Energiefonds-Reglement

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Energiefonds-Reglement"

Transkript

1 Gemeinde Wittenbach Postfach, 9301 Wittenbach Tel , Fax , Gemeinderat, Direkt Energiefonds-Reglement vom 23. September 2009 revidiert am 5. Dezember 2012 revidiert am 6. November 2013 revidiert am 22. Oktober 2014 revidiert am 28. September 2016

2 - 2 - Der Gemeinderat Wittenbach erlässt gestützt auf Art. 29 der Gemeindeordnung vom 23. März 2005 folgendes Energiefonds-Reglement I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 Dieses Reglement bezweckt die finanzielle Förderung von energetischen Massnahmen zur Vermeidung von CO2-Emissionen und die nachhaltige Energienutzung. Finanzierung Art. 2 Zur Finanzierung wird ein Energiefonds geäufnet. Dieser wird gespiesen mit: - einem Beitrag aus dem KAL (kommunale Abgabe und Leistungen aus dem Stromverkauf); - einem Beitrag pro m3 verrechnetem Abwasser; - einem Beitrag aus der Druckleitung/Kraftwerk ARA Morgental; - einem Beitrag aus der Rückvergütung aus Rechnungsüberschüssen der A- Region; - allfällig weiteren Beiträgen. II. Voraussetzungen für die Förderung von Vorhaben Allgemeine Voraussetzungen Art. 3 Bauliche Massnahmen werden gefördert, a) wenn sie auf der in der Kompetenz des Gemeinderates liegenden Liste im Anhang aufgeführt sind; b) wenn sie auf dem Gebiet der Gemeinde Wittenbach ausgeführt werden; c) wenn Projektierung und Ausführung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen; d) wenn vor Ausführungsbeginn ein vollständiges Beitragsgesuch von der Bauverwaltung Wittenbach geprüft und genehmigt ist; e) soweit dem Energiefonds genügend Mittel zur Verfügung stehen.

3 - 3 - III. Bemessung und Ausrichtung Zuständigkeit Art. 4 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Fonds ist der Gemeinderat zuständig. Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise delegieren. Auszahlungsmodus Art. 5 Die Baubeiträge werden ausschliesslich als einmalige Zahlungen ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Abrechnung. Bemessung Art. 6 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Ansätzen im Anhang. Begrenzung Art. 7 Gesetzlich zustehende Leistungen Dritter, namentlich Subventionen, werden ungeachtet, ob sie tatsächlich geltend gemacht worden sind, bei der Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten in Abzug gebracht. Rückforderung von Beiträgen Art. 8 Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn a) sie durch unwahre Angaben erwirkt; b) die Auflagen nicht erfüllt worden sind; c) die Aufnahme der Anlage in die Kostendeckende Einspeisevergütung KEV oder eine Einmalvergütung gemäss revidierter Energieverordnung des Bundes erfolgt. Weitere Kostenfinanzierung Art. 9 Aus dem Energiefonds werden neben den baulichen Massnahmen gemäss Kap. B Ziff. 1-6 im Anhang weitere nicht bauliche Aktivitäten und Kosten gemäss Kap. C Ziff. 1-6 finanziert.

4 - 4 - IV. Schlussbestimmung Referendum Art. 10 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Eine Genehmigung des zuständigen kantonalen Departements ist nicht erforderlich. Inkrafttreten Art. 11 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten. Vom Gemeinderat erlassen am: 23. September 2009 Öffentliche Auflage: 30. Oktober 2009 bis 30. November 2009 Gültig ab: 1. Januar 2010 revidiert am: 5. Dezember 2012 Öffentliche Auflage: 14. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013 Gültig ab: 1. Februar 2013 revidiert am: 6. November 2013 Öffentliche Auflage: 14. November 2013 bis und mit 23. Dezember 2013 Gültig ab: 1. Januar 2014 revidiert am: 22. Oktober 2014 Öffentliche Auflage: 31. Oktober 2014 bis und mit 9. Dezember 2014 Gültig ab: 1. Januar 2015 revidiert am: 28. September 2016 Öffentliche Auflage: 14. Oktober 2016 bis und mit 22. November 2016 Gültig ab: 1. Januar 2017

