Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

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1 Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen Referentenentwurf, Stand 23. März 2007 Wir unterstützen den Verordnungsgeber ausdrücklich in seinem Willen, sowohl in der Strahlenschutz- als auch in der Röntgenverordnung die zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen zu entschlacken und die Verfahren effizienter gestalten zu wollen, um die genehmigungsbedürftigen Forschungsvorhaben weiter zu beschleunigen und die bisherigen Doppelarbeiten zu vermeiden. Dies entspricht dem von uns in den vergangenen Monaten wiederholt geäußerten Wunsch. In einigen Punkten wurde dieses Vorhaben aber unseres Erachtens nach im bisherigen Entwurf noch nicht konsequent genug verfolgt. Wir möchten Ihnen diese Punkte daher in der nachfolgenden Stellungnahme nochmals nahe legen mit der Bitte, diese im Entwurf noch zu berücksichtigen. Wichtige Punkte in der Zusammenfassung: Wir begrüßen es ausdrücklich, dass der vorliegende Verordnungsentwurf die Sonderstellung medizinischer Forschungsvorhaben anerkennt, insbesondere durch die geplanten Erleichterungen für die Begleitdiagnostik im Rahmen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV). Die vorgeschlagenen Regelungen in 24 Abs. 1a StrlSchV und 28 b Abs. 1a RöV ermöglichen es dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), sich bei solchen Vorhaben auf die Prüfung strahlenschutzrelevanter Fragen zu beschränken. Allerdings erachten wir noch Anpassungen im Rahmen der geplanten Regelung für erforderlich, um die vorgesehene Verwaltungsvereinfachung auch wirklich erreichen zu können: Koordinierungszentren Straße für des 17. Juni 114 Klinische Nuklearmedizin Studien Hospitalstraße Kerpener Berlin Straße Göttingen für Nuklearmedizin Gesellschaft Hospitalstraße für Straße Hindenburgdamm des Göttingen 17. Juni für Gesellschaft Hospitalstraße für Medizinische Physik Göttingen Berlin für Medizinische Hindenburgdamm Physik Straße für Berlin des 17. Juni Straße Berlin des 17. Juni 114 Medizinische Physik Straße für Gesellschaft des 17. Juni 114 für Straße Pädiatrische des 17. Juni Radiologie Berlin Straße Gesellschaft des Berlin 17. Juni für Pädiatrische Berlin Radiologie Gesellschaft Straße 30Januar des für Juni 114 Pädiatrische Radiologie 1) Die geplante Regelung zur Deckungsvorsorge ist zwar tendenziell zu begrüßen, wird aber in der Praxis kaum Auswirkungen zeigen. Die bisherigen Vorgaben des 91 Strahlenschutzverordnung bleiben beibehalten mit der Konsequenz, dass weiterhin auf die atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung verwiesen wird. Wie uns bestätigt wurde, ändert sich daher prinzipiell im Grunde genommen nichts. Die Versicherungswirtschaft deckt die (immer noch vorgeschriebene) Haftung nicht ab und wird dies auch zukünftig nicht tun. Es ist daher zu diskutieren, ob eine solche Regelung überhaupt einen Sinn macht. Wir vertreten nach wie vor die Auffassung, dass es Sonderregelungen für die medizinische Forschung geben muss und dass diese Forschungsvorhaben nicht auf eine Stufe mit dem Betreiben von Kernkraftwerken gestellt werden sollten. Für medizinische Forschungsvorhaben, die unter die StrlSchV bzw. RöV fallen, sollte wie für andere klinische Studien auch, die ausschließlich unter die Regelungen des AMG bzw. MPG fallen der Abschluss einer Probandenversicherung ausreichend sein, wie dies auch vor der Novellierung der StrlSchV in 2001 der Fall war. Seite 1 von 15

2 Im Laufe des derzeitigen gesetzgeberischen Verfahrens sollte zumindest falls die Aufnahme einer grundsätzlichen Regelung in dieser Verordnung rechtssystematisch nicht möglich ist in einem ersten Schritt in der Verordnung klargestellt werden (rechtssystematisch unserer Auffassung nach am besten durch einen Zusatz in 91 StrlSchV bzw. in 28 b Abs. 4 RöV), dass in den Fällen nach Abs. 1a 24 StrlSchV bzw. 28 b RöV der Abschluss einer Probandenversicherung nach den Bedingungen des AMG bzw. MPG ausreichend ist. Für alle anderen medizinischen Forschungsvorhaben sollte bis zu einer grundsätzlichen Regelung in der Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung klargestellt werden, dass eine Deckungsvorsorge über einen Zeitraum von zehn Jahren ausreichend ist (ausdrückliche Angemessenheitsgrenze). Die derzeitige Formulierung verlagert die Problematik lediglich von den Behörden auf die Antragsteller der medizinischen Forschungsvorhaben. Eine endgültige Klärung der Deckungsvorsorgeproblematik wird allerdings erst dann erreicht werden können, wenn medizinische Forschung als Sonderfall in der atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung definiert und von der 30jährigen Deckungsvorsorgepflicht freigestellt wird. Dies ist unserer Auffassung nach dringend erforderlich und sollte daher zügig durch den Verordnungsgeber in Angriff genommen werden. 2) Die vorgesehenen Erleichterungen in den Fällen des Abs. 1a sollten auch für Forschungsvorhaben mit nicht voll geschäftsfähigen Probanden gelten, zumindest in ausgewählten Fällen (siehe Anmerkungen im Einzelnen). Dem Schutzaspekt sollte durch die Regelungen in 88 Genüge getan sein. Auf jeden Fall sollte aber auch in diesen Fällen der Abschluss einer Probandenversicherung nach den Bedingungen des AMG bzw. MPG ausreichend sein. Koordinierungszentren für 3) Wir befürchten, dass es durch den zweiten Halbsatz in 24 Abs. 1a Nr. 2 in der täglichen Praxis zu größeren Komplikationen kommen könnte, die die geplanten Erleichterungen konterkarieren würden. Dieser Halbsatz würde rein formal die Aufnahme einer ganz bestimmten Formulierung in den Schreiben der Ethik-Kommissionen (EK) voraussetzen. Aufgrund der Vielzahl der Ethik-Kommissionen sowie der Verschiedenheit der Forschungsvorhaben könnte dies in der Praxis zu (formal bedingten) länger dauernden Diskussionen und Schriftwechseln zwischen EK, BfS und Antragsteller kommen. Um solche praktischen Probleme, die erhebliche Zeitverzögerungen mit sich bringen können, von vorneherein auszuschließen, würden wir vorschlagen, die im zweiten Halbsatz formulierte Anforderung statt dessen in den in 92 formulierten Prüfauftrag der Ethik-Kommission aufzunehmen. Dies würde zudem dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen, die Bedeutung der Ethik-Kommissionen im Verfahren zu stärken, ohne auf der anderen Seite eine erhöhte Belastung der EK mit sich zu bringen, da diese Prüfung unserem Verständnis nach ohnehin eine originäre Aufgabe der Ethik-Kommissionen darstellt. Seite 2 von 15

