Handelsvertreterforum 2013 der Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Siegen
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- Annika Sachs
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1 C D H - W e s t f a l e n - M i t t e Rund um die Vertragsbeendigung - Kündigung, Ausgleich, Wettbewerbsverbot etc Handelsvertreterforum 2013 der Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Siegen 20.September 2013, Uhr Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet, Bochum Rechtsanwältin Britta Kilhof, Hauptgeschäftsführerin des Wirtschaftsverbands für Handelsvermittlung und Vertrieb Westfalen- Mitte (CDH) e. V.
2 Übersicht A. Die Vertragsbeendigung B. Die Provisionen C. Der Buchauszug D. Der Ausgleich E. Das (nachvertragliche) Wettbewerbsverbot
3 A. Vertragsbeendigung die (ordentliche) Kündigung Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Kündigungsfristen sind in 89 HGB geregelt Vertrag endet idr zum Monatsende Es müssen keine Gründe angegeben werden
4 A. Vertragsbeendigung die die (fristlose) Kündigung Auch eine fristlose Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Es muss ein wichtiger Grund vorliegen Regelmäßig ist eine vorherige Abmahnung erforderlich Auch HV können abmahnen und fristlos kündigen Folgen sind u.a. in 89 a HGB geregelt
5 A. Vertragsbeendigung Sonstiges eine Kündigung ist entbehrlich bei Zeitverträgen oder bei im Vertrag geregeltem Beendigungszeitpunkt Aufhebungsvertrag Freistellung
6 B. Die Provisionen Überhangprovisionen nachvertragliche Provisionen Zurückbehaltungsrecht
7 C. Der Buchauszug geregelt in 87 c HGB aus sich selbst heraus verständliche, einheitliche und chronologische Übersicht über alle provisionspflichtigen Geschäfte, die alles enthalten muss, was die Bücher des vertretenen Unternehmens ausweisen und was für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sein kann Verjährung
8 D. Der Ausgleichsanspruch Warum Ausgleich?
9 D. Der Ausgleichsanspruch 89 b ist ein Geschenk für spezialisierte Anwälte und der Schrecken der meist zuständigen Kammern für Handelssachen. Emde in Vertriebsrecht, 89 b Rz. 7
10 D. Der Ausgleichsanspruch Das HGB bietet wohl keine unpräzisere und regelmäßig bezüglich Grund und Höhe streitigere Bestimmung als 89b HGB mit oft sehr hohen Klageanträgen und jahrelangen Prozessen. Kainz, Lieber und Puszkajler in "Betriebs- Berater 1999", Seite 434, 436
11 Übersicht 1. Der Gesetzestext 2. Voraussetzungen 3. Beispiel
12 Der Gesetzestext 89b (1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
13 2. Voraussetzungen a. Schaffung neuer und/oder Intensivierung alter Geschäftsverbindungen b. Erhebliche Vorteile für Unternehmen nach Vertragsende c. Ausgleich muss der Billigkeit entsprechen
14 Der Gesetzeswortlaut 89 b (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
15 2. Voraussetzungen a. Kein Ausgleich, wenn HV selbst kündigt, es sei denn, (1) Unternehmerverhalten gibt begründeten Anlass oder (2) Vertragsfortsetzung aus Altersgründen unzumutbar oder (3) Vertragsfortsetzung aus Krankheitsgründen unzumutbar
16 2. Voraussetzungen b. Kein Ausgleich, wenn Unternehmen kündigt aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des HV
17 2. Voraussetzungen c. Kein Ausgleich, wenn Übernahme des Ausgleichs durch einen Dritten
18 2. Voraussetzungen d. Geltendmachung innerhalb eines Jahres nach Vertragsende
19 3. Beispiel a. Die letzten 12 Vertragsmonate: Provisionen durch Aufträge (1) durch HV neu geworbener Kunden (2) durch HV gesteigerter Altkunden b. Zukünftige Umsatzentwicklung (Abwanderungsquote) c. Prognosedauer wie lange werden Kunden kaufen? d. Billigkeit
20 Beispiel Vertragsdaten: Vertragsbeginn: 01.Januar 1995 Vertragende: 30.Juni 2011 Branche: Technik Provisionssatz: 10 %
21 1. Berechnungsgrundlage Kunde: Umsatz 1994 Umsatz Meier , ,00 Nein Ausgleichspflicht? Müller , Nein Schmidt , ,00 Ja Schulze ,00 Ja Richter ,00 Ja NK- Umsatz: ,00 = NK- Provision: ,00
22 2. Abwanderungsquote Pauschal: 20 % - tatsächliche Entwicklung im Einzelfall berücksichtigen
23 3. Prognosedauer 3 bis 5 Jahre beispielhaft: 3 Jahre
24 4. Billigkeit Einzelfallentscheidung Gründe Altersversorgung vom Unternehmen gezahlt Umsatzrückgang im Gebiet
25 Zusammenfassung: Vertragsdaten Vertragsbeginn: 01. Januar 1995 Vertragsende: 30. Juni 2011 Basis: ,00 Abwanderungsquote: - 20 % Prognosedauer: 3 Jahre
26 Prognoseberechnung 1. Jahr nach Vertragsende: ,00./. 20 % ,00 2. Jahr nach Vertragsende: ,00./. 20 % ,00 3. Jahr nach Vertragende: ,00./. 20 % , ,00./. 10% Abzinsung 7.320, ,00 zzgl. 19 % MWSt ,20 Rohausgleich ,20
27 War s das?
28 Natürlich nicht!!!
29 Der Gesetzeswortlaut 89 b (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
30 Begrenzung durch Höchstbetrag! 1. Jahresdurchschnittsprovision sämtlicher Provisionen der letzten 5 Vertragsjahre 2. Provisionen aller Alt- und Neukunden 3. Auch sonstige Vergütungen, soweit nicht durchlaufende Posten 4. Auch Überhangprovisionen werden berücksichtigt.
31 Höchstbetragsberechnung: 07/2006 bis 06/ ,00 07/2007 bis 06/ ,00 07/2008 bis 06/ ,00 07/2009 bis 06/ ,00 07/2010 bis 06/ , ,00 : 5 = ,00 zzgl. 19 % MWSt ,00 Höchstbetrag ,00
32 Ergebnis: Rohausgleich: ,20 Höchstbetrag: ,00 Ausgleichsanspruch: ,00
33 Zu guter Letzt: Der Ausgleich ist nicht alles vor allem keine Altersvorsorge!
34 E. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot geregelt in 90 HGB Nutzung von Kundendaten nach Vertragsende Verabschiedungsschreiben Internet
35 E. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot geregelt in 90 a HGB muss wenn gewollt - schriftlich vereinbart werden darf sich nur auf das Vertragsgebiet / den Kundenkreis / die Vertragsgegenstände beziehen, die Vertragsgegenstand sind maximal für 2 Jahre es ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen (unabhängig vom Ausgleich)
36 E. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot das Unternehmen kann bis Vertragsende auf die Einhaltung verzichten Lossagung durch HV nur möglich, wenn aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens gekündigt wurde Regelungen zum Nachteil des HV nicht möglich
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
38 Kontakt: Rechtsanwältin Britta Kihof, Hauptgeschäftsführerin des Wirtschaftsverbandes für Handelsvermittlung und Vertrieb Westfalen- Mitte (CDH) e. V. Kamener Str. 60, Unna Tel: Fax:
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