Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels

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1 FACHGRUPPENNEWS 1 15 Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, die nächsten Wirtschaftskammerwahlen finden vom 24. bis 26. Februar 2015 statt. Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Wien können ihre Stimme(n) in einem von 48 zur Verfügung stehenden Wahllokalen abgeben oder mit einer Wahlkarte postalisch an der Wahl teilnehmen. Die Liste der Wahllokale finden Sie online in der Wahlkundmachung siehe W wko.at/wien/wahlkundmachung2015 Es bestehen keine Sprengel in Wien, daher können die Wahlberechtigten ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben. Alternativ können Sie Ihre Stimme auch mit einer Wahlkarte übermitteln. Der Antrag kann bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission, 1010 Wien, Stubenring 8-10, eingebracht werden. Möchte der Antragsteller seine Wahlkarte postalisch zugestellt bekommen, muss sein Antrag bis spätestens 20. Februar 2015, Uhr eingelangt sein. Wird die Wahlkarte abgeholt, kann der Antrag bis 26. Februar 2015, Uhr gestellt sein. Freundliche Grüße KommR Gerhard Fischler Gremialobmann Rudolf Vogt Gremialgeschäftsführer INHALT Nr. 1 Jänner 2015 Landesgremium Wien des Parfümerieund Drogerie-Einzelhandels Obmann: KommR Gerhard Fischler Geschäftsführer: Rudolf Vogt Sachbearbeiterin: Andrea Berger Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien T F E andrea.berger@wkw.at W wko.at/wien/parfuemerie-drogerie W Fachliche Informationen...2 Jahresrückblick Personal Recht...7 Service...7 Publikationen...8

2 FACHGRUPPENNEWS 2 Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel FACHLICHE INFORMATIONEN Abgrenzung Arzneimittel/Kosmetika In der Fachzeitschrift Pharmarecht ist ein Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Kosmetika veröffentlicht worden. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem genannten LG waren Produkte, die unter der Produktlinie Dr. Hauschka Med vertrieben werden. Das LG kam zu dem Schluss, dass es sich dabei um kosmetische Mittel handelt und begründet diese Einstufung (auszugsweise) wie folgt: 1. Maßgebend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder kosmetisches Mittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter darstellt. Die Verkehrsanschauung wird regelmäßig durch eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und deren Anwendung geprägt. Diese hängt ihrerseits davon ab, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Dabei kann die Vorstellung der Verbraucher auch durch die Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ferner durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verkehr allgemein entgegentritt. 2. Der Einordnung eines Produktes als Kosmetikum steht nicht entgegen, dass es neben dem im Vordergrund stehenden pflegenden Zweck in einem gewissen Umfang auch heilende und lindernde Eigenschaften besitzt. 3. Die streitgegenständlichen Produkte werden mit der Formulierung medizinische Pflege bzw. medizinische Hautpflege beworben. Zwar sei der Begriff medizinisch geeignet zu suggerieren, dass die Produkte einen medizinischen Effekt, somit eine heilende oder zumindest therapeutische Wirkung haben. Allerdings wird medizinisch im gegenständlichen Fall als Adjektiv zum Substantiv Pflege bzw. Hautpflege verwendet. Pflege bzw. Hautpflege bezeichnet aber typischerweise ein kosmetisches Mittel (siehe Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der EU-KosmetikV). Bei der Bezeichnung medizinische Hautpflege handelt es sich um eine häufig verwendete Beschreibung für Kosmetikprodukte, die dem Verbraucher vielfältig entgegentritt. 4. Dem Verbraucher begegnet die Produktlinie u.a. in Drogerien, Reformhäusern, Parfümerien, Kaufhäusern etc. und bei Kosmetikerinnen, also in Verkaufsstätten, in denen üblicherweise Kosmetika und nicht Arzneimittel vertrieben werden. Daher wird der Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, es handle sich um eine therapeutisch wirksame Salbe o.