Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt

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1 Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt G A der Auftraggeber des Absenders der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs. 1 S,E,B 1 1 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf 35 Abs. 1 schriftlich hingewiesen wird; S,E,B 2 2 nicht dafür sorgt, auf das gefährliche Gut hingewiesen wird; der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs. 2 E 3 nicht dafür sorgt, die dort genannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden; der Auftraggeber des Absenders entgegen 27 Abs. 4 (auch Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer und Empfänger) S,E,B 4 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; B der Absender 3a 500,- I 3b 500,- I 3c 200,- III 19 f der Absender entgegen 18 Abs. 1 S,E,B 5 1 Satz 1 einen Hinweis 5.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt, 4a 500,- I 5.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 5.1) gibt; 200,- III S,E,B 6 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; 4b 500,- I S,E,B 7 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; 4c 1500,- I S,E,B 8 4 nicht dafür sorgt, 4d 8.1 eine Angabe in das Beförderungspapier richtig oder vollständig (relevante 500,- I Angaben) eingetragen wird; 8.2 eine Angabe in das Beförderungspapier vollständig (andere fehlende Angaben als unter 8.1) eingetragen wird; 200,- III S,E,B 9 5 nicht dafür sorgt, 4e 800,- I

2 - 2 - G 9.1 nur eine dort zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder B 9.2 nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird; S,E,B 10 6 nicht dafür sorgt, die zuständige Behörde benachrichtigt wird; S,E,B g 11.1 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist, 11.2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt; S,E,B 12 8 nicht dafür sorgt, 4h 12.1 ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe oder einem geforderten Hinweis mitgegeben, richtig mitgegeben oder vollständig (relevante Angaben) mitgegeben wird; 12.2 das ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe oder einem geforderten Hinweis vollständig (andere fehlende Angaben als unter 12.1) mitgegeben wird; S,E,B 13 9 nicht dafür sorgt, ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird; S,E,B nicht dafür sorgt, ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird; S,E,B den Verlader nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist ; S,E,B eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt; der Absender entgegen 18 Abs. 2 S 17 nicht dafür sorgt, eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird; der Absender entgegen 18 Abs. 3 E 18 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet; E 19 2 nicht dafür sorgt, ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden; 1500,- I 4f 800,- I 800,- I 500,- I 500,- I 200,- III 4i 500,- I 4j 500,- I 4k 500,- I 4l 500,- I 4m 500,- I 4n 500,- I 4o 500,- I

3 - 3 - G E 20 3 nicht dafür sorgt, das Beförderungspapier die Angabe enthält; der Absender entgegen 18 Abs. 4 4p 200,- III B 21 1 nicht dafür sorgt, die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn 4q 500,- I übergeben wird; B 22 2 nicht dafür sorgt, ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht 4r 500,- I werden; der Absender entgegen 27 Abs. 2 (auch Beförderer und Empfänger) S,E,B, 23 19b 23.1 eine Untersuchung nicht durchführt, 500,- I 23.2 eine Maßnahme nicht ergreift, 800,- I 23.3 nicht dafür sorgt, eine zuständige Behörde informiert wird; 800,- I der Absender entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger) S,E,B 24 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; 19f C. der Beförderer der Beförderer entgegen 4 Abs. 2 Satz 2 E 25 einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; der Beförderer entgegen 4 Abs. 3 E 26 2 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; der Beförderer entgegen 19 Abs. 1 S,E,B 27 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; S,E,B 28 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt; * bei den bereits aufgeführten Ordnungswidrigkeiten wird der Betrag verdoppelt; ansonsten wegen vorsätzlichen Handelns: 500,- S,E,B 29 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt; 1 800,- I 2 800,- I 5a 500,- I 5b 500,-* I/II/III 5c 500,- I

4 G S,E,B 30 4 nicht dafür sorgt, die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten; der Beförderer entgegen 19 Abs. 2 5d 800,- I S 31 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält; 6a 500,- I S 32 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen 6b 300,- II übergibt und nicht dafür sorgt, jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann; S 33 3 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in 6c 500,- I loser Schüttung und in Tanks beachtet wird; S 34 4 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung 6d 500,- I der Mengen eingehalten wird; nahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird S 35 5 nicht dafür sorgt, ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Aus- 6e Beförderungspapiere nicht übergibt, 500,- I Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende 500,- I relevante Angaben), Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (andere fehlende Angaben als unter ), 200,- III 35.2 Container-Packzertifikat, 300,- II Schriftliche Weisungen nicht übergibt, 300,- II Schriftliche Weisungen übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen, 200,- II 35.4 Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich), 300,- II 35.5 Ausnahmezulassung, 300,- II 35.6 Zulassungsbescheinigung, 300,- II 35.7 Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde; 300,- II S 36 6 nicht dafür sorgt, nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung 6f eingesetzt werden; es fehlen: 36.1 Basiskurs (Erstschulung), 500,- I 36.2 Aufbaukurs (Erstschulung), 500,- I

