Ein Wegweiser durch das Kesselgesetz

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1 Ein Wegweiser durch das Kesselgesetz Ing Heinz Jochum Stand Dezember 2013

2 Vorwort zur Ausgabe 2013 Nun sind schon nahezu zehn Jahre seit der ersten Ausgabe dieser Zusammenstellung vergangen. Die grundlegenden Gesetze haben sich glücklicherweise nur unwesentlich verändert, allerdings haben die Verordnungen allerhand kuriose Wandlungen vollzogen. Kurz gefasst darf man durchaus behaupten: es ist nicht so simpel Die Erfahrung hat mich gelehrt, dass es recht schwierig ist, auf anscheinend einfache Anfragen gleich die richtige Antwort geben zu können. Auch Rücksprachen mit Experten auf diesem Fachbereich (sogar bei Kesselprüfstellen) führen zwar oft zum Wechsel zahlreicher Worte, die dann letztendlich aber trotzdem kein eindeutiges Ergebnis erkennen lassen. Aus diesem Grund habe ich es mir zur Angewohnheit gemacht, erst mal nur die Fragestellung zu notieren, dann die Erkundigungen einzuholen um dann mit einer hoffentlich richtigen Antwort aufwarten zu können. Es bleibt interessant und geheimnisvoll Ing Heinz Jochum - 2 -

3 Inhaltsübersicht 1 Einleitung Begriffe und Abkürzungen Gesetzliche Rahmenbedingungen Kesselgesetz (KG) BGBl 211/1992 idgf Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln (ABV) BGBl 353/1995 (idf BGBl 147/2012) Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln (ABD-V) BGBl 147/ Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) BGBl 361/ Druckgeräteverordnung (DGVO) BGBl 426/ Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) BGBl 420/ Gewerbeordnung (GewO) BGBl 194/1994 idgf Landesrechtliche Vorschriften Beispiele für Druckgeräte in der Installateurpraxis Heizungstechnik Wasserkreisläufe Wärmeträgerölkreisläufe Erdgasversorgung Technische Gase Flüssiggas Druckluftnetze Leitfäden und Kochrezepte Hohes und geringes Gefahrenpotential Reparaturen an bestehenden Anlagen Zusammenbau als Subunternehmer Literaturhinweise Gesetzesstellen Interessante Internetlinks Stichwortverzeichnis Diese Zusammenstellung stellt einen Versuch dar, die für diesen Themenbereich maßgeblichen Gesetzestexte aus technischer Sicht zu interpretieren. Der Autor lehnt jegliche Haftung für Schäden jedweder Art, welche in den Zusammenhang mit diesem Schriftstück zu bringen sind, ab

4 1 Einleitung Seit dem Beitritt zur Europäischen Union sieht sich Österreich mit einer wahren Flut von Neuerungen konfrontiert. Dies spiegelt sich auch in der Gesetzgebung und der Normungsarbeit wider. Aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission, welche aus Vertretern aller Mitgliedsstaaten besteht, sind nationale gesetzliche Grundlagen zu schaffen, welche vor allem den freien Warenverkehr gewährleisten sollen. Die hierzu jeweils umzusetzenden Vorgaben (Gemeinschaftsrecht) sind zb niedergeschrieben in Europäischen Richtlinien. Eine dieser Vorgaben hatte unser Kesselgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen zur Folge. Obwohl das Kesselgesetz schon seit 1992 in Kraft ist, gibt es bis zum heutigen Zeitpunkt Bereiche, zu welchen noch keine detaillierten Vorgaben bestehen. Zudem ist die wegen der Europäischen Vorgaben notwendige Architektur des Kesselgesetzes und der zugehörigen Verordnungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen ungewohnt. Dies führt nicht nur bei den betroffenen Bürgern sondern auch teilweise bei den damit befassten Stellen zu Unsicherheiten. Ein interessierter Gesetzesleser kann durchaus bei der Suche nach einer Problemlösung in ein Niemandsland geraten. In einer solchen Situation ist Kreativität gefordert, damit man trotz fehlender gesetzlicher Vorgaben das Ziel (in unserem Falle das Schutzziel) erreicht. Die vorliegende Zusammenstellung soll als Hilfestellung für all jene dienen, die durch ihre tägliche Tätigkeit mit dem Kesselgesetz konfrontiert werden. Es soll hierbei speziell der Bereich der Installateurpraxis beleuchtet werden, weshalb teilweise Einschränkungen auf die wesentlichen Punkte gemacht werden (zb nur Auflistung von relevanten Verordnungen, Richtlinien usw). Eventuell wird sogar manch einer verblüfft entdecken, dass er in jüngster Vergangenheit bereits Tätigkeiten durchgeführt oder Anlagen errichtet hat, welche dem Kesselgesetz unterliegen, ohne es zu wissen

5 2 Begriffe und Abkürzungen BGBl... Bundesgesetzblatt LGBl... Landesgesetzblatt VO... Verordnung idf... in der Fassung idgf... in derzeit gültiger Fassung Druckgerät... Sammelbegriff für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen Rohrleitung... an Dampfkessel, Druckbehälter oder Versandbehälter absperrbar angeschlossene oder sonstige, aus Rohren oder Schläuchen gebildete Leitungen (einschließlich der zugehörigen Armaturen) zur Weiterleitung von Dämpfen, von Flüssigkeiten (ausgenommen Wasser der Wasserversorgung bis 80 C) oder von Gasen Fluide... Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können auch eine Suspension 1 von Feststoffen enthalten. Druck... der auf Atmosphärendruck bezogene Überdruck in bar; der Vakuumbereich wird daher mit einem Negativwert ausgedrückt. DN... Nennweite : eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Konformitätserklärung: Dokument, in welchem die Übereinstimmung eines Produktes mit den europäischen Richtlinien bestätigt wird. Es erfordert meist ein umfangreiches Konformitätsbewertungsverfahren; ist bei Druckgeräten mit hohem Gefahrenpotential durchzuführen. 1 Flüssigkeit, in der kleine Teilchen eines Feststoffs fein verteilt (suspendiert) sind