ä., auch wenn ihm bekannt ist, dass Arzneimittel teilweise von der Apothekenpflicht befreit und etwa über Drogeriemärkte erhältlich sind. 5. Soweit die Produkte auch über Apotheken vertrieben werden, geht der Verbraucher zunächst davon aus, dass die Erzeugnisse etwa bezogen auf die Inhaltsstoffe und die Hautverträglichkeit einem besonderen Qualitätsstandard entsprechen. Dem informierten Verbraucher ist dabei jedoch bekannt, dass Arzneimittel nicht wie hier die streitgegenständlichen Produkte in frei zugänglichen Verkaufsregalen ausgestellt werden, sondern auf Anforderung vom Apothekenpersonal aus nur von diesen erreichbaren Regalen/Schränken hinter dem Verkaufstresen ausgehändigt werden (also nicht in Selbstbedienung abgegeben werden). 6. Ferner ist nach Ansicht des LG Frankfurt a. M. die in der Kennzeichnung enthaltene Angabe des Herstellernamens Dr. Hauschka im Verkehr gerade für Kosmetikprodukte bekannt. Auch der Doktortitel im Produktnamen suggeriert nicht, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, nachdem der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Erzeugnisse der vielfältigsten Art etwa Dr. Oetker für Lebensmittel oder Dr. Best für Zahnbürsten aber auch gerade Kosmetika etwa Dr. Wolff, Dr. Scheller etc. - mit derartigen Produktnamen gekennzeichnet sind. 7. Die Vorstellung arzneilicher Anwendungszwecke wird auch nicht durch den Zusatz Med im Rahmen der Produktbezeichnung Dr. Hauschka Med geweckt. Der Verbraucher nimmt diesen Zusatz unter Berücksichtigung vergleichbarer Produkte von Mitbewerbern als Gattungsbegriff für eine Eignung/ Zweckbestimmung für besonders empfindliche Hauttypen und für eine gute Verträglichkeit wahr. Derartige Zusätze werden teilweise seit Jahren (z.b. Sebamed, Blendamed, Labello med ) bei der Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln verwendet. 8. Zwar findet sich in der Kennzeichnung eines Produktes aus der streitgegenständlichen Produktlinie als Umschreibung des Anwendungsbereichs bei sehr trockener, juckender, schuppiger Haut, zur täglichen Gesichtspflege bei Neurodermitis, womit die Hautkrankheit Neurodermitis hervorgehoben wird. Allerdings wird durch die weitere Beschreibung zur täglichen Gesichtspflege klargestellt, dass es um Pflege und nicht um Heilung/Linderung der damit verbundenen Beschwerden geht. Somit wird hier eine ausschließlich oder überwiegend kosmetische Wirkung beworben. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass es sich um eine Entscheidung aus Deutschland handelt und nicht klar ist, ob diese Abgrenzung auch für Österreich gilt. Basismodul Tom Mc Nemar - Fotolia

3 3 JAHRESRÜCKBLICK 2014 Gremialnachrichten Viermal jährlich informieren wir Sie über aktuelle Branchenangelegenheiten. Wir berichten über verschiedene Bereiche, wie Personal und Sozialversicherung, Steuern und Recht, Service und Veranstaltungen. Außerdem erscheint ein Sondernewsletter über den Flair de Parfum. Fachgruppen- Homepage Das Landesgremium Wien hat unter dem Dach wko.at eine eigene Fachgruppen- Homepage installiert. Unter können Sie jederzeit alle für Sie wichtigen Informationen aktuell abrufen. Ihre Interessensvertreter Der Obmann, Herr KommR Gerhard Fischler ist gemeinsam mit den 15 Ausschussmitgliedern bestrebt die Anliegen unserer Branche bestmöglich zu vertreten. Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb Lehrlinge in der Berufsschule Mitglieder und Berechtigungen Mitglieder- und Konsumentenbeschwerden in unserer Branche über unlauteren Wettbewerb, die im Gremium eintreffen, werden recherchiert und dem Schutzverband zur Überprüfung, Abmahnung oder zur gerichtlichen Verfolgung weitergegeben. Das Gremium hält ständig Kontakt zur Berufsschule und setzt sich für eine wirtschaftsgerechte Ausbildung ein. Derzeit sind in der Berufsschule 43 Lehrlinge im 1. Lehrjahr, 35 Lehrlinge im 2. Lehrjahr und 39 Lehrlinge im 3. Lehrjahr mit dem Ausbildungsschwerpunkt Drogist und 19 Lehrlinge im 1. Lehrjahr, 23 Lehrlinge im 2. Lehrjahr und 15 Lehrlinge im 3. Lehrjahr mit dem Ausbildungsschwerpunkt Einzelhandel Parfümerie angemeldet. Messestand - Senior Aktuell 2014 Bereits zum 4. Mal war der Parfümerieund Drogerie-Einzelhandel mit einem gemeinsamen Stand auf der Messe für Junggebliebene vertreten. v.l.n.r: Spartenobmann KommR Erwin Pellet, nicht amtsführender Stadtrat Mag. Manfred Juraczka, Stadträtin Mag. Sonja Wehsely, Stadtrat Dr. Michael Ludwig, Spartengeschäftsführerin Mag. Michaela Schuster und Obmann KommR Gerhard Fischler