3 In diesem Zusammenhang könnte auch nochmals darüber nachgedacht werden, ob nicht in solchen Fällen des neu eingeführten Absatzes 1a, für die eine Genehmigung des Forschungsvorhabens nach Arzneimittelgesetz (AMG) / Medizinproduktegesetz (MPG) erforderlich ist, auf das Vorlegen der Bewertung der Ethik-Kommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Zuge des Verfahrens zur Genehmigungserteilung nicht verzichtet werden kann. Es sollte da diese Forschungsvorhaben ohne eine positive Stellungnahme gar nicht durchgeführt werden dürfen unserer Auffassung nach ausreichend sein, wenn die Bewertung nachgereicht wird. Wichtig ist allerdings in jedem Fall, dass verfahrenstechnisch die Prüfung des BfS bereits vor Vorliegen der Bewertung der Ethik-Kommission erfolgt, damit die formale Genehmigung innerhalb von 48 Stunden nach Vorliegen der positiven Bewertung erteilt werden kann. Dies gilt im Prinzip für alle Vorhaben nach 24 Abs. 1 StrlSchV und 28 b RöV. 4) Unserer Auffassung nach sollte nach wie vor in weitergehender Angleichung an das AMG die Frist für die Stellungnahme der Ethik- Kommission in 92 den Regelungen des 42 Abs. 1 AMG angepasst werden. Nach den arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist die zuständige Ethik-Kommission ohnehin verpflichtet, bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln die vorgesehenen Fristen einzuhalten. Obwohl die medizinprodukterechtlichen Vorgaben zur klinischen Prüfung derartige Fristen bisher noch nicht vorsehen, halten wir ein einheitliches Vorgehen in allen Produktkategorien für angezeigt, um Einheitlichkeit und eine gewisse Kalkulierbarkeit aller Verfahren zu gewährleisten. Bei klinischen Arzneimittelprüfungen sind sowohl die Ethik-Kommission als auch die zuständige Bundesoberbehörde zur Einhaltung von Fristen verpflichtet. Gleiches sollte daher bei Beteiligung des BfS gelten bisher fehlt in dem Referentenentwurf nach wie vor die Einführung einer Frist für das Verfahren beim BfS, die wir aber nach wie vor für erforderlich halten. 5) Die gesetzliche Klarstellung, dass die Grenzwerte in 24 Abs. 2, 88 Abs. 2 und 3 StrlSchV, 28b Abs. 2, 28 d Abs. 2 und 3 RöV) nicht für kranke Probanden gelten, halten wir für wichtig. Allerdings sollten Öffnungsklauseln für die Geltung dieser Grenzwerte bei gesunden Probanden eingefügt und die regelhafte Obergrenze erhöht werden, damit in Einzelfällen wichtige medizinische Forschung, deren Ergebnisse für den Bereich der Heilkunde unabdingbar sind, durchführbar wird. Beispielhaft verweisen wir hier auf den Bereich der neurowissenschaftlichen Forschung (siehe auch Begründung im Einzelnen und die in diese Begründung eingeflossene beiliegende Stellungnahme der n Neurologie). 6) In Absatz 3 sollte ein Satz ergänzt werden, der klarstellt, dass bei Verfahren nach 24 Abs. 1a auf die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1 1 f und Nr. 3 bis 6 verzichtet wird. Ohne diesen Zusatz würden die Erleichterungen in Abs. 1a für multizentrische Studien nicht gelten, was sicherlich nicht in der Absicht des Verordnungsgebers liegt. Wir würden Sie dringend bitten, diese notwendigen Anpassungen im Laufe des Verfahrens noch vorzunehmen. Seite 3 von 15