6 3 Gesetzliche Rahmenbedingungen Kesselgesetz BGBl 211/1992 idgf Einfache Druckbehälter-Verordnung BGBl 388/1994 Aerosolpalckungsverordnung BGBl 560/1994 Vorarlberger Gasgesetz LGBl 30/1965 idgf Niederdruckgasverordnung LGBl 75/1998 ÖVGW TR-Gas Richtlinie G1 Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten BGBl 561/1994 Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln (ABV) BGBl 353/1995 Landes-Flüssiggasverordnung LGBl 61/2009 Beinahe jede Handlung die wir setzen, unterliegt irgendeinem Gesetz so ist es natürlich auch im Bereich der Installationstechnik. Neben den allseits bekannten technischen Richtlinien und Normen ist nun durch das Kesselgesetz eine äußerst scharfe Regelung in Kraft getreten. Scharf deshalb, weil schon bei relativ geringen Drücken der Geltungsbereich des Gesetzes erreicht wird. Wie einleitend bemerkt, können durch Verordnungen jedoch auch Erleichterungen oder Ausnahmen geregelt werden. Doch nicht nur durch das Kesselgesetz werden Installationen betroffen. Aufgrund der Gewerbeordnung (GewO) ist beispielsweise die Flüssiggasverordnung ebenso zu beachten. Weiters existieren auf landesrechtlicher Ebene die Niederdruckgas- und die Landes-Flüssiggasverordnung. Druckbehälter-Aufstellungs- Verordnung (DBA-VO) BGBl 361/1998 ÖNORM M7323 Fassung A Statistik gemäß Kesselgesetz (STAVO) BGBl 200/1998 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl 194/1994 idgf Druckgeräteverordnung (DGVO) BGBl 426/1999 Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung 2011 (ODGVO 2011) BGBl 239/2011 Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) BGBl 446/2002 Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002) BGBl 202/2002 Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) BGBl 420/2004 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) BGBl 240/1991 idgf 3.1 Kesselgesetz (KG) BGBl 211/1992 idgf Das KG gilt für jedermann unmittelbar das soll heißen, es sieht nicht vor, dass für ein geplantes Vorhaben zuerst eine Genehmigung eingeholt werden muss. Sobald man eine Baugruppe aus Rohren und Druckbehältern zusammenbaut, befindet man sich schon im Regelungsbereich des KG mitsamt allen daraus resultierenden Kon

7 sequenzen. Ursprünglich waren sehr strenge Regelungen mit nur sehr wenigen Ausnahmen gegeben. Glücklicherweise sind mittlerweile einige Verordnungen vorhanden, welche zb für haustechnische Installationen wesentliche Erleichterungen festlegen. Das KG gilt für Druckgeräte ab einem Betriebsdruck von größer 0,5 bar oder kleiner -0,3 bar (zb Vakuum-Behälter). Schon in den Begriffsbestimmungen ( 2) ist festgelegt, dass Leitungen, welche zur Versorgung mit Wasser bis 80 C dienen, vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Sie gelten nicht als Rohrleitungen im Sinne des KG. Somit kann bereits ein Teil von Hausinstallationsanlagen als nicht dem KG unterliegend angesehen werden. Dazu zählen mit Sicherheit Wasserleitungen zur Trink- und Brauchwasserversorgung. Nicht betroffen von dieser Ausnahme sind auf den ersten Blick jedoch Heizungs- und Abwasserrohre. Das kann aus dem Text des KG, genau genommen, nicht herausgelesen werden (siehe dazu aber Punkt 3.1.4)! Rätselfrage * : unterliegen Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser oder Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen dem KG? Spezielle Ausnahmen vom KG wären für Druckgeräte zb im Bereich der Österreichischen Schifffahrt denkbar was aufgrund unserer örtlichen Nähe zum Bodensee unter Umständen für den einen oder anderen Installationsbetrieb zum Thema werden könnte. Hierbei handelt es sich, wie bei den restlichen Punkten des 3, um Einzelfälle, zu deren Lösung dringend die Kontaktaufnahme mit der Kesselprüfstelle oder der Behörde empfohlen wird Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln (ABV) BGBl 353/1995 (idf BGBl 147/2012) Um den sicheren Betrieb von Dampfkesseln zu gewährleisten, sind in der ABV die grundsätzlichen Vorgaben definiert. Die Anforderungen richten sich nach der Größe * wer dieses Skriptum aufmerksam weiter liest, erhält die Antwort! - 7 -

8 des Kessels und dessen Betriebsweise. Im Wesentlichen sind der höchste festgesetzte Betriebsdruck p in bar, der Rauminhalt V in Liter, das Druckinhaltsprodukt p.v in bar.l und die festgesetzte höchste Betriebstemperatur T in C hierzu maßgeblich. Grundsätzlich werden die Kessel in Gruppen und Größen eingeordnet. Auf der Basis der Betriebsparameter sind folgende Gruppen definiert: Parameter Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV p [bar] > 0,5 und 32 > 0,5 > 0,5 und 32 Alles, was nicht in I, II und III fällt V [Liter l] > 2 und 10 > 10 > 10 und 1000 > 2 p.v [bar.l] 200 > 200 und 5000 Erleichterungen nach 4 ABV (geringes Gefahrenpotential) für Dampfkessel, wenn keine Überhitzungsgefahr trotz Wassermangels besteht für Dampfkessel bis p = 10 bar oder Heißwasserkessel bis T = 180 C für Heißwasserkessel bis T = 120 C Die in der Tabelle erwähnten Erleichterungen betreffen zb die Verlängerung von Fristen für periodische Überprüfungen, Vereinfachungen der zusätzlichen Ausrüstung oder Bedienungsmaßnahmen usw. Weiters ist im 1 Abs 2 definiert, dass für Dampfkessel der Gruppe I und solche mit einem Volumen kleiner gleich 2 Liter die Bestimmungen der 3 bis 12 nicht anzuwenden sind (Fernüberwachung, Speise- und Kesselwasserbeurteilung, Aufstellungsverbote etc). Dies stellt eine sehr erhebliche Erleichterung für den Betrieb dieser Kessel dar. Ungeachtet dessen, sind sie sachgemäß aufzustellen und zu betreiben. Die hierzu einzuhaltenden Ziele sind im KG in den 8 und 9 festgehalten. So ist beispielsweise sicher zu stellen, dass Personen durch den Betrieb nicht gefährdet werden, Sachgüter geschützt sind, regelmäßige Kontrollen und Überprüfungen durchgeführt werden und Dokumentationen (zb Konformitätserklärungen) vorhanden sind usw. Schlussendlich befinden sich in der Anlage 4 zur Verordnung noch die Anforderungen an die Gestaltung des Aufstellungsraums, Lagerungsverbote, erforderliche Schutzeinrichtungen gegen gefahrbringende Berührung usw

