Neueste Entwicklungen im Handelsvertreterrecht. was Selbständige im Vertrieb unbedingt wissen müssen

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1 Neueste Entwicklungen im Handelsvertreterrecht was Selbständige im Vertrieb unbedingt wissen müssen IHK Heilbronn-Franken Heilbronn, den 14. Juli 2011 Geschäftsführer, Abteilung Recht Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb Baden-Württemberg (CDH) e. V.

2 Aktuelle Rechtsprechung im Vertriebsrecht 1. Kostenfreie Überlassung von Unterlagen 2. Wirksamkeit einer Vertragsklausel, die Überhangprovisionen ausschließt 3. Überprüfbarkeit der Provisionsabrechnungen 4. Fristlose Kündigung bei einer Konkurrenztätigkeit 5. Der Ausgleichsanspruch nach der Neuregelung des Gesetzes 2

3 1. Kostenfreie Überlassung von Unterlagen BGH, Urteile vom 4. Mai 2011 (- VIII ZR 10/10 und VIII ZR 11/10 -, Betriebsberater (BB) 2011, 1218 sowie 2011, 1345, 1346) Sachverhalt: Handelsvertreter, tätig für einen Finanzdienstleister, macht geltend, dass sein Provisionskonto zu Unrecht mit verschiedenen Kosten und Gebühren belastet wurde und verlangt Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Vertragsregelung hierzu: Unternehmer ermöglicht Handelsvertreter die kostenpflichtige Teilnahme an Schulungen und Fortbildungsmaßen, den kostenpflichtigen Bezug einer Zeitschrift für die Verteilung an Kunden sowie die kostenpflichtige Nutzung der Vertriebssoftware. Folge: Durch die vertraglichen Regelungen ist der Handelsvertreter verpflichtet, für bestimmte für die Vertriebstätigkeit genutzte Unterlagen Zahlung leisten zu müssen. 3

4 Rechtsfrage: Sind vertragliche Regelungen über die Kostenpflichtigkeit der Überlassung von Unterlagen wirksam? Nach 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbdrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (Abs. 3). Welche sind die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen? 4

5 Die Entscheidungsgründe: Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern usw. ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Er erfasst alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt. Der Begriff der Erforderlichkeit wurde bislang unterschiedlich ausgelegt. Nach einer verbreiteten Meinung sind erforderlich diejenigen Hilfsmittel, die der Handelsvertreter aus seiner Sicht mit guten Gründen für den Erfolg seiner Tätigkeit für notwendig hält. Nach anderer Auffassung ist der Begriff eng auszulegen. Danach müssen die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein. BGH jetzt: Der Begriff der Erforderlich ist eng auszulegen unter Hinweis auf den Wortlaut des 86 a Abs. 1 HGB und die Stellung des Handelsvertreters als selbständiger Unternehmer. Daraus folgt: Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, Werbeartikel, Mandantenordner sind entweder der Büroausstattung des Handelsvertreters oder den produktbeschreibenden Werbedrucksachen zuzuordnen. Produktbezogene Software sowie Musterstücke gelten als unverzichtbare Unterlagen für die Handelsvertretungstätigkeit. 5

6 2. Wirksamkeit einer Vertragsklausel, die Überhangprovisionen ausschließt BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 (- VIII ZR 286/07 -, jurion) Sachverhalt: Handelsvertreter vermittelt Dauerschuldverhältnisse (Verträge) im Bereich Telefondienste im Festnetz. Vertragsregelung hierzu: Die Handelsvertretung hat Anspruch auf Provision für Umsätze, die die Beklagte während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses mit den durch die Handelsvertretung gewonnenen Kunden erzielt. Der Anspruch auf Provision endet mit Beendigung des Handelsvertretervertrages. Folge: Durch die Vertragsklausel werden sog. Überhangprovisionen ausgeschlossen. 6

7 Rechtsfrage: Ist ein Ausschluss von Überhangprovisionen möglich? Überhangprovisionen sind Provisionsansprüche aus Geschäften, die vor Beendigung des Handelsvertretungsvertrages abgeschlossen wurden, und nach Vertragsbeendigung ausgeführt, fakturiert und vom Kunden bezahlt werden ( 89 Abs. 1, 2 HGB). Nachvertragliche Provisionen sind Provisionsansprüche aus Geschäften, die nach Beendigung des Handelsvertretungsvertrages abgeschlossen werden, und vom Handelsvertreter eingeleitet und so vorbereitet wurden, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird. Auch das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Geschäftes, welches vor Vertragsbeendigung eingeht, zählt dazu ( 87 Abs. 3 HGB). Nachvertragliche Provisionen liegen nicht vor, da nicht das einzelne Telefongespräch das provisionspflichtige Geschäft ist, sondern der vermittelte Vertrag über die Einbringung von Telefondienstleistungen. 7