4 Auch ist dringend eine gesetzliche Klarstellung erforderlich, dass bei Forschungsvorhaben, die sowohl unter die StrlSchV als auch die RöV fallen, lediglich eine einzige Genehmigung für das Vorhaben erforderlich ist, die beide Anwendungsbereiche umfasst. An dieser Stelle möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass wir uns nach wie vor der Auffassung des BMU nicht anschließen können, dass die EURATOM-Grundnorm eine Genehmigung des BfS für medizinische Forschungsvorhaben voraussetzt. Unseres Erachtens steht es dem BMU als Verordnungsgeber frei, die zuständige Behörde im Falle der Genehmigung medizinischer Forschungsvorhaben zu definieren. Darüber hinaus würde unserer Auffassung gemäß der EURATOM-Grundnorm 96/29 und der Patientenschutzrichtlinie 97/43/EURATOM die Genehmigung der zuständigen Behörde oder der Ethik-Kommission ausreichen. In den Fällen nach 24 Abs. 1a StrlSchV und 28 b Abs. 1a RöV könnte man daher von einer Genehmigung des BfS ganz absehen, sofern eine Genehmigung durch eine andere Bundesoberbehörde bzw. eine Ethik-Kommission nach 92 StrlSchV für die Durchführung des Forschungsvorhabens vorliegen muss (siehe auch unsere näheren Ausführungen zu dem nicht geänderten Paragraphen 23 StrlSchV). Auf jeden Fall sollte hier aber wie unter 4) aufgeführt eine Frist für die Genehmigung durch das BfS eingeführt werden. Die Zulässigkeit der elektronischen Datenübermittlung auch bei der Einreichung von Forschungsvorhaben einschließlich der Genehmigung wird im Zuge der allgemeinen Verfahrenserleichterung positiv bewertet. Das gleiche gilt für den Wegfall einiger der bisher als Genehmigungsvoraussetzung formulierten Anforderungen. Anmerkungen im Einzelnen: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich im Allgemeinen auf die Strahlenschutzverordnung, gelten aber gleichermaßen für die Röntgenverordnung. 23 StrlSchV - Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung In 23 Abs.2 heißt es: Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig. Der Vorschlag, ein nach Risiko für den Probanden abgestuftes, vereinfachtes Anzeigeverfahren einzuführen, wurde durch das BMU mit der Begründung abgelehnt, dass dies nicht mit der Richtlinie 96/29/EURATOM vereinbar wäre, die in jedem Fall einer medizinischen Forschung am Menschen mit radioaktiven Stoffen eine vorherige Genehmigung durch die Behörde fordert (siehe Erläuterungen zu Artikel 1 Nr. 12 des Referentenentwurfs vom ). Seite 4 von 15

5 Dies ist unserer Auffassung nach nicht ganz korrekt. Die EURATOM- Grundnorm fordert lediglich eine Genehmigung, ohne festzulegen, durch wen diese Genehmigung erfolgen muss (siehe Richtlinie 96/29/EURATOM, Artikel 4 Abs. 1). Aus Artikel 4 Abs. 1 ist unseres Erachtens nicht abzuleiten, dass diese Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz erfolgen muss, ja noch nicht einmal, dass eine Behördengenehmigung erforderlich ist. Auch in den Erwägungsgründen zur Richtlinie wird lediglich gefordert: Um die Einhaltung der Grundnormen zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten. Auch hier findet sich keine nähere Vorgabe, wie der Verordnungsgeber diese Pflicht umzusetzen hat. Der Verordnungsgeber ist unserer Auffassung nach hierin frei. In Artikel 3 der Patientenschutzrichtlinie 97/43/EURATOM zur Rechtfertigung heißt es in Absatz 1, Buchstabe c: c) müssen medizinische Expositionen zu biomedizinischen und medizinischen Forschungszwecken von einer nach einzelstaatlichen Verfahren eingesetzten Ethikkommission und / oder von den zuständigen Behörden geprüft werden, wobei gemäß Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) die zuständige Behörde als die von einem Mitgliedstaat benannte Behörde definiert ist. Es wäre unseres Erachtens demnach ohne weiteres möglich, auf eine Genehmigung durch das BfS zu verzichten, wenn eine Genehmigung der Ethik-Kommission und/oder eine Genehmigung des BfArM/PEI vorliegen. Gerade unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe für die Novellierung, die Verfahren im Bereich der medizinischen Forschung effizienter gestalten zu wollen, erscheint dies als wesentlich, besonders für die Verfahren nach Abs. 1a. Wir halten es aber auf jeden Fall für dringend erforderlich, dass sofern auf eine Genehmigung selbst in Fällen der Begleitdiagnostik nicht verzichtet wird zumindest gewährleistet wird, dass die Genehmigung durch das BfS zu keiner Verzögerung im Gesamtverfahren führt. Hier ist insbesondere verfahrenstechnisch darauf zu achten, dass das BfS mit den Genehmigungsverfahren nach 24 Abs. 1 bereits beginnt, bevor die Bewertung der Ethik-Kommission vorliegt. In dem Referentenentwurf fehlt nach wie vor die Einführung einer Frist für das Verfahren beim BfS. Auch hierfür war unter anderem während des Workshops des Gesundheitsforschungsrates eine Notwendigkeit gesehen worden. Allein aus Gründen der Planungssicherheit und der Bewerbung der Teilnahme an multinationalen Studien wäre dies ein wichtiger Schritt. Wir sehen keine Begründung, aus der heraus eine solche Frist nicht eingeführt werden könnte. Der Vorteil der Steigerung der Attraktivität der Einbindung deutscher Zentren Seite 5 von 15

6 im Rahmen multinationaler Studien mit konkurrierender Rekrutierung sollte dringend genutzt werden. Wir würden daher vorschlagen, 23 Abs. 2 folgendermaßen zu fassen: Für die Erteilung der Genehmigung ist die entsprechende Bundesoberbehörde zuständig. Für die Erteilung der Genehmigung ist eine Frist von 30 Tagen vorgesehen. Für dringend notwendig erachten wir auch eine gesetzliche Klarstellung, dass bei Forschungsvorhaben, die sowohl unter die StrlSchV als auch die RöV fallen, lediglich eine einzige Genehmigung für das Vorhaben erforderlich ist, die beide Anwendungsbereiche umfasst. 24 StrlSchV Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung Abs. 1 Nummer 2 Wir würden vorschlagen wollen, dass das Vorliegen der Stellungnahme der Ethik-Kommission nicht Voraussetzung für das Genehmigungsverfahren des BfS sein sollte. Insbesondere in den Forschungsvorhaben, die zudem unter die gesetzlichen Regelungen des AMG bzw. MPG fallen, sollte die Bewertung der Ethik-Kommission nachgereicht werden können. Dies würde - in Anlehnung an das Verfahren gemäß Arzneimittelgesetz - prinzipiell sogar die Sicherheit erhöhen, da zwei voneinander unabhängige Bewertungen des Forschungsvorhabens durch BfS und Ethik-Kommission durchgeführt werden. Auf jeden Fall sollte aber verfahrenstechnisch geregelt werden, dass das Genehmigungsverfahren des Bundesamtes für Strahlenschutz bereits vor Vorliegen der Bewertung der Ethik-Kommission erfolgt, damit die Genehmigung innerhalb von 48 Stunden nach Vorliegen der positiven Bewertung erteilt werden kann (wie es ja jetzt bereits in der Praxis auch geschieht). Abs. 1 Nummer 5 Die atomrechtliche Deckungsvorsorge stellt nach wie vor in der Praxis der Studiendurchführung ein großes Problem dar (siehe auch nähere Ausführungen zu 91). Für medizinische Forschungsvorhaben nach 24 StrlSchV bzw. 28 b RöV sollte generell der Abschluss einer Probandenversicherung entsprechend den Bedingungen des AMG bzw. MPG ausreichen. Dies sollte in 91 klargestellt werden. Abs. 1 a Wir begrüßen den neuen Absatz 1a ausdrücklich, der die besondere Situation der Forschung anerkennt, in der die Strahlenanwendung lediglich der diagnostischen Abklärung dient. Dies entspricht unserem Ansinnen, dass die Genehmigung des BfS sich auf strahlenschutzrelevante Aspekte beschränken sollte. Seite 6 von 15

