Rechtsprechung Stürze in Pflegeheimen

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1 Rechtsprechung Stürze in Pflegeheimen Inhaltsverzeichnis 1. OLG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2014 I-17 U 35/13, 17 U 35/13, juris * Sturzunfall eines Pflegeheimbewohners: Beweislastverteilung bei Unaufklärbarkeit der Ursache eines Oberschenkelhalsbruchs LG Coburg, Urteil vom 24. Januar O 355/13, juris * Haftung des Betreibers eines Seniorenheims bei Sturz einer an Alzheimer leidenden Bewohnerin LG Augsburg, Urteil vom 03. Dezember O 598/11, juris * Krankenhausvertrag: Schadensersatzansprüche nach einem Sturzereignis im Krankenhaus wegen schuldhafter Pflichtverletzung aufgrund mangelnder Sturzprophylaxe OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juni U 240/13, juris * Haftung des Trägers eines Pflegeheims: Reichweite und Grenzen der Obhutspflicht des Heimträgers im Hinblick auf die Beachtung der Menschenwürde; Pflicht zur Beantragung der Genehmigung der Fixierung bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Mai U 85/12, juris * Haftung des Heimträgers: Schadensersatz bei Verbrühung eines demenzkranken Heimbewohners durch heißen Tee BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 VI ZR 359/11, juris * Übergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegedokumentation auf den Krankenversicherungsträger zur Klärung von möglichen Schadensersatzansprüchen; Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung LG Dortmund, Urteil vom 12. Dezember O 493/10, juris * Haftung des Trägers eines Pflegeheims: Unfall eines sturzgefährdeten Heimbewohners bei einem begleiteten Toilettengang AG Frankfurt, Beschluss vom 29. November XVII HOF 3023/11, juris * Betreuung: Prüfung milderer Mittel bei Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Freiheitsentziehung mittels Bettgittern zur Sturzprophylaxe in einem Pflegeheim; Berücksichtigung finanzieller Erwägungen; pflegerische Standards Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. April U 28/11, juris * Ersatz von Behandlungskosten: Pflichtverletzung von Heimbetreiber und Pflegekraft bei Sturz eines Heimbewohners in Pflegeheim OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2012 I-24 U 78/11, 24 U 78/11, juris * Altenheimvertrag: Umfang der Obhutspflichten des Heimbetreibers gegenüber einer 73jährigen, halbseitig gelähmten Bewohnerin; Entlastungsbeweis bei Sturzunfall; gerichtliche Beurteilung des Verschuldens OLG Hamm, Urteil vom 04. November U 86/11, I-19 U 86/11, juris * Haftung des Heimträgers: Verletzung der Obhutspflicht gegenüber dem Bewohner eines Altenheims beim Wechseln der Bettwäsche, Verteilung der Beweislast OLG Bamberg, Urteil vom 01. August U 197/09, juris * Haftung des Krankenhausträgers: Schadensersatzpflichtige Obhutspflichtverletzung bei unterbliebener Sicherung einer akut sturzgefährdeten Patientin BGH, Beschluss vom 30. März 2011 XII ZB 537/10, juris * Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

2 14. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 23. März U 567/10, juris * Heimvertrag: Verpflichtung einer Kurzzeitpflegeeinrichtung zu Sicherungsmaßnahmen gegen das Weglaufen eines dementen Bewohners; Schmerzensgeldanspruch einer demenzkranken Bewohnerin nach Humerusfraktur durch Sturzunfall mit massiven Dauerfolgen LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04. März O 183/10, juris * Tenor LG Berlin, Urteil vom 15. Februar O 516/09, juris * Schadenersatzanspruch: Sturz eins dementen Heimbewohners im Treppenhaus eines Pflegeheims LG Osnabrück, Urteil vom 26. Januar O 2278/08, juris * Positive Vertragsverletzung eines Behandlungsvertrages: Obhutspflichtverletzung einer Reha-Klinik wegen mangelnder Nachschau bei einem Schlaganfallrisikopatienten OLG Köln, Beschluss vom 25. August U 73/10, juris * Schadenersatzanspruch gegen eine Einrichtung der Tagespflege: Mitverschulden eines Patienten bei einem Sturz OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010 I-24 U 16/10, 24 U 16/10, juris * Haftung des Krankenhauses: Beweislastverteilung, Obhutspflichten und Haftung des Trägers eines Landeskrankenhauses beim Sturz eines Patienten im alltäglichen Gefahrenbereich; Reichweite der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Fixierung AG Essen, Urteil vom 03. April C 462/07, juris * Behandlungsvertrag: Einsichtsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung in die Pflegedokumentation eines Mitglieds LG Bochum, Urteil vom 24. März O 213/09, I-6 O 213/09, juris * Behandlungsvertrag: Schadensersatz wegen eines Sturzes während einer Krankenhauspflege; Verteilung der Beweislast OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2010 I-24 U 141/09, 24 U 141/09, juris * Unfall eines Pflegeheimbewohners: Obhutspflichten des Pflegeheimbetreibers OLG Bamberg, Beschluss vom 01. Februar U 54/09, juris * Schadenersatzanspruch wegen des Sturzes eines Heimbewohners: Umfang erforderlicher Sicherungsmaßnahmen LG Mönchengladbach, Urteil vom 13. Januar O 370/08, juris * Schadensersatz wegen Verletzung der vertraglichen Obhutspflichten bzw. der Verkehrssicherungspflicht OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember U 54/09, juris * Schadenersatzanspruch wegen des Sturzes eines Heimbewohners: Umfang erforderlicher Sicherungsmaßnahmen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 22. Oktober U 25/09, juris * Schmerzensgeld: Haftung eines Krankenhauses bei Sturz eines Patienten aus dem Bett; Beweislast LG Heilbronn, Urteil vom 29. Juli O 195/08, juris * Heimvertrag: Beweislast bei einem Schadensfall im voll beherrschbaren Risikobereich des Heims und Nachweis des Verschuldens des Heimträgers am Sturz eines Heimbewohners beim Toilettengang in Begleitung einer ungelernten Pflegekraft LG Wuppertal, Urteil vom 01. Juli O 74/09, juris * Tenor LG Kiel, Urteil vom 09. April S 37/07, juris * Haftung des Heimträgers gegenüber dem Krankenversicherer bei Sturzverletzungen eines gangunsicheren - 2 -

3 Heimbewohners mit Weglauftendenz infolge pflichtwidriger Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen OLG Dresden, Verfügung vom 19. Januar U 1599/08, juris * Krankenhaushaftung: Unfall eines Patienten im Krankenhaus; Anwendung der sozialrechtlichen Haftungsbeschränkungen für Unternehmen zugunsten eines Krankenhausträgers OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 12. Dezember W 91/08, juris * Arzthaftung: Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zusammenhang mit dem Sturz eines Patienten in einer Rehabilitationseinrichtung OLG München, Urteil vom 12. November U 3322/08, juris * Heimvertrag: Schadensersatzanspruch eines gestürzten Pflegeheimbewohners OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2008 I-24 U 165/07, 24 U 165/07, juris * Heimvertrag: Umfang der Obhutspflichten des Pflegeheimbetreibers; Beweislast bei Obhutspflichtenverletzung BGH, Urteil vom 01. Oktober 2008 IV ZR 157/07, juris * Tenor BGH, Urteil vom 01. Oktober 2008 IV ZR 133/07, juris * Tenor AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 21. Februar 2008 XVII 57/08, juris * Betreuung: Pflegerische Alternativen zu Fixierungen Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29. Januar U 318/07-115, 4 U 318/07, juris * Haftung eines Altenheimbetreibers: Grenzen der Obhutspflichten des Pflegepersonals gegenüber einem halbseitig gelähmten Rollstuhlfahrer Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar U 98/06, juris * Schadensersatzrecht: Schadensersatzpflicht des Heimbetreibers aufgrund eines Sturzes eines Heimbewohners KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar U 63/06, juris * Alten- und Pflegeheimvertrag: Sturz eines Heimbewohners im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung; Beweislastumkehr OLG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2014 I-17 U 35/13, 17 U 35/13, juris * Sturzunfall eines Pflegeheimbewohners: Beweislastverteilung bei Unaufklärbarkeit der Ursache eines Oberschenkelhalsbruchs Leitsatz Zur Frage der Beweislast bzw. Beweislastumkehr, wenn der Oberschenkelhalsbruch einer gestürzten Heimbewohnerin durch den Sturz ausgelöst worden sein kann oder durch eine durch Osteoporose ausgelöste Spontanfraktur. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand A. Gemäß 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und 544 ZPO in Verbindung mit 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen. EntscheidungsGründe - 3 -