5 - 5 - Anhang zum Energiefonds-Reglement A. Finanzierungsansätze nach Art. 2 des Reglementes: Beitrag aus dem KAL ab 2014 Hochspannungskunden Niederspannungskunden 0.4 Rp. / kwh 0.5 Rp. / kwh Beitrag pro m3 verrechnetem Abwasser 10.0 Rp. / m3 Beitrag Druckleitung/Kraftwerk ARA Morgental Netto-Betriebsertrag Beitrag aus Rückvergütung A-Region 20 % B. Aus dem Energiefonds finanzierte bauliche Fördermassnahmen 1. Förderung der Umstellung von Heizsystemen auf erneuerbare Energie - Für Heizungen mit einer Leistung bis 70 kw Fr. 3' pauschal - Für Heizungen mit einer Leistung über 70 kw Fr je kw (max. Fr ) 2. Förderbeitrag zur Sanierung mit erstmaliger Begrünung von Flachdächern - Pro m2 Fläche Fr Mindestanforderungen: Fläche 20 m2 U-Wert mind. Zielwert gem. SIA 380 Substrat 8 cm 3. Förderung von Solaranlagen 3.1 Investitionsbeitrag pro Anlage und Anschluss an die Nettokosten 20 % bis max. Fr. 10' Förderung von Photovoltaikanlagen 4.1 Investitionsbeitrag pro Anlage und Anschluss an die Nettokosten ab 2014 kein Investitionsbeitrag Bei Aufnahme in die Kostendeckende Einspeisevergütung KEV oder nach Erhalt einer Einmalvergütung gemäss Energiegesetz des Bundes ist der Investitionsbeitrag vom Produzenten pro rata temporis (Basis 5 Jahre) an den Energiefonds zurück zu zahlen (Art. 8 Abs. 2 lit. c Energiefonds- Reglement).

6 Einspeisevergütung Die Einspeisevergütung wird per vom Investitionsbeitrag getrennt und von der Elektrizitätsversorgung Wittenbach EVW übernommen, wobei die Kosten der Herkunftsnachweise (HKN) durch den Energiefonds rückvergütet werden. Ansätze pro Anlage und Jahr: Anlagen mit Bewilligung bis Neuanlagen ab 1. Januar 2013 Neuanlagen ab 1. Januar 2014 Neuanlagen ab 1. Januar Anlagen ab 10 kw, die für die KEV-Vergütung (Langzeitvergütung) angemeldet sind - alle übrigen Anlagen Fr / kwh Fr / kwh bis max. 5'000 kwh Fr / kwh ab 5'001 kwh Fr / kwh bis max kwh Fr / kwh ab kwh Fr / kwh bis max kwh Fr / kwh ab kwh Fr / kwh bis max kwh Fr / kwh ab kwh Als Stichtag gilt das jeweilige Datum der Baubewilligung. Diese Ansätze gelten bis zur Aufnahme in die Kostendeckende Einspeisevergütung KEV, längstens für die Dauer von 5 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage. Der Produzent ist verpflichtet, den Herkunftsnachweis während dieser Zeit auf die Elektrizitätsversorgung Wittenbach auszustellen. Nach 5 Jahren ab Inbetriebnahme der PV-Anlage oder bei Selbstvermarktung des ökologischen Mehrwertes (Energieplattform, Naturstrombörse, Dritte etc.) richtet sich die Einspeisevergütung nach einem marktorientierten Bezugspreis. Die Einspeisevergütung wird natürlichen und juristischen Personen erstattet, sofern diese zur Äufnung des Energiefonds Wittenbach durch Beiträge über Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen (KAL) gemäss Anhang A beigetragen haben. 4.3 Eigenverbrauch rauch mit Überschusseinspeisung Sofern der Anlagenbetreiber die produzierte Energie in erster Linie selber verbraucht (Eigenverbrauch) und nur noch die Überschussmenge an die Elektrizitätsversorgung Wittenbach zurückliefert, beträgt die Entschädigung für die Überschussmenge Fr. 0.10/kWh, sofern er den Herkunftsnachweis an die Elektrizitätsversorgung Wittenbach abtritt. Ansonsten richtet sich die Einspeisevergütung nach einem marktorientierten Bezugspreis. 4.4 Anlagen von Finanzinvestoren Entspricht die Bauherrschaft einer Anlage nicht dem Grundeigentümer der Parzelle und/oder Liegenschaftsbesitzer richtet sich die Vergütung nach den Regelungen gemäss Ziff. 4.2 bzw. 4.3.