7 Für wichtig erachten wir aber insbesondere die Klarstellung, dass bei Forschungsvorhaben nach 24 Absatz 1, bei denen die Strahlenanwendung nicht Forschungszweck ist, der Abschluss einer Probandenversicherung nach den Bedingungen des AMG/MPG ausreichend sein sollte. Eine atomrechtliche Deckungsvorsorge ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Dies sollte in 91 klargestellt werden. Es ist unserer Auffassung nach rechtstechnisch ohne weiteres möglich, diese Spezialregelung im Rahmen des vorliegenden Verordnungsentwurfs als nähere Ausgestaltung des 15 AtDeckV vorzunehmen. In Abs. 1a Nummer 1 sollte das Wort nachvollziehbar gestrichen werden, da es keinen zusätzlichen Nutzen bringt, aber viel Raum für Interpretationen eröffnet. Abs. 1a Buchstabe e: Wir würden vorschlagen, diesen Buchstaben zu streichen. Auch bei Kindern sollte ein erleichtertes Prüfverfahren ermöglicht werden, da ja bereits an anderer Stelle über die Bundesoberbehörde und die Ethik- Kommission die besondere Notwendigkeit der Durchführung des Forschungsvorhabens geprüft wurde (siehe 42 AMG Abs. 1, Satz 4 und 5). Darüber hinaus regelt 88 das besondere Schutzbedürfnis für nicht voll geschäftsfähige Personen. Dieser Paragraph gilt ja trotz Vereinfachung in 24 Abs. 1a. Gegebenenfalls könnte für nicht voll geschäftsfähige Personen ein vereinfachtes Verfahren nach 1a auf Forschungsvorhaben beschränkt werden, bei denen radiologische und nuklearmedizinische Untersuchungen eine Strahlentherapie begleiten (z.b. diagnostische Maßnahmen in der Nähe des Zielvolumens der Strahlentherapie zur Tumorkontrolle mit einer vergleichbar geringen zusätzlichen effektiven Dosis, die keine Erhöhung des stochastischen oder deterministischen Risikos des Gesamtvorhabens erwarten lässt). Unabhängig von einer solchen eventuellen Einschränkung sollte aber auch bei allen Forschungsvorhaben mit nicht voll geschäftsfähigen Personen, die prinzipiell unter den Paragraphen 1a fallen, der Abschluss einer Probandenversicherung nach den Bedingungen des AMG / MPG ausreichend sein. Abs. 1a Nummer 2 Der Halbsatz sollte auf jeden Fall gestrichen werden, da wir aus unseren Erfahrungen heraus hierdurch im praktischen Ablauf große Abstimmungsprobleme befürchten, die die vorgesehenen Verfahrenserleichterungen wieder zunichte machen können. Wir befürchten endlose Schriftwechsel zwischen den verschiedenen Ethik-Kommissionen, dem BfS und dem Antragsteller, insbesondere da es sich hier nicht um Standardformulierungen handelt, die im Rahmen der Bewertungen aller klinischen Studien verwendet werden. Sollte man aus Gründen der Verfahrenssicherheit eine solche Formulierung expressis verbis als Auftrag der Ethik-Kommission beschreiben wollen, so würden wir stattdessen vorschlagen, die Formulierung im zweiten Halbsatz als Prüfauftrag in den Katalog der Pflichten der Ethik-Kommission in 92 (bzw. 28 g RöV) aufzunehmen. Falls es als notwendig erachtet wird, könnte sich das BfS einmalig von jeder nach 92 akkreditierten Ethik-Kommission bestätigen lassen, dass diese die entsprechenden Forschungsvorhaben nach Maßgabe dieser Vorgabe bewertet. Seite 7 von 15

