Anhang der Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen : Bestimmungen für die Vertriebsträger

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1 nhang Richtlinien Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 2008 Swiss Funds ssociation nhang der Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen : estimmungen für die Vertriebsträger Vom : I Zielsetzungen Die nachstehenden estimmungen sollen im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz eine hinreichende Information und eratung der nleger gewährleisten. Kunden, die in der Schweiz genehmigte kollektive Kapitalanlagen erwerben, sollen sich darauf verlassen können, dass diese auf professionelle und transparente Weise angeboten werden. II Gültigkeit, Verbindlichkeit Diese estimmungen sind integraler estandteil der Vertriebsverträge von nbietern mit Vertriebsträgern in der Schweiz. 3 Die estimmungen betreffen ausschliesslich die Tätigkeit im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Sie greifen nicht in andere Tätigkeiten des Vertriebsträgers ein und enthalten keine estimmungen zu anderen Funktionen wie beispielsweise der administrativen bwicklung von Transaktionen oder zu Pflichten im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz. 1 2 III estimmungen Organisation des Vertriebsträgers 1. Der Vertriebsträger trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, die ihm die dauernde Einhaltung dieser estimmungen ermöglichen. Er kann nur mit Zustimmung des nbieters Untervertriebsträger ernennen. Diese müssen über eine ewilligung der ufsichtsbehörde für Vertriebsträger im Sinne von rt. 19 bs. 1 KG verfügen oder von der ewilligungspflicht von Gesetzes wegen (rt. 19 bs. 4 KG) befreit sein. Er auferlegt ihnen die Pflicht zur eachtung der vorliegenden estimmungen und überwacht deren Einhaltung Der Vertriebsträger beschäftigt in der auf kollektive Kapitalanlagen bezogenen Kundenberatung nur Personen, die aufgrund ihrer Fachausbildung und ihrer erufserfahrung in der Lage sind, den Grundsätzen der estimmungen zu genügen. 4

2 SF Swiss Funds ssociation Informationspflichten 3. Der Vertriebsträger wahrt ausschliesslich die Interessen der nleger. 4. Vertreibt der Vertriebsträger kollektive Kapitalanlagen im direkten Kundenkontakt, so sind folgende Grundsätze zu beachten: Der Vertriebsträger beachtet die individuellen edürfnisse der nleger, insbesondere deren Risikobereitschaft und Risikofähigkeit Der Vertriebsträger informiert bzw. berät die nleger objektiv über den nlagecharakter, die Chancen und Risiken der angebotenen kollektiven Kapitalanlagen. Diese Pflicht ist je nach Erfahrung und fachlichen Kenntnissen der nleger sowie nach der Komplexität der kollektiven Kapitalanlage zu erfüllen. Der Vertriebsträger kann davon ausgehen, dass der nleger mit den Grundrisiken einer Geldmarkt-, Obligationen-, ktien- und Fremdwährungsanlage vertraut ist. Ferner informiert der Vertriebsträger den nleger über die Kosten der angebotenen kollektiven Kapitalanlage. Im übrigen beachtet der Vertriebsträger die ihm obliegenden vertraglichen, gesetzlichen und selbstregulatorischen Pflichten. 10 Für anken und Effektenhändler, welche die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge bzw. die Verhaltensregeln für Effektenhändler anwenden, gilt Ziff. 4 nicht Vertreibt der Vertriebsträger kollektive Kapitalanlagen über elektronische Kanäle oder in anderen Formen ohne direkten Kundenkontakt, so sind folgende Grundsätze zu beachten: Der Vertriebsträger weist ausdrücklich auf den eratungsausschluss hin. 5.2 Der Vertriebsträger beachtet seine Informationspflicht gemäss Ziff. 4 sinngemäss. Dabei kann er diese standardisiert wahrnehmen Den Vertriebsträger trifft keine Informationspflicht, wenn der nleger in einer schriftlichen Erklärung angibt, auf zusätzliche Informationen zu verzichten. 15 Für anken und Effektenhändler, welche die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge bzw. die Verhaltensregeln für Effektenhändler anwenden, gilt Ziff. 5 nicht Erteilt ein nleger einen Zeichnungsauftrag für nteile an kollektiven Kapitalanlagen aus eigener Initiative oder verlangt er von sich aus Informationen über bestimmte kollektive Kapitalanlagen, so finden die estimmungen dieses bschnittes keine

