Informationstagung der ZAB. am 09./10., 12./13. und 24./25. November 2015

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1 Informationstagung der ZAB am 09./10., 12./13. und 24./25. November 2015

2 Entwicklungen in der ZAB

3 2010: Die ZAB beginnt auf Grundlage von Artikel 3.1. der Lissabonkonvention mit der Ausstellung von Zeugnisbewertungen für ausländische Hochschulabschlüsse. Die Antragszahlen steigen von etwa im Jahr 2010 auf etwa im Jahr 2015 an. 2012: Das Anerkennungsgesetz des Bundes begründet den generellen Anspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens für jedermann für einen bundesrechtlich geregelten Beruf

4 Neue Zuständigkeiten sind festzulegen, da sich der Verfahrensanspruch auch auf nicht reglementierteberufe bezieht. Es entsteht die IHK FOSA, die ZAB wird Anerkennungsstelle Die Anfragen auf Begutachtung von ausländischenberufsqualifikationen steigen aufgrund der neuen Gesetzgebung deutlich an. Von 2012 bis 2015 steigt das Anfragenaufkommen von jährlich auf Die Länder unterfüttern diesen Anstieg mit sechs neuen Stellen, die Ausstellung von Anerkennungsbescheiden wird gebührenfinanziert vorgesehen

5 2012 -Die Gesundheitsbehörden der Länder fordern zur Unterstützung der beruflichen Anerkennung ebenfalls eine Stelle, die die Begutachtung von Berufsqualifikationen durchführt. Diese soll bei der ZAB eingerichtet werden : Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der GMK und der KMK erarbeitet ein entsprechendes Konzept. Die sog. Gutachtenstelle Gesundheit wird als neues Referat der ZAB mit 16 Stellen am in einer Aufbau-und Einarbeitungsphase die Arbeit aufnehmen.

6 Am beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und-chefs der Länder, die ZAB aufgrund der Flüchtlingssituation mit weiteren 16 Stellen auszustatten. Dies führt zu Bildung eines weiteren Länderreferats, in dem die arabischen Staaten, der Iran und Afghanistan zusammengefasst werden.

7 Die ZAB verfügt damit ab dem über insgesamt 80,5 Stellen. Hiervon entfallen 20,5 auf den Bereich Zeugnisbewertungen, 16 auf die Gutachtenstelle Gesundheit und 44 auf den Bereich Begutachtung ausländischer Bildungsnachweise.

8 Abteilungsleitung (zugl. RL`inVI A) R VI A El Bahi R VI B Bornhöft R VI C Sonnenschein R VI D Oelmann R VI E NN R VI F N.N. Grundsatz-und kaufmännische Angelegenheiten Gutachten, Zeugnisbewertungenund Anerkennungsbescheide für: Gutachten, Zeugnisbewertungenund Anerkennungsbescheide für: Gutachten, Zeugnisbewertungenund Anerkennungsbescheide für: Gutachten, Zeugnisbewertungenund Anerkennungsbescheide für: Gutachten (akademische Heil-und Gesundheitsfachberufe) für: - Datenbanken/IT -Prozess-und Qualitätsmanagement - Finanzierung -Dokumentation und Informationsmanagement -Vorgangsverwaltung und -registratur -Nord-, Süd- Westeuropa -Nord-und Südamerika -Frankophones Afrika -Osteuropa -Asien -Australien, Neuseeland -Großbritannien und anglophones Afrika -Auskunft und Beratung -arabische Staaten -Iran - Afghanistan - alle Staaten Thematische Zuständigkeit AL: Thematische Zuständigkeit RL: Thematische Zuständigkeit RL: Thematische Zuständigkeit RL: Thematische Zuständigkeit RL: Alle Themen EU-Richtlinie Anerkennungsgesetze Lissabon- Konvention Rechtsfragen Ausländerrecht

9 Flüchtlinge a) Ausgleich fluchtbedingter Nachweis / Umgang mit fehlenden Dokumenten b) Fälschungsproblematik

10 Zu a) Der Hochschulausschuss der Kultusministerkonferenz hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der Problematik von fehlenden oder vollständig nicht vorhandenen Dokumenten befasst. Mit dem Ergebnis ist in der nächsten KMK zu rechnen. An der AG beteiligt sind verschiedene Ländervertreter von Schul-und Hochschulseite, die HRK und die ZAB. Den Vorsitz hat BW.

11 Der Beschluss der KMK von 1985 zu Studienbewerber/innen, die aus politischen Gründen den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland nicht erbringen können, wird überarbeitet und ergänzt. Denn, der Beschluss sagt nichts zum Vorgehen bei vollständig fehlenden Unterlagen.

12 Die AG empfiehlt hier (vorbehaltlich der Beschlussfassung) ein dreistufiges Verfahren, das die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen (Nachweis des Aufenthaltsstatus), die Plausibilisierungder Bildungsbiographie und die Validierung der Studierfähigkeit als Nachweis der bestehenden Hochschulzugangsberechtigung vorsieht. Hierzu wird es voraussichtlich eine Handreichung für die Hochschulen geben, die eine Tabelle zum Aufenthaltsstatus sowie zu den Möglichkeiten der Validierung enthält.

13 Möglichkeiten der Validierung können sein: -Feststellungstests (Aufnahmeprüfungen an Studienkollegs, Hochschulzugangsprüfungen bzw. verfahren, Studierfähigkeitstests) - Feststellungsgespräche - Propädeutisches Vorstudium - Probestudium -etc.

14 Die eidesstattliche Erklärung wird von der AG ausdrücklich nicht befürwortet. Die Länder können auch eigene Verfahren entwickeln und sich mit anderen Ländern zusammenschließen.

15 Zu b) Mit Schreiben des Bundesjustizministeriums vom wurde der Bericht der deutschen Botschaft in Beirut zur Echtheit syrischer Bildungsnachweise übermittelt:

16 -Im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundespolizei wurde bekannt, das Dienstleister im Raum Hassake/Qamishli(Syrien) Antragspakete für Studenten inklusive gefälschte Abiturzeugnisse verkaufen. Auch gefälschte Diplome und Approbationen wurden festgestellt. -In den Gebieten des islamischen Staats werden zunehmend echte aber inhaltlich unrichtige Studien-und Berufsabschlüsse ausgestellt werden.

17 -Alle entsprechenden Urkunden sind durch das syrische Außenministerium vorlegalisiert (vorbeglaubigt), was darauf schließen lässt, dass auch in Damaskus der Überblick über echte und unechte/unrichtige Dokumente fehlt. -Die Vorlegalisation wird in Aleppo von einer großen Zahl von Beamten durchgeführt, es gibt etwa 200 Siegelmuster, die der Botschaft bekannt sind.

18 -Fälschungen von Personenstandsurkunden sind anders als die von Bildungsnachweisen gut zu erkennen. Die deutsche Botschaft möchte daher die Legalisation von Bildungsnachweisen einstellen.

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