SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss"

Transkript

1 Az.: 5 A 168/08 2 K 712/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Grundsteuer - Duldungsverfügung; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 8. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Januar K 712/06 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf ,71 festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom hat keinen Erfolg. Aus ihrem Antragsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage vom abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom , mit dem diese die Klägerin verpflichtet hat, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in wegen rückständiger Grundsteuern für die Erhebungszeiträume 2000 bis 2003 zu dulden, sei rechtmäßig. Er beruhe auf 77 Abs. 2 und 191 Abs. 1 Satz 1 AO, sowie auf 12 i. V. m. 2 Satz 1 Nr. 2 GrStG und 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 BewG. Die Grundsteuern ruhten auf dem Grundstück als öffentliche Last, weswegen der Eigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden dürfe. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, nachdem die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Voreigentümerin des Grundstücks erfolglos geblieben sei. Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, weil Duldungsbescheide dieser nicht unterlägen. 11 Abs. 2 GrStG begrenze die persönliche Haftung des Käufers eines Grundstückes, sei aber bei der öffentlichen Last des 12 GrStG nicht entsprechend anzuwenden. Auf die zivilrechtliche Vorschrift des 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG könne sich die Klägerin nicht stützen; diese sei weder bei der Ermessensausübung der Beklagten maßgeblich heranzuziehen, noch Tatbestandsvor-

3 3 aussetzung des Duldungsbescheides. Bei Erlass des Duldungsbescheides müsse nicht berücksichtigt werden, ob sich die Forderung in der Zwangsvollstreckung tatsächlich realisieren lasse. 1. Die Klägerin wendet dagegen unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ein, dass sich die dingliche Haftung der Klägerin gemäß 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auf die laufenden Beträge und die Rückstände aus den letzten zwei Jahren beschränken müsse. Weil die öffentliche Last gemäß 12 GrStG stets im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werde, seien die Vorschriften des ZVG zu beachten. Die öffentliche Hand könne nicht auf der Grundlage des 12 GrStG Duldungsbescheide erlassen, die letztlich keinerlei Aussicht auf Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung böten. Sowohl der Kommentarliteratur als auch der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass nur die Ansprüche in Rangklasse 3, nicht aber die hier von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche der Rangklasse 7, der dinglichen Haftung unterworfen werden sollten. Daraus ergebe sich auch eine unterschiedliche zeitliche Haftung: 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG bestimme eine persönliche Haftung für Rückstände bis zu einem Jahr, während sich die dingliche Haftung nach 12 GrStG gemäß 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auf Rückstände bis zu zwei Jahren beziehe. Hilfsweise wendet die Klägerin ein, dass der Duldungsbescheid ermessensfehlerhaft sei, weil er sich auf eine in der Zwangsvollstreckung nicht realisierbare Leistung richte. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete es, dass die Behörde schon vor Erlass des Duldungsbescheides prüfe, ob aus diesem Bescheid sinnvoll vollstreckt werden könne, nicht erst bei der konkreten Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wegen der für die Klägerin bestehenden Auflassungsvormerkung in Rangklasse 4, die in das geringste Gebot falle, werde sich ohnehin kein Ersteigerer finden lassen, so dass die Beklagte mit ihren Forderungen in Rangklasse 7 zwangsläufig ausfallen werde. Dieser Vortrag greift nicht durch. Er ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu stützen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in-