4 B. I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, Frau L, weder aufgrund vertraglicher Grundlage aus 280 Abs. 1 BGB i.v.m. dem Heimvertrag noch aus Delikt gemäß den 823, 831 BGB zu. 1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2), bei der mangels vertraglicher Bindung allein eine deliktische Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagte zu 2) als angestellte Pflegekraft gegenüber der Heimbewohnerin weder verkehrssicherungspflichtig war noch ihr gegenüber eine Garantenstellung inne hatte. 2. Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) als Träger des Seniorenheims, in welchem die Versicherungsnehmerin untergebracht war. Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund eines eigenen Verschuldens des Beklagten zu 1) oder durch ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 2), das sich der Beklagte zu 1) gemäß 278 BGB oder über 831 BGB zurechnen lassen müsste, zu Schaden gekommen ist, hat die Klägerin nicht zu führen vermocht. Es steht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Oberschenkelhalsbruch, deren Heilbehandlungskosten die Klägerin mit vorliegender Klage erstattet verlangt, dadurch verursacht worden ist, dass der Beklagte zu 1) seine gegenüber der Versicherungsnehmerin bestehenden Obhutspflichten verletzt hätte. 1. Nach allgemeinen Beweislastregeln obliegt die Beweislast dafür, dass der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, kausal auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten zu 1) beruht, der Klägerin als Anspruchsstellerin. 2. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten zu 1) kommt im gegebenen Fall nicht in Betracht. a) Zwar hat sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung- der vorliegende Schadensfall durchaus im Rahmen einer Situation ereignet, die dem Bereich des so genannten "voll beherrschbaren Risikos" zuzuordnen ist und bei der nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung Beweiserleichterungen für den Geschädigten greifen können. Denn anders als der normale alltägliche Gefahrenbereich im Heim, der grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners fällt und bei dem dieser im Schadensfall für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist, greift in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist, eine Beweislastumkehr analog 280 Abs. 1 S. 2 n.f. ( 282 BGB a.f.) ein, so dass sich der Heimträger entlasten muss (vgl. zb. BGH vom , NJW 1991, 1540). Der vorliegende Fall eines begleitenden Toilettengangs einer unbestritten sturzgefährdeten Heimbewohnerin stellt sich als konkrete, auf den besonderen Schutz dieser Heimbewohnerin angelegte Pflegemaßnahme zweifellos als eine dem voll beherrschbaren Gefahren- und Verantwortungsbereichs zuzuordnende Situation dar. b) Allerdings kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden, dass sich in der Verletzung, für die die Klägerin hier Heilbehandlungskosten verlangen, tatsächlich auch ein Risiko verwirklicht hat, das der Beklagte zu 1) aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung vollständig zu beherrschen hatte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz, dessen Ergebnis von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, verbleibt die Möglichkeit, dass der Sturz der Versicherungsnehmerin nur Folge eines Spontanbruches des Oberschenkelhalsknochens gewesen ist, nicht aber seine Ursache. Der Sachverständige Dr. T hat in seinem Sachverständigengutachten vom 15. Oktober 2012 ausgeführt, dass sowohl für einen sturzausgelösten Oberschenkelhalsbruch als auch für eine durch eine Osteoporose beförderte Spontanfraktur verschiedene Indizien sprächen und die Ursache der Verletzung letztlich aus ärztlicher Sicht nicht geklärt werden könnte. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fraktur nicht auf dem Sturzereignis beruhe, sondern eine Spontanfraktur gewesen sei, hat der Sachverständige dabei mit mindestens ca % bewertet

5 Kann danach auf der Grundlage dieses Gutachtenergebnisses nicht sicher festgestellt werden, dass die Verletzung kausal durch den Sturz verursacht worden ist, fehlt es aber an der für die oben dargestellte Beweislastumkehr erforderlichen Voraussetzung, dass sich in dem Schaden ein Risiko verwirklicht hat, das durch den Betrieb des Seniorenheims gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens objektiv voll hätte beherrscht werden müssen. Denn nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, dem Heimträger in Abweichung von der allgemeinen Beweislast den Nachweis dafür aufzubürden, dass das Schadensereignis, das zu verhindern grundsätzlich in seine vertraglich übernommene Verpflichtung fiel, nicht auf seine schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Verletzung auf einer Vorschädigung der Verletzten beruhte, die ihre Ursache nicht im vertraglich übernommenen Risikobereich der Heimleitung hat, so können der Klägerin daher Beweiserleichterungen nicht zugutekommen. 3. Verbleibt es danach bei der allgemeinen Beweislastverteilung, so hat die Klägerin nachzuweisen, dass die in Rede stehende Verletzung ihrer Versicherungsnehmerin auf einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) beruhte. Dieser Beweis kann schon deshalb nicht erbracht werden, weil - wie ausgeführt - ein Spontanbruch nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer bis zu 20%igen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Spontanbruches vermochte sich der Senat keine hinreichende Überzeugung davon zu bilden, dass die Verletzung der Versicherungsnehmerin auf einem von dem Beklagten zu 1) zu verantwortenden Sturz beruhte. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat. 2. LG Coburg, Urteil vom 24. Januar O 355/13, juris * Haftung des Betreibers eines Seniorenheims bei Sturz einer an Alzheimer leidenden Bewohnerin Orientierungssatz 1. Ein Anspruch der Krankenkasse gegen den Betreiber eines Seniorenheims auf Erstattung von Behandlungskosten wegen pflichtwidriger Verursachung des Sturzes einer an Demenz vom Typ Alzheimer leidenden Heimbewohnerin ist nicht schon gegeben, weil der Heimträger die Obhut für die Bewohnerin übernommen hat. Vielmehr hat der Heimträger einen Beurteilungsspielraum in der Entscheidung über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sofern diese Entscheidung ex ante vertretbar erscheint, führten gleichwohl eingetretene Unfälle nicht zu einer Verantwortlichkeit des Heimträgers. 2. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung wiederkehrender freiheitsentziehender Maßnahmen ist kein Befehl an den Heimträger zum Handeln, sondern lediglich die gerichtliche Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen des Betreuers. 3. Es besteht keine Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung der Heimbewohner. Der Abstand der einzuhaltenden Beobachtungen richtet sich vielmehr nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,62 festgesetzt. Tatbestand - 5 -

6 Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Sturzes im Seniorenheim. Die Beklagte betreibt das BRK-Seniorenheim.... Dort wohnt Frau... geb.... seit Frau... leidet unter seniler Demenz vom Alzheimer Typ. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom stellte für Frau... Pflegestufe III fest. Dieses Gutachten bescheinigt Frau... Sturzneigung und Weglauftendenz. Auf die Anlage K 1 wird verwiesen. Tatsächlich war Frau... bereits im Vorfeld des Gutachtens am gestürzt. Auf Antrag der Betreuerin, Frau..., genehmigte das Amtsgericht... - Betreuungsgericht am Fixierungsmaßnahmen der Bewohnerin in Form des Anbringens eines Bettgitters, Gurt am Stuhl und Tisch/Brett am Stuhl. Auf Anlage K 2 wird verwiesen. In Absprache mit der Betreuerin machte die Beklagte von der Anbringung des Fixierbrettes keinen Gebrauch, brachte aber ein Bettgitter an. Am wurde Frau... nachmittags, wie jeden Tag, in den Speisesaal geführt. Dort wurde sie in einen Sessel gesetzt und an einen Tisch geschoben. Nach Uhr bemerkte das Pflegepersonal, dass Frau... nicht mehr im Sessel saß. Die Bewohnerin wurde im Treppenhaus gefunden. Sie war gestürzt und hatte sich Frakturen an Nase und am zweiten Halswirbel zugezogen. Frau... wurde daraufhin ärztlich behandelt. Für die Behandlung entstanden Kosten in Höhe von ,62, welche die Klägerin, bei der Frau... gesetzlich krankenversichert ist, zahlte. Auf die Anlagen K 4 (Pflegegutachten zum Unfall) und B 1 (Fixierblatt) wird verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe den Sturz am pflichtwidrig verursacht. Der Bewohnerin sei aufgrund bekannter Weglauftendenz und Sturzneigung ein Fixierbrett am Sessel anzulegen gewesen. Ein solches Brett wäre für die Bewohnerin ein minimaler Eingriff gewesen. Außerdem bestehe eine Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte die Bewohnerin pflichtwidrig nicht beaufsichtigt habe. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,62 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf dem Sturz des Mitglieds der Klägerin, Frau... geb...., der sich am 24. August 2010 im BRK-Seniorenheim... ereignet hat und bei dem sich diese eine Fraktur der Halswirbelsäule zugezogen hat, beruht. Die Beklagte beantragt die Klageabweisung. Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, Frau... sei vor dem gegenständlichen Unfall seit etwa einem Jahr nicht mehr aus eigener Kraft sitzend aufgestanden. Möglich sei, dass Frau... am Unfalltag von Dritten aus dem Sessel geholfen worden sei. Die Beklagte ist der Ansicht, ihren Pflichten als Heimbetreiber Frau... gegenüber nachgekommen zu sein. Insbesondere sei es nicht notwendig gewesen, ein Fixierbrett am Sessel der Bewohnerin anzubringen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin... (Bl. 34 ff. d.a.). Die Klägerin hat darüber hinaus Sachverständigenbeweis zur Frage der Pflichtverletzung der Beklagten angeboten. EntscheidungsGründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz aus übergegangenen Recht gemäß 116 Abs. 1 SGB X i.v.m. Pflichtverletzung aus dem Heimvertrag gemäß 280 Abs. 1 BGB bzw. aus 823 Abs. 1 BGB verlangen. Mit dem Heimvertrag hat die Beklagte die Obhutspflicht übernommen, die körperliche Unversehrtheit der ihr anvertrauten Bewohnerin, Frau..., zu schützen. Diese Pflicht ist allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (BGH NJW 2005, 1937)