5 - 5 - G 36.3 Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung), 600,- I 36.4 Auffrischungskurs; 500,- I S 37 7 nicht dafür sorgt, ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung 6g 800,- I aufgegeben wird; oder zur Verfügung gestellt wird; S 38 8 nicht dafür sorgt, die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt 6h 200,- III S 39 9 das Fahrzeug 6i 39.1 nicht mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (Weiterfahrt untersagt); 39.2 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (andere Mängel); 200,- II 39.3 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (leichte Mängel); 100,- III S eine Prüffrist nicht einhält; 6j 200,- II S das Fahrzeug nicht mit einem 6k 500,- I Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen aus- 200*) II*) rüstet; *)wenn nur ein Großzettel oder ein Kennzeichen fehlt S nicht dafür sorgt, ein Tank verwendet wird, der den dort genannten 6l 1000,- I Anforderungen entspricht; S nicht dafür sorgt, ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten 6m 43.1 Bau- und Ausrüstungsvorschrift, 1000,- I 43.2 Kennzeichnungsvorschrift entspricht; 200,- 500,- II/I/ S nicht dafür sorgt, eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; 6n 800,- I S dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt; 6o 800,- I S das Fahrzeug nicht ausrüstet; 6p 200,- II S Buchstabe a nicht dafür sorgt, 6q an Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt); an Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel); 800,- I 200,- III/II

6 - 6 - G beachtet wird (andere Mängel); 500, Buchstabe b nicht dafür sorgt, an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt); an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel); S nicht dafür sorgt, die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird; der Beförderer entgegen 19 Abs ,- I 200,- III/II 500,- 6r 500,- I E 49 1 das Personal nicht unterweist; 7a 300,- II E 50 2 nicht sicherstellt, der Betreiber über Daten verfügen kann; 7b 800,- I E 51 3 nicht dafür sorgt, ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit 7c 500,- I sich führt; E 52 4 nicht dafür sorgt, ein Begleitpapier 7d 52.1 verfügbar ist; 500,- I 52.2 ausgehändigt wird; 300,- III den; E 53 5 nicht dafür sorgt, die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet wer- 7e 800,- I E 54 6 eine schriftliche Weisung 7f 54.1 nicht, 300,- II 54.2 nicht richtig, nicht vollständig, nicht in 200,- III der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt; E 55 7 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert; 7g 300,- I E 56 8 nicht dafür sorgt, die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand 7h 800,- I mitgeführt wird; E 57 9 nicht dafür sorgt, die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) 7i 500,- I angebracht sind; der Beförderer entgegen 19 Abs. 4 B 58 1 sich nicht vergewissert, das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; 8a 1500,- I

7 - 7 - G B 59 2 nicht dafür sorgt, für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist; B 60 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können; B 61 4 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; B 62 5 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; B 63 6 nicht dafür sorgt, dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird, 63.1 folgende Dokumente nach ADN: 8b 500,- I 8c 300,- II 8d 150,- 5000,- III/II/I 8e 500,- I 8f a) Zulassungszeugnis nach ADN 300,- I b) Beförderungspapiere nach ADN nicht vorhanden 500,- I nicht vollständig 200,- III b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach ADN 300,- II c) schriftliche Weisungen nach ADN 300,- II d) Abdruck des ADN 150,- II e) Bescheinigung der Isolationswiderstände nach ADN 150,- II f) Bescheinigung über die Prüfung nach ADN 300,- I g) Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN 150,- II h) Kopie einer Sonderregelung nach 1.5 ADN 150,- II i) Lichtbildausweis nach ADN 300,- I 63.2 folgende Dokumente nach ADN: a) Stauplan nach ADN b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach ADN c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach , oder ADN 63.3 folgende Dokumente nach ADN: a) Stauplan nach ADN b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach ADN

8 G nisse nach ADN c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach , oder ADN d) Unterlagen für die elektrischen Anlagen nach , oder ADN e) Klassifikationszeugnis nach , oder ADN f) Bescheinigung über die Gasspüranlagen nach , oder ADN g) Bescheinigung über die zugelassenen gefährlichen Stoffe nach ,- I ADN h) Bescheinigung über die Prüfung der Schläuche nach ADN i) Instruktion für Lade und Löschraten nach ADN 800,- I k) Heizinstruktion nach ADN 800,- I l) Bescheinigung über die Prüfung der Ventile nach ADN 800,- I m) Reiseregistrierung nach ADN n) Instruktion nach ADN 800,- I o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach ADN; B 64 7 nicht dafür sorgt, nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger 8g mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist, es fehlen: 64.1 Basiskurs nach ADN 500,- I 64.2 Aufbaukurs Gase nach ADN 500,- I 64.3 Aufbaukurs Chemie nach ADN 500,- I 64.4 Basiskurs und Aufbaukurs nach ADN; 600,- I der Beförderer entgegen 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller und Empfänger) S,E,B 65 nicht dafür sorgt, die Vorlage eines Berichts erfolgt; 19a 200,- III der Beförderer entgegen 27 Abs. 2 (auch Absender und Empfänger) S,E,B 66 19b 66.1 eine Untersuchung nicht durchführt, 500,- I 66.2 eine Maßnahme nicht ergreift, 800,- I

