Ist der Musterkonzessionsvertrag Baden-Württemberg nichtig?
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- Falko Fürst
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1 Ist der Musterkonzessionsvertrag Baden-Württemberg nichtig? Darstellung und kritische Analyse des Urteils des OLG München ( U 3589/12 Kart) W2K aktuell Brennpunkte des Strom- und Gaskonzessionsrechts Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer
2 A. Konzessionsvertrag Einzelvertrag oder Baustein eines Geschäftsmodells B. Die Entscheidung des OLG München C. Kritische Würdigung D. Folgerungen Prof. Dr. Dominik Kupfer 2
3 A. Konzessionsvertrag Einzelvertrag oder Baustein eines Geschäftsmodells Auslaufen eines KV Energiewirtschaftliches Engagement der Gemeinde? nein ja Abschluss eines neuen KV Entscheidung über ein Geschäftsmodell Pachtmodell integriertes Stadt- / Regionalwerk Prof. Dr. Dominik Kupfer 3
4 Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Konzessionierung objektive Rechtmäßigkeitskontrolle (inbes. 107 GemO) subjektiver Rechtsschutz (inbes. i. F. einer unfreundlichen Netzübernahme ) Prof. Dr. Dominik Kupfer 4
5 Abschluss eines neuen KV Entscheidung über ein Geschäftsmodell unproblematisch mit bisherigem Netzbetreiber (Nb) problematisch mit neuem Nb für konzessionierende Kommune idr weniger relevant Pachtmodell unproblematisch mit bisherigem Nb problematisch mit neuem Nb integriertes Stadt-/Regionalwerk unproblematisch mit bisherigem Nb problematisch mit neuem Nb für konzessionierende Kommune idr sehr relevant Prof. Dr. Dominik Kupfer 5
6 B. Die Entscheidung des OLG München I. Tatbestand II. Begründung Prof. Dr. Dominik Kupfer 6
7 I. Tatbestand Bekanntmachung elektronischer BAnz Ende der Frist zur Abgabe schriftlicher Bewerbungen kein Verfahrensbrief Entscheidung in nichtöffentlicher GR-Sitzung Bekanntmachung Entscheidungsgründe im elektronischen BAnz Ende alter KV Abschluss neuer KV Abtretung der Ansprüche der Gemeinde aus altem Konzessionsvertrag an den neuen Vertragspartner Mitteilung der Gemeinde an bisherigen Nutzungsberechtigten Verhandlung Entflechtungskonzept, SZW, EOG Interimsvertrag zwischen Gemeinde und bisherigem Nutzungsberechtigtem Prof. Dr. Dominik Kupfer 7
8 Bekanntmachung Entscheidungsgründe Die Entscheidung der Gemeinde beruht auf folgenden Gesichtspunkten: - Die S. ist ein regionaler Anbieter, die Wertschöpfung bleibt in der Region. - Die S. ist für die Wartung und Betreuung des Stromnetzes ortsnah mit ihrem Standort in Ulm. - Die Stärkung des kommunalen Einflusses auf die örtliche Energieversorgung könnte verbessert werden. - Die S. engagiert ist in der Förderung des Einsatzes von regenerativen Energien. Prof. Dr. Dominik Kupfer 8
9 7 des neuen Konzessionsvertrages 7 Zusammenarbeit mit der Gemeinde (2) 1 Die S. wird die Gemeinde bei der Erstellung von kommunalen Energiekonzepten unterstützen. 2 Sie wird die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. 3 Wenn die Gemeinde die Erstellung eines kommunalen Energiekonzepts beauftragt, ist die Gesellschaft nach Abstimmung bereit, hierfür im Rahmen des konzessionsabgabenrechtlichen Zulässigen einen Zuschuss zu gewähren. (3) 1 Die Eigenerzeugung von Strom durch die Gemeinde wird dort, wo sie ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, von der S. unterstützt. 2 Die S. verpflichtet sich, den von der Gemeinde oder von Dritten durch erneuerbare Energieträger erzeugten Strom abzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu vergüten. 3 Dies gilt auch für Strom aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Prof. Dr. Dominik Kupfer 9
10 (4) 1 Über die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages hinaus wird der Gemeinde das auf kommunale Partner ausgerichtete Dienstleistungs-Angebot des S.-Konzern zur Verfügung stehen. 2 Die S. wird auf Wunsch der Gemeinde entsprechende Angebote der S.- Konzerngesellschaften vermitteln. 10 enthält eine salvatorische Klausel Prof. Dr. Dominik Kupfer 10
11 II. Begründung Klägerin habe keine Ansprüche gegen die Beklagte, weil 46 Abs. 2 S. 2 EnWG sowie die Abtretung der Ansprüche der Gemeinde aus dem alten KV einen wirksamen neuen KV voraussetzten und der neue KV im vorliegenden Fall unwirksam wäre. Prof. Dr. Dominik Kupfer 11