7 Förderung von energetischen Massnahmen 5.1 Beiträge Der Gemeinderat kann auf Antrag der Energiestadtkommission oder der Elektrizitätsversorgung Wittenbach Beiträge an Anlagen beschliessen, die von der öffentlichen Hand erstellt werden. 6. Wärmepumpencheck Pro Wärmepumpencheck, der bei der Firma Hubacher Engineering, Engelburg, durchgeführt wird, wird ein pauschaler Unterstützungsbeitrag von Fr ausgerichtet. C. Weitere aus dem Energiefonds finanzierte Beiträge 1. Ostwind-Abonnements für Neuzuzüger Die Neuzuzüger erhalten einen Gutschein im Wert von Fr anrechenbar an ein Ostwind- Monats- oder Jahresabonnement. 2. Fördern von sicheren Fahrrädern Velocheck durch Wittenbacher Firma (Reflektoren, Bremsen, Glocke, Pneu). 3. Abfall-,, Energie- und Klimaunterricht an Kindergärten und Schulen der Gemeinde Übernahme der Unterrichtskosten. 4. Energiestadtlabel - Kosten für den Betrieb und Erhalt des Energiestadtlabels. 5. Elektrotankstellen Beiträge an Tankstellen für Elektrofahrzeuge 6. e-bikes Pro Neuanschaffung eines neuen e-bikes wird ein finanzieller Unterstützungsbeitrag von Fr ausgerichtet. Die finanzielle Unterstützung ist auf ein e-bike pro Person beschränkt. D. Baupolizeiliche Energie-Massnahme ohne Kostenfolge Baumassenziffer Erhöhung um 0,2 m für zertifizierte Minergie-Häuser. Erhöhung um 0,3 m für zertifizierte Minergie-P-Häuser. Gestützt auf Art. 3 lit. a dieses Reglements wurde dieser Anhang mit Gemeinderatsbeschluss vom 28. September 2016 neu gefasst.

Energiefondsreglement

Energiefondsreglement Energiefondsreglement Der Gemeinderat Buchs erlässt gestützt auf Art. 20 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs und Art. 5 Gemeindegesetz folgendes Energiefondsreglement: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

gültig für Anlagen mit Inbetriebnahme ab Ausgangslage

gültig für Anlagen mit Inbetriebnahme ab Ausgangslage Rahmenbedingungen der Localnet AG für die Abnahme des ökologischen Mehrwertes von PV-Anlagen und der Ausrichtung einer KEV-, respektive EIV-Zwischenfinanzierung gültig für Anlagen mit Inbetriebnahme ab

Mehr

Merkblatt Photovoltaik. Photovoltaik Fördermodell

Merkblatt Photovoltaik. Photovoltaik Fördermodell Photovoltaik Fördermodell Inhaltsverzeichnis 1 Übergangsförderung für Photovoltaikanlagen... 3 2 Übergangsförderung Zweckverband EV Wartau... 4 2.1 Grundsatz... 4 2.2 Förderung von Anlagen mit Kostendeckender

Mehr

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus 84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen Politische Gemeinde Sennwald Gemeindeverwaltung, Spengelgasse 10, 9467 Frümsen Telefon 058 228 28 28 Telefax 058 228 28 00 Bauverwaltung Direktwahl 058 228 28 07 E-Mail: Bauamt@sennwald.ch Richtlinien

Mehr

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch. Tarife. Gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember Anhang V

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch. Tarife. Gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember Anhang V Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Tarife Gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 Anhang V 1 Anhang V: Tarife Inhaltsverzeichnis 1. TARIFE FÜR ENERGIE- UND NETZNUTZUNG... 3 1.1 Haushaltskunden... 3

Mehr

Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen

Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Erneuerbare Energien Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen Version 3.1 vom 11. November

Mehr

III. Förderprogramm Gebäude

III. Förderprogramm Gebäude Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,

Mehr

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE STALDENRIED GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Anschluss einer Photovoltaikanlage. René Wüst

Anschluss einer Photovoltaikanlage. René Wüst Anschluss einer Photovoltaikanlage René Wüst 15.3.2016 Photovoltaik für Private Informationen Ihres Energielieferanten Begrüssung Einleitung Technische Aspekte Messarten Vergütungen Förderungen Fazit Ende

Mehr

Protokollauszug vom 20. Juni 2007

Protokollauszug vom 20. Juni 2007 Stadt Zürich Gemeinderat Parlamentsdienste Stadthausquai 17 Postfach, 8022 Zürich Tel 044 412 31 10 Fax 044 412 31 12 gemeinderat@zuerich.ch www.gemeinderat-zuerich.ch Protokollauszug vom 20. Juni 2007