7 Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur auf Grund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die Leitung des Pflegeheims und das pflegende Personal stetig vor die Schwierigkeit gestellt werden, diese Abwägung selbst zu treffen. Es kann daher nicht schon beim bloßen Schadenseintritt im Nachhinein der Schluss auf eine Pflichtwidrigkeit des Heimträgers gezogen werden, weil dieser ja gerade die Obhut für den Bewohner übernommen habe. Vielmehr hat der Heimträger einen Beurteilungsspielraum in der Entscheidung über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sofern sich diese Entscheidung in der Betrachtungsweise ex ante vertretbar erscheint, führen gleichwohl eingetretene Unfälle nicht zu einer Verantwortlichkeit des Heimträgers (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867). Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht herleiten. Dabei liegt die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Klägerin. Die Rechtsprechung hat zwar den Grundsatz entwickelt, die Beweislastumkehr nach 282 BGB a.f. (nunmehr 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.f.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (BGH NJW 1991, 1540). Damit genügt es zur Annahme einer Beweislastumkehr nicht, dass der Patient im den Räumlichkeiten des Heims stürzt. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Bewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befindet, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden bzw. anzuvertrauen ist. Letztere Fälle sind abzugrenzen von denen, bei denen ein Heimbewohner lediglich im normalen alltäglichen Gefahrenbereich, welcher grundsätzlich der jeweils eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen ist, zu Schaden kommt (BGH NJW 2005, 1937). Von Letzterem kann vorliegend ausgegangen werden. Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrsituation, in welcher sie einer Pflegeperson anvertraut war. Vielmehr ist unstreitig, dass Frau... vom Heimpersonal in den Speisesaal gebracht und auf einen Stuhl gesetzt worden war. In dieser Situation wurde sie dem lediglich allgemeinen Gefahrenbereich überlassen, der im Falle eines Unfalls nicht zu einer Beweislastumkehr führt. Die Klägerin begründet ihren Vorwurf der Verletzung von Obhutspflichten damit, dass der Bewohnerin während des Aufenthalts im Speisesaal keine Fixierung angelegt worden sei. Dass besondere Fixierungsmaßnahmen unterlassen wurden, ist unstreitig. Nach Auffassung des Gerichts kann der Beklagten hierin auch keine Pflichtverletzung angelastet werden. Zwar trifft es zu, dass das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom der Bewohnerin Sturzneigung und Weglauftendenz bescheinigt. Für die Entscheidung über die konkrete Anwendung von Fixierungsmaßnahmen ist dies jedoch keine hinreichende Bedingung. Die Frage nach der Erforderlichkeit von Fixierungen stellt sich je nach dem Zustand des betroffenen Bewohners stetig von Neuem. So kann die Notwendigkeit einer Fixierung nur dann bejaht werden, wenn die bescheinigte Sturzgefahr erkennbar auch noch zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden hat (LG Mönchengladbach BeckRS 2011, 02783). Der Heimbetreiber ist vielmehr gehalten, die in einem Pflegegutachten aufgezeigte Sturzgefahr in der konkreten Situation des Heimbewohners zu beachten und dieser im erforderlichen Umfang Rechnung getragen (OLG München BeckRS 2008, 23852). Das hat die Beklagte getan. Aus ihrer Sicht lag es nicht nahe, dass Frau... aufstehen und stürzen würde. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass Frau... seit längerer Zeit nicht mehr selbst aus ihrer jeweiligen Sitzposition aufgestanden war und eine zwangsweise Fixierung damit nicht mehr erforderlich erschien. Diesen Sachverhalt hat die Zeugin... bestätigt. Die Zeugin sagte aus, die Bewohnerin sei nachmittags immer in den Speisesaal geführt worden. Dort habe man sie in einen Sessel gesetzt, welcher an einen Tisch geschoben wurde. Seitlich könne man nicht vom Sessel fallen und aufgrund seines Gewichts habe ihn die Bewohnerin auch nicht selbst zurückschieben können. Frau... sei schon lange nicht mehr in der Lage gewesen, aus eigener Kraft aus dem Sessel aufzustehen

8 Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft. Die Zeugin konnte auf Nachfrage des Gerichts keine genauen Angaben dazu machen, wie lange der Zeitraum war, in dem Frau... nicht mehr selbstständig aus dem Sessel aufgestanden war. Sie schätzte diesen Zeitraum mit einen halben Jahr an. Die Beklagte gab diesbezüglich ein Jahr an. Gerade aufgrund dieser der ungenauen Angaben der Zeugin geht das Gericht davon aus, dass die Aussage nicht im Vorfeld mit der Partei abgesprochen wurde. Auch im Fixierungsblatt von August 2010 (Anlage B 1) ist ausgeführt, Frau... sitze tagsüber sehr ruhig im Ohrensessel, weshalb auf eine Fixierung verzichtet werde. Auch in der Pflegeplanung vom ist dieser Sachverhalt festgehalten. Dort wird ausgeführt, die Bewohnerin könne aus eigener Kraft nicht mehr aus dem Bett und dem Stuhl aufstehen, sie könne Aufforderungen zu Arm- und Beinbewegungen nicht mehr umsetzen (vgl. Pflegegutachten der Klägerin, Anlage K 4, S. 7). Dort wird ferner die Einschätzung abgegeben, es bestehe beim Sitzen zurzeit keine Sturzgefahr (vgl. Pflegegutachten der Klägerin, Anlage K 4, S. 9). Aus dem Verlauf der dokumentierten Pflege lässt sich auch ersehen, dass diese Feststellung über einen längeren Zeitraum getroffen worden war. So ergibt sich bereits aus den Berichten vom und vom , dass die Bewohnerin aus eigener Kraft nicht aufstehen könne und ein Tischbrett nicht nötig sei (vgl. Pflegegutachten der Klägerin, Anlage K 4, S. 10). In den Berichten kurz vor dem Unfall ist zudem angegeben, dass die Bewohnerin ruhig im Sessel gesessen habe. In die Abwägung über die Erforderlichkeit einer Fixierung der Bewohnerin zu stellen sind die Belastungen, welche diese durch die Fixierung hätte dulden müssen. Dabei muss die Frage gestellt werden, ob die Bewohnerin durch die Anbringung eines Fixierbrettes am Sessel überhaupt eine Belastung erfahren hätte, da sie ohnehin nicht hätte aufstehen können. Nach Ansicht des Gerichts ist das dennoch zu bejahen. Die Zeugin... hat diesbezüglich ausgesagt, für die Bewohner sei das Fixierbrett unangenehm, weil es auf dem Bauch aufliege. Es sei erkennbar, dass die Bewohner das Brett störe. Diese Angaben der Zeugin lassen sich durchaus nachempfinden. Es erscheint nicht als eine geringfügige Belastung, mehrere Stunden am Tag mit einem Brett dicht am Körper fixiert zu sein, zumal dadurch auch die Sitzposition innerhalb des Sessels nur eingeschränkt variiert werden kann. Das Brett dürfte auch Bewohnern mit kognitiven Beeinträchtigungen häufig das Gefühl einer Fesselung vermitteln, sodass das Fixierbrett tatsächlich nur als ultima ratio verwendet werden sollte. Es ist zwar nicht dokumentiert, dass die betroffene Bewohnerin vorliegend einen entgegenstehenden Willen geäußert hätte. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Tochter der Bewohnerin als deren Betreuerin gar mit der Beklagten vereinbart hatte, auf das Fixierbrett zu verzichten. Gemäß 1906 Abs. 4 i.v.m. Abs. 1 BGB werden freiheitsentziehende Maßnahmen aber vom Betreuer angeordnet, nicht von der Heimleitung (Jürgens, Betreuungsrecht, 1906 BGB Rn. 35). Die Erforderlichkeit hierzu wurde der Beklagten auch nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts... - Betreuungsgericht vom vermittelt. Die betreuungsrechtliche Genehmigung wiederkehrender freiheitsentziehender Maßnahmen ist kein Befehl an den Heimträger zum Handeln, sondern lediglich die gerichtliche Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen des Betreuers (OLG Düsseldorf NJOZ 2011, 1042). Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass Frau... gleichwohl von der Beklagten fixiert wurde. Dies betrifft die Fixierung im Bett, was die Klägerin als Argument für eine erkannte Weglauftendenz verwendet, aber auch die Fixierung durch das Heranschieben des Sessels an den Tisch. Diese Maßnahmen lassen aber keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Fixierung vermittels Stuhlbrett zu. Die Fixierung im Bett dürfte kaum eine Entgegnung auf die Weglauftendenz der Bewohnerin gewesen sein. Es wurde dokumentiert, dass Frau... auch aus dem Bett nicht mehr selbstständig aufstand (vgl. Pflegegutachten der Klägerin, Anlage K 4, S. 7). Vielmehr dürfte die Fixierung eine Maßnahme gewesen sein, um zu verhindern, dass die Bewohnerin ungewollt aus dem Bett fällt. Entsprechendes gilt für das Heranschieben des Sessels an den Tisch. Die Zeugin... hat ausgesagt, seitlich könne man nicht vom Sessel wegfallen. Dann ist es aber auch verständlich, dass der Sessel nahe an den Tisch geschoben wird, damit der Bewohner nicht nach vorne aus dem Sessel fallen kann. Jedenfalls stellt sich die damit verbundene Belastung für die Bewohner als wesentlich geringer dar als beim Fixierbrett

