Manuelle Eingabe der Überweisungsdaten an einem im KI installierten SB-Terminal. Als Legitimation vor Eingabe der Überweisungsdaten dient die PIN.
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- Joseph Kaufer
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1 2 Zahlungsformen 2.2 Zahlung mittels Überweisung Aufgabe c) S (Dienstag) Vgl. 676 a und 676 g BGB, Info im Buch, Seite 90 und 91 Aufgabe d) S. 87 Manuelle Eingabe der Überweisungsdaten an einem im KI installierten SB-Terminal. Als Legitimation vor Eingabe der Überweisungsdaten dient die PIN. Aufgabe f) S. 87 Vgl. 676 b (Haftung für verspätete Ausführung), Info im Buch, Seite 91 Aufgabe g) S. 87 Vgl. Dauerüberweisung, Info im Buch, Seite Zahlungen von Rechnungen mittels Lastschrift Aufgabe d) S. 92 Lastschriften sind bei Sicht fällig, vgl. Ziffer 4 in den Vereinbarungen, Info im Buch, Seite 95 und Nr. 6 des Lastschriftabkommens, Info im Buch, Seite 96 Aufgabe f) S. 92 Teileinlösungen sind nicht zulässig, vgl. Ziffer 7 in den Vereinbarungen, Info im Buch, Seite 95 und Abschnitt I Nr. 7 Absatz 3 des Lastschriftabkommens, Info im Buch, Seite 96 Aufgabe h) S. 92 Der Zahlungsempfänger muss die Rückbelastung auf seinem Konto durch die 1. Inkassostelle zulassen und darf diese Lastschrift nicht erneut zum Einzug geben, vgl. Abschnitt II Nr. 3 des Lastschriftabkommens, Info im Buch, Seite 97. Aufgabe i) S. 92 Rücklastschrift wegen Widerspruchs, vgl. Abschnitt I Nr. 8 Abs. 4 des Lastschriftabkommens, Info im Buch, Seite 97 Aufgabe l) S. 93 Dauerüberweisung Der Zahlungspflichtige löst den Zahlungsvorgang aus. Die Gutschrift erfolgt beim Zahlungsempfänger nach Ablauf des Überweisungsweges. Ist die Gutschrift beim Zahlungsempfänger erfolgt, kann der Gutschriftsbetrag nicht mehr vom Zahlungspflichtigen zurückgeholt werden. Einzugsermächtigungslastschrift Der Zahlungsempfänger löst den Zahlungsvorgang aus. Die Gutschrift erfolgt nach Einreichung der Lastschrift Eingang vorbehalten beim Zahlungsempfänger durch die 1. Inkassostelle. Der Zahlungspflichtige kann der Belastung durch eine Lastschrift widersprechen. 2.4 Zahlung mittels Scheck Situation 1 Gesetzliche Bestandteile
2 Aufgabe a) S. 98 Vgl. Artikel 1 Scheckgesetz, Info im Buch, Seite 100 Aufgabe b) S. 98 Vgl. Bedingungen für den Scheckverkehr, Info im Buch, Seite 100 Situation 2 - Überbringerscheck Aufgabe a) S. 102 Vereinfachung und Standardisierung im Scheckverkehr Aufgabe b) S. 102 Vgl. Verrechnungsscheck, Info im Buch, Seite 103 Aufgabe c) S Keine Pflicht zur Legitimationsprüfung - Zahlung des Scheckbetrages an den Vorleger - Vgl. Inhaberscheck, Info im Buch, Seite 103 Situation 3 Orderscheck Aufgabe a) S. 104 Vgl. Orderscheck, Info im Buch, Seite 103 Aufgabe b) S Formale Ordnungsmäßigkeit - Legitimationsprüfung des Vorlegers - Anbringung des Inkassoindossaments durch Unterschrift des Vorlegers - Lückenlose Indossamentenkette Aufgabe c) S. 104 Orderscheck: - Scheckvordruck mit Kennzeichnung An Order - Legitimationsprüfung des Einreichers Inhaberscheck - Gebräuchlich als Bar- und Verrechnungsscheck - Keine Legitimationsprüfung zwingend erforderlich Situation 4 Vorlegungsfristen Aufgabe a) S. 104 Vgl. Artikel 29 Scheckgesetz, Info im Buch, Seite 100 Aufgabe c1) S. 104 Keine Legitimationspflicht und damit Arbeitserleichterung für das KI Aufgabe c2) S. 104 KI kann Schecks ohne Legitimationsprüfung einlösen oder gutschreiben Aufgabe d) S Situation 5 Schecksperre
3 Aufgabe a) S. 105 Vgl. Sorgfaltspflichten der Bedingungen für den Scheckverkehr, Info im Buch, Seite 101 Aufgabe b) S. 105 Vgl. Artikel 32 Scheckgesetz, Info im Buch, Seite 101 Vgl. Sorgfaltspflichten der Bedingungen für den Scheckverkehr, Info im Buch, Seite 101 Vgl. AGB der Banken Ziffer 3 Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden Abs. 1: Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z.b. durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Situation 7 Der bestätigte Bundesbank-Scheck Aufgabe a) S. 106 Die Garantiefrist beträgt 8 Tage vom Tage der Ausstellung an gerechnet, hier (Dienstag) Aufgabe b) S. 106 Rückgabe des Bundesbank-Schecks an sein KI 2.5 Kartengestützte Zahlungen Die Bankkarte Aufgabe c) S Reiseschecks - Sorten - Debitkarte - Kreditkarte Aufgabe f) S. 109 Vgl. Sorgfaltspflicht und Haftung des Kunden, Info im Buch, Seite Die elektronische Geldbörse Die Lösungen sind dem Info im Buch, Seite 112 f. zu entnehmen Das bargeldlose Zahlen an automatisierten Kassen Aufgabe b) S Die Lebensgefährtin von Herrn Spengler hat eine Zweitkarte bei Penny eingesetzt. Klärung mit der Lebensgefährtin. - Verlust der Bankkarte und missbräuchliche Verwendung der ec-karte mit z. B. auf der Karte notierter PIN. Anzeigeerstattung bei der Polizei und Veranlassung der Kartensperre Zahlungen mit Kreditkarte Aufgabe c) S Bei PIN-Eingabe die Tastatur mit der Hand verdecken. - Vor Eingabe der PIN Bankautomat auf Auffälligkeiten überprüfen.
4 2.5.5 Programmierte Aufgaben Aufgabe 1 Überweisungsrückruf S. 120 D Vgl. Überweisungsrückruf im Info zu 2.2 Zahlung mittels Überweisung S. 89 Aufgabe 2 Überweisungsgutschrift S. 120 D Vgl. 154 Abgabenordnung (Kontenwahrheit) Aufgabe 3 Girovertrag S. 121 A B C D E Vgl. 676 a BGB im Info zu 2.2 Zahlung mittels Überweisung S. 90 Aufgabe 4 Bedingungen im Lastschriftverkehr S. 121 A und D Vgl. Info zu 2.3 Zahlungen von Rechnungen mittels Lastschrift S. 94 f. Aufgabe 5 Vergleich Lastschrift und Dauerüberweisung S. 122 A B C D E Aufgabe 6 Barscheck S. 122 B Barscheck: Es ist ein Scheck, bei dem entweder der Inhaber von Inhaber- oder Überbringerschecks oder der durch Indossierung legitimierte Inhaber von Orderschecks Barzahlung verlangen kann. Jeder Barscheck kann durch einen entsprechenden Vermerk ( Nur zur Verrechnung ) zum Verrechnungsscheck gewandelt werden. Eine Rückwandlung ist ausgeschlossen. Aufgabe 7 Verrechnungsscheck S. 123 E Verrechnungsschecks dürfen vom bezogenen KI nur im Wege der Gutschrift eingelöst werden. Die