8 Die Entscheidungsgründe: Ansprüche aus Überhangprovisionen können nach allgemeiner Meinung individualvertraglich grundsätzlich abbedungen werden ( 87 Abs. 1, Abs. 2 HGB ist nicht zwingend ausgestaltet). Ob dies auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) möglich ist, brauchte der BGH (wie schon zuvor in der so genannten Fertighausentscheidung vom 10. Dezember 1997 (VIII ZR 107/97 [= HVR Nr. 867]) auch diesmal nicht zu entscheiden. Denn die Klausel verstößt gegen den zwingenden Charakter von 87 a Abs. 3 HGB, da sie auch Provisionen erfasst, die dadurch zu Überhangprovisionen werden, dass der vertretene Unternehmer das vermittelte Geschäft verspätet ausführt. 87 a Abs. 3 HGB: Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. 8

9 87 a Abs. 3 HGB erfasst auch die verspätete Ausführung (auch dieses Geschäft wird nicht so ausgeführt, wie es abgeschlossen wurde ). Eine Provisionsausschlussklausel darf somit nicht den Fall erfassen, dass der vertretene Unternehmer das Geschäft verspätet ausführt! Entsprechende AGBs unwirksam eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich. 9

10 3. Überprüfbarkeit der Provisionsabrechnungen OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Januar 2011 (- 12 U 744/10 -, jurion) Sachverhalt: Handelsvertreter beansprucht einen Buchauszug auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks seit 2005 abgeschlossen wurden. Vertragsregelung hierzu: Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Folge: Der Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen gibt dem Handelsvertreter das Recht, bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte zu verlangen, für die ihm nach dem Vertrag oder nach den gesetzlichen Regelungen ( 87 HGB) Provision gebührt, soweit diese nicht verjährt sind. 10

11 Rechtsfrage: Wann ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges erfüllt, welchen Inhalt also muss der Buchauszug haben und welchen Zeitraum erfasst dieser Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges? Der Buchauszug gemäß 87 c Abs. 2 HGB ist eines der wichtigsten Kontrollrechte des Handelsvertreters. Nur auf Grund des Buchauszuges ist es dem Handelsvertreter möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Tatbestände in den Provisionsabrechnungen erfasst sind. 11

12 Mit der Provisionsabrechnung dagegen kann der Handelsvertreter nur unter Vergleich mit seinen eigenen Unterlagen überprüfen, ob in der Provisionsabrechnung sämtliche Provisionen erfasst wurden. Der Buchauszug geht weit über diesen Zweck hinaus. Er soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft. Aus dem Zweck des Buchauszuges ergibt sich auch, dass er eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme zu enthalten hat, soweit diese Bestandsaufnahme für die Provisionsansprüche des Handelsvertreters relevant sind. Der Buchauszug hat so zu sagen das Spiegelbild der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer und Kunden darzustellen. 12

13 Der Buchauszug muss alle Geschäfte erfassen, für die dem Handelsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit 87 HGB Provisionen zustehen oder zustehen können. Die Erteilung des Buchauszuges darf nicht die Entscheidung vorwegnehmen, ob ein bestimmtes Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (BGH, Urteil vom , - I ZR 203/87 -, HVR Nr. 664). Die Entscheidung über Zweifelsfälle der Provisionspflicht beschränkt den Inhalt des Buchauszuges nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom Juni U 227/04 -, HVR Nr. 1157). Ein Buchauszug muss die für die Berechnung und Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln (vgl. BGH, Urteil vom , a. a. O.). 13

14 B U C H A U S Z U G Auftragsdatum Auftrags-Nr. Kunde mit genauer Anschrift Stadium der Ausführung des Geschäftes Höhe der eingegang enen Zahlungen Warenart Warenmenge Warenwert Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag Annullierungen Retouren Gründe für die vorgenannt en Annullierun gen oder Retouren 14

