FACHGRUPPENNEWS. Vorankündigung Flair de Parfum Muttertag- und Vatertagsplakate
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- Sebastian Eugen Vogt
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1 FACHGRUPPENNEWS 2 15 Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels Vorankündigung Flair de Parfum 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, Muttertag- und Vatertagsplakate Die alljährliche Galanacht der Düfte findet heuer am 10. Oktober 2015 im Parkhotel Schönbrunn statt. Als besonderes Service bietet Ihnen auch heuer wieder das Landesgremium Wien zur öffentlichkeitswirksamen Bewerbung von Mutter- und Vatertag attraktive kostenlose Plakate für Ihr Schaufenster an. Bereits seit 23 Jahren vergibt die Branche den Luxury Flair de Parfum an zwei prominente Persönlichkeiten für deren glamouröses Wirken. Der Public-Flair wird heuer an den besten Lehrling der Branche vergeben. Bestellen Sie jetzt! Details finden Sie auf Seite 8 Wir bitten Sie diesen Termin schon jetzt vorzumerken, eine Einladung erhalten Sie rechtzeitig. ai g.0 Mterta 1 ut M Freundliche Grüße KommR Gerhard Fischler Gremialobmann Rudolf Vogt Gremialgeschäftsführer INHALT Landesgremium Wien des Parfümerieund Drogerie-Einzelhandels Obmann: KommR Gerhard Fischler Geschäftsführer: Rudolf Vogt Sachbearbeiterin: Andrea Berger Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien T F E andrea.berger@wkw.at W wko.at/wien/parfuemerie-drogerie W Floydine - Fotolia.com 14. Juni Vatertag S. Kobold- Fotolia.com Nr. 2 April 2015 Fachliche Informationen...2 Publikationen...3 Personal Service...6 Recht und Steuern...7 Branchenmaterial...8
2 FACHGRUPPENNEWS Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel 2 FACHLICHE INFORMATIONEN Wirtschaftskammerwahl 2015 Das Wahlergebnis für den Wiener Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel lautet: Möschikofsky zu seinen beiden Stellvertretern gewählt. Liste 1: Der Wiener Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel: 12 Mandate Liste 4: Grüne Wirtschaft: 2 Mandate Liste 5: FPÖ pro Mittelstand Freiheitliche und Unabhängige: 1 Mandat Herr Helmut Bogner wurde zum Berufszweig-Obmann Einzelhandel mit Arzneimitteln, Drogeriewaren und Chemikalien und Herr Ewald Feichtinger zu seinem Stellvertreter bestellt. Der Gremialausschuss ist am 18. März 2015 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten und hat Herrn KommR Gerhard Fischler zum Obmann, Herrn Wolfgang Stummer und Frau KommR Monika Herr KommR Gerhard Fischler wurde zum Berufszweig-Obmann Parfümeriewaren und Herr Wolfgang Stummer zu seinem Stellvertreter bestellt. Ausschussmitglieder sind: Susanne Berger, Maria Dinstl, Mag. Alexander Ehrmann, Mag. Martin Engelmann, Anneliese Frischengruber-Schweikhardt, KommR Sylvia Güntner, Josef Otto Hössinger, Esther Mayrhofer, KommR Anton Stummer, Mag. Peter Svanda Sie alle freuen sich, in Ihrer Funktion für den Berufsstand tätig zu sein. Viele Ausschussmitglieder haben bereits jahrelange Erfahrung bei der Mitarbeit im Landesgremium, andere warten schon gespannt auf die ersten Herausforderungen. WB, Landesleitung Wien v.l.n.r: Josef Otto Hössinger, Ewald Feichtinger, Helmut Bogner, KommR Sylvia Güntner, KommR Gerhard Fischler, KommR Monika Möschikofsky, SO KommR Erwin Pellet, Wolfgang Stummer, KommR Anton Stummer Medizinprodukte Meldepflicht auch für Drogisten! Die Verpflichtung zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe entsteht bei derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die an den Letztverbraucher Medizinprodukte abgibt. Somit ist die Abgabe für das Jahr 2014 bis zum 30. Juni 2015 zu entrichten. Eine Abgabenerklärung ist auch von jenen Unternehmen auszufüllen, die aufgrund ihres Umsatzes mit Medizinprodukten von der Abgabe befreit sind. Jährlich ist bis zum 30. Juni für das Vorjahr eine Abgabenerklärung auszufüllen und die Abgabe an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu entrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat auf seiner Homepage ein Formular Abgabenerklärung Medizinprodukte zur Verfügung gestellt. Dieses Formular sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) sind unter folgendem Link medizinprodukteabgabe zu erreichen. Mit dem Formular Abgabenerklärung 2014 kann auch die Befreiung von der Abgabepflicht beantragt werden. Auf dieser Webseite finden Sie außerdem zwei Ausfüllhilfen zum Formular.