9 Im Mai 2012 kam es zur Herausgabe einer Verordnung zum automatischen Betrieb von Dampfkesseln (ABD-V). Diese hatte auch eine Änderung der ABV zur Folge. Es wurde durch Übergangsbestimmungen festgelegt, dass wesentliche Teile der Verordnung für nach dem genehmigte Kessel nicht mehr zutreffen (siehe 3.1.2). Die Einteilung in die Größe folgt nachstehenden Kriterien: Parameter kleine Dampfkessel mittlere Dampfkessel große Dampfkessel p [bar] p.v [bar.l] "der Rest" Bemerkung max 2000 Liter Wasser nicht unter 9 (1) Ziff 1 fallend Bedingungen nach 10 nicht in Wohnräumen in Gruppen bis zu p.v = 6000 bar.l in einem Raum erlaubt unter, über und neben Arbeitsräumen erlaubt unter, über, neben und in Wohnräumen nicht erlaubt im Arbeitsraum nur mit BOSB* Anlage erlaubt nur in eigenem Kesselraum unter, über und neben Wohnund Arbeitsräumen nicht erlaubt (mit Ausnahme von Schaltwarten für den Kesselbetrieb) Heißwasserkessel bis p.v = bar.l in einem Raum erlaubt Dampfkessel bis p.v = bar.l in einem Raum erlaubt Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln (ABD-V) BGBl 147/2012 Wenn man diese Verordnung mit der ABV vergleicht, fällt sofort ins Auge, dass sie auf den ersten Blick das Gleiche regelt. Der Unterschied liegt jedoch im Detail: Die ABD-V trat mit dem in Kraft. Mit ihr wurde gleichzeitig die ABV geändert. Für bis dahin genehmigte bzw. rechtmäßig in Betrieb genommene Anlagen gelten für die Punkte Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung, Betrieb von Dampfkessel mittels Fernüberwachung und Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser die ABV Bestimmungen wahlweise weiter. Für alle neueren Anlagen werden genau die gleichen Punkte durch die ABD-V geregelt. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Aber Achtung: nur die 3 bis 7 von der ABV werden neben den oben aufgezählten Punkten zusätzlich für neue Anlagen ausgenommen. Der Rest gilt trotzdem! - 9 -

10 Doch wozu das Ganze? Ein bedeutender Unterschied kann im Zusammenhang mit dem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung (BosB) erkannt werden: während die ABV in den Anhängen noch recht detailliert nahezu alle erforderlichen Eigenschaften der Ausrüstungen der Kesselanlage definiert hat, sind diese in der ABD-V deutlich reduziert aufgelistet. Es wird der Begriff des Kesselschutzsystems eingeführt. Diese Einrichtung muss den Betriebszustand des Kessels (vermutlich fehlersicher 2 ) überwachen. In der Anlage 1 zur Verordnung sind Vorgaben hinsichtlich der Ausdampfsicherheit, der Gestaltung des Aufstellungsraums sowie des Betriebs enthalten. Das ist der aus technischer Sicht handfeste leicht verständliche Teil des Regelungstextes. Neu hinzugekommen ist der Begriff des Sachkundigen. Der Begriff wurde in der Vergangenheit schon lange in der DGÜW-V verwendet aber leider nie näher erläutert (siehe auch ) Die Definition in der ABD-V bezieht sich ganz offensichtlich (und unglücklicherweise) nur auf ihren Anwendungsbereich: Wer gilt als sachkundige Person im Sinne der ABD-V? Als sachkundig gelten Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, die Funktionssicherheit des Kesselschutzsystems oder der Wasseraufbereitung zu beurteilen und mit den für das Kesselschutzsystem oder der Wasseraufbereitung relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut sind Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) BGBl 361/1998 Die DBA-VO regelt die Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen. Damit Behälter in ihren Geltungsbereich fallen, muss das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Liter den Zahlenwert 3000 überschreiten. Der Verordnung ist die ÖNORM M 7323 beigefügt, welche als rechtsverbindlich erklärt wird. Zu berücksichtigende Abweichungen von dieser sind in der Verordnung angegeben. Diese Norm befasst sich mit ortsfesten Lagerbehältern für Gase. Eine Besonderheit der Verordnung ist im Zu- 2 gegenwärtig hat der Autor noch nicht mehr zu diesem Thema gefunden

11 sammenhang mit Flüssiggasanlagen zu erwähnen: sie weist im 6 allgemein darauf hin, dass die Aufstellung von Druckbehältern nicht neuerlich zu prüfen ist, wenn (bei Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen) die sicherheitstechnische Beurteilung bereits anhand einer anderen Vorschrift erfolgt ist. Bei Flüssiggasbehältern ist dies der Fall, da deren Aufstellung aufgrund von bundesrechtlichen 3 oder landesrechtlichen 4 Vorschriften unter Umständen genehmigungspflichtig ist die sicherheitstechnische Beurteilung ist somit schon dort erfolgt. Flüssiggasanlagen sind nach den Flüssiggasverordnungen zu errichten und zu betreiben. Sie sind (im Regelfall) bewilligungspflichtig. Trotzdem ist aufgrund der DBA-VO die Einhaltung des Mindestabstandes zu Brandlasten zu prüfen. Vorsicht bei Flüssiggasanlagen: Der Abstand zu Brandlasten ist aufgrund der Druckbehälteraufstellungs-Verordnung zu beachten. Die Beurteilung hierzu erfolgt durch die Kesselprüfstelle! Druckgeräteverordnung (DGVO) BGBl 426/1999 Die DGVO ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 97/23/EG. Mit dem trat sie in Kraft und hat Erleichterungen bezüglich der Anforderungen an Druckgeräte mit sich gebracht. Sehr wichtige Aussagen für den Bereich der Hausinstallationen werden in den Abschnitten über die Ausnahmen vom Geltungsbereich ( 3) und Sonderbestimmungen ( 4) gemacht. Aus diesen Teilen ist nun erstmals rechtsverbindlich zu entnehmen, dass folgende Anlagen nicht in den Bereich des Kesselgesetzes fallen (auszugsweise): Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen Ermöglicht werden diese Ausnahmen durch einen kleinen Trick: es wird festgestellt, dass die erwähnten Geräte aufgrund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräte im 3 Flüssiggasverordnung 2002, BGBl 446/2002 auf der Basis der Gewerbeordnung Landes-Flüssiggasverordnung LGBL 61/2009 aufgrund Gasgesetz LGBl 30/