Gutschrift gilt als Zahlung. Verrechnungsschecks tragen den Vermerk Nur zur Verrechnung. Eine Streichung des Vermerks gilt als nicht erfolgt. Der Vermerk kann von jedem Inhaber und dem Aussteller angebracht werden. Der Verrechnungsscheck ist im Vergleich zum Barscheck sicher, da keine Barauszahlung durch das bezogene KI erfolgt. Der Einzugsweg lässt sich also zurückverfolgen. Aufgabe 8 Scheckarten S. 123 A B 5 1 Vgl. Info Scheckarten in 2.4 Zahlung mittels Scheck S. 103 Aufgabe 9 Kartenzahlung/Homebanking S. 124 A B C 1 5 4
5 Aufgabe 10 Kartenzahlungen S. 124 A B C Aufgabe 11 Verlust der Geldkarte S. 125 C Vgl. Info zu Die elektronische Geldbörse S Zahlen mit Sorten und Reiseschecks Aufgabe c) S. 125 Bezahlvorgang mit Reisescheck Vorlage des Reiseschecks mit Kontrollunterschrift des Vorlegers, evtl. zusätzliche Legitimation des Vorlegers Aufgabe d) S USD Kurs 0, , USD Kurs 0, ,80 + 1% Gebühren auf 1.653,80 16,54 + Gebühren für Sorten 3,00 Summe 2.533,34 Bezahlvorgang mit ec-karte Vorlage der ec-karte und Eingabe der PIN Risiken im Außenwirtschaftsverkehr Situation 1 S ,01 (2.500 x 1,5216 = 1.643,01 zuzüglich Gebühren von 20 ) Situation 2 S ,67 zuzüglich 177,87 = ,80 Situation 3 S. 128 Aufgabe a) S. 129 Terminkurs beträgt 1,2771 (1% von 1,2900 = 0,0129) Da der Zins in den USA um 2% p.a. höher liegt als in Euroland, liegt der Terminkurs über dem Kassakurs (1,2900 zuzüglich 0,0129=1,3029) Aufgabe b) S. 129 Vgl. Report, Info im Buch, Seite 129 Ist der Terminkurs höher als der Kassakurs bezeichnet man den Aufschlag als Report. Das ist dann der Fall, wenn die Zinsen im Inland niedriger sind als im entsprechenden Ausland. Der Gutschriftsbetrag beträgt ,69 ( : 1,3029)
6 2.7.3 Nichtdokumentäre Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Zahlungen einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag Aufgabe a) S. 130 Vgl. EU-Standardüberweisung, Info im Buch, Seite 130 Aufgabe b) S. 130 Vgl. IBAN und BIC, Info im Buch, Seite 132 Aufgabe c) S. 130 Vgl. Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr, Info im Buch, Seite 130 Hier: Betrag niedriger als Aufgabe d) S. 130 Vgl. Sepa-Überweisung, Info im Buch, Seite 131 Auftrag ist über Sepa ausführbar Scheckzahlungen im Auslandszahlungsverkehr Aufgabe a) S. 133 Der amerikanische Exporteur schätzt die Bonität der Nordbank AG höher ein als die Bonität der CEPACO GmbH. Aufgabe b) S. 133 Vgl. S.W.I.F.T., Info im Buch, Seite Da es sich um einen A-Korrespondenten handelt, teilt die Nordbank der Bank America per SWIFT mit, dass der Bankenorderscheck zu Lasten ihres Kontos geht. - Wie die Legitimation erfolgen soll (Sicherheitsaspekte). Aufgabe c) S Fortfall der Brief/Geld-Spanne, da die US-Dollar-Zahlungseingänge verwendet werden, um US-Dollar-Zahlungsausgänge zu finanzieren. - Reduktion des Währungsrisikos, da Umrechnungen in US-Dollar während der Zeit der Kontoführung entfallen. - Transaktionskosten beim Umtausch von Devisen in Landeswährung und umgekehrt entfallen.
