POSITIONSPAPIER ANTI-SPAM-GESETZ (Änderung des Teledienstegesetzes) Stand:

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1 POSITIONSPAPIER ANTI-SPAM-GESETZ (Änderung des Teledienstegesetzes) Stand: A) Der Deutsche Direktmarketing Verband e. V. Das Auftragsvolumen für Direktmarketing in Deutschland beträgt ca. 32 Milliarden Euro. Der Deutsche Direktmarketing Verband (DDV) repräsentiert diesen Markt durch seine Breite an Mitgliedsunternehmen. Diese decken in fachspezifischen Councils die gesamte Wertschöpfungskette des Direktmarketing ab. Der DDV ist kompetenter Ansprechpartner für Wirtschaft, Politik und Verbraucher. Er vertritt die Interessen seiner Branche, ist Expertenpool für das Direktmarketing, bündelt Fragen aus der Praxis, fördert den Erfahrungsaustausch und steht als gefragter Gesprächspartner zur Verfügung. B) Hintergrund Die Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit Datum vom (Drs. 16/1436) einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes (Anti-Spam-Gesetz) vorgelegt und in den Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf ist inhaltlich mit dem Vorhaben von Rot/Grün aus dem Jahre 2005 identisch, das in der letzten Wahlperiode nicht zu Ende geführt werden konnte und daher der Diskontinuität zum Opfer gefallen war. Bezweckt wird - wie in die Ergänzung von 7 sowie 12 des Teledienstegesetzes (TDG) : Einführung eines Verbotes, in der Kopfzeile einer kommerziellen die wahre Identität des Absenders zu verschleiern oder zu verheimlichen; Klarstellung, dass der kommerzielle Charakter einer Nachricht sich nicht nur aus dem Textkörper selbst ergeben muss, sondern auch schon in der Betreffzeile einer weder verschleiert noch verheimlicht werden darf; Erweiterung des Bußgeldtatbestandes in 12 TDG für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Absenderverschleierung oder -verheimlichung;

2 Positionspapier des Deutschen Direktmarketing Verbands e. V. zum Anti-Spam-Gesetz Seite 2 Einführung eines Bußgeldtatbestandes für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer elektronischen Nachricht in der Betreffzeile; Geldbuße bis Euro. Im Einzelnen: Unter der Überschrift des 7 TDG Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen soll folgende Ziff. 3 eingefügt werden: Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post ( ) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Daneben soll im Rahmen des 12 TDG (Bußgeldvorschriften) ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen 7 Ziff. 3 TDG als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden, mit der Folge einer Geldbußandrohung bis zu Euro. Zusätzlich fordert die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine konzentrierte Verfolgung von Verstößen durch die Bundesnetzagentur als Ergänzung zu den bisherigen zivil- und wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten. Nach Ansicht der Fraktion würde das Gesetz nicht nur in Deutschland, sondern auch weltweit zur Abschreckung von Spammern und zum Schutz der Verbraucherinteressen beitragen. C) Position des DDV Der DDV weiß um die Probleme und Gefahren, die von so genanntem Spam (im klassischem Sinne) ausgehen. Spam -Mails überlasten Server und kosten den Adressaten Geld sowie Zeit und Nerven, diese auszusortieren. Grundsätzlich wird daher die Absicht der Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, hiergegen etwas unternehmen zu wollen, begrüßt.