9 - 9 - G 66.3 nicht dafür sorgt, eine zuständige Behörde informiert wird; der Beförderer entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader und Empfänger) S,E,B 67 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; der Beförderer entgegen 29 Abs. 2 (auch Verlader, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger) S 68 eine dort genannte Vorschrift über 21b das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 800,- I 19f 600,- I die Beförderung in Versandstücken 500,- I das Rauchverbot 500,- I das Verbot von Feuer und offenem Licht 500,- I nicht beachtet; der Beförderer entgegen 29 Abs. 4 (auch Verlader und Fahrzeugführer) S 69 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet; der Beförderer entgegen 35 S 70 Abs. 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert; S 71 Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird; S 72 Abs. 6 Satz 1 die Angabe und der Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt; D. der Empfänger der Empfänger entgegen 20 Abs. 1 S,E,B 73 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert; S,E,B 74 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten worden sind; S,E,B 75 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung des 21d 600,- I 27a 800,- I 27b 250,- II 27e 250,- II 9a 200,- III 9b 200,- 500,- III/II/I 9c 500,- I

10 G Grenzwertes informiert; der Empfänger entgegen 20 Abs. 2 S 76 1 dem Beförderer einen Container zurückstellt; S 77 2 den Fahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig einweist; der Empfänger entgegen 20 Abs. 3 E 78 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet; der Empfänger entgegen 20 Abs. 4 9d 300,- II 9e 300,- II 9f 300,- II B 79 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt; 9g 300,- II der Empfänger entgegen 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Beförderer) S,E,B 80 nicht dafür sorgt, die Vorlage eines Berichts erfolgt; 19a 200,- III der Empfänger entgegen 27 Abs. 2 (auch Absender und Beförderer) S,E,B 81 19b 81.1 eine Untersuchung nicht durchführt, 500,- I 81.2 eine Maßnahme nicht ergreift, 800,- I 81.3 nicht dafür sorgt, eine zuständige 800,- I Behörde informiert wird; der Empfänger entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Befüller und Beförderer) S,E,B 82 Sicherungspläne nicht einführt und nicht 19f anwendet; der Empfänger entgegen 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Fahrzeugführer) S 83 eine Vorschrift über 21b das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, 600,- I der Einwirkung von Wärme- quellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen die Beförderung in Versandstücken 500,- I das Rauchverbot 500,- I das Verbot von Feuer und offenem 500,- I Licht nicht beachtet; E. der Verlader

11 G der Verlader entgegen 21 Abs. 1 S,E,B 84 1 Güter übergibt; 10a 1500,- I S,E,B b 85.1 ein unvollständiges 300,- II 85.2 ein beschädigtes 500,- I Versandstück zur Beförderung übergibt; S,E,B 86 3 nicht dafür sorgt, ein Versandstück nach Teilentnahme nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht; S,E,B 87 4 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; S,E,B 88 5 nicht dafür sorgt, ein Warnkennzeichen angebracht wird; S,E,B 89 6 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird; S,E,B 90 7 nicht dafür sorgt, die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird; der Verlader entgegen 21 Abs. 2 10c 500,- I 10d 400,- II 10e 500,- I 10f 500,- I 10g 300,- II S 91 1 Satz 1 einen Hinweis 10h 91.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig 500,- I (relevante Angaben) gibt; 91.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben 200,- III als unter 81.1) gibt; S 92 2 nicht dafür sorgt, eine dort genannte 10i 500,- I Vorschrift eingehalten wird; S 93 3 nicht dafür sorgt, eine dort genannte 10j 500,- I/II Vorschrift beachtet wird; S 94 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und 10k 500,- I das Kennzeichen angebracht sind; S 95 5 nicht dafür sorgt, nur ein Container 10l 500,- I eingesetzt wird, der den dort ge- nannten technischen Anforderungen entspricht; der Verlader entgegen 21 Abs. 3 E 96 1 nicht dafür sorgt, eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird; E 97 2 nicht dafür sorgt, ein Großzettel, ein Rangierzettel, das Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist; 10m 500,- I 10n 500,- I

12 G E 98 3 nicht dafür sorgt, nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; E 99 4 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung beachtet wird; der Verlader entgegen 21 Abs.4 10o 500,- I 10p 500,- I B Satz 1 einen Hinweis 10q nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig 500,- I (relevante Angaben) nicht vollständig (andere fehlende Angaben 300,- II als unter 90.1) gibt; B nicht dafür sorgt, ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist; 10r 500 I B nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; 10s 250,- 5000,- der Verlader entgegen 27 Abs. 1 (auch Befüller, Beförderer, Empfänger) S,E,B 103 nicht dafür sorgt, die Vorlage eines 19a 200,- III Berichts erfolgt; der Verlader entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger) S,E,B 104 Sicherungspläne nicht einführt und nicht 19f anwendet; der Verlader entgegen 29 Abs. 1 (auch Fahrzeugführer) S 105 eine dort genannte Vorschrift die Beladung 21a und Handhabung nicht beachtet; Zusammenladung 500,- I Begrenzung der beförderten Mengen 500,- I Handhabung und Verstauung 500,- I Reinigung nach dem Entladen 250,- II Sondervorschriften für die Be- und Entladung 600,- I und die Handhabung Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität 1000,- I Unterlassene Untersuchung vor Beladung 250,- II III/II/I