12 Sinne des KG sind. Die Lösung für unsere Rätselfrage von Seite 7 finden wir also nicht direkt im KG sondern in einer Verordnung zum KG. Es stellt sich nun die Frage Was ist Wasser im Sinne der Richtlinie? Diesbezüglich darf auf den Abschnitt 5 verwiesen werden, welcher sich mit Auslegungsfragen beschäftigt. Eine sehr wichtige Eigenschaft der Richtlinie ist, dass sie anerkennt, dass nicht jedes Druckgerät gezwungenermaßen gefährlich ist. Vielmehr wird zwischen Anlagen mit hohem und geringem Gefahrenpotential unterschieden. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass beinahe sämtliche haustechnischen Installationen zu den mindergefährlichen Produkten zählen. Dadurch sind ganz erhebliche Erleichterungen für die Produktion, Dokumentation und Prüfung möglich. Die Entscheidung, ob hohes oder geringes Gefahrenpotential vorliegt, ist aufgrund der Eigenschaften des zu lagernden oder fortzuleitenden Fluids und der Druck- und Inhalts- bzw. Nennweitenprodukte zu treffen. Hierzu ist anhand der im 6 genannten Grenzwerte vorzugehen. Die textliche Darstellung ist recht kompliziert, weshalb im Anhang zur Richtlinie Diagramme zur Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Man wird (hoffentlich) feststellen, dass ein Großteil der Installationen der haustechnischen Anlagen in den 8-Bereich fallen. Es ist dann von geringem Gefahrenpotential auszugehen. Solche Produkte sind nach der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis auszulegen und herzustellen. Es sind dem Kunden ausreichende Benutzungsanweisungen beizufügen. Zudem muss anhand einer Kennzeichnung der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden können. Was ist gute Ingenieurpraxis? Auch hierzu wird auf den Abschnitt 5 dieser Zusammenstellung verwiesen. Fluide, Medien, Suspensionen... klingen gefährlich sind sie es auch? Die Regelwerke um das Kesselgesetz unterscheiden zwei Gruppen von Fluiden:

13 Gruppe 1 - "gefährlich" explosionsgefährlich hochentzündlich leicht entzündlich entzündlich sehr giftig giftig brandfördernd Gruppe 2 - "ungefährlich" "der Rest" Heißer Dampf wird im Allgemeinen zwar auch als gefährlich empfunden (zb Gefahr durch Verbrühung), das hat jedoch keinen Einfluss auf die oben angeführte Einteilung. Diese bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Definitionen des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996) Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) BGBl 420/2004 Ein Großteil der bisher vorhandenen Regelungen zum Kesselgesetz behandelt nur die Belange des Entwurfes, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Druckgeräten. Wie mit Anlagen umzugehen ist nachdem sie in Betrieb genommen wurden, ist in der DGÜW-V geklärt. Sie enthält in Abhängigkeit des Gefahrenpotentials Vorschreibungen über wiederkehrende Untersuchungen. Hierbei orientiert sie sich an den Diagrammen der Richtlinie 97/23/EG somit auch an der DGVO. Für die Erzeugnisse mit geringem Gefahrenpotential ist beabsichtigt, dem Hersteller die Entscheidung zu überlassen, welche Prüfintervalle er für sein Produkt als sinnvoll erachtet. Dabei wird er in seine Überlegungen einfließen lassen müssen, mit welchen Korrosionserscheinungen im vorgesehenen Betrieb zu rechnen sein wird. Wenn er dann zur Ansicht gelangt, dass beim geplanten Einsatzfall sogar mit einer Betriebssicherheit auf Dauer gerechnet werden kann, könnte er in der Benutzungsanweisung darauf hinweisen, dass überhaupt keine wiederkehrenden Überprüfungen notwendig sind. Praktisch wird es jedoch kaum der Fall sein, dass ein Hersteller eine Betriebssicherheit auf Dauer attestiert. Sie ist technisch eventuell machbar, birgt aber für den Erbauer einige Gefahren in sich (zb Garantieleistungen, Haftungsfrage). Wer auf Nummer sicher gehen will, schlägt zumindest regelmäßige Kontrollen vor

14 trotz niedrigem Gefahrenpotentials sind die Verantwortung des Herstellerbetriebes und die Anforderung an die Dokumentation recht hoch! Die Verordnung enthält in ihrer Anlage 3 auch zahlreiche Sonderbestimmungen für spezielle Anwendungsfälle. Besonders interessant dürften im Installationsbereich jene Regelungen über Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen, über Druckbehälter für Flüssiggas (Flüssiggasbehälter) oder über Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen sein. Obwohl die DGÜW-V größtenteils sehr übersichtlich und gut nachvollziehbar geschrieben ist, folgen die Sonderbestimmungen in ihrer Formulierung einer ganz neuen Linie. Wer die althergebrachten Gesetzestexte gewöhnt ist, hat im ersten Moment sicherlich Probleme, den Sinn der neuen Texte gleich zu verstehen 5. Am Beispiel der Sonderbestimmungen für Kälteanlagen soll nun versucht werden, den Text in eine leicht erfassbare Form zu bringen: Originaltext der Verordnung: 2.1 Kleinanlagen Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung: a) Die Kälte- oder Wärmepumpeneinheiten sind entweder komplett abgeschlossen (steckerfertig) oder werden mit vor Ort gefertigten oder erstellten Verdampfern oder Kondensatoren verbunden. b) Die Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben 6. c) Vom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 700 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten. 5 Lesetipp: Schieß- und Sprengmittelgesetz BGBl 196/1935; im Gegensatz zu aktuellen Gesetzen glasklar formuliert! 6 Dieser Satz soll zukünftig zu erwartenden Entwicklungen Rechnung tragen, nach denen herkömmliche Kältemittel ersetzt werden sollen (zb durch neuartige Ersatzstoffe die eventuell nicht den bisherigen Kältemitteln ähneln)

15 d) Abweichend von 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 sind für Druckgeräte und Rohrleitungen in Kleinanlagen die Bestimmungen des 5 anzuwenden. Es besteht keine Meldepflicht an Kesselprüfstellen. Und nun die Übersetzung desselben Textes in einen Entscheidungsbaum: Suche alle Daten über die Druckbehälter und Rohrleitungen der Anlage zusammen. 2.1 Kleinanlagen Sind die Einheiten der Anlage komplett abgeschlossen (steckerfertig)? nein Werden die Einheiten mit vor Ort gefertigten oder erstellten Verdampfern oder Kondensatoren verbunden? ja ja Wird ein spezielles Kältemittel im geschlossen Kreislauf verwendet? nein ja Suche den größten Behälter der Anlage und multipliziere den Inhalt (Liter) mit dem Druck (bar) Übersteigt der Wert 700? ja nein eventuell handelt es sich nicht um eine Kleinanlage die Sonderbestimmung gilt jedenfalls nicht - weiter zu 2.2 Abweichend von 3 Abs 2 und 4 Abs 1 sind die Bestimmungen des 5 anzuwenden. Es besteht keine Meldepflicht an Kesselprüfstellen Kleingewerbeanlagen

