Allianz Suisse Anlagestiftung

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1 Allianz Suisse Anlagestiftung Anlagerichtlinien der Allianz Suisse Anlagestiftung Gestützt auf Artikel 9 Ziffer X der Statuten und Artikel 17 Ziffer IV des Stiftungsreglements der Allianz Suisse Anlagestiftung, nachstehend Stiftung genannt, werden durch den Stiftungsrat folgende Anlagerichtlinien erlassen: Art. 1 Allgemeine Grundsätze 1. Die unter Allgemeine Grundsätze aufgeführten Bestimmungen gelten subsidiär zu den Einzelbestimmungen der jeweiligen Anlagegruppen. 2. Für alle Anlagegruppen gelten die Grundsätze und Richtlinien für die Kapitalanlage von Personalvorsorgeeinrichtungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der zugehörigen Ausführungserlasse sowie die diesbezügliche Praxis der Aufsichtsbehörde. In Kapitel 4, Abschnitt 3 Anlage des Vermögens (Artikel BVV2) sind die relevanten Anlagekriterien festgehalten. Die Einzellimiten (Artikel 54 a und b) und die Kategoriebegrenzungen (Artikel 55) gelten nur für gemischte Anlagegruppen. Legen es die Umstände dringend nahe, kann im Interesse der Anleger, nach Rücksprache mit dem Stiftungsratspräsidenten vorübergehend von den Anlagerichtlinien abgewichen werden. Sämtliche Abweichungen werden im Anhang zur Jahresrechnung bzw. in den Zwischenberichten aufgelistet und fachmännisch begründet. 3. Alle der Stiftung anvertrauten Gelder sind stets sorgfältig und fachmännisch anzulegen. Dabei muss das Risiko immer angemessen gestreut sein. Je nach Anlagegruppe steht die Risikoverteilung (Diversifikation) nach Währung, geographischer Lage, Branchen oder Laufzeit im Vordergrund. Besondere Beachtung wird auch der Gewichtung der Unternehmen innerhalb der Benchmark geschenkt. Folgende Qualitätskriterien sind einzuhalten: a) Liquide Mittel: Flüssige Mittel und Anlagen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr müssen stets bei erstklassigen Banken gehalten oder können bei erstklassigen Schuldnern im Geldmarkt angelegt werden. Sie können in Schweizer Franken oder in denjenigen Währungen gehalten werden, in denen die Investitionen der entsprechenden Anlagegruppe erfolgen. Der Gesamtanteil an Liquidität darf 25% des Portfoliowertes nicht übersteigen. b) Obligationen: Es dürfen nur Schuldner berücksichtigt werden, die von einer der führenden Ratingagenturen (Standard & Poor s, Moody s und Fitch) mit einem Investment Grade eingestuft wurden. Fehlt ein offizielles Rating, kann die Bonitätsbeurteilung einer anderen anerkannten Ratingagentur oder ein Bankenrating herangezogen werden. Das Portfolio darf nur im Investment-Grade Bereich investieren (je nach Anlagegruppe AAA bis A- oder AAA bis BBB-). Das durchschnittliche Rating muss mindestens A+ bzw. A1 betragen.