13 G Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft am Be- oder Entladeort 200, , Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle 200,- II der Verlader entgegen 29 Abs. 2 (auch Beförderer, Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger) S 106 eine dort genannte Vorschrift über 21b das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, 600,- I der Einwirkung von Wärme- quellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen die Beförderung in Versandstücken, 500,- I das Rauchverbot, 500,- I das Verbot von Feuer und offenem 500,- I Licht nicht beachtet; der Verlader entgegen 29 Abs. 3 (auch Fahrzeugführer und Entlader) S 107 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; der Verlader entgegen 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Fahrzeugführer) S 108 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet; F. der Verpacker der Verpacker entgegen 22 Abs. 1 S,E,B oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet; S,E,B eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet; S,E,B eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet; S,E,B eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet; S,E,B Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert; der Verpacker entgegen 22 Abs. 2 S 114 die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nicht beachtet; III/II/I 21c 250,- II/III 21d 600,- I 11a 500,- I 11b 800,- I 11c 800,- I 11d 500,- I 11e 500,- I 11f 500,- I

14 G der Verpacker entgegen 22 Abs. 3 E 115 die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nicht beachtet; der Verpacker entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger) S,E,B 116 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; G. der Befüller der Befüller entgegen 23 Abs. 1 11f 500,- I 19f S,E,B Güter übergibt; 12a 1500,- I S,E,B b einen nicht zugelassenen Tank befüllt; 800,- I einen Tank befüllt, bei dem das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; S,E,B nicht dafür sorgt, die Dichtheit 12c 500,- I einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist; S,E,B d einen nicht zugelassenen Tank befüllt; 800,- I einen Tank befüllt, dessen Prüffrist überschritten ist; S,E,B nicht dafür sorgt, der Füllungsgrad, 12e 500,- I die Masse oder Bruttomasse ein- gehalten wird; S,E,B nicht dafür sorgt, die Dichtheit 12f einer Verschlusseinrichtung geprüft wird; S,E,B nicht dafür sorgt, einem Tank 12g 500,- I keine Reste anhaften; S,E,B nicht dafür sorgt, nebeneinander 12h 800,- I liegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; S,E,B nicht dafür sorgt, eine Entleerungs-, 12i 500,- I Reinigungs- und Entgasungsmaß- nahme durchgeführt wird; S,E,B nicht dafür sorgt, eine Bezeichnung 12j 500,- I angegeben wird; S,E,B nicht dafür sorgt, eine Benennung 12k 500,- I angegeben wird; S,E,B nicht dafür sorgt, der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird; 12l 800,- I

15 G der Befüller entgegen 23 Abs. 2 S einen Hinweis 13a nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig 500,- I (relevante Angaben) gibt nicht vollständig (andere fehlende Angaben 200,- III als unter 129.1) gibt; S eine Nummer nicht mitteilt; 13b 300,- II S nicht dafür sorgt, ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden ; S nicht dafür sorgt, eine Beladevorschrift beachtet wird; 13c 500,- I/II 13d 200,- 500,- S das Rauchverbot nicht beachtet; 13e 500,- I S nicht dafür sorgt, eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird; 13f 200,- 500,- S den Fahrzeugführer nicht einweist; 13g 300,- II S nicht dafür sorgt, eine Vorschrift 13h 500,- I über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird; S nicht dafür sorgt, eine Maßnahme 13i 150,- II zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird; S j einen für diesen Stoff nicht zugelassenen 800,- I Tank befüllt; einen Tank befüllt, obwohl bei dem Tankfahrzeug 500,- I das Gültigkeitsdatum der Zulas- sungsbescheinigung überschritten ist; S sich nicht vergewissert, die 13k 500,- I dort genannten Vorschriften für die Beförderung in Tanks eingehalten sind; der Befüller entgegen 23 Abs. 3 E nicht dafür sorgt, eine dort genannte 14a 500,- I Kontrollvorschrift beachtet wird; E nicht dafür sorgt, 14b ein Großzettel 500,- I/II ein Rangierzettel 200,- II die orangefarbene Tafel oder 500,- I/II das Kennzeichen 500,- I angebracht werden; II/I II/I