3 3 PUBLIKATIONEN Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Warenvertrieb in Webshops (B2C) Die Broschüre bezieht sich auf Webshops B2C, also auf Kaufverträge (nicht auf Dienstleistungen) zwischen Unternehmen einerseits und Verbrauchern (Konsumenten) andererseits; kann B2B auch verwendet werden, da die Einhaltung der strengeren Vorschriften für den B2C-Bereich auch für den B2B-Bereich möglich (wenn auch nicht notwendig) ist; enthält Musterformulierungen und allgemeinrechtliche Erläuterungen die gerade berührten Rechtsgebiete betreffend; bietet so die Möglichkeit, eigene und fremde AGB zu überprüfen sowie eigene AGB zu erstellen oder zu ergänzen. Mitgliederpreis: 12,00 zzgl. 3,96 Versandpauschale Nichtmitgliederpreis: 17,00 zzgl. 3,96 Versandpauschale E-Commerce Rechtsfibel Dass es bei der Werbung, der Produktpräsentation und der Bestellabwicklung auch Gesetze einzuhalten gilt, ist jedem klar, doch diese Regelungen sind oft sehr verwirrend und für den Laien kompliziert geschrieben und nur schwer verständlich. Die Fibel gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Verkauf im Internet. Mitgliederpreis: 10,00 zzgl. 3,96 Versandpauschale Nichtmitgliederpreis: 15,00 zzgl. 3,96 Versandpauschale Diese Broschüren können Sie beim Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Österreich unter der T , per F , im Internet auf sowie per E unter mservice@wko.at anfordern. PERSONAL Arbeitgeber muss bei Lohnpfändung umfangreiche Pflichten erfüllen Erhält ein Betrieb eine oder mehrere Lohnpfändungen für einen seiner Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag solange an den Gläubiger überweisen, bis die Schulden des Arbeitnehmers getilgt sind. Herr Berger hat Schulden und seine Gläubiger haben eine Lohnpfändung durchgesetzt. Damit landet eines Tages eine gerichtliche Lohnpfändung bei seinem Arbeitgeber und kurz darauf noch eine und dann noch eine weitere. Für den Betrieb bedeutet dies einiges an Arbeitsaufwand. Der Arbeitgeber gilt in diesem Fall als Drittschuldner und ist verpflichtet ab Einlangen der Lohnpfändung das Existenzminimum zu ermitteln und den pfändbaren Betrag zu überweisen. Außerdem muss der Arbeitgeber anhand eines Fragebogens binnen vier Wochen nach Einlangen der Lohnpfändung die Drittschuldnererklärung abgeben. Eine Abschrift geht an das Gericht und eine an den Gläubiger. In dieser Erklärung beantwortet der Arbeitgeber Fragen zum Arbeitnehmer über Nettoverdienst, Unterhaltspflichten und andere Gläubiger. Dabei muss der Arbeitgeber von den Angaben des Arbeitnehmers ausgehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist. Wenn der Arbeitgeber grob schuldhaft seine Pflichten aus der Lohnpfändung verletzt bzw. die Drittschuldnererklärung nicht oder nur unvollständig abgibt, kann der Gläubiger gegen den Arbeitgeber eine Drittschuldnerklage einbringen. Der Arbeitgeber muss dem Gläubiger dann die Verfahrenskosten ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn eine Lohnpfändung zum Beispiel wegen vorherigen Austritts des Arbeitnehmers nicht möglich war. Wichtig ist daher, dass der Arbeitgeber die Gläubiger unverzüglich informiert, wenn das Dienstverhältnis beendet wurde. Grundsätzlich kann das gesamte Entgelt des Arbeitnehmers nicht gepfändet werden. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum verbleiben muss. Zu beachten ist, dass zu den pfändbaren Einkünften grundsätzlich alle Geld- und Sachbezüge des Arbeitnehmers gehören, also zum Beispiel auch die Privatnutzung des Dienstwagens. Grundlage für die Pfändung ist das Nettoentgelt laut Lohnverrechnung. Echte Aufwandsentschädigungen, wie etwa der Ersatz der Kosten für ein Zugticket, sind hingegen unpfändbar. Spezielle Regeln für Unterhaltszahlungen Bei mehreren Lohnpfändungen richten sich die Ränge der Forderungen nach dem Tag des Einlangens der Zahlungsverbote beim Arbeitgeber. Dies gilt auch für Unterhaltsforderungen, die grundsätzlich keinen Vorrang vor an-