Mehr

Anschlussbedingungen einer dezentralen Energie Erzeugungsanlage (EEA), z.bsp. Photovoltaikanlage

Anschlussbedingungen einer dezentralen Energie Erzeugungsanlage (EEA), z.bsp. Photovoltaikanlage Gültige Version: 26.08.2014 Anschlussbedingungen einer dezentralen Energie Erzeugungsanlage (EEA), z.bsp. Photovoltaikanlage Kunden, die eine Energie Erzeugungsanlage (EEA), z.bsp. Photovoltaikanlage erstellen

Mehr

g ü l t i g v o m

g ü l t i g v o m Strom aus 100% erneuerbarer Energie Elektrizitäts- und Netznutzungstarife 2017 g ü l t i g v o m 1. 1. - 3 1. 1 2. 2 0 1 7 Einwohnergemeinde Schnottwil easy / NS DT Kunden mit Anschluss auf Niederspannung

Mehr

Förderrichtlinien erneuerbare Energien

Förderrichtlinien erneuerbare Energien Volkswirtschaft Gemeinde Steinach Förderrichtlinien erneuerbare Energien 86.11.00 Gemeinderatsbeschluss vom 23.05.2016 Förderrichtlinien Erneuerbare Energien vom 23. Mai 2016 I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Tarif für Stromerzeugung aus Energieerzeugungsanlagen (EEA)

Tarif für Stromerzeugung aus Energieerzeugungsanlagen (EEA) Seite 1 Tarif für Stromerzeugung aus Energieerzeugungsanlagen (EEA) Seite 2 1. Anwendung Die Stromeinspeisung einer Energieerzeugungsanlage in das Netz der Technischen Gemeindebetriebe Bischofszell (TGB)

Mehr

Reglement «Betreuungsgutscheine für Kitas»

Reglement «Betreuungsgutscheine für Kitas» Reglement «Betreuungsgutscheine für Kitas» vom 8. März 0 Die Einwohnergemeinde Baar erlässt, gestützt auf 9 Abs. Ziff. und 69 Abs. Ziff. des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden

Mehr

Verordnung zum Energiereglement (Energieverordnung) Vom 27. Juni 2005. Stand 1. April 2014 1

Verordnung zum Energiereglement (Energieverordnung) Vom 27. Juni 2005. Stand 1. April 2014 1 Einwohnergemeinde Cham 0. Verordnung zum Energiereglement (Energieverordnung) Vom 7. Juni 00 Stand. April 0 Gestützt auf 8 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

(Parkierungsreglement)

(Parkierungsreglement) Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement) Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement) Vom Gemeinderat erlassen am 9. Juli 2013 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom

Mehr

Reglement der Stromversorgung

Reglement der Stromversorgung Reglement der Stromversorgung vom 15. September 2008 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1.1 Aufgaben 2 Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb 2 Art. 1.3 Zweck des Reglementes 2

Mehr

1 Photovoltaikanlage, Überbrückungsfinanzierung, WEW

1 Photovoltaikanlage, Überbrückungsfinanzierung, WEW 1 Photovoltaikanlage, Überbrückungsfinanzierung, WEW Das Wasser- und Elektrizitätswerk Walenstadt bietet für Photovoltaikanlagen in ihrem Versorgungsgebiet eine Überbrückungsfinanzierung an. Die Finanzierung

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Tagesferien

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Tagesferien Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Tagesferien 016 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches... 3 Zweck... 3 Begriff... 3. Angebote... 3 Umfang und Inhalt... 3 Betreuungsdauer... 3 Blockzeiten... 3 Abgabe

Mehr

Wie werden PV-Anlagen künftig gefördert? Bild:

Wie werden PV-Anlagen künftig gefördert? Bild: Wie werden PV-Anlagen künftig gefördert? Bild: www.kaempfen.com Laura Antonini, Sektion Erneuerbare Energien 6. November 2013 Inhalt 1. Revision der Energieverordnung 1A (Vergütungsdauer und Sätze) 2.