4 4 frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v B 247/07 -, st. Rspr.). Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht Dresden hat zu Recht angenommen, dass die dingliche Haftung für rückständige Grundsteuern, die vorliegend festgesetzt, fällig und vollstreckbar waren, nicht durch 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beschränkt ist. Das Verwaltungsgericht Dresden hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass Duldungsansprüche nicht der Festsetzungsverjährung unterliegen (vgl. nur Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., 77 Rn. 3). Ebenfalls folgerichtig hat das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Urteil sodann das Verhältnis zwischen der persönlichen und dinglichen Haftung in 11, 12 GrStG beleuchtet und hieraus geschlussfolgert, dass die (zeitliche) Beschränkung der persönlichen Haftung gerade nicht für die dingliche Haftung entsprechend anzuwenden sei (so auch BayVGH, Beschl. v ZB ; VG Bayreuth, Urt. v B 4K , zitiert nach juris). Den sodann die Entscheidung tragenden Rechtssatz, dass 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG weder bei den Tatbestandsvoraussetzungen noch bei der Ermessensausübung beim Erlass eines Duldungsbescheides zu berücksichtigen sei, weil die Abgabenordnung auf diese Vorschrift nicht verweise, diese einen anderen Regelungsgehalt habe und eine Anwendung der Vorschrift letztlich auch zu vom Gesetzgeber ungewünschten Ergebnissen führe, hat die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Darauf, dass weder 12 GrStG noch die hier einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung auf 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Sinne einer Einschränkung verweisen, ist die Klägerin nicht weiter eingegangen. Aus dem Wortlaut der Gesetze ergibt sich daher die von der Klägerin gewünschte Einschränkung nicht; sie könnte allenfalls aus systematischen, historischen oder teleologischen Erwägungen herrühren, die das Verwaltungsgericht Dresden indessen zutreffend verneint hat. Die Gegenargumentationskette der Klägerin ist hingegen schon gleich zu Beginn durch einen Fehler in Frage gestellt. Denn sie baut darauf auf, dass die Realisierung der öffentlichen Last gemäß 12 GrStG [ ] stets im Wege der Zwangsvollstreckung [geschieht]. Dabei sind dann auch die letztlich anwendbaren Vorschriften des ZVG zu beachten. Sodann erläutert die Klägerin die ihrer Auffassung nach gegebenen Auswirkungen der Rangfolge öffentlicher Lasten bei einer Zwangsversteigerung. Dabei verkennt die Klägerin zunächst, dass bereits das ZVG selbst die Befriedigung von älteren rückständigen Grundsteueransprüchen in der Zwangsversteigerung gerade nicht aus-

5 5 schließt, sondern ihnen lediglich einen anderen Rang auf Befriedigung einräumt. Für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück mag die Klägerin dabei zwar durchaus annehmen, dass es in einer - hier gerade nicht erfolgten - Zwangsversteigerung nicht zu Geboten kommen dürfte, die zu einer Befriedigung auch von Forderungen der Rangklasse 7 führen dürften. Grundsätzlich ist eine Befriedigung von Ansprüchen mit den Rangklassen 4 bis 8 aber nicht ausgeschlossen. Daher erhellt sich nicht, wie aus der Rangklasse 7 für ältere rückständige Grundsteuern auf ein grundsätzliches Verbot des Erlasses eines Duldungsbescheides geschlossen werden soll. Ebenfalls unberücksichtigt lässt die Klägerin in ihrer Argumentation die Möglichkeit der Befriedigung des Anspruchs durch Zwangsverwaltung. Zwar haben auch hier die älteren rückständigen Grundsteuern eine andere Rangklasse als die in 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genannten öffentlichen Lasten, dennoch ist ihre Befriedigung nicht ausgeschlossen und die Problematik des geringsten Gebots, welches die Klägerin als wesentliche Stütze ihrer Argumentation heranzieht, stellt sich gerade nicht. Daraus kann somit nicht geschlossen werden, dass 10 Abs.1 Nr. 3 ZVG eine einschränkende Auslegung des 12 GrStG geradezu gebietet. Ein Wertungswiderspruch, wie ihn die Klägerin annimmt, ergibt sich insofern nämlich nicht aus den gesetzlichen Regelungen, sondern allein aus ihrer ausschließlich wirtschaftlich orientierten Prognose zum konkreten Erfolg der Zwangsversteigerung, die hier aber nicht im Streit steht. Dass eine gesetzliche Eingriffsermächtigung wirtschaftlich nichts wert sein mag, bedeutet aber nicht, dass die Eingriffsermächtigung im Wege der teleologischen Auslegung von vorneherein auf das zu reduzieren wäre, was bei einer wirtschaftlichen Betrachtung des Ernstfalls der Versteigerung in der Regel zu realisieren sein dürfte. Ein Wertungswiderspruch zwischen Anwartschaft und Vollrecht, den die Klägerin aufzeigen möchte, besteht gleichfalls nicht. Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer eines Grundstückes vor dem Zuschlag in einer Zwangsversteigerung, die durch Gläubiger des Verkäufers wegen nachrangiger (d. h. mindestens Rangklasse 4) Schulden des Verkäufers betrieben wird. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist folgerichtig, da üblicherweise der Käufer eines Grundstückes nicht für die privaten Schulden des Verkäufers einzustehen haben dürfte. Anders stellt sich die Sachlage allerdings in Bezug auf die als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhenden Grundsteuerschulden dar. Handelt es sich um Rückstände der letzten zwei Jahre vor dem Verkauf, die in der Zwangsversteigerung die Rangklasse 3 beanspruchen können, schützt schon die Auflassungsvormerkung nicht vor weiteren Vollstre-

