Im Auftrag Strohmaier (D) Kirfel (K) Eggemann (Ms)

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1 Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster Verfügung vom Aktenzeichen S 2253 A - St 214 (D) S St 211 (K) S St (Ms) Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung I. Überschussprognose Sprechen Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht (siehe hierzu BMF vom , BStBl I 2004, 933, Rz. 5 ff.; Anhang 30 II EStH 2004, EStG-Kartei NW 21 EStG Fach 1 Nr. 8 ), ist stets zu prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist ( BMF vom , Tz. 33). Die notwendige Überschussprognose ist vom Stpfl. zu erstellen. Um den Stpfl. zur Abgabe einer Überschussprognose aufzufordern, können die beiliegenden Textbausteine (Anlagen 1 und 2) verwendet werden. Er hat dabei nach den in Tz. 34 des BMF-Schreibens genannten Grundsätzen zu verfahren. Hierzu kann der Vordruck Überschussprognose verwendet werden (Anlage 3). Ich weise jedoch daraufhin, dass auch vom Stpfl. in anderer Form erstellte Prognosen anzuerkennen sind, soweit sie plausibel sind und den Grundsätzen des BMF-Schreibens entsprechen. Von Seiten des Finanzamts sollte, auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen Arbeitsaufwand, eine Überschussprognose nur dann erstellt werden, wenn der Stpfl. keine oder eine nicht plausible Prognose einreicht. II. Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen Zur Zuordnung der Leerstandzeiten bei Ferienwohnungen auf Zeiten der Vermietung und Zeiten der Selbstnutzung sowie zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten ( BMF vom , Tz. 22 und 23) steht der Vordruck Leerstandszeiten (Anlage 4) zur Verfügung. Die Vordrucke stehen für eine Übergangszeit in ISYS zum download bereit, es ist jedoch geplant die Vordrucke im Rahmen der einheitlichen Textverarbeitung in WinGF einzustellen. Im Auftrag Strohmaier (D) Kirfel (K) Eggemann (Ms)

2 Textbaustein Aufforderung zur Abgabe einer Überschussprognose VuV ohne FeWo Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung setzt die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (Einkunftserzielungsabsicht). Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl II 1998, S. 771, m.w.n.) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind. Dies ist bei dem von Ihnen vermieteten Objekt der Fall, da keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt (vgl. BMF vom , BStBl I 2004, S. 933, RdNr. 5ff.). das Entgelt (Kaltmiete und gezahlte Umlagen) mehr als 56 v.h. aber weniger als 75 v.h. der ortsüblichen Miete beträgt (vgl. BMF vom , a.a.o., RdNr. 11ff.). es sich um eine besonders aufwändig gestaltete oder ausgestattete Wohnung handelt (vgl. BFH vom , BStBl I 2005, S. 386). Sprechen Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht, ist stets zu prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist. Ob die jeweilige Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss innerhalb des Zeitraums der tatsächlichen Vermögensnutzung erwarten lässt, hängt von einer vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Einnahmen und anfallenden Werbungskosten ab. In diese Prognose sind alle objektiv erkennbaren Umstände einzubeziehen, zukünftig eintretende Faktoren jedoch nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren (BMF vom , a.a.o., RdNr. 33). Daher bitte ich Sie eine Überschussprognose für das o. g. Objekt zu erstellen. Hierbei sind die zukünftig zu erwartenden Einkünfte zu schätzen. Sofern keine ausreichenden objektiven (nachweisbaren) Umstände über die zukünftige Entwicklung vorliegen, erfolgt die Schätzung anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit (in der Regel die letzten fünf Veranlagungszeiträume) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten. Darüber hinaus bitte ich bei der Erstellung der Prognose insbesondere folgende Punkte zu beachten (BMF vom , a.a.o., RdNr. 34)

