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1 Winheller Rechtsanwälte Volltextservice Oktober 2007 Waffenrechtliche Einordnung einer Soft-Air-Pistole OLG Karlsruhe, Urteil v , Az. 1 Ss 75/06 Gründe: I. Mit Urteil vom 27. April 2006 hat das Amtsgericht Z. die Angeklagte aus rechtlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, erlaubnispflichtige Schusswaffen Nichtberechtigten überlassen zu haben. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. II. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Z. vom 13. September 2005 wurde der Angeklagten zur Last gelegt, am 26. Juli 2005 gegen Uhr in den Räumen der Firma U. in Z. zwei Soft-Air-Pistolen der Marke HFC, Air Model Pistol, Kaliber 6 Millimeter, mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule und unter 0,5 Joule, die kein Kennzeichen nach der Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz trugen, an zwei Minderjährige verkauft, damit entgegen 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorsätzlich erlaubnispflichtige Schusswaffen Nichtberechtigten Personen unter 18 Jahren überlassen und sich daher gemäß 52 Abs. 3 Nr. 7, 34 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 WaffG strafbar gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf hat das Amtsgericht die Angeklagte durch das angegriffene Urteil aus rechtlichen Gründen freigesprochen und zur Begründung sinngemäß ausgeführt: Zwar sei auf die verfahrensgegenständlichen Soft-Air-Pistolen grundsätzlich das Waffengesetz anzuwenden mit der Folge, dass der Umgang mit ihnen Personen unter 18 Jahren überhaupt nicht (vgl. 2 Abs. 1 WaffG) und da die Waffen auch kein Kennzeichen im Sinne der Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum WaffG tragen Personen über 18 Jahren nur mit entsprechender Erlaubnis (vgl. 2 Abs. 2 WaffG) gestattet sei. In der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu 2 Abs. 3 WaffG habe der Gesetzgeber zum Spiel bestimmte Schusswaffen nur dann aus dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilt werde. Anderes gelte jedoch unter Berücksichtigung des Feststellungsbescheids des Bundeskriminalamts vom , wonach die Energiegrenze für Spielzeugwaffen im Sinne der genannten Anlage für eine Übergangszeit bis zur Änderung des Waffengesetzes auf 0,5 Joule angehoben werde. Dieser Feststellungsbescheid sei zwar rechtswidrig, weil er von der Ermächtigungsnorm des 2 Abs. 5 WaffG nicht mehr gedeckt sei; er sei jedoch nicht nichtig und daher auch von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu beachten. III. Der aus rechtlichen Gründen erfolgte Freispruch hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Nach 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG macht sich strafbar, wer entgegen 34 Abs. 1 Satz 1 vorsätzlich eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, ihm also die tatsächliche Gewalt über sie einräumt (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 zum WaffG). a) Unter den Begriff der "Schusswaffe" fallen nach der Legaldefinition des 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1. zum WaffG unter anderem Gegenstände, die zum Sport oder Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. 1

2 b) Nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu 2 WaffG sind Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn diese Spielzeugwaffen mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 J steigt, oder sie getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr sind, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. 2. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Tatrichters liegen die Voraussetzungen des Straftatbestands objektiv vor. a) Bei den verfahrensgegenständlichen Waffen handelt es sich um in Taiwan hergestellte, funktionsfähige Federdruckpistolen, die Geschosse des Kalibers 6 Millimeter mit einer Bewegungsanfangsenergie von durchschnittlich 0,33 Joule bzw. 0,28 Joule beschleunigen können und die zum Spiel bestimmt sind. Mit diesen Waffen, die dem weiten Bereich der so genannten Soft-Air-Waffen (Luftdruck-, Federdruck- und Kaltgaswaffen) zugerechnet werden, können Rundkugeln aus hartem Kunststoff oder aus Weichplastik mittels Federkraft verschossen werden (vgl. Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 3. Aufl S. 28). Es handelt sich daher um Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes. Sie sind ihrem äußeren Erscheinungsbild echten Schusswaffen nachgebildet; ihre innere Gestaltung unterscheidet sich demgegenüber eindeutig von echten Schusswaffen. Dass die Federdruckpistolen ein CE-Kennzeichen tragen, hat der Tatrichter nicht festgestellt. b) Die verfahrensgegenständlichen Soft-Air-Pistolen sind dies hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt im Hinblick auf die festgestellte Bewegungsenergie, die deutlich über dem gesetzlich festgelegten Energiegrenzwert von 0,08 Joule liegt, nach der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu 2 WaffG nicht von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen. Der Wortlaut der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu 2 WaffG, die an der Gesetzeskraft teilhat, ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand dem WaffG unterfällt oder nicht, entgegen früherer Rechtslage (vgl. 6 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.f.) uneingeschränkt unter Parlamentsvorbehalt gestellt (König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdn. 57). Bei der Neuordnung des Waffenrechts durch das "Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts" vom (BGBl I 3970) hat er sich bewusst für eine Absenkung des Energiegrenzwerts von vormals 0,5 Joule (vgl. 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV) auf 0,08 Joule entschieden, um wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehalten ist den europarechtlichen Vorgaben zur Sicherheit von Geschossspielzeug Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 92). In Ansehung möglicher gesundheitlicher Risiken bei der Verwendung von Spielzeugschusswaffen (vgl. hierzu und zur früheren Rechtslage VGH Baden-Württemberg, GewArch 2002, 168 ff.; siehe auch Nadjem/Braunwarth/Pollak, Zum Verletzungspotential von Soft-Air-Pistolen, ArchKrim 2004, S. 15 ff.) erschien ihm im Interesse des Schutzes der Verbraucher die Herabsetzung des Energiegrenzwertes als sachgerecht und geboten. Die Annahme eines Redaktionsversehens scheidet sonach aus. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unterfallen die von der Angeklagten veräußerten Spielzeugschusswaffen also dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes und hätten daher nicht an minderjährige Personen überlassen werden dürfen ( 2 Abs. 1 WaffG). 3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vermag auch der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vom 18. Juni KT 21/ZV Z-33, der den Energiegrenzwert für Spielzeugschusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu 2 Abs. 3 WaffG [richtig: 2 Abs. 4 WaffG] auf 0,5 Joule angehoben hat, an dieser eindeutigen Gesetzeslage nichts zu ändern. a) Das Bundeskriminalamt hat in dem ohne Anhörung der Länder und auf Weisung des Bundesministeriums des Innern (vgl. Beschluss des Landgerichts Konstanz vom Qs 68/06) ergangenen Feststellungsbescheid zunächst ausgeführt, dass die waffenrechtliche Einordnung von zum Spiel bestimmten Schusswaffen durch die Herabsetzung der Geschossenergiegrenze auf 0,08 Joule im Anwendungsbereich der Europäischen Spielzeugrichtlinie (der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 03. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug - ABl. L 187 vom , S. 1 ff., zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli ABl. L 220 vom , S. 1 ff.) insofern problematisch sei, als Geschossspielzeug, das "gemäß den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie i.v.m. der DIN- Norm EN 71/1 mit einer Bewegungsenergie bis zu 0,5 Joule ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht" werde, 2