7 Aufgabe d) S. 134 ( X 0,8269)= , Dokumentäre Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Dokumentäre Zahlungen Dokumenten-Inkasso Aufgabe a) S. 136 Vgl. Vorspann Dokumenten-Inkasso S. 136 und Dokumente im Außenwirtschaftsverkehr S. 135 Das Dokumente-Inkasso ist ein Zug-um-Zug-Geschäft, während beim clean payment einer der Beteiligten in Vorleistung tritt. Die Aushändigung der Dokumente an die Fincavera erfolgt nur gegen Zahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer verliert die Verfügungsgewalt über die Ware damit erst nach der Zahlung. Aufgabe b) S. 136 Nichtaufnahme der Dokumente nach erfolgter Verschiffung und damit Nichtabnahme der Ware. Folgekosten sind Kosten in Verbindung mit der z. B. - Lagerung der Ware - Suche nach einem Käufer - Organisation des Rücktransports - Klage auf Abnahme - u.a. Aufgabe c) S. 136 Vgl. Incoterms in Incoterms S. 135 Kosten, die von der SolarTech GmbH zu tragen sind Ort des Gefahrenübergangs Fob/Hamburg Alle Kosten bis zum Überschreiten der Schiffsreling in Hamburg (Verladung) Überschreitung der Schiffsreling in Hamburg Cif/Veracruz Alle Kosten bis zum Erreichen des Hafens in Veracruz einschl. Seefrachtversicherung Überschreiten der Schiffsreling in Hamburg Aufgabe d) S. 136 z.b.: Die Bestimmung des Schiffs obliegt dem Exporteur (Arbeitsentlastung). Auch die Termine müssen vom Exporteur eingehalten werden. Aufgabe e1) S. 137
8 Voller Satz: Um Verfügungen durch andere Personen auszuschließen, verlangt der Importeur die Vorlage aller (3) Originale. Aufgabe e2) S. 137 Reingezeichnet: Das Konnossement enthält keine Mängelhinweise des Reeders über sichtbare Beschädigungen an der Ware bzw. der Transportverpackung. Aufgabe e3) S. 137 Bordkonnossement: In dem Konnossement wird bestätigt, dass die Ware sich an Bord eines namentlich benannten Schiffs befindet Aufgabe f) S. 137 Die Nordbank muss prüfen, ob die erhaltenen Dokumente vollständig sind und den im Inkassoauftrag aufgelisteten Dokumenten zu entsprechen scheinen Dokumenten-Akkreditiv Aufgabe a) S. 138 Vgl Risiken im Außenwirtschaftsverkehr S Transportrisiko - Währungsrisiko - Nichtannahme der Ware durch den Importeur - Zahlungsunfähigkeit des Importeurs Aufgabe b) S. 138 Vgl Risiken im Außenwirtschaftsverkehr S Abschluss einer Transportversicherung - Vereinbarung eines Devisentermingeschäfts - Vereinbarung eines Dokumenten-Akkreditivs - Vereinbarung eines Dokumenten-Akkreditivs Aufgabe c) S. 138 Vgl. Incoterms in Incoterms S. 135 Bei FOB und CIF ist der Ort des Gefahrenübergangs auf den Importeur OVERPRINT Ltd. die Reling des Seeschiffs im Verschiffungshafen Hamburg. Ort des Kostenübergangs auf den Importeur ist bei FOB die Reling des Seeschiffs im Verschiffungshafen Hamburg, bei CIF der Bestimmungshafen Mumbay. Preisgestaltung: Höherer Preis bei CIF als bei FOB-Vereinbarung
9 CIF-Preis = FOB-Preis + Seefracht + Transportversicherung Aufgabe d) S Die Bank des Importeurs zahlt bei vertragsgemäßer Vorlage der Dokumente. - Die Nordbank übernimmt zusätzlich zur Bank des Importeurs ein Zahlungsversprechen. - Beide Dokumente erfüllen eine Funktion beim bankmäßigen Einzug. Aufgabe e) S. 139 Vgl Dokumente im Außenwirtschaftsverkehr S. 135 An-Bord-Konnossement: - Beweisfunktion: Bestätigung des Verfrachters über den Empfang der Ware zum Transport und über die erfolgte Verladung der Ware