4 FACHGRUPPENNEWS 4 Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel deren Exekutionen haben. Im Falle mehrerer Unterhaltsforderungen haben alle laufenden Unterhaltsexekutionen den Rang der erstrangigen Unterhaltsexekution. Zu beachten ist, dass dem Arbeitgeber im Falle einer Unterhaltsexekution ein geringeres Existenzminimum als bei sonstigen Exekutionen bleibt. Bei allgemeinen Pfändungen sind die mit der Zahl 1 gekennzeichneten Lohnpfändungstabellen zu verwenden, bei Unterhaltszahlungen die Tabellen mit der Zahl 2. Beispiel: Beim Arbeitgeber langen folgende Lohnpfändungen ein: 27. April: 320,00 zugunsten eines Versandhauses 11. Mai: 1.410,00 zugunsten einer Versicherung 17. Mai: ,00 rückständiger Unterhalt zugunsten des minderjährigen Kindes 4. Juli: 2.430,00 zugunsten eines Handwerksbetriebes Der Arbeitgeber muss die pfändbaren Beträge zunächst an das Versandhaus bezahlen, nach Tilgung dieser Verpflichtung an die Versicherung überweisen und erst dann den Unterhaltsrückstand des minderjährigen Kindes abdecken bzw. den Rückstand der die Differenz zwischen Lohnpfändungstabelle 1 und 2 übersteigt. ErsthelferInnen im Betrieb Zerbor - Fotolia.com Arbeitgeber müssen in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmern Erste Hilfe geleistet werden kann. Der Arbeitgeber muss für eine adäquate Erste-Hilfe-Ausstattung sorgen und Personen, die für Erste-Hilfe-Leistungen zuständig sind, bestellen. Arbeitsstätten sind unter anderem alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sowie Teile von baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind. Ebenso zählen das Betriebsgelände, Wohnwägen oder Container als Arbeitsstätten, sofern Arbeitnehmer an diesen Orten Arbeitsleistungen erbringen. Die Anzahl der zu bestellenden Ersthelfer hängt von der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ab: bis zu 19 Personen bis zu 29 Arbeitnehmern 1 Ersthelfer 2 Ersthelfer für je weitere 10 Arbeitnehmer +1 Ersthelfer In Büros oder Arbeitsstätten mit in Büros vergleichbaren Unfallgefahren gilt abweichend folgende Regelung: bis zu 29 Arbeitnehmern 1 Ersthelfer bis zu 49 Arbeitnehmern 2 Ersthelfer für je weitere 20 Arbeitnehmer +1 Ersthelfer Vorsicht! Es ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helfern anwesend ist. Tipp! Auch der Arbeitgeber kann Ersthelfer sein. Ausbildung und Auffrischung zum Ersthelfer mit mindestens 5 Arbeitnehmern Der Ersthelfer in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmern hat eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie z.b. die Ausbildung im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer zu absolvieren. Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu erfolgen. Ersthelfer bei bis zu 4 Arbeitnehmern Rechtslage bis zum Der Ersthelfer in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit bis zu 4 Arbeitnehmern hat über eine mindestens 6-stündige Ausbildung im Sinne der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung zu verfügen, sofern diese nach dem absolviert wurde. Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu erfolgen. Ersthelfer bei bis zu 4 Arbeitnehmern - Rechtslage ab dem Ab muss in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit bis zu 4 Arbeitnehmern der Erst-Helfer über eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen. Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat ab alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu erfolgen. Beispiel: Ein Ersthelfer hat im Mai 2011 einen 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurs isd Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung absolviert. Gemäß der neuen Rechtslage muss er im Mai 2015 einen Auffrischungskurs im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren, um weiterhin als Erst-Helfer tätig sein zu können. Ein Ersthelfer, der im November 2013 bereits einen 8-stündigen Auffrischungskurs besucht hat, muss spätestens im November 2017 erneut einen 8-stündigen Auffrischungskurs absolvieren. Tipp! Die Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner erfolgen (ohne Anrechnung auf die Präventionszeit).