4 FACHGRUPPENNEWS 4 Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel Österreichs Gesundheitswirtschaft schnappt die Durchschnittsfalle zu? Am veranstaltete das Landesgremium in Kooperation mit den Landesgremien des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels und des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie Handel mit Farben und Lacken den Top-Infoabend Österreichs Gesundheitswirtschaft schnappt die Durchschnittsfalle zu?. samer Wirtschaftsfaktor ist. Zudem ist die Gesundheitswirtschaft für das Steueraufkommen sowie die Leistungsbilanz unseres Landes von erheblicher Bedeutung. Unsere Mitglieder waren von dem humorvoll vorgetragenen Thema sehr begeistert und konnten im Anschluss bei einem herrlichen Buffet untereinander Netzwerken und Meinungen austauschen. Die Gremien luden Ihre Mitglieder in die traumhafte Location über den Dächern Wiens, die Wolke 21 im Saturn Tower (22. Bezirk) zum Impulsvortrag mit dem bekannten Humangenetiker und Buchautor Univ.Prof. Mag. Dr. Markus Hengstschläger ein. Herr Dr. Hengstschläger zeigte die Bedeutung der Individualität im Gesundheitswesen sowohl für die Patientinnen und Patienten als auch für die Unternehmen auf. Das Fördern von Einzigartigkeit und Einmaligkeit, von individuellen Stärken und Begabungen wird Menschen und Systeme angemessener auf die Zukunft vorbereiten als der Blick auf Durchschnittslösungen. Das betrifft auch Fragen der Gesundheit und die Leistungen des Gesundheitssektors, der ein nationalökonomisch bedeut- Foto von links: KommR Dkfm. Dr. Johann Kwizda (Obmann GH Arzneimittelhandel), Univ. Prof. Mag. Dr. Markus Hengstschläger (Vortragender), KommR DDr. Anton Ofner (Obmann Medizinproduktehandel), Helmut Bogner (Berufszweigobmann der Drogisten), Rudolf Vogt (Geschäftsführer) Flair de Parfum 2014 Gremialobmann KommR Gerhard Fischler begrüßte am 11. Oktober 2014 im Parkhotel Schönbrunn, den neuen Präsidenten der Wirtschaftskammer Wien, DI Walter Ruck, Spartenobmann KommR Erwin Pellet sowie zahlrei- Foto von links: Obmann KommR Gerhard Fischler, Laudatorin Barbara Karlich, Harald Glööckler, Präsident DI Walter Ruck che Gäste aus Wirtschaft und der Society. Der Flair de Parfum, die duftige Hommage an die Sinnlichkeit der Düfte und zum 22. Mal die besondere Auszeichnung der Wiener Fachparfümerien an besondere Persönlichkeiten, ging heuer erstmals an den internationalen Modeschöpfer, Harald Glööckler und an eine junge femme entrepreneur de beauté, Irena Markovic. Foto von links: Laudator Präsident des Fonds der Wiener Kaufmannschaft Dr. Rainer Trefelik, Obmann KommR Gerhard Fischler, Irena Markovic, Präsident DI Walter Ruck

5 5 Woche des Wiener Handels im BiWI Zum 24. Mal fand die jährliche Branchenpräsentation der Wiener Wirtschaft statt. Nach jedem Modul beantworteten die Schülerinnen und Schüler auf einem Fragebogen einige Testfragen, die am Ende ausgewertet und die besten Jugendlichen prämiert wurden. Vom 29.9 bis gaben unsere Funktionäre am Gesund & Schön-Stand den Jugendlichen, die vor ihrer Berufsentscheidung stehen, praxisnahe Informationen zu den erlernbaren Berufen. Das Interesse der Schülerinnen und Schüler war groß und die Möglichkeit Verkaufsgespräche unter Anleitung der Wirtschaftsvertreter zu führen, wurde angenommen. Mitgliederehrung im Palais Kempinski Am wurden folgende Unternehmen für ihre langjährige Unternehmensführung geehrt: 25-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2012: Ronald Rieger 35-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2012: KommR Sylvia Güntner 