Rechtliche Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Kälberhaltung

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1 Rechtliche Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Kälberhaltung Silvia Kaes, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt,

2 EU Verordnung Richtlinie RL 2008/119/EG Ziel ist verbindlich für den Mitgliedsstaat Bundesrecht Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verbindlich für den Bürger des Mitgliedsstaats außerdem: Tierschutzgesetz (TSchG)!

3 Wer oder was ist ein Kalb nach den? RL 2008/119/EG: Definition in Art. 2 Nr. 1 Kälber : Rinder bis zum Alter von sechs Monaten TierSchNutztV: Definition in 2 Nr. 3 Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten zusätzlich Definition Nutztiere landwirtschaftliche Nutztiere, andere warmblütige Wirbeltiere + Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häute, Felle oder andere landwirtschaftliche Zwecke + selbst oder Nachzucht TSchG: keine Definition Rinder / Kälber plus Altersangabe

4 Allgemeine Anforderungen an die Nutztierhaltung 3 Allgemeine Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Nutztiere Definition in 2 landwirtschaftliche Nutztiere, andere warmblütige Wirbeltiere + Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häute, Felle oder andere landwirtschaftliche Zwecke + selbst oder Nachzucht Definition in 2 : Gebäude, Räume (Ställe), Behältnisse, sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren Abs. 1 vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 -> Bezug auf VO den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen -> Bezug auf 3

5 Allgemeine Anforderungen an die Nutztierhaltung 3 Abs. 2 Haltungseinrichtungen Zur Erinnerung: Definition in 2! Nr. 1 Bauweise, Materialien, Zustand -> Gefährdung der Gesundheit ausschließen Maßstab: Stand der Technik Nr. 2 Fütterungs-/Tränkeeinrichtungen jedem Tier Zugang zu ausreichender Menge Futter/Wasser Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verunreinigungen sowie Auseinandersetzungen auf ein Mindestmaß begrenzt Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach Nr. 3 Erhalt der Gesundheit ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen Schutz vor Beutegreifern - Unterstand herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein. Quelle: BMJV Handbuch der Rechtsförmlichkeit

6 Allgemeine Anforderungen an die Nutztierhaltung 3 Abs. 3 Ställe Zur Erinnerung: Erklärt in 2! Nr. 1 Vorrichtungen, die jederzeit ausreichende Beleuchtung (Inaugenscheinnahme) und Zugriff (betraute Personen) auf Tiere ermöglichen Nr. 2 erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt Ausstattung, damit Stallklima unschädlich für Tiere ( Zirkulation, Staubgehalt, Temp., relative Feuchte, Gaskonzentration der Luft) 3 Abs. 4 technische Einrichtungen -> Lärmimmission auf Mindestmaß begrenzt 3 Abs. 5 Einrichtungen (Futter, Wasser) -> Notstromaggregat 3 Abs. 6 Lüftung mittels elektr. Anlage -> Ersatzvorrichtung (ausreichenden Luftaustausch gewährleisten) Alarmanlage

7 Allgemeine Anforderungen an die Nutztierhaltung 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung, Pflege von Nutztieren Abs. 1 vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 -> Bezug auf VO Nr. 1 ausreichend viele Personen + erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten für Fütterung und Pflege vorhanden Nr. 2 Befinden der Tiere -> mind. 1x tgl. direkte Inaugenscheinnahme für Fütterung und Pflege verantwortliche Person tote Tiere entfernen Nr. 3 soweit erforderlich unverzüglich Maßnahmen -> Krankenbucht, Behandlung/Tötung (TA) Definition aus 121 BGB herangezogen: unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern Nr. 4 alle Tiere tgl. entsprechend Bedarf mit Futter/Wasser in ausreichender Menge/Qualität versorgen

8 Allgemeine Anforderungen an die Nutztierhaltung 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung, Pflege von Nutztieren Nr. 5 Prüfung technischer Anlagen auf Funktionsfähigkeit Beleuchtung, Lüftung, Versorgung mind. 1x tgl. Notstromaggregate, Alarmanlage technisch erforderliche Abstände Nr. 6 Abstellung festgestellter Mängel unverzüglich Zur Erinnerung: unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern wenn unverzüglich nicht möglich, (nur) dann: bis zur Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz Behebung spätestens vor Neueinstallung Nr. 7 Vorsorge für Versorgung im Fall einer Betriebsstörung (Frischluft, Licht, Futter, Wasser) Nr. 8 betriebsbedingter Geräuschpegel -> so gering wie möglich dauernden/plötzlichen Lärm vermeiden Nr. 9 tgl. Beleuchtungsintensität/-dauer -> für Deckung Art entsprechender Bedürfnisse ausreichend ggf. künstliche Beleuchtung