5 5 Arbeitszeitaufzeichnungen Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Vorsicht! Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern! Der Arbeitsinspektorat prüft die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht. Die Nichteinhaltung führt zu Strafsanktionen gegen den Arbeitgeber. Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitnehmer Bei Gleitzeit, Außendiensttätigkeit und bei Arbeit, die überwiegend in der Wohnung des Arbeitnehmers erbracht wird ( Telearbeit ), darf der Arbeitnehmer selbst die Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Davon ist aber abzuraten, weil einerseits die Arbeitszeitaufzeichnungen Grundlage der Entlohnung sind, andererseits fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen die Strafbarkeit des Unternehmers zur Folge haben. Entfall der laufenden Aufzeichnungspflicht Der Arbeitgeber hat bei Arbeitnehmern, die einer fixen, schriftlich festgehaltenen Arbeitszeiteinteilung unterliegen lediglich die Einhaltung der Arbeitszeiteinteilung zumindest am Ende jeder Entgeltperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorats zu bestätigen. Abweichungen von der Arbeitszeiteinteilung sind laufend festzuhalten. Beispiel: Der Dienstplan sieht vor, dass die Mitarbeiter Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis Uhr arbeiten. Die laufende Aufzeichnung der Arbeitszeit kann entfallen, lediglich Abweichungen davon sind festzuhalten. Durchrechnung der Arbeitszeit Ist im Betrieb ein Durchrechnungszeitraum anzuwenden, sind Beginn und Dauer dieses Durchrechnungszeitraumes in den Arbeitsaufzeichnungen ausdrücklich festzuhalten. Gleitzeit Ist vereinbart, dass bei Gleitzeit die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln bzw. Einsicht in diese zu gewähren. Ruhepausen Grundsätzlich sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen auch die Ruhepausen festzuhalten. Die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt jedoch, wenn durch Betriebsvereinbarung, oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen und in der Praxis von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird. Auskunftspflichten Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat und dessen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben. Arbeitnehmer haben darüber hinaus Anspruch auf eine kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie dies nachweislich verlangen. Geleistete Überstunden sind in der Abrechnung nach 75 Abs. 5 EStG 1988 auszuweisen. Form Das Gesetz sieht keine konkrete Form vor, in der die Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfolgen hat. Tipp! Der Arbeitnehmer sollte mit seiner Unterschrift jedenfalls regelmäßig die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen. Dadurch kann sich der Arbeitgeber vor der unberechtigten Geltendmachung von Überstunden schützen. Vorsicht! Ist wegen Fehlens der Arbeitszeitaufzeichnungen eine Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder wird dem Arbeitnehmer die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen verwehrt, verfallen diesbezügliche Ansprüche (z.b. auf Überstundenentgelt) nicht. stockbyte