16 G E nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; E nicht dafür sorgt, eine Beladevorschrift beachtet wird; der Befüller entgegen 23 Abs. 4 14c 500,- I 14d 500,- I B einen Hinweis 15a nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig 500,- I (relevante Angaben) gibt; nicht vollständig (andere fehlende Angaben 200,- III als unter 144.1) gibt; B nicht dafür sorgt, ein Großzettel, 15b 500,- I/II die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden; B nicht dafür sorgt, 15c ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und 1500,- I das Datum im Zulassungszeugnis nicht 900,- I überschritten ist; der Befüller entgegen 27 Abs. 1 (auch Verlader, Beförderer und Empfänger) S,E,B 147 nicht dafür sorgt, die Vorlage eines 19a 200,- III Berichts erfolgt; der Befüller entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger S,E,B 148 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; 19f H der Entlader der Entlader entgegen 23a Abs. 1 S,E,B sich nicht vergewissert, die richtigen Güter ausgeladen werden; S,E,B nicht prüft oder sich nicht vergewissert, geeignete Maßnahmen ergriffen wurden; S,E,B Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt; S,E,B Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt; S,E,B die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt; S,E,B nicht dafür sorgt, die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind; 15a. a) 800,- I 15a. b) 800,- I 15a. c) 15a. d) 800,- I 15a. e) 15a. f) 200,- III

17 G S,E,B das Warnkennzeichen nicht entfernt; 15a. g) 200,- III der Entlader entgegen 23a Abs. 2 B Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt; B Buchstabe b nicht sicherstellt, geeignete Mittel vorhanden sind; B Buchstabe c nicht sicher stellt, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist; B Buchstabe d nicht sicherstellt, die Löschrate in Übereinstimmung mit der Löschinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; B Buchstabe e nicht sicherstellt, die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen; B Buchstabe f nicht sicherstellt, eine Überwachung gewährleistet ist; B Buchstabe g nicht sicherstellt, die Löschpumpe abgeschaltet werden kann; B nicht sicher stellt, geeignete Mittel vorhanden sind; der Entlader entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger) S,E,B 164 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; der Entlader entgegen 29 Abs. 2 (auch Verlader, Beförderer, Empfänger und S Fahrzeugführer) eine dort genannte Vorschrift über 1 das Verbot der direkten Sonnenein- Strahlung, der Einwirkung von Wärme- Quellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 2 die Beförderung in Versandstücken 3 das Rauchverbot 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; 15a. h) 250,- 1000,- 15a. i) 15a. j) 1000,- I 1000,- I 15a. k) 800,- I 15a. l) 1000,- I 15a. m) 500,- 1000,- III I II I 15a. n) 15a. o) 1000,- I 19f 21b 600,- 500,- 500,- 500,- I I I I

18 G der Entlader entgegen 29 Abs. 3 (auch Verlader und Fahrzeugführer) S 166 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; 21c /III I. der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU entgegen 24 S,E,B nicht dafür sorgt, ein dort genannter 16a 500,- I Tank oder Container mit orange- farbener Kennzeichnung ausgerüstet ist; S,E nicht dafür sorgt, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer einer dort genannten 16b Bau- und Ausrüstungsvorschrift 2000,- I Kennzeichnungsvorschrift entspricht; S,E nicht dafür sorgt, eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird Personen- und Umweltschäden sind zu erwarten: Personen- und Umweltschäden sind nicht zu erwarten S,E nicht dafür sorgt, nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; S,E nicht dafür sorgt, ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird; S,E nicht dafür sorgt, eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird; S,E nicht dafür sorgt, die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; S nicht dafür sorgt, MEMU untersucht und geprüft werden; J. der Hersteller und der Rekonditionierer von Verpackungen und die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC der Hersteller entgegen 25 Abs. 1 16c 16d 800,- I 1000,- I 16e 800,- I 16f 500,- I 16g 200,- III 16h 1500,- I

19 G S,E,B eine dort genannte Kennzeichnung 17a 2000,- I anbringt; S,E,B die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt; 17b 2000,- I S,E,B die Anweisungen nicht liefert; 17c 500,- I der Rekonditionierer von Verpackungen entgegen 25 Abs. 2 S,E,B 178 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC entgegen 25 Abs. 3 S,E,B 179 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; K. der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks entgegen 26 Abs. 1 S,E nicht dafür sorgt, einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften; S,E nicht dafür sorgt, ein Tank verschlossen und dicht ist; L. der Beteiligte der Beteiligte entgegen 27 Abs. 3 S,E,B eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet ; S,E,B Buchstabe a nicht dafür sorgt, die Unterweisung nach Unterabschnitt erfolgt; S,E,B Buchstabe b nicht dafür sorgt, die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer 5 Jahre aufbewahrt werden; der Beteiligte entgegen 27 Abs. 5 S,E,B nicht dafür sorgt, die Unterweisung nach Kap. 1.3 erfolgt; S,E,B nicht dafür sorgt, die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nach Abschnitt fünf Jahre aufbewahrt werden; der Beteiligte entgegen 27 Abs. 6 S,E,B 187 nicht dafür sorgt, die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen unterwiesen werden; 17d 17e 2000,- I 2000,- I 18a 500,- I 18b 19c 500,- I 19d 300,- II 19e 300,- II 19g 500,- I 19h 500,- I 19i 500,- I

