Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

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1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes:

2 Artikel 1 Änderungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) 1. In 1 Absatz 3 wird die Aufzählung der Anlagen wie folgt ergänzt: Anlage 2b: Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung Anlage 30: Vereinbarung nach 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung Anlage 31a: Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 291g Absatz 1 Satz 1 SGB V Anlage 31b: Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß 291 g Absatz 4 SGB V 2. In 35 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: Vordrucke, die Bestandteil der Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung (Anlage 2b BMV-Ä) sind, können digital erstellt, übermittelt und empfangen werden. Dabei sind die Vorgaben der Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung (Anlage 2b BMV-Ä) einzuhalten wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: Die Prüfnummer ist maschinell auf das Formular zu übertragen. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: Informationen über auftretende Probleme werden an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung weitergeleitet. Diese prüft den Sachverhalt und weist den Vertragsarzt bei Bedarf auf die vorschriftsgemäße Nutzung der Blankoformularbedruckung hin. Hinweise zu Problemen, die aus der eingesetzten Software resultieren, werden an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weitergeleitet Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach 275 Abs. 1-3 erforderliche versichertenbezogene Daten angefordert, so sind die Vertragsärzte verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme

3 und Prüfung erforderlich ist. Für die Übermittlung der versichertenbezogen Daten an den Medizinischen Dienst stellt die Krankenkasse den Vertragsärzten einen vollständig vorausgefüllten Weiterleitungsbogen (Muster 86) zur Verfügung. Für den Versand der Unterlagen an den Medizinischen Dienst stellt die Krankenkasse dem Vertragsarzt einen Freiumschlag zur Verfügung. 5. Protokollnotiz zu 62 Abs. 2: Die Vertragspartner werden 1 Jahr nach Inkrafttreten der Regelung in 62 Abs. 2 die praktischen Erfahrungen mit den im Zusammenhang mit der Umstellung des Umschlagsverfahrens vereinbarten Verfahren auswerten und hieraus notwendige Anpassungen im Hinblick auf den Weiterleitungsbogen und das Verfahren zur Bereitstellung von Freiumschlägen ableiten.

4 Artikel Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. April 1995 (Anlage 2 BMV-Ä) Änderungen der Vordruckvereinbarung 1. Die Nummern 2.86, und werden wie folgt neu eingefügt: 2.86 Muster 86: Weiterleitungsbogen für angeforderte Befunde an den MDK (Stand: ) Haben die Krankenkassen für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach 275 Abs. 1-3 SGB V durch den MDK Unterlagen beim Vertragsarzt angefordert, fügen diese ihrem Anforderungsschreiben für die benötigten Unterlagen das verbindliche Muster 86 bei Der Vordruck wird den Krankenkassen als PDF/A-Datei zur Verfügung gestellt und kann in die Verwaltungssysteme der Krankenkassen eingebunden werden. Er ist vollständig durch die zuständige Krankenkasse auszufüllen. Der Vordruck erhält das Format DIN A4 hoch. Artikel 3 Änderungen der Vordruckerläuterungen 1. Die Vordruckerläuterungen zu Muster 52 ändern sich wie folgt: Der erste Absatz wird wie folgt ersetzt: Das Muster 52 wird auf Anfrage der Krankenkasse vom Vertragsarzt ausgefüllt. Die Krankenkasse stellt dem Vertragsarzt einen Freiumschlag zu Verfügung. Die Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wird die Krankenkasse frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit eines Erkrankungsfalls von 21 Tagen 1 Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend

5 versenden. Eine Anfrage der Krankenkasse, die den Vertragsarzt vor der kumulativen Zeitdauer von 21 Tagen erreicht, muss nicht beantwortet werden. Die Bilddatei (Ausfüllhilfe) wird wie folgt ersetzt:

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7 Nummer 9 wird wie folgt neu eingefügt: Sonstiges / Bemerkungen zum Gesundheitszustand Liegen weitere für die Leistungsentscheidung relevante Informationen oder Besonderheiten vor, sollen diese hier angegeben werden. Liegen relevante Befunde vor, die bislang weder von der Krankenkasse noch vom MDK erfragt wurden, soll dies hier vermerkt werden. Wurde im Feld ❻ Welche weiteren Maßnahmen sind angezeigt die Einleitung einer Maßnahme empfohlen und gleichzeitig zusammen mit dem Versicherten eingeleitet, ist hier die Antragstellung zu dokumentieren. 2. Die Vordruckerläuterungen zu Muster 86 werden wie folgt neu eingefügt: Muster 86: Weiterleitungsbogen für angeforderte Befunde an den MDK Haben die Krankenkassen für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach 275 Abs. 1-3 SGB V durch den MDK Unterlagen beim Vertragsarzt angefordert, so übermittelt dieser die Unterlagen unmittelbar an den MDK. Die Krankenkasse fügt ihrem Anforderungsschreiben für die benötigten Unterlagen den vorausgefüllten Weiterleitungsbogen (Muster 86) bei. Der Arzt fügt dem Weiterleitungsbogen die angeforderten Unterlagen in Kopie bei. Der Versand erfolgt im von den Krankenkassen nach 62 Abs. 2 BMV-Ä zur Verfügung gestellten Freiumschlag, der ab dem mindestens das Format C5 hat. Der Weiterleitungsbogen dient sowohl der korrekten Adressierung des zuständigen MDK als auch der automatisierten Zuordnung der übermittelten Unterlagen zum Versicherten. Er ist vollständig durch die zuständige Krankenkasse auszufüllen. Für den Versand von Unterlagen an den MDK ist zwingend der vorausgefüllte Weiterleitungsbogen zu nutzen, es sei denn, die Anforderung erfolgt direkt durch den MDK oder die notwendigen Informationen für eine korrekte Adressierung und Zuordnung liegen anderweitig vor. Ein Versand der Unterlagen an den MDK ohne Vorlage dieser Informationen ist unzulässig.

8 Liegen weitere für die Beurteilung durch den MDK relevante Informationen oder Besonderheiten vor, können diese formlos dem Weiterleitungsbogen für den Gutachter beigefügt werden.

9 Artikel 4 Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung - Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke (Anlage 2b BMV-Ä) 1 Allgemeines und Zweck der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung regelt die Verwendung der in 4 festgelegten digitalen Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung. (2) Zwischen den Partnern dieser Vereinbarung besteht Einvernehmen, dass bei einer Einführung neuer digitaler Vordrucke, bei denen Krankenkassen in den Übermittelungsprozess eingebunden sind, eine Vorlaufzeit von mindestens 9 Monaten nach Abstimmung der technischen Voraussetzungen erforderlich ist. 2 Nutzung digitaler Vordrucke (1) Vertragsärzte können digitale Vordrucke verwenden. Der Vertragsarzt entscheidet je Vordruck, ob dieser konventionell bedruckt, per Blankoformularbedruckung erstellt oder digital erstellt, übermittelt und empfangen wird. Im Falle der konventionellen Bedruckung sowie der Blankoformularbedruckung gelten die Regelungen gemäß Anlage 2 und 2a BMV-Ä unverändert. (2) Das Technische Handbuch digitale Vordrucke wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband erstellt und ständig aktualisiert. (3) Die Zertifizierungspflicht eines Vordrucks ist in den Ausführungen zum Vordruck in 4 dieser Vereinbarung festgelegt. Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer (KBV-PRF.NR.). Diese ist auf dem Vordruck anzugeben. Das Nähere zur Zertifizierung regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Eine Software muss nicht für alle in 4 dieser Vereinbarung genannten Vordrucke zertifiziert sein, sondern kann für eine relevante Auswahl an Vordrucken zertifiziert werden. (4) Digitale Vordrucke werden durch den Vertragsarzt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter Nutzung des elektronischen Heilberufsausweises versehen. (5) Die Inhalte der in 4 dieser Vereinbarung aufgeführten digitalen Vordrucke müssen maschinell ohne Medienbruch verarbeitbar sein. (6) Die digitalen Vordrucke müssen so dargestellt werden können, dass die Ansicht dem Vordruck der Vordruckvereinbarung Blankoformularbedruckung (Anlage 2a BMV-Ä) entspricht. (7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt dem GKV-Spitzenverband zeitgleich mit den Softwarehäusern Informationen über die Änderungen bestehender Vordrucke bzw. der Neueinführung von vereinbarten Vordrucken die entsprechenden Informationen für die digitalen Vordrucke zur Verfügung.

