GG Art. 19 Abs. 4; VwGO 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, 123; BauGB 30, 31, 34; BauNVO 15 Abs. 1 S. 2; BauO Berlin 6 Abs. 8, 63, 68; WEG 13

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ovg2s47_11 letzte Aktualisierung: OVG Berlin-Brandenburg, OVG 2 S 47/11 GG Art. 19 Abs. 4; VwGO 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, 123; BauGB 30, 31, 34; BauNVO 15 Abs. 1 S. 2; BauO Berlin 6 Abs. 8, 63, 68; WEG 13 Vorrang des speziellen Bauordnungsrechts gegenüber allgemeinem Rücksichtnahmegebot; Antragsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer bei Bauvorhaben auf Nachbargrundstück 1. Die Eigentümer von Wohnungseigentumseinheiten sind in Ermangelung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts nicht berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im einstweiligen Rechtsschutz geltend zu machen (hier: Befreiung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes). Dies folgt aus 21 Abs. 2 WEG, wonach die Wohnungseigentümer nur ausnahmsweise zur Geltendmachung derartiger Rechte befugt sind. 2. Ein Rückgriff auf das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot ( 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO) kommt nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Belange durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt sind und das angegriffene Bauvorhaben die Vorgaben dieser Spezialvorschriften erfüllt (hier: Abstandsflächen). (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

2 2 Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt ist, zu beanstanden. Die mit dem Hauptantrag gemäß 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Befreiung Nr. 2010/2596 sowie die Ausnahme Nr. 2010/2117 vom 23. Dezember 2010 für das Vorhaben Errichtung einer Wohnanlage mit 69 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 62 Stellplätzen (1. Bauabschnitt: ) kommt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller als Wohnungseigentümer im Gebäude des Nachbargrundstücks keine Verletzung eigener Rechte durch die Befreiungs- und Ausnahmebescheide des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin geltend machen könnten, weil bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die getroffenen Regelungen ausgeschlossen sei, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Mit dem auf 1 Abs. 2 und 13 Abs. 1 WEG gestützten Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass ein Wohnungseigentümer baurechtliche Nachbarrechte nur wegen einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums in vollem Umfang und aus eigenem Recht geltend machen, eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums hingegen nur in den engen Grenzen einer - hier nicht vorliegenden - Notgeschäftsführung im Sinne des 21 Abs. 2 WEG abwehren könne, setzen sich die Antragsteller ebenso wenig auseinander wie mit der Annahme, dass das jeweilige Sondereigentum der Antragsteller durch die auf der Grundlage des 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. 68 BauO Bln getroffenen Ausnahmeentscheidungen und die auf 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. 68 BauO Bln gestützten Befreiungsentscheidungen nicht im Sinne einer möglichen Rechtsverletzung betroffen sein könne. Ihr Hinweis, sie hätten keinesfalls eine Rechtsverletzung durch Ausnahme oder Befreiung geltend gemacht, sondern ausschließlich eine solche durch das - vom Antragsgegner genehmigungsfrei gestellte - Bauvorhaben selbst, stellt die Richtigkeit des rechtlichen Ansatzes des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, sondern bestätigt ihn. Für die Befürchtung der Antragsteller, dass ihnen bei ausschließlicher Antragstellung nach 123 VwGO gegen das von der Genehmigung frei gestellte Vorhaben die Bestandskraft von Ausnahme und Befreiung - über den konkreten Regelungsgehalt hinaus - im Sinne einer vorweggenommenen Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden könnte, ist keine rechtliche Grundlage erkennbar. Der in der Beschwerdebegründung erwähnte Umstand, dass die Genehmigungsfreiheit nach 63 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln vom Vorliegen der Ausnahme- und Befreiungsentscheidungen abhängt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass bereits hierdurch - mit einem Vorbescheid gemäß 74 Abs. 1 BauO Bln vergleichbarer Bindungswirkung - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens geklärt wird. Die Beschwerde legt ferner nicht dar, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Regelungsanordnung gemäß 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die Antragsteller haben entgegen 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zusteht. Soweit sie geltend machen, in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt zu sein, da der Antragsgegner und die Beigeladene sie durch ein einvernehmliches