50-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2012: Peter Mayerhofer, Maria Witek 25-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2013: Gerlinde Dobias, Christian Prokopp GmbH 30-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2013: Margarete Gass, Mag. Peter Svanda 35-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2013: Eveline Schilling 40-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2013: Norbert Meier 30-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2014: Herbert Bogner KG., Ewald Feichtinger, Rudolf Roitner, Walter Vock GmbH. 50-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2014: Renate Manzoni, Hans Pekarek Peter Mayerhofer - 50-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2012 Maria Witek - 50-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2012 Renate Manzoni 50-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2014 Hans Pekarek - 50-jährige Mitgliedschaft im Jahre 2014

6 FACHGRUPPENNEWS 6 Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel Lehrabschlussfeier im Drogistenmuseum Am wurden zur alljährlichen Lehrabschlussfeier im Österreichischen Pharmaund Drogistenmuseum alle Parfümerie- und Drogistenlehrlinge eingeladen, die die Prüfung bestanden haben. Gremialobmann KommR Gerhard Fischler und der Berufszweigobmann Helmut Bogner gratulierten den Absolventen zum erfolgreichen Lehrabschluss und überreichten als Anerkennung ihrer Leistungen den Drogisten einen Messingmörser. Als Ehrengäste konnten wir den Direktor der Berufsschule für Handel und Reisen, Günther Moser und die Vorsitzende des Bildungspolitischen Ausschusses der Sparte Handel, KommR Mag. Eva Zirps-Ehrenberger, begrüßen. PERSONAL Betriebliche Ersthelfer sind Pflicht für Unternehmen Unternehmen sind verpflichtet, für eine ausreichende Anzahl von betrieblichen Ersthelfern zu sorgen: in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle. Die Übergangsregelung der Novelle der Arbeitsstättenverordnung betreffend betrieblicher Ersthelfer endete mit Seit dem sind in Arbeitsstätten mit weniger als 5 Beschäftigten Ersthelfer mit zumindest nachweislich einer 8-stündige Erste-Hilfe-Auffrischung auszubilden die bis dahin gültige 6-stündige Unterweisung (Führerscheinkurse) ist somit nicht mehr ausreichend. In Arbeitsstätten mit mindestens fünf gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern müssen Unternehmen für eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern mit zumindest einer 16-stündigen Erste-Hilfe-Ausbildung sorgen. Die erforderliche Anzahl von geschulten Ersthelfern ist nach Größe und Art des Betriebes in der Arbeitsstättenverordnung bzw. Arbeitnehmerinnenschutzgesetz geregelt. Auffrischung notwendig Alle Ersthelferinnen müssen zudem in Abständen von höchstens 4 Jahren ein mindestens 8-stündige Auffrischung absolvieren oder in Abständen von 2 Jahren eine mindestens 4-stündige Auffrischung. Das Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes bietet Ihnen in Kooperation mit der Wirtschaftskammer Erste-Hilfe-Schulungen an. Die Wirtschaftskammer hat einen Nachlass von 10 % auf geschlossene Firmenkurse für den Aktionszeitraum Jänner 2015 bis März 2015 in Wien erwirkt. Von dieser Ersten-Hilfe-Kooperation profitiert Ihr Unternehmen, egal, ob es sich um Erstschulungen (16 Stunden), Auffrischungen (4 oder 8 Stunden) oder Erste-Hilfe- Schulungen für Spezialthemen handelt. Sie können die erforderlichen Erste-Hilfe-Kurse auch als Teambuildingsmaßnahme (z.b. Teamwork-Outdoor-Kurs) in der freien Natur für Ihren Betrieb gestalten und damit einen Zusatznutzen generieren. Gerne konzipiert das Wiener Rote Kreuz für Sie kompetent und individuell einen Gruppenkurs gemäß Ihren besonderen Anforderungen und Wünschen, beispielsweise nach Branchenschwerpunkten oder modular im Hinblick auf spezielle Maßnahmen. Bitte kontaktieren Sie abz-erstehilfekurse@w.roteskreuz.at, bei Nutzung der Wirtschaftskammerkooperation bitten wir Sie um Nennung WKW. Ihre Vorteile: 1. Erste-Hilfe-Kurse direkt bei Ihnen im Unternehmen 2. Hohe Flexibilität und Kundenorientierung 3. Iso-zertifiziertes Unternehmen des Wiener Roten Kreuzes 4. Nachlass von 10 % für geschlossene Firmenkurse direkt bei Ihnen als Wiener Un-