auf dem bezeichneten Schiff. - Dispositionsfunktion: Durch das Dokument kann das Eigentum an der Ware übertragen werden (Warenwertpapier, Dispositionspapier). - Legitimationspapier: Durch das Papier kann das Recht an der Ware nachgewiesen werden. Handelsrechnung: - Beweisfunktion: Sie enthält genaue Angaben über das zugrunde liegende Warengeschäft - Evtl. Unterlage für die Einfuhrüberprüfung und die Verzollung der Ware Voller Satz: - Es werden wegen der Absicherung des Verlustrisikos drei Originale des Konnossements eingereicht. - Ein Original ist ausreichend für die Entgegennahme der Ware. Aufgabe f) S. 139 Vgl. Prüfungspflichten, Info im Buch, Seite Sind die Dokumente vollständig? - Entsprechen die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen? - Stimmen die Dokumente untereinander überein? Programmierte Aufgaben Aufgabe 1 Auslandsüberweisung S. 141 A B C D E F
10 Zu A: Vgl. S.W.I.F.T. im Info zu Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 132 Zu B: Vgl. Sepa im Info zu Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 131 Zu C: Vgl. BIC im Info zu Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 132 Zu D: Vgl. IBAN im Info zu Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 132 Zu E: Euribor (Euro Interbank Offered Rate): Es ist ein im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft getretenes System der Referenzzinssätze im Euromarkt. Euribor ist der Referenzzinssatz für einwöchige sowie Ein- bis Zwölfmonatsgelder. Der Euribor wird von insgesamt 57 Referenzbanken (47 aus Euro-Ländern, davon 12 aus Deutschland, 4 aus übrigen EU-Ländern, 6 aus Nicht- Euro-Ländern) täglich ermittelt. Zu F: Es handelt sich um den ISIN-Code, eine internationale Wertpapierkennziffer, die die nationalen WKN abgelöst hat. Aufgabe 2 Dokumenten-Inkasso S. 142 A B C D E F Vgl. Zahlung im Info zu Dokumenten-Inkasso S. 137 Aufgabe 3 Dokumenten-Akkreditiv S. 142 A und E Vgl Incoterms S. 135 und Info zu Dokumenten-Akkreditiv S. 139 f. A: CIF: Diese Klausel ist notwendig, wenn der Importeur zusätzlich zur bezahlten Seefracht die Versicherung der Warenlieferung bis zum Bestimmungshafen fordert. Der Exporteur sollte zwei Transportversicherungen abschließen, zu einem Abschluss ist er auf jeden Fall verpflichtet. Die erste freiwillige ist seine eigene Versicherung für den Weg von seinem Werk bis zur Schiffsreling. Hier zahlt er einen Betrag, um im Schadensfall seinen Warenwert ersetzt zu bekommen. Die Versicherungssumme liegt bei Handelswaren beim Einstandspreis, die Versicherungssumme liegt also unter dem Rechnungswert der Exportrechnung. Die zweite Transportversicherung muss er auf den Namen des Empfängers mit einem Wert abschließen, der 110% des Exportrechnungsbetrages ausmacht. Tritt nun der Schadensfall irgendwann nach dem Beladen des Schiffes im Verschiffungshafen ein, bekommt der Käufer den entsprechenden Geldbetrag ausbezahlt. E: Anforderungen an Seefrachtdokumente (Transportdokumente): Die Akkreditivbank prüft, ob die Transportdokumente ihrer äußerlichen Aufmachung nach den Namen des Frachtführers aufweisen und vom Frachtführer unterzeichnet zu sein scheint. Das Seekonnossement muss ausweisen, dass die Ware an Bord eines namentlich genannten Schiffes verladen wurde. Das Seekonnossement muss den im Akkreditiv vorgeschriebenen Verladehafen und Löschungshafen ausweisen.