3 Positionspapier des Deutschen Direktmarketing Verbands e. V. zum Anti-Spam-Gesetz Seite 3 Gleichwohl sind die aktuell geplanten Gesetzesänderungen nicht geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich Verbraucher und Unternehmen in Deutschland vor Spam zu schützen. Der DDV sieht daher nach wie vor keinen Handlungsbedarf für eine Änderung und Erweiterung des Teledienstegesetzes (TDG). Die Gründe hierfür sind im Wesentlichen: 1. Problem der Versendung aus dem Ausland bleibt ungelöst Mit den Änderungen im Teledienstegesetz (TDG) soll in Deutschland etwas auf juristischem Wege bewirkt werden, was fast ausschließlich aus dem nicht europäischen Ausland auf Deutschland einwirkt. Etwa 71 % der URLs, auf die in Spam - s hingewiesen wird, werden in China gehostet, 11 % in Brasilien und über 9 % in Hong Kong. Deutschland liegt nach Angaben einer Studie 1 des Spamfiltertechnologieanbieters Commtouch mit 0,03 % auf Rang 9. Beim Spam-Versand wird Deutschland unter den Top 10 gar nicht erst erwähnt. Hier liegen die USA (60,5 %) vor China (6,2 %), Südkorea (4,9 %) und Kanada (4,3 %). Es ist auch der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekannt, dass weit über 90 % der Spam - -Versender im außereuropäischem Ausland ansässig sind. Dadurch aber ist die Durchsetzung der geplanten Regelungen faktisch nicht möglich. Obwohl bereits gesetzliche Regelungen in Deutschland bestehen, die den Versand von unverlangten Werbe- s verbieten, hält sich keiner der Spam -Versender an bestehende Rechtsnormen, da eine rechtliche Inanspruchnahme durch deutsche Behörden nicht zu erwarten ist. 2. Keine Differenzierung zwischen Spam und -Werbung Laufen die geplanten Änderungen im Teledienstegesetz (TDG) gegenüber ausländischen Spam -Versendern ins Leere, so setzen sie deutsche Unternehmen und -Marketer einer permanenten Gefahr der Kriminalisierung aus. In der Gesetzesbegründung und -diskussion wird stets von Spam und dessen Eindämmung gesprochen, während hingegen im konkreten 1 Aktuelle Zahlen unter

4 Positionspapier des Deutschen Direktmarketing Verbands e. V. zum Anti-Spam-Gesetz Seite 4 Tatbestand des 7 TDG allein von kommerzieller Kommunikationen per elektronischer Post ( ) ausgegangen wird. Spam und -Werbung sind für den DDV und seine Mitglieder jedoch nicht dasselbe und daher strikt voneinander zu trennen. Spam steht - und dies geht ebenfalls aus der Gesetzesbegründung hervor - für massenhaft ohne Einverständnis des Empfängers versandte s, in denen für Drogen, zwielichtige Finanzgeschäfte, dubiose Refinanzierungen von Hypothekendarlehen, Viagra oder für pornographische Websites geworben wird. In solchen s findet sich im -Header weder eine korrekte Absender- oder Antwortadresse noch ist dort regelmäßig die - Adresse des Empfängers auffindbar. Eine Rückverfolgung ist wegen der leichten Täuschung über die Absenderadresse nicht möglich. Auffällig ist auch, dass die überwiegende Anzahl der Spam-Mails in englischer Sprache verfasst ist. Der DDV hingegen sieht -Marketing als ein Instrument, das für den Aufbau einer funktionierenden und lebendigen Beziehung zum Kunden sorgt. Nach unserem Verständnis zeichnet sich -Werbung daher insbesondere dadurch aus, dass eine Werbebotschaft oder Information per versendet wird und s nicht ohne Erlaubnis der Empfänger zugestellt werden. Dem Einholen der Erlaubnis kommt dabei besondere Bedeutung zu: Der DDV empfiehlt ausdrücklich die Anwendung des Double Opt-In Verfahrens zur Adresserhebung. Dabei gibt ein Adressat seine Daten auf einer Internetseite ein und erhält unmittelbar anschließend eine , in der ein Link angeklickt werden muss, um die Anmeldung zu bestätigen. Dieses Verfahren bietet den Vorteil, dass wirklich niemand gegen seinen Willen in einen -Verteiler eingetragen werden kann. Bereits heute stellen die im DDV organisierten -Marketer sicher, dass der Empfänger der sein Einverständnis jederzeit widerrufen kann. Deshalb enthält jede -Nachricht einen entsprechenden Hinweis auf Abbestellmöglichkeiten. 3. Gesetzliche Regelungen sind hinreichend vorhanden BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beabsichtigen mit der geplanten Ergänzung des Teledienstegesetzes das Kind mit dem Bade auszuschütten, denn nicht jede mit Werbeinhalten ist zugleich als Spam zu klassifizieren. Kein Spam im klassischen Sinne ist z. B. die , die ein deutscher Unternehmer ohne Kenntnis der Rechtslage an eine Vielzahl

