a) Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (Artikel I)

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1 Stellungnahme der GEW BERLIN zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der beitragsfreien Förderung im Kindergarten und zur Änderung weiterer Vorschriften Der vorliegende Gesetzentwurf ist der Entwurf eines Artikelgesetzes. Die Stellungnahme der GEW BERLIN bezieht sich auf die vorgeschlagenen Novellierungen a) des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes (TKBG), b) des Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG), c) der Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG), d) des Schulgesetzes (SchulG), e) des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG). Vorbemerkung Der vorgelegte Referentenentwurf enthält u. a. notwendige Anpassungen an das Bundesrecht (SGB VIII) sowie die rechtlichen Umsetzungen politischer Absichten der Berliner Regierungskoalition. Die GEW BERLIN wertet es allerdings als sehr enttäuschend und überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die intensiven fachpolitischen Auseinandersetzungen der letzten zwei Jahre ohne feststellbaren Einfluss auf den Referentenentwurf geblieben sind. Vor allem die intensiven Auseinandersetzungen über die Rahmenbedingungen sozialpädagogischer Arbeit in Kita und Grundschule haben so gut wie keinen Eingang in den Gesetzesentwurf gefunden. Mit großem Befremden müssen wir auch feststellen, dass sich der Referentenentwurf über Vereinbarungen (so die QVTAG) hinwegsetzt. Es sind keinerlei quantifizierbare Verbesserungen der Strukturqualität enthalten. Alle ErzieherInnen, Eltern, Gewerkschaften, Verbände, Träger und Organisationen die sich in der letzten Zeit intensiv dafür eingesetzt haben, dass die Einrichtungen die für ihre Arbeit notwendigen Ressourcen erhalten, müssen den vorgelegten Entwurf als völlig unzureichend beurteilen. a) Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (Artikel I) 3 Abs. 5 und 8 Abs. 1 TKBG: Kostenfreier Kita-Besuch Wesentlichste Änderung des TKBG ist die stufenweise Einführung des kostenfreien zweiten und dritten Kita-Jahres vor Schuleintritt ( 3 Abs. 5 sowie 8 Abs. 1 TKBG neu). Danach sind ab dem 1. Januar 2010 die beiden letzten Jahre und ab dem 1. Januar 2011 die drei letzten Jahre vor Schuleintritt kostenfrei. Die GEW BERLIN unterstützt grundsätzlich den kostenfreien Besuch von Kindertagesstätten als Bildungseinrichtungen. Vorrangig befürwortet die GEW BERLIN allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abschaffung der Bedarfsprüfung und einen Anspruch auf einen Ganztagsplatz für alle Kinder. 1