8 Nummer 2 sollte daher wie folgt gefasst werden: die zustimmende Stellungnahme einer Ethikkommission nach 92 vorliegt. Wir würden Sie in diesem Zusammenhang allerdings auch bitten wollen, nochmals zu überlegen, ob nicht bei Forschungsvorhaben, die gleichzeitig unter die gesetzlichen Regelungen des AMG bzw. MPG fallen (und nur bei diesen Vorhaben), auf das Vorlegen des Nachweises der Genehmigung der Ethik-Kommission im Prozess der Genehmigungserteilung durch das BfS verzichtet werden kann. Die Bewertung würde dann bei Vorliegen nachgereicht. Für das BfS besteht in diesen Fällen ohnehin die Sicherheit, dass ein solches Forschungsvorhaben bei einer negativen Bewertung der Ethik-Kommission nicht durchgeführt werden darf. Begrüßen würden wir daher, wenn folgender Halbsatz ergänzt werden könnte: soweit nicht schon das Erfordernis einer zustimmenden Bewertung nach Arzneimittelgesetz oder Medizinproduktegesetz gefordert ist. Die Bewertung der Ethik-Kommission wird in diesen Fällen nach Vorliegen nachgereicht. Auch sollte prinzipiell nochmals darüber nachgedacht werden, das Genehmigungsverfahren des BfS zum Teil des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Bundesoberbehörde gemäß AMG/MPG zu machen, sofern es sich nicht um rein strahlentherapeutische Studien handelt. Absatz 2 Der Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen sieht in 24 Absatz 2 StrlSchV für die effektive Dosis im Rahmen eines Forschungsvorhabens eine Obergrenze von 20 msv für gesunde Probanden vor. Wir erachten es für dringend erforderlich, im Rahmen der Novellierung diese Grenze auf 30 msv zu erhöhen und zudem eine Öffnungsklausel, die ein flexibles, zukunftsorientiertes Vorgehen, das auch die Anwendung neuer Entwicklungen beispielsweise in der Diagnostik erlaubt, einzufügen. Eine solche Regelung sollte es ermöglichen, individuelle Tatbestände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei nochmals eindrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um patientenorientierte Forschung mit direktem Bezug zur Klinik handelt, das heißt um medizinische Forschungsvorhaben mit direkter klinischer Relevanz für Therapie und Prävention von Erkrankungen. Eine frühere individuelle und differenzierte Diagnostik kann Leben retten. Voraussetzung allerdings, um pathologische Befunde sicher erkennen zu können, ist die Kenntnis altersbedingter Normwerte. der Klinische für Studien Kerpener Straße Straße Köln Köln Straße des 17. Juni Straße Berlin des 17. Juni 114 für Nuklearmedizin Gesellschaft Hospitalstraße Hospitalstraße Göttingen für Berlin Straße des 17. Gesellschaft Juni für Medizinische Berlin Physik Straße des Gesellschaft 17. Juni 114 für für Pädiatrische Straße des Radiologie 17. Juni 114 Straße des Berlin 17. Juni 114 Pädiatrische 27. Radiologie April 2007 Wir verweisen an dieser Stelle auf die beigefügte Stellungnahme der n Neurologie, deren Aussagen wir nachfolgend in unserer Begründung mit angeführt haben. So sind die meisten psychiatrischen Erkrankungen exklusiv humaner Natur und Tiermodelle daher oft limitiert oder nicht möglich. Kontrollkollektive mit gesunden Probanden sind aus diesem Grunde in der neurowissenschaftlichen Seite 8 von 15

9 Forschung, beispielsweise bei den Demenzerkrankungen, essentiell, da auf Patientenkontrollkollektive nicht ausgewichen werden kann. Die Untersuchung gesunder Probanden ist als Basis für Patientenstudien und für den Fortschritt in der Heilkunde unabdingbar. Es gibt praktisch keine wissenschaftliche innovative SPECT/PET-Studie zu neurologischen Erkrankungen, die ohne Kontrollgruppe auskommt. Daher würde eine enge Begrenzung hier ein Ende für so wichtige intra-vitam Forschungsthemen wie Krankheitsprogression und topographische Analysen von Hirnfunktionsstörungen bedeuten. Solche Untersuchungen sind zum Beispiel für den Fortschritt der Heilkunde bei degenerativen Erkrankungen (M. Alzheimer, M. Parkinson etc.), Degenerationsanteilen der Multiplen Sklerose sowie allen Krankheiten mit Rezeptorfunktionsstörungen wichtig. Ein typisches Studiendesign für eine solche Studie wäre z.b. die Evaluierung der Interaktion zweier Transmittersysteme (z.b. dopaminerg und opioderg) und deren Modulierung durch Gabe eines Psychopharmakons. Hier müssten zwei Studien mit jeweils einem opiodergen und dopaminergen PET-Liganden unter Baselinebedingungen und dann nochmals nach Psychopharmakagabe durchgeführt werden. Ein anderes realistisches Beispiel für Forschung hoher Relevanz stellt die Untersuchung präventiver Maßnahmen oder medikamentöser Therapien bei sich sehr langsam chronisch ausbildenden Erkrankungen dar. Es sei beispielsweise der M. Alzheimer genannt. Bei M. Alzheimer und anderen Erkrankungen kommt es zu sich chronisch ausbildenden pathologischen Veränderungen. Der Prozess dauert viele Jahre bis Jahrzehnte. Man darf zu Recht annehmen, dass der Prozess weitgehend irreversibel ist. Man muss also frühzeitig eingreifen, bei klinischer Symptomlosigkeit und ohne Krankheitsverdacht. Der Einfluss einer Therapie auf spezifische (patho-)physiologische Aspekte müsste über viele Monate bis Jahre hinweg bei einer Gruppe phänotypisch Gesunder überprüft werden, z.b. mittels geeigneter Tracer und PET. Wegen der Trägheit der Krankheitsausbildung und ihres Verlaufs ist das Abwarten klinischer Symptome als Endpunkt nicht vertretbar. Insbesondere neurowissenschaftliche innovative und förderungswürdige Forschung kann aber in der Regel nicht auf weniger strahlenexponierte Verfahren beispielsweise der Radiologie oder gar auf MRT ausweichen. Diese neurowissenschaftlichen klinischen Studien, die sehr häufig innovative nuklearmedizinische diagnostische Methoden wie z.b. PET, SPECT oder PET/CT verwenden stoßen schnell an die vorgesehene Obergrenze, da jede nuklearmedizinische Einzeluntersuchung im Gegensatz zu radiologischen Verfahren bereits relativ hohe effektive Dosen verursacht. Demnächst werden alle auf dem Markt verfügbaren Geräte Kombinationsgeräte (PET-CT) sein. Diese Geräte haben alle eine auf der CT basierte Schwächungskorrektur. Auch bei Anwendung eines Low-dose CT zur Schwächungskorrektur sind nicht wie bisher 4 PET-Studien (z.b. mit Rezeptorliganden) bei demselben Probanden möglich, da allein die Applikation der Pharmaka typischerweise eine Strahlenexposition von jeweils 5 msv bedingt, so dass der Grenzwert der Strahlenexposition durch das jeweils durchzuführende CT überschritten wird. Solche Begleitforschung am Gesunden muss im Kontext der Heilkunde betrachtet werden, denn nur um aus den Ergebnissen für die Heilkunde Erkenntnisse zu gewinnen, wird diese Forschung durchgeführt. Die Notwendigkeit der Forschung für die Behandlung des aufgrund der Seite 9 von 15