3 2 - Prognosezeitraum Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden und ggf. seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger abzustellen. Der Prognosezeitraum umfasst - sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen ist - einen Zeitraum von 30 Jahren. Dieser beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes; im Fall der Vermietung nach vorheriger Selbstnutzung mit Beendigung der Selbstnutzung. - Abschreibung Bei der Totalüberschussprognose ist für die Gebäudeabschreibung allgemein von der AfA nach 7 Abs. 4 EStG (lineare AfA) auszugehen. Die tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen (also auch Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und degressive AfA nach 7 Abs. 5 EStG) sind regelmäßig nicht anzusetzen. Dies gilt nicht in den Fällen der zeitlich befristeten Vermietungen, hier sind die jeweils tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen anzusetzen. - Instandhaltungskosten Künftig anfallende Instandhaltungsaufwendungen können in Anlehnung an 28 der Zweiten Berechnungsverordnung vom (siehe Anlage) in die Schätzung einbezogen werden. - Schuldzinsen In den Fällen, in denen sich die Höhe der Schuldzinsen jährlich ändert, wie z.b. bei einem Annuitätendarlehen, ist abweichend vom Vordruck die Schuldzinsentwicklung im 30-jährigen Prognosezeitraum darzustellen. Ich bitte, hierzu entsprechende Nachweise (z.b. Finanzierungsübersichten der Kreditinstitute) einzureichen. Bitte nehmen Sie alle Eintragungen, auch für Veranlagungszeiträume vor 2002, in Euro vor.

4 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) Auszug 28 Instandhaltungskosten (1) 1 Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. 2 Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. 3 Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach 25 Abs. 3 zulässig ist. (2) 1 Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden: 1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro, 2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro, 3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro. 2 Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) um 0,20 Euro. 3 Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 Euro. (3) 1 Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,05 Euro. 2 Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. (4) 1 Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. 2 Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. 3 Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen höchstens 68 Euro jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden. (5a) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beträge verändern sich entsprechend 26 Abs. 4. (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen und Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den vorstehenden Sätzen angesetzt werden. (7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.

5 Textbaustein Aufforderung zur Abgabe einer Überschussprognose Ferienwohnung Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung setzt die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (Einkunftserzielungsabsicht). Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ohne weitere Prüfung von einer Einkunftserzielungsabsicht nur in den Fällen ausgegangen werden, in denen die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird (BMF vom , BStBl I 2004, S. 933, RdNr.16) und die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird (BFH vom , IX R 57/02, BStBl II 2005, S. 388). Wird die Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Beweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist die Einkunftserzielungsabsicht stets zu prüfen. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast für die Anerkennung dieser Absicht objektive Umstände vortragen, auf Grund derer im Beurteilungszeitraum ein Totalüberschuss erwartet werden konnte (BMF vom , a.a.o., RdNr. 21). Die Prüfung, ob ein Totalüberschuss erwartet werden kann, ist auf der Grundlage einer Prognose über die voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Einnahmen und die anfallenden Werbungskosten vorzunehmen (Überschussprognose. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist für das Objekt anhand einer Überschussprognose zu überprüfen, da die Einkunftserzielungsabsicht die Ferienwohnung von Ihnen selbst genutzt und / oder sie unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlassen wird. die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 v.h. unterschritten wird. Für die Überschussprognose können Sie den beiliegenden Vordruck verwenden. Hierbei sind die zukünftig zu erwartenden Einkünfte zu schätzen. Sofern keine ausreichenden objektiven (nachweisbaren) Umstände über die zukünftige Entwicklung vorliegen, erfolgt die Schätzung anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit (in der Regel die letzten fünf Veranlagungszeiträume) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten. Darüber hinaus bitte ich bei der Erstellung der Prognose insbesondere folgende Punkte zu beachten (BMF vom , a.a.o., RdNr. 34) - Prognosezeitraum Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden und ggf. seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger abzustellen. Der Prognosezeitraum umfasst - sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen ist - einen Zeitraum von 30 Jahren. Dieser beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes.

