Oktober 2014 Kooperationsvereinbarung (KoV) VII wirft. ihre Schatten voraus

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1 Oktober 2014 Kooperationsvereinbarung (KoV) VII wirft ihre Schatten voraus Neues Anreizsystem für Netzbetreiber zur fristgerechten Durchführung der Mehr- und Mindermengenabrechnung Was sich in Kommentaren der Verbände zur KoV VII noch vergleichsweise freundlich liest, erhöht mit Einführung eines neuen Pönalsystems ab defacto den wirtschaftlichen Druck auf Ausspeisenetzbetreiber, ihre Mehr- und Mindermengenabrechnungen fristgerecht durchzuführen, gewaltig. Die Höhe der möglichen Strafzahlungen für vom Ausspeisenetzbetreiber nicht fristgerecht gemeldete Mehr- und Mindermengen bewegt sich im Rahmen von 100,- bis ,- je unterbliebener Meldung, abhängig von der Größe des Netzbetreibers und dem eingesetzten Ableseverfahren. Gemäß 25 (1) GasNZV sind Ausspeisenetzbetreiber verpflichtet, die von ihnen entgegengenommenen bzw. bereitgestellten Mehr- und Mindermengen mindestens einmal jährlich gegenüber den Transportkunden (TK) abzurechnen. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt die Mehr- und Mindermengen für die an sein Netz angeschlossenen Letztverbraucher getrennt nach RLM und SLP und rechnet diese mit den Transportkunden ab. Mehrmengen - die tatsächlich entnommene Energiemenge ist kleiner als die bilanzierte Menge (Allokation > gemessener Verbrauch) - werden vom Netzbetreiber vergütet, Mindermengen - die tatsächlichen Entnahmen überschreiten die bilanzierten Mengen (Allokation < gemessener Verbrauch) - werden vom Netzbetreiber nachberechnet, und zwar zu jeweils auf der Basis von Marktpreisen berechneten und veröffentlichten einheitlichen Mehr- und Mindermengenpreisen.

2 Ausgaben und Einnahmen aus der Mehr- und Mindermengenabrechnung gegenüber den Transportkunden rechnet der Ausspeisenetzbetreiber wiederum mit seinem jeweiligen Marktgebietsverantwortlichen (NCG und/oder Gaspool) über sein Netzkonto marktgebietsscharf gemäß 25 (3) GasNZV ab. Voraussetzung dafür ist die fristgerechte Meldung der jeweiligen Mehr- oder Mindermengen durch den Ausspeisenetzbetreiber an den Marktgebietsverantwortlichen, getrennt nach SLPund RLM-Mengen im SSQNOT (Surplus Shortage Quantity NOTification). Der jeweilige Marktgebietsverantwortliche (NCG, Gaspool) erhält von jedem Ausspeisenetzbetreiber für jeden Monat eine RLM-SSQNOT und für jeden Monat bzw. jedes Jahr eine SLP-SSQNOT (abhängig vom gewählten SLP-Abrechnungsverfahren) mit jeweils einer Mehr- oder Mindermenge. Weist die SSQNOT eine Mehrmenge aus, schickt der betreffende Ausspeisenetzbetreiber eine Rechnung an den Marktgebietsverantwortlichen, die von diesem nach Prüfung der SSQNOT ausgeglichen wird. Ausgewiesene Mindermengen werden vom Marktgebietsverantwortlichen nach Prüfung der SSQNOT in Rechnung gestellt. Grundlage des Pönalsystems Fehlende SLP- bzw. RLM-SSQNOT Meldungen führen nach Fristablauf zu einer Abrechnung der Pönalzahlungen durch den Marktgebietsverantwortlichen, unabhängig davon, ob es sich um eine Mehr- oder Mindermenge handelt. Die Fälligkeit der SSQNOT (siehe Grafik) richtet sich nach dem eingesetzten Mehr- Mindermengenabrechnungsverfahren des Ausspeisenetzbetreibers (vgl. 50 Ziffer 9 KoV VII).

3 Die erste Pönalzahlung wird abgerechnet, wenn der Fälligkeitstermin der SSQNOT um mindestens 2 Monate überschritten wurde. Sollte dem Marktgebietsverantwortlichen auch nach weiteren 6 Monaten keine entsprechende SSQNOT vorliegen, wird dem säumigen Ausspeisenetzbetreiber eine zweite Pönale in Rechnung gestellt. Diese Prozedur wiederholt sich alle 6 Monate bis zum Vorliegen der entsprechenden SSQNOT-Meldung. Die Höhe der Pönalisierung ist abhängig von der Größe des Ausspeisenetzbetreibers (gemessen an der vorjährigen SLP- oder RLM-Ausspeiseallokation), dem Zeitraum des Verzugs der Datenmeldung sowie - im Falle der SLP- SSQNOT Meldung - dem durch den NB verwendeten SLP- Mehr- Mindermengenabrechnungsverfahren. Unterschieden werden kleine Netzbetreiber mit einer Ausspeiseallokation < 200 GWh im Vorjahr, mittlere Netzbetreiber mit einer Ausspeiseallokation zwischen 200 und GWh und große Netzbetreiber, deren Ausspeiseallokation im Vorjahr über GWh lag.