12 1. Notwendigkeit eines wirksamen KV 2. Unwirksamkeit des neuen KV kein Verfahrensbrief Entscheidung in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung Entscheidungsgründe Vertragsinhalte 7 Zusammenarbeit mit der Gemeinde Prof. Dr. Dominik Kupfer 12
13 KV verstoße gegen 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV 2.2. Fehlerfolgen 2.3. Kein Rügeausschluss der Beklagten Prof. Dr. Dominik Kupfer 13
14 KV verstoße gegen 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV Auslegung von 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV Subsumtion von 7 Abs. 2 KV Subsumtion von 7 Abs. 3 KV Subsumtion von 7 Abs. 4 KV Prof. Dr. Dominik Kupfer 14
15 Auslegung von 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV 2 KAV legt Höchstsätze für KA fest. Zum Schutz dieser Höchstsätze vor wirtschaftlicher Aushöhlung lege 3 KAV abschließend fest, welche Leistungen neben der KA zulässig sind. Es soll keinen Wettbewerb um die höchsten Unterstützungsleistungen geben! Prof. Dr. Dominik Kupfer 15
16 3 KAV (1) Neben oder anstelle von KA dürfen nur die folgenden Leistungen : 1. Preisnachlässe für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde bis 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang, 2. Folgekosten im Fall von Baumaßnahmen 3. Verwaltungskostenbeiträge Prof. Dr. Dominik Kupfer 16
17 (2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen insbesondere 1. sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistungen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen, 2. Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungseinrichtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt. Prof. Dr. Dominik Kupfer 17
18 Wird eine Leistung gegen marktübliche Vergütung erbracht, liegt kein Verstoß gegen 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV vor. Prof. Dr. Dominik Kupfer 18
19 Zulässig sind so das OLG unentgeltliche oder verbilligte Leistungen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder Finanz- und Sachleistungen für Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen; allerdings nur, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von KVen stehen. Prof. Dr. Dominik Kupfer 19
20 Eine Leistung stehe immer dann im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von KVen, wenn sie im KV selbst vereinbart werde. Prof. Dr. Dominik Kupfer 20
21 Subsumtion von 7 Abs. 2 KV unter 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV Die Pflicht der Gemeinde bei der Erstellung von kommunalen Energiekonzepten zu unterstützen und die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sei eine Leistung vermögensrechtlicher Art, soweit auf der Seite des EVU personeller Aufwand entsteht, der nicht völlig unerheblich ist. Die Vereinbarung der Leistung ist auch dann unzulässig, wenn sie für die Wahl des EVU durch die Gemeinde von Bedeutung war. Lautet die Regelung das EVU verpflichtet sich, im Rahmen des konzessionsabgabenrechtlich Zulässigen eine Leistung zu erbringen und ist diese Leistung unzulässig, stellt die Regelung keinen Verstoß gegen 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV dar, da sie wegen Perplexität unwirksam ist. Prof. Dr. Dominik Kupfer 21
22 Subsumtion von 7 Abs. 3 KV Unterstützung unentgeltliche generelle Leistungspflicht Subsumtion von 7 Abs. 4 KV Vermittlung des Dienstleistungsangebots des Konzerns erfordert den Einsatz von Personal. Personalaufwand ist eine unzulässige Sachleistung! Prof. Dr. Dominik Kupfer 22
23 2.2. Fehlerfolgen Verstöße gegen 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV führen zur Gesamtnichtigkeit des KV gemäß 134 BGB. Schutzzweck: Mitbewerber, die sich gesetzeskonform verhalten und unter Beachtung von 3 KAV keine unzulässige Nebenleistung anbieten, sind nur bei Gesamtnichtigkeit des Vertrags gegen das verbotswidrige Verhalten ihres Mitbewerbers geschützt. Im Fall von 134 BGB sei eine salvatorische Klausel bedeutungslos. Nichtigkeitsfolge sei auch nicht unverhältnismäßig, nur weil es sich um branchenübliche Regelungen handelt. Prof. Dr. Dominik Kupfer 23
24 2.3. Kein Rügeausschluss der Beklagten Die Beklagte hat nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung am und bis heute keine rechtlichen Schritte gegen die Gemeinde unternommen und sich vorprozessual auch gegenüber der Klägerin nicht auf die Nichtigkeit des KV berufen. Hieraus konnte die Klägerin jedoch nicht schließen, dass die Beklagte, falls keine Einigung über den Preis. erzielt würde, nicht die Übertragungspflicht als solche in Frage stellen würde. Prof. Dr. Dominik Kupfer 24
