanforderungen für die entsprechenden Destinationen (Aufbereitung, Deponie und/oder Wiederverwendung vor Ort) erfüllt sind. Dies erfordert, je nach Abfallabnehmer, Laboranalysen, die durch den Abfallinhaber bereitzustellen sind. Gegebenenfalls ergeben sich aufgrund der Antimon-Konzentrationen andere Entsorgungskategorien. Bei der Aushubklasse Oberboden" können sich Schwierigkeiten mit der Entsorgung ergeben. Oft sind die Bedingungen für eine Ablagerung auf Deponien Typ B nicht erfüllt (Anforderung gesteinsähnlich"). Der Entsorgungsweg ist in diesem Fall mit der Fachstelle Betriebe des AUE abzusprechen. Der mineralische Untergrund wird gemäss VVEA klassiert und entsorgt. 7.4 Bodenschutz Allfällige Massnahmen zum physikalischen Bodenschutz während der Sanierungsarbeiten

20 15 Bei Bedarf ist eine bodenkundliche Baubegleitung durchzuführen bzw. eine Fachperson beizuziehen (siehe unter -> Liste bodenkundlicher Baubegleiter). 7.5 Rekultivierung Bei der Rekultivierung wird auf den sorgfältigen Umgang mit Boden geachtet. Die Massnahmen zur Rekultivierung werden gemäss guter fachlicher Praxis ausgeführt ( Richtlinie für den fachgerechten Umgang mit Boden", 2001). Nach Beendigung der Aushubarbeiten müssen die ausgehobenen Bereiche mit geeignetem unverschmutztem Material wieder verfüllt werden. In den land- und forstwirtschaftlich genutzten Bereichen ist sorgfältig Unter- und Oberboden einzubringen und je nach Bedarf anzusäen. Die nicht genutzten Bereiche können angesät oder auch als brachliegende Rohbodenfläche (Ruderalfläche) belassen werden. Bei aktiven Schiessanlagen muss in Rücksprache mit dem eidgenössischen Schiessoffizier die Sicherheit des Kugelfangs nach der Sanierung gewährleistet sein. Die zuständige Fachperson ist für das korrekte Vorgehen bei der Rekultivierung verantwortlich. 7.6 Schlussbericht Nach erfolgter Sanierung wird ein Schlussbericht verfasst und dem AUE zur Stellungnahme vorgelegt. Folgende Punkte müssen im Schlussbericht thematisch abgehandelt werden: Übersicht über die Umsetzung des Vorgehenskonzeptes (Gliederung möglichst analog zum Konzept) mit Angaben zu Abweichungen und den jeweils getroffenen Massnahmen Tabellarische Zusammenstellung über Art, Menge und Entsorgungswege aller wichtigen Materialfraktionen (Nachweis der VVEA-konformen Abfallentsorgung) und als Anhang die Ergebnisse der zusätzlich für die Entsorgung ausgeführten Materialanalysen, Darstellung der am Standort verbleibenden Belastungssituation inkl. Ergebnisse der Sohlbeprobungen und deren Beurteilung in Hinblick auf einen Katastereintrag Zusammenstellung aller Kosten (inkl. für Erstellung des Sanierungskonzeptes) mit klarer Trennung zwischen VASA-abgeltungsberechtigten (anrechenbaren) und nicht-anrechenbaren Kosten (bei gemischten Rechnungen sind

21 anrechenbare und nicht-anrechenbare Anteil abzuschätzen und entsprechend zu gewichten) Empfehlung und weiterer Ablauf 8.1 Empfehlung Zu den folgenden Punkten werden Empfehlungen gegeben: Sanierungsziel (Minimalsanierung, Totalsanierung, bodenschutzrechtliche Sanierung) Auswirkungen bzgl. Kosten- und Nutzungseinschränkungen, VASA-Abgeltungen 8.2 Weiteres Vorgehen Als nächster Schritt ist der vorliegende Bericht bei der Fachstelle Altlasten, Amt für Umweltschutz und Energie, Kanton Basel-Landschaft zur Stellungnahme einzureichen.

22 17 Anhang - Lageplan mit den Probenahmestellen (möglichst Luftbild, Massstab 1:200) - Belastungsplan mit Lage der Probenahmestellen - Belastungsprofil mit Lage der Probenahmestellen - Tabelle und Grafik der Korrelation XRF-Feldmessungen und Laboranalytik - Tabelle der Berechnungen der Kubaturen pro Anlage - Tabelle der Berechnungen der Kosten pro Anlage - Resultate der Laboranalysen (Feststoff)