3 3 Zusammenwirken unter Ausnutzung der durch die Nichtzulassungsbeschwerden nach 133 Abs. 4 VwGO eingetretenen Hemmung der Rechtskraft des Normenkontrollurteils des Senats vom 19. Oktober 2010 OVG 2 A um den Erfolg ihres mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand betriebenen Normenkontrollverfahrens brächten und vollendete Tatsachen schüfen, übersehen sie die unterschiedlichen Gegenstände und Voraussetzungen der Rechtsschutzverfahren. Mit Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils des Senats vom 19. Oktober 2010 stünde lediglich fest, dass der Bebauungsplan IX-46-2 für die Grundstücke Württembergische Straße und im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf, unwirksam ist und die Festsetzungen dieses Bebauungsplans für das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht mehr nach 30 Abs. 1 BauGB maßgeblich sind. Hierdurch wäre jedoch weder die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens noch die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne der Antragsteller geklärt. Es wäre systemwidrig, wenn die Antragsteller allein unter Berufung auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Normenkontrollverfahren im Wege der beantragten Regelungsanordnung gemäß 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Ergebnis eine bessere Rechtsposition erreichen könnten, als ihnen bei Rechtskraft des Normenkontrollurteils des Senats vom 19. Oktober 2010 zustünde. Sollten die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG sinngemäß geltend machen wollen, dass ihnen bei Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils des Senats vom 19. Oktober 2010 ohne weiteres auch ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen das Vorhaben der Beigeladenen zustehen müsse, entspricht dies nicht der Rechtslage. Dass der Nachbar mit der Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle weitergehenden Rechtsschutz erlangen kann als im Verfahren der Anfechtung einer auf einen Bebauungsplan gestützten Baugenehmigung, deren Erfolg eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn voraussetzt (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli B , NVwZ 1995, 598), der der Senat folgt, grundsätzlich hinzunehmen. Ebenso hat in dem hier vorliegenden Fall eines genehmigungsfreien Vorhabens, gegen das der Nachbar nur einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend machen kann, die Verpflichtungsklage nur bei einer Verletzung einer nachbarschützenden Norm Erfolg (vgl. 113 Abs. 5 VwGO), selbst wenn der Kläger zuvor einen Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben verwirklicht werden soll, erfolgreich mit dem Normenkontrollantrag angegriffen hat. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dieses Ergebnis unproblematisch, da sich aus der - verfassungsrechtlich schon nicht gebotenen (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, 47 Rn. 10, m. w. N.) - Einrichtung der prinzipalen Normenkontrolle kein von den in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten Voraussetzungen unabhängiger Rechtsanspruch auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln ableiten lässt. Ohne Erfolg bleiben ferner die Einwände der Beschwerde gegen den in der erstinstanzlichen Entscheidung herangezogenen Prüfungsmaßstab. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans IX-46-2 sei allein die Frage maßgeblich, ob das in 34 BauGB als Planersatz verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, halten die Antragsteller lediglich ihre Auffassung entgegen, Prüfungsmaßstab sei 30 BauGB, weil das Vorhaben bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans IX-46-2 im Geltungsbereich des nicht funktionslos gewordenen Bebauungsplans IX-46 liege. In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht dargelegt, dass sich im Fall der Weitergeltung des Bebauungsplans IX-46 die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zu Gunsten der Antragsteller verändern würden. Letzteres würde voraussetzen, dass den Festsetzungen des früheren Bebauungsplans IX-46 und ihrer Begründung zu entnehmen wäre, dass sie ausnahmsweise auch nicht im Plangebiet gelegenen Nachbarn - wie den Antragstellern, deren Wohnungen sich im nördlich angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans IX-46-1 für die Grundstücke Olivaer Platz 6 und