Mehr

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Stadtwerke Baden-Baden Waldseestraße 24 76530 Baden-Baden Abt. EDM / Netzzugang Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

Wärme und Strom von der Sonne Messe Bauen-Modernisieren, Zürich 4./5. September 2015

Wärme und Strom von der Sonne Messe Bauen-Modernisieren, Zürich 4./5. September 2015 Wärme und Strom von der Sonne Messe Bauen-Modernisieren, Zürich 4./5. September 2015 Adrian Kottmann BE Netz AG Ebikon Luzern 1 Vorstellung Aufgaben: Interessenvertretung der schweizerischen Solarbranche

Mehr

Preisblatt für Kunden Niederspannung (NS) 15A - 40A

Preisblatt für Kunden Niederspannung (NS) 15A - 40A blatt für Kunden 15A - 40A 01.10.2016 30.09.2017 Die Energieabgabe nach diesem blatt erfolgt für eine Vollversorgung in Niederspannung (400 V). Ergeben sich zwischen den nachstehenden Bestimmungen und

Mehr

// ABGABEN UND DIENSTLEISTUNGSPREISE 2015 WASSER- UND ELEKTRIZITÄTSWERK DER GEMEINDE BUCHS

// ABGABEN UND DIENSTLEISTUNGSPREISE 2015 WASSER- UND ELEKTRIZITÄTSWERK DER GEMEINDE BUCHS // ABGABEN UND DIENSTLEISTUNGSPREISE 2015 WASSER- UND ELEKTRIZITÄTSWERK DER GEMEINDE BUCHS // Abgaben und Dienstleistungspreise für Endkunden / / EWB LegalNet SLN... 3 / / Kostenpflichtige Dienstleistungen...

Mehr

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 0 (Stand. Juli 06) 975.3 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und

Mehr

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten

Mehr

Reglement über die Organisation von Transporten von Schülerinnen und Schülern

Reglement über die Organisation von Transporten von Schülerinnen und Schülern Reglement über die Organisation von Transporten von Schülerinnen und Schülern Einwohnergemeinde Schwarzenburg Inkrafttreten:. August 0 mit / 8 Der Gemeinderat Schwarzenburg erlässt, gestützt auf das Volksschulgesetz

Mehr

Förderreglement nachhaltiger Projekte in Thalwil

Förderreglement nachhaltiger Projekte in Thalwil Förderreglement nachhaltiger Projekte in Entwurf der Projektkommission Energieplanung am 20. Januar 2010 als Antrag an den Gemeinderat verabschiedet 1 Mit einem auf vier Jahre begrenzten Rahmenkredit fördert

Mehr

REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement)

REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) vom 1. Dezember 2004 Die Versammlung der Politischen Gemeinde Buochs

Mehr

REGLEMENT ÜBER KOMMUNALE BEWIRTSCHAFTUNGSBEITRÄGE FÜR NATURSCHUTZLEISTUNGEN INVENTARISIERTER NATURSCHUTZOBJEKTE

REGLEMENT ÜBER KOMMUNALE BEWIRTSCHAFTUNGSBEITRÄGE FÜR NATURSCHUTZLEISTUNGEN INVENTARISIERTER NATURSCHUTZOBJEKTE 300.03.0 Rgl Nat REGLEMENT ÜBER KOMMUNALE BEWIRTSCHAFTUNGSBEITRÄGE FÜR NATURSCHUTZLEISTUNGEN INVENTARISIERTER NATURSCHUTZOBJEKTE vom 8. Juni 0 in Kraft ab. November 0 Stadthaus Märtplatz 9 Postfach 8307

Mehr

Der Weg zur optimalen (Business-) Photovoltaik-Anlage

Der Weg zur optimalen (Business-) Photovoltaik-Anlage Der Weg zur optimalen (Business-) Photovoltaik-Anlage Impulsvortrag von Marc Allenbach 1 Der Weg zur optimalen (Business-) Photovoltaik-Anlage Inhalt Warum Solaranlagen? Welche (Gewerbe-)Liegenschaften

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

Reglement über die familienergänzende Betreuung von Kindern

Reglement über die familienergänzende Betreuung von Kindern Reglement über die familienergänzende Betreuung von Kindern (Reglement Betreuung) vom 6. September 0 DER GROSSE GEMEINDERAT VON ZUG, in Vollziehung des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung

Mehr

Preisblatt 2016 Elektrizitäts- und Netznutzungstarife

Preisblatt 2016 Elektrizitäts- und Netznutzungstarife Preisblatt 2016 Elektrizitäts- und Netznutzungstarife gültig ab 1.1.2016 Preisblatt 2016 Energie Der Elektrizitätstarif ist das Entgelt für die an den Kunden gelieferte elektrische Energie. Für jede Kundin

Mehr

Politische Gemeinde Rebstein

Politische Gemeinde Rebstein Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3

Mehr

ELEKTRIZITÄTS- & NETZNUTZUNGSTARIFE.