20 G der Beteiligte entgegen 29 Abs. 5 S 188 nicht dafür sorgt, eine Unterweisung aller an der Beförderung beteiligten Personen nach Abschnitt erfolgt; M. der Fahrzeugführer der Fahrzeugführer entgegen 4 Abs. 2 S eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; der Fahrzeugführer entgegen 4 Abs. 3 S die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; der Fahrzeugführer entgegen 28 21e 500,- I 1 250,- I 2 500,- I S ein Versandstück befördert; 20a 250,- I S eine dort genannte Vorschrift über 20b 500,- I Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet; S den Füllungsgrad, die Masse oder 20c 250,- I die Befülltemperatur nicht einhält; S eine dort genannte Vorschrift über 20d den Betrieb von Tanks mit zu erwartenden 500,- I Personen- und Umweltschäden; den Betrieb von Tanks ohne zu erwartenden 250,- II Personen- und Umweltschäden und die zusätzlichen Vorschriften 100,- II nicht beachtet; S die Dichtheit nicht prüft; 20e 250,- II S die Großzettel 20f nicht anbringt, 250,- I entfernt oder abdeckt; 100,- II S eine orangefarbene Tafel und das Kennzeichen 20g nicht anbringt oder nicht sichtbar macht 300,- I und eine dort genannte Tafel oder das Kennzeichen 100,- II nicht entfernt oder verdeckt; S eine Maßnahme nicht trifft; 20h 250,- I S sich nicht vergewissert, ein Warnkennzeichen angebracht ist; 20i 250,- I

21 G S ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt: 20j schriftliche Weisung 150,- II Beförderungspapier 150,- I Beförderungspapier zwar mitgeführt, aber 100,- III nicht den Vorschriften entsprechend (z. B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder UN-Nummer und Benennung der gefährlichen Güter, Mengenangaben) Lichtbildausweis 150,- II Container-Packzertifikat 150,- II Zulassungsbescheinigung 150,- II Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nicht mitgeführt - es fehlen: Basiskurs (Erstschulung) 300,- I Aufbaukurs (Erstschulung) 300,- I Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung) 500,- I Auffrischungskurs 300,- I Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks 150,- II (innerstaatlich) Kopie der Genehmigung der zuständigen 150,- II Behörde Feuerlöschgeräte 150,- II Ausrüstungsgegenstände 150,- II Ausnahmezulassung 150,- II S eine dort genannte Vorschrift über 20k 250,- II die Überwachung nicht beachtet; S gefährliche Reste des Füllgutes 20i 250,- I nicht entfernt oder entfernen lässt; S während der Teilnahme am Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er Alkohol in der Atemluft (AAK) oder im Blut (BAK) oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Atemoder Blutalkoholkonzentration gemäß den folgenden Werten führt: 20m ,15 mg/l 0,249 mg/l AAK oder 0,30 0,49 BAK, 250,- I * 0,25 mg/l 0,545 mg/l AAK oder 0,50 1,09 BAK beim ersten Ver- 500,- I

22 G stoß, * 0,25 mg/l 0,545 mg/l AAK oder 1000,- I 0,50 1,09 BAK beim zweiten Verstoß, * 0,25 mg/l 0,545 mg/l AAK oder 1500,- I 0,50 1,09 BAK beim dritten Verstoß, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung eines der in der Anlage zu 24a StVG genannten Mittel steht: * beim ersten Mal, 500,- I * beim zweiten Mal, 1000,- I * beim dritten Mal oder häufiger, 1500,- I im Straßenverkehr beim Führen eines 100,- II Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke und sämtliche die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt; * In derartigen Fällen ist vor der Anhörung zwingend eine Auskunft aus VZR einzuholen. Es ist ein Fahrverbot nach 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und 19 Abs. 2 OWiG i.v.m bzw BkatV anzuordnen. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist eine Mitteilung an das VZR erforderlich. S nicht sicherstellt, eine Verbindungsleitung 20n 250,- I oder ein Rohr entleert ist; S einen Tank nicht erdet; 20o 150,- II S eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet; 20p 100,- 250,- der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 1 (auch Verlader) S 207 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet; 21a Zusammenladung 250,- I Begrenzung der beförderten Mengen 250,- I Handhabung und Verstauung 300,- I Reinigung nach dem Entladen 250,- II Sondervorschriften für die Be- und Entladung 300,- I und die Handhabung Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen 250,- II Beladung trotz einer bei Dokumentenkon- 500,- I II/I

23 G trolle/sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität Unterlassene Untersuchung vor Beladung 125,- II Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft am Be- oder Entladeort 100,- 500, Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle 100,- II der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger) S 208 eine dort genannte Vorschrift über 21b das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, 300,- I der Einwirkung von Wärme- quellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen die Beförderung in Versandstücken 250,- I das Rauchverbot 250,- I das Verbot von Feuer und offenem 250,- I Licht nicht beachtet; der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 3 (auch Verlader und Entlader ) S 209 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Verlader) S 210 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet; der Fahrzeugführer entgegen 35 Abs. 3 S 211 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet; S 212 Satz 7 oder entgegen 35 Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; N. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens entgegen 30 E nicht dafür sorgt, nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der III/II/I 21c 250,- II/III 21d 300,- I 27c 250,- II 27d 250,- II 22a 1000,- I