2 b) Kindertagesförderungsgesetz (Artikel II) 4 KitaFöG: Anpassung an bundesrechtliche Regelungen und Anspruch auf einen Teilzeitplatz Die Neufassung von 4 KitaFöG sieht eine Anpassung an die bundesrechtlichen Regelungen des SGB VIII 24 vor. Allerdings geht für Kinder, die bis zum 31. Juli des nächsten Jahres das dritte Lebensjahr vollenden der bisher gem. 4 Abs. 1 geltende Anspruch verloren, ohne Vorliegen eines Bedarfs ab dem 1. August des laufenden Jahres, gefördert zu werden. Die GEW BERLIN kritisiert, dass die Ü- bernahme der bundesrechtlichen Regelung in diesem Punkt in Berlin bis zum Jahr 2013 die Aushebelung dieses bisher gewährten Anspruchs bedeutet. Die GEW BERLIN begrüßt allerdings ausdrücklich die Einführung des Anspruchs auf einen Teilzeitplatz für Kinder im letzten Jahr vor Schuleintritt. Grundsätzlich fordert die GEW BERLIN einen Anspruch auf einen Ganztagsplatz für alle Kinder unabhängig vom Lebensalter wie es ihn im Land Berlin früher gab. 11 KitaFöG: Zuschläge 11 a KitaFöG (neu) sieht besondere Zuschläge vor für: (1) eine erfolgreiche externe Evaluation, (2) die Arbeit nach einer fachlich anerkannten zweisprachigen Konzeption, wenn auf dieser Grundlage eine Kooperationsvereinbarung mit einer staatlichen Europaschule besteht (Europa-Kindertagesstätte), (3) Träger von Familienzentren nach 24 a AG KJHG. Näheres zu den Verfahren, den Voraussetzungen und der Höhe des jeweiligen Zuschlags ist in einer Rechtsverordnung VO KitaFöG zu regeln. Allerdings enthält Artikel VIII des Referentenentwurfs (Novellierung eben dieser Rechtsverordnung) keinerlei Regelungen zu eben diesem neuen 11 a. Offenbar soll 11 a den Eindruck erwecken, es sei eine Verbesserung der personellen Ausstattung der Kindertagesstätten geplant. Allerdings entsprechen die hier angeführten Zuschläge nicht annähernd den Erfordernissen. Unbeschadet der Tatsache, dass die GEW BERLIN eine tarifliche Regelung der mittelbaren pädagogischen Arbeit für die Angestellten im Erziehungsdienst der Kita- Eigenbetriebe fordert, müssen wir leider feststellen, dass die vorgelegte Regelung überhaupt nicht geeignet ist, den Kindertagesstätten die Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Umsetzung der in der QVTAG vereinbarten Anforderungen benötigen würden. Zu (1): Die GEW BERLIN lehnt die Einführung besonderer Zuschläge (insbesondere die des sogenannten Bildungszuschlags) für die Umsetzung des landeseinheitlichen Bildungsprogramms einschließlich der Sprachdokumentation ab. Dringend erforderlich ist es, dass alle ErzieherInnen eine Entlastung für die mittelbare pädagogische Arbeit erhalten. Es ist nachgewiesen, dass eine ErzieherIn etwa 9 Stunden ihrer Arbeitszeit für die mittelbare pädagogische Arbeit benötigt, um das Bildungsprogramm zufriedenstellend umsetzen zu können. Diese Zeit ist offensichtlich nicht vorhanden und soll nach dem vorliegenden Entwurf auch erkennbar nicht gewährt werden. 2

3 Nach dem Referentenentwurf sollen die Träger keine Zuschläge erhalten, wenn eine externe Evaluation im Sinne von 3 Abs. 3 QVTAG (ist wohl gemeint) die ordnungsgemäße Umsetzung nicht bestätigt. Ein solches Verfahren ist für die GEW BERLIN in keiner Weise nachvollziehbar und wird von uns strikt abgelehnt! Es wurde nicht in der QVTAG vereinbart und widerspricht auch in nicht vertretbarem Maße den Intentionen der Evaluation. Die Evaluation soll der Zielsetzung der Qualitätsentwicklung dienen und nicht ein Instrument der Bestrafung sein. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist es mehr als makaber, dass die Einrichtungen (und die in ihnen tätigen Fachkräfte) dafür abgestraft werden sollen, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen zu erfüllen, obwohl die Ressourcen bekanntermaßen nicht ausreichend sind. Zu (2): Die GEW BERLIN beurteilt die Einführung von Zuschlägen für sogenannte Europa-Kitas außerordentlich skeptisch. Es ist nicht nachvollziehbar und wird auch in den Erläuterungen nicht begründet, warum angesichts einer völlig unzureichenden Regelausstattung und auch zu niedriger Zuschläge für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache sowie für Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben (gem. 11 Abs. 3 KitaFöG), Europa-Kitas einen besonderen Zuschlag erhalten sollen, zumal es auch andere zweisprachige Einrichtungen gibt. Nachvollziehbar wären besondere Zuschläge für Kitas in sozialen Brennpunkten. Zu (3): Familienzentren werden unter fachlichen Aspekten von der GEW BERLIN grundsätzlich begrüßt. Doch unter den existierenden Rahmenbedingungen und zu den bisher bekannten Konditionen stehen wir einer Erweiterung der Kindertagesstätten zu Familienzentren sehr skeptisch gegenüber. Aufgabe aller Kindertagesstätten ist schon jetzt die Zusammenarbeit mit den Eltern. Aus der Umsetzung des Berliner Bildungsprogramms ergeben sich für die ErzieherInnen vielfältige Aufgaben in der Zusammenarbeit und Unterstützung der Eltern, für die nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die GEW BERLIN plädiert ausdrücklich dafür, erst die notwendigen Ressourcen für die bereits definierten Aufgaben der Kitas zur Verfügung zu stellen, bevor den Kindertagesstätten eine weitere Aufgabe zugewiesen wird. Erst wenn die Einrichtungen die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommen, die sie zur Umsetzung der QVTAG benötigen, sind gute Voraussetzungen geschaffen, auch die Familienorientierung der Einrichtungen weiterzuentwickeln und zu verbessern. Der vorliegende Referentenentwurf enthält keine Ausstattungsvorgaben für die geplanten Familienzentren. Nach unserem Kenntnisstand ist geplant, für Familienzentren 5 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen ist weiter beabsichtigt, den Einrichtungen eine ¾ Erzieherstelle der Vg. Vc/Vb zur Verfügung zu stellen. Das scheint uns keine ausreichende Ausstattungsgrundlage zu sein. Ohne eine deutliche Verbesserung der gegenwärtigen personellen Ressourcen der Kitas und ohne eine angemessene Ausstattung (mit Sozialpädagogenstellen) der geplanten Familienzentren käme eine nicht zu verantwortende zusätzliche Belastung auf die ErzieherInnen und LeiterInnen zu. 3