9 Aus der Tatsache, dass die Bewohnerin im Jahr 2009 schon einmal im Heim gestürzt war, ist für sich auch kein pflichtwidriges Vorgehen der Beklagten erkennen. Zum einen ist fraglich, welche Ursache dieser Sturz hatte. Die Parteien haben hierzu nichts vorgetragen. Die Zeugin... meinte sich zu erinnern, dass der Sturz nicht beim Laufen geschehen war. Andererseits hatte sich die Lage bis zum Sturz im August 2010 dadurch geändert, dass die Einschätzung getroffen wurde, die Bewohnerin könne nunmehr nicht mehr selbstständig aus einem Sessel aufstehen. Das Pflegegutachten vom , welches die Klägerin vorgelegt hat (Anlage K 4) kommt zu dem Ergebnis, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Bewohnerin am Sessel zu fixieren. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein hohes Sturzrisiko dokumentiert gewesen sei. Es sei kein individueller Maßnahmenplan zur Sturzprophylaxe vorhanden, ferner bestünden im Verlaufsbericht Dokumentationslücken. Hierzu ist zu bemerken, dass das hohe Sturzrisiko der Bewohnerin unstreitig gegeben war, man allerdings davon ausging, dass Frau... überhaupt nicht alleine laufen werde. Auch die beanstandeten Dokumentationslücken erweisen sich für den vorliegenden Rechtsstreit als unerheblich. Noch im August 2010 hat die Beklagte ihre Einschätzung zur Entbehrlichkeit von Fixierungsmaßnahmen im Sessel niedergelegt (Anlage B 1). Für und ist der Pflegeverlauf dokumentiert worden (vgl. Pflegegutachten der Klägerin, Anlage K 4, S. 10). Dass die Beklagte daran anknüpfend keine erneute Einschätzung zur Notwendigkeit einer Fixierung dokumentiert hat, besagt letztlich nur, dass sich die bis dahin bestehende Beurteilung nicht geändert hat. Auch dass tatsächlich eine Änderung in der Bewertung der Unfallgefahr hätte erfolgen müssen, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Den einzigen Umstand, den das Pflegegutachten hierzu nennt, betrifft die Tatsache, dass Frau... in den Wochen vor dem Unfall ausgedehnte Spaziergänge in Begleitung unternommen habe (dort S. 16). Woher diese Annahme kommt, ist dem Gericht nicht klar. Von ausgedehnten Spaziergängen enthalten die vorgelegten Unterlagen nichts. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Die Zeugin... hat diesbezüglich ausgesagt, es sei nicht richtig, dass der Zustand von Frau... vor dem Unfall besser geworden sei, im Gegenteil stetig schlechter. Sofern man davon ausgeht, dass die Bewohnerin tatsächlich selbst aus dem Sessel aufgestanden ist, hat sich die Einschätzung der Beklagten im Nachhinein als falsch herausgestellt. Dass die Annahme zur Entbehrlichkeit des Fixierbrettes aber auch vor dem Unfall erkennbar falsch war, ist nicht festzustellen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann auch nicht darin erkannt werden, dass Frau... längere Zeit unbeaufsichtigt im Speisesaal zugebracht hat. Die Zeugin... hat dazu ausgeführt, der Speisesaal sei etwa 10 bis 15 Minuten ohne Aufsicht durch das Personal gewesen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich auf den Standpunkt gestellt, 15 Minuten ohne Beaufsichtigung des Bewohners seien keine Pflichtverletzung des Heimträgers. Die Forderung nach lückenloser Beaufsichtigung überschreite das wirtschaftlich Zumutbare (OLG Schleswig NJOZ 2004, 2766). Eine lückenlose Pflicht zur Beaufsichtigung verneint aus das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867). Tatsächlich richtet sich der Abstand der einzuhaltenden Beobachtungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die Zeugin... hat ausgesagt, das Personal sei vor dem Speisesaal ständig in Bewegung. Der Saal habe offene Türen, sodass immer jemand Blick auf das Innere des Saales habe. Berücksichtigt man, dass der Unfall im allgemeinen Gefahrenbereich stattfand und man davon ausging, dass Frau... gerade nicht aufstehen werde, ist eine Unterbrechung der Aufsicht von 10 bis 15 Minuten nicht sorgfaltswidrig. Das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten zur Frage von pflegefachlichen Versäumnissen war nicht einzuholen. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht klären muss. Mangels Feststellung einer Pflichtverletzung der Beklagten war auch der Feststellungsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 709 ZPO. Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) wurde mit 1.000,00 angesetzt. 3. LG Augsburg, Urteil vom 03. Dezember O 598/11, juris * Krankenhausvertrag: Schadensersatzansprüche nach einem Sturzereignis - 9 -

10 im Krankenhaus wegen schuldhafter Pflichtverletzung aufgrund mangelnder Sturzprophylaxe Orientierungssatz 1. Als Maßstab für die Sturzprophylaxe und die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten in einem Pflegeheim oder Krankenhaus gelten das Erforderliche und das für die Heimbewohner bzw. Patienten sowie das Pflegepersonal Zumutbare, wobei insbesondere die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner bzw. der Patienten vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern sind. Vor diesem Hintergrund kommt eine weitgehende Fixierung eines Patienten zur Sturzprophylaxe nur im Falle einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefahr ausnahmsweise in Betracht. Dieser Grundsatz findet seine Bestätigung in den gutachterlichen Feststellungen, wonach in Fällen eines Sturzrisikos, eine Fixierung die Verletzungsgefahr nicht nur während derselben, sondern auch danach deutlich erhöht. 2. Der Umstand, dass der Patient im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus und somit in deren Organisationsbereich gestürzt ist, reicht nicht für eine Umkehr der Beweislast aus, da die Situation, in der sich der Patient in der Einrichtung frei bewegt und dabei zu Fall kommt, kein vollbeherrschbares Risiko darstellt. 3. Sofern keine konkrete, akute und erhebliche Gesundheitsgefahr, welche eine Fixierung begründen würde, vorliegt, sondern lediglich ein erhöhtes Sturzrisiko, sind die gewählten Prophylaxemaßnahmen in Form von Hüftprotektoren und Stoppersocken sowie eine häufige Einzelbetreuung als ausreichend anzusehen. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,16 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht in Zusammenhang mit einem Sturzereignis des am geborenen R. H. anlässlich eines stationären Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus am in Anspruch. Die Klägerin ist eine in Köln ansässige (private) Krankenversicherung, bei welcher Herr R. H. (im folgenden Patient ) eine Krankheitskostenversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlungen unterhielt. Die Beklagte ist Trägerin des Bezirkskrankenhauses. Der Patient befand sich vom bis zum sowie vom bis zum in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus. Die Aufnahme war wegen erheblicher Unruhe und Verwirrtheit erfolgt. So wurde anlässlich des Aufenthaltes auch die Diagnose einer depressiven Störung sowie des Verdachts auf Demenz gestellt. Bereits zuvor war beim Patienten eine Parkinsonerkrankung diagnostiziert worden. Schon Tage vor der ersten stationären Aufnahme im Bezirkskrankenhauses, genauer am , war der Patient gestürzt und hatte sich hierbei mehrere Rippen gebrochen. Am stürzte der Patient im Hause der Beklagten - nach mehreren dort ohne Verletzungsfolgen stattgefundenen Sturzereignissen bei dem Versuch auszustehen, und zog sich dabei eine Fraktur des Oberschenkelhalsknochens zu. Die Klägerin wirft den behandelnden Ärzten des Bezirkskrankenhauses vor, in Kenntnis der konkreten Gefährdung des Patienten, die sich bereits durch mehrfache Stürze dargestellt hat, nicht hinreichende Sicherungsmaßnahmen veranlasst zu haben, um die Gefährdung und letztlich die Verletzung des Patienten zu vermeiden. Es hätte sichergestellt werden müssen, dass der Patient nicht ohne Anwesenheit Dritter den Versuch unternehmen konnte, das Bett zu verlassen und aufzustehen sowie insoweit den Patienten einer grundsätzlichen persönlichen Überwachung zu unterstellen. Für die Zeit, in der keine Aufsichtsperson zur Verfügung steht, hätte auch eine vorübergehende Fixierung erfolgen müssen. Im Falle des Patienten hätten aus medizinischer Sicht in Anbetracht der bestehenden Krankheiten und der in der Vergangenheit