24 G den dort genannten Anforderungen entspricht; E nicht dafür sorgt, ein Wagen oder Tank einer dort genannten 22b Bauvorschrift und Ausrüstungsvorschrift 2000,- I Kennzeichnungsvorschrift 500,- I/II entspricht E nicht dafür sorgt, eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; E nicht dafür sorgt, die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; O. der Eisenbahninfrastrukturunternehmer der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen 4 Abs. 2 E eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen 31 E nicht dafür sorgt, sein Personal unterwiesen wird; E Buchstabe a nicht dafür sorgt, ein interner Notfallplan aufgestellt wird; E Buchstabe b nicht sicherstellt, er Zugriff zu einer Information hat; P. der Reisende der Reisende entgegen 32 E 221 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt; P. der Schiffsführer der Schiffsführer entgegen 4 Abs. 2 B eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; der Schifffsführer entgegen 4 Abs. 3 B die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort- 22c 800,- I 22d 200,- III 1 800,- I 23a 200,- II 23b 800,- I 23c 800,- I ,- I 1 800,- I ,- I

25 G setzt; der Schiffsführer entgegen 33 B die Sicherheitspflichten nicht beachtet; 25a 800,- I B nicht dafür sorgt, ein Schiff 25b 1000,- I oder ein Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist; B sich nicht vergewissert, 25c das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung 1000,- I keine offensichtlichen Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder 1000,- I keine Ausrüstungsteile fehlen; 200,- III/II/I 1000,- B nicht dafür sorgt, jedes betroffene 25d 300,- II Mitglied der Besatzung die schriftli- chen Weisungen versteht und richtig anwenden kann; B eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft; 25e 800,- I B nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; B nicht prüft, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nach 34 nachgekommen ist; B Buchstabe a ein Begleitpapier nicht mitführt oder nicht aushändigt; folgende Dokumente nach ADN: 25f 150,- 5000,- 25g 200,- 1000,- 25 h a) Zulassungszeugnis nach ADN 300,- I b) Beförderungspapiere nach ADN nicht vorhanden 500,- I nicht vollständig 200,- III b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat 300,- II nach ADN c) schriftliche Weisungen nach ,- II ADN d) Abdruck des ADN 150,- II e) Bescheinigung der Isolationswiderstände 150,- II nach ADN f) Bescheinigung über die Prüfung nach 300,- I ADN g) Prüfbuch für Messergebnisse nach 150,- II III/II/I III/II/I

26 G ADN h) Kopie einer Sonderregelung nach 1.5 ADN 150,- II i) Lichtbildausweis nach ADN 300,- I folgende Dokumente nach ADN: a) Stauplan nach ADN b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach ADN c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach , oder ADN folgende Dokumente nach ADN: a) Stauplan nach ADN b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach ADN c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach , oder ADN d) Unterlagen für die elektrischen Anlagen nach , oder ADN e) Klassifikationszeugnis nach , oder ADN f) Bescheinigung über die Gasspüranlagen 1000,- I nach , oder ADN g) Bescheinigung über die zugelassenen gefährlichen Stoffe nach ADN h) Bescheinigung über die Prüfung der 800,- I Schläuche nach ADN i) Instruktion für Lade- und Löschraten nach ADN 800,- I k) Heizinstruktion nach ADN 800,- I l) Bescheinigung über die Prüfung der Ventile nach ADN m) Reiseregistrierung nach ADN 800,- I n) Instruktion nach ADN o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach ADN Buchstabe b die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; B nicht dafür sorgt, eine in Kapi- 25i

27 G tel 8.3 genannte Vorschrift eingehalten wird; nicht dafür sorgt, das sich nur der in Unterabschnitt genannte Personenkreis an Bord aufhält, nicht dafür sorgt, sich nach Unterabschnitt Personen nur kurzfristig im Bereich der Ladung aufhalten nicht dafür sorgt, sich nach Unterabschnitt keine Personen unter 14 Jahren an Bord sind, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führt, nicht dafür sorgt, nach Abschnitt an Bord von Trockengüterschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden, nicht dafür sorgt, nach Abschnitt an Bord von Tankschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden, nicht dafür sorgt, nach Abschnitt das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Trockengüterschiffen im geschützten Bereich oder am Deck der Längsrichtung zu 3 m davor und dahinter eingehalten wird, nicht dafür sorgt, nach Abschnitt das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Tankschiffen eingehalten wird; B eine Sendung befördert, ohne das die Vorschriften erfüllt sind; R. der Eigentümer oder Ausrüster der Eigentümer oder Ausrüster entgegen 34 B 234 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; B nicht dafür sorgt, ein Sachkundiger an Bord ist; S die Besatzung und sonstige Personen an 250,- I 500,- 500,- I 150,- III 250,- II 500,- I 1000,- I 25j 200,- 1000,- III/II/I 26a 100,- 5000,- III/II/I 26b 1000,- I