6 6 ckungsmaßnahmen und einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung, denn diese fällt nicht in das geringste Gebot. Bei älteren Grundsteuerschulden mit der Rangklasse 7 wird der noch gegen den Voreigentümer erwirkte Zwangsversteigerungsvermerk zu löschen sein, denn der Käufer des Grundstückes wird erst durch den Erlass des Duldungsbescheides zum Vollstreckungsschuldner. Eine unterschiedliche Behandlung von Auflassungsvormerkungsberechtigtem und Eigentümer besteht demzufolge nicht; es entsteht durch den Verkauf des Grundstückes während der Vollstreckung lediglich eine zeitliche Verzögerung, da die Zwangsvollstreckung in das Grundstück erst nach Erlass des Duldungsbescheides fortgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der gegenüber der Voreigentümerin beantragte, vormerkungswidrige Zwangsversteigerungsvermerk inzwischen gelöscht. Da die Beklagte bislang keinen erneuten Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gestellt hat und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auch nur der Duldungsbescheid ist, braucht der Senat an dieser Stelle nicht zu vertiefen, ob die Auflassungsvormerkung im Grundbuch immer noch zu Recht eingetragen ist. Auch die von der Klägerin herangezogene Gesetzesbegründung vermag ihre Rechtsauffassung nicht zu tragen, denn von einer Einschränkung der dinglichen Haftung des Grundbesitzes für Grundsteuern ist dort keine Rede. Soweit dort auf die weitgehende Sicherung durch den bevorzugten Rang Bezug genommen wird, (Hervorhebungen durch den Senat) beschränkt sich dies gerade nicht auf die durch Rangklasse 3 gesicherten rückständigen Grundsteuern. Es ist zwar zutreffend, dass Steueransprüche mit der Rangklasse 3 bei einer Zwangsversteigerung sowohl nach juristischer wie auch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise besser gesichert und damit nach dem Wortsinn auch bevorzugter sind als die Rangklasse 7. Die Rangklasse 7 ginge jedoch immer noch der Rangklasse 8 vor und die Formulierung weitgehend zeigt eine Relativierung, da offensichtlich auch der Gesetzgeber die Problematik des Forderungsausfalls gesehen hat. Jedenfalls lässt sich dem Hinweis auf eine Stundung oder Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung und auf die weitgehende Sicherung der Steueransprüche nicht zwingend der Wille des Gesetzgebers entnehmen, die dingliche Haftung des Grundbesitzes zwingend auf die in 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genannten Ansprüche zu beschränken. Auch die systematischen Argumente der Klägerin stellen die vom Verwaltungsgericht Dresden vorgenommene Auslegung des 12 GrStG nicht in Frage. Zwar würde auch nach der Auslegung der Klägerin ein zeitlicher Unterschied zwischen persönlicher Haftung und dingli-