10 Alterspyramide ständig steigenden Patientenkollektivs und die damit verbundene Notwendigkeit, an Exzellenzstandorten diese Art von Forschung etablieren zu müssen, wurde von der Bundesregierung erkannt. Es wäre tragisch, wenn durch starre gesetzliche Regelungen diese für die spätere Behandlung betroffener Patienten wichtige Forschung verhindert würde. In der Konsequenz zu starrer Regelungen könnte Deutschland auf dem Gebiet der molekularen Bildgebung den Anschluss verlieren, ein Aspekt, der sich letztendlich auch wieder in der Heilkunde bemerkbar machen würde. Die Euratom-Grundnorm (96/29) selbst schreibt keine Grenzwerte für freiwillige Teilnehmer eines medizinischen oder biomedizinischen Forschungsvorhabens vor (Artikel 4 Buchstabe c). Allerdings erfordert die Patientenschutzrichtlinie 97/43/EURATOM in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, dritter Spiegelstrich bei jedem biomedizinischen und medizinischen Forschungsprojekt, dass eine Dosisbeschränkung für Personen festgelegt wird, für die kein unmittelbarer medizinischer Nutzen durch diese Exposition erwartet wird. Das bedeutet, dass es auf europäischer Ebene für Forschungsvorhaben keinen festgelegten Grenzwert für gesunde Probanden gibt. In der Bewertung dieser Frage sollte auch beachtet werden, dass bisher kein Unterschied zwischen einer kurzzeitigen Hochdosisanwendung und der Anwendung einer geringen Dosis über längere Zeit nachgewiesen hat. Wir würden daher auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse vorschlagen, den Grenzwert etwas anzuheben sowie eine Öffnungsklausel zu ergänzen: Die durch das Forschungsvorhaben bedingte effektive Dosis darf für gesunde Probanden den Grenzwert von 30 msv nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine höhere Dosis erlaubt werden. Wir möchten nochmals deutlich machen, dass es sich selbst bei Forschungsvorhaben mit einer Dosis zwischen 20 msv und 30 msv um Einzelfälle handelt, eine noch höhere Dosis wird sicher nur in extrem seltenen Ausnahmefällen vorkommen. Dennoch sollte eine Öffnungsklausel ein flexibles, aber strukturiertes Vorgehen in begründeten Ausnahmefällen erlauben. Wie ein solcher Genehmigungsprozess dann zu gestalten wäre, müsste noch diskutiert werden, vorstellbar wäre beispielsweise ein fallgruppenspezifischer Genehmigungsprozess im Rahmen eines Anhörungsverfahrens oder Fachgesprächs oder die Erteilung von Auflagen. Auch könnte die Aufnahme dieser gesunden Probanden in ein Register (z.b. einen Teil des Registers für beruflich exponierte Personen) einem Missbrauch dieser Öffnungsklausel vorbeugen. Absatz 3 Hier sollte ein Satz ergänzt werden, der klarstellt, dass bei Verfahren nach 24 Abs. 1a auf die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1 1 f und Nr. 3 bis 6 verzichtet wird. Seite 10 von 15

11 Ohne diesen Zusatz würden die Erleichterungen in Abs. 1a für multizentrische Studien nicht gelten, was sicherlich nicht in der Absicht des Verordnungsgebers liegt. 88 StrlSchV Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen Absatz 2 Es ist nicht wissenschaftlich nachvollziehbar, warum gesunde Probanden von der Teilnahme an weiteren Studien ausgeschlossen werden sollen, wenn erwartet werden kann, dass durch die erneute Anwendung eine effektive Dosis von mehr als 10 Millisievert zu erwarten ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass Satz 2 nach Auffassung des Verordnungsgebers mit der Begründung entfallen kann, dass die Zulassung einer höheren Dosis nicht in Betracht kommt. In 24 Abs. 2 ist für die Strahlenanwendung in einem Forschungsvorhaben ein Grenzwert von 20 msv festgelegt worden, wobei es unserer Auffassung nach wichtig ist, eine Regelung, die eine höhere Strahlendosis in Einzelfällen erlaubt, vorzusehen. Aus welchem Grunde daher bei Strahlenanwendungen, zwischen denen eventuell mehrere Jahre liegen, ein Grenzwert von 10 Millisievert für die erneute Anwendung festgelegt wird, ist nicht nachvollziehbar; eine wissenschaftliche Begründung hinsichtlich der Gefährdung der gesunden Probanden wurde durch den Verordnungsgeber nicht formuliert. Für die medizinische Forschung ist dieser Passus höchst problematisch, weil damit alle realistischen und medizinischen Verlaufsuntersuchungen beim gesunden Menschen unmöglich werden. Ein wichtiges Beispiel hierzu sind Verlaufsuntersuchungen der Parkinson- Krankheit. Hier sind in 1-2 Jahres-Abständen Kontrollen der dopaminergen Innervation mit radioaktiven Tracern nötig. Nur so lässt sich die natürliche Abnahme der dopaminergen Synapsen beweisen. Dies ist für Neuroprotektionsstudien aber von großer Bedeutung. Wenn die Patienten eine neuroprotektive Substanz erhalten, kann diese natürlich selbst die Empfindlichkeit des dopaminergen Systems beeinflussen. Daher bedarf es einer gesunden Kontrollgruppe, die auch mit ähnlichen Abständen untersucht werden muss. Koordinierungszentren für Die medizinische Bedeutung dieser Untersuchungen liegt darin, dass mit solchen radioaktiven Tracer-Techniken Neuroprotektionsstudien mit einem Surrogatparameter durchgeführt werden könnten und dies wäre wesentlich leichter möglich als mit allen derzeit verfügbaren anderen Verfahren. Das Gesagte gilt nicht nur für Parkinsonstudien, sondern für alle Verlaufsstudien mit oder ohne Therapiearm, die einzig am Menschen durchgeführt werden können, da Tierexperimente hier nicht aussagefähig sind. Der Grenzwert sollte daher entsprechend angepasst und Wiederholungsuntersuchungen in angemessenen Abständen (1-2 Jahre) ermöglicht werden. Absatz 3 Bei gesunden Kontrollkollektiven benötigt man beispielsweise in neurowissenschaftlichen Studien eine große Bandbreite an Altersgruppen; dies wird leider in der neuen Verordnung durch die 50-Jahresgrenze weiterhin im Regelfall limitiert. Seite 11 von 15

