7. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße in der Gemarkung Dörnigheim, Flur 30 teilweise

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1 STADT MAINTAL Bebauungsplan 7. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße in der Gemarkung Dörnigheim, Flur 30 teilweise (Änderung der 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße ) Textliche Festsetzungen vom November 2008 Fachbereich Stadtentwicklung

2 Textfestsetzungen A) Ausschluss von Nutzungen ( 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe zulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den folgenden zentrenrelevanten Sortimenten: 1. Bücher/ Zeitschriften/ Papier/ Schreibwaren/ Büroorganisation 2. Kunst/ Antiquitäten 3. Bekleidung/ Lederwaren/ Schuhe/ Pelze 4. Foto/ Optik 5. Drogerie/ Apotheke/ Kosmetikwaren 6. Einrichtungszubehör (ohne Möbel)/ Haus- und Heimtextilien/ Bastelartikel/ Kunstgewerbe 7. Musikalienhandel 8. Uhren/ Schmuck 9. Blumen 10. Lebensmittel 11. Getränke 12. Spielwaren 13. Unterhaltungselektronik/ Computer, Elektrohaushaltswaren 14. Baby-/ Kinderartikel 15. Fahrräder und Zubehör, Mofas Als Rand- und Ergänzungssortimente dürfen diese nur dann in das Sortiment aufgenommen werden, wenn sie sowohl in räumlicher und fachlicher Verbindung zum Hauptsortiment stehen und dem Hauptsortiment deutlich untergeordnet bleiben (max. 10% der Gesamtverkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 50 qm pro Grundstück) und den Zielen der Stadtentwicklung nicht entgegenstehen. Als Verkaufsfläche gelten alle dem Verkauf dienenden und dem Kunden zu Verkaufszwecken zugänglichen Flächen. Im Gewerbegebiet sind nur Betriebe zulässig, von deren Anlagen keine störenden, bodennahen Geruchs- oder Schadstoffemissionen (gas- oder staubförmig) ausgehen. Die Emissionen sind nach Ziffer 5.5 der TA-Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 abzuleiten. B) Besonderer Nutzungszweck von Flächen ( 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) Die gewerblichen Bauflächen im Planungsgebiet sollen vorrangig der Nutzung ortsansässiger Betriebe dienen.

3 C) Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 abs. 1 Nr. 24 BauGB) Im Gewerbegebiet können Bodengas- und Bodenuntersuchungen sowie besondere bauliche, technische oder sonstige Anforderungen an das geplante Bauwerk im Einzelfall verlangt werden, wenn dies auf Grund der Störempfindlichkeit der geplanten Art der Nutzung oder der Art der geplanten Ausführung der baulichen Anlagen zum gesicherten Ausschluss möglicher Gefährdungen aus der Altablagerung erforderlich ist. D) Mindestgröße der gärtnerisch anzulegenden Grundstückfreiflächen ( 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 81 HBO) Der Anteil, der sich aus der festgesetzten GRZ ergebenden nicht überbaubaren Grundstücksfläche, der gärtnerisch anzulegen ist, darf im Gewerbegebiet 10 von Hundert nicht unterschreiten. E) Bindungen für Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Die Flächen gemäß Textfestsetzung D sowie die übrigen Freiflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen und mit geeigneten Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Bepflanzung soll möglichst in Gruppen erfolgen. Je 300 qm Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger geeigneter Baum mit einem Mindestumfang von 0,16 m, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Zu pflanzende Grünbestände sollen vorrangig an den Randzonen und an den Grundstücksgrenzen angelegt werden. Großflächige, ungegliederte und fensterlose Fassaden sind mit geeigneten Rank- und Kletterpflanzen zu begrünen. Flachdächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung auszubilden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Mehrkosten für eine Dachbegrünung in keinem Verhältnis zu einem konventionellen Dachaufbau stehen. In dem mit gekennzeichneten, nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen Verkehrswege, ist je angefangene 15,00 m Frontlänge ein hochstämmiger geeigneter Baum mit einem Mindeststammumfang von 0,16 m, gemessen in 1,00 m Höhe, zu pflanzen. Geeignete Bäume und Sträucher im Sinne dieser Festsetzung für das gesamte Gewerbegebiet sind: Acer campstre Acer platanoides Acer pseudoplatanus Aesculus hippocastanum Betula pendula Carpinus betulus Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Populus tremula Quercus robur Quercus petraea Feldahorn Spitzahorn Bergahorn Rosskastanie Birke Hausbuche Buche Esche Espe Stieleiche Traubeneiche