7 7 ternehmen (KMU und Großbetriebe) im Zeitfenster Jänner bis März Individuelle Ausrichtung auf Ihre betrieblichen Erfordernisse 6. Praktische Übungen in unserer SanArena (Baustellensimulation, KFZ-Umkehrsimulator etc.) Zusatzinformation: Kurse für EinzelteilnehmerInnen werden nahezu täglich auch am Wochenende im Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes abgehalten. Details und Preise entnehmen Sie bitte der Webseite: kurse-aus-weiterbildung/ Für weitere Informationen steht Ihnen das Wiener Rote Kreuz unter oder telefonisch unter 01/ zur Verfügung. Thomas Jansa - Fotolia RECHT Neue Erhaltungspflicht für Heizthermen und Boiler Wenn auch hauptsächlich für Wohnungsmieten relevant, gibt es seit auch für Geschäftsraummieten im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (dies betrifft im Wesentlichen Gebäude, die vor 1953 errichtet wurden) eine maßgebliche Neuregelung bezüglich der Erhaltungspflicht von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten. Bis Ende 2014 waren nämlich in diesen Altobjekten mangels einer rechtsgültigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter weder der Vermieter noch der Mieter verpflichtet derartige Gerätschaften zu erhalten. Mit anderen Worten, waren z.b Therme oder Boiler defekt, musste keiner der Vertragspartner diese reparieren bzw. tauschen. Der Mieter konnte allerdings bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dieser Geräte von seinem unverzichtbaren Mietzinsminderungsrecht Gebrauch machen. De facto konnte der Mieter also bestenfalls dadurch indirekt den Vermieter zum Tätigwerden zwingen. Anderes galt natürlich dann, wenn Kraft gültiger vertraglicher Vereinbarung entweder der Vermieter oder der Mieter zur Erhaltung dieser Geräte verpflichtet wurde. Die vertragliche Überwälzung dieser Pflichten auf den Mieter war aber nicht jedenfalls wirksam, vielmehr konnten nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs derartige Verpflichtungen für den Mieter gröblich benachteiligend und damit unwirksam sein. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist dies nunmehr dahingehend geklärt, dass die Erhaltungspflicht zwingend den Vermieter trifft. D.h, der Mieter hat nicht nur ein Zinsminderungsrecht, sondern der Vermieter muss auch den Defekt auf seine Kosten (Reparatur/Austausch) beseitigen. Dies gilt auch für bereits bestehende Mietverträge, anders lautende Vereinbarungen sind nunmehr jedenfalls ungültig. Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (dies betrifft im Wesentlichen Gebäude, die nach 1953 ohne Fördermittel errichtet wurden) bzw. bei Vollausnahme vom Mietrechtsgesetz (dies betrifft im Wesentlichen Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständig vermietbaren Mietobjekten) bleibt - hinsichtlich der Vermietung von Geschäftsräumen - alles wie es war. Hier ist, wie schon bisher, Kraft Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) der Vermieter zur Erhaltung dieser Gerätschaften verpflichtet. Vertragliche Vereinbarungen, wonach diese Pflichten schlechthin dem Mieter auferlegt werden, sind zwar theoretisch zulässig, da das ABGB nicht zwingend ist. Derartige, den Mieter pauschal belastende Vereinbarungen, hat die jüngere Rechtsprechung in einzelnen Fällen aber auch für gröblich belastend und damit unzulässig erklärt. Differenziertere Vereinbarungen (bloß teilweise Überbindung von Erhaltungspflichten z.b unter pauschalierter Anrechnung auf den Mietzins) können rechtlich halten. Weitere Informationen erhalten Sie beim Referatsleiter für Recht und Wirtschaftspolitik, Hrn. Dr. Erich Kulhanek, erreichbar unter der T 01/ SERVICE EPU-Erfolgsscheck Der EPU-Erfolgsscheck gilt für alle Ein-Personen-Unternehmen in Wien ohne Beschäftigte und ist nicht übertragbar. Pro Unternehmen kann pro Jahr nur ein Scheck eingelöst werden. Bei welchen Kursen bzw. Seminaren können Sie den EPU-Erfolgsscheck