16 Hier die Umsetzung des Punktes 2.2 in einen Entscheidungsbaum: Suche alle Daten über die Druckbehälter und Rohrleitungen der Anlage zusammen. 2.2 Kleingewerbeanlagen Wird ein spezielles Kältemittel im geschlossen Kreislauf verwendet? nein ja ja Suche den größten Behälter der Anlage und multipliziere den Inhalt (Liter) mit dem Druck (bar) eventuell handelt es sich nicht um eine Kleingewerbeanlage die Sonderbestimmung gilt jedenfalls nicht - weiter zu 2.3 Übersteigt der Wert 3000? nein Großgewerbeanlagen 2.3 Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential ( 4 Abs 2): Abweichend von 3 Abs 2 sind keine Überwachungsmaßnahmen (6. Teil, 2. Hauptstück) vorzunehmen. Statt dessen sind periodische Kontrollen gemäß 5 Abs 4 und 5 notwendig. Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential ( 4 Abs 2): Abweichend von 3 Abs 2 sind keine Überwachungsmaßnahmen (6. Teil, 3. Hauptstück) vorzunehmen. Statt dessen sind periodische Kontrollen gemäß 5 Abs 4 und 5 notwendig. wöchentliche Kontrollen durch Temperaturmessungen sind durchzufühhren Wenn durch einen Schaden Reparaturen, Änderungen oder Instandsetzungen notwendig werden, ist die Kessel- oder Werksprüfstelle mit einer Prüfung zu beauftragen. Wenn bei isolierten Anlagen wesentliche Teile freigelegt werden, ist eine Kessel- oder Werksprüfstelle beizuziehen, so daß diese gleichzeitig den äußeren Zustand beurteilen kann. Anläßlich dieser Untersuchungen sind die Temperaturaufzeichnungen zu kontrollieren. usw usw

17 Diese Entscheidungsbäume ließen sich für sämtliche relevanten Punkte der Verordnung erstellen. Wenn man lieber nach Kochrezepten arbeitet, könnte man für die Kältemaschinen auch folgende Kurzfassung anwenden: Ab welcher Größe braucht es bei Kälteanlagen die Kesselprüfstelle? Die Kälteanlagen werden gemäß der DGÜW-V in vier Gruppen eingeteilt: Kleinanlagen bis 700 bar.l Prüfbuch und CE erforderlich periodische Kontrolle durch Sachkundigen keine Meldepflicht an Kesselprüfstelle Kleingewerbeanlagen bis 3000 bar.l Prüfbuch und CE erforderlich zusätzlich erste Betriebsprüfung Kesselprüfstelle periodische Kontrolle durch Sachkundigen bei Änderung und Reparaturen Kesselprüfstelle Großgewerbeanlagen bis 6000 bar.l Prüfbuch und CE erforderlich zusätzlich erste Betriebsprüfung Kesselprüfstelle bei hoher Güte der Druckgeräte wiederkehrend alle 6 Jahre durch Kesselprüfstelle bei nicht hoher Güte der Druckgeräte wiederkehrend alle 4 Jahre durch Kesselprüfstelle bei Änderung und Reparaturen Kesselprüfstelle Industrieanlagen > 6000 bar.l Prüfbuch und CE erforderlich zusätzlich erste Betriebsprüfung Kesselprüfstelle bei hoher Güte der Druckgeräte wiederkehrend alle 4 Jahre durch Kesselprüfstelle bei nicht hoher Güte der Druckgeräte wiederkehrend alle 2 Jahre durch Kesselprüfstelle bei Änderungen und Reparaturen Kesselprüfstelle

18 Wer gilt als sachkundige Person im Sinne der DGÜW-V? In der Verordnung wird mehrfach der Begriff der sachkundigen Person verwendet, welche die Kontrollen an den Geräten durchführen muss. Eine Erklärung dafür, wer als solche Person anzusehen ist, gibt es bisher in den Gesetzestexten nicht. Eine Auslegungsmöglichkeit wäre, dass jene Personen, die über eine nachgewiesene Praxis im Bereich des Druckgerätebaus verfügen (zb planende Ingenieure, Installateure) als solche anzusehen sind. Ebenso wäre denkbar, dass es sich bei der sachkundigen Person um einen Mitarbeiter handelt, der von Fachkundigen Personen is des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG; BGBl 450/1994 idgf) in die Gefahren des jeweiligen Gerätes unterwiesen wurde. Wer hierzu als fachkundig gilt, ist im ASchG besser erkennbar (zb Ziviltechniker, Technische Überwachungsvereine udgl). Die sachkundige Person im Sinne der ABD-V dürfte eher nicht den Anforderungen der DGÜW-V entsprechen, da deren Wirkungsbereich doch sehr eingeschränkt beschrieben wird (siehe auch ) 3.2 Gewerbeordnung (GewO) BGBl 194/1994 idgf Sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Verwendung von Flüssiggas in Betriebsanlagen sind aufgrund der GewO geregelt (siehe Flüssiggasverordnung). Das KG mit seinen Verordnungen gilt zwar parallel dazu, greift aber nur mit der DBA-VO in geringem Umfang in diesen Bereich ein (siehe dazu auch Punkt 3.1.2). Flüssiggasverordnung (FGV 2002) BGBl 446/2002 Bei der Flüssiggasverordnung 2002 handelt es sich im Vergleich zur Vorgängerin um ein relativ junges Regelwerk. Sie hat am 1. Juli 2002 die Flüssiggasverordnung aus dem Jahre 1971 abgelöst. Sie bringt neben verringerten Schutzzonengrößen auch die Pflicht, externe Brandlasten verstärkt zu berücksichtigen. Neu geregelt sind die Begriffe der Explosionsschutzzone und der Brandschutzzone. Ebenso wird nun ua die Hangneigung bei der Ausgestaltung der Explosionsschutzzone behandelt

19 Die Belange im Zusammenhang mit der Lagerung und Verwendung von Flüssiggas sind durch die Flüssiggasverordnung 2002 geregelt. Sie verweist auf die DBA-VO, welche ebenfalls einzuhalten ist 7. Seit dem Ablauf der Übergangsfrist (1. Juli 2008) müssten Altanlagen an den neuen Stand angepasst sein. Hierbei sind vor allem für oberirdische Flüssiggasbehälter nachträglich umfangreiche Maßnahmen notwendig (zb erforderlicher Brandschutzabstand). 3.3 Landesrechtliche Vorschriften Wenn eine Installation zb im privaten Wohnungsbau durchgeführt wird, sind die landesrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Damit eine möglichst einheitliche Beurteilung im Vergleich zu gewerblichen Betriebsanlagen entsteht, wurden bisher in Landesgesetzen und den zugehörigen Verordnungen bestehende bundesrechtliche Vorschreibungen teilweise für gültig erklärt (zb Landes-Flüssiggasverordnung). Im Zusammenhang mit der neuen Landes-Flüssiggasverordnung ist für Installateure wesentlich zu wissen, dass der von ihnen auszustellende Prüfbefund gemäß des Vordrucks der Verordnung zu erfolgen hat (also nicht selbst einen eigenen Befund basteln und wenn er im Vergleich zum Original auch noch so schön aussehen sollte!). Um den Bestandsschutz zu wahren, enthält die Verordnung zudem noch Übergangsbestimmungen. Darin wird klargestellt, dass bestehende Anlagen unverändert weiterbetrieben werden dürfen. Erst im Falle von größeren Änderungen sind sie an den aktuellen Stand anzupassen. Gasgesetz LGBl 30/1965 idf 6/2009 Das Gasgesetz regelt im Bereich des privaten Wohnungsbaues allgemein die sicherheitstechnischen Belange für Gase (zb Erdgas, Biogas, Flüssiggas). Die hierzu bestehenden Verordnungen (Landes-Flüssiggasverordnung und Niederdruckgasverordnung) dürften hinreichend bekannt sein, weshalb auf diese hier nicht speziell eingegangen wird. Auf eventuelle Besonderheiten aufgrund des Kesselgesetzes wurde bzw wird an anderer Stelle in dieser Zusammenstellung hingewiesen. 7 zur Erinnerung: die Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung gehört eigentlich zum Kesselgesetz