6 FACHGRUPPENNEWS 6 Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters Viele Unternehmen bedienen sich eines Steuerberaters. Dieser hat einen umfassenden Berechtigungsumfang. Er kann seine Klienten in Steuerfragen und bei betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten (Einführung einer Kostenrechnung, Einführung eines internen Kontrollsystems usw.) vertreten und beraten. Weiters darf er Jahresabschlüsse erstellen und auch die Steuererklärung vorbereiten und die laufende Buchhaltung und Lohnverrechnung durchführen. Wie bei allen wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen kann es auch hier zwischen dem Steuerberater und seinem Klienten zu Schwierigkeiten/Meinungsverschiedenheiten kommen. Um Streitigkeiten vorzubeugen ist bereits bei Vertragsabschluss wichtig die wesentlichen Punkte des Auftragsverhältnisses zu klären und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB) aufmerksam und sorgfältig vor Unterschrift zu lesen und diese auch in Kopie aufzubewahren. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen sind Teil der Vertragsbedingungen zwischen Steuerberater und Klient. Darin sind unter anderem Kündigungsfristen aber auch das Zurückbehaltungsrecht geregelt. Da die Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhänder bereits 2007 aufgehoben wurden, obliegt es den beiden Vertragspartnern sich auf ein angemessenes Honorar zu einigen. Auch diese Regelung findet sich in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). Bei nicht Begleichung der Honorarforderungen hat der Steuerberater ein berufsrechtliches Zurückbehaltungsrecht an den von ihm erstellten Leistungen (z.b. Jahresabschluss, Steuererklärung), allerdings nur so lange, bis seine Forderung beglichen wurde. D.h. es muss einen Zusammenhang geben zwischen der Zurückbehaltung und einer offenen Forderung. Das Zurückbehaltungsrecht greift nicht, wenn die Forderungen bezahlt wurden und es zu inhaltlichen/fachlichen Meinungsverschiedenheiten kommt. Die vom Klienten beigebrachten Unterlagen, welche als Basis für die Erstellung seiner Werkleistung dienen darf der Steuerberater in keinem Fall zurückbehalten. Wobei der Steuerberater nicht verpflichtet ist, die beigebrachten Unterlagen an seinen Klienten zu schicken, lediglich die Herausgabe ist verpflichtend. D.h. es reicht, wenn der Klient die Möglichkeit hat seine Unterlagen/Belege in den Kanzleiräumlichkeiten des Steuerberaters abzuholen. Auch die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater und seinem Klienten fällt nicht unter das berufsrechtliche Zurückbehaltungsrecht. Anders kann dies allerdings bei eingebrachten Anträgen an das Finanzamt gelagert sein. rupbiler - Fotolia.com SERVICE Simple, stressfreie Ladezonensuche: WK Wien hat neue App In Wien gibt es über 2600 Ladezonen, die für Liefer- und Ladetätigkeiten zur Verfügung stehen. Diese hat die Wirtschaftskammer Wien nun ermittelt, erhoben und erfasst und daraus gemeinsam mit dem Unternehmen Fluxguide die Wiener Ladezonen-App entwickelt. Mittels interaktiver Karte finden Nutzer auf ihrem Handy in Sekundenschnelle die passende Ladezone für ihre Liefertätigkeit und Fahrzeugtyp. Filter- und Merkfunktionen vereinfachen die rasche Suche. Im Rahmen der App-Entwicklung hat die WK Wien innerhalb von vier Monaten das gesamte Wiener Straßennetz mit Kilometern, verschiedenen Straßen und Ladezonen erfasst und per Geodaten verortet. Die wichtigsten Funktionen der Wiener Ladezonen-App: Adresssuche: Ladezonen in der Nähe des Zielortes Radarfunktion: Anzeige aller Ladezonen im Umkreis von 500 Metern Automatische Routenberechnung innerhalb Wiens zur ausgewählten Ladezone Detailinfos wie beispielsweise Ladezeiten und Länge der Ladezone Filterfunktion: Suche nach Ladezonen für den passenden Fahrzeugtyp Merkfunktion: Verwendete Ladezonen werden markiert Die Wiener Ladezonen-App ist ab sofort in Verbindung mit den Betriebssystemen Apple ios und Android nutzbar. Download ist unter kostenlos möglich.