9 Allgemeine Anforderungen an die Nutztierhaltung 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung, Pflege von Nutztieren Nr. 10 Sauberkeit der Haltungseinrichtung Ausscheidungen so oft wie nötig entfernen Reinigung von Gebäudeteile/Ausrüstung/Geräte mit Tierkontakt in angemessenen Abständen, ggf. Desinfektion -> Anhaltspunkt/Orientierung: Abschnitt 2 der VO Abs. 2 Dokumentationspflicht Ergebnis der tgl. Überprüfung medizinische Behandlungen Zahl vorgefundener verendeter Tiere, Anzahl/Ursache der Tierverluste 3 Jahre diesbzgl. andere Rechtsvorschriften unberührt

10 Anforderungen speziell an die Kälberhaltung Abschnitt TierSchNutztV 5 Allgemeine Anforderungen das Halten von Kälbern unbeschadet der Anforderungen 3 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der 6 bis 10 Nr. 1 nicht mehr als unvermeidbar mit Harn/Kot in Berührung muss trockener Liegebereich im Stall zur Verfügung stehen -> 4 Abs. 1 Nr. 10 Nr. 2 keine Maulkörbe Nr. 3 nicht angebunden oder sonst festgelegt Ausnahme: Gruppenhaltung im Rahmen des Fütterns mit Milch/-austauschertränke dann längstens 1h keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden

11 Anforderungen speziell an die Kälberhaltung 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen Abs. 1 Stallhaltung entsprechend Anforderungen Abs. 2-7 Abs. 2 Anforderungen an Ställe Nr. 1 Körperhaltung ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen, ungehinderte Futter-/Wasseraufnahme ermöglichen Nr. 2 Boden Aufenthaltsbereich, Treibgänge - rutschfest + trittsicher Aussparungen - keine Verletzungsgefahr, an Kälber angepasst Spaltenboden - Spaltenweite höchstens 2,5cm elastisch ummantelte Balken/ Balken mit elast. Auflagen - höchstens 3 cm Fertigungsungenauigkeiten ( Abnutzungserscheinungen) bei einzelnen Spalten -> Überschreitung um höchstens 0,3cm zulässig Auftrittsbreite der Balken - mind. 8 cm Liegebereich - Erfordernisse des Liegens, keine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit (Wärmeableitung) Nr. 3 Lichtöffnungen und Kunstlicht möglichst gleichmäßiger Verteilung im Aufenthaltsbereich Lichtstärke von mind. 80 lx

12 Anforderungen speziell an die Kälberhaltung 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen * Abs. 3 Außenwände mit Tierkontakt ausreichende Wärmedämmung Abs. 4 Seitenbegrenzung bei Boxen durchbrochen -> Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern * * Abs. 5 Luft im Aufenthaltsbereich (je m 3 Luft) Maximalwerte vorgegeben Abs. 6 Temperatur Liegebereich 25 C bis 10. Lebenstag 10 C, dann 5 C relative Luftfeuchte zw. 60% und 80% * gem. Abs. 7 keine Geltung für Kaltställe oder Kälberhütten, die vorwiegend zum Schutz gegen Niederschläge, Sonne u. Wind

13 Anforderungen speziell an die Kälberhaltung 7, 8, 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen hierbei Unterscheidung nach Lebensalter (Wochen)

14 7 2 Wochen 8 2 > X 8 Wochen 9 > 8 Wochen nur in Ställen, wenn eingestreute Liegefläche (Stroh o.ä.) Einzelhaltung Box: innen mind. 120cm lang 80cm breit 80cm hoch einzeln in Boxen nur, wenn mind. 180cm lang (Trog innen) 160cm lang (Trog außen) frei verfügbare Boxenbreite Boxen mit Seitenbegrenzung (Boden, über Hälfte der Länge) mind. 100cm andere Boxen mind. 90cm nur in Gruppen, außer 3 Kälber (Eignung nach Alter/Gewicht) tierärztliche Bescheinigung Quarantäne -> Boxen: mind. 200cm lang (Trog innen) 180cm lang (Trog außen) frei verfügbare Boxenbreite Boxen mit Seitenbegrenzung (Boden, über Hälfte der Länge) mind. 120cm andere Boxen mind. 100cm in Gruppen nur, wenn (vorbehaltlich 10) bei rationierter Fütterung gleichzeitige Futteraufnahme aller Kälber möglich -> 6 Abs. 2 Nr. 1 6 Abs. 2 Nr.1, 2; 3 Abs. 3 in Gruppen nur, wenn (vorbehaltlich 10) bei rationierter Fütterung gleichzeitige Futteraufnahme aller Kälber möglich