7 7 cher Haftung bestehen bleiben. Dass es einen Unterschied zwischen diesen Haftungstatbeständen geben muss, dürfte schon darin angelegt sein, dass der Gesetzgeber offensichtlich zwei Vorschriften für erforderlich gehalten hat, um diese zwei Fälle mit unterschiedlichem Wortlaut zu regeln. Die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung greift zwar das Erfordernis eines Unterschieds auf, widerspricht aber systematisch, wie bereits das Verwaltungsgericht Dresden ausgeführt hat, dem in den Vorschriften der 169, 191 Abs. 3 Satz 1 AO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die Duldungsansprüche im Gegensatz zur Steuerfestsetzung und Haftungsschuld gerade nicht der Festsetzungsverjährung zu unterwerfen. Schließlich sind Ermessensfehler der Beklagten beim Erlass des Duldungsbescheides nicht ersichtlich. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass die Beklagte vor Erlass des Duldungsbescheides fortlaufend erfolglos versucht hatte, die rückständigen Grundsteuern von der Rechtsvorgängerin der Klägerin beizutreiben, was im Übrigen auch durch die Eintragung der Zwangsversteigerungsvermerke untermauert wird (vgl. BVerwG, Urt. v , BVerwGE 77, 38 f.) Die Beklagte hat indessen an dieser Stelle keine Erwägungen darüber anzustellen, welche Vollstreckungsmaßnahmen anschließend zu ergreifen sind und welche Erfolgsaussichten diese bieten könnten, zumal fraglich ist, ob die Auflassungsvormerkung nach Löschung des Zwangsversteigerungsvermerkes und Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch Bestand haben kann. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen somit nicht. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin geht zwar davon aus, dass die Reichweite der dinglichen Haftung für Grundsteuerrückstände über den Einzelfall hinausreiche und in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könne. Überdies trägt die Klägerin vor, dass die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten sei. Dieser Vortrag erfüllt die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedoch nicht. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf.

8 8 Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 124 Rn. 10). Die Klägerin hat hier aber keine derartige ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die entscheidungserheblich ist. Sie weist lediglich allgemein darauf hin, dass die Reichweite der dinglichen Haftung für Steuerrückstände in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könnte. Dies reicht nicht aus. Es ist im Übrigen unzutreffend, dass die Reichweite der dinglichen Haftung nach 12 GrStG in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist. Zutreffend ist zwar, dass für das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Urteil vom (BVerwGE 77, 38 f.) keine Veranlassung bestand, zu dieser Frage ausdrücklich Stellung zu nehmen, denn jedenfalls betraf die dingliche Haftung im dortigen Sachverhalt nur rückständige Grundsteuern aus den beiden Jahren vor Erwerb des Grundstückes. Im Übrigen hätte angesichts des klaren, nämlich unbeschränkten Wortlautes des 12 GrStG selbst im Falle älterer Rückstände wohl keine Veranlassung bestanden, hierzu Ausführungen zu machen. Dass solche vom BVerwG und anderen Obergerichten bislang fehlen, kann allenfalls als Hinweis auf die mangelnde Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage verstanden werden. Im Übrigen liegt auch mit dem Beschluss des OVG NW v , - 3 B 1474/81 -, dessen in juris veröffentlichten Leitsatz die Klägerin zitiert, keine abweichende Beurteilung dieser Rechtsfrage vor. Der Leitsatz des Beschlusses ist in juris nämlich unvollständig veröffentlicht und lautet vollständig: Sowohl nach Sinn und Zweck des 11 Abs. 2 GrStG als auch aufgrund der Regelungen des ZVG bestehen Bedenken gegen die Verpflichtung desjenigen, der ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, die Vollstreckung in das Grundstück wegen vor dem Erwerb bestimmter Grundsteuern zu dulden. Die Hervorhebung durch Fettdruck durch den Senat bezeichnet die Auslassung der Veröffentlichung in der Datenbank juris. Hätte die Klägerin den Beschluss im ganzen gekannt, wäre ihr nicht verborgen geblieben, dass dieser sich ausschließlich und ausführlich mit einer einschränkenden Auslegung des 12 GrStG nur für jene Fälle befasst, in denen ein Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben wurde und die rückständigen Grundsteuern zuvor noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden. Letzteres ist indessen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, Voraussetzung für die Geltendmachung der dinglichen Haftung durch Erlass eines Duldungsbescheides. Damit ist der vom OVG NW entschiedene Sachverhalt in mehrfacher Hin-

