V E R T R A G. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. - Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation -
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- Frieder Hofer
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1 V E R T R A G gemäß 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V - Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation - Zwischen der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.v., Kiel und AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Kiel - Landesvertretung Schleswig-Holstein - der AOK - Die Gesundheitskasse - Schleswig-Holstein, Kiel, zugleich für die Bundesknappschaft BKK-Landesverband NORD, Hamburg zugleich für die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse, die Bundespost-Betriebskrankenkasse, die Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums (Betriebskrankenkasse der Dienstbetriebe des Bundes) IKK-Landesverband Nord, Kiel der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse, Kiel, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Landwirtschaftlichen Krankenkassen Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK), - Landesvertretung Schleswig-Holstein - wird folgender Vertrag abgeschlossen: 1
2 Zielsetzung Der Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V sollen dazu dienen, den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation zu gewährleisten. 2 Beratung der Patienten/ Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen (1) Patienten, bei denen während der Krankenhausbehandlung erkennbar wird, daß Rehabilitationsmaßnahmen (z.b. Anschlußheilbehandlung) in Betracht kommen, sollen über Rehabilitationsmöglichkeiten frühzeitig beraten werden. Ziel ist es, nahtlos medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in geeigneten Rehabilitationseinrichtungen einzuleiten. (2) Die Beratung hat zum Ziel, bei Patienten oder den Personensorgeberechtigten die Einsicht in die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme zu wecken und seine Bereitschaft zur Mitarbeit zu fördern. (3) Die Beratung soll auch dazu dienen, den Patienten zu unterstützen, damit möglichst zeitnah und möglichst nahtlos Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt bzw. geeignete Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden können. (4) Die in 4 genannten Beratungseinrichtungen und -stellen wirken - ggf. in Kooperation - darauf hin, daß Rehabilitationsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. Bestehende Verfahrensregelungen (wie z.b. AHB und Suchtvereinbarung) werden genutzt. 3 Beratungsanlässe Beratungen kommen in Betracht bei Patienten, bei denen Gesundheitsstörungen vorliegen oder einzutreten drohen bzw. wieder einzutreten drohen und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu vermindern; dazu gehören 2
3 insbesondere z.b. der Bewegungsfähigkeit oder der Haltungsmotorik, der Seh-, Hör- und Sprechfähigkeit, der körperlichen Kräfte, z.b. durch schwere chronische Erkrankungen der inneren Organe, des zentralen Nervensystems oder des Stoffwechsels, der geistigen und seelischen Kräfte, z.b. durch Störungen des Antriebes, der Stimmungslage, des formalen Denkens, des Gedächtnisses sowie durch Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, - eine erhebliche Mißbildung oder Entstellung, - eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit durch chronische Schmerzzustände, - eine voraussichtlich nicht nur vorübergehende erhebliche Störung der Lernfähigkeit oder des Sozialverhaltens. 4 Beratungseinrichtungen und -stellen Für die Beratung des Patienten kommen in Betracht: - Das Krankenhaus (Arzt, die für die Beratung und Betreuung des Patienten zuständige Stelle, Verwaltung etc.) - ggf. unterstützt durch den Sozialen Dienst bzw. den Rehabilitationsberater der Krankenkasse - für die Beratung über die für den Patienten aus ärztlicher Sicht angezeigten Rehabilitationsmaßnahmen. - Die Sozialleistungsträger (z.b. Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger) für die nach geltenden Leistungsrecht möglichen medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation, soweit diese in ihren Zustän- 3
4 digkeitsbereich fallen. Dazu gehört auch die Erteilung von Auskünften über Rehabilitationsmaßnahmen anderer Träger und Stellen. Bei Bedarf erfolgt die Auskunft und Beratung auch im Krankenhaus. - Sonstige geeignete Einrichtungen, wie z.b. Rehabilitationseinrichtungen/- stellen. 5 Mitteilung über Rehabilitationsmaßnahmen (1) Das Krankenhaus gibt mit Einverständnis des Patienten der Krankenkasse Mitteilung, wenn sich abzeichnet, daß bei Patienten eine Gesundheitsstörung im Sinne des 3 eingetreten ist bzw. einzutreten droht. (2) Soweit die Notwendigkeit bestimmter Rehabilitationsmaßnahmen, wie z.b. die Verlegung in eine Rehabilitationseinrichtung oder die Beschaffung eines Hilfsmittels, abzusehen ist, ist die Krankenkasse mit Einverständnis des Patienten zu informieren. (3) Die Mitteilung an die Krankenkasse soll auch dann gegeben werden, wenn für die in Frage kommenden Rehabilitationsleistungen ein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist; die Mitteilungspflicht gegenüber zuständigen Sozialleistungsträger bleibt unberührt. (4) Die Mitteilung an die Krankenkasse ist entbehrlich, wenn eine auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhende Heilbehandlung zu Lasten der Unfallversicherung durchgeführt wird. (5) Bei belegärztlicher Behandlung entfällt die Mitteilungspflicht des Krankenhauses. Die Mitteilungspflicht des Belegarztes richtet sich nach den für ihn geltenden Normen des Kassen-/Vertragsarztes. 6 Vordrucke Für die Mitteilungen werden besondere Vordrucke verwendet. Eine Durchschrift 4
5 der Mitteilung erhält der einweisende bzw. behandelnde Arzt. 7 Inkrafttreten, Kündigung (1) Der Vertrag tritt am in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum , gekündigt werden. (2) Für den Fall der Kündigung erklären die Beteiligten ihre Bereitschaft, an der Verabschiedung eines neuen Vertrages mitzuwirken. Protokollnotiz zu 7 Abs. 2: Der kündigende Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Kündigung einen neuen Vertragsentwurf vorzulegen; andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam erfolgt. Bei Nichtzustandekommen einer Einigung bis zu vier Monaten nach der Kündigung leitet der kündigende Vertragspartner das Schiedsverfahren unverzüglich ein. Kiel, Hamburg, den Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.v., Kiel 5
6 AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Kiel AOK - Die Gesundheitskasse - Schleswig-Holstein, Kiel BKK- Landesverband NORD, Hamburg IKK-Landesverband Nord, Kiel Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Krankenkasse Verband der Angestelltenkrankenkassen e.v. (VdAK), Kiel
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