10 3 Anforderungen an den Übermittlungsweg (1) Die digitalen Vordrucke müssen auf einem sicheren Weg übermittelt werden. Dieses ist dann gegeben, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Während der Übermittlung muss der Übertragungsinhalt verschlüsselt sein. Die Verschlüsselung hat Ende-zu-Ende zu erfolgen. Die Entschlüsselung darf nur durch den intendierten Empfänger möglich sein. 2. Während der Übermittlung darf der Übertragungsinhalt nicht unbemerkt verändert werden. Dazu muss auf dem Übermittlungsweg eine elektronische Transportsignatur eingesetzt werden. 3. Für Transport-Verschlüsselung und Transport-Signatur muss ein geeignetes Verfahren, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlen wird, verwendet werden. 4. Meta-Informationen, die die korrekte Übermittlung ermöglichen oder steuern, z. B. Informationen zu Absender und Empfänger, sind nicht als Übertragungsinhalte nach 1. zu verstehen. 5. Der Übermittlungsweg muss eine eindeutige Identifizierung von Absender und Empfänger gewährleisten. (2) Digitale Vordrucke sind mit einem Dienst zu übertragen, welcher über die Telematikinfrastruktur erreichbar ist und die Anforderungen aus Absatz 1 erfüllt. Wenn dieser Dienst nicht verfügbar ist, erfolgt die Übermittlung auf einem anderen sicheren Weg, welcher die Anforderungen aus Absatz 1 erfüllt. Während einer Übergangsphase von 12 Monaten nachdem der Dienst nach Satz 1 zur Verfügung steht, sind sowohl der Übertragungsweg nach Satz 1 als auch der Weg nach Satz 2 möglich. 4 Digitale Vordrucke Nachfolgend sind die Vordrucke aufgeführt, die digital verwendet werden können. Die Nummerierung orientiert sich hierbei an der Nummerierung der Vordrucke in der Anlage 2a BMV- Ä. Die Partner dieser Vereinbarung legen das (Daten-)Format je zu digitalisierendem Vordruck einvernehmlich fest. 2.6 Muster 6: Überweisungsschein Ausschließlich für die Überweisung zum radiologischen Telekonsil (Anlage 31a BMV-Ä) kann ab dem das Muster 6 digital eingesetzt werden Vertragsärzten ist die Nutzung des digitalen Vordrucks nur gestattet, wenn die dazu eingesetzte Software von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf der Basis der jeweils gültigen Vordruckvereinbarung digitale Vordrucke sowie des Technischen Handbuchs digitale Vordrucke in der jeweils gültigen Fassung zertifiziert ist und Sender und Empfänger über eine Anbindung an die unter 3 beschriebene Infrastruktur verfügen Der Vordruck ist im Format PDF/A zu erstellen.

11 2.10 Muster 10: Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung Als Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen kann ab dem das Muster 10 digital verwendet werden Vertragsärzten ist die Nutzung des digitalen Vordrucks nur gestattet, wenn die dazu eingesetzte Software von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf der Basis der jeweils gültigen Vordruckvereinbarung digitale Vordrucke sowie des Technischen Handbuchs digitale Vordrucke in der jeweils gültigen Fassung zertifiziert ist und Sender und Empfänger über eine Anbindung an die unter 3 beschriebene Infrastruktur verfügen Der Vordruck ist im Format PDF/A zu erstellen A Muster 10A: Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften 2.10A A A A. 4 Als Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften kann ab dem das Muster 10 A digital verwendet werden. Vertragsärzten ist die Nutzung des digitalen Vordrucks nur gestattet, wenn die dazu eingesetzte Software von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf der Basis der jeweils gültigen Vordruckvereinbarung digitale Vordrucke sowie des Technischen Handbuchs digitale Vordrucke in der jeweils gültigen Fassung zertifiziert ist und Sender und Empfänger über eine Anbindung an die unter 3 beschriebene Infrastruktur verfügen. Der Vordruck ist im Format PDF/A zu erstellen. Abweichend von 2 Abs. 4 ist der Vordruck ohne Signatur zu versenden. 5 Kündigung Dieser Vertrag kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV- Spitzenverband gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalenderjahres. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich einig darüber, die Regelung zur Signierung digitaler Vordrucke nach 2 Absatz 4 dieser Vereinbarung hinsichtlich ihrer Praxistauglichkeit sowie im Hinblick auf alternative Signaturverfahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat spätestens mit Bereitstehen geeigneter Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur zu erfolgen.

12 Artikel 5 Inkrafttreten Die Änderungen treten zum in Kraft. Berlin, den Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Artikel

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