11 Das Seekonnossement muss aus dem vollen Satz der an den Absender ausgestellten Originale bestehen. Das Seekonnossement muss alle anderen Akkreditivbedingungen erfüllen. Transportdokumente müssen rein sein, d.h. sie dürfen keine Vermerke enthalten, die ausdrücklich einen mangelhaften Zustand der Ware und/oder der Verpackung vermerken. Wenn der Importeur sicher gehen will, dass die Qualität der zu liefernden Ware einwandfrei ist, benötigt er ein Qualitätszertifikat. Sie bescheinigen z.b. das mängelfreie Funktionieren von Maschinen. Zu B: Für die Cepacco AG bleibt das Zahlungsrisiko der indischen Akkreditivbank bestehen. Zu C: Die Bestätigung des Akkreditivs übernimmt i.d.r. die Hausbank oder eine andere Bank des Exporteurs. Zu D: Die Akkreditivbedingungen sind in den Einheitlichen Richtlinien für Dokumenten-Akkreditive festgelegt. Unter welchen Voraussetzungen das Zahlungsversprechen der Importbank eingelöst wird, vereinbaren die beiden Vertragspartner Cepacco und der indische Importeur. Zu F: Die Cepacco trägt das Gefahrenrisiko bei der Lieferungsbedingung CIF bis zum Verschiffungshafen. Aufgabe 4 Incoterms S. 143 D Vgl Incoterms S. 135 CIF Santos Pflichten des Exporteurs: Kontraktgerechte Lieferung der ordnungsgemäß verpackten Ware; Benachrichtigung des Importeurs über die erfolgte Verschiffung; Ausstellung einer Handelsrechnung; Beschaffung und Kostenübernahme für die Ausfuhrbewilligung, Erledigung aller Ausfuhr-Zollformalitäten und Zahlung der Ausfuhrzölle; Abschluss des Vertrages über die Beförderung der Ware bis zum Bestimmungshafen und Übernahme der entstehenden Kosten; unverzügliche Beschaffung des üblichen Transportdokumentes, z.b. eines vollen Satzes reiner begebbarer Orderkonnossemente und Übernahme der entstehenden Kosten; Abschluss der Transportversicherung zugunsten des Importeurs, Versicherungssumme in der Kontraktwährung mindestens 110% des Kaufpreises, Übernahme der entstehenden Kosten und Übermittlung der Versicherungspolice an den Importeur. Pflichten des Importeurs: Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware im Bestimmungshafen; Erledigung der Einfuhr, Zollformalitäten und Zahlung der Einfuhrzölle; Übernahme aller Gefahren, sobald die Ware im Verschiffungshafen die Reling überschritten hat; Kostenübernahme für die auf Wunsch des Importeurs beschafften sonstigen Dokumente. Aufgabe 5 Devisenverkauf S : 1,2550 = ,38 Vgl. Info in Sorten und Devisen S. 129 Aufgabe 6 Dokumentäre Zahlungen S
12 B A C C C B Lösungserläuterung: Abwicklung des Dokumenten-Akkreditivs: Kaufvertrag zwischen Exporteur (Begünstigter) und Importeur (Akk.-Auftraggeber). Importeur erteilt den Akkreditivauftrag der eröffnenden Bank. Akkreditiveröffnung der Importbank; Avisierung des Akkreditivs (abstraktes bedingtes Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank) durch beauftragte Bank an den Exporteur; Warenversand und Beschaffung akkreditivgerechter Dokumente durch Exporteur; sorgfältige Prüfung der Dokumente durch die Kreditinstitute; Zahlung des Akkreditivbetrages durch die eröffnende Bank. Abwicklungsschritte des Dokumenten-Inkassos: 1. Kaufvertrag zwischen Importeur und Exporteur. 2. Exporteur verbringt die Ware zum Abladehafen. 3. Exporteur erhält vom Reeder die Dokumente. 4. Exporteur reicht seiner Bank die Dokumente ein und erteilt einen Inkassoauftrag. 5. Dokumente und Inkassoauftrag werden an die Bank des Importeurs weitergeleitet. 6. Bank des Importeurs dient die Dokumente dem Importeur zur Aufnahme an. 7. Bank des Importeurs belastet das Konto des Importeurs aufgrund des Einlöseauftrags. 8. Importeur kann mit den Dokumenten über die Ware im Bestimmungshafen verfügen. 9. Verrechnung zwischen den Banken. 10. Gutschrift von der Bank des Exporteurs auf das Konto des Exporteurs.
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