23 18 Genereller Ablauf einer Schiessanlagen-Sanierung AUE Grundeigentümer/Gemeinde Ingenieurbüro/Gutachter Erfassung im Kataster Erstbewertung Prioritätenordnung/Dringlichkeit Aufforderung Grundeigentümer/Gemeinde zur Sanierung Sanierungsprojekt prüfen (Vor-)Finanzierung sicherstellen Ingenieurbüro mit Ausarbeitung des Sanierungsprojekts beauftragen Sanierungsuntersuchung mit Gefährdungsabschätzung durchführen Sanierungsziel vorschlagen Kubaturen für Entsorgung abschätzen Kostenabschätzung erstellen Angaben zu Entsorgungskonzept mit Entsorgungswegen, Vorgehen bei der Triage, Transporte und Zwischenlagerungen, Bodenschutz, Rekultivierung, Gewässerschutz, ggf. Grund- oder Quellenwasserüberwachung Bericht zum Sanierungsprojekt erstellen und beim AUE zur Stellungnahme einreichen Ggf. Entscheid über Sanierungsziel (Minimalsanierung 1 000, 200 oder 50 mg Blei pro kg) Kostentragung vereinbaren * siehe Pauschallösung des Kantons Basel-Landschaft Kostentragung vereinbaren Ggf. Gesuch für VASA Abgeltungen beim BAFU einreichen (wenn Gesamtkosten > CHF zwingend) Sanierungsprojekt genehmigen Verantwortlichkeiten für die Bauausführung regeln

24 AUE Grundeigentümer/Gemeinde Ingenieurbüro/Gutachter 19 Ausschreibung der Bau- und Entsorgungsarbeiten Unterlagen für Ausschreibung erstellen Baubewilligung einholen Bauleitung, Fachbauleitung Baubegleitende XRF- Messungen VVEA-Analysen für Entsorgung Sicherstellung der fachgerechten Entsorgung Erfolgskontrolle Prüfung der Erfolgskontrolle Freigabe zur Rekultivierung Sicherstellung der fachgerechten Wiederherstellung der Einrichtungen, Rekultivierung Dokumentation/Schlussbericht (Erfolgskontrolle, dass Sanierungsziel erreicht; Entsorgungsmengen, -wege, inklusive Nachweis der VVEA -konformen Abfallentsorgung, mit Rechnungen belegte tabellarische Schlussabrechnung) Prüfung von Schlussbericht und Schlussabrechnung, Stellungnahme zu den durchgeführten Sanierungsmassnahmen und zur Erreichung des Sanierungsziels Einreichen des Abgeltungsund Auszahlungsgesuchs und des geprüften Schlussberichts für VASA-Abgeltungen beim BAFU Nach Überweisung der VASA- Gelder, Auszahlung der Gelder von Bund und Kanton gemäss Kostenteiler an Grundeigentümer/Gemeinde

25 20 Pauschallösung des Kantons Basel-Landschaft für die Kostentragung Der Kanton Basel-Landschaft bietet zur Vereinfachung des Verfahrens eine Pauschallösung für die Kostenteilung an. Grundlage der Berechnungen sind hierbei immer die anrechenbaren (abgeltungsberechtigten) Kosten. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt wurden (genehmigtes Sanierungsprojekt, vorgängige Zusicherung des BAFU bei Kosten über CHF 250'000.--, getroffene Sanierungsmassnahmen waren umweltverträglich, wirtschaftlich und entsprachen dem Stand der Technik) übernimmt der Bund aus dem VASA-Fonds CHF 8' / Scheibe bei 300-m-Anlagen oder 40% bei sonstigen Anlagen (gemäss Art. 32e Abs. 4 lit. c USG). Bei einer Vereinbarungslösung wird folgendes vorgeschlagen: Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt von den verbleibenden Restkosten pauschal 50%. Damit nimmt er zum einen seine Mitverantwortung als Vollzugsbehörde für die ausserdienstlichen Schiessübungen auf einer Anlage wahr, zum anderen übernimmt er allfällige Ausfallkosten weiterer Störer, die möglicherweise zahlungsunfähig sind (Schützenvereine, Grundstücksinhaber). Für die verbleibenden 50% der Restkosten schlägt der Kanton vor, dass sich die Standortgemeinde (als Betreiberin der Anlage und damit als Verhaltensstörerin) mit dem Grundeigentümer (als Zustandsstörer) einigt, zum Beispiel dass jeder wiederum die Hälfte der Kosten trägt. Der vorgeschlagene Kostenteiler wird in Form einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Kanton, Standortgemeinde (Anlagenbetreiber) und Zustandsstörer festgeschrieben. Eine Vereinbarungslösung ist auch durch Art. 23 der Altlasten-Verordnung geboten. Kommt eine Vereinbarung in dieser Form nicht zustande, muss ein Kostenteilungsverfahren nach Art. 32d Abs. 4 USG eingeleitet werden und die Kostenverteilung verfügt werden. In diesem Fall werden die Anteile der verschiedenen Verursacher (Verhaltens- und Zustandsstörer) genau ermittelt und allenfalls ihre Zahlungsfähigkeit überprüft.

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