ELEKTRIZITÄTS- & NETZNUTZUNGSTARIFE. 016 ELEKTRIZITÄTS- & NETZNUTZUNGSTARIFE 016 ENERGIE- LIEFER- TARIFE Standard* Der Elektrizitätstarif ist das Entgelt für die an den Kunden gelieferte elektrische Energie. Für jede Kundin und jeden Kunden

Mehr

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen 2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und

Mehr

Sonnenstrom vom Dach. für mehr Unabhängigkeit und tiefere Stromkosten. Obwalden. Elektrizitätswerk

Sonnenstrom vom Dach. für mehr Unabhängigkeit und tiefere Stromkosten. Obwalden. Elektrizitätswerk Sonnenstrom vom Dach für mehr Unabhängigkeit und tiefere Stromkosten Elektrizitätswerk Obwalden Eigene Sonnenenergie wirtschaftlich nutzen In den letzten Jahren hat sich die Technik für die Nutzung der

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Stipendienreglement

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Stipendienreglement EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Stipendienreglement. August 009 Inhalt I. Zweck II. III. Anspruchsberechtigung Allgemeine Bestimmungen Anhänge: Berechnung der anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten

Mehr

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der

Mehr

Reglement für den. Ökologiefonds der. Energie und Wasser Meilen AG. gültig ab 01. September 2006

Reglement für den. Ökologiefonds der. Energie und Wasser Meilen AG. gültig ab 01. September 2006 Reglement für den Ökologiefonds der Energie und Wasser Meilen AG gültig ab 01. September 2006 mit Änderungen per 14. August 2009 (in Kraft per 01. Oktober 2009) und 07. Februar 2013 (rückwirkend in Kraft

Mehr

Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung

Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung Reglement über die Wohnbauförderung Homologation durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 05. November 2008 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 2 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

g ü l t i g a b 1. O k t o b e r Gemeinde Wichtrach Elektrizitätsversorgung Stadelfeldstrasse Wichtrach

g ü l t i g a b 1. O k t o b e r Gemeinde Wichtrach Elektrizitätsversorgung Stadelfeldstrasse Wichtrach Information über d ie E lektrizitäts - und Netznutzungstarife (Preisberechnung 201 7) g ü l t i g a b 1. O k t o b e r 2 0 1 6 Gemeinde Wichtrach Elektrizitätsversorgung Stadelfeldstrasse 20 3114 Wichtrach

Mehr

g ü l t i g a b 1. J a n u a r b i s 3 1. D e z e m b e r

g ü l t i g a b 1. J a n u a r b i s 3 1. D e z e m b e r Elektrizitäts- und Netznutzungstarife g ü l t i g a b 1. J a n u a r 2 0 1 7 b i s 3 1. D e z e m b e r 2 0 1 7 Der Strompreis setzt sich aus dem Preis für die Energielieferung, dem Preis für die Netznutzung

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über

Mehr

«KEV 2.0 wie weiter?»

«KEV 2.0 wie weiter?» «KEV 2.0 wie weiter?» Die «Kostendeckenden Einspeisevergütung» als Teil der Energiestrategie 2050: Aktueller Stand und mittelfristige Weiterentwicklung Dr. René Burkhard Leiter Erneuerbare Energien & Herkunftsnachweise

Mehr

Reglement. über die Ausrichtung von Beiträgen an die Behandlungskosten im Rahmen der Schulzahnpflege. der Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern

Reglement. über die Ausrichtung von Beiträgen an die Behandlungskosten im Rahmen der Schulzahnpflege. der Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an die Behandlungskosten im Rahmen der Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bremgarten bei

Mehr

Richtlinien zur Förderung der rationellen Energienutzung und erneuerbarer Energieträger der Einwohnergemeinde Oberägeri. 8.

Richtlinien zur Förderung der rationellen Energienutzung und erneuerbarer Energieträger der Einwohnergemeinde Oberägeri. 8. Richtlinien zur Förderung der rationellen Energienutzung und erneuerbarer Energieträger der Einwohnergemeinde Oberägeri 8. März 2010 (Stand: 1. Januar 2014) 751.3 RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER RATIONELLEN

Mehr

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement Politische Gemeinde Feuerschutzreglement vom 23. Mai 2005 - 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung

Mehr

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der

Mehr

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014 TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10

Mehr

Tarifordnung ANHANG V: Tarifordnung. Gültig vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016. Seite 1

Tarifordnung ANHANG V: Tarifordnung. Gültig vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016. Seite 1 ANHANG V: Tarifordnung Gültig vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeinde Bestimmungen 3 Art. 2 Strompreise 4 Art. 3 Einspeisung von erzeugungsanlagen 7 Art.