2 Positionen, die im Laufe der Zeit den Investment Grade verlieren, sind nach Möglichkeit zu verkaufen. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft werden, ist nur gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. Die zulässige durchschnittliche Ratingqualität des Portfolios darf durch die Beibehaltung zurückgestufter Positionen nie unterschritten werden. Es muss eine angemessene Diversifikation nach geographischer Lage, Branchen und Laufzeit erfolgen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. c) Aktien: Grundsätzlich sind Aktienanlagen auf die im Vergleichsindex enthaltenen Titel zu konzentrieren. Werden ausnahmsweise Wertschriften beigemischt, die im Vergleichsindex nicht enthalten sind, ist den Faktoren Bonität der Unternehmung und Marktliquidität des Titels in hohem Masse Beachtung zu schenken. Es muss eine angemessene Diversifikation nach Ländern, Branchen und Einzeltitel erfolgen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. Aktien, Partizipations- und Genussscheine sowie andere Beteiligungspapiere von Gesellschaften sind nur zugelassen, sofern sie an einer Börse kotiert sind oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 4. Der zuständige Anlageausschuss bestimmt die Vergleichsindizes (Benchmarks). Er kann darauf verzichten, wenn keine adäquate Benchmark gefunden werden kann oder deren Beschaffung mit unangemessenen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. 5. Die Anwendung derivativer Anlageinstrumente ist erlaubt. Die verfolgten Strategien müssen fachmännisch begründbar sein und sich nach den folgenden Grundsätzen richten: a) Die Anwendung muss Folgendes bezwecken: Engagement-Reduktion von bestehenden Positionen, d.h. Absicherung von Zins-, Währungs- oder Aktienkursrisiken der Anlagen Engagement-Erhöhung von Positionen anstelle des Erwerbes von physischen Anlagen Verbesserung der Erträge durch den gedeckten Verkauf von Optionen Ausnützung von höherer Marktliquidität oder tieferen Transaktionskosten im Vergleich zum Basiswert b) Es dürfen nur Derivate eingesetzt werden, deren Basiswerte ausschliesslich erlaubte Anlagen für die jeweilige Anlagegruppe sind. Zwischen dem Basiswert und dem Derivat muss eine einfach nachvollziehbare Beziehung bestehen. Der Einsatz von komplexen, schwer verständlichen exotischen Derivat-Konstruktionen ist nicht erlaubt. c) Der Derivat-Einsatz ist auf Instrumente zu beschränken, welche über eine ausreichende Marktliquidität und eine einwandfreie Bonität des Emittenten bzw. der Gegenpartei verfügen. d) Hebeleffekte durch den Einsatz von Derivaten sind nicht erlaubt. D.h., dass das ökonomische Exposure einer Anlagegruppe nie höher als deren Gesamtvermögen sein darf und dass keine Leerverkaufspositionen auf einzelnen Titeln ( Netto-Short-Positionen ) 2 / 10

3 bestehen dürfen. Derivat-Positionen müssen also stets durch vorhandene Liquidität oder Basiswerte gedeckt sein. e) Durch Geschäfte mit derivativen Instrumenten darf gegenüber der relevanten Benchmark keine unverhältnismässige Performanceabweichung entstehen. f) Die eingegangenen Positionen sind regelmässig und sorgfältig zu überwachen. Der Anlageausschuss prüft regelmässig, mindestens einmal pro Monat, die Einhaltung der Derivat-Richtlinien. 6. In allen Anlagegruppen können Investitionen in Direktanlagen oder in Kollektivanlagen gemäss Artikel 56 BVV2 erfolgen. Die Risiken solcher indirekter Anlageinstrumente dürfen nicht wesentlich von den Risiken zugelassener direkter Anlagen abweichen und die Interessen der Anleger müssen nachvollziehbar gewahrt bleiben, d.h., die Zielfonds müssen transparent und diversifiziert sein, die Nettoinventarwerte regelmässig, mindestens einmal pro Monat, publiziert werden und sie dürfen nicht mit unverhältnismässigen Gebühren belastet sein. Die Liquiditätsbeschaffung muss jederzeit in ausreichendem Masse möglich sein, weshalb die Rücknahmefrequenz der Kollektivanlage grundsätzlich nicht tiefer sein sollte als diejenige der Anlagegruppe. Die in den Kollektivanlagen immanenten Positionen dürfen nicht gegen die Anlagerichtlinien der Anlagestiftung verstossen und sind bei der richtlinienkonformen Diversifikation der Anlagegruppen mit einzurechnen. Die eingegangenen Positionen sind regelmässig und sorgfältig zu überwachen. Der Anlageausschuss prüft mindestens einmal pro Quartal die Einhaltung der für Zielfonds vorgegebenen Kriterien. 7. Die max. zulässigen Positionsgrössen für die einzelnen Anlagegruppen werden in den folgenden Bestimmungen festgehalten. Eine kurzfristige Überschreitung der Begrenzungen ist erlaubt, sofern diese passiv, d.h. durch Kurs- oder Währungsgewinn, erfolgt bzw. fachmännisch begründet werden kann (siehe Artikel 1 Ziffer 2). Überschreitungen der zulässigen Limiten werden innert nützlicher Frist auf das zulässige Mass abgebaut. 8. Bei allen Anlagegruppen können Wertschriften gegen Gebühr an die Depotbank oder über die Depotbank an Dritte ausgeliehen werden (Securities Lending). Die Vorschriften der Kollektivanlagengesetzgebung gelten dabei analog (Artikel 55 Absatz 1 litera a KAG, Artikel 76 KKV, Artikel 1ff. KKV-FINMA). Die Einhaltung der Schuldnerbegrenzungen von Artikel 54 BVV2 muss gewährleistet bleiben. Art. 2 Obligationen CHF Inland 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird investiert in auf Schweizer Franken lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil in der Schweiz. Es muss eine angemessene Diversifikation 3 / 10