11 stattgefundenen Sturzereignisse alle Voraussetzungen für die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen vorgelegen. Insoweit stellt die Klägerin auch auf das Zusammenspiel zwischen der Parkinsonerkrankung und unzureichender Absprachefähigkeit bei bestehendem hirnorganischem Psychosyndrom vom Ausmaß einer mittelschweren Demenz ab. Jedenfalls hätten die Ärzte sich mit den Angehörigen des Patienten in Verbindung setzen müssen, um deren Einwilligung für die vorübergehende Fixierung einzuholen und sodann gegebenenfalls das Vormundschaftsgericht einzuschalten, um die Fixierung genehmigen zu lassen. Jedenfalls hätten die Angehörigen einer Sedierung des Patienten zur Sicherstellung seiner körperlichen Unversehrtheit zugestimmt. Auch im Übrigen seien Sturzprophylaxemaßnahmen nicht getroffen worden. In diesem Zusammenhang beanstandet die Klägerin auch die stattgefundene Medikation sowie eine unzureichende ärztliche Versorgung. In Anbetracht dessen, dass beim Patienten eine Bettflüchtigkeit gegeben gewesen sei und darüber hinaus auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Uneinsichtigkeit bezüglich ärztlicher Anordnungen, habe ein Fall des voll beherrschbaren Risikos vorgelegen. Die Klägerin behauptet, dass die Behandlungskosten, die sie aus Anlass des Sturzereignisses an die an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte und Krankenhäuser gezahlt oder an den Patienten erstattet hat, sich auf ,16 EUR belaufen. Diese macht sie mit der vorliegenden Klage aus übergangenem Recht geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem sowie aus weiteren 2.285,43 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Nach Auffassung der Beklagtenseite seien bei der Frage von Sicherungsmaßnahmen im Krankenhaus sämtliche Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Es gehe nicht lediglich darum, den sichersten Weg für den Behandler zu wählen. Vielmehr sei die Menschenwürde des Patienten zu beachten. Es gehe um ein würdevolles und eigenständiges Leben auch im Krankenhaus. Die behandelnden Ärzte hätten vorliegend eine differenzierte Prüfung vorgenommen. Hierbei sei von besonderer Bedeutung gewesen, dass die Behandlung der depressiven Verstimmung fixierende Maßnahmen schon dem Grundsatz nach, vorliegend aber im Besonderen nicht zuließ. Darüber hinaus sei aber auch aufgrund der eingeleiteten Therapie davon auszugehen gewesen, dass eine eventuelle Sturzneigung nachlassen werde. Insbesondere sei der Patient mit einer Protektorhose versorgt und schließlich, als die Sturzneigung auffällig geworden sei, mittels Einzelbetreuung versorgt und überwacht worden. Unabhängig davon sei eine Fixierung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen. So wäre eine Fixierung gegen den Willen des insoweit uneinsichtigen - Patienten nur nach Bestellung eines Betreuers möglich gewesen. Das hierfür erforderliche Prozedere beim Vormundschaftsgericht nehme eine Zeitdauer von 4 bis 6 Wochen in Anspruch. Ein Fall des vollbeherrschbaren Risikos liege nicht vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom (Bl. 27/30 d.a.) ein geriatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, das der Sachverständige Dr. W. unter dem in schriftlicher Form erstattet (Bl. 53/76 d.a.), unter dem ergänzt (Bl. 103/106 d.a.) und in der mündlichen Verhandlung vom (Bl. 124/129 d.a.) erläutert hat. EntscheidungsGründe Die zulässige Klage erweist sich insgesamt als nicht begründet. A. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht nicht zu. Mangels schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagtenseite ist weder ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Krankenhausvertrags

12 ( 611, 280, 249 ff BGB, i.v.m. 278 BGB), noch ein damit konkurrierender deliktischer Anspruch ( 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB. i.v.m. 831 BGB) entstanden. Die Kammer folgt soweit es um medizinische Fragestellungen geht - dabei den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Bei ihrer Überzeugungsbildung betreffend die der Entscheidung zugrunde liegenden medizinischen Fragestellungen war sich die Kammer dessen bewusst, dass wenn auch Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung unterliegen - das Gericht in diesem Rahmen allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat es Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Bewusst war sich das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung dabei auch, dass gerade in Arzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind (vgl. BGH VersR 2009, 1406 m.w.n.). An der Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen in diesem Sinne verblieben ebenso wenig Zweifel wie an Sach- und Fachkunde der erfahrenen Sachverständigen. Was die rechtlichen Grundlagen der Sturzprophylaxe und die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Sorgfaltspflichten betrifft, geht die Kammer mit dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 2005, 1937 ff.) sowie den Oberlandesgerichten Köln (vgl. OLG Köln GesR 2010, 691) und Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf GesR 2010, 6890 ff.) von folgendem aus: Die einem Heim und mithin auch einem Krankenhaus obliegenden Obhutspflichten zum Schutz ihrer Bewohner bzw. Patienten sind begrenzt auf die in Pflegeheimen bzw. Krankenhäusern übliche Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner bzw. Patienten und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz aao.). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner bzw. Patienten vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG i.d.f. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970). Eine lückenlose Überwachung durch das Pflegepersonal würde über das einem Pflegeheim (bzw. Krankenhaus) wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heimbewohner bzw. Patienten an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen (vgl. BGH NJW 2005, 1937). - Grundsätzlich kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. BGH NJW 2005, 1937). - Die Entscheidung für eine weitgehende Fixierung eines Patienten kann auch unter Berücksichtigung des Expertenstandards Sturzprophylaxe in der Pflege" (Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege -DNQP-, Osnabrück 2005) nur im Falles einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefahr ausnahmsweise in Betracht kommen. Bereits in der Präambel dieser Handlungsanweisung heißt es dazu: "Die zu Grunde gelegte Literatur [ausgewertet wurden 125 wissenschaftliche Beiträge] hat deutlich gemacht, dass dieses Ziel [gemeint ist: Sturzvermeidung] nicht durch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu erreichen ist, sondern vielmehr durch die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer größtmöglichen sicheren Mobilität von Patienten und Bewohnern, verbunden mit einer höheren Lebensqualität" und weiter (S. 87 f), "Personen, die fixiert wurden [mittels Bettgitter, Fixiergurte, Stecktische etc.] hatten nach Beendigung dieser Maßnahme ein etwa doppelt so hohes Risiko zu stürzen als Personen, die nicht fixiert worden waren. Daher wird empfohlen, diese Maßnahme zu vermeiden" "Die Verwendung freiheitseinschränkender Maßnahmen einschließlich Bettgittern zur Sturzprävention sollten unbedingt vermieden werden." (vgl. OLG Düsseldorf, GesR 2010, 689 ff.) Diese Einschätzung, dass die Entscheidung für eine weitgehende Fixierung nur im Falles einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefahr ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wurde auf der Grundlage der äußerst fundierten Ausführungen des Sachverständigen weiter gestützt. So zeigte der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer (insbesondere Auf Seite 19 f. seines schriftlichen Gutachtens = Bl. 71 f. d.a.) auf, dass im Falle eines

13 Sturzrisikos eine Fixierung die Verletzungsgefahr nicht nur während derselben, sondern auch danach deutlich erhöht. Mithin empfehle sich eine Fixierung als Schutz vor Verletzungen nicht. Im Übrigen legt der Sachverständige wissenschaftlich korrekt seinen Ausführungen maßgeblich auch den Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege zugrunde. Für den Fall des Patienten sprach unabhängig davon weiter gegen eine Fixierung, dass diese wie vom Sachverständigen im Einzelnen dargelegt den psychischen Zustand des Patienten verschlechtert hätte. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Grundsätze entwickelt wurden in Bezug auf zu gewährleistende Standards in Pflegeheime. Für den Bereich der Krankenhäuser können keinen anderen Grundsätzen gelten, insbesondere wenn der Aufenthalt wie im Fall des Patienten in einer gerontopsychiatrischen Abteilung dem Aufenthalt in einem Pflegeheim durchaus vergleichbar ist. I. Ein Fall der Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines sog. vollbeherrschbaren Risikos liegt hier nicht vor. Zwar ist der verstorbene Patient im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus und somit in ihrem Organisationsbereich gestürzt. Der Umstand allein, dass der Patient im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus und somit in ihrem Organisationsbereich gestürzt ist, reicht nach ständiger Rechtsprechung aber für eine Umkehr der Beweislast nicht aus. Von der Rechtsprechung wird eine Beweislastumkehr vielmehr nur in den Fällen angenommen, in denen alle Risikofaktoren und somit auch solche, die sich aus der körperlichen Konstitution des Patienten ergeben, regelmäßig vom Personal eingeplant und vollumfänglich ausgeschaltet werden können. So geht man z. B. von einem vollbeherrschbaren Risiko mit der Folge einer Entlastungspflicht des Krankenhausbetreibers dann aus, wenn der Patient stürzt, während wie vorliegend nicht - die mit seiner Begleitung beschäftigte Pflegekraft sich bei ihm befindet. Dagegen gilt eine Situation gerade nicht als vollbeherrschbar, wenn sich der Patient bzw. Bewohner eines Pflegeheims in der Einrichtung frei bewegt und dabei zu Fall kommt. Allein der Grund der Sturzgefahr vermag die Annahme eines voll beherrschbaren Risikos nicht zu begründen (vgl. OLG München, Beschluss vom , Az: 1 U 2858/10, zitiert nach juris). II. Auf der Grundlage der keine Zweifel offen lassenden Ausführungen des Sachverständigen war kein Raum für die Annahme, im Falle des Patienten würde eine konkrete, akute und erhebliche Gesundheitsgefahr im vorgenannten Sinne vorliegen, welcher ausnahmsweise durch Fixierung zu begegnen wäre. So geht die Beurteilung des Sachverständigen über ein erhöhtes Sturzrisiko nicht hinaus, wobei die Kammer nicht verkennt, dass nach den äußerst differenzierten Ausführungen des Sachverständigen beim Patienten mehrere Diagnosen vorlagen, die bereits für sich alleine gesehen als Sturzrisiko gelten. Mit diesen Diagnosen hat sich der Sachverständige insbesondere in seinem schriftlichen Gutachten ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit dem Umstand, dass der Patient sowohl während des Aufenthaltes in der Klinik der Beklagten als auch bereits vor stationärer Aufnahme rezidivierend stürzte. Insbesondere geht der Sachverständige von zutreffenden Tatsachengrundlagen aus, als er sich wie insbesondere auf Seite 4 ff. seines schriftlichen Gutachtens (= Bl. 56 ff d.a.) dargelegt - eingehend mit dem Krankheitsbild des Patienten auseinandergesetzt hat. Konkret konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass beim Patienten kognitive Beeinträchtigungen, eine Parkinson- Symptomatik, eine depressive Symptomatik, eine Harninkontinenz mit imperativem Harndrang, eine Maculadegeneration sowie eine delirante Symptomatik vorlagen, wobei sämtliche dieser Diagnosen für sich allein gesehen als Sturzrisikofaktor gelten. III. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen war auch kein Raum für die Annahme, auf Beklagtenseite seien pflichtwidrig anderweitige Maßnahmen (außer der Fixierung) zur Sturzprophylaxe nicht getroffen worden. Ebenso wenig war Raum für die Annahme, das Sturzrisiko wäre durch die gewählte Behandlung, insbesondere die erfolgte Medikation erhöht worden