Mehr

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT FEUERSCHUTZ- REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich II. Feuerschau Art. 2 Art. 3 Aufgaben III. Kaminfegerwesen Art. 4 Art. 5 Art. 6 Reinigungskontrolle Stellvertretung IV. Feuerwehr

Mehr

GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Spesen Art. Indexklausel II. Gemeindeparlament Art.

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Tarif für die Wasserabgabe

Tarif für die Wasserabgabe Tarif für die Wasserabgabe Gültig ab 1. Oktober 1991 Gestützt auf Art. 32, Ziff. 2 lit c des Organisationsreglementes erlässt der Gemeinderat den nachstehenden Tarif für die Abgabe von Wasser. I. Allgemeine

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Kulturförderung und den Kulturfonds

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Kulturförderung und den Kulturfonds Stadt Frauenfeld Reglement über die Kulturförderung und den Kulturfonds REGLEMENT ÜBER DIE KULTURFÖRDERUNG UND DEN KULTURFONDS vom 27. April 2011 I Inhaltsverzeichnis Seite I. Kulturförderung 1. Allgemeines

Mehr

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG

Mehr

Niederspannung (NS) bis und mit 40 A. Anwendungszeiten. NS-Kunden mit Einfachtarifzähler ohne Leistungsabrechnung NS 40A ET

Niederspannung (NS) bis und mit 40 A. Anwendungszeiten. NS-Kunden mit Einfachtarifzähler ohne Leistungsabrechnung NS 40A ET blatt für Kunden Niederspannung (NS) 15A - 40A 01.10.2016 30.09.2017 Die Energieabgabe nach diesem blatt erfolgt für eine Vollversorgung in Niederspannung (400 V). Ergeben sich zwischen den nachstehenden

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Energiepolitik. Thermische Solaranlagen Illnau-Effretikon. Ziele Energiezukunft Illnau-Effretikon 2008 bis Massnahmenpakete (Auszug)

Energiepolitik. Thermische Solaranlagen Illnau-Effretikon. Ziele Energiezukunft Illnau-Effretikon 2008 bis Massnahmenpakete (Auszug) Energiepolitik Energiepolitik gestern morgen Ziele Energiezukunft Illnau-Effretikon 2008 bis 2050 Energieverbrauch reduzieren Ziel: 2000 W - Gesellschaft CO2 - Emissionen reduzieren Ziel: 1 To CO 2 / EW

Mehr

Einwohnergemeinde Boltigen

Einwohnergemeinde Boltigen Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November

Mehr

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006 STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich

Mehr

Photovoltaik-Anlagen nach EEG. Erläuterungen zu Zählung und Abrechnung

Photovoltaik-Anlagen nach EEG. Erläuterungen zu Zählung und Abrechnung Photovoltaik-Anlagen nach EEG Erläuterungen zu Zählung und Abrechnung September 2016 Vier Einspeise-Arten 1. Volleinspeisung (ab 10 kwp nur bis zum 31.3.2012) Die durch die PV-Anlage erzeugten Strom-Mengen

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement Politische Gemeinde Vilters-Wangs Feuerschutzreglement der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56

Mehr

A. Allgemeine Bestimmungen 2

A. Allgemeine Bestimmungen 2 Reglement der Gemeinde Binningen über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule) (FEB-Reglement) vom 4. März 2013 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest. 7. Gesetz über die Energienutzung vom 0. März 004 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz bezweckt:. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;. Förderung der Nutzung

Mehr

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,

Mehr

GEMEINDE REIGOLDSWIL

GEMEINDE REIGOLDSWIL GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: gemeinde@reigoldswil.bl.ch Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement

Mehr

Gebührentarif betreffend Stromprodukte- und Energiepreise der EVL (Verordnung) Verordnung

Gebührentarif betreffend Stromprodukte- und Energiepreise der EVL (Verordnung) Verordnung Verordnung Gebührentarif betreffend Stromprodukte- und Energiepreise der Energieversorgung Lengnau BE ab 01.01.2017 \\srv-fap\users$\jan.steiner\desktop\2017_gebührentarif.docx -1- Inhaltsverzeichnis A.