4 4 7/Württembergische Straße 40 befinden - Abwehrrechte einräumen wollen. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Der Hinweis, dass der Bebauungsplan IX-46 eine Vorbehaltsfläche für besondere öffentliche und private Zwecke hier einen Schulstandort und das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,3, einer GFZ von 0,9 sowie mit drei Vollgeschossen bei geschlossener Bauweise festsetze, reicht für die Annahme eines gebietsüberschreitenden Nachbarschutzes offensichtlich nicht aus. Ist mangels entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan IX-46 mithin davon auszugehen, dass sich der Nachbarschutz der außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümer nur nach dem in 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme richtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember B , juris Rn. 6), entspricht dies im Ergebnis dem vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des 34 BauGB herangezogenen Prüfungsmaßstab. Lediglich ergänzend ist daher zu bemerken, dass die vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Annahme der Funktionslosigkeit des früheren Bebauungsplans IX-46 zutreffend sein dürfte, da spätestens mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans IX-46-1, der den Geltungsbereich des früheren Bebauungsplans IX-46 in dessen nördlichen Teilbereich überplant hat, und der auf dieser planungsrechtlichen Grundlage erfolgten, u. a. das Gebäude der Antragsteller umfassenden Wohnbebauung die Verhältnisse, auf die sie sich die Festsetzungen des Bebauungsplans IX-46 beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben dürften, der eine Verwirklichung dieser Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht haben dürfte, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 IV C 39.75, BVerwGE 54, 5). Wird mithin der Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, dass sich der Nachbarschutz der Antragsteller gegen das Vorhaben der Beigeladenen nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme bestimmt, durch das Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich angegriffen, verhält es sich ebenso mit der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Rücksichtnahmegebot hier nicht verletzt ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus tatsächlichen Gründen regelmäßig kein Raum bleibt, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember C 11/05 BVerwGE 127, 231, 236; Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2010 OVG 2 S ). Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die im - hier streitgegenständlichen - ersten Bauabschnitt geplanten Baukörper mit ca. 0,75 H den bauordnungsrechtlich geforderten Abstand von 0,4 H mehr als einhielten und dem Vorbringen der Antragsteller, es komme gleichwohl zu einer unzumutbaren Verschattung, schon aus diesem Grund nicht gefolgt werden könne, ohne dass es einer näheren Auseinandersetzung mit den von den Beteiligten angegebenen Daten bedürfe. Für eine unzumutbare Verschlechterung der Belüftungssituation bestünden keine Anhaltspunkte. Angesichts der Abstände des Baukörpers von der Grundstücksgrenze sei eine gleichsam erdrückende Hinterhofsituation nicht zu besorgen. Den Antragstellern gelingt es in der Beschwerdebegründung nicht dazulegen, dass das nunmehr geplante Vorhaben der Beigeladenen trotz der unstreitig deutlichen Einhaltung der Abstandsflächen zu der von ihnen behaupteten unzumutbaren Verschlechterung der Verschattungssituation und der Belüftungssituation führt. Soweit sie auf ihr Vorbringen im Normenkontrollverfahren verweisen, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und geht im Übrigen auch deshalb ins Leere, weil das Vorhaben der Beigeladenen gerade nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen führt, wie sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans IX-46-2 nach 6 Abs. 8 BauO Bln ermöglicht wird. Aus der von den Antragstellern referierten Überprüfung der Entwicklung der Verschattungssituation bei Realisierung der Planung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rücksichtnahmegebot trotz der deutlichen Einhaltung der Abstandsflächen hier verletzt sein

5 5 könnte. Abgesehen davon, dass nach den oben stehenden Ausführungen schon zweifelhaft ist, ob die Antragsteller, deren Wohnungen sich im 2. bzw. 5. Obergeschoss befinden, die von ihnen geltend gemachte zusätzliche Verschattung der Freiflächen und der unteren Geschosse ihres Gebäudes überhaupt als Beeinträchtigung ihres Sondereigentums rügen können, halten sich die von ihnen dargelegten Auswirkungen, die die Errichtung des 15 m von der Grundstücksgrenze und 35 m von dem Gebäude der Antragsteller entfernten, zwischen 20,2 m und 23,8 m hohen Gebäudes der Beigeladenen für die Besonnung des Nachbargrundstücks hat, offensichtlich im Rahmen dessen, was nach der in den Regelungen des Abstandsflächenrechts zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers zumutbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den unterlegenen Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat ( 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG; hinsichtlich der Höhe des Streitwerts folgt der Senat im Ausgangspunkt der auf Nr. 1.5 und Nr des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (veröffentlicht in DVBl. 2004, 1525) gestützten erstinstanzlichen Entscheidung, wobei der vom Verwaltungsgericht angenommene Wert allerdings nach Nr des Streitwertkataloges zu verdoppeln ist, da die Antragsteller nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern als Eigentümer unterschiedlicher Wohnungen Nachbarrechtsschutz begehren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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