20 4 Beispiele für Druckgeräte in der Installateurpraxis 4.1 Heizungstechnik Wasserkreisläufe Wie schon eingangs erwähnt, fallen die Leitungen der Wasserversorgung bis 80 C aus dem Geltungsbereich des KG heraus. Mit der DGVO werden zudem noch die Heizungsrohre und Heizkörper in Warmwasserheizsystemen vom Regelungsbereich ausgeschlossen Wärmeträgerölkreisläufe Wie aus dem KG relativ schnell erkennbar ist, wird Wasserkreisläufen - welche 110 C überschreiten - eine erhebliche Gefährdung unterstellt. Die Konstruktionen werden rechtlich zu Dampfkesselanlagen mit allen Vor- und Nachteilen. Um den Nachteilen so weit als möglich zu entgehen, werden Heizanlagen mit organischen Wärmeträgern errichtet ( Thermo-Öl ). Das Öl kann weit über 110 C erhitzt werden, ohne dass es verdampft. Was die Rohrleitungen anbelangt, so kann allgemein davon ausgegangen werden, dass bei der typischen Temperatur von etwa 320 C des Wärmeträgeröles tatsächlich geringes Gefahrenpotential angenommen werden kann (sofern der Druck und der Rohrdurchmesser nicht ungewöhnlich hohe Werte annehmen). Hierbei ist aber unbedingt zu beachten, dass je nach maximal zulässiger Betriebstemperatur das gleiche Öl in einem Fall eine Flüssigkeit der Gruppe 1 und im anderen Fall eine der Gruppe 2 sein kann. Wenn die Betriebstemperatur beispielsweise den Flammpunkt überschreitet, so könnte sich dass Öl bei einem Eintritt von Sauerstoff in das System möglicherweise entzünden. Es handelt sich in diesem Fall um ein Medium der Gruppe 1 (grundsätzlich gilt: wenn eine Flüssigkeit über ihren Flammpunkt erhitzt wird, ist sie entzündlich!) Da das heiße Öl also andere Gefährdungen (zb für Arbeitnehmer, für das Grundwasser, durch die Brennbarkeit etc) nach sich ziehen kann, wird die frühzeitige Kontaktaufnahme mit Sachverständigen empfohlen. Da derzeit nur in geringem Ausmaß nationale Regelungen wohl aber Europäische Normen für solche Anlagen bestehen, wird bei einer allfälligen sicherheitstechnischen Beurteilung neben den Normen ua zumindest die Berücksichtigung der DIN 4754 (Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern - Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung) sowie der Unfallverhütungsvorschrift BVG D3 (Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern, bisher VBG 64)

21 verlangt werden. Bei den Kesselanlagen zur Ölerhitzung kann hohes Gefahrenpotential erwartet werden, was die Ausstellung einer Konformitätserklärung erforderlich macht. 4.2 Erdgasversorgung Gasversorgungen mit Niederdruckgas sind gemäß der Niederdruckgasverordnung des Landes zu errichten, zu prüfen und zu betreiben. Das neue Kesselgesetz hat für diesen Bereich keine Änderungen ergeben zumal die Leitungen wegen des niedrigen Betriebsdruckes außerhalb des Geltungsbereichs liegen Technische Gase Die am häufigsten auftretenden Fälle werden zentrale Gasversorgungsanlagen mit Flaschenbündeln sein. Hierzu existieren einschlägige ÖNORMEN. Es ist im Normalfall von Leitungen mit geringem Gefahrenpotential auszugehen. Die formalen Anforderungen sind daher dieselben, wie bereits unter Punkt erwähnt. Vorsicht: ab Leitungsdurchmessern über 25mm fällt ein Großteil der Installationen jedoch bereits in einen Gefahrenbereich, der eine Konformitätserklärung notwendig macht! (siehe dazu auch Beispiele auf den folgenden Seiten) Flüssiggas Je nachdem, ob eine gewerbliche Anlage oder eine Versorgungsanlage für einen privaten Verbraucher errichtet wird, ist die Flüssiggasverordnung (FGV 2002) oder die Landes-Flüssiggasverordnung zu beachten. Die Einhaltung des Abstandes oberirdischer Behälter zu externen Brandlasten wird im Zuge des notwendigen Genehmigungsverfahrens durch die Sachverständigen nicht kontrolliert. Hierzu ist die Kesselprüfstelle laut KG spätestens anlässlich der ersten Betriebsprüfung des Behälters verpflichtet, da sie die Aufgabe hat, die Aufstellungsbedingungen zu prüfen. Damit aber zu diesem Zeitpunkt nicht schon alles zu spät ist, wird es sinnvoll sein, bereits am Tage der Genehmigungsverhandlung einen Vertreter der Kesselprüfstelle beizuziehen, um die Beurteilung der Aufstellung durchführen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten für den Aufwand der Kesselprüfstelle durch den Bewilligungswerber zu tragen sind

22 Was ist überhaupt eine Brandlast? Laut ÖNORM M 7323: ein brennbarer Stoff, der im Brandfall eine potentielle Gefährdung für den Druckbehälter darstellt. Es kann sich dabei auch um Fahrzeuge (zb Tankfahrzeug) handeln. In diesem Falle spricht man von temporären Brandlasten Druckluftnetze Druckluftnetze liegen meist im Geltungsbereich des Kesselgesetzes, weil sie einen Druck größer als 0,5 bar aufweisen. Derzeit ist abzuschätzen, dass der Gesetzgeber gar nicht vorhat, für solche Rohrleitungen irgendwelche speziellen Regelungen vorzusehen (zb generelle Ausnahme). Glücklicherweise fallen herkömmliche Druckluftleitungen zb für die Versorgung von Spritzpistolen oder von pneumatischen Anlagen in den Bereich des geringen Gefahrenpotentiales. Somit reichen die gute Ingenieurpraxis, eine Kennzeichnung und die Benutzungsanweisung aus. Das gilt auch für die Überwachung solcher Netze. Sie weisen niedriges Gefahrenpotential auf. niedriges Gefahrenpotential oder geringes Gefahrenpotential Wo liegt der Unterschied? niedriges Gefahrenpotential ist ein Begriff aus der DGÜW-V, geringes Gefahrenpotential entstammt aus der DGVO. Die verschiedenen Begriffe dienen zur besseren Unterscheidung zwischen den beiden Verordnungen und haben zudem tatsächlich eine unterschiedliche Bedeutung. Dies ist daran erkennbar, dass die Grenzkurven in den Diagrammen der beiden Verordnungen zur Bestimmung des Gefahrenpotentials nicht übereinstimmen. Zum größten Teil sollte ein geringes Gefahrenpotential bei der Inverkehrbringung aber auch ein niederes Gefahrenpotential bei der wiederkehrenden Prüfung nach sich ziehen