14 Wie der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten sowie auch in seinem Ergänzungsgutachten vom eingehend und zur Überzeugung der Kammer aufgezeigt hat, wurde im Hause der Beklagten das Risiko nicht nur zutreffend eingeschätzt, sondern auch die gebotenen Maßnahme ergriffen. Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugen, als er nicht nur äußerst fundiert und differenziert ganz allgemein (auf Seite 12 ff. seine schriftlichen Gutachtens = Bl. 64 ff. d.a.) die Sturzrisikofaktoren sowie (auf Seite 15 ff. seine schriftlichen Gutachtens = Bl. 67 ff. d.a.) die Maßnahmen zur Sturzrisikoprohylaxe wissenschaftlich hinterlegt aufgezeigt hat, sondern sich auf dieser Grundlage eingehend mit der Bewertung des Risikoprofils im Haus der Beklagten sowie der dort getroffenen Sturzmaßnahmen auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund überzeugen die sich mit den einzelnen Eintragungen der Beklagtenseite im Sturzprophylaxeprotokoll auseinandersetzenden Ausführungen des Sachverständigen (S. 14 f. des Gutachtens = 66 d.a.), die Risikoeinschätzung im Hause der Beklagten sei in sämtlichen Punkten zutreffend erfolgt. Ausweislich des Fragenbogens zur Sturzprophylaxe war im Hause der Beklagten auch ein ausgeprägtes multifaktorielles Sturzrisiko-Profil beschrieben worden. Ausgehend von den gerade im Fall des Patienten zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Sturzprophylaxe überzeugen auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass die ausweislich der Dokumentation gewählten Maßnahmen keinen Grund zu Beanstandungen geben. Wie insbesondere auch durch das Ergänzungsgutachen und die erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung weiter deutlich wurde, stellen sich die ausweislich des Pflegeprotokolls - gewählten Prophylaxemaßnahmen in Form von Hüftprotektoren - diese trug der Patient gerade im Sturzereignis - und Stoppersocken als ausreichend dar. Insbesondere lag der Beurteilung des Sachverständigen zugrunde, dass von einer Absprachefähigkeit des Patienten bei bestehenden Anhaltspunkten für eine beginnende bis mittelgradige Demenz nicht sicher ausgegangen werden könne. Wenn es hierauf auch nicht entscheidend ankommt, so bedurften die im Sturzprophylaxeprotokoll gewählten Maßnahmen zur Reduzierung von Gefahrenquellen (nasse Böden, Licht, Möbel) darüber hinaus als Selbstverständlichkeit keiner gesonderten Dokumentation. Auch die sich aus der Pflegedokumentation ergebende Betreuungsfrequenz gibt mit der Beurteilung des Sachverständigen keinen Grund zu Beanstandungen. So war nicht nur wie in der Pflegeplanung vom notiert - als pflegerische Maßnahme angeordnet, dass dem Patienten eine Bezugsperson pro Schicht zugewandt wird, sondern erhielt der Patient wie vom Sachverständigen auf Seite 20 seines schriftlichen Gutachtens wiedergegeben oft Einzelbetreuung. Wie dargelegt würde eine lückenlose Überwachung durch das Pflegepersonal über das einem Pflegeheim (bzw. Krankenhaus) wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heimbewohner bzw. Patienten an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen. Wie der Sachverständige im Ergänzungsgutachten eingehend darlegte und im Termin weiter erläuterte stellt eine Medikamentengabe per se kein probates Mittel zur Sturzprophylaxe dar. Ausgehend von den erläuternden Ausführungen des Sachverständigen im Termin unter Beantwortung insbesondere der weitergehenden, mit Schriftsatz vom klägerseits gestellten Fragen, ist insbesondere kein Raum für die Annahme, die im Hause der Beklagten verordneten bzw. verabreichte Medikation habe zu einer den Regeln der ärztlichen Kunst widersprechenden Erhöhung des Sturzrisikos im Falle des Klägers geführt. Dies betrifft namentlich die Gabe des Medikaments Loracepam. Insbesondere war eine weitergehende ärztliche Überprüfung bzw. Zuziehung des Arztes als im Hause der Beklagten ausweislich der Dokumentation geschehen nicht veranlasst. Insbesondere lagen der Dosierung auch ärztliche Anordnungen zugrunde. Auch die Medikation zur Reduktion der nächtlichen Inkontinenz bei bestehenden Dranginkontinenz gibt nach den eingehenden Ausführungen des Sachverständigen im Termin gerade vor dem Hintergrund der Sturzproblematik ebenso wenig Grund zu Beanstandungen wie die Parkinson- Medikation. IV. Nachdem Fixierungsmaßnahmen nach dem Vorgesagten weder medizinisch geboten, noch rechtlich eröffnet waren, waren die auf Beklagtenseite Verantwortlichen weder etwa gehalten,

15 sich insoweit mit den Angehörigen in Verbindung zu setzen, noch das Vormundschaftsgericht einzuschalten. Darauf, dass eine Entscheidungskompetenz bei den Angehörigen nicht bestand und welches Procedere beim Vormundschaftsgericht ggf. im Wege der auch dort eröffneten einstweiligen Anordnung - einzuhalten gewesen wäre, kommt es nach alledem nicht entscheidend an. B. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 709 S.1 und 2 ZPO. 4. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juni U 240/13, juris * Haftung des Trägers eines Pflegeheims: Reichweite und Grenzen der Obhutspflicht des Heimträgers im Hinblick auf die Beachtung der Menschenwürde; Pflicht zur Beantragung der Genehmigung der Fixierung bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht Leitsatz 1. Bei einem Heimvertrag werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims schützen sollen. Diese Pflicht ist allerdings beschränkt auf das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. April 2005, III ZR 399/04, BGHZ 163, 55 ff.; vergleiche auch OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002, 5 U 1648/01, NJW-RR 2002, 867; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010, 24 U 16/10). 2. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dabei verbleibt hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen sowohl für das Pflegepersonal eines Altenheims, als auch für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte und Familienangehörige ein Beurteilungsspielraum. Wird eine Entscheidung im Rahmen des Vertretbaren getroffen, kann sie nicht im Nachhinein mit dem Stempel der Pflichtwidrigkeit versehen werden, wenn es zu einem Unfall kommt. 3. Ein Heimbetreiber ist nicht von sich aus verpflichtet, einen Antrag auf Genehmigung einer Fixierung zu stellen oder einen Arzt einzuschalten, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert sind. Er kann nach einer Benachrichtigung des Vorsorgebevollmächtigten zunächst abwarten, ob dieser sich nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände dafür entscheidet, freiheitsentziehende Maßnahmen zu ergreifen und das Notwendige veranlasst (vergleiche KG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2004, 14 U 37/03). 4. Befindet sich ein Heimbewohner nicht krankheitsbedingt permanent in einer Gefahrenlage, ist er zur Vermeidung eines Sturzes im normalen Tagesablauf nicht ständig zu fixieren oder ununterbrochen zu bewachen. Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung zurückgenommen worden ist. Tenor Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 23. Januar 2013 durch Beschluss gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