4 nach geographischer Lage, Branchen und Laufzeit erfolgen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. 2. Die Anlagegruppe investiert im Rating-Bereich AAA bis BBB-. Das durchschnittliche Rating von Obligationen und Schuldverschreibungen in der Anlagegruppe beträgt mindestens A+ bzw. A1. 3. Die Anlagegruppe kann bis zu 100% in kollektive Anlageinstrumente investieren. Anlagevermögen 4. Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Anlagevermögens beigefügt werden. 5. Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe in Titeln desselben Schuldners angelegt werden (Artikel 54 Abs. 1 BVV2). Von dieser Begrenzung ausgenommen sind Forderungen gegenüber Bund und Pfandbriefinstituten. Für den Bund gilt eine Schuldnerbegrenzung von 35%. Für Kantone und Pfandbriefzentralen hingegen beträgt die Schuldnerbegrenzung 15%. Sofern diese ein Rating von AA bzw. Aa2 oder besser aufweisen, kann die Schuldnerbegrenzung auf 25% erhöht werden. Für Forderungen gegenüber dem Bund, Kantonen und Pfandbriefzentralen gelten die zuvor genannten Werte oder maximal die Gewichtung gemäss Swiss Bond Index Domestic (SBI Domestic) +2%. 6. Die liquiden Mittel (Schweizer Franken) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen bei inländischen Schuldnern gehalten werden. Art. 3 Obligationen CHF Ausland 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird investiert in auf Schweizer Franken lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil im Ausland. Es muss eine angemessene Diversifikation nach geographischer Lage, Branchen und Laufzeit erfolgen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. 2. Die Anlagegruppe investiert im Rating-Bereich AAA bis BBB-. Das durchschnittliche Rating von Obligationen und Schuldverschreibungen in der Anlagegruppe beträgt mindestens A+ bzw. A1. 3. Die Anlagegruppe kann bis zu 100% in kollektive Anlageinstrumente investieren. Anlagevermögen 4 / 10

5 4. Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Anlagevermögens beigefügt werden. 5. Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe in Titeln desselben Schuldners angelegt werden (Artikel 54 Abs. 1 BVV2). Von dieser Begrenzung ausgenommen sind Forderungen gegenüber erstklassigen internationalen und supranationalen Organisationen und Staaten. Sofern diese ein Rating von mindestens AA besitzen, gilt für diese eine Schuldnerbegrenzung von 25%. 6. Eine Überschreitung der vorerwähnten 25%-igen Schuldnerbegrenzung ist zulässig, sofern der Anteil dieses Schuldners 120% seiner Benchmark-Gewichtung nicht übersteigt. Im Sinne einer absoluten Obergrenze ist zudem der Portfolioanteil eines Schuldners auf max. 35% beschränkt. 7. Die liquiden Mittel (Schweizer Franken) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen bei ausländischen Schuldnern gehalten werden. Art. 4 Obligationen Fremdwährung 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird investiert in auf Fremdwährungen lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil Schweiz oder Ausland. Es muss eine angemessene Diversifikation nach geographischer Lage, Branchen und Laufzeit erfolgen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. 2. Die Anlagegruppe investiert im Rating-Bereich AAA bis A-. Das durchschnittliche Rating von Obligationen und Schuldverschreibungen in der Anlagegruppe beträgt mindestens A+ bzw. A1. 3. Die Anlagegruppe kann bis zu 100% in kollektive Anlageinstrumente investieren. Anlagevermögen 5 / 10

