Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

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1 FG München, Urteil v K 3006/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 4 K 3006/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Stichwort: Steuerbefreiung wegen dem sog. Familienheim In der Streitsache... Kläger prozessbevollmächtigt:... gegen... Beklagter wegen Erbschaftsteuer hat der 4. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht......, die Richterin am Finanzgericht und den Richter am Finanzgericht sowie den ehrenamtlichen Richter... und der ehrenamtlichen Richterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

2 Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Freistellung des Werts einer ererbten Doppelhaushälfte als sog. Familienheim von der Erbschaftsteuer zu Recht versagt hat. Lt. Erbschein des Amtsgerichts... vom 4. November 2014 ist der Kläger zusammen mit seiner Schwester Frau... Erbe zu 1/2 nach seiner am 23. August 2014 verstorbenen Mutter,... (im Folgenden Erblasserin). Lt. Erbschaftsteuererklärung vom 10. März 2015 gehörte zum Nachlass neben Bankguthaben und sonstigen Geldforderungen auch Grundvermögen. Bei dem Grundvermögen handelt es sich um eine Doppelhaushälfte in die der Kläger seit 1978 bewohnt und die eine Wohn- und Nutzfläche von 147 m2 aufweist. Lt. Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt... vom 10. August 2016 war die Erblasserin dort in der Zeit vom 28. Dezember 1978 bis 1. Mai 1996 mit dem ersten und anschließend bis zum 2. Mai 2014 mit dem zweiten Wohnsitz gemeldet. Ihren ersten Wohnsitz hatte die Erblasserin in der Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 2. Mai 2014 in einer Mietwohnung in..., die ca. 2,5 Kilometer (Fußweg) von dem Haus entfernt ist. Die Erblasserin erlitt am 11. April 2014 einen Schlaganfall und befand sich aus diesem Grund zunächst in der Kurzzeitpflege im Seniorenstift in... und ab dem 1. Mai 2014 im Pflegeheim... in..., wo sie auch verstarb. Das Finanzamt... stellte lt. Mitteilung vom 25. März 2015 den Grundbesitzwert der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte i.h.v. fest. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 13. August 2015 setzte der Beklagte ausgehend von der Erbschaftsteuererklärung des Klägers vom 10. März 2015 sowie der Mitteilung des Finanzamts... vom 25. März 2015 Erbschaftsteuer in Höhe von... fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte die vom Kläger beantragte Steuerbefreiung nach 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer erfolgte gemäß 165 Abs. 1 Satz 1 der

3 Abgabenordnung (AO) vorläufig im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2015 Einspruch beim Beklagten mit der Begründung ein, dass das geerbte Grundvermögen ein Familienheim darstellen würde und die beantragte Steuerbefreiung daher zu gewähren sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2015, der am demselben Tag per Telefax beim Gericht einging, Klage, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird: Der Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen eines Familienheims i. S. des 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verneint. Der Kläger wohne bereits seit langem mit seiner Familie unentgeltlich in der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte. Letztere befand sich bis zum Tod der Erblasserin fortdauernd in ihrem Alleineigentum und sei von der Erblasserin stets zu Wohnzwecken genutzt worden. Die Erblasserin habe sich auch nach der Anmietung der Wohnung in der... nach Belieben im Haus aufgehalten und habe dort häufig Mahlzeiten zu sich genommen sowie Wochenenden verbracht. Zwei Zimmer seien stets für die Erblasserin reserviert gewesen. Dort habe die Erblasserin schriftliche Unterlagen, Kleidungsstücke sowie persönliche Habseligkeiten aufbewahrt. Die Wohnung in der... habe die Erblasserin lediglich als Rückzugsort benutzt. Erst infolge ihrer Schlaganfälle sei die Erblasserin gehindert gewesen, die streitgegenständliche Doppelhaushälfte zu Wohnzwecken zu nutzen. Aus diesem Grund sei der Beklagte gehindert, den auf den Kläger entfallenen Wert der Doppelhaushälfte i.h.v... bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer steuererhöhend zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, die im Erbschaftsteuerbescheid vom 13. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2015 festgesetzte Steuer auf... herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Seiner Auffassung nach seien die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung als Familienheim nicht erfüllt. Zum einen würde der gemeldete Wohnsitz ein Indiz für die Lebensverhältnisse darstellen. Nach Ausführungen des Klägers sei der Umzug in die Wohnung... in der... deshalb erfolgt, weil die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sei, die Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte selbst vorzunehmen. Im Gegensatz zu dem mehrstöckigen Haus sei die angemietete Wohnung behindertengerecht ausgebaut gewesen, was das tägliche Leben der Erblasserin erleichtert habe. Aus diesen Gründen sei eine Selbstnutzung der streitgegenständlichen Immobilie zu eigenen Wohnzwecken i. S. des 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht gegeben. Aufgrund des Beschlusses vom 9. August 2016 wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Einvernahme von Frau... und Frau... als Zeuginnen Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Erbschaftsteuerakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte nebst Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1.) Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. a) Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen ( 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall ( 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-). Die Steuer entsteht mit dem Tode des Erblassers ( 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als