9 9 sicht nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar; in Bezug auf die Erforderlichkeit der Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Steueranspruchs sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides durch das BVerwG inzwischen geklärt. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden von Wedel Schmidt-Rottmann

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 667/10 3 K 243/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 776/11 3 K 354/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 898/10 2 K 1340/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsgegner - gegen die Stadt vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 655/13 1 K 293/12 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 687/11 6 K 1440/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der...gmbh vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 842/10 3 K 1065/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch deren Vorstand - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt:

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 896/16 11 K 460/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 588/13 2 K 509/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 485/15 6 K 1809/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Antragsteller -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 847/10 4 K 541/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 179/10 5 K 2112/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen das Studentenwerk

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 483/12 1 K 1295/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Stadtrat - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Stadtrat der Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 659/08 3 K 975/04 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 474/15 2 K 1530/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR vertreten durch die Gesellschafter prozessbevollmächtigt: Steuerberater/Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 371/15 2 K 753/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 354/11 4 K 2100/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 196/09 6 K 479/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Bautzen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 142/10 4 K 355/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 495/15 11 K 1001/12 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. w e g e n

OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. w e g e n OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 2 B 129/99 4 L 1267/98 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren g e g e n den Landrat des Landkreises Prignitz - Rechtsamt -, Berliner

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 136/11 2 K 2046/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 957/10 11 K 706/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 B 549/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. W. J. - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Gemeinde Jahnsdorf

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 742/08 4 K 58/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 642/09 5 K 1915/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 278/10 2 K 203/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 384/12 11 K 1386/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

Grundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

Grundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Erlass von Grundsteuer Rechtsquelle/n: VwGO 132 Abs. 2 Nr.1 GrStG 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Grundsteuererlass

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 316/12 2 K 1398/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 95/14 6 K 310/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der-stiftung vertreten durch den Stiftungsvorstand prozessbevollmächtigt: - Klägerin -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 240/09 9 K 1522/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache der Geschäftsführung Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig - Antragstellerin Vorinstanz -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 797/10 11 K 692/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 97/12 1 K 1091/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 72/12 4 K 337/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 256/12 1 L 139/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Az.: 13 LA 188/16 6 A 121/14 In der Verwaltungsrechtssache der Firma A.,, A-Straße, A-Stadt, BESCHLUSS Proz.-Bev.: Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, B-Straße,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 B 581/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn P. G. J. - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Dr. F. A. D. gegen den Landkreis

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 8.16, 6 PKH 4.16 OVG 9 A 898/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2016 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 329/12 6 L 29/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 924/10 2 K 684/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 114.04 OVG 5 B 402/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 86.14 OVG 4 LB 3/13 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 451/08 3 K 356/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Erzgebirgskreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 205/09 4 K 1157/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Für den Erwerb der in 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz genannten Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ist ein Fachkundenachweis erforderlich. Hinweis: Feuerwerkskörper

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung. Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 6.14 OVG 4 B 51.09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 283/13 2 K 1038/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 48.14 VGH 12 BV 13.108 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 193/09 3 K 248/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Bei der Kampfhundeverordnung aus dem Jahre 1992, die die Hunderassen festlegt, die als Kampfhunde gelten bzw. bei denen die Kampfhundeigenschaft widerlegt werden kann, handelt es

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 481/09 4 L 175/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die

Mehr