einsetzen? Der EPU-Erfolgsscheck ist für das gesamte offene* Kursangebot des WIFI Wien und für ausgewählte Angebote des Hernstein Instituts für Management und Leadership einsetzbar. Details dazu finden Sie im Qualifizierungsfolder. Wählen Sie aus kompakten Seminaren, praxisnahen Kursen und zeitschonenden elearning-angeboten. *) Nicht vom offenen Kursangebot des WIFI Wien umfasst sind firmeninterne Trainings, bereits geförderte Beratungsleistungen, interne Trainerausbildungen sowie Leistungen der WIFI Wien-Bildungsberatung. Wie nehmen Sie eine Buchung vor? Information: vorab gerne telefonisch Buchung und Anmeldung: persönlich, per Fax, online oder per Post Online Information und Anmeldung für WIFI Wien-Veranstaltungen (Veranstaltungsbeiträge enthalten keine USt) Geben Sie als Startseite at/epu ein und Sie gelangen zur Information über den Scheck. Am Ende des Textblockes klicken Sie

8 FACHGRUPPENNEWS 27 8 Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel auf online einlösen und kommen zum Formular zur Eingabe Ihrer persönlichen EPU-Schecknummer. Für weiterführende Informationen klicken Sie auf Kundenservice. Online-Information und Anmeldung für Angebote des Hernstein Institut für Management und Leadership: Auf (Alle, auf angeführten Seminar- und Entwicklungsprogrammbeiträge verstehen sich exklusive Ust. und Aufenthaltskosten.) Was passiert mit den Restbeträgen, wenn der Kurswert unter EUR 250, liegt? Sie können den Restbetrag für einen anderen Kurs Ihrer Wahl einsetzen oder wir stellen Ihnen eine Büchergutschrift für den wko campus wien-buchshop in maximaler Höhe von 50,-- aus, den Sie vor Ort bis einlösen können. Hier finden Sie eine große Auswahl an vertiefender Fachliteratur. Bis wann ist dieser EPU-Erfolgsscheck gültig? Der EPU-Erfolgsscheck und allfällige Restguthaben sind gültig bei Anmeldungen bis PUBLIKATIONEN Kennzeichnungspflichten im Geschäftsverkehr Neuerdings hat die EU-Verbraucherrechte- Richtlinie eine ganze Reihe weiterer Informationspflichten hinzugefügt, sodass diese 3. Auflage des Buches auch im Titel darum erweitert wurde. Denn auch eine Information, die im Geschäftsverkehr schriftlich oder mündlich gegeben werden muss, ist eine Art Kennzeichnung einer Leistung. Wir wollen hier die einzelnen, sehr unterschiedlichen Verpflichtungen darstellen, Überschneidungen aufzeigen und Ihnen praktische Tipps geben, wie Sie mit Ihrem Unternehmen am besten die einzelnen Pflichten erfüllen können. Mitgliederpreis: 15,99 zzgl. 3,30 Versandpauschale Nichtmitgliederpreis: 22,00 zzgl. 3,30 Versandpauschale Die Finanzpolizei Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir Sie an Hand von Beispielen über die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz und über das Leistungsstörungsrecht informieren. Um die Anwendung dieser Bestimmungen im unternehmerischen Alltag zu erleichtern und damit Auseinandersetzungen mit (privaten oder unternehmerischen) Kunden von vornherein zu vermeiden, werden konkrete Tipps und Erläuterungen gegeben. Im Anhang sind der Text der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie andere relevante gesetzliche Bestimmungen (ABGB, KSchG und UGB) nachzulesen. Mitgliederpreis: 18,00 zzgl. 3,30 Versandpauschale Nichtmitgliederpreis: 24,00 zzgl. 3,30 Versandpauschale Diese Broschüren können Sie beim Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Österreich unter der T , per F , im Internet auf sowie per E unter mservice@wko.at anfordern. Impressum Nr. 1 Jän Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller: Landesgremium Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien Layout und Design: Referat für Öffentlichkeitsarbeit der Sparte Handel Fotos: Valua Vitaly, Nail-78, Stuart Miles, Natalya Korolevskaya, Andrejs Pidjass, Hannes Eichinger, MA13; Berufsschulen; pictures born; GG Vogt; Sparte Handel Druckerei: Ertl & Ertl GmbH Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen. Offenlegung: wko.at/wien/parfuemerie-drogerie/offenlegung

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