4 steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist ( 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Gemäß 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück im Sinne des 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 von der Erbschaftsteuer befreit, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200m2 nicht übersteigt. In Bezug auf den Begriff des steuerbegünstigten Familienwohnheims im Rahmen einer freigebigen Zuwendung unter Ehegatten im Sinne des 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, dass sich hierin der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, was beispielsweise für Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen nicht anzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Juli 2013 II R 35/11, BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051). b) Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall hat der Beklagte dem Kläger zu Recht die Steuervergünstigung nach 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG versagt. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die besagte Steuerfreistellung nicht, weil die Erblasserin das Haus vor ihrem Tod nicht in dem von 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG geforderten Umfang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. aa) Zunächst kann die Tatsache, ob die vom Kläger behauptete Pflegebedürftigkeit der Erblasserin ab dem 11. April 2014 diese tatsächlich aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung des streitgegenständlichen Hauses gehindert hat (vgl. dazu FG München Urteil vom 22. Oktober K 2517/17, EFG 2015, 238 m.w.n.), dahin gestellt bleiben, weil die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG nicht erfüllt sind. bb) Der Kläger hat nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass die Erblasserin das Haus in dem unmittelbar vor ihrem Umzug in das Pflegeheim liegenden Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Steuerbefreiungsnorm genutzt hat. Die Steuerbefreiungsvorschrift des 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG enthält zwar keine den Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beschreibenden Merkmale in Bezug auf Qualität, Intensität und zeitlichen Umfang der verlangten Selbstnutzung. Nach Rechtsansicht des erkennenden Senats ist Selbstnutzung im Sinne der Rechtsnorm jedoch als hauptsächlicher Wohnaufenthalt zu verstehen (vgl. a. a. O.). Besuchsweise Aufenthalte begründen noch keine derartige Selbstnutzung. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn - wie der Kläger behauptet - der Erblasserin in dem betreffenden Haus zwei Zimmer bereitgestellt worden sind. Selbst eine dauerhafte Bereitstellung von Wohnräumen ist allein nicht ausreichend, wenn nicht auch eine dauerhafte tatsächliche Nutzung erfolgt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH kann nach Auffassung des erkennenden Senats von einer hinreichenden Selbstnutzung des Hauses durch die Erblasserin nur dann ausgegangen werden, wenn sich in dem entscheidungserheblichen Zeitraum darin auch der Mittelpunkt ihres (familiären) Lebens befunden hat (a. a. O.; BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 35/11, BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051). Dies ist im Streitfall jedoch nicht hinreichend belegt. Die Tatsache, dass die Erblasserin seit 1996 in der Mietwohnung in der... mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet war, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie hauptsächlich diese Wohnung genutzt hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Erblasserin bereit war, über Jahre hinweg den damit verbundenen Mietaufwand zu tragen. Auch der Vortrag des Klägers, wonach die Mietwohnung behindertengerecht ausgebaut war, spricht dafür, dass die Erblasserin die damit verbundenen Erleichterungen der Nutzung in Anspruch genommen hat. Der ab dem Jahr 2013 schwerpunktmäßige Aufenthalt der Erblasserin in der Mietwohnung wird schließlich durch die Aussage der Zeugin... bestätigt. Gegen eine dauerhafte Nutzung der in der streit- gegenständlichen Doppelhaushälfte bereitgestellten

5 Räume durch die Erblasserin spricht bereits die glaubhafte Aussage der Zeugin..., wonach das Zimmer im Untergeschoss als Hobbyraum eingerichtet und das Zimmer im Erdgeschoss zugleich das Arbeitszimmer des Klägers gewesen ist. Vor diesem Hintergrund reicht die Tatsache, dass sich die Erblasserin - nach den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeuginnen - mehrmals in der Woche in der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte befunden hat, nicht aus, um ein Familienwohnheim i. S. v. 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu begründen. Auch die für den Senat ohne Zweifel bestandene starke soziale Einbindung der Erblasserin in das Familienleben ist für sich genommen noch nicht ausreichend, um den Tatbestand der o.g. Norm zu erfüllen, wenn nicht zugleich auch eine entsprechend ausgeprägte tatsächliche Nutzung der Immobilie hinzukommt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der beide Zeuginnen die ihnen gestellten Fragen stets völlig widerspruchsfrei und schlüssig beantwortet haben, ist der erkennende Senat daher zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Erblasserin erfolgte Nutzung der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte nicht den Bereich der besuchsweisen Aufenthalte verlassen hat. Für die Behauptung einer steuermindernden Tatsache trägt der Kläger die objektive Beweislast (Feststellunglast). Da auch nach der erfolgten Beweisaufnahme die behauptete Wohnnutzung durch die Erblasserin nicht hinreichend belegt worden ist und der Senat seine diesbezüglichen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat ( 76 FGO), kann die Klage keinen Erfolg haben. 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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