16 Gründe Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt, die Berufung gemäß 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 12. Juli Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, der Trägerin des Pflegeheims Seniorenresidenz...[A] in...[x], die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz nach dem Tod seiner Mutter. Der Kläger war Vorsorgebevollmächtigter und ist Alleinerbe. Die am 1928 geborene Mutter des Klägers lebte seit dem 29. Juli 2010 in vollstationärer Pflege der Beklagten nach der Pflegstufe II. In der Folge kam es zu verschiedenen Tageszeiten und an verschiedenen Orten in der Einrichtung der Beklagten zu Stürzen der Mutter des Klägers. Auf die Sturzprotokolle vom 18. August 2010 (Bl. 96 d.a.), 5. September 2010 (Bl. 98 d.a.), 30. September 2010 (Bl. 100 d.a.), 28. Oktober 2010 (B. 101 d.a.) und 9. November 2010 (Bl. 103 d.a.) wird verwiesen. Anfang Oktober 2010 sprach die Pflegedienstleiterin der Beklagten mit dem Kläger anlässlich eines Herbstfestes über Maßnahmen der Sturzprophylaxe. Es wurde vereinbart, dass das Bett der Mutter tiefer gelegt und zusätzlich vor das Bett eine Matratze ausgelegt wird. Zudem wurde besprochen, dass der Kläger eventuell einen Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Fixierung seiner Mutter mittels Bettgitter stellen solle, wobei eine Dringlichkeit dafür nicht vermittelt wurde. Die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen sind in der Pflegeplanung vom 2. Oktober 2010 (Bl. 88 d.a.) dokumentiert. Ausweislich der Pflegeplanung vom 17. Oktober 2010 (Bl. 88 d.a.) beschloss die Beklagte, die vor das Bett gelegte Matratze wieder zu entfernen. Nach einem Sturz im Badezimmer am 28. Oktober 2010 gegen Uhr erhielt die Mutter des Klägers rutschfestes Schuhwerk und rutschfeste Socken sowie Sturzprotektoren (im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils irrtümlich als "Socken mit Sturzprotektoren" bezeichnet). Die Beklagte teilte dem Kläger am 2. November 2010 mit, dass er nunmehr einen Antrag auf Genehmigung der Fixierung stellen solle (Pflegeplanung vom 2. November 2010, Bl. 90 d.a.). Am 9. November 2010 gegen Uhr stürzte die Mutter des Klägers im Aufenthaltsraum des Pflegeheims bei dem Versuch, aus dem Rollstuhl aufzustehen. Am Abend des 12. November 2010 wurde die Mutter des Klägers gegen Uhr vor ihrem Bett auf dem Bauch liegend mit einer Platzwunde an der Oberlippe und einer Beule am rechten Wangenknochen aufgefunden. Sie war nicht ansprechbar (Sturzprotokoll am 12. November 2010, Bl. 105 d.a.). Im E-Krankenhaus in...[x] wurde u.a. ein subdurales Hämatom diagnostiziert. Die Mutter des Klägers verstarb am 16. November Der Kläger macht die Beklagte für den Sturz seiner Mutter am 12. November 2010 und ihren Tod verantwortlich, weil ihr Pflegepersonal durch geeignete Maßnahmen zur Sturzprophylaxe den Sturz hätte vermeiden können. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe allerdings nicht alles ihr Mögliche getan, um den Sturz vom 12. November 2010 zu verhindern. Die Mutter des Klägers sei spätestens nach ihrem dritten Sturz am 30. September 2010 für die Beklagte erkennbar sturzgefährdet gewesen. Eine Pflichtverletzung bestehe darin, dass die Beklagte am 17. Oktober 2010 die Matratze vor dem Bett entfernt habe, ohne den Kläger darüber zu informieren und neue Maßnahmen zum Schutz der Mutter des Klägers zu treffen. Das habe dazu geführt, dass die Mutter des Klägers am 28. Oktober 2010 gestürzt sei. Die nach diesem Sturz getroffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, um den wiederholten Stürzen der Mutter des Klägers wirksam zu begegnen. Diese habe einen großen Bewegungsdrang gehabt und habe andererseits körperlich abgebaut. Sie sei geistig nicht mehr in der Lage gewesen, über Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden. Für die Beklagte habe ab dem 17. Oktober 2010, spätestens aber nach dem erneuten Sturz am 28. Oktober 2010 die

17 dringende Notwendigkeit bestanden, die Ergreifung freiheitsentziehender Maßnahmen durch Anbringung eines Bettgitters mit dem Kläger zu besprechen und sofort einen Arzt einzuschalten, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert seien. Auch hätte die Beklagte auf eine sofortige entsprechende Antragstellung durch den Kläger beim Betreuungsgericht drängen müssen. Eine ordnungsgemäße Antragstellung wäre noch im Oktober 2010 möglich gewesen. Auch nach dem erneuten Sturz am 9. November 2010 hätten weitere Maßnahmen seitens der Beklagten dringend ergriffen werden müssen. Angesichts der Sturzgefährdung der Mutter des Klägers sei bis zur Genehmigung von notwendigen Fixierungsmaßnahmen eine vermehrte Beobachtung der Betroffenen erforderlich gewesen, um weitere Stürze zu vermeiden. Das schuldhafte Unterlassen der gebotenen Maßnahmen seitens der Beklagten sei ursächlich für den Sturz vom 12. November 2010 gewesen. In Bezug auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden trete eine Umkehr der Beweislast ein. Das nach dem Sturz vom 12. November 2010 diagnostizierte subdurale Hämatom habe zum Tod der Mutter des Klägers geführt. Es fehle jedoch an der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Kläger habe nicht den Beweis erbringen können, dass das Hämatom allein oder zumindest mitursächlich durch den Sturz vom 12. November 2010 hervorgerufen worden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei. Für die zivilrechtliche Beurteilung komme es nicht darauf an, ob der Sturz vom 12. November 2010 die ausschließliche oder alleinige Ursache für die Leidenszeit und den Tod seiner Mutter gewesen sei. Es genüge eine bloße Mitverursachung. Dass der Sturz vom 12. November 2010 zumindest mitursächlich für das Leiden und den Tod seiner Mutter gewesen sei, ergebe sich aus den Ausführungen des in der ersten Instanz bestellten Sachverständigen Dr. med. W. in seinem schriftlichen Gutachten vom 10. Juni 2012 und den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Koblenz am 12. Dezember Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 21. Januar 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 zu zahlen, unter Abänderung des am 21. Januar 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.191,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 256,62 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, ihr sei bereits keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Sie habe alles Erforderliche und ihr Mögliche getan, um Stürze der Mutter des Klägers in ihrer Einrichtung zu vermeiden. Sie habe auf die Stürze mit allen anerkannten Sicherungsmaßnahmen reagiert wie Herabstellen des Bettes auf die niedrigste Stufe, die Installation eines Nachtlichts, rutschfeste Schuhe und Socken, Sturzprotektoren und Auslegen einer Matratze vor dem Bett der Mutter, bis sich diese als Stolperfalle erwiesen habe. Als darüber hinausgehende Maßnahmen hätten nur noch freiheitsentziehende Maßnahmen wie Fixierung oder Anbringung eines Bettgitters angewendet werden können. Diese hätten angesichts des von der Mutter des Klägers verspürten Bewegungsdrangs einen erheblichen Eingriff in ein selbstbestimmtes Leben bzw. in eine selbstbestimmte Fortbewegung bedeutet. Das Anbringen eines Bettgitters wäre nicht zweckmäßig gewesen, um die Stürze zu vermeiden im Hinblick darauf, dass die Mutter des Klägers auch auf dem Flur, im Bad oder in anderen Bereichen der Pflegeeinrichtung hätte stürzen können. Sie habe mit dem Kläger zweimal über das Sturzrisiko gesprochen und auf die Möglichkeit der Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen hingewiesen. Bei dem Gespräch am 28. Oktober 2010 sei der Kläger eindringlich auf die Tatsache hingewiesen, dass dies einen erheblichen Eingriff darstelle und dass eine Anordnung des Betreuungsgerichts erforderlich sei. Der Kläger habe zugesagt, sich darum kümmern zu wollen. Eine ständige Nachfrage bzw. das eigenmächtige Einschalten des Hausarztes der Mutter des Klägers habe nicht zu ihrem Pflichtenkreis gehört. Darüber hinaus sei auch nicht die Kausalität dafür bewiesen, dass die Mutter des Klägers am 12. November 2010 aufgrund einer Pflichtverletzung zu Fall gekommen sei. Die Möglichkeit, dass die Mutter aus dem Bett gestürzt sei, stelle sich nur als eine von

18 mehreren Möglichkeiten dar. Dem Urteil des Landgerichts sei darin zuzustimmen, dass die haftungsausfüllende Kausalität seitens des Klägers nicht bewiesen sei. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus 280 Abs. 1 BGB i.v.m. dem Heimvertrag bzw. 823, 831 BGB zu. Die gegen das Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Es fehlt bereits an einer Verletzung der Pflichten, die der Heimleitung und dem Pflegepersonal der Beklagten oblagen. Bei einem Heimvertrag, wie er durch die Aufnahme der Mutter des Klägers mit der Beklagten zustande kam, werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims schützen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März U 1648/01 - NJW-RR 2002, 867). Diese Pflicht ist allerdings beschränkt auf das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; BGH, Urteil vom 28. April III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März U 1648/01 - NJW-RR 2002, 867; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010, 24 U 16/10, in juris veröffentlicht). Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dabei verbleibt hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen sowohl für das Pflegepersonal eines Altenheims, als auch für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte und Familienangehörige häufig ein erheblicher Beurteilungsspielraum. Wird eine Entscheidung im Rahmen des Vertretbaren getroffen, kann sie nicht im Nachhinein mit dem Stempel der Pflichtwidrigkeit versehen werden, wenn es zu einem Unfall kommt, den jeder Heimträger und sein Pflegepersonal, erst recht jedoch Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte und Familienangehörige vermeiden möchten (so schon OLG Koblenz, a. a. O.). Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich hier folgendes: Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Mutter des Klägers akut sturzgefährdet war. Das Sturzrisiko ergab sich aus den drei Stürzen in dem Zeitraum vom 18. August 2010 bis 30. September Die Stürze ereigneten sich zu verschiedenen Tageszeiten im Badezimmer oder im Zimmer der Mutter des Klägers. Die Mutter des Klägers war nach ihrer Aufnahme im Juli 2010 zunehmend in ihrer Mobilität beeinträchtigt und sie zeigte zunehmend Anzeichen von Altersdemenz verbunden mit einem Bewegungsdrang. Das war für die Beklagte und für den Kläger, der über die drei Stürze informiert worden war, ersichtlich. Dem besonderen Sturzrisiko musste die Beklagte in einer der Situation angepassten Weise nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse Rechnung tragen. Bei der Beurteilung der von der Beklagten getroffenen Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass nicht festgestellt ist und von dem Kläger auch nicht behauptet wird, dass die drei Stürze im August und September 2010 darauf zurückzuführen sind, dass die Mutter des Klägers aus ihrem Bett hinaus auf den Boden gefallen ist. Ausweislich der Pflegeprotokolle (Bl. 96, 98, 100 d.a.) ereignete sich der Sturz am 18. August 2010 um Uhr im Badezimmer, der am 5. September 2010 um 7.30 Uhr vor der Badezimmertür und der am 30. September 2010 um 1.30 Uhr vor dem Bett der Mutter des Klägers, die bereits Hausschuhe trug. Die von der Beklagten Anfang Oktober 2010 auf die Stürze im August und September 2010 getroffenen Maßnahmen, wie sie in der Pflegeplanung vom 2. Oktober 2010 (Bl. 88 d.a.) dokumentiert sind, waren vertretbar. Das Bett der Mutter des Klägers wurde tiefer gelegt und - einem sog. Bettnest vergleichbar - eine zusätzliche Matratze vor das Bett gelegt. Die