5 Positionspapier des Deutschen Direktmarketing Verbands e. V. zum Anti-Spam-Gesetz Seite 5 von Verbraucher versendet, um auf eigene Dienstleistungen oder Produkte aufmerksam zu machen. Hier trifft schon eher die Bezeichnung als kommerzielle Kommunikation per elektronische Post ( ) wie in 7 TDG vorgesehen. Aber: Für diese Fälle der elektronischen kommerziellen Kommunikation bedarf es überhaupt keiner gesetzlichen Normierung mehr. Bereits heute ist gemäß 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) das Versenden von unverlangten Werbe- s eine unzumutbare Belästigung des -Empfängers und damit unlauter. Hiergegen kann mittels einer Abmahnung durch Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverbände zumeist erfolgreich vorgegangen werden, da die Absenderangaben - im Gegensatz zur Spam - - in diesen Fällen in der Regel nicht verschleiert werden. Aber auch das Zivil- und das Strafrecht bieten heute schon genügend Anspruchsgrundlagen, um gegen unverlangte -Werbung vorgehen zu können. Der Gesetzgeber ist nun vielmehr gefordert, nationale Initiativen, wie z. B. die Certified Sender Alliance (CSA) zu unterstützen. Der DDV und der Verband der deutschen Internetwirtschaft, eco Forum e.v. haben eine Whitelist für seriöse Versender von -Werbung geschaffen. Mit dieser international wegweisenden Kooperation zwischen Internet Service Providern und Versendern von -Werbung kann der Kampf gegen Spam effektiver gestaltet werden. Für seriöse Versender von -Werbung hat der Eintrag in die Whitelist den Vorteil, dass ihre Mails von den Spam-Filtern nicht blockiert werden, was die zum Problem gewordenen false positives (Mails, die der Spamfilter aufgrund technischer Verfahren ausfiltert, obwohl ein Einverständnis des Empfängers vorliegt) minimiert. eco und der DDV haben dazu die Certified Sender Alliance (CSA) genannte Kontrollinstanz gegründet, die die strikte Einhaltung der Normen für den korrekten -Versand überwacht. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Richtlinien kann ein gelistetes Unternehmen aus der Whitelist entfernt werden. 4. Eye-catcher -Funktion der Betreffzeile muss möglich sein Völlig überzogen ist nach Ansicht des DDV und seiner Mitglieder die Auferlegung eines Bußgeldes bis zu Euro, soweit sich nicht bereits aus der Betreffzeile einer deren kommerzieller Charakter ergibt. Werbungtreibende Unternehmen sind insbesondere in der bestehenden konjunkturschwachen Zeit mehr den je darauf angewiesen Mittel einzusetzen, die die Neugier des Adressaten wecken. Im Gegensatz zum Werbebrief, bei dem bereits der Umschlag interessant gestaltet werden kann, bleibt bei der Werbung per lediglich die

6 Positionspapier des Deutschen Direktmarketing Verbands e. V. zum Anti-Spam-Gesetz Seite 6 Betreffzeile. Das wiederum bedeutet aber nicht, dass völlig abwegige Texte/Formulierungen verwendet werden dürfen. Jedoch muss hier ein gewisser Spielraum beim werbungtreibenden Unternehmen verbleiben. 5. Selbstregulierung als bessere Alternative Statt gesetzlicher Vorgaben sollten vom Gesetzgeber besser Maßnahmen der Selbstregulierung gefördert und den Verbrauchern Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie sie bereits heute - ggf. mithilfe von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden - ihre bestehenden Rechte durchsetzen können. Auch Verbände sollten hier stärker eingebunden sein. Der DDV praktiziert dies bereits seit vielen Jahren mit einer eigenen Verbraucher-Website ( Interessierte Verbraucher informieren sich hier über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Direktmarketing und die Möglichkeiten, was bei unverlangter E- Mail-Werbung oder sonstigen Wettbewerbsverstößen in rechtlicher Hinsicht unternommen werden kann. Darüber hinaus haben sich die im -Marketing tätigen Mitglieder des DDV einem Ehrenkodex unterworfen und damit einen Ordnungsrahmen für ihre Aktivitäten geschaffen ( Alle darin genannten Regelungen sind mindestens dann einzuhalten, wenn in Deutschland ansässige Adressaten per angeschrieben werden. Schließlich ist an dieser Stelle nochmals die oben unter C) 3. genannte CSA-Initiative der beiden Verbände eco und DDV zu erwähnen. Der DDV und seine Mitglieder jedenfalls werden das Gesetzgebungsverfahren eingehend beobachten und sich für die Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte einsetzen. Wiesbaden, Deutscher Direktmarketing Verband e. V. Hasengartenstr Wiesbaden Tel Fax

7 Positionspapier des Deutschen Direktmarketing Verbands e. V. zum Anti-Spam-Gesetz Seite 7 Kontakt: Hans Jürgen Schäfer, Leiter Recht, hj.schaefer@ddv.de, Tel.: Patrick Tapp, DDV-Vizepräsident Public Affairs und Verbraucherdialog, p.tapp@ddv.de

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