4 Geeignete Bäume und Sträucher im Sinne dieser Festsetzung für die Gewerbegebiete sind darüber hinaus: Cornus mas Corylus avellana Crataegus monogyna Juglans regia Prunus avium Prunus spinosa Rosa Sambucus nigra Sorbus aucuparia Tilia cordata Kornelkirsche Hasel Weißdorn Walnuss Vogelkirsche Schlehe Wildrosen Schwarzer Holunder Eberesche Winterlinde F) Stellplätze und Garagen ( 23 Abs. 5 BauNVO) Im Gewerbegebiet sind Garagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. G) Gestaltung und Höhe von Einfriedungen ( 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 81 HBO) Straßenseitige Einfriedungen sind bis zu 2,00 m, gemessen von Gehsteigoberkante, zulässig und in offener Form zu gestalten. Die Sockelhöhe darf hiervon maximal 0,5 m betragen. Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken innerhalb der Baugrenzen sind ebenfalls bis zu einer Höhe von 2,00 m, gemessen von Gehsteigoberkante, zulässig und in offener Form auszuführen. Geschlossene Einfriedungen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn hierfür ein betriebliches Erfordernis vorliegt, sie mit geeigneten Kletterpflanzen begrünt werden und Belange des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen. H) Höhenlage baulicher Anlagen ( 9 Abs. 2 BauGB) Die Kellergeschossdecke darf maximal 1,20 m über der dem Grundstück zugeordneten Verkehrsfläche (Straßenoberkante) liegen. I) Höhe baulicher Anlagen ( 16 Abs. 3 BauNVO) Die Traufhöhe, gemessen über der dem Grundstück zugeordneten Verkehrsfläche (Straßenoberkante), darf bei zulässiger I bis III -geschossiger Bebauung einen Maximalwert von 10,50 m nicht überschreiten.

5 K) Gestaltung baulicher Anlagen ( 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 81 HBO) Es sind Flachdächer oder Satteldächer bis maximal 28 Grad alter Teilung zulässig. Kniestöcke oder Aufmauerungen sind unzulässig. Hinweise A) Denkmalschutz Im und in der Umgebung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind archäologische Fundstellen bekannt. Bei Erdarbeiten auftretende Zeugnisse Vor- und frühgeschichtlicher Siedlungstätigkeiten (Bodenverfärbungen, Steinsetzungen, Mauer-, Bestattungs-, Skelett-, Gefäß-, Werkzeug-, Schmuck-, Waffenreste o. ä.) sind deshalb unverzüglich dem Magistrat der Stadt Maintal, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, und der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Main-Kinzig-Kreis anzuzeigen. Fundort und Fundgegenstand sind bis zum Ablauf einer Woche nach erfolgter Anzeige in unversehrtem Zustand zu bewahren sowie in geeigneter Form gegen Beschädigung bzw. Zerstörung zu schützen. Auf die 18 und 20 HDSchG wird hingewiesen. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung der künftigen Bauvorhaben kann nur unter der Bedingung erteilt werden, dass sämtliche Erdarbeiten durch eine archäologisch versierte Fachkraft wissenschaftlich begleitet und überwacht werden. Die archäologische Begleitung ist vom Bauherren zu seinen Lasten zu veranlassen. B) Schutzzone im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße in der Gemarkung Dörnigheim Innerhalb einer Schutzzone von 200 m (100 m nach beiden Seiten der im o. g. Plan gekennzeichneten Verbindungslinie A-B) bedürfen gemäß 1 Abs. 4 und 2 Abs. 2 in Verbindung mit 5 Abs. 2 ROG Bauten, deren Bauhöhen die angegebenen Werte überschreiten, der vorherigen Zustimmung des Funkreferates der Oberpostdirektion Frankfurt/Main. Die oberen Baugrenzen liegen für die Richtfunktrassen zwischen den Punkten A-B bei Punkt A h=111 m ü. NN, bei Punkt B h=139 m ü. NN. Zwischenwerte können interpoliert werden. Die Beschränkung gilt auch für Baukräne und deren Ausleger. C) Werbeanlagen Anlagen der Außenwerbung sind genehmigungspflichtig. Durch Farbe und Gestaltung der Werbeanlage darf keine Verwechslung mit den Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung eintreten. D) Bausatzung Soweit dieser Bebauungsplan keine Abweichungen enthält, sind die Vorschriften der Bausatzung der Stadt Maintal in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