7 7 RECHT UND STEUERN Barrierefreiheit und Diskriminierungsverbot Bis Ende 2015 müssen Geschäftslokale barrierefrei sein! Mit ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten, das ganz generell in allen Lebensbereichen die Gleichstellung von Personen mit Behinderungen regelt. Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich zugängliche Gebäude (Geschäftslokale), wobei auf Grund einer Übergangsbestimmung die Barrierefreiheit für Gebäude erst nach dem zur Gänze erreicht sein muss. Bis dahin gilt die Barrierefreiheit nur für Neubauten (Baubewilligung ab ). Für ältere Gebäude gilt das BGStG bis Ende 2015 nur insoweit, als eine bauliche Barriere entweder rechtswidrig (entgegen den Bauvorschriften) errichtet wurde oder der erforderliche Aufwand zur Beseitigung der Barriere 5.000,00 nicht übersteigt. Übersteigt der Adaptierungsaufwand den Betrag von 5.000,00 nicht, ist die Maßnahme also auch bei Altbauten schon jetzt durchzuführen! Für alle beabsichtigten Um- und Neubauten gilt somit: Barrierefrei bauen, auch wenn die Bauvorschriften dies nicht zwingend vorsehen! Bestehende Gebäude müssen bis möglichst (im Rahmen der Zumutbarkeit) barrierefrei sein. Die 5.000,00 Grenze gilt dann nicht mehr! Für welche Bereiche gilt das BGStG? Das BGStG gilt überall dort, wo es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; damit auch für öffentlich zugängliche Gebäude, in denen Waren verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden (Geschäftslokale). Was bedeutet das Diskriminierungsverbot? Das Diskriminierungsverbot bezieht sich grundsätzlich auf alle Lebensbereiche. Aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Eine unmittelbare Diskriminierung (Schlechterbehandlung einer behinderten Person) ist immer unzulässig. Eine mittelbare Diskriminierung (z.b bauliche Barrieren wie Treppen) hingegen ist nur dann rechtswidrig, wenn es zumutbar ist, Abhilfe zu schaffen. Ziel ist dabei die sogenannte Barrierefreiheit, also gleicher Zugang auch für Menschen mit Behinderung. Auf Art und Ausmaß der Behinderung kommt es dabei nicht an. Jede Behinderung ist soweit wie möglich - zu berücksichtigen. Zumutbarkeitsgrenze Ob und wieweit ein Lebensbereich, z.b ein Geschäftslokal, barrierefrei zu gestalten ist, ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung zu beurteilen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitsüberprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob wenigstens versucht wurde, die Situation behinderter Personen zu verbessern. Konkret bedeutet das einerseits, dass unter Umständen auch geringere Maßnahmen als eine vollständige Barrierefreiheit ausreichen. Andererseits führt aber die Unzumutbarkeit einer vollständigen Barrierefreiheit (also die Unzumutbarkeit des technisch möglichen) noch nicht dazu, dass damit das Thema Barrierefreiheit überhaupt außer Acht gelassen werden kann. Vielmehr sind sämtliche zumutbaren Maßnahmen so weit zu treffen, dass die Situation behinderter Personen möglichst verbessert wird. Rechtlich gesehen bedeutet dies, dass die vollständige Adaption eines Gebäudes zwar im Einzelfall unzumutbar sein kann (z.b hoher Umstellungsaufwand); dieser Umstand stellt jedoch keinen Rechtfertigungsgrund dar, gar nichts zu tun. Vielmehr muss das Ziel der Barrierefreiheit so weit wie möglich erreicht werden. Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen das BGStG? Das BGStG ist eine zivilrechtliche Vorschrift. Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen sind nicht vorgesehen. Sehr wohl können aber von allen betroffenen Personen bei Verstößen gegen das BGStG schadenersatzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Bevor allerdings eine Klage bei Gericht eingebracht werden kann, ist zwingend ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt durchzuführen. Eine gerichtliche Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von 3 Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Zusätzlich kann auch die österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR, Dachverband der Behindertenverbände Österreichs) eine Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen. Es gibt zwar keine Strafen. Aber um eine allenfalls sogar gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, muss ein Unternehmen selbst aktiv werden und das Geschäftslokal von sich aus möglichst barrierefrei gestalten! Reimer - Pixelvario - Fotolia
8 FACHGRUPPENNEWS 27 8 BRANCHENMATERIAL Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel Mutter- und Vatertagsplakate Als besonderes Service bietet Ihnen auch heuer wieder das Landesgremium Wien zur öffentlichkeitswirksamen Bewerbung von Mutter- und Vatertag attraktive kostenlose Plakate für Ihr Schaufenster an. Diese können Sie unter der T 01/ (Fr. Berger) oder unter der E andrea. berger@wkw.at 10. Mai Muttertag 14. Juni Vatertag Floydine - Fotolia.com S. Kobold- Fotolia.com Parfümerie Grifflochtaschen Kunststoff-Tragetaschen mit ausgestanztem Griffloch, weiß gefärbt Grifflochtaschen groß, Format 360 x 450 mm, 50 mm stark In Kartons zu Stück um 90,-- Grifflochtaschen klein, Format 225 x 360 mm, 60 mm stark in Kartons zu Stück um 60,-- Drogerie - Papiertragetaschen Tragtaschen aus weißem Kraftpapier, nicht plastifiziert, mit neuem Logo: 2 kurze, rote gedrehte Papiergriffe, verklebt Format 23 x 10 x 32 cm in Kartons zu 250 Stück verpackt Preis 29,-- pro Karton Praxishandbuch Parfümerie / Duft, Kosmetik und Verkauf Das Fachbuch der Parfümeriebranche vermittelt in übersichtlicher Form die für die Arbeit in der Parfümerie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Es ist jedoch mehr als ein Ausbildungsbuch, sondern ein Begleiter für die tägliche Beratungspraxis. Dieses Fachbuch soll alle FachberaterInnen in den Parfümerien in ihrer Aufgabe, die Kunden jederzeit optimal zu beraten, unterstützen. Wir bieten Ihnen das Praxishandbuch Parfümerie/Duft zum Vorzugspreis von 29,-- an. Bestellen Sie Ihr Branchenmaterial unter der T 01/ (Fr. Berger) oder unter E andrea.berger@wkw.at. Impressum Nr. 2 April 2015 Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller: Landesgremium Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien Layout und Design: Referat für Öffentlichkeitsarbeit der Sparte Handel Fotos: Valua Vitaly, Nail-78, Stuart Miles, Natalya Korolevskaya, Andrejs Pidjass, Hannes Eichinger Druckerei: Robitschek & Co. Ges.m.b.H. Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen. Offenlegung: wko.at/wien/parfuemerie-drogerie/offenlegung
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