4 Der Marktgebietsverantwortliche wird die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen bzw. der Pönale bei Fristüberschreitung der SSQNOT gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber vornehmen, unabhängig von der Zahlung der Mehr-/Mindermengenrechnung durch die Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber. Schlupflöcher? Bevor jetzt der eine oder andere Netzbetreiber in Versuchung geraten könnte, durch Umstellung des SLP-Abrechnungsverfahrens - z.b. auf das Monatsverfahren - sich eine 12- monatige Fristverlängerung zu verschaffen, sollte dazu gesagt werden, dass zwar prinzipiell ein Verfahrenswechsel in Abstimmung mit dem Marktgebietsverantwortlichen mit einem Vorlauf von 3 Monaten realisierbar, allerdings - seit Inkrafttreten der KoV VI am 1. Oktober nur noch in das einzelkundenscharfe, rollierende Verfahren möglich ist. Auch die an sich höchst fragwürdige und allenfalls theoretisch vorhandene Option zur Fristwahrung eine vorläufige SSQNOT mit unplausiblen Mengen an den Marktgebietsverantwortlichen zu senden - wozu gibt es schließlich sonst im Rahmen der bestehenden Datenaustauschprozesse die Möglichkeit zur nachträglichen Meldung von Korrekturmengen per SSQNOTkor? - ist spätestens ab dem 1. Oktober dieses Jahres mit Einführung der KoV VII Makulatur. Bisher, auch unter dem Regime der Kooperationsvereinbarung VI, werden für erforderliche Korrekturen der Mehr- Mindermengenabrechnung zwischen Ausspeisenetzbetreiber und Marktgebietsverantwortlichem nur die Korrekturmengen per SSQNOTkor gemeldet und lediglich die gemeldeten Differenzmengen entsprechend abgerechnet. Ab gibt es keine Korrekturrechnung in diesem Sinne mehr. Sowohl die zugrundeliegende SSQNOT als auch die komplette Mehr- und Mindermengenabrechnung werden storniert und neu erstellt. Das neue Verfahren gilt ab dem auch für bereits gemeldete Mehr- und Mindermengen Kritisch zu sehen ist ebenfalls ein möglicherweise ins Auge gefasster Versand von Null- oder Kleinstmengen (z.b. 1 kwh) per SSQNOT. Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, die Mehr- und Mindermengenabrechnungen der Ausspeisenetzbetreiber anhand

5 der Netzkontodaten zu plausibilisieren und für Netzbetreiber in der Marktgebietsüberlappung die notwendigen Daten auszutauschen. Die Erfahrungen im Markt zeigen, dass allein regulatorische Vorgaben nicht immer ausreichen, damit Mehr- und Mindermengenabrechnungen fristgerecht durchgeführt werden. Ob das neue Anreizsystem künftig dazu führt, dass Transportkunden marktweit ihre Mehr- /Mindermengenabrechnungen fristgerecht erhalten und die erforderlichen, in Einzelfällen bis zu 10 Jahre alten Rückstellungen (weil die MMA-Abrechnungen noch nicht erstellt worden sind) auflösen können, wird die Praxis zeigen. Mehr- Mindermengenabrechnungen und das Reverse-Charge-Verfahren Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 hat das Bundesfinanzministerium die marktweit gängige Praxis der Gasversorgungswirtschaft Mehr- und Mindermengen als Lieferung und nicht als sonstige Leistung zu betrachten bestätigt. Das heißt, die Mehr- Mindermengenabrechnungen unterliegen den Regelungen des 13b UStG (Umkehr der Steuerschuld). Vereinheitlichte Mehr- und Mindermengenabrechnung Ausblick KoV VIII Spätestens ab dem 1. April 2016 werden marktweit einheitliche Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung für Mehr- /Mindermengen Strom und Gas durch die BNetzA festgelegt. Die Konsultationen der beteiligten Verbände sind weitestgehend abgeschlossen und auch die Übergangsszenarien gemeinsam mit der BNetzA definiert. Grundsätzlich wird das Thema RLM-Mehr- /Mindermengenabrechnung künftig obsolet, weil im Rahmen der GABiGas-2.0- Einführung ab die Tagesbilanzierung nur noch mit ersatzund brennwertkorrigierten Werten (M+12WT) des Netzbetreibers vorgenommen werden wird. Im SLP-Bereich wird es künftig nur noch ein einzelkundenscharfes, rollierendes, elektronisches Abrechnungsverfahren geben - entweder jährlich zum Stichtag oder monatlich rollierend. In beiden Fällen erfolgen künftig die Mengenmeldungen monatlich und der Netzbetreiber wird für die Erstellung und den Versand der Mehr- /Mindermengen Rechnungen zuständig sein.dies erfordert teilweise erhebliche Umstellungen noch in 2015, vor allen Dingen für Netzbetreiber die ihre Allokationen noch aggregiert erstellen. Quelle: Zfk, Autor: Andreas Kremer/ Leiter Akademie und Consulting EVB Billing und Services GmbH Grafiken: Copyright EVB Billing und Services GmbH 2014

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