23 5 Leitfäden und Kochrezepte Da mittlerweile im Zusammenhang mit der Druckgeräterichtlinie schon eine Vielzahl an Auslegungsfragen besteht, hat die Europäische Kommission Leitlinien zusammengestellt, die zu einigen Punkten eine Hilfe bieten sollen. Diese Leitlinien sind zwar nicht rechtsverbindlich; da sie aber von den Vertretern der Mitgliedsstaaten meist einstimmig beschlossen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass im Anlassfall auch eine Anfrage bei der Behörde eine gleich lautende Antwort erwarten lässt. Hier einige Beispiele für solche Leitlinien: Frage: Antwort: Artikel 1, Abs nimmt Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser sowie die mit ihnen verbundenen Ausrüstungsteile vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Es ist zu klären, was Wasser, Netze und die mit ihnen verbundenen Ausrüstungsteile in diesem Zusammenhang sind. Wasser bezeichnet Trinkwasser, Abwässer und vorgereinigte Abwässer; Netze sowie die mit ihnen verbundenen Ausrüstungsteile bezeichnen komplette Systeme zur Versorgung, Verteilung und für den Abfluss von Wasser. Sie reichen bis zum Entnahmepunkt in Gebäuden, Industrieanlagen und Betrieben und schließen Ausrüstungen ein, die eng mit diesen Netzen zusammenhängen, wie Wasserzähler und Leitungsventile. Druckbehälter, wie Ausdehnungsgefäße, gelten jedoch nicht als Teil solcher Netze und die mit ihnen verbundenen Ausrüstungsteile und sind daher nicht ausgenommen. 8 gleichbedeutend mit 4 Abs 1 der DGVO

24 Frage: Anwort: Was ist unter guter Ingenieurpraxis zu verstehen? Unbeschadet Artikel 4 Abs bedeutet gute Ingenieurpraxis, dass diese Druckgeräte unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die ihre Sicherheit beeinflussen, entworfen worden sind. Außerdem ist das Gerät so gefertigt, überprüft und ausgeliefert mit Benutzungsanweisungen, dass, wenn es unter vorhersehbaren oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, seine Sicherheit während seiner vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist. Der Hersteller ist verantwortlich für die Einhaltung der guten Ingenieurpraxis. 5.1 Hohes und geringes Gefahrenpotential Frage: Antwort: Wie erkenne ich, ob ein hohes oder geringes Gefahrenpotential besteht? Dazu sind am einfachsten die Diagramme im Anhang II der Druckgeräteverordnung anzuwenden. Anhand der Nennweite (DN) bzw des Inhaltes (V) und des Druckes (p) kann aus den Bildern abgelesen werden, ob das Produkt aus p DN oder p V noch in den mit 8 bezeichneten Bereich hineinfällt und somit geringes Gefahrenpotential aufweist (Anmerkung: in den in dieser Zusammenstellung enthaltenen Diagrammen ist der 8-Bereich auch mit Article 3 paragraph 3 bezeichnet) Österreich das Land der Spezialitäten Wenn man die Europäische Richtlinie 97/23/EG genau durchliest, stolpert man bei Absatz (5) über folgende Formulierung: Diese Richtlinie gilt dagegen nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten, der auf dem Gelände des Anwenders, beispielsweise in Industrieanlagen, unter seiner Verantwortung erfolgt. 9 Richtlinie 97/23/EG: Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 (Anm.: gleichbedeutend mit 8 der DGVO) entsprechen, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern

25 Wo findet sich diese Aussage in der nationalen Umsetzung unserer DGVO? Laut einem Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 18. November 1999 (RS 33) ist in solchen Fällen Folgendes zu beachten: Für die Konformitätsbewertung des Zusammenbaus von Druckgeräten zu Baugruppen gelten die Bestimmungen des 16 im Zusammenhalt mit den im Anhang III beschriebenen Modulen. Ist die Konformitätsbewertung der einzelnen Druckgeräte dokumentiert, bezieht sich die Konformitätsbewertung nur auf den Zusammenbau. Für den Zusammenbau von Druckgeräten durch den Betreiber gelten die Erleichterungen des 16 Abs. 2. Im 16 Abs 2 der DGVO heißt es hierzu: 16 (2): Baugruppen gemäß 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des 23 zu kennzeichnen. Aha die Lösung lautet somit: wenn die Verbindungen vom Betreiber in seiner eigenen Verantwortung in seiner Betriebsanlage durch Schraubverbindungen hergestellt werden, genügt ein Verfahren nach Kategorie I. Es ist kein CE-Zeichen anzubringen. Hier nun beispielhaft ein Auszug aus der Verordnung mit den dazugehörenden Diagrammen: 6 DGVO Rohre für Gase: Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte müssen die in Anhang I (DGVO) genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen

26 Fluide der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 [mm] ist: 8 14 Z 1 DGVO: Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen entsprechend den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 16). Zu Gruppe 1 zählen Fluide, die wie folgt eingestuft werden: explosionsgefährlich, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt), sehr giftig, giftig, brandfördernd. Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach dem Diagramm unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen. Fluide der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 [mm] und das Produkt PS.DN größer als 1000 bar ist: Zu Gruppe 2 zählen alle unter 14 Ziffer 1 nicht genannte Fluide. 8 Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350 C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen

27 Fallbeispiele: 1.) Rohrleitung für Druckluft DN sei 100 a) Druck PN = 8 bar b) Druck PN = 12 bar Lösungen a) Luft gehört zu den Fluiden der Gruppe 2 das 2. Diagramm kommt zur Anwendung, weil es bei Rohrleitungen für Fluide der Gruppe 2 gilt (die in der Überschrift angegebenen einschränkenden Grenzen für DN und PS.DN sind außer Acht zu lassen sie stellen die Grenze dar, ab der das geringe Gefahrenpotential jedenfalls überschritten wird). 8 bar und DN 100 befinden sich noch im 8-Bereich (hier: article 3, paragraph 3) die in Anhang I (DGVO) genannten grundlegenden Anforderungen müssen erfüllt werden es ist keine Konformitätserklärung notwendig! b) 12 bar und DN 100 befinden sich im Diagrammbereich I hohes Gefahrenpotential! In der Einleitung zum Anhang II (DGVO) ist erklärt, welchen Modulkategorien (=Prüfungsanforderungen) die Ziffern I, II, III und IV entsprechen. In diesem Beispiel ist das Modul A (Interne Fertigungskontrolle) anzuwenden. Welche Anforderungen in den jeweiligen Modulen zu erfüllen sind, ist in Anhang III (DGVO) niedergeschrieben. Es ist eine Konformitätserklärung auszustellen! 2.) Rohrleitung für Sauerstoff DN sei 16 Druck PN = 100 bar Lösung Sauerstoff gehört zu den Fluiden der Gruppe 1 (brandfördernd) das 1. Diagramm kommt zur Anwendung, weil es bei Rohrleitungen für Fluide der Gruppe 1 gilt (die in der Überschrift angegebene einschränkende Grenze für DN ist außer Acht zu lassen). 100 bar und DN 16 befinden sich noch im 8-Bereich (hier: article 3, paragraph 3) die in Anhang I (DGVO) genannten grundlegenden Anforderungen müssen erfüllt werden es ist keine Konformitätserklärung notwendig! Interessant am 2. Beispiel ist, dass die Verordnung bei Rohrleitungen (im Gegensatz zu Druckbehältern) keine Obergrenze für den Druck vorsieht. Er könnte auch 1000 bar und mehr annehmen bei DN 16 bliebe man trotzdem im 8-Bereich, obwohl das Druck-Nennweiten-Produkt bereits den Wert 1000 bar überschritten hat. Die Druckluftleitung des davor gezeigten Beispiels mit DN 100 und 12 bar hat nach der DGÜW-V ( 4 Abs 12; Anlage I, Abbildung 10) niedriges Gefahrenpotential. Solche Dimensionen sind in der Praxis durchaus zu finden. Die Leitung hat aber nach der DGVO ein hohes Gefahrenpotential!

28 6 DGVO Rohre für Flüssigkeiten: Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile für Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte müssen die in Anhang I (DGVO) genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen: Fluide der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 [mm] und das Produkt PS.DN größer als 2000 bar ist: 14 Z 1 DGVO: Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen entsprechend den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 16 ). 8 Zu Gruppe 1 zählen Fluide, die wie folgt eingestuft werden: explosionsgefährlich, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt), sehr giftig, giftig, brandfördernd. Fluide der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 [mm] und das Produkt PS.DN größer als 5000 bar ist: Zu Gruppe 2 zählen alle unter 14 Ziffer 1 nicht genannte Fluide

29 5.2 Reparaturen an bestehenden Anlagen Wenn Reparaturen an Anlagen notwendig werden, ist es für den Ausführenden sehr wichtig zu wissen, um welche Art von Druckgerät es sich handelt. Er sollte sich vor Auftragsausführung folgende Fragen stellen: Handelt es sich um ein Gerät mit Konformitätserklärung (trägt es das CE- Zeichen)? Ist eine umfangreiche Reparatur durchzuführen oder sind wesentliche Änderungen an der Anlage notwendig? Falls es sich um eine Baugruppe aus Druckbehältern und Rohren handelt, für welche vom ursprünglichen Hersteller eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde, so ist damit zu rechnen, dass hohes Gefahrenpotential vorliegen dürfte. Wenn nun umfangreiche Reparaturen notwendig sind, welche über einen Ersatzteilwechsel hinausgehen und eventuell dadurch sogar noch die Betriebsparameter (zb Druck- Volumen-Produkte) verändert werden, so läuft man Gefahr, selbst für die neuerliche Konformitätserklärung verantwortlich zu werden! Bei solchen Aufträgen ist empfehlenswert, vor der Durchführung der Arbeiten zu klären, wer abschließend die Konformitätserklärung ausstellt. Ein Anhaltspunkt dafür, ob nach der Reparatur noch eine externe Prüfstelle beizuziehen ist, stellt die in den Diagrammen der DGVO dargestellte Grenzkurve zwischen den Kategorien I und II dar. Ab der Kategorie II ist auch bei Reparaturen eine Erstprüfstelle oder Werksprüfstelle mit einer Prüfung zu beauftragen. Bei geringfügigen Arbeiten (zb der Austausch von gleichartigen Teilen) besteht die Gefahr nicht, dass dadurch eine neue Konformitätserklärung notwendig wird. Trotzdem ist zu beachten, dass eventuell Prüfungen am Gerät nötig sein könnten (zb Dichtheitsprobe). Über diese ist selbstverständlich ein Attest von einer hiezu befugten Person oder Stelle auszustellen. 5.3 Zusammenbau als Subunternehmer Wenn eine größere Anlage zusammengestellt wird, könnte das Fertigprodukt unter Umständen Abschnitte enthalten, die hohes Gefahrenpotential aufweisen. Eines der beteiligten Unternehmen wird dann dafür die Konformitätserklärung ausstellen müssen und somit die Gesamtverantwortung übernehmen. Es gibt jedoch eine interessante Ausnahme: Wenn eine Baugruppe vor Ort unter der Verantwortung des

30 Betreibers durch Schraubverbindungen zusammengestellt wird, ist keine Konformitätserklärung und somit auch nicht die Anbringung eines CE-Kennzeichens erforderlich. Die nationalen sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß Kategorie I sind trotzdem vollständig zu erfüllen! (siehe dazu auch 5.1) Wenn eine Baugruppe vor Ort unter der Verantwortung des Betreibers durch Schraubverbindungen zusammengestellt wird, ist keine Konformitätserklärung und somit auch nicht die Anbringung eines CE-Kennzeichens erforderlich. Ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I muss aber trotzdem erfolgen! 6 Literaturhinweise 6.1 Gesetzesstellen Kesselgesetz, BGBl 211/1992 Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, BGBl 108/1995 Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln, BGBl 147/2012 Druckgeräteverordnung, BGBl 426/1999 Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, BGBl 361/1998 Druckgeräteüberwachungs-Verordnung, BGBl 420/2004 Flüssiggasverordnung BGBl 446/2002 Gasgesetz LGBl 30/1965 Landes-Flüssiggasverordnung LGBl 61/2009 Niederdruckgasverordnung LGBl 75/ Interessante Internetlinks Bundesministerium: (mit der Suche nach dem Wort Druckgeräte gelangt man auf die entsprechende Informationsseite); auf dieser Seite sind sämtliche mit Druckgeräten im Zusammenhang stehende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlässe etc zu finden, welche nationale Gültigkeit haben. Weiters bestehen Verweise auf Informationen der EU

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