3 nhang Richtlinien Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 2008 nwendung. Die Kontaktaufnahme seitens des nlegers ist zu dokumentieren. 7. Der Vertriebsträger ist verpflichtet, auf Internet-Seiten mit ngaben zu kollektiven Kapitalanlagen einen deutlichen Hinweis auf wichtige rechtliche spekte (Disclaimer) im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit anzubringen sowie ngaben gemäss rt. 133 bs. 2 KKV zu machen. Stellt er Links zu nbietern oder andern Vertriebsträgern her, darf er deren Disclaimers nicht umgehen, ausser mit einem direkten Link zum entsprechenden Prospekt oder vereinfachten Prospekt Die dem Vertriebsträger vom nbieter überlassenen Unterlagen sind den interessierten nlegern kostenlos abzugeben. Dies gilt namentlich für Prospekte, vereinfachte Prospekte, Statuten, Fondsverträge, nlagereglemente, Jahres- und Halbjahresberichte der angebotenen kollektiven Kapitalanlagen uskünfte und Unterlagen des Vertriebsträgers müssen vollständig sowie in Wort und Schrift so gestaltet sein, dass sie für die nleger jederzeit klar und verständlich sind. Unzulässig sind insbesondere irreführende ngaben sowie Renditeversprechen (dies gilt nicht für die ngabe indikativer Mindestpreise bei kollektiven Kapitalanlagen mit begrenzten Kursrisiken). ei der Verwendung historischer Performancedaten ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Zukunft nicht garantiert werden können. In den materiellen ussagen zu einzelnen kollektiven Kapitalanlagen hat sich der Vertriebsträger grundsätzlich an die ngaben in den ihm vom nbieter zur Verfügung gestellten Unterlagen zu halten Der Vertriebsträger verzichtet auf aggressive Vertriebspraktiken jeder rt, wie z.. das unaufgeforderte Kontaktieren von potentiellen Kunden am Telefon ("cold calling") oder über elektronische Medien ("spamming") Empfehlungen, die vorab den Eigeninteressen des Vertriebsträgers zulasten der nleger dienen, sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für ein Verhalten, das nleger zu einer unverhältnismässig grossen nzahl von Portefeuilleumschichtungen ("portfolio churning") veranlasst Der Vertriebsträger verzichtet auf jede Form des "front running". Damit gemeint sind Eigengeschäfte durch ihn oder seine Mitarbeiter, die in ntizipation von Wertpapiertransaktionen einer kollektiven Kapitalanlage (z.. als Folge bedeutender Käufe oder Rückgabe von nteilen durch nleger) abgeschlossen werden. 17 C Dokumentation des Vertriebsträgers 13. Der Vertriebsträger regelt bzw. dokumentiert schriftlich: die erlassenen organisatorischen Massnahmen gemäss Ziff. 1; 23 24

4 SF Swiss Funds ssociation die nforderungen an die Fachausbildung bzw. erufserfahrung und die usbildungs- bzw. Weiterbildungsmassnahmen gemäss Ziff. 2; 26 die eratung und Risikoaufklärung gemäss Ziff. 4 (z.. in einer esprechungsnotiz); den Verzicht auf Information gemäss Ziff. 5.3 (z.. in einer Notiz); die Kontaktaufnahme seitens des nlegers gemäss Ziff IV Übrige estimmungen Prüfung Der Vertriebsträger hat - unabhängig von seiner Rechtsform - die Einhaltung dieser estimmungen prüfen zu lassen. Er gibt die von ihm mit der Prüfung beauftragte Person dem nbieter bekannt. 30 Einzelheiten über die Prüfung sind in der eilage konkretisiert. Inkrafttreten Diese estimmungen wurden am 29. Mai 2008 vom Vorstand der SF erlassen. Sie treten auf den 1. Juli 2008 in Kraft. 32 Die Eidgenössische ankenkommission hat diese estimmungen als nhang zu den Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen zustimmend zur Kenntnis genommen C eilage: Prüfung 33 Prüfung eilage Prüfung bei Vertriebsträgern, die von der ewilligungspflicht befreit sind (rt. 19 bs. 4 KG) Die Prüfgesellschaft prüft im Rahmen der ufsichtsprüfung die Einhaltung der estim- 1

5 nhang Richtlinien Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 2008 mungen für die Vertriebsträger aufgrund der Vorgaben der ufsichtsbehörde in den jeweiligen Rundschreiben zur risikoorientierten Prüfung. 2 Die Prüfgesellschaft stellt im Rahmen eines Mehrjahres-Prüfzyklus sicher, dass die Einhaltung der estimmungen für die Vertriebsträger periodisch geprüft werden. 3 Sie hält das Prüfergebnis im ericht über die ufsichtsprüfung fest. Stellt sie Verstösse fest, die zu einer eanstandung im ericht über die ufsichtsprüfung führen, informiert sie den betroffenen nbieter schriftlich. Prüfung bei bewilligungspflichtigen Vertriebsträgern (rt. 19 bs. 1 KG) Für die Prüfung der estimmungen für die Vertriebsträger sind zugelassen: Revisionsexperten nach rt. 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RG); 6 Revisoren nach rt. 5 RG; Revisionsunternehmen nach rt. 6 bs. 1 RG. Der Vertriebsträger gibt dem nbieter die mit der Prüfung beauftragte Person und allfällige Wechsel bekannt. 9 Die Prüfung der Einhaltung der estimmungen für die Vertriebsträger hat jährlich zu erfolgen. 10 Die mit der Prüfung beauftragte Person erstattet den Prüfbericht zuhanden des betroffenen nbieters. Hält sie in ihrem ericht Verstösse gegen die estimmungen für die Vertriebsträger fest, so stellt sie eine Kopie des Prüfberichtes auch der ufsichtsbehörde zu

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