4 16 KitaFöG: Betreuungsvertrag In 16 KitaFöG ist es vorgesehen, dass die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsschluss nicht übersteigen darf (bisher betrug sie zwei Monate). Dieser Zeitraum könnte demnach wenig mehr als einen Monat betragen und womöglich zu kurz für die Träger sein, um den Platz neu belegen zu können. In der Folge führt das zu einer Verstärkung der Finanzierungsprobleme. c) Kindertagesförderungsverordnung (VO KitaFöG) Artikel VIII 11 VO KitaFöG: Fachkräftegebot Die Neufassung von 11 Abs. 3 VO KitaFöG enthält eine Aufweichung des Fachkräftegebotes, die von der GEW BERLIN kritisiert wird. Die GEW BERLIN befürwortet zwar die Möglichkeit, dass festangestellte Mitarbeiter, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Abs. 2 befinden auf den Personalschlüssel angerechnet werden. Die GEW BERLIN lehnt es aber ab, dass fest angestellte Mitarbeiter, die aufgrund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen auf, den Personalschlüssel angerechnet werden können. Angesichts der Tatsache, dass die Bedeutung der frühkindlichen Bildung und Erziehung mittlerweile festgestellt ist und es deshalb vielfältige Bemühungen gibt, das Qualifikationsniveau der ErzieherInnenausbildung anzuheben (u. a. durch die Einführung des Studienganges Frühkindliche Pädagogik an ca. 25 deutschen Fachhochschulen), ist diese beabsichtigte Neuregelung nicht nachvollziehbar. Schlichtweg unklar bleibt, was hinreichende pädagogische Kenntnisse sind bzw. wie sie erworben werden sollen, damit die... Aufsicht... eine vollständige oder teilweise Anrechnung auf den Personalschlüssel zulassen kann. Die Befürchtung liegt nahe, dass hier versucht wird, dem drohenden Fachkräftemangel mit unausgebildetem Personal zu begegnen. Die GEW BERLIN fordert stattdessen, eine Überprüfung und gegebenenfalls Erhöhung der Ausbildungskapazitäten vorzunehmen, die Arbeits- und Einkommensbedingungen der ErzieherInnen zu verbessern, um den Beruf attraktiver zu machen, damit mehr junge Menschen die Ausbildung beginnen und das eine längere Verweildauer in diesem Beruf zu Folge hat. Gleichzeitig müssten Möglichkeiten (durch Entlastungen und Prävention) geschaffen werden, damit ältere KollegInnen diesen Beruf auch bis zum Renteneintritt ausüben können. 13 VO KitaFöG: Personalausstattung 13 VO KitaFöG schreibt die derzeit gültige Personalausstattung mit ErzieherInnen fort, die schon in 11 KitaFöG ohne Verbesserung geblieben ist. Allerdings sollte bezüglich der ungleichen Tarifgebiete mit verschiedenen Arbeitszeiten folgendes Problem berücksichtigt werden: Im Tarifgebiet Ost erfolgt die Berechnung des Personalschlüssels gemäß der Arbeitszeit (Ost); die tatsächliche Arbeitszeit ist bei KollegInnen, die aus dem Tarifgebiet West in das Tarifgebiet Ost versetzt worden sind, allerdings geringer. Hier sollte es einen Ausgleich geben. 19 VO KitaFöG: Leitungszuschläge 19 VO KitaFöG enthält keine Verbesserung der Freistellung für Leitungsaufgaben. Auch in diesem Punkt finden die Ankündigungen der Regierungsparteien keinen Niederschlag. 4