3 unter das Waffengesetz falle und daher von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden dürfe. Die Regelungen des Waffenrechts bildeten insoweit ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 4 der Spielzeugrichtlinie. Vor dem Hintergrund des Widerspruchs zwischen Waffenrecht und europäischem Recht in diesem Punkt werde die Energiegrenze für Spielzeugwaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu 2 Abs. 3 des Waffengesetzes bis zu einer Angleichung des Waffenrechts auf 0,5 Joule angehoben. b) Angesichts der gewählten Formulierungen ( Geschossspielzeug, das... ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wird - Widerspruch... in diesem Punkt ) erscheint worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zutreffend hingewiesen hat bereits fraglich, ob der Feststellungsbescheid auch auf Geschossspielzeug Anwendung findet, das nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechend in den Verkehr gebracht worden ist. Denn hier ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Taiwan hergestellten Federdruckpistolen nicht um Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie in Verbindung mit der DIN EN 71/1 (vgl. hierzu unten 4.) handelt. Dass die verfahrensgegenständlichen Soft-Air-Pistolen ein entsprechendes Kennzeichen (CE-Kennzeichen) tragen, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Auch im Übrigen fehlt es gänzlich an Anhaltspunkten dafür, dass es sich um ein Erzeugnis handelt, das dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt ist, von Kindern bis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Spielzeugrichtlinie). Trotz der in der Begründung des Feststellungsbescheids enthaltenen einschränkenden Formulierungen wird jedoch die Energiegrenze für Spielzeugwaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu 2 Abs. 3 WaffG ohne jede weitere Differenzierung auf 0,5 Joule angehoben und der gesetzlich festgelegte Energiegrenzwert von 0,08 Joule für alle Spielzeugwaffen im Sinne dieser Anlage modifiziert (vgl. BayVGH, Beschluss vom ZB , NVwZ-RR 2006, 545 f.; a.a. der soweit ersichtlich nicht im Bundesanzeiger veröffentlichte Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom IS /2: "Der Anwendungsbereich des Feststellungsbescheids betrifft keine Druckluftwaffen, bei denen harte Geschosse angetrieben werden. Daher sind insbesondere die so genannten Soft-Air-Waffen im eigentlichen Sinne nicht von ihm betroffen. Sinn und Zweck bestehen darin, durch eine ergänzende Interpretation des Waffengesetzes die Diskrepanz zwischen Waffen- und Spielzeugrecht aufzuheben. Nur so weit reicht auch das Mandat, per Feststellungsbescheid, also durch einen Verwaltungsakt, im Vorgriff den Gesetzeswortlaut zu korrigieren"). Der Feststellungsbescheid kann daher aus der maßgeblichen Sicht des Normadressaten nur dahin verstanden werden, dass die vom Gesetzgeber gewählte Energiegrenze für sämtliche zum Spiel bestimmten Schusswaffen im Sinne der oben genannten Anlage auf 0,5 Joule angehoben wird. Damit ist das Amtsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Feststellungsbescheid auch in der vorliegenden Verfahrenskonstellation Bedeutung haben kann. c) Der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vom 18. Juni KT 21/ZV Z-33 ist für die Strafgerichte, die nach Art. 20 Abs. 3, 97 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, jedoch nicht verbindlich. Er ist nicht geeignet, die eindeutige gesetzliche Regelung zu modifizieren und die verfahrensgegenständlichen Soft-Air- Pistolen aus dem Anwendungsbereich des WaffG auszunehmen. aa) 2 Abs. 5 i.v.m. 48 Abs. 3 WaffG ermächtigt das Bundeskriminalamt dazu, bestehende Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von den Regelungen des Waffengesetzes erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu beheben. Das Bundeskriminalamt ist durch diese Norm unter anderem dazu ermächtigt, eine rechtliche Beurteilung darüber zu treffen, ob ein als Waffe zu qualifizierender konkreter Gegenstand unter die Kategorie einer verbotenen, einer erlaubnispflichtigen oder einer von der Anwendung des WaffG ganz oder teilweise ausgenommenen Waffe fällt (König/Papsthart, a.a.o. Rdn 79). Das Bundeskriminalamt entscheidet auf Antrag einer betroffenen Person oder einer mit dem Vollzug des WaffG betrauten Bundes- oder Landesbehörde und nach Anhörung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden. Gemäß 