6 4. Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Anlagevermögens beigefügt werden. 5. Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe in Titeln desselben Schuldners angelegt werden (Artikel 54 Abs. 1 BVV2). Von dieser Begrenzung ausgenommen sind Forderungen gegenüber erstklassigen internationalen und supranationalen Organisationen und Staaten, sofern diese ein Rating von mindestens AA besitzen. In diesem Fall gilt eine Schuldnerbegrenzung von 35%. 6. Die liquiden Mittel (Fremdwährung und Schweizer Franken) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen bei inländischen und ausländischen Schuldnern gehalten werden. Art. 5 Obligationen Fremdwährung Hedged 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird investiert in auf Fremdwährungen lautende Anlagen von Schuldnern mit Domizil Schweiz oder Ausland. Es muss eine angemessene Diversifikation nach geographischer Lage, Branchen und Laufzeit erfolgen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. 2. Die Anlagegruppe investiert im Rating-Bereich AAA bis A-. Das durchschnittliche Rating von Obligationen und Schuldverschreibungen in der Anlagegruppe beträgt mindestens A+ bzw. A1. 3. Die Anlagegruppe kann bis zu 100% in kollektive Anlageinstrumente investieren. Anlagevermögen 4. Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Anlagevermögens beigefügt werden. 5. Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe in Titeln desselben Schuldners angelegt werden (Artikel 54 Abs. 1 BVV2). Von dieser Begrenzung ausgenommen sind Forderungen gegenüber erstklassigen internationalen und supranationalen Organisationen und Staaten, sofern diese ein Rating von mindestens AA besitzen. In diesem Fall gilt eine Schuldnerbegrenzung von 35%. 6. Die liquiden Mittel (Fremdwährung und Schweizer Franken) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen bei inländischen und ausländischen Schuldnern gehalten werden. 6 / 10

7 7. Währungsabsicherungen Die Währungsrisiken gegenüber CHF werden weitestgehend abgesichert (mind. zu 85%). Art. 6 Aktien Schweiz 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird investiert in Aktien, Wandel- und Optionsanleihen, Optionsrechte sowie in andere Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil in der Schweiz. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Anlagevermögens beigefügt werden. Die Anlagegruppe umfasst mindestens 20 Positionen. Die Benchmark ist der Swiss Performance Index (SPI). 2. Die Anlagegruppe kann bis zu 100% in kollektive Anlageinstrumente investieren. Anlagevermögen 3. Es dürfen nicht mehr als 25% des Vermögens der Anlagegruppe in Titeln derselben Gesellschaft angelegt werden. 4. Eine Überschreitung der vorerwähnten Gesellschaftsbegrenzung ist zulässig, sofern der Anteil dieser Gesellschaft 120% ihrer Benchmark-Gewichtung nicht übersteigt. Im Sinne einer absoluten Obergrenze ist zudem der Portfolioanteil einer Gesellschaft auf max. 30% beschränkt. 5. Die liquiden Mittel (Schweizer Franken) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen bei inländischen Schuldnern gehalten werden. Art. 7 Aktien Ausland 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird investiert in Aktien, Wandel- und Optionsanleihen, Optionsrechte sowie in andere Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil im Ausland. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Anlagevermögens beigefügt werden. Die Anlagegruppe umfasst mindestens 20 Positionen. Es muss eine angemessene Diversifikation nach Ländern und Branchen erfolgen. Die Benchmark ist der MSCI World ex Switzerland Index in CHF. Auf Länder- und Sektorenebene darf maximal +5% / -5% von der Zusammensetzung der Benchmark abgewichen werden. 2. Die Anlagegruppe kann bis zu 100% in kollektive Anlageinstrumente investieren. Anlagevermögen 7 / 10

8 3. Es dürfen nicht mehr als 10% des Vermögens der Anlagegruppe in Titeln derselben Gesellschaft angelegt werden. 4. Eine Überschreitung der vorerwähnten Gesellschaftsbegrenzung ist zulässig, sofern der Anteil dieser Gesellschaft 120% ihrer Benchmark-Gewichtung nicht übersteigt. 5. Die liquiden Mittel (Fremdwährung und Schweizer Franken) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen bei inländischen und ausländischen Schuldnern gehalten werden. Art. 8 BVG Die Anlagegruppe verfügt über eine Dachfondsstruktur. Die Anlagegruppe BVG-30 kann in die Anlagegruppen Obligationen CHF Inland, Obligationen CHF Ausland, Obligationen Fremdwährung, Aktien Schweiz, Aktien Ausland und liquide Mittel investieren. Für die einzelnen Anlagegruppen gelten die oben bereits aufgeführten Anlagerichtlinien. Direkte Anlagen in Obligationen und Aktien sind ebenfalls zulässig. 2. Obligationen- und Aktienanlagen sind nach unterschiedlichen Laufzeiten (Obligationen), Branchen und Regionen breit zu diversifizieren und müssen sämtlichen Diversifikationsvorschriften nach Artikel 54ff. BVV2 entsprechen. Die Anlage in Pfandtitel- und Pfandbriefe ist beim Obligationenanteil auf 50% zu beschränken. Es muss eine Verteilung auf mindestens zwei Anlagekategorien im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 BVV2 erfolgen, mithin auf Obligationen und Aktien. Artikel 55 BVV2 ist einzuhalten. 3. Die zuvor bereits unter den Anlagegruppen (Obligationen CHF Inland, Obligationen CHF Ausland, Obligationen Fremdwährung, Aktien Schweiz, Aktien Ausland) genannten Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen gelten auch für Mischvermögen. 4. Die Anlagegruppe kann bis zu 100% in kollektive Anlageinstrumente investieren. Anlagevermögen 5. Der Anteil an direkt oder indirekt über die Investition in Fondsanteile gehaltenen Beteiligungspapieren liegt stets in der Bandbreite von 0 bis 30%. Es dürfen höchstens 30% des 8 / 10