15 Die Entscheidungsgründe: Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges stellt einen Hilfsanspruch zu den Provisionsansprüchen des Handelsvertreters dar. Derartige Hilfsansprüche verjähren selbständig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges, der die Provisionsabrechnung erleichtern und sichern soll, entsteht nicht automatisch mit der Erteilung irgendeiner Provisionsabrechnung durch den Unternehmer. Er setzt vielmehr voraus, dass eine vollständige Provisionsabrechnung möglich und durchsetzbar ist und wird erst dann der Verjährung zugänglich. Die Verjährung des Anspruchs beginnt damit erst in dem Zeitpunkt, in dem der Handelsvertreter einen vollständigen Buchauszug verlangen kann. Ein Verlangen des Handelsvertreters hierauf hat so lange keine Grundlage wie die Endabrechnung noch aussteht oder noch offen ist, was überhaupt abrechnungspflichtig ist. 15

16 Der Handelsvertreter kann den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zudem so lange geltend machen, wie er und der Unternehmer sich über die Provisionsabrechnungen nicht geeinigt haben. So lange eine solche Einigung nicht erfolgt ist, kann der Buchauszug auch für weiter zurückliegende Zeiträume geltend gemacht werden. 16

17 Hinweis: OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 (- 13 U 27/10 -, jurion) Der Anspruch auf Buchauszug besteht für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft und nicht für bestimmte (abgerechnete) Zeitabschnitte. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist des Buchauszugsrechts für nicht oder nicht endgültig abgerechnete Geschäfte nicht zu laufen. OLG München, Urteil vom 3. November 2010 (- 7 U 3083/10 -, juris) Allein die monatliche Provisionsabrechnung beweist nicht die Kenntnis des Handelsvertreters, wenn es sich um einen Bezirksvertreter handelt, da der Unternehmer selbst Geschäfte abschließen kann, von denen der Handelsvertreter nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen muss. Der Unternehmer muss gegebenenfalls darlegen, ab wann der Handelsvertreter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Für den Eintritt der Verjährung von Provisionsansprüchen ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig. 17

18 BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 (- I ZB 67/09 -, jurion) Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können. Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszuges und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind. 18

19 4. Fristlose Kündigung bei einer Konkurrenztätigkeit BGH, Urteil vom 10. November 2010 (- VIII ZR 327/09 -, BB 2010, 3097) Sachverhalt: Tätigkeit des Handelsvertreters für verschiedene Unternehmen, die gleiche oder gleichartige Produkte vertreiben. Unternehmer kündigt fristlos ohne Abmahnung. Vertragsregelung hierzu: In 4 Nr. 1 des Vertrages verpflichtete sich der Handelsvertreter, während der Dauer des Vertragsverhältnisses weder unmittelbar noch mittelbar für andere (Versicherungs-)Unternehmen und die in dieser Vertragsbestimmung aufgeführten weiteren Unternehmen tätig zu sein. In 11 des Vertrages heißt es, dass das Vertragsverhältnis von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, ist insbesondere auch bei einem Verstoß gegen 4 des Vertrages gegeben. Folge: Aufgrund der vertraglichen Regelung kündigte das Unternehmen ohne vorherige Abmahnung unter Hinweis auf das Vorliegen eines vereinbarten wichtigen Grundes damit entfällt der Ausgleichsanspruch. 19

20 Rechtsfrage: Besteht bei Konkurrenztätigkeit noch Raum für Abmahnungen oder eine Interessenabwägung? Nach 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Wann liegt eine Konkurrenztätigkeit vor? Nach 89 a Abs. 1 HGB kann das Vertragsverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Bedarf es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung? 20

21 Die Entscheidungsgründe: Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt (nach der Legaldefinition in 314 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Wettbewerbsverstöße, die so geringfügig sind, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht herbeiführen können, können daher keinen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung berechtigen solche geringfügigen Wettbewerbsverstöße nicht zur fristlosen Kündigung. 21

22 Die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretungsvertrag kann die ansonsten gebotene Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder ganz ausschließen. Es bedarf aber einer am Einzelfall orientierten Interessenabwägung. Denn im Handelsvertreterrecht ist die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen in besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gemäß 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des Ausgleichsanspruchs zur Folge hat. Daraus folgt: Eine fristlose Kündigung nach 89 a Abs. 1 HGB erfordert aus Sicht des Kündigenden eine doppelte Zumutbarkeitsprüfung, nämlich 1. eine (generelle) Unzumutbarkeit bezüglich einer Vertragsfortsetzung und 2. eine Unzumutbarkeit dahingehend, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. 22