28 G Bord die Besatzung und sonstige Personen an Bord entgegen 34a Satz 1 B 236 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leisten. 26a 100,- 1000,- III/II/I

29 Verwarnungsgeldkatalog Straße G A. der Beförderer S 1 der Beförderer entgegen 19 Abs nicht dafür sorgt, nach Absatz ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers oder Betreibers angegeben ist; S 2 der Beförderer entgegen 19 Abs nicht dafür sorgt, die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Unterabschnitt ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils); S 3 der Beförderer entgegen 19 Abs Buchstabe a nicht dafür sorgt, der Erdungsanschluss nach Absatz ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; S 4 der Beförderer entgegen 29 Abs. 2 3 die Vorschriften des Abschnitts ADR in Verbindung mit Abschnitt über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; B. der Empfänger S 5 der Empfänger entgegen 29 Abs. 2 3 die Vorschriften des Abschnitts ADR in Verbindung mit Abschnitt über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2.7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; C. der Verlader S 6 der Verlader entgegen 29 Abs. 2 3 die Vorschriften des Abschnitts ADR in Verbindung mit Abschnitt über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2.7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; 6m 35,- 6p 35,- 6q 35,- 21b 35,- 21b 35,- 21b 35,-

30 G D. der Befüller S 7 der Befüller entgegen 23 Abs c 35,- Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht anbringt; E. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut- Containers S 8 der Betreiber eines Tankcontainers, eines 16b 35,- ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen 24 2 nicht dafür sorgt, nach Absatz , Absatz , Absatz und Unterabschnitt ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut- Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist; F. der Fahrzeugführer S 9 der Fahrzeugführer entgegen j 25,- Buchstabe d einen nach Unterabschnitt ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; S 10 der Fahrzeugführer entgegen j 25,- Buchstabe b die nach Unterabschnitt ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, eine solche Bescheinigung erteilt worden ist; S 11 der Fahrzeugführer entgegen g gemäß Abschnitt ADR 11.1 eine orangefarbene Tafel, 10, mehrere orangefarbene Tafeln 15,- nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder 11.3 eine orangefarbene Tafel, 20, zwei orangefarbene Tafeln 30,- nicht vollständig entfernt oder verdeckt; S 12 der Fahrzeugführer entgegen 28 6 einen der nach den Unterabschnitten ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht vorschriftsmäßig anbringt; 20f 30,-

31 G S 13 der Fahrzeugführer entgegen f gemäß Absatz ADR 13.1 einen Großzettel (Placard), 20, zwei Großzettel (Placards) 30,- nicht entfernt; S 14 der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 2 3 die Vorschriften des Abschnitts ADR in Verbindung mit Abschnitt ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet. 21b 35,-

32 Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn G A. der Absender E 1 der Absender entgegen 18 Abs o 35,- Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt; E 2 der Absender entgegen 18 Abs o Buchstabe b i. V. m. Absatz RID 2.1 eine orangefarbene Tafel, 10,- 2.2 zwei orangefarbene Tafeln 15,- nicht parallel zur Längsachse anbringt; E 3 der Absender entgegen 18 Abs h 35,- die gemäß den Sondervorschriften in Unterabschnitt RID vorgeschriebenen Angaben - ausgenommen die Angaben nach Absatz RID - im Beförderungspapier nicht vermerkt ; B. der Verlader E 4 der Verlader entgegen 21 Abs n 35,- Buchstabe a nicht dafür sorgt, einer der nach den Unterabschnitten , und RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen der nach Abschnitt RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt RID nicht vorschriftsmäßig angebracht sind; E 5 der Verlader entgegen 21 Abs n Buchstabe b oder c gemäß Abschnitt RID 5.1 eine orangefarbene Tafel, 10,- 5.2 zwei orangefarbene Tafeln 15,- nicht parallel zur Längsachse anbringt; C der Befüller E 6 der Befüller entgegen 23 Abs. 3 2 Buchstaben a, b, c oder d einen der nach Unterabschnitt und RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt Satz 1 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt RID oder das Kennzeichen nach Abschnitt RID nicht vorschriftsmä- 14b 35,-

33 G ßig anbringt; E 7 der Befüller entgegen 23 Abs. 3 2 Buchstabe c gemäß Abschnitt RID 14b 7.1 eine orangefarbene Tafel, 10,- 7.2 zwei orangefarbene Tafeln 15,- nicht parallel zur Längsachse anbringt; D. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut- Containers E 8 der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen 24 2 nicht dafür sorgt, nach Absatz , Absatz und Absatz RID auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; E. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens E der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens entgegen 30 2 nicht dafür sorgt, nach Absatz RID auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen selbst oder auf einer Tafel - der Name des Betreibers angegeben ist, - das Datum der nächsten Zwischenprüfung nach Absatz RID nicht um den Buchstaben L ergänzt ist. 16b 35,- 22b 35,-

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