12 Für die Teilnahme von gesunden Probanden an medizinischen Forschungsvorhaben sollte man auf eine regelhafte Beschränkung hinsichtlich des Alters verzichten. Insbesondere neurowissenschaftliche Fragestellungen sind ohne altersentsprechende (und geschlechtsentsprechende) gesunde Kontrollkollektive nicht denkbar. Die Auswahl der Kollektive muss sich nach der Prävalenz der Erkrankung richten, damit wissenschaftlich verwertbare Ergebnisse erzielt werden können - die Wahl einer bestimmten Patientenpopulation für eine klinische Studie erfolgt immer auf der Basis des Forschungsziels. Ausnahmen von der bisher vorgesehenen Regelgrenze werden sich daher immer begründen lassen. Wir gehen davon aus, dass es in der Vergangenheit noch zu keiner Ablehnung des Einschlusses jüngerer gesunder Probanden gekommen ist. Es erscheint daher nicht sinnvoll, die bisherige Regelung beizubehalten. Absatz 4 Kinder dürfen nicht vom medizinischen Fortschritt ausgeschlossen werden. Die neu getroffenen Regelungen im AMG sollten auch für klinische Studien mit Strahlenanwendung gelten, d. h. es sollte gegebenenfalls die Möglichkeit einer gruppennützigen Teilnahme entsprechend der Regelung im AMG aufgenommen werden. 91 StrlSchV - Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen Die bisher vorgeschlagene Regelung für die Novellierung (nach der nur der Nachweis einer zehnjährigen Deckung für die Genehmigungserteilung nicht zu erbringen ist, nach wie vor aber die atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung gilt) ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, löst aber das Problem nicht weitgehend genug. Es bedeutet lediglich, dass die gegenüber der atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung geringere Deckung nicht mehr in der Patienteninformation und -aufklärung schriftlich niederlegt werden muss und dass das BfS keine Nachweise über mehr als 10 Jahre verlangt. Diese möglichen Erleichterungen sind mit Skepsis zu betrachten, da der Umgang der Ethik-Kommissionen mit diesem Punkt noch nicht abzusehen ist. Es könnte ohne weiteres sein, dass die Ethik-Kommissionen nach wie vor den Nachweis der 30jährigen Deckung verlangen werden. Erste Signale von Ethik- Kommissionen hierzu haben wir bereits erhalten und auch Genehmigungsbehörden haben bereits geäußert, dass durch den geplanten Zusatz keine Änderung zu erwarten ist. Der Referentenentwurf ist in dieser Hinsicht nicht klar genug und verlagert die Haftungsproblematik von den Behörden auf den Antragsteller. Damit treten Probleme nach wie vor insbesondere im Bereich nicht-kommerzieller Forschung vor allem dann auf, wenn eine klinische Studie über die Grenzen mehrerer Bundesländer hinweg durchgeführt wird, da eine eventuelle Freistellungserklärung eines Bundeslandes nur für eben dieses Bundesland gilt. Hinzu kommen Probleme in multizentrischen Studien, die Krankenhäuser in unterschiedlicher Trägerschaft und niedergelassene Ärzte einbeziehen. Uns sind keine Schadensfälle sowohl vor als auch nach der letzten Novellierung der Strahlenschutzverordnung bekannt geworden, die eine atomrechtliche Deckungsvorsorge erforderlich gemacht hätten. Und auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit selbst Seite 12 von 15

13 schreibt am 12. August 2003 in seinem Brief an den Gesamtverband der n Versicherungswirtschaft: bedauerlich bleibt weiterhin, dass sich die Versicherungswirtschaft nicht imstande sieht, einen Versicherungsschutz für den vollen Zeitraum der Verjährungsfrist des 32 des Atomgesetzes anzubieten, insbesondere angesichts des geringen stochastischen Risikos einer Erkrankung oder gar des Todes eines Probanden auf Grund der Teilnahme an einer Studie Die Versicherungswirtschaft deckt die vorgeschriebene Haftung nicht ab und wird dies auch zukünftig nicht tun. Es ist daher zu diskutieren, ob eine solche Regelung überhaupt einen Sinn macht. Wir denken, dass es Sonderregelungen für die medizinische Forschung geben muss. Wir sehen in der EURATOM-Grundnorm und der Patientenschutzrichtlinie keine Gründe, die die deutschen Regelungen begründen. Darüber hinaus sieht das Atomgesetz Möglichkeiten vor, im Rahmen von Verordnungen sinnvolle Haftung für spezifische Bereiche festzulegen, beispielsweise in 13 AtG: Abs. 1 Satz 2: Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen festzusetzen, die der Antragsteller zu treffen hat. und weiter in Abs. 2 Satz 2: in den übrigen Fällen einer Tätigkeit, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung der Genehmigung bedarf, die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß sicherstellen ). Auch wenn diese Paragraphen innerhalb der Verordnung nicht unbedingt auf medizinische Forschungsvorhaben zutreffen, so zeigen sie aber doch unserer Auffassung nach, dass es ohne weiteres möglich sein müsste, hier auf Verordnungsebene die gebotenen Änderungen herbeizuführen. Wir möchten Sie daher nochmals eindringlich darum bitten, dass für medizinische Forschungsvorhaben wie für andere klinische Studien auch, die ausschließlich unter die Regelungen des AMG bzw. MPG fallen der Abschluss einer Probandenversicherung nach den Bedingungen des AMG/MPG ausreichend sein sollte, wie dies auch vor der Novellierung der StrlSchV in 2001 der Fall war. Sollte dies im derzeitigen Verfahren nicht umsetzbar und nicht konsensfähig sein, würden wir dafür plädieren wollen, klarzustellen, dass grundsätzlich bei medizinischen Forschungsvorhaben eine 10jährige Deckungsvorsorge ausreichend ist (d.h. die Deckungsvorsorge nach AtDeckV, nicht lediglich den Seite 13 von 15