15 Anforderungen speziell an die Kälberhaltung 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung Abs. 1 vorbehaltlich des Absatz 2 jedes Kalb uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche -> Maßgabe: Satz 2 (Tab.) ohne Behinderung umdrehen Bezug zum Lebendgewicht jedem Kalb Tabelle enthält Mindestmaße der Fläche Abs. 2 Gruppen bis zu 3 Tieren Mindestbodenfläche 2 > X 8 Wochen - 4,5qm > 8 Wochen - 6qm

16 Anforderungen speziell an die Kälberhaltung 11 Überwachung, Fütterung, Pflege unbeschadet der Anforderungen des 4 Nr. 1 mind. 2x tgl. Befinden der Kälber kontrollieren (Stallhaltung) durch für Fütterung und Pflege verantwortliche Person Nr. 2 spätestens 4h nach Geburt Biestmilch anbieten Nr. 3 Eisengehalt der Milchaustauschertränke Nr. 4 jederzeit Zugang zu Wasser ab Alter > 2 Wochen, ausreichende Menge/Qualität Nr. 5 jedes Kalb mind. 2x tgl. gefüttert dem Saugbedürfnis ausreichend Rechnung tragen Nr. 6 Raufutter/rohfaserreiches strukturiertes Futter spätestens ab 8. Lebenstag; zur freien Aufnahme

17 Anforderungen speziell an die Kälberhaltung 11 Überwachung, Fütterung, Pflege Nr. 7 Stallhaltung: Mist/Jauche/Gülle entfernen in zeitlich erforderlichen Abständen -> 5 Nr. 1; 4 Abs. 1 Nr. 10 Nr. 8 Kontrolle von Anbindevorrichtungen mind. wöchentlich -> 4 Abs. 1 Nr. 6 Nr. 9 Beleuchtung tgl. mind. 10h; 80lx (Aufenthaltsbereich); Tagesrhythmus

18 Verletzung der Anforderungen an die Kälberhaltung 44 Abs. 1 Ordnungswidrigkeiten isd 18 Abs. 1 Nr. 3 TSchG vorsätzlich oder fahrlässig Verstoß gegen die Anforderungen an die (Kälber-)Haltung (allg. und speziell) beispielhaft (!): nicht sichergestellt, dass Befinden überprüft wird dass ausreichende Versorgung gegeben ist dass Mängel beseitigt werden 44 Abs. 2 Ordnungswidrigkeiten Verstoß gegen Dokumentationspflichten

19 Voraussetzungen gem. TSchG speziell Kälber betreffend 5 Eingriffe an Tieren Abs. 1 Ausnahmen: Abs. 3 Vornahme eines mit Schmerzen verbundenen Eingriffs nicht ohne Betäubung Betäubung nicht erforderlich: Nr. 1 Kastrieren von 4 Wochen alten männl. Rindern (normale Anatomie) Nr. 2 Enthornen/Verhindern d. Hornwachstums bei 6 Wochen alten Rindern Nr. 7 e) Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke 6 Amputationsverbot Abs. 1 Verbot gilt nicht, wenn Nr. 2 5 Abs. 3 Nr. 1, 7 Nr. 3 5 Abs. 3 Nr. 2-6 im Einzelfall, Schutz des Tieres/anderer Tiere unerlässlich -> Nr. 2, 3 auch durch andere Person als TA -> Kenntnisse und Fähigkeiten Abs. 2 Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde für Nr. 3 Kürzen bindegewebigen Endstückes des Schwanzes 3 Mo. alter männl. Kälber, elast. Ringe

20 Stichwort Eingriffe an Tieren - 5 Abs. 3 Nr. 2 TSchG Enthornen 5 Abs. 1 Satz 6 Ist. eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern

21 Stichwort Eingriffe an Tieren - 5 Abs. 3 Nr. 2 Enthornen bisher: Erlass zum Enthornen von Kälbern, März 2015 Einsatz von für die Enthornung von Kälbern zugelassenen Schmerzmedikamenten verpflichtend -> CC-Relevanz! zukünftig (Januar 2016): in Ergänzung des bestehenden Erlasses zusätzlich Gabe eines Sedativums verpflichtend also: Schmerzmedikation + Sedativum -> CC-Relevanz!

22 Und nun Zeit für ein paar Lockerungsübungen:

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