25 C. Kritische Würdigung I. Auslegung 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV II. Grundlegende Fehlannahmen des Gerichts III. Fehlerfolgen IV. Rügeausschluss Prof. Dr. Dominik Kupfer 25
26 I. Auslegung 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV 1. Anwendungsbereich 3 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz 2. Inhalt von 3 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz Prof. Dr. Dominik Kupfer 26
27 1. Anwendungsbereich 3 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz Aktueller Wortlaut: (2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen insbesondere? 1. sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistungen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen, 2. Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungseinrichtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt. Prof. Dr. Dominik Kupfer 27
28 OLG München meint, 1) der Bezug des letzten Halbsatzes, ausschließlich auf die Maßnahmen sei mit dem Wortlaut nicht vereinbar; 2) aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich dieses enge Verständnis auch nicht. Prof. Dr. Dominik Kupfer 28
29 Wortlaut Regierungsentwurf, BR-Drs. 686/91, S. 4. (2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen insbesondere 1. sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistungen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung kommunaler Energieversorgungskonzepte oder für die Beratung für einen rationellen und sparsamen Umgang mit Energie bleiben unberührt, 2. Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungseinrichtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt. Prof. Dr. Dominik Kupfer 29
30 BR-Drs. 686/91, S. 18. Nr. 1 läßt allerdings - aus energie- und umweltpolitischen Gründen - ausdrücklich für Leistungen bei der Aufstellung kommunaler Energieversorgungskonzepte und für die Einsparberatung Ausnahmen zu. Darüber hinausgehende Leistungen sind dagegen, wenn sie überhaupt vom Versorgungsunternehmen erbracht werden, zu Marktpreisen abzurechnen. Prof. Dr. Dominik Kupfer 30
31 Wortlaut Ausschussempfehlung, BR-Drs. 686/1/91, S. 12. Leistungen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Verlängerung von Konzessionsabgabeverträgen stehen, Begründung:, Das EVU muss als langfristig versorgungsberechtigtes und versorgungsverpflichtetes Unternehmen neben der KA-Zahlung Leistungen erbringen können, die zu einem rationellen, sparsamen und ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart beitragen. Prof. Dr. Dominik Kupfer 31
32 Sitzung des Bundesrates am , Protokoll S. 605: Senator Zumkley Es drängt sich der Verdacht auf, dass es hier letztlich auch darum gehen könnte, eine kommunale Abgabe zu begrenzen, Hamburg wird die Verordnung daher auf jeden Fall ablehnen, wenn die Ausschussempfehlungen unter den Ziffern 3 Prozentsätze statt Festbeträge, 7 Verzicht auf Festsetzung von Höchst- und Grenzbeträgen sowie zu den Ziffern 15 Möglichkeit der Vereinbarung weiterer Leistungen neben der Konzessionsabgabe und 16 Wegfall der Mindestgewinngarantie keine Mehrheit fanden. Prof. Dr. Dominik Kupfer 32
33 Zwischenergebnis: Die Entstehungsgeschichte des Wortlauts von 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV zeigt deutlich, dass der letzte Halbsatz nicht eingeführt wurde, um die Zusage von Leistungen im Zusammenhang mit Energiekonzepten einzuschränken. 3 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz KAV war der einschränkende Zusatz der Erweiterung des zulässigen Leistungsspektrums um Maßnahmen. Prof. Dr. Dominik Kupfer 33
34 2. Inhalt von 3 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz KAV OLG München meint, eine Leistung stehe immer dann im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von KVen, wenn sie im KV selbst vereinbart wurde. Wir meinen, wenn eine Nebenleistung schon dadurch rechtswidrig würde, dass sie im KV überhaupt erwähnt wird, gäbe es keine zulässigen Nebenleistungen, die Gegenstand eines rechtsfehlerfreien KV sein könnten. In diesem Sinn verboten ist nur die Vereinbarung als spezifische Gegenleistung gerade für die Einräumung des Wegerechts. Prof. Dr. Dominik Kupfer 34
35 Zulässig ist u. E. folgende Regelung: Sofern im EVU zu diesem Zweck allgemein Mittel bereitstehen, berät das EVU die Netznutzer im Stadtgebiet über Möglichkeiten des rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgangs mit Strom / Gas. Prof. Dr. Dominik Kupfer 35