23 Die zu gewichtenden Abwägungskriterien Art, Schwere und Dauer der Vertragsverletzung, Vorgeschichte, vermögensrechtliche Folgen der fristlosen Kündigung für den Handelsvertreter (Entfallen des Ausgleichsanspruches!), Art und Dauer der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien, die bisherigen Leistungen des Handelsvertreters, besondere Verdienste des Handelsvertreters in der Vergangenheit, Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Würdigung der Gesamtumstände für fristlose Kündigung erforderlich 23

24 Hinweis: OLG München, Beschluss vom 24. März 2009 (- 7 U 5575/08 -, BB 2009,2002) Der vertretene Unternehmer kann den Handelsvertretervertrag ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen, wenn der Handelsvertreter für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, ohne dass die nach dem Handelsvertretervertrag hierfür ausdrücklich vorgesehene Zustimmung des vertretenen Unternehmers vorliegt. OLG Koblenz, Urteil vom (- 2 U 352/09 -, BB 2010, 1691) Das Anknüpfen einer außerordentlichen Kündigung eines Vertragshändlervertrages an einen zu erzielenden Mindestumsatz stellt eine unangemessene Benachteiligung des Händlers dar, da die Klausel auch dann eine außerordentliche Kündigung des Händlervertrages ermöglicht, wenn der Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, es aber gleichwohl aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt hat. 24

25 OLG Köln, Urteil vom 12. November 2010 (- 19 U 126/10 -, jurion) Eine fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages kann in der Regel nur innerhalb einer Frist von weniger als zwei Monaten seit Kenntnis von dem Kündigungsgrund wirksam ausgesprochen werden. Für den Beginn der für die Rechtzeitigkeit der Kündigung maßgeblichen Zeitspanne kommt es nicht auf die sichere Kenntnis von dem Vertragsverstoß, sondern auf einen hinreichend konkret begründeten Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens an. OLG München, Urteil vom 29. Juli 2010 (- 23 U 4893/09 -, jurion) Kündigt ein Handelsvertreter seinen Vertrag mit einer Versicherung ordentlich und werden ihm aufgrund dieses Umstandes durch die Direktion keine Rabattmöglichkeiten mehr kontingentiert, die er an seine Kunden weitergeben kann, stellt dies einen zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigenden Umstand dar. 25

26 5. Der Ausgleichsanspruch nach der Neuregelung des Gesetzes EuGH, Urteil vom 26. März 2009 (- C 348/07 -, Semen./. Tamoil, BB 2009, 1607) Sachverhalt: Der Handelsvertreter war Pächter einer Tankstelle. Dort verkaufte er im Namen und für Rechnung des Unternehmers vor allem Kraftstoffe und Schmierstoffe aber auch Telefonkarten unterschiedlicher Netzbetreiber, die ihm vom Unternehmer zur Verfügung gestellt wurden. Vertragsregelung hierzu: Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen unter Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen des 89 b Abs. 1 HGB ergibt die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters einen im Verhältnis zu den Vorteilen des Unternehmers vergleichsweise geringfügigen Ausgleich. Folge: Nach der deutschen Rechtsprechung haben die drei Tatbestandsmerkmale des 89 b Abs. 1 HGB (Unternehmervorteile; Provisionsverluste des Handelsvertreters, Billigkeit) kumulativen Charakter und begrenzen einander. Der Ausgleich kann daher nicht höher als der niedrigste Betrag sein, der sich unter einer der drei Nummern ergibt. 26

27 Rechtsfrage: Das Landgericht Hamburg ist der Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch bei Berücksichtigung des Art. 17 Abs. 2 a der Europäischen Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/EWG des Rates vom ) die dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen als Obergrenze des Ausgleichs festlegt. Das Landgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: Ist es mit Art. 17 Abs. 2 a der Richtlinie vereinbar, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters durch seine Provisionsverluste in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind? 27

28 Die Entscheidungsgründe: Richtlinie dient der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretungsvertrages. Sie soll insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmen schützen (so auch EuGH in den so genannten Urteilen Ingmar und Honyvem Informazioni Commerciali). Art. 17 der Richtlinie ist mit dem Blick auf die Ziele dieser Richtlinie und des damit eingeführten Systems auszulegen. Daraus folgt: Mitgliedsstaaten haben, was den Ausgleich wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses betrifft, nur innerhalb des durch die Art. 17 (und 18) der Richtlinie festgelegten Rahmens einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden der Berechnung des Ausgleichs. Ergebnis: Art. 17 ist dahin auszulegen, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind. 28