19 Maßnahmen waren geeignet, für eine sichere Umgebung zu sorgen und einer Sturzgefahr durch seitliches Herausrollen aus dem Bett zu vermeiden. Davon geht auch der Kläger aus. Das Landgericht sieht eine erste Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte am 17. Oktober 2010 die vor das Bett der Mutter des Klägers gelegte Matratze entfernt hat, ohne den Kläger darüber zu informieren. Dieser Vorwurf ist nach Ansicht des Senats unbegründet. Das Landgericht hat zwar aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise die Überzeugung gewonnen ( 286 ZPO), dass der Kläger über das Entfernen der Matratze am 17. Oktober 2010 nicht informiert worden war. Eine dahingehende Unterrichtung des Klägers lässt sich auch nicht der Pflegeplanung vom 17. Oktober 2010 (Bl. 88 d.a.) entnehmen. Das Landgericht hat auch nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Mutter des Klägers krankheitsbedingt nicht in der Lage war, über das Entfernen der Matratze zu entscheiden. Das Fehlen der Matratze war entgegen der Ansicht des Landgerichts jedoch nicht ursächlich für den Sturz vom 28. Oktober Dieser Sturz ereignet sich um Uhr im Badezimmer und war auf die eingeschränkte Mobilität der Mutter des Klägers und ihre Gangunsicherheit zurückzuführen. Der Sturz wäre durch eine vor dem Bett liegende Matratze nicht verhindert worden. Es kann somit dahin stehen, ob das Entfernen der Matratze vertretbar war, weil sie für die Mutter des Klägers eine zusätzliche Stolperfalle darstellte oder weil diese die Matratze selbst immer wieder gegen die Wand stellte. Auch das Landgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen ( 286 ZPO). Das Landgericht wirft der Beklagten zudem vor, sie habe nach Entfernen der Matratze vor dem Bett der Mutter des Klägers keine weiteren Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Das ist unzutreffend. Vor dem Hintergrund dessen, dass sich die Stürze der Mutter des Klägers im August und September 2010 beim Gehen ereignet hatten und es auch im weiteren Verlauf zu keinen Stürzen aus dem Bett gekommen war, ist es vertretbar, dass die Beklagte nach dem 17. Oktober 2010 auf die Sicherung des Bettes verzichtete und stattdessen Maßnahmen für ein sicheres Gehen ergriff. Nach Rücksprache mit dem Kläger erhielt seine Mutter rutschfestes Schuhwerk, rutschfeste Socken und Sturzprotektoren. Diese Maßnahmen waren geeignet, Stürze zu verhindern, die auf unsicheres Gehen zurückzuführen sind. Diese Vorgehensweise entsprach den Empfehlungen des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), Hochschule Osnabrück, Stand 2005 ( 1. Aktualisierung 2013). In der Präambel zum Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege heißt es: "Der Expertenstandard hat zum Ziel, Stürze und Sturzfolgen zu vermeiden, indem ursächliche Risiken und Gefahren erkannt und nach Möglichkeit minimiert werden. Die zu Grunde gelegte Literatur hat deutlich gemacht, dass dieses Ziel nicht durch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu erreichen ist, sondern vielmehr durch die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer größtmöglichen, sicheren Mobilität von Patienten und Bewohnern verbunden mit einer höheren Lebensqualität. (...) Interventionen zur Sturzprophylaxe können maßgeblichen Einfluss auf die Lebensführung von Patienten und Bewohnern haben, z. B. durch eine Umgebungsanpassung, die Empfehlung für spezielle Schuhe oder Hilfsmittel, die Aufforderung, nur mit Hilfestellung auf die Toilette zu gehen oder das Besuchen von Kursen zur Förderung von Kraft und Balance. Aus diesem Grund ist es notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Sturzprophylaxe, das Selbstbestimmungsrecht von Patienten und Bewohnern zu achten und zu unterstützen." Das Landgericht ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, den Kläger ab dem 17. Oktober 2010, spätestens aber nach dem erneuten Sturz am 28. Oktober 2010 zu drängen, bei dem Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Fixierung seiner Mutter zu stellen. Auch dieser Vorwurf ist nach Ansicht des Senats unbegründet. Unstreitig hat die Beklagte in dem Gespräch anlässlich des Herbstfestes Anfang Oktober 2010 den Kläger für das Thema Fixierung sensibilisiert. In der Zeit zwischen dem 30. September 2010 und dem 28. Oktober 2010 stürzte die Mutter des Klägers nicht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich sie sich krankheitsbedingt permanent in einer Gefahrenlage befunden hat, die eine Fixierung dringend erfordert hätte. Es bestand somit am 17. Oktober 2010 keine Veranlassung, für ein sofortiges Tätigwerden. Das Anbringen eines Bettgitters wäre entgegen der Ansicht des Landgerichts

20 zudem nicht geeignet gewesen, Stürze der Mutter des Klägers im normalen Tagesablauf zu vermeiden. Die Mutter des Klägers war nicht bettlägerig. Nachdem die Mutter des Klägers am 28. Oktober 2010 erneut gestürzt war, wurde der Kläger hierüber informiert - ausweislich des Sturzprotokolls vom 28. Oktober 2010 telefonisch (Bl. 101 d.a.) - und in einem Gespräch am 2. November 2010 wurde ihm dann ausdrücklich dazu geraten, einen Antrag auf Genehmigung der Fixierung zu stellen. Der Kläger hat sich in der Folgezeit auch um ein ärztliches Attest bemüht, das er wegen des Urlaubs des Hausarztes seiner Mutter erst am 8. November 2010 erhielt. Nach seinem eigenen Vorbringen ist es dann zu einer Antragstellung nicht mehr gekommen, weil sich die Ereignisse überschlagen hätten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, selbst einen Arzt einzuschalten, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert sind. Damit überspannt das Landgericht den Pflichtenkreis der Beklagten vor dem Hintergrund, dass der Kläger Vorsorgebevollmächtigter seiner Mutter war. Nach dem Gespräch am 2. November 2010 konnte die Beklagte zunächst abwarten, ob der über die Sturzgefahr informierte Kläger sich nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände dafür entscheidet, freiheitsentziehende Maßnahmen zu ergreifen und das Notwendige veranlasst (vgl. für den Fall einer bestehenden Betreuung: KG, Urteil vom 25. Mai 2004, 14 U 37/03, in juris veröffentlicht; OLG Koblenz, a. a. O.). Letztlich ging es um die Entscheidung, ob die Mutter mittels Bettgurtes fixiert wird, weil nur so ein allumfassender Schutz vor Stürzen zu erreichen gewesen wäre. Das hätte einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsrecht der Mutter des Klägers bedeutet, die einen Wunsch nach Fortbewegung verspürte. Im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung und des Erfordernisses, einen Arzt und das Betreuungsgericht einzuschalten, sieht der Senat ein Zuwarten der Beklagten von 14 Tagen noch als vertretbar an. Für den Senat steht im Übrigen nicht mit der erforderlichen Gewissheit ( 286 ZPO) fest, dass bei einer Antragstellung noch im Oktober 2010 eine Genehmigung der Fixierung durch das Betreuungsgericht bereits am 12. November 2010 vorgelegen hätte. Letztlich fällt dem Pflegepersonal der Beklagten auch bei der Betreuung und Überwachung der Mutter des Klägers in der Zeit zwischen dem 2. November 2010 und dem 13. November 2010 keine Pflichtverletzung zur Last. Zwar ist es in dieser Zeit, am 9. November 2010, zu einem Sturz der Mutter des Klägers gekommen, als sie aus ihrem Rollstuhl aufstehen wollte. Die Beklagte war ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung jedoch nicht zu einer Fixierung der Mutter des Klägers im Rollstuhl berechtigt. Dass Veranlassung bestand, sie vorübergehend auch ohne gerichtliche Genehmigung im Rollstuhl zu fixieren ( 34 StGB, rechtfertigender Notstand), ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Frühere Stürze bei dem Versuch, aus dem Rollstuhl aufzustehen, sind nicht dokumentiert. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Mutter des Klägers einen Drang zeigte, sich aus dem Rollstuhl zu erheben. Eine lückenlose Beaufsichtigung der Heimbewohner geht zudem über das der Beklagten Zumutbare hinaus. Liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor, kann die haftungsausfüllende Kausalität dahin stehen. Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.691,84 festzusetzen. 5. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Mai U 85/12, juris * Haftung des Heimträgers: Schadensersatz bei Verbrühung eines demenzkranken Heimbewohners durch heißen Tee Leitsatz 1. In einer Pflegeeinrichtung mit großenteils demenzerkrankten Heimbewohnern ist dem Personal nicht abzuverlangen, ständig Aufsicht über diese zu führen. Dies widerspräche dem Postulat des 11 Abs. 2 HeimG, wonach Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Heimbewohner zu wahren und zu fördern ist. 2. Es stellt aber eine Verletzung der Obliegenheitspflicht dar, wenn die Heimbewohner in einem Aufenthaltsraum mit mit heißem Tee gefüllten Thermoskannen allein gelassen werden. So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, das hier dann eingetretene Schadensereignis, die

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