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs vom 26. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des

Mehr

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg)

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) 762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) vom 25. Juni 2008 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 26, 29 und 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Einmalvergütung und KEV

Einmalvergütung und KEV Einmalvergütung und KEV Informationen zur Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen und zum KEV-Kontingent 2014 2 3 1 Kostendeckende Einspeisevergütung oder Einmalvergütung? Die Einmalvergütung (EIV)

Mehr

Abfallreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Abfallreglement. erstellt am:

Abfallreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Abfallreglement. erstellt am: Abfallreglement Gemeinde Erlen Ausgabe 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Seite 3 2. Organisation Seite 4 3. Finanzierung Seite 5 4. Schlussbestimmungen Seite 5 Anhang 1: Gebühren zu Artikel

Mehr

12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)

12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Frühjahrssession 0 e-parl 0.0.0 - - :0.00 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Entwurf der Kommission für Umwelt,

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine

Mehr

Verordnung über die Subventionierung von Schulund Schulsportanlagen (Schulbauverordnung)

Verordnung über die Subventionierung von Schulund Schulsportanlagen (Schulbauverordnung) 4.00 Verordnung über die Subventionierung von Schulund Schulsportanlagen (Schulbauverordnung) Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 des Schulgesetzes ) von der Regierung erlassen am 9. Juni 00 I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

Einwohnergemeinde 3428 Wiler b. U. Wiler's Energiebatze 2014

Einwohnergemeinde 3428 Wiler b. U. Wiler's Energiebatze 2014 Einwohnergemeinde 3428 Wiler b. U. Wiler's Energiebatze 2014 02.12.2013 Reglement Wilers Energiebatze 2014 Seite 1 Inhalt 1. Ausgangslage...2 2. Förderprojekte...3 2.1 Energieberatung...3 2.2 Gebäudeausweis

Mehr

Strassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005

Strassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005 Strassenreglement gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil vom 23. Mai 2005 (vom Regierungsrat genehmigt am 17.06.2005) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Mehr

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs 74. Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom. September 988 (Stand. Januar 00). Allgemeines Grundsatz Kanton und Ortsgemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher

Mehr

STROMFLYER EWF Kurzinfo. Senkung der Energiepreise ab 01. Januar Reduktion der Kosten für Netznutzung 2017

STROMFLYER EWF Kurzinfo. Senkung der Energiepreise ab 01. Januar Reduktion der Kosten für Netznutzung 2017 STROMFLYER 2017 EWF Kurzinfo Senkung der Energiepreise ab 01. Januar 2017 Reduktion der Kosten für Netznutzung 2017 Erhöhung der staatlichen Abgaben zur Förderung der erneuerbaren Energien. Insgesamt wird

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT Teilrevision vom 0.0.04 I. Rechtsverhältnis. Geltungsbereich Art. Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal

Mehr

Strassenreglement der Gemeinde Greppen

Strassenreglement der Gemeinde Greppen der Gemeinde Greppen genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 21.05.2015 und genehmigt durch den Regierungsrat am 16.06.2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE DEFINITIVE EIN-

REGLEMENT ÜBER DIE DEFINITIVE EIN- REGLEMENT ÜBER DIE DEFINITIVE EIN- FÜHRUNG DES ORTSBUSSES Die Urversammlung von Naters eingesehen Art. 6, 16 Abs. 1 lit.h und 95 des Gesetzes vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung; eingesehen

Mehr

Preis-Infor mation 2016 energy easy. für Haushalte und das Kleingewerbe bis zu einem jährlichen Strombezug von ca kwh

Preis-Infor mation 2016 energy easy. für Haushalte und das Kleingewerbe bis zu einem jährlichen Strombezug von ca kwh Preis-Infor mation 2016 energy easy für Haushalte und das Kleingewerbe bis zu einem jährlichen Strombezug von ca. 20 0 0 0 kwh energy easy Das Stromprodukt mit günstigem Niedertarif. Wen sprechen wir an?

Mehr

Schulzahnpflegereglement. der. Einwohnergemeinde. Niederbipp

Schulzahnpflegereglement. der. Einwohnergemeinde. Niederbipp Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Niederbipp 1.1.2005 I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis...2 II. Allgemeine Bestimmungen...3 III. Organisation...3 IV. Behandlungskostenbeiträge...4

Mehr