36 II. Grundlegende Fehlannahmen OLG München meint, jeder nicht nur unerhebliche Personalaufwand sei eine unzulässige Sachleistung. Wir meinen, allein daraus, dass das Konzessionsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist, welches in vielerlei Hinsicht auf Abstimmung zwischen den Vertragspartnern angelegt ist, entsteht ein notwendiger und damit legitimer Vertragsdurchführungsaufwand auf beiden Seiten. Prof. Dr. Dominik Kupfer 36
37 OLG München meint, das Recht zur Selbstverwaltung besteht gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG nur nach Maßgabe der Gesetze; kein Recht, unbegrenzt Nebenleistungen zu fordern; kein Recht, sich beliebig neue Einnahmequellen zu verschaffen ; kein Recht auf eine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems. Prof. Dr. Dominik Kupfer 37
38 Energieversorgung ist dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnen. Jüngst BVerfG, Urt. v BvR 3139 / 08 juris, Rn Die Durchführung der Energieversorgung gehört zu den typischen die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften. BVerfG, Beschl. v BvR 705 / 88 juris, Rn. 5 Prof. Dr. Dominik Kupfer 38
39 Zwischenergebnis: Die Gemeinden tragen eine Gewährleistungsverantwortung für die Bereitstellung von örtlichen Stromverteilernetzen! Prof. Dr. Dominik Kupfer 39
40 III. Fehlerfolgen OLG München meint, im Fall eines Verstoßes gegen 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV sei der KV insgesamt nichtig eine salvatorische Klausel sei unbeachtlich. Prof. Dr. Dominik Kupfer 40
41 BGH, Urt. v EnZR 14/08 -, juris Rn. 29 f. Fall: Ausdehnung der Gemeinderabatts gemäß 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV auf den Eigenverbrauch von Unternehmen, die von der Gemeinde beherrscht werden. BGH: Auch diese Einwände verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat fehlerfrei angenommen, dass die geltend gemachten Verstöße mit Rücksicht auf die.. salvatorische Klausel jedenfalls nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge haben. Prof. Dr. Dominik Kupfer 41
42 OLG München meint, es gebe keine Begrenzung des Rügerechts für den bisherigen Netzbetreiber. Prof. Dr. Dominik Kupfer 42
43 dagegen etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v Vll-Verg 31/12 juris, Rn. 42: Bei den einer Nachprüfung nach dem GWB nicht unterliegenden (reinen) Konzessionsvergaben nach 46 EnWG ergibt sich im Sinn einer unselbständigen Nebenpflicht eine Verpflichtung der Bieter, den Auftraggeber insbesondere auch auf Rechtsverstöße im Vergabeverfahren hinzuweisen, im Übrigen aus dem durch Anforderung der Vergabeunterlagen begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis nach 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Verletzung der vorvertraglichen Hinweispflicht wird im Allgemeinen angemessen nur in der Weise zu sanktionieren sein, dass die betreffenden Rügen bei dem regelmäßig anzustrengenden Verfügungsverfahren nach 935 ff. ZPO von einer Nachprüfung jedenfalls materiell-rechtlich ausgeschlossen sind. Prof. Dr. Dominik Kupfer 43
44 Wir meinen: Abzustellen ist darauf, was der abgebende Netzbetreiber wann gewusst hat oder hätte wissen können. Prof. Dr. Dominik Kupfer 44
45 D. Folgerungen Wir meinen: maßgeblich ist der Schutz des Wettbewerbs um das Netz hieraus abgeleitet: entscheidend ist die Frage der Kausalität Verstöße bei der Eröffnung des Wettbewerbs: Gesamtnichtigkeit Verstöße bei der Bewertung der Angebote: einzelfallbezogene Kausalitätsbetrachtung Prof. Dr. Dominik Kupfer 45
46 Ich schulde Ihnen noch Antworten! Nach meiner rechtlichen Einschätzung: 7 Abs. 2 ist rechtmäßig; 7 Abs. 3 S. 1 ist unproblematisch sollte is eines netzbezogenen kommunalen Energiekonzepts reduzierend ausgelegt und angewendet werden; 7 Abs. 3 S. 2 f. sind unproblematisch; 7 Abs. 4 insbesondere Satz 2 ist problematisch; eine salvatorische Klausel ist grundsätzlich beachtlich; sollte eine Regelung einen Verstoß gegen 3 KAV darstellen, wäre eine Kausalitätsbetrachtung im konkreten Einzelfall anzustellen. Prof. Dr. Dominik Kupfer 46
47 Noch Fragen? Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer Wurster Wirsing Kupfer Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Tel.: Fax:
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