9 Vermögens der Anlagegruppe in nicht abgesicherte fremdwährungsbehaftete Anlagen investiert werden (Artikel 55 lit. e BVV2). 6. Das durchschnittliche Rating von Obligationen und Schuldverschreibungen in der Anlagegruppe beträgt mindestens A+ bzw. A1. 7. Die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Artikel BVV2) sind einzuhalten. 8. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen sowie den detaillierten Anlagerichtlinien in Anlehnung an Artikel 59 BVV2 sind nicht zulässig. 9. Die liquiden Mittel (Fremdwährung und Schweizer Franken) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen bei inländischen und ausländischen Schuldnern gehalten werden. Art. 9 Allianz Suisse 30 Freizügigkeit 1. Die Anlagegruppe verfügt über eine Dachfondsstruktur. Die Anlagegruppe Allianz Suisse 30 - Freizügigkeit kann in die Anlagegruppen Obligationen CHF Inland, Obligationen CHF Ausland, Obligationen Fremdwährung, Aktien Schweiz, Aktien Ausland und liquide Mittel investieren. Für diese einzelnen Anlagegruppen gelten die oben bereits aufgeführten Anlagerichtlinien. Direkte Anlagen in Obligationen und Aktien sind ebenfalls zulässig. 2. Obligationen- und Aktienanlagen sind nach unterschiedlichen Laufzeiten (Obligationen), Branchen und Regionen breit zu diversifizieren und müssen sämtlichen Diversifikationsvorschriften nach Artikel 54ff. BVV2 entsprechen. Die Anlage in Pfandtitel- und Pfandbriefe ist beim Obligationenanteil auf 50% zu beschränken. Es muss eine Verteilung auf mindestens zwei Anlagekategorien im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 BVV2 erfolgen, mithin auf Obligationen und Aktien. Artikel 55 BVV2 ist einzuhalten. 3. Die zuvor bereits unter den Anlagegruppen (Obligationen CHF Inland, Obligationen CHF Ausland, Obligationen Fremdwährung, Aktien Schweiz, Aktien Ausland) genannten Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen gelten auch für Mischvermögen. 4. Die Anlagegruppe kann bis zu 100% in kollektive Anlageinstrumente investieren. Anlagevermögen 5. Der Anteil an direkt oder indirekt über die Investition in Fondsanteile gehaltenen Beteiligungspapieren liegt stets in der Bandbreite von 0 bis 30%. Es dürfen höchstens 30% des 9 / 10

10 Vermögens der Anlagegruppe in nicht abgesicherte fremdwährungsbehaftete Anlagen investiert werden (Artikel 55 lit. e BVV2). 6. Das durchschnittliche Rating von Obligationen und Schuldverschreibungen in der Anlagegruppe beträgt mindestens A+ bzw. A1. 7. Die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Artikel BVV2) sind einzuhalten. 8. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen sowie den detaillierten Anlagerichtlinien in Anlehnung an Artikel 59 BVV2 sind nicht zulässig. 9. Die liquiden Mittel (Fremdwährung und Schweizer Franken) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie in Form von Geldmarktanlagen bei inländischen und ausländischen Schuldnern gehalten werden. Durch den Stiftungsrat erlassen: Zürich, den 24. Oktober 2002 rev. Zürich, den 3. Juli 2003 rev. Zürich, den 6. Oktober 2003 rev. Zürich, den 15. Dezember 2003 rev. Zürich, den 4. Dezember 2007 rev. Zürich, den 11. Juli 2008 rev. Zürich, den 2. September 2008 rev. Zürich, den 2. Dezember 2010 rev. Zürich, den 4. Februar 2011 rev. Zürich, den 9. März 2012 rev. Zürich, den 21. Juni 2012 rev. Zürich, den 22. August / 10

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