6 2 - Abschreibung Bei der Totalüberschussprognose ist für die Gebäudeabschreibung allgemein von der AfA nach 7 Abs. 4 EStG (lineare AfA) auszugehen. Die tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen (also auch Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und degressive AfA nach 7 Abs. 5 EStG) sind regelmäßig nicht anzusetzen. - Instandhaltungskosten Künftig anfallende Instandhaltungsaufwendungen können in Anlehnung an 28 der Zweiten Berechnungsverordnung vom (siehe Anlage) in die Schätzung einbezogen werden. - Schuldzinsen In den Fällen, in denen sich die Höhe der Schuldzinsen jährlich ändert, wie z.b. bei einem Annuitätendarlehen, ist abweichend vom Vordruck die Schuldzinsentwicklung im 30-jährigen Prognosezeitraum darzustellen. Ich bitte, hierzu entsprechende Nachweise (z.b. Finanzierungsübersichten der Kreditinstitute) einzureichen. Bitte nehmen Sie alle Eintragungen, auch für Veranlagungszeiträume vor 2002, in Euro vor. In die Prognose sind nur die Aufwendungen einzubeziehen, die als Werbungskosten abzugsfähig sind. Soweit die Aufwendungen aufgrund einer teilweisen Selbstnutzung der Ferienwohnung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, sind daher in den Vordruck nur die anteiligen Aufwendungen einzutragen. Als Werbungskosten sind nur die Aufwendungen abzugsfähig, die (ausschließlich oder anteilig) auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten), dagegen nicht die auf die Zeit der nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen (BMF vom , a.a.o., RdNr. 39). Aufwendungen, die sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlasst sind (z.b. Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Erhaltungsaufwendungen, Gebäudeabschreibungen oder Versicherungsbeiträge), sind im Verhältnis der Zeiträume der jeweiligen Nutzung zueinander aufzuteilen (BMF vom , a.a.o., RdNr. 40). Zur Ermittlung des abzugsfähigen Anteils der Aufwendungen können Sie den beiliegenden Vordruck Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen verwenden. Bei der Zuordnung der Leerstandszeiten zur Ermittlung des abzugsfähigen Anteils der Aufwendungen bitte ich Folgendes zu beachten: - Zeitlich beschränkte Selbstnutzung (BMF vom , a.a.o., RdNr. 22) Wenn die Selbstnutzung nachweislich zeitlich beschränkt ist (z.b. bei der Vermietung durch einen Dritten), ist nur die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen; im Übrigen ist die Leerstandszeit der Vermietung zuzuordnen. - Jederzeit mögliche Selbstnutzung (BMF vom , a.a.o., RdNr. 22) Ist die Selbstnutzung dagegen jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Schätzung entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen. Ich bitte den Umfang der Selbstnutzung durch geeignete Nachweise zu belegen (z.b. Bescheinigung des Verwalters).

7 3 Keine Selbstnutzung sind kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten, Schlüsselübergabe an Feriengäste, Reinigung bei Mieterwechsel, allgemeiner Kontrolle, Beseitigung von durch Mieter verursachten Schäden, Durchführung von Schönheitsreparaturen oder Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Begleiten Sie dabei jedoch Familienmitglieder oder Dritte oder dauert der Aufenthalt mehr als einen Tag, bitte ich die dafür maßgebenden Gründe zu erläutern. Dabei ist schlüssig darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der (mehrtägige) Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (BFH vom , BStBl 1994 II S. 350, BMF vom , a.a.o., RdNr. 19). - Tatsächliche Selbstnutzung nicht nachweisbar (BMF vom , a.a.o., RdNr. 23) Können Sie den Umfang der tatsächlichen Selbstnutzung nicht nachweisen, ist davon auszugehen, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung zu gleichen Teilen durch das Vorhalten zur Selbstnutzung und das Bereithalten zur Vermietung entstanden sind und damit die hierauf entfallenden Aufwendungen zu je 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind.

8 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) Auszug 28 Instandhaltungskosten (1) 1 Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. 2 Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. 3 Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach 25 Abs. 3 zulässig ist. (2) 1 Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden: 1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro, 2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro, 3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro. 2 Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) um 0,20 Euro. 3 Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 Euro. (3) 1 Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,05 Euro. 2 Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. (4) 1 Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. 2 Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. 3 Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen höchstens 68 Euro jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden. (5a) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beträge verändern sich entsprechend 26 Abs. 4. (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen und Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den vorstehenden Sätzen angesetzt werden. (7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.