14 Nachweis, auf 10 Jahre zu begrenzen). Das heißt, dass die Strahlenschutzverordnung eine ausdrückliche Angemessenheitsgrenze (10 Jahre) festlegen sollte. 10 Jahre nach Beendigung des Forschungsvorhabens sollte die auch in allen anderen klinischen Studien geltende 30jährige BGB-Haftung ausreichen, zumal sich im Zeitraum von 10 Jahren nach Ende der Studie nach gegenwärtigem Kenntnisstand alle wesentlichen deterministischen Risiken manifestiert haben sollten. Unseres Erachtens lassen die Dachregelungen es ohne weiteres zu, durch Unterverordnungen entsprechend auf die AtDeckV in dieser Weise Einfluss zu nehmen. Auf jeden Fall aber sollte zusätzlich bereits derzeit für die Forschungsvorhaben nach 24 Abs. 1a und 28 b Abs. 1a in der Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung quasi als Ausführungsbestimmung der AtDeckV geregelt werden, dass für diese besonderen medizinischen Forschungsvorhaben der Abschluss einer Probandenversicherung nach den Bedingungen des AMG bzw. MPG ausreicht. Wir sehen keinen Grund, warum für diese Forschungsvorhaben eine atomrechtliche Deckungsvorsorge zu fordern wäre. Dies ist auch im Rahmen des Workshops des Gesundheitsforschungsrates zu nicht-kommerziellen Studien Ende November/Anfang Dezember 2006 als sinnvoll erachtet und von Seiten Ihres Ministeriums nicht im Grundsatz als rechtstechnisch nicht umsetzbar von vorneherein zurückgewiesen worden. Wir würden daher vorschlagen, die besondere Situation medizinischer Forschungsvorhaben zu berücksichtigen und in 91 folgenden Satz aufzunehmen: Die Regelungen des 24 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung gelten nicht, soweit eine Vorsorge (zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen) nach den entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder des Medizinproduktegesetzes besteht. Sofern derzeit eine solche grundsätzliche Regelung nicht möglich ist, sollte der Zusatz zu 91 lauten: Eine Deckungsvorsorge ist für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung des Forschungsvorhabens abzuschließen. und es sollte zusätzlich folgender Absatz aufgenommen werden: Bei Forschungsvorhaben nach 24 Abs. 1a gilt die Regelung des 24 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung nicht, soweit eine Probandenversicherung nach den entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder des Medizinproduktegesetzes abgeschlossen wird. Unabhängig von den diesbezüglichen Änderungen der 24 und 91 StrlSchV und 28 b RöV würden wir es begrüßen, wenn das verwendete Verfahren zur Berechnung einer fiktiven Schadensfallzahl für die Ermittlung der erforderlichen Deckungsvorsorge nach 4 Abs. 5 AtDeckV überarbeitet wird, um die neueren Erkenntnisse zum Risiko niedriger Strahlendosen (z.b. BEIR VII Phase II Report) zu berücksichtigen. Diese Überarbeitung sollte im wissenschaftlichen Dialog mit Experten außerhalb des BfS erfolgen; gerne sind wir bereit, solche zu benennen. Seite 14 von 15

15 92 - Ethikkommission Wie bereits auch in unserer Stellungnahme vom Dezember 2006 mitgeteilt, erachten wir es für sinnvoll, die Frist für die Bewertung der Ethik-Kommission in 92 StrlSchV dem AMG anzugleichen (diese Frist gilt für Studien nach AMG ohnehin bereits) Schriftform, elektronische Kommunikation Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Mitteilungs-, Melde- und Anzeigepflichten sowie auch die Genehmigungen in elektronischer Form erfüllt werden können (einschließlich elektronische Signatur). Röntgenverordnung: Im Allgemeinen siehe Kommentierung StrlSchV 28 Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass 28 b Abs. 1 Nr. 2: siehe Kommentierung StrlSchV 24 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1a: siehe Kommentierung StrlSchV 24 Abs. 1 a Abs. 2: siehe Kommentierung StrlSchV 24 Abs. 2 Abs. 4: siehe Kommentierung StrlSchV 91 Keines der Vorhaben nach 28 b sollte die Vorgaben der atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung erfüllen müssen. Insbesondere für die Vorhaben nach 28 b Absatz 1a sollten keine anderen Bedingungen gelten als in anderen Vorhaben ohne Strahlenanwendung. 28 d Abs. 2: siehe Kommentierung StrlSchV 88 Abs. 2 Abs. 3: siehe Kommentierung StrlSchV 88 Abs. 3 Abs. 4: siehe Kommentierung StrlSchV 88 Abs e Abs. 1: nicht streichen, siehe Kommentierung zu 28 b Abs.2 28 g Satz 2: siehe Kommentierung StrlSchV Schriftform, elektronische Kommunikation siehe Kommentierung StrlSchV 115 Seite 15 von 15

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