29 Konsequenzen: Der deutsche Gesetzgeber hat die gesetzliche Regelung des 89 b Abs. 1 HGB mit Wirkung vom 5. August 2009 gesetzlich neu geregelt. 89 b Abs. 1 HGB lautet jetzt: 89 b Abs. 1 HGB alt Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 89 b Abs. 1 HGB neu Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen und künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. 29

30 (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden. (4) Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter. 30

31 EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 (- C 203/09 -, Volvo Car Germany, BB 2010, Seite 3045) Sachverhalt: Der Unternehmer erlangt nach Vertragsbeendigung Kenntnis von Umständen, die zur fristlosen Beendigung des Vertragshändlervertrages berechtigt hätten. Vertragsregelung hierzu: Vertraglich ist ein solcher Sachverhalt nicht geregelt. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB muss ein zur Kündigung aus wichtigem Grunde wegen schuldhaften Verhaltens berechtigender Umstand vorgelegen haben. Folge: Nicht notwendig muss ein solche Umstand für die konkret ausgesprochene Kündigung ursächlich gewesen sein er muss nur objektiv vorgelegen haben (so BGH, Beschluss vom VIII ZR 226/07 -, BB 2010, 335) 31

32 Rechtsfrage: Erstreckt sich der Ausschlusstatbestand des 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch auf solche Fälle, in denen der Kündigungsgrund zwar im Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorgelegen hat, er dem Unternehmer aber erst nach Vertragsende bekannt wurde? In Art. 18 a der Richtlinie ist geregelt, dass der Anspruch auf Ausgleich nur dann nicht besteht, wenn der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat. 32

33 Die Entscheidungsgründe: Nach dem Wortlaut des Art. 18 a der Richtlinie besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Unionsgesetzgeber den für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs vorgeschlagenen Text gekündigt hat oder hätte kündigen können nicht in die Richtlinie aufgenommen hat. Art. 18 a der Richtlinie ist als Ausnahme von dem Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich eng auszulegen. 33

34 Aktuelle Rechtsprechung nach der Neufassung des 89 b Abs. 1 HGB OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2010 (- I-18 O 148/05 -, jurion) Neuregelung hat nicht zur Folge, dass ein Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nicht weiterhin nach den entgangenen Provisionen berechnen kann. Diese Möglichkeit beruht darauf, das dem Versicherungsvertreter eine Darlegung der dem Unternehmer verbleibenden Vorteile zumindest in Höhe der eingesparten Provisionen als gegeben erachtet. Diese Berechnungsmöglichkeit stellt eine Erleichterung der Darlegungslast des Handels- bzw. Versicherungsvertreters dar. Möglichkeit, stattdessen auch die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile darzulegen und den Ausgleich danach zu berechnen, besteht zudem! 34

35 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 2010 (- 16 O 191/09 -, NWB, 2010, 2973, Rebe) Auch in Ansehung des geänderten 89 HGB Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach wie vor grundsätzlich im Wege einer Prognose anhand der Provisionen, die der Handelsvertreter mit den von ihm geworbenen Stammkunden im letzten Vertragsjahr erzielt hat. Im Regelfall, das heißt dann, wenn dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung entsprechende Provisionsverluste entstehen, kann die bisherige Berechnungsmethode angewandt werden (unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH VIII ZR 171/08; VIII ZR 249/08; VIII ZR 25/08). 35

36 BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 (- VIII ZR 209/07 -, jurion) Nach 287 Abs. 2 ZPO ist die Schätzung zulässig, dass dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibende Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Dass die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären als die Provisionsverluste des Handelsvertreters, macht keine Partei geltend, so dass die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 26. März 2009 (Semen./. Tamoil) und die hierauf erfolgte Neufassung des 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB für den Streitfall ohne Auswirkungen bleiben. 36

37 Rohausgleichsberechnung Zu berücksichtigende Provisionen (netto) aus Geschäften mit Neukunden und intensivierten Altkunden im letzten Vertragsjahr i. H. v. EUR ,00 1. Jahr nach Vertragsende EUR ,--./. 20 % = EUR ,00 2. Jahr nach Vertragsende EUR ,--./. 20 % = EUR ,00 3. Jahr nach Vertragsende EUR ,--./. 20 % = EUR ,00 4. Jahr nach Vertragsende EUR ,--./. 20 % = EUR ,00 5. Jahr nach Vertragsende EUR ,00./. 20 % = EUR ,00 Unternehmervorteile insgesamt EUR ,00./. Abzinsung 10 % EUR ,00 Rohausgleich i. H. v. EUR ,00 37