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG ist die Entscheidung für den Geltungsbereich des Waffengesetzes allgemein verbindlich. Sie wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht ( 2 Abs. 5 Satz 5 WaffG). Damit hat der Gesetzgeber dem Bundeskriminalamt die Befugnis eingeräumt, einen konkreten einzelnen Gegenstand mit allgemeiner Verbindlichkeit waffenrechtlich einzustufen. Das erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum neuen Waffengesetz eingeführte Instrument des Feststellungsbescheids soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Bürger Divergenzen bei der konkreten waffenrechtlichen Einordnung eines Gegenstandes vermeiden helfen und die Einstufung auch für Staatsanwaltschaften und Gerichte nach Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheids bundesweit verbindlich anordnen (siehe BTDrucks 14/7758 S. 104; Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl Rdn. 75). bb) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung der Rechtsnatur eines solchen Feststellungsbescheids (für unmittelbare Gesetzeskraft siehe Beschluss des Landgerichts Konstanz vom Qs 68/06; ab- 3

4 lehnend Landgericht Hechingen, StraFo 2006, S. 64 f.; für einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung siehe Steindorf, a.a.o., und Scholzen, DWJ 2006, Heft 3 S. 82; für eine Differenzierung je danach, ob der Feststellungsbescheid auf Antrag eines Privaten oder auf Initiative einer am Vollzug des WaffG beteiligten Behörde ergeht, siehe König/Papsthart, a.a.o. Rdn. 88: im ersteren Fall Verwaltungsakt, im Übrigen ein Akt sui generis, der durch die in einem weiteren Schritt erfolgende Anordnung Allgemeinverbindlichkeit erlange). Nach Auffassung des Senats spricht manches dafür, den auf einen bestimmten Gegenstand bezogenen und auf Initiative eines Privaten zustande gekommenen Bescheid des Bundeskriminalamts als Allgemeinverfügung, den auf behördliche Initiative zurückzuführenden Feststellungsbescheid demgegenüber als Verwaltungsvorschrift anzusehen. Jedenfalls die Annahme, dass einem Bescheid des Bundeskriminalamts unmittelbar Gesetzeskraft zukommen könnte mit der Folge, dass auch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ohne eigene Prüfungskompetenz ausnahmslos an die Entscheidung des Bundeskriminalamts gebunden wären (Landgericht Konstanz, a.a.o.), ist abzulehnen; das Bundeskriminalamt ist als Verwaltungsbehörde des Bundes am Vollzug des WaffG beteiligt und zu originärer Rechtssetzung auch durch 2 Abs. 5 WaffG nicht befugt (Steindorf, a.a.o., 2 Rd. 75 mwn). cc) Es bedarf vorliegend auch keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob und in welchen Fallkonstellationen ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte Bindungswirkung im Sinne einer Tatbestands- oder Feststellungswirkung entfalten kann (siehe hierzu BGHSt 50, 105 ff.). Nach Auffassung des Senats spricht manches dafür, eine solche Bindungswirkung auf Fallkonstellationen zu beschränken, in denen sich die vom Bundeskriminalamt getroffene Feststellung in einer von den Länderbehörden zu erteilenden Erlaubnis niederschlägt, wenn und soweit die entsprechende Strafnorm an eine behördliche Erlaubnis anknüpft (Steindorf, a.a.o. vor 52 Rdn. 3 ff.; siehe auch BRDrucks 81/06 S. 2: Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskriminalamts nach 2 Abs. 5 in Verbindung mit 48 Abs. 3 und die daraus resultierende Bindungswirkung der Einstufung erstrecken sich nicht auf die Rechtsfolgen einer Einstufung. Deshalb kann nur die örtlich und sachlich zuständige Waffenbehörde eine rechtsverbindliche [konstitutive] Entscheidung über die Notwendigkeit und ggf. die Erteilung einer bestimmten waffenrechtlichen Erlaubnis für einen bestimmten Sachverhalt treffen ). Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die von der Angeklagten überlassenen Federdruckpistolen dem Anwendungsbereich des WaffG unterfallen, ist der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts ungeachtet seiner Rechtsnatur ohne Belang; denn er steht im Widerspruch zu dem für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3, 97 GG verbindlichen WaffG, das im Hinblick auf die klare Festlegung des Energiegrenzwerts einer Auslegung nicht zugänglich ist. Die gesetzliche Festlegung des Energiegrenzwerts kann von den mit der Umsetzung des Waffenrechts befassten Verwaltungsbehörden, zu denen auch das Bundeskriminalamt zählt, nicht abgeändert oder modifiziert werden (so ausdrücklich auch BRDrucks 81/06 - Beschluss des Bundesrats vom S. 51). Der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vom 18. Juni KT 21/ZV Z-33 ist daher für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte unbeachtlich. Auf die von den Verfahrensbeteiligten und vom Tatrichter aufgeworfene Frage, ob der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts rechtswidrig oder nichtig ist, kommt es daher hier nicht an. 4. Die verfahrensgegenständlichen Waffen scheiden auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben der bereits erwähnten Europäischen Spielzeugrichtlinie nicht aus dem Anwendungsbereich des WaffG aus. Mit dieser Richtlinie sollen einerseits europaweit einheitliche Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu den Sicherheitsmerkmalen von Spielzeug im Interesse eines möglichst freien Verkehrs von Spielzeug implementiert und bestehende Handelshemmnisse beseitigt, zugleich aber auch im Interesse der Verbraucher ein effektiver Gesundheitsund Sicherheitsschutz garantiert werden (vgl. Präambel, S. 1). Dem weiten Begriff des Spielzeugs im Sinne dieser Richtlinie unterfallen Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (Art. 1 Abs. 2). Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht, also verkauft oder kostenlos verteilt (Art. 2 Abs. 3) werden, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet (Art. 2 Abs. 1). Im Anhang II der Richtlinie ist unter der Überschrift Besondere Risiken unter Punkt 2 i) bestimmt, dass Form und Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierzu geschaffenes Spielzeug entfalten können, so beschaffen sein müssen, dass die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht unvertretbar hoch ist. Weitere Vorgaben insbesondere präzise Vorgaben zu etwaigen Energiegrenzen enthält die Spielzeugrichtlinie, die sich nach Art. 16 unmittelbar an die Mitgliedstaaten richtet, für sie nur im Hinblick auf das zu erreichende Ziel verbindlich ist (Art. 249 Abs. 3 EGV; zu den Ausnahmen siehe Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht 13. Aufl II 2 Rdn. 13 mwn) und der Umsetzung in innerstaatliche Rechtsvorschriften bedarf, nicht. Die Bundesrepublik Deutschland ist ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Spielzeugrichtlinie durch die auf Grund des 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassene Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. GPSGV vom 21. Dezember 1989 nachgekommen. Nach 3 der Verordnung muss Spielzeug beim Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller oder ein von ihm Bevollmächtigter bestätigt, dass das Spielzeug vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen hergestellt ist. Einschlägig ist insoweit die Europäische Norm DIN EN 71-1, die zugleich den Status einer Deutschen Norm hat; sie legt unter Punkt für Geschossspielzeug fest, dass die maximale kinetische Energie der Geschosse für starregeschosseohneelastischeaufprallspitzen0,08 Joule und fürelastischegeschosseoder- 4

5 GeschossemitelastischenAufprallspitzen0,5 Joule nicht überschreiten dürfe. Die DIN-Norm bestimmt unter Punkt c) außerdem, dass der Benutzer in Fällen, in denen das Abschießen von nicht zum Spielzeug gehörenden Fremdgeschossen möglich ist oder das Spielzeug in der Lage ist, ein Geschoss mit einer kinetischen Energie von mehr als 0,08 Joule abzuschießen, auf die mögliche Gefahr bei Verwendung nicht passender Geschosse hingewiesen werden müsse. Ungeachtet der Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser DIN-Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), einem nach belgischen Zivilrecht gegründeten Verein, beschlossen worden ist (siehe hierzu Ehlers, a.a.o. 4 VIII Rdn. 62 keine Verbindlichkeit), bleibt damit festzuhalten, dass die europäischen Vorgaben zur Geschossenergiegrenze je nach der Art der Geschosse (elastische Geschosse oder starre Geschosse) differenzieren (a.a. Martinez-Soria, StraFo 2006, 65 <66>). Demgegenüber hat das nationale Waffengesetz eine Differenzierung nach der Art der verwendeten Munition aufgegeben. Hier kollidiert die Annahme, dass die verfahrensgegenständlichen Soft-Air-Pistolen unter das WaffG fallen, bereits deshalb nicht mit der Europäischen Spielzeugrichtlinie, weil die verfahrensgegenständlichen Waffen nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen sind. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine mit einem CE-Kennzeichen versehene Spielzeugschusswaffe aus dem Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen sein könnte, wenn sie entsprechend der 2. GPSGV in Verbindung mit der Europäischen Spielzeugrichtlinie ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, dass dem WaffG Anwendungsvorrang zukommt. Im Interesse der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber die Rechtslage harmonisiert. 5. Die verfahrensgegenständlichen Soft-Air-Pistolen unterfallen daher dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes. Die Angeklagte hat durch die Veräußerung der beiden Federdruckpistolen an zwei Minderjährige gegen 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen. Da die beiden Federdruckwaffen außerdem kein Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum WaffG vom in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen (F im Fünfeck, vgl. Ostgathe, Waffenrecht Kompakt, 3. Aufl. 2004, S. 23) tragen, handelte es sich wie der Umkehrschluss aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt zeigt um erlaubnispflichtige Schusswaffen, so dass die Angeklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in objektiver Hinsicht den Straftatbestand des 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verwirklicht hat. IV. Von einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung hat der Senat gleichwohl abgesehen, da eine Verurteilung der Angeklagten aus anderen Gründen sicher ausscheidet. Die Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt eingeräumt. Ungeachtet der Frage, ob ihr in subjektiver Hinsicht Vorsatz nachgewiesen werden könnte, schiede ihre Verurteilung aus, weil sie sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des 17 Satz 1 StGB berufen kann. Der Angeklagten war der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vom 18. Juni KT 21/ZV Z-33 t als versierter Waffenhändlerin bekannt. Dass sie im Hinblick auf den Inhalt dieses Bescheids darüber irrte, dass die von ihr veräußerten Federdruckpistolen dem Anwendungsbereich des WaffG unterfallen, ist in Ansehung der seit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Bescheids herrschenden Unsicherheiten in der Einordnung von Spielzeugwaffen, die dem weiten Begriff der Soft-Air-Pistolen zuzurechnen sind, als unvermeidbar anzusehen. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ein früher gegen sie geführtes Ermittlungsverfahren mit ähnlichem Tatvorwurf eingestellt und dabei darauf hingewiesen hat, dass sie künftig in vergleichbaren Fällen mit Strafverfolgung rechnen müsse. Dass die Angeklagte trotz dieses Hinweises im Hinblick auf den Feststellungsbescheid und widersprüchliche Veröffentlichungen zur Rechtslage (vgl. Merkblatt des Bayerischen Landeskriminalamt vom August 2003, abgedruckt in Steindorf, a.a.o. S. 954 f.; LKA Baden-Württemberg, Jugendtypische Waffen und Gegenstände, 2005, S. 6; a. A. und Jugendliche Jahresbericht Anlage 7; LG Konstanz, a.a.o.) auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns vertraute, ist ihr aufgrund der Besonderheiten dieses Einzelfalls nicht vorzuwerfen. Bei dieser Sachlage ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 und 2 StPO. 5

6 Winheller Rechtsanwälte Bettinastr. 30 D Frankfurt a.m. Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Internet: Rechtsanwälte für deutsches & US N o n p r o f i t r e c h t M e d i e n r e c h t K a p i t a l a n l e g e r r e c h t W i r t s c h a f t s r e c h t Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website

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