5 d) Schulgesetz (Artikel V) Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Referentenentwurf aus den gemachten Erfahrungen der letzten Jahre seit der Hortverlagerung und Einführung der Grundschulreformen leider wenig Konsequenzen gezogen hat. Das ist u. a. festzustellen im Hinblick auf die Zusammensetzung der erweiterten Schulleitung, der Namensgebung der Gesamtkonferenz (der Lehrkräfte) und dem Fortschreiben der Bedarfsregelung für den OGB. 5 Abs. 4 SchulG: Kooperation mit freien Trägern der Jugendhilfe 5 Abs. 4 (neu) regelt, dass die Schulen im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages nach 4 mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren sollen. Die GEW BERLIN wendet sich entschieden gegen diese Neuregelung. Diese Soll-Vorschrift lässt lediglich in begründeten Ausnahmefällen andere Regelungen zu. Sie engt in nicht zu akzeptierender Art und Weise den Gestaltungsspielraum der einzelnen Schule ein und missachtet gegebenenfalls anderslautende Beschlüsse der schulischen Gremien (Schul- bzw. Gesamtkonferenz). In der Konsequenz bedeutet die Umsetzung von 5 Abs. 4, dass in der Berliner Schule voraussichtlich keine ErzieherInnen und SozialpädagogInnen mehr in öffentlicher Trägerschaft beschäftigt sein werden und der Einsatz von ErzieherInnen sowohl im Unterricht als auch im außerunterrichtlichen Bereich nur in Kooperation mit freien Trägern erfolgen könnte. Das gleiche gilt für den Einsatz von ErzieherInnen/SozialpädagogInnen in Gesamtschulen und Oberstufenzentren. Die GEW BERLIN fordert, dass die öffentliche Trägerschaft erhalten bleiben muss. Insbesondere in der Grundschule, in der die ErzieherInnen auch in der für alle SchülerInnen verpflichtenden VHG, SAPH oder im gebundenen Bereich eingesetzt werden, sollte es eine öffentliche Trägerschaft geben. Sollte die weltanschauliche bzw. pädagogische Ausrichtung eines Trägers nicht dem Elternwunsch entsprechen, könnte womöglich die einzige Lösung in einem Schulwechsel des Kindes bestehen. Die GEW BERLIN kann keinen für sie nachvollziehbaren Grund von der Abkehr der bisherigen Trägerstruktur erkennen. Nicht hinnehmbar ist auch für die GEW BERLIN, dass über 4000 ErzieherInnen und SozialpädagogInnen in vielen Fällen gegen ihren Willen gezwungen wären, den Arbeitgeber zu wechseln und damit u. U. verschlechterte Arbeitsbedingungen in Kauf nehmen müssten. 19 Abs. 1 SchulG: Schulessen Eine verpflichtende Teilnahme am Schulessen ( 19 Abs. 1) in der GGB wird von der GEW BERLIN begrüßt. 82 SchulG: Gesamtkonferenz Die GEW BERLIN begrüßt, dass gem. 82 Abs. 1 Nr. 3 künftig auch pädagogische MitarbeiterInnen von freien Trägern der Jugendhilfe, die Betreuungsangebote im Sinne von 19 erbringen, stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind. Allerdings hält die GEW BERLIN es für geboten, die Bezeichnung Gesamt- 5

6 konferenz der Lehrkräfte in Gesamtkonferenz der PädagogInnen umzubenennen. Die Bezeichnung Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist für die anderen pädagogischen MitarbeiterInnen diskriminierend. e) Ausführungsgesetz KJHG (AG KJHG) (Artikel III) 24a AG KJHG Die Einrichtung von Familienzentren gem. 24a AG KJHG zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird von der GEW BERLIN kritisch gesehen (Näheres vgl. Pkt. b) dieser Stellungnahme). 6

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