38 Höchstbetragsermittlung Jahresprovision bzw. Gesamtvergütung vor 5 Jahren EUR ,-- Jahresprovision bzw. Gesamtvergütung vor 4 Jahren EUR ,-- Jahresprovision bzw. Gesamtvergütung vor 3 Jahren EUR ,-- Jahresprovision bzw. Gesamtvergütung vor 2 Jahren EUR ,-- Jahresprovision bzw. Gesamtvergütung im letzten Vertragsjahr EUR ,-- EUR ,-- geteilt durch 5 Jahre EUR ,-- Höchstbetrag i. H. v. EUR ,-- Der rechnerische Anspruch in Höhe von ,00 wird in der Höhe begrenzt (gekappt) auf den Betrag von ,00. Jener Betrag ist geschuldet. 38

39 Hinweis: In dem Urteil des BGH vom wird auch Stellung genommen zum Ausgleichsanspruch, wenn der Handelsvertreter / Vertragshändler nach der Beendigung des Vertrages mit dem Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat und die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Handelsvertreters / Vertragshändlers zurückzuführen ist. Der Ausgleichsanspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen. Der Regelungszweck des 89 b HGB besteht darin, dem Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren. Auf die tatsächliche Möglichkeit, bei gedachter Fortsetzung des Vertrages auch in Zukunft noch Provisionen erzielen zu können, kommt es nicht an. 39

40 BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 (- VIII ZR 226/07 -, BB 2011, 973) Nach dem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ist bei richtlinienkonformer Auslegung des 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB der Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen, wenn zwischen schuldhaftem Verhalten und Kündigung ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. 40

41 Hinweis: BGH, Versäumnisurteil vom 17. November 2010 (- VIII ZR 322/09 -, BB 2011, 129) Auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern (hier: Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren) können dem Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertretungsvertrages aus der Geschäftsverbindung ausgleichspflichtige Unternehmervorteile insoweit verbleiben, als mit Folgeaufträgen von expandierenden Unternehmen oder mit Nachbestellungen von Kunden zu rechnen ist, die während der Lebensdauer der bezogenen Produkte außerhalb von Gewährleistungsarbeiten gleichartiges Material zur Behebung von Schäden benötigen auch wenn der Handelsvertreter vertraglich bei Folgeaufträgen / Nachbestellungen keine Provisionsansprüche gehabt hätte. 41

42 OLG Bamberg, Urteil vom 19. November 2008 (- 3 U 44/08 -, jurion) Ein Handelsvertreter hat auch dann einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer, wenn er Einzelhändler wirbt, die ihrerseits Produkte des Unternehmers bestellen, um sie ihren Kunden anbieten zu können. Die Kaufentscheidung wird damit direkt von den vom Handelsvertreter geworbenen Einzelhändlern getroffen und nicht erst von deren Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelhändler aufgrund des vom Unternehmer gewählten Vertriebssystems nicht direkt bei dem Unternehmer, sondern nur über einen zwischengeschalteten Großhändler bestellen. Denn durch die Tätigkeit des Handelsvertreters werden geschäftliche Beziehungen zwischen den von ihm geworbenen Einzelhändlern und dem Unternehmer hergestellt. 42

43 BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 (- VIII ZR 210/07 -, BB 2011, 208 ff.)) Für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs bei Händlern ist bei Neuwagenverkäufen an Leasinggesellschaften regelmäßig der Leasingnehmer als Kunde des Händlers anzusehen, weil die wirtschaftliche Entscheidung zur Anschaffung des Fahrzeugs vom Leasingnehmer getroffen wird. Der Abschluss des Leasingvertrages und der Kauf des Fahrzeugs durch die Leasing-Gesellschaft dienen nur der Finanzierung dieser Anschaffung. 43

44 Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb Baden-Württemberg (CDH) e. V. Gegründet 1904, Sitz in Stuttgart Mitglieder: ca Mitglied des CDH-Dachverbands in Berlin (13 Landesverbände bundesweit) Unsere Leistungen für die Mitglieder Interessenvertretung auf allen politischen Ebenen Vertriebsspezifische Rechtsberatung Vertretungsvermittlung Musterschauen Weiterbildung & Fachinformationen (z. B. Seminare, Merkblätter, Rundschreiben, Homepage) Rahmenabkommen (Auto bis Versicherung)

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