9 Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen VZ: vgl. BMF vom , Rz. 19, BStBl I 2004, 933, die u.a. Rz. beziehen sich auf dieses BMF-Schreiben für das Gründstück: Die Selbstnutzung ist zeitlich beschränkt (ja =1; nein =2): (vgl. Rz. 22 BMF) Wenn ja: 1. Anzahl der Tage, für die eine Selbstnutzung vorbehalten ist: 2. Anzahl der Tage, die der Vermietungstätigkeit zuzurechnen sind (365 Tage abzgl. 1.): 365 Auf die Vermietung entfallender Teil der nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen: 100,00% (Wert zu 2. im Verhältnis zu 365 Tagen) Wenn keine zeitliche Beschränkung vorliegt, aber die tatsächliche Selbstnutzung feststeht (ja=1, nein=2) (vgl. Rz. 22 BMF) 1. Anzahl der Tage, an denen eine Selbstnutzung tatsächlich erfolgte: 2. Anzahl der Tage, an denen das Objekt tatsächlich vermietet war: (einschließlich kurzfristige Aufenthalte des Stpfl. zu Wartungsarbeiten etc.; Rz 19 BMF Auf die Vermietung entfallender Teil der nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen: (Wert zu 2. im Verhältnis zur Summe aus 1. und 2.) #DIV/0! Wenn keine zeitliche Beschränkung vorliegt, und der Umfang der tatsächlichen Selbstnutzung nicht aufzuklären ist : (vgl. Rz. 23 BMF) 1. Anzahl der Tage, an denen das Objekt tatsächlich vermietet war: (einschließlich kurzfristige Aufenthalte des Stpfl. zu Wartungsarbeiten etc.; Rz 19 BMF 2. Leerstandszeiten (365 Tage abzüglich 1.): Hiervon sind der Vermietungstätigkeit 50% zuzurechnen: 183 Auf die Vermietung entfallender Teil der nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen: 50,14% (Wert zu 1. zzgl. Wert zu 3. im Verhältnis zu 365 Tagen)

10 für das Grundstück: Allgemeine Angaben Überschussprognoseberechnung - VZ 2004 ggf. Wohnung Nr.: Wohnfläche in qm Baujahr des Gebäudes / der Wohnung J J J J Beginn des Prognosezeitraums vor... Jahren(max. 30 Jahre) AfA - BMG Anzahl Garagen / Stellplätze Vermieter übernimmt Schönheitreparaturen ja = 1, nein = 0) Gesamteinkünfte bisheriger Veranlagungszeiträume ab Beginn des Prognosezeitraums(AfA grds. nach 7 IV EStG!) Prognosezeitraum in Jahren Einnahmen für die Wohnung, Garage/Stellplatz incl. Umlagen: Durchschnitt Sicherheitszuschlag 10% Maßgebende Summe Werbungskosten - betragsmäßig feststehende Werbungskosten Jahres - AfA - grds. nach 7 IV EStG - Sonstige - variable Werbungskosten Schuldzinsen (ohne Geldbeschaffungskosten, Damnum Durchschnitt Instandhaltungskosten nach 28 II BV Wohnung (qm x Wert) nach 28 V BV Garage / Stellplatz nach 28 IV BV vom Vermieter zu tragende Schönheitreparaturen umlagefähige Kosten Durchschnitt Sonstige, laufend anfallende Kosten Durchschnitt Durchschnittliche WK Summe Sicherheitsabschlag 10% Maßgebende Werbungskosten Prognostiziertes Jahresergebnis 0 Prognoseberechnung Gesamteinkünfte bisheriger Veranlagungszeiträume ab Aufnahme der Vermietungstätigkeit 0 zzgl. Prognostiziertes Jahresergebnis x zukünftige VZ im Prognosezeitraum 0 Gesamtergebnis 0 5

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