6 E) Stellplätze Zahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze richten sich nach den Vorschriften der Stellplatz- und Ablösesatzung und der Bausatzung der Stadt Maintal in der jeweils gültigen Fassung. Soweit dieser Bebauungsplan keine abweichenden Regelungen enthält, sind auch die übrigen Vorschriften der Stellplatzsatzung (Befestigung der Stellplätze, Begrünung der Stellplätze usw.) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. F) Versorgungsleitungen Unter den Bürgersteigflächen des öffentlichen Verkehrsraumes liegen z. T. Versorgungsleitungen der Gasversorgung Main-Kinzig. Ohne Schutzmaßnahmen darf der Abstand zwischen den Versorgungsleitungen und den zu pflanzenden Bäumen 2 m nicht unterschreiten. Bestandspläne über die Lage der Versorgungsleitungen sind bei der Gasversorgung Main-Kinzig einzusehen. G) Anfallendes Oberflächenwasser Das anfallende Oberflächenwasser ist auf den Grundstücken durch Regenrückhaltebecken oder ähnliches zu sammeln und wieder zu verwenden. Der Einbau von Sickerschlitzen und Schluckbrunnen ist nicht zulässig. H) Verwendung von Grundwasser Von einer Verwendung des Grundwassers für jeglichen Zweck ist nach den Ergebnissen eines toxikologischen Gutachtens vom im Geltungsbereich des Bebauungsplanes abzuraten. I) Errichtung von Brunnen Soweit die Errichtung von Brunnen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht generell untersagt ist, sind die nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Hessischen Wassergesetzes bei der Unteren Wasserbehörde beim Main-Kinzig-Kreis anzeigepflichtig. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt eine Verunreinigung des Grundwassers festgestellt wird, die eine Sanierung erforderlich macht, kann sich die Notwendigkeit zur Errichtung weiterer Brunnen im gesamten Bebauungsplangebiet ergeben. Entsprechende Anordnungen der zuständigen Fachbehörde sind von den Grundstückseigentümern zu dulden. J) Umwelttechnik Aus Gründen der rationellen Energienutzung ( 81 Abs. 2 HBO) und des Klimaschutzes sollten für die Raumwärme- und Warmwassererzeugung Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die das Umweltzeichen Blauer Engel besitzen oder den Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel genügen. Die Abführung von Abgasen von kleinen Feuerungsanlagen ist entsprechend VDI Richtlinie 3781 Teil 4 Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen so zu gestalten, dass die Nachbarschaft keinen erheblichen Belästigungen ausgesetzt wird

7 (z. B. Einsatz von Rauchsaugern zum Überblasen der Rauchgase über die Dächer der Nachbarbebauung). Zum Schutz nachtaktiver Tiere und Insekten sind im Gebiet des Bebauungsplanes nur Außenleuchten zulässig, deren Beleuchtungskörper nicht wärmer als 60 C werden bzw. eine geringe Oberflächentemperatur aufweisen, ein insektenfreundliches UV-armes Lichtspektrum ausstrahlen und geschlossen sind. Ferner sollten die Lampen nicht direkt vor stark reflektierenden Fassaden oder in Gehölzgruppen angebracht werden. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sollten nur Leuchten eingesetzt werden, die aufgrund ihrer Konstruktion eine gerichtete Lichtabgabe sichern. Der Einsatz von gebündeltem Licht (z. B. Skybeamer, Laserlicht), Flacker- und Blinklicht (z. B. Blitzlicht) ist zum Schutz von Menschen und Tieren im Plangebiet ausgeschlossen. Die Gebäude sollten hinsichtlich Firststellung und Dachneigung so errichtet werden, dass eine optimale Nutzung von Solarenergie jederzeit möglich ist.

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